VB.1999.00400
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.1999.00400
13. April 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5524)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.1999.00400
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.04.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
Ausnahmebewilligungen nach RPG 24; Pflanzungen in einer Schutzzone
Die bei den Akten liegenden Fotos erlaubten eine genügende Feststellung des Sachverhalts. Der Regierungsrat durfte ohne Anhörung des Beschwerdeführers RPG 24 II anders auslegen als die Baudirektion. Ebensowenig stellt die Prüfung einer Rechtsfrage trotz Fehlens einer entsprechenden Rüge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 3).
Ein Gartenpavillon ist eine bewilligungspflichtige Baute, die in der Schutzzone weder nach RPG 24 II noch I bewilligungsfähig ist (E. 4).
Die Kirschlorbeerhecke ist nach der Schutzverordnung aufgrund ihrer Ausmasse nicht zu bewilligen (E. 5).
Die Einladung an die Gemeindebehörde zur Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens stellt keine anfechtbare Verfügung dar (E. 6).
Stichworte:
AUFSICHTSENTSCHEID
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
BAUTE
BEWILLIGUNGSPFLICHT
EINFRIEDUNG
FAHRNISBAUTE
GARTENPAVILLON
HECKE
LANDSCHAFTSBILD
LANDSCHAFTSSCHUTZ
LÜTZELSEE
NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ
SCHUTZVERORDNUNG
TEILWEISE ÄNDERUNG
VERFÜGUNG
ZWISCHENVERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 24 lit. I RPG
Art. 24 lit. II RPG
§ 48 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Baudirektion erteilte A.
am 10. März 1999 die nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die
Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und nach der Verordnung zum Schutz des
Lützelseegebietes (SchutzV) notwendigen nachträglichen Bewilligungen für einen
Gartenpavillon, einen Sitzplatz mit Umgebungsgestaltung und die Ergänzung der
bestehenden Hecke mit Kirschlorbeer auf dem Grundstück Kat.Nr. ...1 an der F.‑Strasse
in D.. Der Bauausschuss D. bewilligte das nachträgliche Baugesuch am 29. März
1999.
Erwägungen
II. Den gegen beide Bewilligungen von C. als
Eigentümerin des Nachbargrundstücks Kat.Nr. ...2 erhobenen Rekurs hiess der
Regierungsrat am 10. November 1999 teilweise gut und hob die angefochtenen
Verfügungen auf, soweit darin die Erstellung des Gartenpavillons und das
Anpflanzen des Kirschlorbeerhags bewilligt worden war (Disp.-Ziff. I).
Der Bauausschuss D. wurde im weiteren eingeladen, mit Bezug auf die entlang der
G.‑/F.‑Strasse erstellte Einfriedung ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren durchzuführen (Disp.-Ziff. II). Der Rat erwog im
Wesentlichen: Der in der Landwirtschaftszone liegende Gartenpavillon könne
infolge seines Abstands zum bestehenden Wohngebäude nicht als teilweise
Änderung einer bestehenden zonenwidrigen Baute im Sinn von Art. 24 Abs. 2
RPG gelten. Er sei nicht standortgebunden und daher auch nach Art. 24
Abs. 1 RPG nicht bewilligungsfähig. Zudem stünden seiner Errichtung
überwiegende Interessen des bundesrechtlichen Moorlandschaftsschutzes
entgegen. Gemäss der Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und
des Ützikerrietes vom 1. Dezember 1966 (aSchutzV) habe das Grundstück in
der II. Zone (Naturschutzgebiet) gelegen und liege nach der Verordnung
zum Schutz des Lützelseegebietes vom 11. November 1997 (nSchutzV) in der Zone
III A, Landschaftsschutzzone. Als neue Baute hätte der Pavillon sowohl
nach der alten wie auch nach der neuen Schutzverordnung nicht bewilligt werden
können und widerspreche deren Schutzziel. ‑ Der Kirschlorbeerhag sei
nach § 10 aSchutzV verboten gewesen und als exotische, nicht standortgerechte
Bepflanzung, welche fremdartig in Erscheinung trete, ebenfalls nicht
bewilligungsfähig. ‑ Die Rekurrentin verlange schliesslich die
Beseitigung der nicht im Umgebungsplan aufgeführten Hecke entlang der G.‑
und F.‑Strasse, welche aufgrund der Akten ebenfalls ohne die
erforderliche Bewilligung erstellt worden sei. Da ein solcher Befehl zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einen Sachentscheid über die
Bewilligungsfähigkeit voraussetze, sei der Bauausschuss D. einzuladen,
diesbezüglich ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchzuführen.
III. Herr A. erhob am 20. Dezember 1999
gegen diesen Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht und
beantragte, Disp.-Ziff. I sei aufzuheben, soweit damit die Bewilligung für
den Gartenpavillon und die Kirschlorbeerhecke verweigert worden sei, und
Disp.-Ziff. II sei ersatzlos aufzuheben. Zusätzlich verlangte er die
Durchführung eines Augenscheins; alles unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 9. Februar 2000 beantragte die
Staatskanzlei für den Regierungsrat, die Beschwerde sei abzuweisen. Der
Bauausschuss D. äusserte sich dazu am 18. Februar 2000 ohne expliziten Antrag.
Die private Beschwerdegegnerin liess sich am 22. März 2000 vernehmen und
beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Streit liegen einerseits die
nachträglichen Bewilligungen für den Gartenpavillon und die Kirschlorbeerhecke
entlang der nordwestlichen und nordöstlichen Grundstücksgrenze sowie
andererseits die Einladung zur Durchführung eines Bewilligungsverfahrens
betreffend die bestehende Hecke entlang der im Südosten des Grundstücks liegenden
G.‑ und F.‑Strasse. Da die private Beschwerdegegnerin keine
Beschwerde erhoben hat, ist dagegen der bewilligte neue Sitzplatz mit
Umgebungsgestaltung (Bäume, Sträucher und Biotop) nicht mehr strittig.
2.
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine
Ermessensüberprüfung steht ihm ‑ ausser bei Ermessensmissbrauch und
Ermessensüberschreitung ‑ nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]).
3.
Der Beschwerdeführer rügt vorab eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs und beanstandet, dass der Regierungsrat
seinen Entscheid ohne Durchführung eines Augenscheins gefällt und die
Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 RPG für den Gartenpavillon infolge
des Abstands zum Wohngebäude verneint habe, ohne dass die Rekurrentin dies gerügt
habe.
Mit Bezug auf den Gartenpavillon stützt sich
der Rekursentscheid in der Hauptbegründung auf die aktenkundige Tatsache, dass
das neu errichtete Gebäude einen Abstand von 40 m zum Wohngebäude aufweise.
Aus diesem Grund handle es sich um eine zonenwidrige neue und nicht um die
Erweiterung einer bestehenden Baute im Sinn von Art. 24 Abs. 2 RPG
und könne mangels Standortgebundenheit weder eine Ausnahmebewilligung nach
Art. 24 Abs. 1 RPG noch eine solche nach der Schutzverordnung erteilt
werden. Für diese Feststellung war der von den Parteien beantragte
Augenschein nicht notwendig. Aber auch die Eventualbegründung, wonach die Anliegen
des Moorlandschaftsschutzes dem Vorhaben entgegenstehen, bedurfte angesichts
des Umgebungsplans und der in den Rekursakten vorhandenen Fotografien
keines Augenscheins. Das rechtliche Gehör wurde daher durch die Verweigerung
der Beweisabnahme nicht verletzt.
Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung kann
dem Regierungsrat ebenfalls keine Gehörsverletzung vorgeworfen werden. Die
Baudirektion hatte das Vorhaben als teilweise Änderung im Sinn von Art. 24
Abs. 2 RPG bewilligt. Die Rekurrentin hatte demgegenüber geltend gemacht,
wichtige Anliegen der Raumplanung und die Ziele der Schutzverordnung stünden
der Bewilligung entgegen. Wenn nun der Regierungsrat entgegen der vorinstanzlichen
Rechtsauffassung und deren stillschweigenden Übernahme durch die Rekurrentin bereits
die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 RPG verneinte, so hat er damit
in keiner Weise einen vor Vorinstanz nicht angerufenen oder von den Parteien
nicht voraussehbaren Verweigerungsgrund herangezogen, sondern einzig den
Anwendungsbereich der fraglichen Gesetzesbestimmung enger gezogen als die Baudirektion.
Allein der Umstand aber, dass eine Rechtsmittelinstanz einer schon vor unterer
Instanz angewendeten Norm eine andere Interpretation gibt, verleiht der dadurch
beschwerten Partei keinen Anspruch auf vorgängige Anhörung (vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 19).
Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers,
der Regierungsrat habe seinen Entscheid auf eine rechtliche Erwägung gestützt,
die in der Rekursschrift nicht enthalten gewesen sei, und dadurch das
Rügeprinzip verletzt, geht fehl: Wohl relativiert im Rekurs‑ und Beschwerdeverfahren
das Rügeprinzip den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen erheblich
(RB 1997 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 82; § 50
N. 4), doch wird dadurch nur die Prüfungspflicht, nicht aber das
Überprüfungsrecht der Behörde eingeschränkt.
4.
a) Der Beschwerdeführer bestreitet sodann,
dass der erstellte Gartenpavillon überhaupt einer baurechtlichen Bewilligungspflicht
unterstehe. Dieser Einwand ist unberechtigt. Nach § 309 Abs. 1
lit. a des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) ist eine baurechtliche Bewilligung notwendig für die Erstellung neuer
oder die bauliche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter
Bauwerke. Als Gebäude im Sinn dieser Bestimmung gelten nach § 2 der
Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der
baurechtlichen Institute sowie über die Mess‑ und Berechnungsweisen
(Allgemeine Bauverordnung) vom 22. Juni 1977 Bauten und Anlagen, die einen Raum
zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphärische
Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (Abs. 1). Nicht als
Gebäude gelten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als
1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m2
überlagern (Abs. 2). Der strittige Gartenpavillon ist allseitig
geschlossen und weist eine Gesamthöhe von 2,5 m sowie eine Grundfläche von
ca. 5,3 m2 auf. Er untersteht damit der Bewilligungspflicht,
ungeachtet der behaupteten leichten Verschiebbarkeit (VGr., 21. Januar 2000,
VB.1999.00335; BGE 123 II 256 E. 3).
b) Bezüglich der Bewilligungsfähigkeit des
Gartenpavillons nach Art. 24 RPG hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid
richtig dargelegt, dass nach herrschender Lehre und Praxis die
Bewilligungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede einzelne Baute und Anlage
gesondert zu klären sind und Ausgangspunkt für die Bewilligung nach Abs. 2
der Bestimmung stets ein bestimmtes Gebäude oder eine bestimmte Anlage und
nicht ein ganzes Areal sei. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen
werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).
Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass
das Häuschen keine neue Baute oder Anlage im Sinn von Art. 24 Abs. 1
RPG sei, da der Abstand von 40 m zum bestandesgeschützten Wohngebäude
optisch äusserst gering erscheine. Dieser Einwand sticht nicht. Für die
Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG
bzw. § 357 Abs. 2 PBG muss grundsätzlich ein körperlicher
Zusammenhang zwischen der bestehenden zonenwidrigen Bausubstanz und der
beabsichtigten Änderung bzw. Erweiterung bestehen. Selbst wenn man
diesbezüglich etwa aus Gründen des Denkmalschutzes ausnahmsweise ein bauliches
Abrücken des Ergänzungsbaus von der bestehenden Baute zulassen wollte, was
umstritten ist, kann es sich dabei höchstens um wenige Meter handeln (BGE 110
Ib 141 E. 3b; 108 Ib 359 E. 3a; Christoph Bandli, Bauen ausserhalb
der Bauzonen, Grüsch 1989, S. 195 f.). Auf die optische Wirkung des
Abstands zwischen einem Erweiterungsbau und der bestehenden zonenwidrigen
Baute kann es daher von vornherein nicht angekommen. Angesichts des
unbestrittenermassen bestehenden Abstands zwischen Wohngebäude und Gartenpavillon
von 40 m hat der Regierungsrat daher zu Recht eine Bewilligung nach
Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit § 357 Abs. 2 PBG
verweigert.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend,
der Pavillon könne angesichts seines mobilen Charakters ohne weiteres auch in
einem näheren Abstand zum Wohnhaus aufgestellt werden. Gegenstand des
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ist grundsätzlich die Baute oder
Anlage, wie sie realisiert und mit den nachträglich erstellten Gesuchsunterlagen
dargestellt ist. Insofern hat der Regierungsrat das Gartenhaus zu Recht in
seiner heutigen Lage auf seine Bewilligungsfähigkeit hin überprüft. Die
Mobilität des Häuschens könnte allerdings im Rahmen der Verhältnismässigkeit
der Bewilligungsverweigerung eine Rolle spielen und allenfalls erfordern, dem
festgestellten Mangel nicht mittels einer Bauverweigerung, sondern durch
Statuierung einer blossen Nebenbestimmung zu begegnen (§ 321 Abs. 1
PBG). Ein solches Vorgehen konnte jedoch vorliegend nicht in Frage kommen, da
der beanstandete übergrosse Abstand zum Wohngebäude derart viele verschiedene
Varianten eines neuen Standorts des Gartenhauses eröffnete, dass es von
vornherein nicht Aufgabe der Behörden war, eine bestimmte Variante auszuwählen
und auf ihre Bewilligungsfähigkeit hin zu prüfen. Die Mobilität der Baute
könnte alsdann auch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung im Rahmen der
Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands von Bedeutung
sein; diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
c) Infolge des gegebenen Abstands zwischen
Garten‑ und Wohnhaus verbietet sich auch eine Bewilligung nach der
Schutzverordnung, welche in Ziff. 9 ihrer Fassung vom 11. November 1997
ebenfalls auf § 357 Abs. 2 PBG verweist und damit eine Ausnahmebewilligung
unter die gleichen Bedingungen wie Art. 24 Abs. 2 RPG stellt.
d) Damit erübrigt sich die Frage, ob der
Bewilligung gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG und der Schutzverordnung
überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Nur der Vollständigkeit halber
sei angefügt, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglich überzeugende
Argumentation im Rekursentscheid nicht zu erschüttern vermag. Insbesondere kann
es keine entscheidende Rolle spielen, ob der Gartenpavillon selber ins
Landschaftsbild passe oder nicht. Die Moorlandschaft wird in ihrer äusseren
Gestalt in besonderem Mass durch Moore geprägt (Art. 23b Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Natur‑ und Heimatschutz vom 1. Juli 1966
[NHG]). Das entsprechende Schutzziel verlangt daher, dass im fraglichen Perimeter
möglichst keine zonenfremden Bauten oder Anlagen überhaupt in Erscheinung
treten. Dementsprechend sind insbesondere auch Erweiterungen bestehender Bauten
so vorzunehmen, dass sie das Bild einer zusammenhängenden Moorlandschaft
möglichst wenig tangieren. Das geschieht vorerst durch eine optimale
Platzierung des Annexes beim Wohnhaus und erst in zweiter Linie durch dessen
architektonische Ausgestaltung im Einzelnen.
e) Dass der Gartenpavillon standortgebunden
und daher gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG bewilligungsfähig wäre, macht der
Beschwerdeführer selber zu Recht nicht geltend.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt
abzuweisen.
5.
Der Regierungsrat hat im Rekursentscheid
zutreffend erwogen, dass die ohne Bewilligung erstellte Kirschlorbeerhecke im
Zeitpunkt ihrer Errichtung als Einfriedung gemäss § 10 Abs. 2
aSchutzV nicht bewilligungsfähig war. Dem scheint der Beschwerdeführer nicht
zu widersprechen. Soweit der Rekursentscheid allerdings auch die Bewilligungsvoraussetzungen
nach Ziff. 5 nSchutzV verneint, macht der Beschwerdeführer geltend, der
Regierungsrat habe ins Ermessen der ortskundigen Bewilligungsinstanzen eingegriffen,
indem er nur ungenau und pauschal festgestellt habe, die Hecke sei 65 m
lang, 15 m breit und trete aufgrund dieses Ausmasses im Landschaftsbild in
Erscheinung.
Nach den eigenen Ausführungen des
Beschwerdeführers besteht die fragliche Hecke heute aus rund 1,20 m hohen
Büschen entlang der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze. Gemäss dem
Umgebungsplan weist sie eine Gesamtlänge von rund 80 m auf, wobei sie in
der nördlichen Grundstücksecke um rund 90° abknickt. Dieser Sachverhalt ist
unbestritten und wird durch die beiden Fotografien, welche die Hecke von aussen
wie vom Grundstücksinnern her gesehen zumindest teilweise abbilden, hinreichend
belegt. Dass der Regierungsrat diese Sachlage etwas missverständlich
geschildert hat, spielt deshalb keine Rolle.
Nach Ziff. 5 Abs. 1 nSchutzV sind
in der fraglichen Landschaftsschutzzone alle Bauten und Anlagen, Vorkehren und
Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder den Wert des
Schutzgebiets beeinträchtigen können, verboten. Zwar ist der Begriff "in
Erscheinung treten" dahin zu verstehen, dass er nicht alle menschlichen
Vorkehren, die auch von ausserhalb eines Grundstücks sichtbar sind, erfasst,
sondern sich auf solche beschränkt, die im Landschaftsbild markant
hervortreten. Dies ist aber, wie die Fotos belegen, bei der hier zu
beurteilenden Hecke mit ihren Ausmassen der Fall. Tritt die Kirschlorbeerhecke
demnach im Landschaftsbild "in Erscheinung", so liegt damit eines der
beiden in der Bestimmung alternativ genannten Merkmale vor, und eine nachträgliche
Bewilligung verbietet sich schon deshalb. Es kommt somit nicht darauf an, ob
der Kirschlorbeer auch wegen seines exotischen, standortfremden Charakters
den Wert des Schutzgebiets beeinträchtige.
Will sich der Beschwerdeführer mit seinem
Hinweis auf weitere Vorkommen von Kirschlorbeer in der Nachbarschaft seines
Grundstücks auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen, so ist ihm einerseits
entgegenzuhalten, dass er die Vergleichbarkeit dieser Tatbestände mit seiner
eigenen ‑ sehr langen ‑ Hecke nicht dargetan hat. Dass
die Gemeinde D. allenfalls (auch) in anderen Fällen solche Pflanzungen hingenommen
hat, kann anderseits den Regierungsrat nicht dazu verpflichten, in seinen
Rechtsmittelentscheiden dieses Verhalten ebenfalls zu dulden. Der allfällige
Bestand weiterer rechtswidriger Vorkehren in der Umgebung des Beschwerdeführers
hat auch nicht zwingend zur Folge, dass diese wieder zu beseitigen wären.
Ohnehin ist darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.
Die Beschwerde ist demnach auch in diesem
Punkt abzuweisen.
6.
Hinsichtlich der südseitigen Hecke hat der
Regierungsrat, veranlasst durch einen Beseitigungsantrag der Rekurrentin, den
Bauausschuss D. zur Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens
eingeladen, ohne dass diese Hecke Gegenstand des Baugesuchs und der vor den
beiden Vorinstanzen durchgeführten erstinstanzlichen Verfahren gebildet hätte.
Da Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein
kann, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach
richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86; § 52 N. 3),
kommt der diesbezüglichen Einladung an die Adresse der Gemeinde nicht der
Charakter eines Rekursentscheids zu. Diese Einladung erscheint denn auch in
einer separaten Disp.-Ziff. 2, nachdem die Rekurserledigung Gegenstand von
Disp.-Ziff. 1 gebildet hat, und richtet sich lediglich an die Behörde,
ohne dass etwa der Bauherr selber zur Einreichung eines nachträglichen
Baugesuchs verpflichtet worden wäre. Insofern ist bisher weder verbindlich
festgestellt, inwieweit die südseitige Hecke in ihrem heutigen Bestand
geschützt ist und deren Erstellung einer Bewilligungspflicht unterliegt, noch,
ob diese Hecke als Ersatz einer im Juli 1997 zum grössten Teil entfernten Hecke
neu erstellt wurde, wie der Regierungsrat aufgrund der Akten annahm, oder ob
diese Hecke im grossen ganzen schon vor 1997 bestanden hatte und vom
Beschwerdeführer lediglich mit einzelnen restlichen Kirschlorbeersträuchern
aufgefüllt wurde, wie dieser in der Beschwerdeschrift unter Anrufung eines
Augenscheins geltend macht.
Demnach beinhaltet die fragliche Anordnung
lediglich eine aufsichtsrechtliche Anweisung zur Verfahrenseinleitung an die
untergeordnete Behörde. Es fragt sich, ob diese Anweisung mit Beschwerde
anfechtbar sei. Das würde voraussetzen, dass der aufsichtsrechtlichen
Massnahme Verfügungscharakter zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 19-28 N. 44, § 41 N. 17). Selbst wenn der
Verfahrensablauf bejaht wird, handelt es sich aber um einen Zwischenentscheid,
der gemäss § 48 Abs. 2 VRG nur weiterziehbar ist, wenn er für den
Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht
mehr beheben lässt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 65). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Einwand des
Beschwerdeführers, die Hecke sei bestandesgeschützt und bedürfe keiner neuen
Bewilligung, im Rahmen des anstehenden Verfahrens noch voll geprüft werden
kann.
Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt
nicht einzutreten.
7.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
...