VB.2000.00001
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00001
2. März 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5436)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00001
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.03.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 04.12.2000 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Erhöhung des Wasserzinses
Festlegung des Wasserzinses für die Wasserkraftnutzung an internationalen Gewässerstrecken.
Auf die Beschwerde ist einzutreten ungeachtet dessen, ob kantonale Behörden i.c. verfügen durften (E. 1).
Für die Festlegung der Wasserzinsen an internationalen Gewässerstrecken sind Behörden des Bundes und nicht des Kantons zuständig. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben (E. 2b).
Stichworte:
BGE
GEBÜHREN
INTERNATIONALE GEWÄSSERSTRECKE
KRAFTWERK
WASSERKRAFTWERK
WASSERRECHT UND GEWÄSSERSCHUTZ
WASSERZINS
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art./§ 7 WRG
Art./§ 52 WRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Das kantonale Amt für Gewässerschutz und
Wasserbau (AWEL) eröffnete der Kraftwerk A. AG mit Schreiben vom
2. Dezember 1997, der Zins für das ihr eingeräumte Wasserrecht
Nr. ..1 im Bezirk B. werde aufgrund der Revision des Wasserrechtsgesetzes
vom 22. Dezember 1916 (WRG) von Fr. 54.‑/BkW auf Fr. 80.‑/BkW
und damit auf Fr. 453'824.‑ jährlich erhöht. Da die
Gesetzesänderung auf den 1. Mai 1997 in Kraft gesetzt worden sei, habe die
Konzessionärin für 1997 eine Restzahlung von Fr. 98'328.50 zu leisten.
Die Kraftwerk A. AG erhob dagegen am 12. Dezember 1997 Einsprache an das AWEL.
In der Folge setzte die Baudirektion den
neuen Wasserzins und die für das Jahr 1997 zu leistende Restzahlung am 24.
Februar 1998 durch Verfügung fest.
Erwägungen
II. Die Kraftwerk A. AG wandte sich am 13.
März 1998 dagegen mit Rekurs an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Der Regierungsrat wies das Rechtsmittel durch
Beschluss vom 1. Dezember 1999 ab. Er erwog im Wesentlichen, auch
bezüglich der Grenzgewässer legten die Kantone im Rahmen des Bundesrechts die
Abgaben fest. Mangels abweichender bundesrechtlicher Festlegung sei der Kanton
Zürich berechtigt, einen Wasserzins von bis zu Fr. 80.‑/BkW zu
erheben. Eine internationale Abstimmung im Sinn von Art. 49 Abs. 1
letzter Satz WRG sei keine zwingende Voraussetzung einer Neufestlegung von
Wasserrechtsabgaben.
III. Die Kraftwerk A. AG erhob am 23.
Dezember 1999 gegen den Beschluss des Regierungsrats Beschwerde beim
Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.
Sie bringt vor, es fehle bezüglich der strittigen Erhöhung des Wasserzinses an
einer Abstimmung zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württemberg im Sinn
von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG.
Die Staatskanzlei beantragte am 27. Januar
2000.
im Auftrag des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde, während die
Baudirektion unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auf
eine Stellungnahme verzichtete.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2000
wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht eine vollständige Kopie des
Protokolls der 47. Sitzung der schweizerisch-deutschen Hochrheinkommission
vom 20. November 1997 einzureichen. Die Beschwerdeführerin kam dieser
Aufforderung am 17. Februar 2000 nach und machte bei dieser Gelegenheit darauf
aufmerksam, dass auch in der 49. Sitzung dieser Kommission vom 19. November
1999.
die deutsche Delegation die Abstimmung nicht als beendet erklärt habe; das
entsprechende Protokoll liege aber noch nicht vor. Die Baudirektion reichte
namens des Beschwerdegegners dem Gericht am 18./21. Februar 2000 Kopien des
verlangten Sitzungsprotokolls ein und wies ebenfalls darauf hin, dass die
beiden Seiten auch in zwei weiteren Sitzungen divergierende Meinungen vertreten
hätten.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen
von Verwaltungsbehörden, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abweichende
Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Diese Voraussetzung
ist gemäss § 19a VRG erfüllt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 41 N. 28). Die Frage, ob die zuständigen Behörden im
richtigen Verfahren entschieden haben, beschlägt die materielle Prüfung des
Rechtsmittels (vgl. E. 2). Das Verwaltungsgericht hat somit auf die
vorliegende Beschwerde einzutreten. Nach § 38 Abs. 3 VRG ist
ungeachtet des Streitwerts der Angelegenheit die Kammer zuständig.
2.
a) Es fragt sich, ob die vorliegende
Streitigkeit nicht gemäss § 82 lit. c VRG im Verfahren der
verwaltungsrechtlichen Klage hätte ausgetragen werden müssen (vgl. Kölz/
Bosshart/Röhl, § 82 N. 8 ff.). Wie es sich hier damit verhält,
braucht jedoch nicht geprüft zu werden, da eine Kompetenz kantonaler
Amtsstellen zur Festlegung bzw. Erhebung der Wasserrechtszinsen aus dem nachfolgenden
Grund nicht besteht, weshalb auch ein Rechtsschutz vor kantonalen Instanzen im
Anfechtungsverfahren nach §§ 19 ff. und §§ 41 ff. VRG oder im
Klageverfahren nach § 82 lit. c VRG entfällt.
b) Die Beschwerdeführerin hat vor
Verwaltungsgericht nicht mehr die Rüge erhoben, kantonalen Behörden komme im
vorliegenden Fall gar keine Kompetenz zu. Die Frage der Zuständigkeit ist
trotzdem aufzugreifen, da Zweifel an der kantonalen Kompetenz sich aufdrängen
(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4 ff.).
Gemäss Art. 7 WRG steht es dem
Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) zu, Nutzungsrechte an Wasserstrecken, welche die Landesgrenze berühren,
zu begründen. Das Departement legt nach Art. 52 WRG in diesen Fällen auch
die den Kantonen zu entrichtenden Abgaben fest, jedoch "nach Anhörung ...
und in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung". Das Bundesgericht
hat in einem nicht publizierten Entscheid vom 23. August 1999 (1A.204/1998) zur
Zuständigkeitsfrage Folgendes erwogen: "Betrifft die Erteilung oder
Ausübung von Rechten an Wasservorkommen das internationale Verhältnis, so
entscheidet darüber unter Beizug der beteiligten Kantone der Bund
(Art. 24bis Abs. 4 Satz 1 BV). Diese Bestimmung
ermächtigt die Bundesbehörden, über die Rechte an internationalen Gewässern
Verfügungen zu treffen, die an sich gemäss Art. 24bis
Abs. 3 BV in den Kompetenzbereich der Kantone fallen würden. Durch diese
Kompetenzverschiebung wird dem Bund allerdings nicht die Gewässerhoheit übertragen.
Vielmehr bleiben auch die Gewässer, welche das internationale Verhältnis berühren,
kantonal, so dass der Wasserzins weiterhin dem betreffenden Kanton zukommt
(vgl. Riccardo Jagmetti, Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 24bis
Rz. 63). Indessen ist die Festsetzung des Wasserzinses bzw. allfälliger
anderer Entschädigungen für die Nutzung der Wasserkraft bei diesen Gewässern
Sache des Bundes (Art. 24bis Abs. 4 Satz 3 BV,
Art. 52 WRG). Der Bund handelt, nachdem er den betroffenen Kanton angehört
hat, in dessen Interesse und für dessen Rechnung, berücksichtigt aber auch das
Bundesrecht und die Wahrung der gutnachbarlichen Beziehungen mit den
betroffenen Nachbarstaaten (Botschaft des Bundesrats über eine
Verfassungsrevision für das Gebiet der Wasserwirtschaft vom 13. September
1972, BBl 1972 II 1148 ff., 1183; Michel Mayer, Forces hydrauliques, in: Die
schweizerische Energiewirtschaft 1930-1980, Bern 1981, S. 18 ff.,
S. 21)." Der zitierte Art. 24bis BV ist durch
Art. 76 der totalrevidierten Bundesverfassung vom 18. April 1999, in
Kraft seit 1. Januar 2000, abgelöst worden, ohne dass damit eine
materielle Änderung verbunden wäre. Demnach ist der Bund bzw. das für ihn
handelnde Departement für die Festsetzung des neuen Wasserzinses zuständig
(vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 82 N. 9). Aus der Zusatzverleihung
vom 9. Oktober 1956 ergibt sich keine andere Beurteilung. Nach ihrem
Art. 7 hat zwar das Kraftwerkunternehmen den Kantonen Zürich und Aargau
den jährlichen Wasserzins nach den kantonalen Vorschriften zu entrichten.
Diese Vorschrift ist indessen materiellrechtlicher Natur und regelt nicht die
Zuständigkeit zur Festsetzung des Wasserzinses.
Die angefochtene Verfügung ist somit bereits
mangels Kompetenz der kantonalen Baudirektion, welche die streitbetroffene
Verfügung erlassen hat, aufzuheben. Eine Prüfung der hauptsächlichen Rüge der
Beschwerdeführerin, es fehle (auch) an einer Abstimmung mit den deutschen
Behörden im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG, erübrigt sich
deshalb. Zuständig zur Festsetzung des Wasserzinses ist hier nach dem Gesagten
grundsätzlich das UVEK. Ob das Departement im Streitfall gemäss Art. 52
WRG eine formelle Verfügung erlassen kann oder ob das Klageverfahren vor der
Rekurskommission für Wasserwirtschaft als Schiedskommission nach Art. 71
Abs. 2 WRG einzuleiten ist, kann hier offen bleiben.
3.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Rekursentscheid des Regierungsrats vom 1. Dezember 1999 und die Verfügung
der Baudirektion vom 24. Februar 1998 werden aufgehoben.
2.
...