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Entscheid

VB.2000.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00001

2. März 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5436)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Das kantonale Amt für Gewässerschutz und

Wasserbau (AWEL) eröffnete der Kraftwerk A. AG mit Schreiben vom

2. Dezember 1997, der Zins für das ihr ein­geräumte Wasserrecht

Nr. ..1 im Bezirk B. werde aufgrund der Revision des Was­serrechtsgesetzes

vom 22. Dezember 1916 (WRG) von Fr. 54.‑/BkW auf Fr. 80.‑/BkW

und damit auf Fr. 453'824.‑ jährlich erhöht. Da die

Gesetzesänderung auf den 1. Mai 1997 in Kraft gesetzt worden sei, habe die

Konzessionärin für 1997 eine Restzahlung von Fr. 98'328.50 zu leis­ten.

Die Kraftwerk A. AG erhob dagegen am 12. Dezember 1997 Einsprache an das AWEL.

In der Folge setzte die Baudirektion den

neuen Wasserzins und die für das Jahr 1997 zu leistende Restzahlung am 24.

Februar 1998 durch Verfügung fest.

Erwägungen

II. Die Kraftwerk A. AG wandte sich am 13.

März 1998 dagegen mit Re­kurs an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung

der angefochtenen Verfügung. Der Regie­rungs­rat wies das Rechtsmittel durch

Beschluss vom 1. Dezember 1999 ab. Er erwog im Wesentlichen, auch

bezüglich der Grenzgewässer legten die Kantone im Rahmen des Bun­desrechts die

Abgaben fest. Mangels abweichender bundesrechtlicher Festlegung sei der Kanton

Zürich berechtigt, einen Wasserzins von bis zu Fr. 80.‑/BkW zu

erheben. Eine in­ter­nationale Abstimmung im Sinn von Art. 49 Abs. 1

letzter Satz WRG sei keine zwingen­de Voraussetzung einer Neufestlegung von

Wasserrechtsabgaben.

III. Die Kraftwerk A. AG erhob am 23.

Dezember 1999 gegen den Be­schluss des Regierungsrats Beschwerde beim

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der an­gefochtene Entscheid sei aufzuheben.

Sie bringt vor, es fehle bezüglich der strittigen Erhö­hung des Wasserzinses an

einer Abstimmung zwischen der Schweiz und dem Land Baden-Württem­berg im Sinn

von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG.

Die Staatskanzlei beantragte am 27. Januar

2000.

im Auftrag des Regierungsrats die Abweisung der Beschwerde, während die

Baudirektion unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Beschlusses auf

eine Stellungnahme verzichtete.

Mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2000

wurden die Parteien aufgefordert, dem Gericht eine vollständige Kopie des

Protokolls der 47. Sitzung der schweizerisch-deutschen Hochrheinkommission

vom 20. November 1997 einzureichen. Die Beschwerde­führerin kam dieser

Aufforderung am 17. Februar 2000 nach und machte bei dieser Gele­genheit darauf

aufmerksam, dass auch in der 49. Sitzung dieser Kommission vom 19. No­vember

1999.

die deutsche Delegation die Abstimmung nicht als beendet erklärt habe; das

entsprechende Protokoll liege aber noch nicht vor. Die Baudirektion reichte

namens des Beschwerdegegners dem Gericht am 18./21. Februar 2000 Kopien des

verlangten Sit­zungs­protokolls ein und wies ebenfalls darauf hin, dass die

beiden Seiten auch in zwei weiteren Sitzungen divergierende Meinungen vertreten

hätten.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anord­nungen

von Verwaltungsbehörden, soweit dieses oder ein anderes Gesetz keine abwei­chen­de

Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. Diese Vor­aus­set­zung

ist gemäss § 19a VRG erfüllt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kom­men­tar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 41 N. 28). Die Frage, ob die zuständigen Behörden im

richtigen Verfahren entschieden haben, beschlägt die materielle Prüfung des

Rechtsmittels (vgl. E. 2). Das Verwaltungsge­richt hat somit auf die

vorliegende Beschwerde einzutreten. Nach § 38 Abs. 3 VRG ist

ungeachtet des Streitwerts der Angelegenheit die Kammer zuständig.

2.

a) Es fragt sich, ob die vorliegende

Streitigkeit nicht gemäss § 82 lit. c VRG im Verfahren der

verwaltungsrechtlichen Klage hätte ausgetragen werden müssen (vgl. Kölz/

Bosshart/Röhl, § 82 N. 8 ff.). Wie es sich hier damit verhält,

braucht jedoch nicht geprüft zu werden, da eine Kompetenz kantonaler

Amtsstellen zur Festlegung bzw. Erhebung der Wasserrechtszinsen aus dem nachfolgenden

Grund nicht besteht, weshalb auch ein Rechts­schutz vor kantonalen Instanzen im

Anfechtungsverfahren nach §§ 19 ff. und §§ 41 ff. VRG oder im

Klageverfahren nach § 82 lit. c VRG entfällt.

b) Die Beschwerdeführerin hat vor

Verwaltungsgericht nicht mehr die Rüge erho­ben, kantonalen Behörden komme im

vorliegenden Fall gar keine Kompetenz zu. Die Fra­ge der Zuständigkeit ist

trotzdem aufzugreifen, da Zweifel an der kantonalen Kompe­tenz sich aufdrängen

(vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4 ff.).

Gemäss Art. 7 WRG steht es dem

Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver­kehr, Energie und Kommunikation

(UVEK) zu, Nutzungsrechte an Wasserstrecken, welche die Landesgrenze berühren,

zu begründen. Das Departement legt nach Art. 52 WRG in die­sen Fällen auch

die den Kantonen zu entrichtenden Abgaben fest, jedoch "nach Anhö­rung ...

und in billiger Rücksichtnahme auf ihre Gesetzgebung". Das Bundesgericht

hat in einem nicht publizierten Entscheid vom 23. August 1999 (1A.204/1998) zur

Zuständig­keitsfrage Folgendes erwogen: "Betrifft die Erteilung oder

Ausübung von Rechten an Was­servorkom­men das internationale Verhältnis, so

entscheidet darüber unter Beizug der be­teiligten Kan­tone der Bund

(Art. 24bis Abs. 4 Satz 1 BV). Diese Bestimmung

ermächtigt die Bundesbe­hörden, über die Rechte an internationalen Gewässern

Verfügungen zu treffen, die an sich gemäss Art. 24bis

Abs. 3 BV in den Kompetenzbereich der Kantone fallen wür­den. Durch diese

Kompetenzverschiebung wird dem Bund allerdings nicht die Gewässer­hoheit über­tragen.

Vielmehr bleiben auch die Gewässer, welche das internationale Verhält­nis berüh­ren,

kantonal, so dass der Wasserzins weiterhin dem betreffenden Kanton zu­kommt

(vgl. Riccardo Jagmetti, Kommentar zur Bundesverfassung, Art. 24bis

Rz. 63). In­dessen ist die Festsetzung des Wasserzinses bzw. allfälliger

anderer Entschädigungen für die Nutzung der Wasserkraft bei diesen Gewässern

Sache des Bundes (Art. 24bis Abs. 4 Satz 3 BV,

Art. 52 WRG). Der Bund handelt, nachdem er den betroffenen Kanton angehört

hat, in des­sen Interesse und für dessen Rechnung, berücksichtigt aber auch das

Bundes­recht und die Wahrung der gutnachbarlichen Beziehungen mit den

betroffenen Nachbar­staaten (Bot­schaft des Bundesrats über eine

Verfassungsrevision für das Gebiet der Was­ser­wirtschaft vom 13. Septem­ber

1972, BBl 1972 II 1148 ff., 1183; Michel Mayer, Forces hydrauliques, in: Die

schwei­zerische Energiewirtschaft 1930-1980, Bern 1981, S. 18 ff.,

S. 21)." Der zi­tierte Art. 24bis BV ist durch

Art. 76 der totalrevidierten Bundes­verfassung vom 18. April 1999, in

Kraft seit 1. Januar 2000, abgelöst worden, ohne dass damit eine

materielle Ände­rung verbunden wäre. Demnach ist der Bund bzw. das für ihn

handelnde Departement für die Festsetzung des neuen Wasserzinses zu­ständig

(vgl. auch Kölz/Boss­hart/Röhl, § 82 N. 9). Aus der Zusatzverleihung

vom 9. Ok­tober 1956 ergibt sich keine andere Beurtei­lung. Nach ihrem

Art. 7 hat zwar das Kraftwerkunterneh­men den Kantonen Zürich und Aar­gau

den jährlichen Wasserzins nach den kantonalen Vorschriften zu ent­richten.

Diese Vorschrift ist indessen materiellrecht­licher Natur und regelt nicht die

Zu­ständigkeit zur Festsetzung des Wasserzinses.

Die angefochtene Verfügung ist somit bereits

mangels Kompetenz der kantonalen Baudirektion, welche die streitbetroffene

Verfügung erlassen hat, aufzuheben. Eine Prü­fung der hauptsächlichen Rüge der

Beschwerdeführerin, es fehle (auch) an einer Abstim­mung mit den deutschen

Behörden im Sinn von Art. 49 Abs. 1 Satz 3 WRG, erübrigt sich

deshalb. Zuständig zur Festsetzung des Wasserzinses ist hier nach dem Gesagten

grund­sätzlich das UVEK. Ob das Departement im Streitfall gemäss Art. 52

WRG eine formelle Verfügung erlassen kann oder ob das Klageverfahren vor der

Rekurskommission für Was­serwirtschaft als Schiedskommission nach Art. 71

Abs. 2 WRG einzuleiten ist, kann hier offen bleiben.

3.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Rekursentscheid des Regierungsrats vom 1. De­zember 1999 und die Verfügung

der Baudirektion vom 24. Februar 1998 werden aufgehoben.

2.

...