VB.2000.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00003
8. März 2000Deutsch29 min
(URT.2000.5458)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00003
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 08.03.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Kinobetriebsbewilligung
.
Kinobetriebsbewilligung (Erweiterung Cinemax Zürich):
Konkurrierende Kinobetriebe sind zur Beschwerde berechtigt (E. 2).
Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung hinsichtlich Kinobetriebsbewilligung (E. 3a).
Würdigung der verschiedenen Arten von Kinobetrieben wie Multi-/Megaplexkinos oder Mehrfachkinos im Allgemeinen (E. 3b). Keine Notwendigkeit für spezielle Verträglichkeitsanalyse (E. 3c).
Die beantragten zusätzlichen Kinosäle führen zwar zu weiterer Konkurrenzierung, doch ist eine Beeinträchtigung in Angebotsvielfalt, Auswahlfreiheit und Unabhängigkeit der Filmvorführung nicht erstellt; namentlich: Cinemax-Konzept in Zürich bereits verankert; keine erhebliche Kapazitätssteigerung; andere hiesige Verhältnisse als bei Multiplexbetrieben "auf der grünen Wiese" (E. 3d/e). Hinweis auf gesetzgeberische Liberalisierungsbestrebungen (E. 3f).
Insbes. Konkurrenzfrage: Verhinderung von Konkurrenz und Sicherung bestehender Branchenstrukturen bilden im Allgemeinen keine kulturpolitische Zielsetzung, wie sie das Filmrecht verfolgt; namentlich gibt es keine Bedürfnisklausel (E. 3g/h).
Da Änderungen der massgeblichen Beteiligung am Kapital der Kinobetriebe ohnehin bewilligungspflichtig sind, kann in d i e s e m Verfahren keine entsprechende Auflage verlangt werden (E. 3i).
Stichworte:
CINEMAX
FILM
KINO
LEGITIMATION
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
WIRTSCHAFTS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
Art. 71 BV
Art. 18 FiG
§ 35 FiV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Mit Verfügung der Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich vom 11. Dezember 1992 war der Cinemax AG eine bis
zum 31. Dezember 1996 befristete und mit Verfügung vom 20. September 1996 eine
unbefristete Bewilligung zum Betrieb von zehn Filmvorführsälen mit insgesamt
1'540 Plätzen in der Stadt Zürich erteilt worden.
Mit Eingabe vom 15. September und 13. Oktober
1998 stellte die Cinemax AG das Gesuch, es sei ihr gestützt auf Art. 18
des Bundesgesetzes über das Filmwesen vom 28. September 1962 (FiG) die
Bewilligung zur Eröffnung von zwei weiteren Filmvorführsälen mit ca. 740
Plätzen im Anbau zum bestehenden Kino Cinemax zu erteilen. Nachdem das Gesuch
im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht worden war, erhob die KITAG
Kino-Theater Zürich AG am 19. November bzw. 14. Dezember 1998 bei der Direktion
des Innern Einsprache und beantragte, das Gesuch der Cinemax AG um Bewilligung
der Erweiterung des Kinobetriebs sei abzuweisen. Ausserdem wurde bezüglich
der zur Bewilligung anstehenden Startsäle die Einholung einer eingehenden
Verträglichkeitsanalyse unter Einbezug der Entwicklung der Multiplex-Kinos in
Deutschland und ihrer Auswirkung auf die Angebotsvielfalt auf dem dortigen
Kinomarkt beantragt. Eventualiter wurde für den Fall, dass die Bewilligung
erteilt werden sollte, beantragt, diese sei mit der Auflage zu verbinden, dass
die Aktionäre der Gesuchstellerin in den nächsten zehn Jahren nach Betriebsaufnahme
der neuen Säle weder auf direkte noch indirekte Weise einen ausländischen oder
mit einer ausländischen Kinogruppe verbundenen Kinobetreiber an der Cinemax AG
beteiligen dürfen.
Mit Verfügung vom 5. Mai 1999 wies die
Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich die Einsprache der KITAG
Kino-Theater Zürich AG ab und erteilte der Cinemax AG gestützt auf Art. 18
FiG die Bewilligung, zwei Filmvorführsäle mit 320 bzw. 420 Sitzplätzen im Anbau
an das bestehende Kino Cinemax in Zürich zu betreiben. Die Direktion der
Justiz und des Innern begründete ihren Entscheid unter anderem dahingehend,
dass die Möglichkeit der Konkurrenzierung bestehender Kinobetriebe bei der Prüfung
der Bewilligungserteilung dann zu beachten sei, wenn sie sich auf die
allgemeinen staats‑ und kulturpolitischen Interessen nachteilig auswirken
könnte. Erfahrungsgemäss könne eine gesunde Konkurrenz auch im Kinogewerbe zu
einer Leistungsverbesserung, zur Modernisierung bestehender Betriebe und zu
einer Qualitätsverbesserung bei den programmierten Filmen führen. Die zum
Teil negativen Auswirkungen von Multiplexkinos auf die Kinolandschaft im
Ausland liessen keine entsprechenden Schlussfolgerungen bezüglich der geplanten
Erweiterung des Kinos Cinemax auf den Kinoplatz Zürich zu. Das Multiplexkino
Cinemax stehe seit rund sechs Jahren im Wettbewerb mit den anderen
Kinobetreibern, ohne dass die vor der Eröffnung befürchteten negativen
Entwicklungen für die Kinos der Innenstadt eingetreten wären. Beim zu
beurteilenden Bewilligungsgesuch handle es sich nicht um die Eröffnung eines
neuen Mehrfachkinos, sondern um die Erweiterung eines bereits in den Zürcher
Kinomarkt integrierten Mehrfachkinos um zwei Säle. Daher könne auf die Durchführung
einer Verträglichkeitsanalyse verzichtet werden. Die Sitzplatzzahl der beiden
geplanten Säle lasse erwarten, dass diese als Startsäle im Mainstream-Bereich
dienen würden. Aus dem Umstand, dass damit andere Startsäle für Mainstream-Filme
konkurrenziert würden, ergäben sich allerdings keine konkreten Hinweise für
ein Absinken des Niveaus der programmierten Filme. Daran ändere auch die
Tatsache nichts, dass der Geschäftsleiter und Verwaltungsratspräsident der
Gesuchstellerin zugleich Eigentümer des Filmverleihbetriebs Y.-AG sei. Diese
habe ihre Filme in den vergangenen Jahren auch anderen Kinobetreibern
angeboten und beabsichtige gemäss eigenen Angaben, dies weiterhin so zu
handhaben. Alles in allem seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche
zwingend auf irgendwelche negativen Auswirkungen auf staats‑ oder
kulturpolitische Interessen schliessen liessen. Die eventualiter beantragte
Anordnung eines Verbots einer direkten oder indirekten Beteiligung einer
ausländischen oder mit einer ausländischen Kinogruppe verbundenen
Kinobetreiberin an der Cinemax AG wurde mit der Begründung abgewiesen, Anteilsübertragungen
bedürften ohnehin einer Bewilligung, soweit sie im Sinn des Filmgesetzes
massgeblich seien. Eine entsprechende Bewilligungserteilung wäre gesondert aufgrund
der dannzumaligen Verhältnisse zu prüfen.
Erwägungen
II. Mit Beschluss vom 17. November 1999 wies
der Regierungsrat des Kantons Zürich den von der KITAG Kino-Theater Zürich AG
gegen die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 5. Mai
1999.
erhobenen Rekurs ab. Zur Begründung wurde angeführt, der Zweck von
Art. 18 Abs. 2 FiG bestehe darin, ein Absinken des Niveaus der programmierten
Filme zu verhindern; die Bewilligung könne demnach nur verweigert werden, wenn
nach den konkreten Umständen zu erwarten sei, die Qualität der Programmierung
der Filme werde dadurch tatsächlich abnehmen. Die zu erwartende
Qualitätseinbusse müsse darüber hinaus die öffentlichen Interessen in einem
solchen Mass gefährden, dass sich auch unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit ein Eingriff in die Handels‑ und Gewerbefreiheit
rechtfertige. Dass zu den bestehenden rund zwölf als Startsäle geeigneten Kinos
noch zwei derartige Säle hinzukämen, führe möglicherweise zu einer
Konkurrenzierung der Kinobetriebe untereinander; eine gesunde Konkurrenz könne
auch im Kinogewerbe zu einer Qualitätsverbesserung und einer Anhebung des
Niveaus bei den programmierten Filmen führen. Es erscheine nicht
nachvollziehbar, dass bei einer Erhöhung der Leinwandzahl in der Stadt Zürich
um rund vier und der Platzzahl um rund sechs Prozent die innerstädtischen
Kinobetriebe aus wirtschaftlichen Gründen zur Schliessung gezwungen würden.
III. Am 24. Dezember 1999 ging rechtzeitig
die Beschwerde der KITAG Kino-Theater Zürich AG gegen den Rekursentscheid des
Regierungsrats vom 17. November 1999 beim Verwaltungsgericht ein. Die
Beschwerdeführerin beantragte, es sei in Aufhebung des Beschlusses des
Regierungsrats im Sinn ihrer vor Vorinstanz gestellten Anträge zu entscheiden,
und zwar unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Cinemax AG
(Beschwerdegegnerin 2). Sie verwies darauf, dass die Bewilligung der
anstehenden Kinosäle gravierende Strukturveränderungen auf dem Kinomarkt Zürich
mit sich brächten, wodurch die Angebots‑ und Auswahlvielfalt
beeinträchtigt würde. Das Abspielkonzept der Multiplexe sei auf das Abspielen
der "grossen" Filme aus dem Mainstream-Bereich ausgerichtet. Aufgrund
des verstärkten Konkurrenzdrucks durch ein Multiplexkino und des Umstands, dass
der Betreiber eines traditionellen Mainstream-Kinos aus Gründen der
Betriebsstruktur seines Betriebs mit dem vom Multiplex vorgegebenen
Startrhythmus nicht mithalten könne, werde letzterer aus wirtschaftlichen
Gründen gezwungen, Filme aus dem Arthouse-Sektor zu spielen. Dabei handle es
sich wiederum um die kassenträchtigeren Filme des Arthouse-Sektors, welche dem
Betreiber eines Arthouse-Kinos dazu dienten, das Spielen kleinerer Filme
durch Quersubventionierung zu ermöglichen. Das Multiplexing habe somit weitreichende
Folgen auf die Angebotsstruktur eines lokalen Marktes. Auch führe ein Anstieg
der Leinwände ‑ gerade wenn diese im Sinn eines Multiplexes nach
amerikanischer Konzeptweise betrieben würden ‑ zu einem kleineren
Filmangebot. So werde die Konkurrenz aufgrund der schneller werdenden
Startfolgen gezwungen, ebenfalls nur noch grosse Filme zu zeigen, was eine
Verringerung der Angebotsvielfalt zur Folge habe. Es hätte sich daher eine
vertieftere Auseinandersetzung mit dem Kinoplatz Zürich aufgedrängt, weshalb
die Durchführung einer Verträglichkeitsanalyse beantragt werde.
Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 2
ging am 20. Januar 2000 ein. Darin wurde die Abweisung der Beschwerde
beantragt. Die Beschwerdegegnerin 2 verwies darauf, dass der
Beschwerdeführerin schon seit einiger Zeit das Corso 4 in der Stadt Zürich
mit etwa 300 Plätzen bewilligt worden sei. Die Beschwerdeführerin betreibe in
Zürich verschiedene Kinos mit insgesamt 4'078 Plätzen. Wenn die
Beschwerdeführerin nun gegen das Projekt der Beschwerdegegnerin 2 anrenne,
so sei dies als reiner Futterneid zu verstehen. Der zur
Beschwerdegegnerin 2 gehörende Filmverleih Y.-AG liefere grundsätzlich
allen Kinos gerne hervorragende Filme ins Programm. Sie sei deshalb darauf angewiesen,
dass es den anderen Kinos gut gehe. Die Beschwerdegegnerin 2 verneinte,
dass die Angebots‑ und Auswahlvielfalt durch die geplante Erweiterung
gefährdet würde, werde doch dadurch kein neuer Anziehungspunkt eröffnet. Hier
gehe es nicht um einen Multiplex mit 3'250 Plätzen auf der grünen Weise,
sondern es gehe um zwei Leinwände und 740 Plätze im Anbau an ein bestehendes
und gut frequentiertes Kino.
Auch die Direktion der Justiz und des Innern
(Beschwerdegegnerin 1) beantragte in ihrer Eingabe vom 17. Januar 2000
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, die Beschwerdeführerin
sei eine marktmächtige Konkurrentin der Capitol-Cinemax-Gruppe. Die
Beschwerdeführerin könne sich nur gegen eine Gefährdung in ihren eigenen
Interessen wehren. Daran fehle es, wenn nur die Gefahr einer späteren
Übernahme durch Dritte ins Feld geführt werde. Insofern mangle es an einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse. Auch die allgemeinen Überlegungen der
Beschwerdeführerin über die Marktmechanismen von Multiplexen würden die
fehlenden konkreten Hinweise nicht zu ersetzen vermögen. Der Regierungsrat
habe ausserdem entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Anforderungen
gemäss Art. 35 der Filmverordnung vom 24. Juni 1992 (FiV) sehr wohl berücksichtigt,
indem er das Kriterium der Angebotsvielfalt in seinen Erwägungen mit einbezogen
habe.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht prüft seine
Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
Vorliegend geht es um ein Gesuch betreffend
die Bewilligung zur Eröffnung von zwei weiteren Filmvorführsälen gemäss
Art. 18 FiG. Diesbezügliche letztinstanzliche kantonale Entscheide können
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden
(Art. 20 Abs. 2 FiG). Somit ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Behandlung der Beschwerde ohne weiteres gegeben (§ 41 und § 43
Abs. 2 VRG).
2.
Die Aktivlegitimation der
Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Das Bundesgericht hat ausdrücklich
festgehalten, das Beschwerderecht müsse auch dem Konkurrenten eines zu
eröffnenden oder umzuwandelnden Kinobetriebs zuerkannt werden (BGE 113 Ib 97 E. 1b).
Die Beschwerdeführerin betreibt selber mehrere Kinobetriebe auf dem Platz Zürich.
Unbestrittenermassen stünden die zwei zur Bewilligung anstehenden Filmvorführsäle
in Konkurrenz zumindest zu einigen Kinobetrieben der Beschwerdeführerin. Mithin
ist die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin gegeben.
3.
a) Zur Eröffnung und zur Umwandlung von
Betrieben der Filmvorführung bedarf es einer Bewilligung; als Umwandlung gilt
insbesondere der Wechsel des Inhabers und jede Änderung der massgeblichen
Beteiligung am Kapital solcher Betriebe (Art. 18 Abs. 1 FiG). Gesuche
um Erteilung einer Bewilligung zur Eröffnung und zur Umwandlung von Betrieben
der Filmvorführung sind unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen kultur‑
und staatspolitischen Interessen zu entscheiden. Die Konkurrenzierung
bestehender Betriebe darf für die Ablehnung eines Bewilligungsgesuchs nicht
ausschliesslich massgebend sein. Vorbehalten bleibt die Polizeigesetzgebung der
Kantone (Art. 18 Abs. 2 FiG). Die Bewilligungsbehörden haben darauf
zu achten, dass im örtlichen Bereich keine Monopole entstehen, die den
öffentlichen Interessen zuwiderlaufen (Art. 18 Abs. 3 FiG). Zur
Wahrung der kultur‑ und staatspolitischen Interessen und zur Verhinderung
von Monopolen erteilen die kantonalen Bewilligungsbehörden gemäss Art. 35
FiV eine Bewilligung zur Eröffnung oder Umwandlung von Betrieben der
Filmvorführung (Vorführbewilligung) nur, wenn der Gesuchsteller Wohnsitz in der
Schweiz oder, wenn er eine juristische Person ist, Sitz in der Schweiz hat
(lit. a), über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt (lit. b),
eine selbständige Auswahl des Vorführprogrammes gewährleistet (lit. c)
und die Angebotsvielfalt, Auswahlfreiheit und Unabhängigkeit der
Filmvorführung weder gefährdet noch beeinträchtigt (lit. d).
Das Bundesgericht hat ausgeführt, der in
Art. 18 Abs. 2 FiG verwendete Begriff der "allgemeinen kultur‑
und staatspolitischen Interessen" sei rechtlich (wenn überhaupt) nur sehr
schwer zu fassen; er unterliege zudem einem steten Wandel. Den
staatspolitischen Interessen komme im Bereich des Filmwesens heute kaum noch
Bedeutung zu. Im Vordergrund stünden heute bei den Gründen, die allenfalls
einer Bewilligungserteilung entgegenstehen könnten, eindeutig die
kulturpolitischen Interessen. Dem Bewilligungskriterium der allgemeinen staats‑
und kulturpolitischen Interessen komme aufgrund der verfassungsrechtlichen
Grundordnung (Vorrangstellung der Handels‑ und Gewerbefreiheit) in erster
Linie negative Wirkung zu. Die Eröffnung oder Umwandlung eines Betriebs
der Filmvorführung sei demnach (bei genügendem oder übersetztem
Sitzplatzangebot) nicht grundsätzlich nur dann zu bewilligen, wenn durch die
beabsichtigte Tätigkeit die kulturelle Qualität des Kinos allgemein gehoben
wird. Der Zweck von Art. 18 Abs. 2 FiG bestehe einzig darin, ein
Absinken des Niveaus der programmierten Filme zu verhindern; die
Bewilligung könne daher nur dann verweigert werden, wenn nach den konkreten
Umständen zu erwarten sei, die Qualität der Programmierung werde tatsächlich
abnehmen. Die zu erwartende Qualitätseinbusse müsse darüber hinaus die
öffentlichen Interessen in einem solchen Mass gefährden, dass sich auch unter
dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ein Eingriff in die Handels‑
und Gewerbefreiheit rechtfertige. Die Konkurrenzierung bestehender Kinobetriebe
dürfe nach Art. 18 Abs. 2 FiG bei der Prüfung der Voraussetzungen
einer Bewilligungserteilung mitberücksichtigt werden, nicht aber für
den Entscheid ausschliesslich massgebend sein; das heisse, dass die
Konkurrenzverhältnisse bei der Prüfung der Bewilligungsgesuche nicht als
selbständiges Kriterium, sondern nur sofern und soweit herangezogen werden
dürften, als sie sich auf die allgemeinen staats‑ und kulturpolitischen
Interessen nachteilig auswirken könnten (BGE 113 Ib 97 E. 5 a/b/c).
Diese Auslegung von Art. 18 FiG hat nach
wie vor Gültigkeit. Auch die später in Kraft getretene bundesrätliche
Filmverordnung vom 24. Juni 1992 hatte keine Änderungen zur Folge, stützt sie
sich doch auf die Art. 9 Abs. 4 und 26 Abs. 2 des FiG. Der
Bundesrat hat mit dem Erlass der Filmverordnung hauptsächlich den ihm im
Filmgesetz auferlegten Vollzugsauftrag erfüllt. Die in Art. 35 FiV
umschriebenen Voraussetzungen für eine Bewilligung zur Eröffnung oder
Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung stellen somit in ihrem
systematischen Zusammenhang eine Präzisierung von Art. 18 FiG dar, wobei
das Filmgesetz seinerseits in Ausführung der in Art. 27ter der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV)
enthaltenen Kompetenznorm erlassen worden war. Die erst nach dem erwähnten
Entscheid (BGE 113 Ib 97) in Kraft getretene Filmverordnung widerspricht der
bundesgerichtlichen Auslegung keineswegs. Wenn in Art. 35 lit. d FiV
festgehalten ist, dem Gesuchsteller werde die Bewilligung nur erteilt, wenn er
die Angebotsvielfalt, Auswahlfreiheit und Unabhängigkeit der Filmvorführung
weder gefährde noch beeinträchtige, so bezweckt diese Bestimmung den Schutz des
Publikums vor einem Absinken des Niveaus bzw. vor einer Qualitätseinbusse. Erst
wenn durch eine wachsende Konkurrenz das Absinken des durchschnittlichen
Niveaus der gezeigten Filme einträte oder die Qualität der Filme
"ernsthaft" bedroht würde, wäre eine Bewilligungsverweigerung
gerechtfertigt (Marco Borghi in: Kommentar zur Bundesverfassung, 1988,
Art. 27ter Rz. 40). In Art. 27ter
lit. b aBV war denn auch ausdrücklich verankert, der Bund könne im Rahmen
seiner Befugnis zur Regelung der Filmeinfuhr, des Filmverleihs sowie der
Eröffnung von Betrieben der Filmvorführung "nötigenfalls" von der Handels‑
und Gewerbefreiheit abweichen, wenn allgemein kultur‑ oder
staatspolitische Interessen dies rechtfertigen. Nichts anderes sagt der unter
dem 3. Abschnitt "Bildung, Forschung und Kultur" subsumierte und
im Vergleich zu Art. 27ter aBV gestraffte Art. 71 der
neuen Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
aus (BV; in Kraft seit 1. Januar 2000):
"Der Bund kann die Schweizer Filmproduktion und die Filmkultur
fördern.
Er kann Vorschriften zur Förderung der Vielfalt und der Qualität des
Filmangebots erlassen."
Der unter dem 7. Abschnitt
"Wirtschaft" aufgeführte Art. 94 Abs. 4 BV hält sodann
ausdrücklich fest, Abweichungen vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit,
insbesondere auch Massnahmen, die sich gegen den Wettbewerb richteten, seien
nur zulässig, wenn sie in der Bundesverfassung vorgesehen oder durch kantonale
Regalrechte begründet seien. Aus der Systematik der Artikel ergibt sich, dass
ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit, z.B. mittels einer
Bewilligungsverweigerung zur Eröffnung oder zur Umwandlung von Betrieben der
Filmvorführung, zwar möglich ist, aber nur, wenn dies zwecks Förderung der Vielfalt
und der Qualität des Filmangebots erforderlich ist oder wenn damit eine
konkrete Gefährdung der Angebotsvielfalt und ‑freiheit sowie der
Qualität abgewendet werden kann. Es wurde somit betreffend die Bewilligung zur
Eröffnung und Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung keine Rechtsänderung
beabsichtigt, was in der Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November
1996.
(BBl 1997 I 1 ff., 275) ausdrücklich festgehalten ist.
Zusammenfassend bedeutet dies, dass ein allfälliger Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit
in Form einer Bewilligungsverweigerung nur unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit gerechtfertigt ist. Ausgehend von der bisherigen Praxis
des Bundesgerichts ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob nach den konkreten
Umständen zu erwarten ist, die Qualität der Programmierung und die Vielfalt der
Angebote werde (durch die Bewilligung) tatsächlich abnehmen, und ob die zu
erwartende Qualitätseinbusse darüber hinaus die öffentlichen Interessen in
einem solchen Mass gefährden werde, dass sich unter dem Aspekt der
Verhältnismässigkeit ein Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit rechtfertigt (vgl.
BGE 113 Ib 97 E. 5b).
b) Die schweizerische Kinolandschaft wird
vermehrt mit dem Aufkommen von Multiplexen konfrontiert. Von einem Multi‑
bzw. Megaplex ist die Rede, wenn in einem Gebäudekomplex mehr als acht Säle
untergebracht sind, wobei die Anzahl der Säle nicht das bestimmende
Kriterium ist. Was Multi‑ bzw. Megaplexe von traditionellen Kinozentren
nämlich unterscheidet, ist einerseits ihre Architektur und andererseits
das Umfeld, in das sie eingebettet sind. Multi‑/Megaplexe sind, im
Gegensatz zu Kinozentren, bei denen man ein bestehendes (Kino‑)Gebäude
im Lauf der Zeit in mehrere Säle unterteilt, speziell konstruierte
Kinobauten, deren Architektur von Anfang an das Ziel verfolgt, möglichst
viele Säle zu möglichst geringen Kosten in einem Gebäude unterzubringen
(Erläuterungen der Eidgenössischen Filmkommission zum Gesetzesentwurf über die
Filmproduktion und Filmkultur, Mini, Multi, Mega: Hauptsache PlexXXXLarge,
Oder: Wieviel Kino erträgt die Schweiz, Bern, September 1999, unter:
http:/www.kultur-schweiz.admin.ch/kf/new_film.htm [siehe auch act. 5/3];
nachstehend als "Erläuterungen Eidgenössische Filmkommission"
zitiert). Der Betrieb der Beschwerdegegnerin 2, das Cinemax, fällt unter
den Begriff "Multiplex". Die Eidgenössische Filmkommission hat sich
in ihren Erläuterungen dahingehend geäussert, ein Multiplex allein sei noch
keine Bedrohung für die Kinokultur. Die ökonomischen, ökologischen und
kulturpolitischen Auswirkungen eines Multiplexprojekts stellten sich je nach
Standort unterschiedlich dar. In der Grossstadt Zürich habe sich durch die
Eröffnung des Cinemax für die Studiokinos nichts verändert. Im Gegenteil, das
Angebot im Arthouse-Sektor habe dort mit dem Duplexkino "Riff-Raff"
sogar ausgebaut werden können. Die Situation in Genf könne nicht abgeschätzt
werden, aber bereits für die Schlüsselstädte Basel und Bern sehe die Situation
weniger gut aus. Dort sei aufgrund der geplanten Projekte zu befürchten, dass
die Multiplexbetreiber/‑innen in den Arthouse-Sektor einbrechen werden,
um sich neben den ganz jungen Kinobesucher/‑innen auch ein weiteres
Publikumssegment zu sichern. Damit brächten sie die traditionellen
Arthouse-Anbieter in Bedrängnis.
Das Bundesgericht hat sich mit der
Betriebsform von "Mehrfachkinos" befasst. Von einem solchen ist die
Rede, wenn bei gleicher Grundfläche, aber kleineren Sälen mit dem gleichen
Personal das Filmangebot erhöht werden kann. Dabei hat das Bundesgericht den
Standpunkt vertreten, eine Erhöhung der Anzahl der Leinwände führe zwar zu
einer erhöhten Nachfrage nach Filmen, ziehe aber nicht ohne weiteres ein
Ausweichen auf Filme minderer Qualität nach sich, da das Angebot an Filmen
gehobener oder mittlerer Qualität genügend gross sei (BGE 113 Ib 97
E. 5d und 7b). Wenn auch diese Feststellung nicht unbesehen auf die
Abschätzung der durch die Eröffnung oder Erweiterung von Multiplexen eintretenden
Auswirkungen übertragen werden kann, so ist doch davon auszugehen, dass eine
Erhöhung des Angebots nicht zwingend zu einer Qualitätsminderung führen muss,
andernfalls aufgrund der Sättigung auf dem Kinomarkt die Erteilung von
Bewilligungen zur Eröffnung oder Umwandlung von Betrieben der Filmvorführung
in der Regel zu verweigern wäre. Vielmehr ist in Wahrung der genannten Ziele
und Grundsätze fallbezogen darüber zu befinden, ob die Bewilligung zu erteilen
oder zu verweigern ist.
c) Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung
einer Verträglichkeitsanalyse und meint damit die Zusammenstellung und
Erarbeitung von Sachverhaltsgrundlagen, welche für die Entscheidfindung
unerlässlich seien. Im Gegensatz etwa zu grossen Bauvorhaben, wo das Gesetz
angesichts von Vielfalt, Komplexität und Bedeutung technischer Belange die
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorsieht, handelt es sich hier
keineswegs um eine vergleichbar komplexe Materie. Auch liegen die massgeblichen
Fakten bereits vor. Eine zuverlässige Entscheidfindung ist daher ohne
Durchführung einer Verträglichkeitsanalyse ohne weiteres möglich. Zudem sind
die Entwicklungen in Deutschland, auf welche die Beschwerdeführerin Bezug
nimmt, z.B. schon aus raumplanerischen Gründen, nicht mit den hiesigen
vergleichbar. Von der Durchführung der beantragten Verträglichkeitsanalyse
kann somit abgesehen werden.
d) Die Beschwerdeführerin befürchtet durch
die Bewilligung der anstehenden Kinosäle gravierende Sturkturveränderungen
auf dem Kinomarkt Zürich, da dadurch im Mainstream-Bereich ein Konkurrenzdruck
entstünde, welcher die Betreiber eines traditionellen Mainstream-Kinos zwänge,
auf die kassenträchtigeren Filme des Arthouse-Sektors auszuweichen. An dieser
Stelle sind zum besseren Verständnis die genannten Begriffe kurz zu definieren:
Als "Arthouse"-Filme sind "Studiofilme" zu verstehen. Es
sind meist von Hollywood unabhängig produzierte Filme mit künstlerischer
Ausrichtung. Dagegen sind "Mainstream"-Filme als
"Massenware" aufzufassen; es geht um einfache, eingängige Geschichten
mit "Happy-End" und "softem Sound". Sie stellen
Unterhaltungskino dar mit dem Anspruch, einem möglichst grossen Publikum zu
gefallen (Erläuterungen Eidgenössische Filmkommission, Anhang).
e) Es ist unbestritten, dass die beiden
zusätzlichen Kinosäle im Cinemax angesichts der geplanten Sitzplätze zu einer
weiteren Konkurrenzierung im Mainstream-Bereich führen würden. Dass deswegen
aber die Angebotsvielfalt beeinträchtigt würde, ist keineswegs erstellt. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Cinemax schon seit mehreren
Jahren in der zürcherischen Kinolandschaft integriert ist, ohne die hier
interessierenden befürchteten negativen Wirkungen hinsichtlich
Angebotsvielfalt und ‑freiheit bzw. Qualität gezeitigt zu haben. Zwei
weitere Kinosäle im Cinemax-Komplex stellten kein grundsätzlich neues Konzept
dar und vermöchten kaum zu einem Sog der Kinobesucherschaft weg vom
Stadt-Zentrum in die bisher weniger attraktive Escher-Wyss-Umgebung zu führen.
Zumindest kann heute nicht mit einer solchen Entwicklung und einer damit
einhergehenden Reduktion der Angebotsvielfalt und ‑freiheit sowie einer
Qualitätseinbusse auf dem Kinomarkt gerechnet werden. Auch lässt der Standort
direkt neben der Hardbrücke das Cinemax nicht mit einem "auf der grünen
Wiese" stehenden Shopping-Center-ähnlichen Multiplex, welcher zu einem bequemen
Besuch einlädt, vergleichen. Es versteht sich von selbst, dass die Zürcher
Innenstadt für die Freizeitgestaltung reichhaltiger ist als die
Escher-Wyss-Umgebung. Wenn nun diese Region durch den Bau von Hotels, zwei weiteren
Sälen im Cinemax etc. attraktiver werden soll, so ist dies letztlich nicht nur
für die genannte Region, sondern durchaus auch für die Innenstadt und deren
Freizeitanbieter von Nutzen.
f) Am Rand sei vermerkt, dass im Rahmen der
Revision der Filmgesetzgebung Bestrebungen im Gang sind, wonach die
Bewilligungspflicht gemäss Art. 18 des geltenden Filmgesetzes abgeschafft
und stattdessen durch eine Registrierungspflicht ersetzt (Art. 17 des
Vorentwurfs zu einem Bundesgesetz über die Filmproduktion und Filmkultur;
wiedergegeben in: Erläuterungen Eidgenössische Filmkommission, Anhang) und mit
einer bloss nachträglichen Eingriffsmöglichkeit durch das Bundesamt für Kultur
verbunden werden soll (Art. 22). Begründet wird diese Liberalisierung
damit, dass die qualitativen Zielsetzungen eher durch die Vorschriften zur
Förderung der Vielfalt und Qualität des Filmangebots gewährleistet werden
könne denn durch Bewilligungen (Erläuterungen Eidgenössische Filmkommission).
Heute ist das Instrumentarium der Bewilligung nach wie vor gegeben; allerdings
ist es nur eine von vielen Möglichkeiten (z.B. Förderungsmassnahmen durch Beiträge
[Art. 5 ff. FiG]), von welchem zur Kulturförderung bzw. zum ‑erhalt
im Filmwesen Gebrauch gemacht werden kann. Vorliegend erübrigt es sich aber,
diesbezüglich Weiterungen anzubringen.
g) Die Beschwerdeführerin macht konkret
geltend, die innerstädtischen Kinos hätten seit der Eröffnung des Cinemax zum
Teil massive Besucherrückgänge von 30 bis 40% hinnehmen müssen. Dieser Trend
habe sich im Jahr 1998 fortgesetzt. Letztlich gefährde dies die
Angebotsvielfalt und ‑freiheit, weshalb es an der
Bewilligungsvoraussetzung für die beiden anstehenden Säle mangle. Abgesehen
davon, dass diese Entwicklung keineswegs auf alle innerstädtischen Kinos
zutrifft und insbesondere die Betriebe der Beschwerdeführerin die
Besucherzahlen halten konnten, kann es nicht kulturpolitische Zielsetzung sein,
eine Konkurrenzierung im Mainstream-Bereich als solche zu verhindern. Wie ausgeführt
dürfen die Konkurrenzverhältnisse nur soweit berücksichtigt werden, als sie
sich auf allgemeine staats‑ und kulturpolitische Interessen nachteilig
auswirken könnten, wobei das kulturpolitische Interesse anhand des Zweckes zu
ermitteln ist, dem das Filmgesetz seine Entstehung verdankt (Wilhelm
Birchmeier, Kommentar zum Eidgenössischen Filmgesetz, Zürich 1964,
S. 114). In der Botschaft des Bundesrates zum Entwurf eines Bundesgesetzes
über das Filmwesen (Filmgesetz) vom 28. November 1961 ist eine zufolge eines
schrankenlosen Wettbewerbs eintretende Programmierung "nach unten",
welche ein staatliches Eingreifen rechtfertigte, dahingehend umschrieben, dass
sich die bedrohten Betriebe mit billigen, an die niederen Instinkte
appellierenden Filmen über Wasser zu halten suchten (BBl 1961 II 1029,
insbes. 1039). Zu Recht hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit der
Konkurrenzfrage festgehalten, der in der Bundesverfassung verankerte
Filmartikel bilde keine Grundlage für eine Bedürfnisklausel. Die
Beschwerdeführerin argumentiert denn auch hauptsächlich damit, die
Konkurrenzierung im Mainstream-Bereich würde zu einem Eindringen der
herkömmlichen Mainstream-Betriebe in den Arthouse-Sektor führen, indem sie
daraus die kassenträchtigeren Filme übernähmen, was sich negativ auf die Angebotsvielfalt
und ‑freiheit auswirken würde. Wollte aber dieser Argumentation gefolgt
werden, so wäre jeglicher Neu‑ oder Ausbau von Kinosälen ab einer
gewissen Dimension nicht zu bewilligen, und zwar unabhängig davon, ob es sich
um einen Multiplex handelt oder nicht. Davon geht nicht einmal die
Beschwerdeführerin aus. Abgesehen davon hielte diese Auffassung vor dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht stand und setzte ausserdem das
Vorliegen einer Bedürfnisklausel voraus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
die zufolge der Bewilligung der zwei zusätzlichen Säle eintretende verschärfte
Konkurrenzsituation weder auf eine Reduktion der Angebotsvielfalt und ‑freiheit
noch auf eine "Programmierung nach unten" im umschriebenen Sinn auf
dem Kinoplatz Zürich schliessen lässt, zumindest nicht in einem Ausmass, das
ein staatliches Eingreifen durch Versagen der anbegehrten Bewilligungen
rechtfertigt.
Die Beschwerdeführerin führt im Zusammenhang
mit der Konkurrenzfrage weiter aus, bei den geplanten Sälen handle es sich um Startsäle,
d.h. um Säle, in denen Filme gestartet werden, um sie nach dem ersten Andrang
in kleinere Ausspielsäle zu verlegen. Auf dem Platz Zürich seien als Startsäle
die Säle ABC 1 mit 376 Sitzplätzen, Metropol 1 mit 500 Sitzplätzen,
Cinemax 1 mit 500 und Cinemax 3 mit 276 Sitzplätzen sowie das
Plaza 1 mit 350 Sitzplätzen positioniert. Das Capitol mit seinen zwei
Startsälen mit 391 (Capitol 1) bzw. 232 (Capitol 6) Sitzplätzen, das
Corso 2 (321 Sitzplätze) sowie das Academy 1 (277 Sitzplätze) seien
demgegenüber im Bereich des gehobenen Mainstream-Films positioniert. Eine
spezielle Stellung nehme das Bellevue 1 mit 313 Sitzplätzen ein, da das
Kino als Kinder‑ und Jugendkino geführt werde. Ebenfalls speziell zu
betrachten sei das Corso 1, welches mit 811 Sitzplätzen zwar
"Mainstream-Dimensionen" habe, aber aufgrund seiner Programmation
und Ausrichtung ebenfalls in den gehobenen Mainstream ziele. Die Kinos Metropol
und Cinemax seien als reine Mainstream-Kinos zu bezeichnen. Auch das Kino ABC
sei mehrheitlich als Mainstream-Kino einzuordnen. Das Kino Capitol habe sich
nach der Eröffnung des Cinemax auf Filme des Filmverleihbetriebs Y.-AG
spezialisiert. In dieser Programmationslinie finde sich auch das Kino Corso.
Die Commercio-Movie-Gruppe sei vor allem im Studiofilmbereich tätig. Die
Angliederung zweier grosser Startsäle beim Cinemax führe nicht zu einer
wesentlichen Verstärkung der Position des Cinemax, sondern beeinflusse in
gravierendem Ausmass das Marktgefüge des gesamten Marktes in Zürich. Zürich
habe nicht zu wenige Leinwände, um alle Filme starten zu können. Ein Programmationsdruck
aufgrund zu vieler anstehender Filme sei, falls überhaupt, nur während einer
kurzen Zeitspanne im Jahr feststellbar. Wenn es im Bestreben der grossen
Verleiher sei, in den Startwochen die Filme mit immer mehr Kopien an einem Ort
spielen zu lassen, so liege der Grund im Verleihanteil, welcher in den
Startwochen höher liege. Für den Kinobetreiber bedeute dies, dass er den möglichen
Umsatz mit verschiedenen Konkurrenten teilen müsse und dass statt ein bis zwei
Kinos mit vollen Sälen drei oder vier Kinos mit halbleeren Sälen spielten. Aufgrund
der schneller werdenden Startfolgen werde die Konkurrenz gezwungen, ebenfalls
nur noch grosse Filme zu zeigen. Unweigerlich komme es dadurch zu einer
Beeinträchtigung der Angebotsvielfalt.
Nochmals ist festzuhalten, dass es nicht
Aufgabe der Bewilligungsbehörde sein kann, den Erhalt von bestehenden
Betriebsstrukturen in der Kinobranche zu sichern. Gerade dies führte zu einer
Erstarrung in der Kinolandschaft, was den kulturpolitischen Zielen zuwiderliefe
(vgl. BGE 113 Ib 97 E. 5c). Vorliegend ist ausserdem, wie schon
ausgeführt, zu berücksichtigen, dass die Infrastruktur in der
Escher-Wyss-Region ausgebaut wird, weshalb ein Abstellen auf den bestehenden
Strukturen ohne Einbezug der geplanten Neuerungen ohnehin nicht anginge. Aber
auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin selber geht hervor, dass
gewisse Betriebsstrukturen einem steten Wandel unterworfen sind. So ist nicht
allein die Anzahl der Sitzplätze massgebend, ob ein Saal als Startsaal genutzt
wird oder nicht. Die Kinobranche hat sich ‑ wie andere Branchen
auch ‑ laufend den neuen Entwicklungen, seien diese kulturellen
oder wirtschaftlichen Ursprungs, anzupassen, was sich auf dem Platz Zürich
hinsichtlich der Angebotsvielheit und ‑freiheit nicht negativ ausgewirkt
hat. Selbst wenn die Eröffnung von zwei weiteren Startsälen im Cinemax zu einer
Umorientierung gewisser Kinobetriebe führen sollte, so ist deswegen keineswegs
die Auswahlfreiheit bzw. ‑vielfalt im von der Beschwerdeführerin geltend
gemachten Sinn gefährdet. Ebenso wenig ist von einem Absinken des Niveaus der
gezeigten Filme auszugehen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, die
Bewilligung der beiden weiteren Säle im Cinemax würde dazu führen, dass
traditionelle Mainstream-Kinos auf kassenträchtige Filme aus dem
Arthouse-Sektor ausweichen müssten, welche Filme aber den Betreibern der Arthouse-Kinos
zur Quersubventionierung für das Spielen kleinerer Filme gedient hätten, so ist
dies eine Hypothese, welche die Verweigerung der beantragten Bewilligung nicht
zu rechtfertigen vermag. Wollte man der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin
folgen, so wäre, wie erwähnt, im Raum Zürich der Erhalt einer Bewilligung für
die Eröffnung oder Erweiterung eines Kinosaals grösserer Dimension beinahe
aussichtslos. Ein gestützt auf solche vagen Vermutungen begründeter Eingriff in
die Wirtschaftsfreiheit ist aber weder verfassungsmässig noch gesetzlich
abgedeckt. Ausserdem bestimmen nicht nur die Kinobetreiber, sondern auch das
Publikum mit seiner Nachfrage das Filmangebot. Dass durch die Erhöhung der
Startsäle im Mainstream-Bereich ein Rückgang der Nachfrage für kleinere Filme
aus dem Arthouse-Sektor einherginge, wird auch von der Beschwerdeführerin nicht
behauptet. Sie argumentiert rein betriebswirtschaftlich, indem sie geltend
macht, die kassenträchtigen Filme aus dem Arthouse-Bereich würden vermehrt von
den traditionellen Mainstream-Betreibern abgespielt, weshalb die eingesessenen
Arthouse-Kinos nicht mehr mittels "Quersubventionierung" auch
kleinere Arthouse-Filme spielen würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass es
ebenso gut möglich ist, dass die Mainstream-Betreiber vermehrt gehobenere
Mainstream-Filme präsentieren und nicht hauptsächlich auf Arthouse-Filme
ausweichen werden. Eine solche Entwicklung würde sowohl das Filmangebot als
auch das ‑niveau sogar steigern. Dass eine solche Entwicklung ebenso
wahrscheinlich ist, wie die von der Beschwerdeführerin befürchtete, zeigt die
Eröffnung des auf den Arthouse-Sektor ausgerichteten "Riff-Raff" nach
Eröffnung des Cinemax. Auf alle Fälle besteht keine Notwendigkeit für ein
präventives staatliches Eingreifen mittels Verweigerung der Bewilligung für
die beiden beantragten Säle im Cinemax. Sollten kleinere Filme aus dem Arthouse-Sektor
dannzumal tatsächlich gefährdet sein, was aufgrund der bisherigen Erfahrungen
wenig wahrscheinlich ist, böte das Filmgesetz immer noch Möglichkeiten, um dem
entgegenzuwirken. Es erübrigt sich aber, hier weiter darauf einzugehen.
h) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die
beiden Aktionäre der Beschwerdegegnerin 2 führten Gespräche mit grossen
internationalen Multiplexbetreibern mit dem Ziel, das Cinemax an einen solchen
zu verkaufen. Die Erweiterung um zwei weitere Startsäle schaffe Grundlage für
einen internationalen Multiplexbetreiber bzw. die Führung des Cinemax nach
amerikanischem Multiplexmuster. Die Beschwerdeführerin verweist auf ihre
Einsprache an die Direktion des Innern vom 14. Dezember 1998. In dieser hatte sie
ausgeführt, der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin 2 sei zugleich
Inhaber des Filmverleihers Y.-AG. Das ebenfalls dem Geschäftsführer der
Beschwerdegegnerin 2 gehörende Kino Capitol in Zürich diene dem Verleih
Y.-AG als Hausabspielstelle. Dank dieser Abspielstellen verfüge der Verleih
über einen beachtlichen "Line-up" an Filmen. Jeweils einzelne wenige
Kopien dieser Filme würden in Zürich an andere Abspielstellen abgegeben. Auf
diese Weise würde den Konkurrenten der "Line-up" eines wichtigen
Verleihers praktisch vorenthalten. Die Übernahme des Cinemax und der Y.-AG
durch einen ausländischen Multiplexketten-Betreiber würde zu einem Verdrängungskampf
auf dem Platz Zürich führen, welcher die Schliessung einzelner
innerstädtischen Kinos zur Folge hätte. Die Angebotsvielfalt ginge auf Kosten
der kommerziellen Einheitskost verloren. Auch deshalb sei die beantragte
Bewilligung zu verweigern.
Der Filmartikel in der Bundesverfassung, das
Filmgesetz und die Filmverordnung verfolgen hauptsächlich kulturpolitisch
motivierte Ziele, welche das Interesse des Publikums bzw. der Allgemeinheit
zum Inhalt haben. Dies ergibt sich auch aus Art. 18 Abs. 3 FiG,
wonach die Bewilligungsbehörden darauf zu achten haben, dass im örtlichen
Bereich keine Monopole entstehen, die den öffentlichen Interessen
zuwiderlaufen. Wenn sich die Bewilligungsbehörden mit der Monopolfrage zu
befassen haben, so hat dies primär in Berücksichtigung kulturpolitischer
Interessen zu erfolgen.
Die Vorinstanz hat zu Recht ausgeführt, der
vorgesehene Ausbau ermögliche es zwar dem Inhaber der Verleiherfirma Y.-AG, die
wirtschaftlich vielversprechendsten Filmprodukte in den eigenen Kinosälen
vorzuführen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Dies
führe aber keineswegs zu einer Einschränkung des Filmangebots und der
Auswahlfreiheit oder zu einem Absinken des Filmniveaus. Weiter hat die Vorinstanz
richtig ausgeführt, nicht einmal die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht,
die Beschwerdegegnerin 2 würde durch den Betrieb von zwei zusätzlichen
Startsälen eine Monopolstellung erreichen, die den öffentlichen Interessen zuwiderliefe.
Bei zukünftig 18 Leinwänden und rund 3'200 Plätzen der Kinos Cinemax und
Capitol im Vergleich zu rund 50 Leinwänden und 11'000 Plätzen in der Stadt
Zürich könne davon keine Rede sein. Somit spricht auch in Berücksichtigung
dieser Gesichtspunkte nichts gegen die Erteilung der Bewilligung. Zudem ist
die von der Beschwerdeführerin geschilderte Gefahr, welche durch eine
ausländische Beteiligung und einem damit einhergehenden amerikanischen Abspielkonzept
ausginge, eine Hypothese, welche nicht Grund für eine Bewilligungsverweigerung
sein kann.
i) Eventualiter beantragt die
Beschwerdeführerin, die Bewilligung zum Betrieb der neuen Startsäle sei mit der
Auflage zu verbinden, dass die Aktionäre der Gesuchstellerin in den nächsten
zehn Jahren nach Betriebsaufnahme der neuen Säle weder auf direkte noch indirekte
Weise einen ausländischen oder mit einer ausländischen Kinogruppe verbundenen
Kinobetreiber an ihr beteiligen dürfen.
In Art. 18 Abs. 1 FiG ist
ausdrücklich festgehalten, dass insbesondere auch der Wechsel des Inhabers und
jede Änderung der massgeblichen Beteiligung am Kapital solcher Betriebe
bewilligungspflichtig ist. Es kann nicht angehen, bereits jetzt präventiv die
Bewilligung mit einer Auflage zu versehen, zumal die Einzelheiten einer
allfälligen ausländischen Beteiligung nicht bekannt sind. Vielmehr wird
darüber zu befinden sein, wenn ein entsprechender Wechsel bzw. eine Änderung
der massgeblichen Beteiligung aktuell sein sollte. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin wäre es unverhältnismässig, schon jetzt ‑ ohne
Kenntnis der konkreten Umstände ‑ allfällige Auflagen zu machen.
Mangels eines aktuellen Interesses ist auf den Eventualantrag nicht einzutreten
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 21 N. 25; RB 1998 Nr. 41). Ausserdem fehlt für eine so
weitgehende Auflage, wie sie die Beschwerdeführerin beantragt, die gesetzliche
Grundlage. Das Filmgesetz sieht eine Bewilligungspflicht nur bei einer
Änderung der massgeblichen Beteiligung am Kapital solcher Betriebe vor, nicht
aber bei einer untergeordneten, welche nicht zu einer Abhängigkeit vom neuen
Teilhaber führt.
4.
... Soweit die Beschwerdegegnerin 2
in ihrem Ergänzungsantrag vom 25. Januar 2000 beantragt, es sei einer
allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht die aufschiebende
Wirkung durch das kantonale Verwaltungsgericht zu entziehen, ist auf die
Rechtslage gemäss Art. 111 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943.
hinzuweisen: Danach bewirkt die Einreichung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht grundsätzlich keine
aufschiebende Wirkung. Eine solche kommt dem Rechtsmittel nur zu, wenn sie
vom Präsidenten der urteilenden Abteilung des Bundesgerichts verfügt wird.
Demnach
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird.
2.
...