VB.2000.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00004
10. Februar 2000Deutsch8 min
(URT.2000.5414)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00004
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.02.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Waffentragschein
Erteilung eines Waffentragscheins
Die Vorinstanz hat Art. 27 Abs. 2 lit. b WG zu Recht strenger ausgelegt als den fast gleich lautenden § 9 aWVO (E. 4a).
Der Beschwerdeführer kann der Gefährdung auch durch andere Selbstschutzmittel oder Sicherheitstransporte begegnen (E. 4c).
Die Einvernahme des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen zu seiner Gefährdung erübrigt sich damit (E. 4b).
Stichworte:
GEFÄHRDUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
WAFFENTRAGEN
WAFFENTRAGSCHEIN
Rechtsnormen:
Art. 27 lit. II/b WG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. X. Y. ist als Schausteller tätig;
seit 1994 besitzt er einen Waffentragschein, welcher ihm gestützt auf § 9
der früheren kantonalen Waffenverordnung vom 28. September 1942 (aWVO; GS IV,
158) erteilt und letztmals am 20. Oktober 1998 bis 19. Oktober 2000 erneuert
worden war. Gestützt auf Art. 42 des am 1. Januar 1999 in Kraft
getretenen Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni
1997 (Waffengesetz; WG; SR 514.54), wonach die nach bisherigem kantonalen Recht
über eine Waffentragbewilligung verfügenden Personen, die dieses Recht
beibehalten wollen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ein
Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen müssen, ersuchte er am 11. Mai
1999 das Statthalteramt des Bezirks Zürich um Erteilung bzw. Erneuerung eines
Waffentragscheins. Das Statthalteramt wies das Gesuch am 14. Juni 1999 ab. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 8. Dezember 1999 ab.
Erwägungen
II. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 1999
beantragte X. Y. dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die Bewilligung zu
erteilen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit beantragte namens des
Regierungsrats am 25. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde. Das
Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist nach
§ 19c Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
b) Dem Antrag des Beschwerdeführers, eine
mündliche Verhandlung durchzuführen, ist nicht zu entsprechen. § 59 VRG
stellt die Anordnung einer solchen in das Ermessen des Gerichts. Da sich die zu
beurteilende Sachlage mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten ergibt, kann
im vorliegenden Fall darauf verzichtet werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 59 N. 1 ff.). Auch Art. 6
Ziff. 1 EMRK verleiht dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine
mündliche Verhandlung, weil Streitigkeiten über Massnahmen auf dem Gebiet der
inneren und äusseren Sicherheit nicht zu dessen Schutzbereich zählen (Ruth Herzog,
Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995,
S. 287).
2.
Der Regierungsrat hat die für den
vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes zutreffend
dargelegt, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG). Streitig ist einzig, ob die Voraussetzung von
Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllt sei. Danach muss die
gesuchstellende Person glaubhaft machen, dass sie eine Waffe benötigt, um sich
selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu
schützen. Die Voraussetzung, wonach eine "tatsächliche Gefährdung"
von Personen und Sachen vorliegen muss, stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff
dar, dessen Anwendung aber auch Ermessensfragen aufwirft, die das nach
§ 50 Abs. 1 und 2 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht nicht frei überprüfen kann (RB 1985 Nr. 128 zu § 9
aWVO).
3.
Vor Regierungsrat machte der
Beschwerdeführer geltend, als Schausteller und Betreiber eines
"Chilbigeschäftes" erziele er an den Wochenenden, vor allem abends,
grössere Geldeinnahmen. Weil dies von vielen Leuten bemerkt werde, verbringe er
die Tageseinnahmen jeweils noch am gleichen Abend auf eine Bank, wofür er wegen
des auf Chilbiarealen verfügten Fahrverbots kein Auto benützen könne. Würde er
sich für die Geldtransporte mit anderen Schaustellern zusammentun, erhöhte sich
die Beute. Die Beauftragung von privaten Sicherheitsfirmen sei wegen des
allwöchentlichen Standortwechsels unzweckmässig; zudem wären solche Dienste mit
den gleichen Transportproblemen konfrontiert; schliesslich würden sie die
Aufmerksamkeit erst recht auf sich ziehen.
Der Regierungsrat hat erwogen, nach den
Empfehlungen der Schweizerischen Bundespolizei vom 10. November 1998 seien an
den Nachweis einer Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b
WG strenge Anforderungen zu stellen. Es müssten konkrete, das übliche Mass
übersteigende Gefährdungsmomente nachgewiesen werden. Weil das Waffentragen zum
Schutz der öffentlichen Sicherheit möglichst einzuschränken sei, komme die Erteilung
der Bewilligung nur in Betracht, wenn der Gesuchsteller nicht in der Lage sei,
der geltend gemachten Gefährdung von Personen oder Sachen vorerst durch andere
geeignete Massnahmen zu begegnen. ‑ Was der Rekurrent zu seinen
geschäftsbedingten Geldtransporten vorbringe, reiche für den erforderlichen
Nachweis einer überdurchschnittlichen Gefährdung seiner Person oder seines
Eigentums nicht aus. Es handle sich dabei um eine Tätigkeit, die von vielen
Geschäftsinhabern, Kino‑ oder Theaterbetreibern ausgeführt werde. Es
ginge nicht an, eine Waffentragbewilligung allen Personen zu erteilen, die im
Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit hohe Geldbeträge oder
wertvolle Gegenstände auf sich trügen. Allerdings sei "eine gewisse
Gefährdung des Rekurrenten oder seines Eigentums nicht ohne weiteres von der
Hand" zu weisen; diesem Schutzbedürfnis könne er aber auch durch andere
Vorkehren begegnen. Zum einen liege es an ihm, durch zweckmässiges Verhalten
darauf hinzuwirken, dass Dritten Zeitpunkte und Modalitäten seiner
Geldtransporte nicht bekannt würden. Zum andern habe er nicht plausibel
begründet, weshalb der Einsatz spezialisierter Fachleute nicht in Frage komme.
Schliesslich stehe es dem Rekurrenten frei, zum Selbstschutz einen Pfefferspray
und/oder ein Taschenalarmgerät mitzuführen.
4.
a) Wie das Verwaltungsgericht schon zu
§ 9 aWVO entschieden hat, ist es nicht rechtsverletzend, die Erteilung des
(damals erforderlichen) Waffentragscheins vom Nachweis konkreter, das übliche
Mass übersteigender Gefährdungsmomente abhängig zu machen (RB 1985
Nr. 128). Gemäss § 9aWVO durfte der (kantonal geregelte) Waffentragschein
nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nebst der Erfüllung anderer Voraussetzungen
"eine Gefährdung von Personen oder Eigentum dartun" konnte (dazu und
kritisch zur früheren Praxis Walter R. Häberling, Waffenhandel, Erwerb, Besitz
und Tragen von Waffen aus der Sicht des Nebenstrafrechts, Zürich 1990,
S. 219 ff.). Diese Formulierung entspricht weitgehend jener des heute
massgebenden Art. 27 Abs. 2 lit. b WG bezüglich der nunmehr
bundesrechtlich geregelten Waffentragbewilligung. Der Beschwerdeführer verfügt
seit 1994 über einen gestützt auf § 9 aWVO erteilten Waffentragschein.
Wenn ihm nunmehr die neu erforderliche Waffentragbewilligung trotz der ähnlichen
Umschreibung in Art. 27 Abs. 2 lit. b WG verweigert worden ist,
ist dies nur rechtmässig, sofern mit dem neuen Gesetz die Anforderungen an das
Schutzbedürfnis, das zum Waffentragen berechtigt, verschärft worden sind. Dies
ist mit Blick auf die Entstehung des Gesetzes zu bejahen: Während die
bundesrätliche Botschaft noch keinerlei Auskunft über den anzulegenden Massstab
gibt (BBl 1996 I 1071), wurde in den parlamentarischen Verhandlungen mehrfach
betont, das Waffentragen sei nur noch unter strengen Voraussetzungen zulässig
(Amtl. Bull. SR 1996, 521 ff.; NR 1997, 12, 14, 42 ff.). Die durch die
Vorinstanzen getroffene strenge Auslegung von Art. 27 Abs. 2
lit. b WG erscheint demnach durch den Willen des Gesetzgebers gedeckt. Aus
der dargelegten Rechtsänderung ergibt sich im Weiteren, dass der dem
Beschwerdeführer am 20. Oktober 1998 für die Zeit bis 19. Oktober 2000 erneuerte
Waffentragschein (act. 5/2) keine Besitzstandsgarantie (für die bewilligte
Dauer) vermitteln konnte (vgl. Art. 42 Abs. 2 WG).
b) Der Beschwerdeführer stellt die Auslegung
des Regierungsrats, wonach eine besondere, das übliche Mass übersteigende
Gefährdung vorliegen muss, damit zur deren Abwendung das Tragen einer Waffe für
erforderlich betrachtet wird, nicht in Frage. Er macht jedoch geltend, eine
derartige Gefährdung sei in seinem Fall zu Unrecht verneint worden. In diesem
Zusammenhang beruft er sich erneut auf A.B., Schiessinstruktor bei der Stadtpolizei
Zürich, welcher als Spezialist nach einem Besuch auf dem Chilbiareal zum Schluss
gekommen sei, der Beschwerdeführer sei einer überdurchschnittlichen Gefährdung
ausgesetzt. Weil indessen die Beurteilung des tatsächlichen Schutzbedürfnisses
des Beschwerdeführers eng mit der Auslegung von Art. 27 Abs. 2
lit. b WG, d.h. mit der Frage zusammenhängt, welche Anforderungen generell
an das Mass des erforderlichen Schutzbedürfnisses zu stellen sind, durfte der
Regierungsrat ohne Rechtsverletzung davon absehen, A.B. als Auskunftsperson zu
befragen; Gleiches gilt im vorliegendem Verfahren für das Verwaltungsgericht.
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Situation von Schaustellern sei bezüglich der Aufbewahrung und des Transportes
von hohen Bargeldbeträgen mit jener anderer Geschäftsinhaber nicht
vergleichbar. Der Regierungsrat hat indessen die gerügte Gleichstellung selber
relativiert, indem er "eine gewisse Gefährdung des Rekurrenten bzw. seines
Eigentums" anerkannt hat. Wenn er eine qualifizierte Gefährdung im Sinn
von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG gleichwohl verneint hat, ist dies
im Ergebnis nicht rechtsverletzend. Zu Recht verweist er auf andere Mittel zum
Selbstschutz wie Taschenalarmgerät und Pfefferspray. Zu beachten ist auch, dass
bezüglich der Gefahren im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und dem Transport
hoher Bargeldbeträge der Kreis der Bewilligungsempfänger sehr weit gezogen
werden müsste, wenn die Situation von Schaustellern als besondere Gefährdung
anerkannt würde. Zu Recht hat der Regierungsrat im Rahmen der Interessenabwägung
berücksichtigt, dass das Tragen bzw. die allfällige Verwendung einer
Schusswaffe, auch wenn diese Verwendung auf den Schutz von Personen oder Sachen
ausgerichtet ist, für Dritte mit erheblichen Risiken für Leib und Leben
verbunden ist. Das gilt, wie beigefügt werden kann, namentlich bei grösseren
Menschenansammlungen, wie sie häufig bei Veranstaltungen, an denen Schausteller
auftreten, vorkommen. Die vor der Vorinstanz angeführten Gründe schliesslich,
weshalb Sicherheitstransporte durch spezialisierte Unternehmen nicht in Frage
kämen, erscheinen wenig überzeugend, sind doch die grösseren unter ihnen in der
ganzen Schweiz tätig und liessen sich jeweils Sammeltransporte für mehrere
Schausteller organisieren, was trotz der grösseren potentiellen Beute zu
erhöhter Sicherheit auch ohne motorisierte Zufahrt zu den einzelnen Betreibern
führte.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...