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Entscheid

VB.2000.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00004

10. Februar 2000Deutsch8 min

(URT.2000.5414)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. X. Y. ist als Schausteller tätig;

seit 1994 besitzt er einen Waffentragschein, welcher ihm gestützt auf § 9

der früheren kantonalen Waffenverordnung vom 28. September 1942 (aWVO; GS IV,

158) erteilt und letztmals am 20. Oktober 1998 bis 19. Oktober 2000 erneuert

worden war. Gestützt auf Art. 42 des am 1. Januar 1999 in Kraft

getretenen Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni

1997 (Waffengesetz; WG; SR 514.54), wonach die nach bisherigem kantonalen Recht

über eine Waffentragbewilligung verfügenden Personen, die dieses Recht

beibehalten wollen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ein

Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen müssen, ersuchte er am 11. Mai

1999 das Statthalteramt des Bezirks Zürich um Erteilung bzw. Erneuerung eines

Waffentragscheins. Das Statthalteramt wies das Gesuch am 14. Juni 1999 ab. Den

dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 8. Dezember 1999 ab.

Erwägungen

II. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 1999

beantragte X. Y. dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die Bewilligung zu

erteilen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit beantragte namens des

Regierungsrats am 25. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde. Das

Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist nach

§ 19c Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

b) Dem Antrag des Beschwerdeführers, eine

mündliche Verhandlung durchzuführen, ist nicht zu entsprechen. § 59 VRG

stellt die Anordnung einer solchen in das Ermessen des Gerichts. Da sich die zu

beurteilende Sachlage mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten ergibt, kann

im vorliegenden Fall darauf verzichtet werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 59 N. 1 ff.). Auch Art. 6

Ziff. 1 EMRK verleiht dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine

mündliche Verhandlung, weil Streitigkeiten über Massnahmen auf dem Gebiet der

inneren und äusseren Sicherheit nicht zu dessen Schutzbereich zählen (Ruth Herzog,

Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995,

S. 287).

2.

Der Regierungsrat hat die für den

vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes zutreffend

dargelegt, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG). Streitig ist einzig, ob die Voraussetzung von

Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllt sei. Danach muss die

gesuchstellende Person glaubhaft machen, dass sie eine Waffe benötigt, um sich

selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu

schützen. Die Voraussetzung, wonach eine "tatsächliche Gefährdung"

von Personen und Sachen vorliegen muss, stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff

dar, dessen Anwendung aber auch Ermessensfragen aufwirft, die das nach

§ 50 Abs. 1 und 2 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht nicht frei überprüfen kann (RB 1985 Nr. 128 zu § 9

aWVO).

3.

Vor Regierungsrat machte der

Beschwerdeführer geltend, als Schausteller und Betreiber eines

"Chilbigeschäftes" erziele er an den Wochenenden, vor allem abends,

grössere Geldeinnahmen. Weil dies von vielen Leuten bemerkt werde, verbringe er

die Tageseinnahmen jeweils noch am gleichen Abend auf eine Bank, wofür er wegen

des auf Chilbiarealen verfügten Fahrverbots kein Auto benützen könne. Würde er

sich für die Geldtransporte mit anderen Schaustellern zusammentun, erhöhte sich

die Beute. Die Beauftragung von privaten Sicherheitsfirmen sei wegen des

allwöchentlichen Standortwechsels unzweckmässig; zudem wären solche Dienste mit

den gleichen Transportproblemen konfrontiert; schliesslich würden sie die

Aufmerksamkeit erst recht auf sich ziehen.

Der Regierungsrat hat erwogen, nach den

Empfehlungen der Schweizerischen Bundespolizei vom 10. November 1998 seien an

den Nachweis einer Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b

WG strenge Anforderungen zu stellen. Es müssten konkrete, das übliche Mass

übersteigende Gefährdungsmomente nachgewiesen werden. Weil das Waffentragen zum

Schutz der öffentlichen Sicherheit möglichst einzuschränken sei, komme die Erteilung

der Bewilligung nur in Betracht, wenn der Gesuchsteller nicht in der Lage sei,

der geltend gemachten Gefährdung von Personen oder Sachen vorerst durch andere

geeignete Massnahmen zu begegnen. ‑ Was der Rekurrent zu seinen

geschäftsbedingten Geldtransporten vorbringe, reiche für den erforderlichen

Nachweis einer überdurchschnittlichen Gefährdung seiner Person oder seines

Eigentums nicht aus. Es handle sich dabei um eine Tätigkeit, die von vielen

Geschäftsinhabern, Kino‑ oder Theaterbetreibern ausgeführt werde. Es

ginge nicht an, eine Waffentragbewilligung allen Personen zu erteilen, die im

Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit hohe Geldbeträge oder

wertvolle Gegenstände auf sich trügen. Allerdings sei "eine gewisse

Gefährdung des Rekurrenten oder seines Eigentums nicht ohne weiteres von der

Hand" zu weisen; diesem Schutzbedürfnis könne er aber auch durch andere

Vorkehren begegnen. Zum einen liege es an ihm, durch zweckmässiges Verhalten

darauf hinzuwirken, dass Dritten Zeitpunkte und Modalitäten seiner

Geldtransporte nicht bekannt würden. Zum andern habe er nicht plausibel

begründet, weshalb der Einsatz spezialisierter Fachleute nicht in Frage komme.

Schliesslich stehe es dem Rekurrenten frei, zum Selbstschutz einen Pfefferspray

und/oder ein Taschenalarmgerät mitzuführen.

4.

a) Wie das Verwaltungsgericht schon zu

§ 9 aWVO entschieden hat, ist es nicht rechtsverletzend, die Erteilung des

(damals erforderlichen) Waffentragscheins vom Nachweis konkreter, das übliche

Mass übersteigender Gefährdungsmomente abhängig zu machen (RB 1985

Nr. 128). Gemäss § 9aWVO durfte der (kantonal geregelte) Waffentragschein

nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nebst der Erfüllung anderer Voraussetzungen

"eine Gefährdung von Personen oder Eigentum dartun" konnte (dazu und

kritisch zur früheren Praxis Walter R. Häberling, Waffenhandel, Erwerb, Besitz

und Tragen von Waffen aus der Sicht des Nebenstrafrechts, Zürich 1990,

S. 219 ff.). Diese Formulierung entspricht weitgehend jener des heute

massgebenden Art. 27 Abs. 2 lit. b WG bezüglich der nunmehr

bundesrechtlich geregelten Waffentragbewilligung. Der Beschwerdeführer verfügt

seit 1994 über einen gestützt auf § 9 aWVO erteilten Waffentragschein.

Wenn ihm nunmehr die neu erforderliche Waffentragbewilligung trotz der ähnlichen

Umschreibung in Art. 27 Abs. 2 lit. b WG verweigert worden ist,

ist dies nur rechtmässig, sofern mit dem neuen Gesetz die Anforderungen an das

Schutzbedürfnis, das zum Waffentragen berechtigt, verschärft worden sind. Dies

ist mit Blick auf die Entstehung des Gesetzes zu bejahen: Während die

bundesrätliche Botschaft noch keinerlei Auskunft über den anzulegenden Massstab

gibt (BBl 1996 I 1071), wurde in den parlamentarischen Verhandlungen mehrfach

betont, das Waffentragen sei nur noch unter strengen Voraussetzungen zulässig

(Amtl. Bull. SR 1996, 521 ff.; NR 1997, 12, 14, 42 ff.). Die durch die

Vorinstanzen getroffene strenge Auslegung von Art. 27 Abs. 2

lit. b WG erscheint demnach durch den Willen des Gesetzgebers gedeckt. Aus

der dargelegten Rechtsänderung ergibt sich im Weiteren, dass der dem

Beschwerdeführer am 20. Oktober 1998 für die Zeit bis 19. Oktober 2000 erneuerte

Waffentragschein (act. 5/2) keine Besitzstandsgarantie (für die bewilligte

Dauer) vermitteln konnte (vgl. Art. 42 Abs. 2 WG).

b) Der Beschwerdeführer stellt die Auslegung

des Regierungsrats, wonach eine besondere, das übliche Mass übersteigende

Gefährdung vorliegen muss, damit zur deren Abwendung das Tragen einer Waffe für

erforderlich betrachtet wird, nicht in Frage. Er macht jedoch geltend, eine

derartige Gefährdung sei in seinem Fall zu Unrecht verneint worden. In diesem

Zusammenhang beruft er sich erneut auf A.B., Schiessinstruktor bei der Stadtpolizei

Zürich, welcher als Spezialist nach einem Besuch auf dem Chilbiareal zum Schluss

gekommen sei, der Beschwerdeführer sei einer überdurchschnittlichen Gefährdung

ausgesetzt. Weil indessen die Beurteilung des tatsächlichen Schutzbedürfnisses

des Beschwerdeführers eng mit der Auslegung von Art. 27 Abs. 2

lit. b WG, d.h. mit der Frage zusammenhängt, welche Anforderungen generell

an das Mass des erforderlichen Schutzbedürfnisses zu stellen sind, durfte der

Regierungsrat ohne Rechtsverletzung davon absehen, A.B. als Auskunftsperson zu

befragen; Gleiches gilt im vorliegendem Verfahren für das Verwaltungsgericht.

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Situation von Schaustellern sei bezüglich der Aufbewahrung und des Transportes

von hohen Bargeldbeträgen mit jener anderer Geschäftsinhaber nicht

vergleichbar. Der Regierungsrat hat indessen die gerügte Gleichstellung selber

relativiert, indem er "eine gewisse Gefährdung des Rekurrenten bzw. seines

Eigentums" anerkannt hat. Wenn er eine qualifizierte Gefährdung im Sinn

von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG gleichwohl verneint hat, ist dies

im Ergebnis nicht rechtsverletzend. Zu Recht verweist er auf andere Mittel zum

Selbstschutz wie Taschenalarmgerät und Pfefferspray. Zu beachten ist auch, dass

bezüglich der Gefahren im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und dem Transport

hoher Bargeldbeträge der Kreis der Bewilligungsempfänger sehr weit gezogen

werden müsste, wenn die Situation von Schaustellern als besondere Gefährdung

anerkannt würde. Zu Recht hat der Regierungsrat im Rahmen der Interessenabwägung

berücksichtigt, dass das Tragen bzw. die allfällige Verwendung einer

Schusswaffe, auch wenn diese Verwendung auf den Schutz von Personen oder Sachen

ausgerichtet ist, für Dritte mit erheblichen Risiken für Leib und Leben

verbunden ist. Das gilt, wie beigefügt werden kann, namentlich bei grösseren

Menschenansammlungen, wie sie häufig bei Veranstaltungen, an denen Schausteller

auftreten, vorkommen. Die vor der Vorinstanz angeführten Gründe schliesslich,

weshalb Sicherheitstransporte durch spezialisierte Unternehmen nicht in Frage

kämen, erscheinen wenig überzeugend, sind doch die grösseren unter ihnen in der

ganzen Schweiz tätig und liessen sich jeweils Sammeltransporte für mehrere

Schausteller organisieren, was trotz der grösseren potentiellen Beute zu

erhöhter Sicherheit auch ohne motorisierte Zufahrt zu den einzelnen Betreibern

führte.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...