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Entscheid

VB.2000.00005

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00005

13. April 2000Deutsch18 min

(URT.2000.5525)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Vereinigung X., vertreten durch

ihren Prä­sidenten Y., ersuchte die Stadtpo­li­zei Winterthur am 19.

Oktober 1998 um die Bewilligung, auf öffentlichem Grund religiöse und

politische Schriften verteilen sowie vier Plakate mit folgenden Texten aufstellen

zu dürfen:

- "Wer mit Porno und Brutalo anfängt

– endet bei Auschwitz und Stalin­grad."

- "Europa dein Weg zur Hölle ist:

Porno Brutalo Drogen Abtreibung und Homosexualität"

- "Weil das Urteil über böses Tun

nicht sogleich ergeht, wächst dem Men­schen der Mut, Böses zu tun."

- "Jesus Christus und die Bibel ist

die beste Antwort für Dein Leben."

Mit Verfügung vom 29. Oktober 1998 bewilligte

die Stadtpolizei Y. die Be­nüt­zung des öffentlichen Grundes zum genannten

Zweck an vier Tagen im November/De­zem­ber 1998 in der Marktgasse unter

verschiedenen Auflagen, unter anderem mit der Auf­lage, dass die beiden

erstgenannten Plakattexte nicht verwendet werden dürften. Nach­dem die

Vereinigung X. bzw. Y. dagegen am 9. November 1998 Einsprache erhoben

hatte, traf die Stadtpolizei am 2. Dezember 1998 wiedererwägungsweise eine

neue Verfü­gung, die im Wesentlichen jener vom 29. Oktober 1998 entsprach;

hinsichtlich der vorge­sehenen Plakattexte wurde jedoch einzig noch

vorgeschrieben, dass der zweite nur verwen­det wer­den dürfe, wenn der Ausdruck

"Homosexualität" entfernt werde. Dagegen erhob Y. am 15. Dezember

1998 erneut Einsprache.

Der Stadtrat Winterthur wies am 1. Juli

1999 die beiden Einsprachen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden seien,

ab.

Erwägungen

II. Mit Rekurs vom 31. Juli 1999 beantragte

Y. dem Bezirksrat Winter­thur, es sei ihm das Aufstellen der vier

Informationsplakate ohne einschränkende Auflage zu bewil­ligen.

Der Bezirksrat Winterthur wies den Rekurs am

19.

November 1999 ab.

III. Hiergegen gelangte Y. im eigenen Namen

sowie namens der Vereini­gung X. mit Beschwerde vom 5. Januar 2000 an

das Verwaltungsgericht, wobei er seinen Re­kurs­an­trag erneuerte, unter Kosten‑

und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde­gegnerin.

Der Bezirksrat Winterthur ersuchte das

Verwaltungsgericht am 18. Januar 2000 um Abweisung der Beschwerde. Y. stellte

mit Eingabe vom 10. Januar/3. Februar 2000 das Begehren, "es seien

die bei der Stadtpolizei Winterthur und der Stadtpolizei A. erfolg­ten

Verzeigungen des inkriminierten Plakates zu edieren"; ferner er­suchte er

um Durchfüh­rung einer öffentlichen Verhandlung. Der Stadtrat Winterthur bean­tragte

am 10. März 2000, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, insbesondere soweit

sie im Namen der Ver­einigung X. erhoben worden sei; eventualiter sei die

Beschwerde abzuweisen, unter Kos­ten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten

der Beschwerdeführenden.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Zur Beurteilung der streitbetroffenen

Auflage im Zusammenhang mit der Be­willigung für die Benützung des öffentlichen

Grundes ist das Verwaltungsgericht nach § 19c Abs. 2 und § 41

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig.

b) Zur Beschwerdeerhebung ist nach § 21

lit. a VRG in Verbindung mit § 70 VRG lediglich befugt, wer durch

eine Anordnung berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung

oder Aufhebung hat.

aa) Der Stadtrat und der Bezirksrat

Winterthur sind in ihrem Einsprache‑ bzw. Re­kursentscheid davon

ausgegangen, dass Y. das Rechtsmittel nur im eigenen Namen, nicht auch in jenem

der Vereinigung X. erhebe. Im Einspracheverfahren hatte Y. denn auch auf

Befragen hin erklärt, nur im eigenen Namen Einsprache erheben zu wollen. Unter

diesen Umständen ist auf die Beschwerde, soweit sie im Namen der

Vereinigung X. erho­ben worden ist, nicht einzutreten (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 27).

bb) Die Beschwerdelegitimation setzt ein

aktuelles Rechtsschutzinteresse des Be­schwerdeführers an der Aufhebung oder

Änderung der angefochtenen Anordnung voraus. Auf dieses Erfordernis kann

ausnahmsweise verzichtet werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich

nach ihrer Art und ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst

der behördlichen oder gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen blie­be,

so dass die rechtliche Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte

(Kölz/Boss­hart/Röhl, § 21 N. 25; RB 1985 Nr. 10; BGE 111 Ib 56

E. 2).

Streitig ist vorliegend eine einschränkende

Auflage im Zusammenhang mit der Ver­wendung von Plakattexten auf öffentlichem

Grund, wobei die entsprechenden Veran­stal­tungen dem Beschwerdeführer an vier

Tagen im November/Dezember 1998 bewilligt wor­den sind. Da sich ein

Beschwerdeentscheid auf die für diese vier Tage erteilte Bewilli­gung nicht

mehr unmittelbar auswirken kann, fehlt dem Beschwerdeführer ein aktuelles

Rechts­schutzinteresse. Ob die streitbetroffene Auflage verfassungsrechtlich

zulässig sei, ist je­doch eine Frage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und

die bei künftigen Gesuchen des Beschwerdeführers oder anderer Personen, den

öffentlichen Grund in entsprechender Weise in Anspruch zu nehmen, vom Gericht

kaum überprüft werden könnte, sofern auf dem Erfordernis des aktuellen

Interesses beharrt würde. Es rechtfertigt sich daher, im vor­liegenden

Beschwerdeverfahren von diesem Erfordernis abzusehen.

2.

a) Der Beschwerdeführer verlangt die

Durchführung einer öffentlichen Ver­hand­lung.

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich aus

Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Men­schenrechtskonvention (EMRK),

falls die vorliegende Angelegenheit als "Streitigkeit über zivilrechtliche

Ansprüche und Verpflichtungen" zu qualifizieren ist. Es besteht keine ge­festigte

Lehre und Rechtsprechung darüber, ob Auseinandersetzungen über die Nutzung

öffentlichen Grundes in den Anwendungsbereich der Garantien von Art. 6

Ziff. 1 EMRK fallen (vgl. Jochen A. Frowein/Wolfgang Peukert, Europäische

Menschenrechtskonvention [EMRK-Kommentar], 2. A.,

Kehl/Strassburg/Airlington 1996, Art. 6 N. 15 ff.; Ruth Her­zog,

Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995,

S. 175 ff.; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention

[EMRK], 2. A., Zürich 1999, Rz. 384 ff.). Nach einer

überzeugenden Lehrmeinung ist zu unterscheiden, ob die auf dem öffentlichen

Grund beabsichtigte Tätigkeit oder Vorkehr in den Bereich allgemeiner

Freiheitsausübung fällt oder ob die ersuchende Person ein Schutzbedürfnis

wirtschaftlich-pekuniärer oder persönlichkeitsrechtlicher Art darzutun vermag

(Herzog, S. 175 f.). Die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Nutzung

des öffentlichen Grundes steht danach nicht unter dem Schutz von Art. 6

Ziff. 1 EMRK, weil sie als ideelle, insbesondere religiöse Mis­sion zu

betrachten ist, ohne dass es um persönliche oder pekuniäre Interessen des Be­schwerdeführers

geht, die in seinen privaten Rechtsbeziehungen Ausdruck finden würden (Herzog,

S. 102, mit Hinweisen).

Aus § 59 VRG ergibt sich von vornherein

kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung; diese Bestimmung stellt deren

Anordnung in das Ermessen des Gerichts (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59

N. 1). Da die Akten vorliegend eine ausreichende Entscheid­grundlage bieten,

besteht kein Anlass, eine solche Verhandlung durchzuführen.

b) Der Beschwerdeführer ersucht darum,

"die bei der Stadtpolizei Winterthur und bei der Stadtpolizei A.

erfolgten Verzeigungen des inkriminierten Plakates zu edieren". Derartige

Akten sind dem Verwaltungsgericht nicht eingereicht worden. Auf sol­che Akten

wird in den Erwägungen der vorinstanzlichen Entscheide auch nicht Bezug ge­nommen.

Auf deren Beizug ist daher zu verzichten.

3.

Gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes

über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG) obliegen dem Bezirksrat

neben der Aufsicht über die Gemeinden der Entscheid über Rechtsmittel in

Gemeindesachen, sofern nicht besondere Bestimmungen eine abweichende Ordnung

vorsehen. Dem Statthalter obliegen als Leiter des Statthalter­amts (vgl.

§ 11 BezverG) laut § 12 Abs. 1 BezverwG neben der Handhabung des

Übertre­tungsstrafrechts die Aufsicht über die Ortspolizei und das

Feuerwehrwesen sowie der Ent­scheid über Rechtsmittel auf diesen Gebieten.

Entsprechend dieser Ordnung sieht § 19c VRG als Rekursbehörde alternativ

den Bezirksrat oder den Statthalter vor.

Bei der fraglichen Bewilligung

einschliesslich der streitbetroffenen Auflage handelt es sich um eine

"ortspolizeiliche" Anordnung, auch wenn dieser Begriff eng auszulegen

ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 9). Der Bezirksrat Winterthur hat

seine Zuständigkeit zur Be­handlung des vorliegenden Rekurses damit begründet,

weil der Rekurrent vor allem eine Verletzung von Freiheitsrechten geltend

mache, gehe es im vorliegenden Verfahren "nicht in erster Linie um die

Benützung öffentlichen Grundes (gesteigerter Gemeingebrauch), sondern um einen

Eingriff in die Grundrechte bzw. deren Schutz". Dieser Auffassung kann

nicht beigetreten werden. Dass aufgrund der Rekursvorbringen Rekursthema vor

allem die Frage bildet, ob die streitige Auflage mit den angerufenen

Freiheitsrechten vereinbar sei, kann die an sich gegebene Zuständigkeit des

Statthalters nicht wegbedingen. Bereits die städtischen Behörden waren bei der

Bewilligungserteilung mit den Fragen des Grund­rechts­schutzes konfrontiert.

Die sachliche Unzuständigkeit einer Behörde

hat in der Regel die Nichtigkeit der getroffenen Anordnung zur Folge, es sei

denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine

Entscheidungskompetenz zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 30). Ein

solcher Ausnahmefall liegt hier vor: Angesichts dessen, dass dem Bezirksrat im

Sinn einer Auffangzuständigkeit alle Bezirksaufgaben, insbesondere die

Rekursbehandlung in Gemeindesachen obliegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5

N. 9) und dass er vom Statthalter präsidiert wird, welcher im vorliegenden

Fall auch den Vorsitz geführt hat, lässt der festge­stellte

Zuständigkeitsmangel den Entscheid des Bezirksrats nicht als nichtig, sondern

le­dig­lich als anfechtbar erscheinen.

Es fragt sich, ob der angefochtene

Bezirksratsentscheid wegen des festgestellten Zuständigkeitsfehlers aufzuheben

und die Sache zur Behandlung dem Statthalter zu über­weisen sei. Davon ist

abzusehen: Wenn unter Verzicht auf das Erfordernis eines aktuellen Interesses

die Rechtsmittellegitimation des Beschwerdeführers gleichwohl bejaht wird, ge­schieht

dies im Hinblick auf die sich bei der materiellen Behandlung stellenden Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung (E. 2a). Deren Beantwortung muss bei der

gegebenen pro­zes­sualen Lage sinnvollerweise dem Verwaltungsgericht zukommen

und nicht dem Statt­hal­ter, welcher am angefochtenen Entscheid ja bereits

mitgewirkt hat.

4.

a) Mit der von ihm geplanten Kundgebung,

deren Bewilligung nur unter der streit­betroffenen Auflage erteilt worden ist,

wollte der Beschwerdeführer bzw. die Verei­nigung X. je während einiger

Stunden auf öffentlichem Grund religiöse und politische Schrif­ten vertei­len

und vier Plakate aufstellen. Ein solches Vorhaben stellt gesteigerten

Gemeingebrauch dar (BGE 105 Ia 15 E. 4, 91 E. 2; BGr, 21. März 1979,

ZBl 81/1980, S. 42). Der Be­schwer­deführer bestreitet zur Recht nicht,

dass eine derartige über den Ge­meingebrauch hinausgehende Nutzung des

öffentlichen Grundes der Bewilligungspflicht unterstellt wer­den darf. Im

vorliegenden Fall findet sich die gesetzliche Grundlage in Art. 18 der

Allge­meinen Polizeiverordnung der Stadt Winterthur vom 18. Februar 1981 (APV)

in Verbin­dung mit Art. 2 der vom Stadtrat am 8. Juni 1979 erlassenen

Vorschriften über die Benüt­zung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken

(VBS).

b) Kundgebungen auf öffentlichem Grund in der

Form gesteigerten Gemeinge­brauchs dürfen weitergehenden Einschränkungen

unterworfen werden als andere Formen der Meinungsäusserung. Die Behörde,

welcher die Aufsicht und die Verfügung über den öffentlichen Boden zusteht,

darf beim Entscheid über die Bewilligung neben den polizeili­chen auch andere

öffentliche Interessen berücksichtigen. Ein wichtiger Gesichtspunkt ist dabei

die zweckmässige Nutzung der vorhandenen öffentlichen Anlagen im Interesse der

Allgemeinheit und der Anwohner, d.h. die Koordination der verschiedenen

Nutzungsan­sprüche. Doch ist die Behörde bei ihrem Entscheid nicht nur an das

Willkürverbot und an das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 4 der

Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) bzw. Art. 8 und 9 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gebunden. Vielmehr kann sich der

Gesuchsteller je nach dem Zweck der von ihm beabsichtigten Nutzung des

öffentlichen Grundes auf die Freiheitsrechte berufen; die Behörde hat den

besonderen ide­ellen Gehalt der Meinungsäusserungsfreiheit, um deren Ausübung

es geht, in die Interes­senabwägung einzubeziehen (Ulrich Häfelin/Georg Müller,

Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,

Rz. 1883 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schwei­zerisches

Bundesstaatsrecht, 4. A., Zürich 1998, Rz. 1308 ff.; Jörg Paul

Müller, Grund­rech­te in der Schweiz, Bern 1999, S. 211 ff., 652 f.;

Tobias Jaag, Gemeingebrauch und Son­der­nutzung öffentlicher Sachen, ZBl

93/1992, S. 157 ff.; Urs Saxer, Die Grundrechte und die Benutzung

öffentlicher Strassen, Zürich 1987, S. 254 ff.; Yvo Hangartner/Andreas

Kley-Struller, Demonstrationsfreiheit und Rechte Dritter, ZBl 96/1995, S. 112

ff.; Jürg Bosshart, Demonstrationen auf öffentlichem Grund, Zürich 1973,

S. 125 ff., 134 ff.). Ob die Auf­fas­sungen, die durch die fragliche

Veranstaltung verbreitet werden sollen, der Be­hörde wert­voll erscheinen oder

nicht, darf beim Entscheid über die Bewilligung für eine nachgesuchte

Kundgebung nicht ausschlaggebend sein; dass bestimmte Aussagen der Be­hörde

missfal­len, ist kein Grund, die Bewilligung gänzlich zu verweigern oder durch

ein Verbot solcher Aussagen auflageweise einzuschränken (BGE 124 I 267

E. 3b mit Hinwei­sen).

c) Das Recht, seine Meinung ungehindert zu

äussern und zu verbreiten, war bis an­hin durch die als ungeschriebenes

Verfassungsrecht anerkannte Meinungsäusserungsfrei­heit gewährleistet; seit

Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung am 1. Januar 2000 ist es

Bestandteil der Meinungs‑ und Informationsfreiheit gemäss Art. 16

BV; zudem wird es durch Art. 10 EMRK gewährleistet. Aus Art. 10 EMRK

lassen sich jedoch im vorliegenden Zusammenhang keine weitergehenden Ansprüche

als aus der bundesrechtlich gewähr­leis­te­ten Meinungsäusserungsfreiheit

ableiten. Der Beschwerdeführer macht unter anderem gel­tend, die mit der

streitbetroffenen Auflage untersagte Meinungsäusserung stelle eine bibli­sche

Botschaft dar. Er beruft sich damit auch auf die Glaubens‑ und

Gewissenfreiheit ge­mäss Art. 49 aBV bzw. Art. 15 BV sowie

Art. 9 EMRK. Mit dem Bezirksrat kann offen bleiben, ob die fragliche

Meinungsäusserung auch in den Schutzbereich dieses Grundrechts fällt, weil sich

für die streitbetroffene Auflage Gründe anführen lassen, die diese Auflage un­ter

dem Gesichtswinkel beider Freiheitsrechte als zulässige Einschränkung

erscheinen lassen.

d) Der Bewilligungsbehörde steht es

grundsätzlich nicht zu, die Bewilligung für das Aufstellen von Plakaten oder die

Verteilung von Druckschriften auf öffentlichem Grund zu verweigern oder

auflageweise einzuschränken, weil ihr der Inhalt solcher Publikationen

missfällt (vgl. E. 3b am Ende; Müller, S. 213). Das bedeutet jedoch

nicht, dass die Behörde bei der Bewilligung von gesteigertem Gemeingebrauch

Meinungsäusserungen bezüglich ihres Inhalts ohne jede Schranken zulassen muss.

Mit Urteil vom 21. März 1979 (ZBl 81/1980,

S. 42) hat das Bundesgericht die Be­willigungsverweigerung für einen

Verkaufsstand geschützt, weil zu befürchten war, dass am Titelblatt der zum

Verkauf gelangenden Zeitschrift, worin in einem Beitrag der homo­sexuelle

Verkehr eines Erwachsenen mit einem Jugendlichen angepriesen werde, Anstoss

genommen würde. Das Bundesgericht erwog, der Staat sei nicht verpflichtet,

einem Ge­suchsteller öffentlichen Grund zum gesteigerten Gemeingebrauch für den

Vertrieb eines Presseerzeugnisses zur Verfügung zu stellen, welches das

Schamgefühl von Passanten ver­letzen könne. Die Pressefreiheit gebiete nicht,

dass die Aussage des Druckerzeugnisses sel­ber für die Bewilligung des

Verkaufsstandes völlig ausser acht gelassen werde. Hier gehe es um ein

Presseerzeugnis, dessen Verkauf zwar strafrechtlich nicht zu beanstanden sei,

das aber mehr oder weniger offen zu einem rechtlich verpönten Handeln

(Art. 191 und 194 des Strafgesetzbuches in der damals geltenden Fassung)

auffordere. Der Staat brauche nicht durch Einräumung von gesteigertem

Gemeingebrauch an öffentlichem Grund Hand zu bie­ten zur Verbreitung von

Ansichten, welche die der Rechtsordnung zugrundliegenden Werte nicht nur in

Frage stellten, sondern geradezu zu ihrer Verletzung aufforderten.

Dieses Urteil ist in der Lehre auf Kritik

gestossen (Müller, S. 213 Anm. 156). Auch wenn man mit der zitierten

Lehrmeinung den genannen Entscheid als zu restriktiv würdigt, kann dies nicht

bedeuten, dass der Inhalt von Plakaten und Druckschriften, für dessen Auf­stellen

bzw. Verteilen gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund beansprucht

wird, jeglicher Inhaltskontrolle entzogen bleiben muss.

Bei der Bewilligungserteilung können die

Grundrechte Drittbetroffener einen mass­geblichen Gesichtspunkt darstellen,

denen insoweit eine mittelbare Drittwirkung zukommt (Hangartner/Kley,

S. 108 ff.). Dies ergibt sich jetzt namentlich aus der neuen Bundesver­fassung:

Gemäss Art. 35 Abs. 3 BV sorgen die Behörden dafür, dass die

Grundrechte, so­weit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden.

Zwar ist fraglich, inwie­weit damit eine umfassende staatliche Schutzpflicht

und ein subjektiver Schutzanspruch statuiert werden (vgl. Beatrice

Weber-Dürler, Grundrechtseingriffe, in: Ulrich Zimmerli [Hrsg.], Die neue

Bundesverfassung, Bern 2000, S. 140 f., 152 f.). Die

Verwirklichung der Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung wird aber zur

Aufgabe aller Behörden. So ha­ben sie auch die rechtsanwendenden Behörden bei

ihrer Entscheidfindung umfassend zu be­rücksichtigen, etwa bei der Ausübung von

Ermessen und der Abwägung von Interessen (vgl. Botschaft über eine neue

Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 193). Folgerichtig sieht die

neue BV vor, dass eine Einschränkung von Grundrechten nicht nur durch ein

öffentliches Interesse, sondern auch durch den Schutz von Grundrechten Drit­ter

gerechtfertigt sein kann (Art. 36 Abs. 2 BV).

Geht es um die Benützung öffentlichen

Grundes, so ist diese Drittwirkung zwar in erster Linie im Zusammenhang mit dem

ungehinderten Zugang Dritter (von Passanten, An­wohnern und Geschäftsinhabern),

die sich diesbezüglich auf die Eigentumsgarantie, die Han­dels‑ und

Gewerbefreiheit sowie die persönliche Freiheit berufen können, aktuell. Zu den

grundrechtlichen Ansprüchen Drittbetroffener gehört aber auch die persönliche

Frei­heit (Art. 10 BV), namentlich der durch sie gewährleistete Schutz der

Persönlichkeit (Mül­ler, S. 7 ff.) und das Diskriminierungsverbot

(Art. 8 Abs. 2 BV). Bei der Überprüfung eines Gesuchs um gesteigerten

Gemeingebrauch öffentlichen Grundes in Betracht zu zie­hen sind auch

strafrechtliche und privatrechtliche Beschränkungen der Meinungsfreiheit

(Ehrverlet­zung nach Art. 173 ff. StGB; Persönlichkeitsschutz nach

Art. 28 ff. ZGB).

e) Der vom Stadtrat Winterthur auflageweise

verbotene Plakattext "Europa ein Weg zur Hölle ist: ...

Homosexualität" dürfte wohl kaum eine Ehrverletzung im Sinn von

Art. 173 ff. StGB oder eine Persönlichkeitsverletzung im Sinn von

Art. 28 ff. ZGB bein­halten. Hinsichtlich des strafrechtlichen Schutzes

der Ehre geht es um die Frage, ob und in­wieweit Personengesamtheiten

ehrenfähig sind, was nach überwiegender Lehre und Recht­sprechung nur für

rechts‑ und prozessfähige Personenverbände bejaht wird. Das schliesst

allerdings nicht aus, dass Ehrverletzungen auch unter einer

Kollektivbezeichnung began­gen werden können; vorausgesetzt wird dabei aber,

dass sie sich auf bestimmte Ein­zelper­sonen (im Regelfall: auf alle) beziehen

lässt, was bei sogenannten Durchschnittsur­teilen nicht zutrifft (vgl. zum

Ganzen Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Beson­derer

Teil I, 5. A., Bern 1995, § 11 Rz. 12 ff.; BGE 124 IV 262

E. 2a).

Hingegen steht der Zulassung der fraglichen

Äusserung (bei der Bewilligung von gesteigertem Gemeingebrauch) in Anwendung

von Art. 35 Abs. 3 BV das Diskriminie­rungsverbot von Art. 8

Abs. 2 BV entgegen. Gemäss dieser Bestimmung darf niemand diskriminiert

werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des

Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen,

weltan­schau­lichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen,

geistigen oder psychischen Behinderung (vgl. auch die strafrechtliche

Konkretisierung des Diskriminie­rungsverbots bezüglich Rasse, Ethnie und

Religion in Art. 261bis StGB, welche Bestim­mung im

vorliegenden Fall nicht anwendbar ist). Mit dem ausdrücklich erwähnten Tatbe­stand

der "Lebensform" beabsichtigte der Verfassungsgeber vorab einen

Schutz von Men­schen mit homosexueller Orientierung (Müller, S. 426; vgl.

Derselbe, Die Diskriminie­rungs­verbote nach Art. 8 Abs. 2 der neuen

Bundesverfassung, in: Die neue Bundesverfas­sung, Konsequenzen für Praxis und

Wissenschaft, Bern 1999, S. 122). ‑ Zu Recht haben der Bezirksrat

und der Stadtrat Winterthur den fraglichen Text als Diffamierung von Per­sonen

mit einer derartigen Lebensform bzw. sexueller Orientierung gewürdigt und damit

den Einwand des Beschwerdeführers verworfen, mit dieser Aussage würden

überhaupt keine "Personen" in irgendeiner Form qualifiziert, sondern

nur ein bestimmtes "Verhalten" als verwerflich bezeichnet (vgl.

Erwägung 8 des Bezirksratsbeschlusses, Erwägung 3.4 des

Stadtratsbeschlusses). Wie der Bezirksrat zutreffend erwogen hat, geht aus dem

Gesamtzu­sammenhang des Textes für den durchschnittlichen Leser eine klar

wertende Aussage her­vor, welche homosexuell veranlagte Personen mit

strafrechtlich relevanten Verhalten wie Drogenkonsum und Abtreibung

gleichstellt und einer verwerflichen Lebensweise bezich­tigt, was sie in ihrer

Würde herabsetzt und in ihren Gefühlen verletzt. Es ist wirklichkeits­fremd,

die vom Beschwerdeführer beabsichtigte Aussage nur auf ein bestimmtes Verhalten

zu beziehen, handelt es sich bei den homosexuellen Personen doch um eine

gesellschaftlich hinreichende abgegrenzte Menschengruppe, die in der

Öffentlichkeit als solche in Erschei­nung tritt und sich meist stark mit ihrer

Neigung identifiziert. Überdies macht auch das vom Beschwerdeführer gefällte

Unwerturteil die von ihm postulierte Trennung unmöglich, wird doch damit die

unwiderrufliche und endgültige Ver­worfenheit jener Menschen ausge­sprochen,

die sich in der von ihm geschilderten Weise verhalten.

Zwar trifft es nicht zu, dass eine derartige

Meinungsäusserung dem Schutz der Mei­nungsfreiheit generell entzogen wäre;

jedoch hat derjenige, der unter Inanspruchnahme von gesteigertem Gemeingebrauch

auf öffentlichem Grund seine Ansichten verbreiten will, nach dem Voranstehenden

grössere Einschränkungen in Kauf zu nehmen. Diese Beurtei­lung steht auch im

Einklang mit der in Lehre und Rechtsprechung verwendeten Formel, wo­nach die

Grundrechte, namentlich die Meinungsfreiheit, nur einen "bedingten"

An­spruch auf Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs vermitteln.

f) Die fragliche Auflage erweist sich auch

als verhältnismässiger Eingriff. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden

Ausführungen des Bezirksrats (E. 9) verwiesen werden.

g) Bei dieser Sach‑ und Rechtslage kann

dahingestellt bleiben, ob die streitige Auf­lage sich auch durch die weitere

Erwägung des Stadtrats Winterthur rechtfertigen lies­se, bei einer früheren

Veranstaltung der Vereinigung X., die einschliesslich des fraglichen

Plakattex­tes bewilligt worden war, habe Letzterer bei Passantinnen und

Passanten heftige Reaktio­nen ausgelöst und zu einer handgreiflichen

Auseinandersetzung zwischen dem heutigen Be­schwerdeführer und einer Passantin

geführt, welcher Vorfall bei der Beurtei­lung des neuen Bewilligungsgesuchs vom

19.

Oktober 1998 habe berücksichtigt werden dürfen und zur An­nahme berechtigt

habe, bei einer erneuten Bewilligungserteilung ohne die streitbe­trof­fene

Auflage sei eine Störung der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu be­fürchten (vgl.

Er­wägung 3.3 des Stadtratsbeschlusses, Erwägung 8 des Bezirksratsent­scheids).

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

...