VB.2000.00011
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00011
7. Juni 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5629)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00011
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.06.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 31.08.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Warnungsentzug infolge FiaZ und Geschwindigkeitsübertretung
Die Entzugsdauer richtet sich vorab nach der Schwere des Verschuldens, dem automobilistischen Leumund und der beruflichen Massnahmempfindlichkeit. Allfällige Richtlinien oder Tarife der Entzugsbehörden über die Dauer von Ausweisentzügen dürfen nicht schematisch angewendet werden (E. 3a). Grundsätzlich soll jegliche gegenüber dem "normalen" Fahrer erhöhte berufliche Massnahmeempfindlichkeit sanktionsmildernd berücksichtigt werden. Es ist im Sinn des Verhältnismässigkeitsprinzips darauf abzustellen, in welchem Mass jemand stärker als der "normale" Fahrer vom Entzug betroffen ist. Berufliche Massnahmempfindlichkeit eines Zeitungsverträgers sowie Inhabers und Geschäftsführers einer Reinigungsfirma (E. 3d).
Stichworte:
EINSATZMASSNAHME
ENTZUGSDAUER
FIAZ
GESCHWINDIGKEITSÜBERSCHREITUNG
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT
REINIGUNGSUNTERNEHMEN
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERSCHULDEN
WARNUNGSENTZUG
ZEITUNGSVERTRÄGER
Rechtsnormen:
Art. 16 lit. III b SVG
Art. 17 lit. I b SVG
Art. 33 lit. II VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. A lenkte am 28. Mai 1999, ca. 1
Uhr 35, einen Personenwagen auf X-Strasse in C stadtauswärts. Wegen seiner
rasanten Fahrweise fiel er einer Patrouille der Stadtpolizei C auf, wurde
angehalten und – da er Symptome von Alkoholkonsum aufwies – einem Atemlufttest
unterzogen. Die anschliessend vorgenommene Blutentnahme zeitigte eine
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,26 Gewichtspromillen. Die
Stadtpolizei nahm A den Führerausweis auf der Stelle ab.
B. Mit Verfügung vom 22. Juni 1999
entzog die Direktion für Soziales und Sicherheit (Strassenverkehrsamt,
Abteilung Administrativmassnahmen) A den Führerausweis mit Wirkung ab
28. Mai 1999 für die Dauer von neun Monaten. In der Begründung wurde vorab
auf den Vorfall vom 28. Mai 1999 sowie auf einen früheren Ausweisentzug
von fünf Monaten im Jahr 1992 wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand verwiesen.
Ferner wurde ausgeführt, die von A geltend gemachte berufliche
Massnahmeempfindlichkeit sei bei der Festsetzung der Entzugsdauer
berücksichtigt worden.
C. Auf Grund des Vorfalls vom 28. Mai
1999 wurde A mit Strafbefehl der Bezirks-anwaltschaft C vom 12. August
1999 des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Verkehrsregelverletzung
infolge Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig
gesprochen und mit 60 Tagen Gefängnis und Fr. 300.- Busse bestraft. Die
Gewährung des bedingten Strafvollzugs wurde unter Hinweis auf eine am 10.
März 1993 ausgesprochene Strafe von 14 Tagen Gefängnis und
Fr. 1'200.- Busse wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verweigert. Der
Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
Erwägungen
II. Gegen die Entzugsverfügung vom
22.
Juni 1999 erhob A am 19. Juli 1999 Rekurs an den Regierungsrat.
Er machte geltend, er sei als Inhaber einer Reinigungsfirma beruflich auf den
Führerausweis angewiesen, und verlangte eine stark reduzierte Entzugsdauer.
Auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wurde A der Führerausweis in
der Folge per 28. Juli 1999 wieder ausgehändigt.
Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den
Rekurs mit Entscheid vom 1. Dezember 1999 ab. Er erwog zusammengefasst,
dass die auf neun Monate festgesetzte Entzugsdauer allen massgeblichen
Umständen angemessen Rechnung trage. Auszugehen sei von der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer von zwei Monaten. Da der Rekurrent einen erheblich
belasteten automobilistischen Leumund aufweise, grössere Mengen Alkohol
konsumiert habe und mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei, erscheine
sein Verschulden alles andere als leicht. Die geltend gemachte Einsicht und
Reue sei wenig glaubhaft. Nach der Rechtsprechung werde eine berufliche
Angewiesenheit auf den Führerausweis nur sehr zurückhaltend anerkannt. Die
Direktion für Soziales und Sicherheit habe die geltend gemachte
Massnahmeempfindlichkeit bereits im Rahmen ihres Ermessens zu Gunsten des
Rekurrenten berücksichtigt. Auf Grund der bereits angeordneten Führerausweisentzüge
seien dem Rekurrenten die Unannehmlichkeiten und wirtschaftlichen Nachteile,
die mit einem Entzug regelmässig einher gingen, bekannt gewesen.
III. Gegen den Entscheid des Regierungsrats
liess A am 10. Januar 2000 fristgerecht Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Führerausweis sei für höchstens
vier Monate zu entziehen. Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei
mit Eingabe vom 8. Februar 2000 auf Abweisung der Beschwerde. Die
Direktion für Soziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen.
Auf die Parteivorbringen und die Erwägungen
gemäss angefochtenem Rekursentscheid wird ‑ soweit
erforderlich ‑ nachstehend eingegangen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Führerausweisentzüge
findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden
erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrichter.
Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche
Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats angefochten
sind. Da letzteres - entsprechend dem bisherigen Instanzenzug - der
Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl.
§ 38 Abs. 1 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Auch
auf Grund des Ausgangs des Strafverfahrens vor Bezirksanwaltschaft C steht
fest, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand und zudem mit
übersetzter Geschwindigkeit ein Fahrzeug gelenkt hat. Streitig ist damit einzig
noch die Frage, welche Entzugsdauer im vorliegenden Fall angemessen ist.
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die
Vorinstanz habe seiner beruflichen Situation nicht genügend Rechnung getragen.
Gemäss der Richtlinie Nr. 2 der Abteilung Administrativmassnahmen
(Massnahmepraxis bei Fahren in angetrunkenem Zustand) hätte als
"Einsatzmassnahme" ein Entzug von acht Monaten verfügt und die
Entzugsdauer sodann infolge der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit reduziert
werden müssen. Die berufliche Massnahmeempfindlichkeit sei nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn das Verbot, ein Auto zu
lenken, eine derartige Einkommenseinbusse oder so beachtliche Zusatzkosten
verursachen würde, dass die Massnahme offensichtlich unverhältnismässig wäre.
Vorliegend würde eine Entzugsdauer von neun Monaten zu einer existenziellen
Bedrohung des Betriebs des Beschwerdeführers führen. Sodann müsse sich auch die
glaubhaft bekundete Einsicht und Reue sowie der Besuch eines Kurses für alkoholauffällige
Lenker strafmindernd auswirken.
b) Namens des Regierungsrats führte die
Staatskanzlei in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2000 aus, dass
nach den Richtlinien der Direktion für Soziales und Sicherheit für einen
Rückfall im siebten Jahr seit Ablauf des letzten Entzugs wegen Fahrens in
angetrunkenem Zustand bei minimaler Alkoholisierung (0,8 Promille) als
"Einsatzmassnahme" acht Monate Entzug vorgesehen sind. Bei höheren
Blutalkoholkonzentrationen werde die Entzugsdauer verlängert. Für eine Blutalkoholkonzentration
von 1,26 Gewichtspromillen ergebe sich ein Zuschlag von einem Monat.
Erschwerend sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der automobilistische
Leumund nicht nur durch den im Jahr 1992 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand
angeordneten Ausweisentzug, sondern auch durch zwei weitere Ausweisentzüge in
den Jahren 1989 und 1996 wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen belastet sei.
An der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nach Massgabe der Rechtsprechung
grundsätzlich keine Massnahmeempfindlichkeit geltend machen könne, werde
festgehalten. Angesichts der Grösse des Betriebs des Beschwerdeführers
erscheine es nicht als wirtschaftlich untragbar, sich zumindest für die Dauer
des Entzugs die Dienste einer Person zu sichern, welche (auch) als Chauffeur
eingesetzt könne. Gleichwohl sei von der Beschwerdegegnerin eine beruflich
bedingte Massnahmeempfindlichkeit berücksichtigt worden. Im Ergebnis erweise
sich eine Entzugsdauer von neun Monaten als recht- und verhältnismässig. Dass
sich der Beschwerdeführer zum Besuch eines "FiaZ-Kurses" angemeldet
habe, könne nicht zur ganzen oder auch nur teilweisen Gutheissung führen.
3.
a) Gemäss Art. 16 Abs.
3.
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den
Strassenverkehr (SVG) muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer
in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Die Dauer des Ausweisentzuges ist nach
den Umständen festzusetzen, darf jedoch das in Art. 17 Abs. 1
lit. b SVG genannte gesetzliche Minimum von zwei Monaten nicht unterschreiten.
Nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über
die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) richtet
sich die Entzugsdauer vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen.
Allfällige Richtlinien oder Tarife der
Entzugsbehörden über die Dauer eines Ausweisentzugs dürfen nicht schematisch
angewendet werden, sondern dienen lediglich als Ausgangspunkt, von dem aus die
Entzugsdauer im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen
Zumessungsfaktoren festzusetzen ist. Es ist demzufolge nicht zulässig, bei
Ausweisentzügen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand allein oder überwiegend
auf den Grad der Alkoholisierung abzustellen (BGE 124 II 46; Philippe
Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen nach der
neueren Praxis des Bundesgerichts, SJZ 95/1999, S. 461).
b) Zentrales Zumessungskriterium ist die
Schwere des Verschuldens. Diese ist abhängig von der Schwere der begangenen
Verkehrsregelverletzungen und dem Ausmass der Gefährdung. Bei Fahren in
angetrunkenem Zustand ist insbesondere auf den Grad der Angetrunkenheit, die
Länge der gefahrenen Strecke, die Tageszeit, das Verkehrsaufkommen und die
Witterungsverhältnisse abzustellen (Weissenberger, S. 461). Im
vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer mit einer
Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,26 Gewichtspromillen zur Nachtzeit
mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist. Die Trunkenheitsfahrt führte ihn
gemäss seinen Angaben in der polizeilichen Befragung vom 28. Mai 1999 vom
Stadtzentrum C nach D und wieder zurück, um die Fahrt nach E fortzusetzen; sie
erfolgte ohne Not und kann auch nicht als Fahrt auf geringfügiger Distanz bezeichnet
werden. Der Beschwerdeführer konsumierte alkoholische Getränke im Wissen darum,
dass er anschliessend wieder ein Auto lenken würde. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung
hatte der Beschwerdeführer auch aus subjektiver Sicht keinen Anlass, sich nicht
an die allgemeine Höchstgeschwindigkeit zu halten; in der polizeilichen Befragung
gab er an, er sei nicht in Eile gewesen. Damit setzte er sich und die anderen
Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung aus. Bereits das Tatverschulden
wiegt unter den gegebenen Umständen schwer und rechtfertigt eine höhere
"Einsatzmassnahme", als es der Beschwerdeführer für angemessen hält.
c) Der automobilistische Leumund des
Beschwerdeführers ist sodann stark getrübt. Auf Grund eines Vorfalls vom
12.
September 1992 musste dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom
29.
Oktober 1992 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand der Führerausweis
für die Dauer von fünf Monaten entzogen werden. Damals wurde eine Blutalkoholkonzentration
von mindestens 1,46 Gewichtspromillen festgestellt. Sodann wurde dem
Beschwerdeführer der Führerausweis ab 12. Mai 1990 wegen übersetzter
Geschwindigkeit für drei Monate entzogen, nachdem der Beschwerdeführer am
12.
August 1989 einen Selbstunfall verursacht hatte. Ein weiterer, mit
Verfügung vom 17. Januar 1996 angeordneter Ausweisentzug für die Dauer
eines Monats ist ebenfalls auf Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit zurückzuführen.
Die verschiedenen Warnungsentzüge haben ihre
Wirkung offenkundig verfehlt. Auf Grund der angeordneten
Administrativmassnahmen hätten dem Beschwerdeführer die ihm drohenden
Sanktionen bewusst sein müssen. Es steht damit ausser Zweifel, dass der getrübte
automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sanktionserhöhend zu gewichten
ist (Weissenberger, S. 464).
d) aa) Der Beschwerdeführer wirft den
Vorinstanzen vor, der geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit
sei nicht genügend Rechnung getragen worden. Der Regierungsrat stellt
demgegenüber in seiner Vernehmlassung eine zu berücksichtigende berufliche
Massnahmeempfindlichkeit grundsätzlich in Abrede. Es sei nicht ersichtlich,
welche derart beachtlichen Zusatzkosten dem Beschwerdeführer durch den
Ausweisentzug erwachsen würden, dass von einer Unverhältnismässigkeit der
Massnahme gesprochen werden könne. Gleichwohl habe die Direktion für Soziales
und Sicherheit in ihrer Entzugsverfügung vom 22. Juni 1999 eine beruflich
bedingte Massnahmeempfindlichkeit berücksichtigt, was sich im Ergebnis als
recht- und verhältnismässig erweise.
bb) Wer berufsmässig auf ein Motorfahrzeug
angewiesen ist, wird in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam
gewarnt und von weiteren Widerhandlungen abgehalten. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit, ein
Motorfahrzeug zu führen, dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu
tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass der Fahrzeugführer
infolge beruflicher Notwendigkeit stärker als der normale Fahrer vom Entzug
betroffen ist (BGE 123 II 572). Grundsätzlich soll jegliche gegenüber dem
"normalen" Fahrer erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den
Führerausweis straf- bzw. massnahmemildernd berücksichtigt werden (vgl. die
Urteilsbemerkungen von Philippe Weissenberger in R. Schaffhauser, Die straf-
und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts zum
Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, St. Gallen 2000, Nr. 76 S. 176).
cc) Der Beschwerdeführer hat bereits im
Rekursverfahren auf seine zweifache Tätigkeit als Zeitungsverträger einerseits
und als Inhaber und Geschäftsführer einer erst seit kurzem bestehenden und
daher vermutlich im Aufbau begriffenen Reinigungsfirma anderseits hingewiesen.
Gemäss einem Bestätigungsschreiben der F AG vom 22. Juni 1999 ist der
Beschwerdeführer für die Frühzustellung von Tageszeitungen an über 170 bzw. 300
Abonnenten verantwortlich und dabei auf einen Personenwagen angewiesen; die
Arbeitszeit beginne jeweils um 4 Uhr 30, teilweise schon um
3.
Uhr morgens. Hinsichtlich der vorab auf Mietobjekte in der Region C
ausgerichteten Reinigungsfirma beschäftigt der Beschwerdeführer nach seinen
Angaben 23 Teilzeitangestellte, von denen keiner über einen Führerausweis
verfüge. Der Beschwerdeführer müsse die Angestellten zusammen mit den
Reinigungsutensilien zu den Liegenschaften fahren und nach der Reinigung wieder
abholen. Ausserdem sei er auch für die Besichtigung von Liegenschaften zur
Offertstellung, Endreinigungskontrolle und Wohnungsübergabe auf ein Auto
angewiesen.
Unter diesen Gegebenheiten ist eine gegenüber
einem "normalen" Lenker höhere Massnahmeempfindlichkeit
offensichtlich gegeben. Auch die Ausführungen in der Vernehmlassung des
Regierungsrats lassen letztlich auf eine erhöhte berufliche Massnahmeempfindlichkeit
schliessen; indessen setzt sich der Regierungsrat mit der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung in Widerspruch, wenn er vorbringt, die Massnahmeempfindlichkeit
sei nicht zu berücksichtigen, weil es nicht als "wirtschaftlich
untragbar" erscheine, einen Chauffeur für die erforderlichen Fahrten
einzusetzen. Gerade in solchen zusätzlichen Aufwendungen zeigt sich nämlich
eine erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis. Diese ist bei
der Festsetzung der Entzugsdauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die
Anstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters, der im Besitz eines Führerausweises
ist, nicht zu einer existenziellen Bedrohung des Betriebs des Beschwerdeführers
führte. Eine - allerdings nur leicht - erhöhte beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit
besteht auch mit Bezug auf die Tätigkeit des Zeitungsvertragens, die
frühmorgens zu einer Zeit verrichtet wird, da die öffentlichen Verkehrsmittel
ihren Betrieb noch nicht aufgenommen haben. Indessen braucht der
Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung als Zeitungsverträger infolge des
Ausweisentzugs nicht zwingend aufzugeben, kann doch diese Tätigkeit unter
Inkaufnahme eines zusätzlichen Zeitaufwands auch zu Fuss oder per Fahrrad
ausgeübt werden.
Zusammenfassend ergibt sich, dass entgegen der
Ansicht der Vorinstanz von einer beruflichen Massnahmeempfindlichkeit in
mittlerem Grad auszugehen ist, welche sanktionsmindernd berücksichtigt werden
muss.
e) Besonderes Gewicht kommt schliesslich dem
Verhalten nach der Tat zu. Strafmindernd wirkt sich die glaubhaft bekundete
Einsicht und Reue des fehlbaren Lenkers aus (Weissenberger, S. 467). Wenn
etwa ein FiaZ-Täter einen Kurs für alkoholauffällige Lenker besucht, kann dies
zu einer Reduktion der Entzugsdauer führen (vgl. BGE 123 II 574). In dieser
Hinsicht ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis
vom 23. Dezember 1999 zu den Akten gereicht hat, gemäss welchem er Reue
und Einsicht zeige. Indessen ist der ärztliche Befund nur von beschränkter
Aussagekraft, insbesondere weil Laborabklärungen nur gerade in den Monaten Juli
und Dezember 1999 - also in auffallender Nähe zu Entzugsverfügung und
Rekursentscheid - erfolgten, wohingegen für die dazwischen liegende Zeit trotz
angeblich alle zwei Wochen stattfindender Gespräche keine Laborbefunde
vorliegen. Auch die erst am 13. Januar 2000 erfolgte Vereinbarung zum Besuch
eines Kurses für alkoholauffällige Lenker ist nicht geeignet, eine echte Umkehr
zu belegen. Solche Kurse werden mit grosser Regelmässigkeit angeboten. Es
bestehen daher erhebliche Zweifel, ob darin mehr als ein opportunistisches
Verhalten zum Ausdruck kommt. Dem Verhalten nach der Tat kann somit - wenn
überhaupt - bei der Festsetzung der Entzugsdauer nur geringe Bedeutung
zukommen.
4.
Die Vorinstanz hat eine Berücksichtigung
der dargelegten erhöhten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit zu Unrecht
verneint. Auch geht aus der Entzugsverfügung vom 22. Juni 1999 nicht
hervor, inwiefern die Direktion für Sicherheit und Soziales der beruflichen
Massnahmeempfindlichkeit Rechnung trug. Die Richtlinien der Beschwerdegegnerin
sehen für einen Rückfall im siebten Jahr seit Ablauf des letzten Entzugs wegen
Fahrens in angetrunkenem Zustand bei minimaler Alkoholisierung (0,8 Promille)
als "Einsatzmassnahme" acht Monate Ausweisentzug vor. Diese
"Einsatzmassnahme" ist indessen schon auf Grund der erhöhten
Blutalkoholkonzentration sowie der ebenfalls zu berücksichtigenden
Geschwindigkeitsübertretung zu erhöhen. Ebenso wirken sich die Schwere des Verschuldens
sowie der stark getrübte automobilistische Leumund sanktionserhöhend aus.
Anderseits ist der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit gebührend Rechnung zu
tragen. Insgesamt erscheint im Sinn einer Gesamtbeurteilung und unter
Berücksichtigung aller massgebenden Umstände eine Entzugsdauer von sieben
Monaten als sachgerecht.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen; der Führerausweis wird dem Beschwerdeführer für die Dauer von
sieben Monaten entzogen. Der Entscheid des Regierungsrats des Kantons Zürich
vom 1. Dezember 1999 und die Entzugsverfügung der Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung
Administrativmassnahmen) vom 22. Juni 1999 werden insoweit aufgehoben.
2.
...