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Entscheid

VB.2000.00011

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00011

7. Juni 2000Deutsch14 min

(URT.2000.5629)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. A lenkte am 28. Mai 1999, ca. 1

Uhr 35, einen Personenwagen auf X-Strasse in C stadtauswärts. Wegen seiner

rasan­ten Fahrweise fiel er einer Patrouille der Stadtpolizei C auf, wurde

angehalten und – da er Symptome von Alkoholkonsum aufwies – einem Atemlufttest

unterzogen. Die anschliessend vorgenommene Blutentnahme zeitigte eine

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,26 Gewichtspromillen. Die

Stadtpolizei nahm A den Führeraus­weis auf der Stelle ab.

B. Mit Verfügung vom 22. Juni 1999

entzog die Direktion für Soziales und Sicher­heit (Strassenverkehrsamt,

Abteilung Administrativmassnahmen) A den Füh­rerausweis mit Wirkung ab

28. Mai 1999 für die Dauer von neun Monaten. In der Begrün­dung wurde vorab

auf den Vorfall vom 28. Mai 1999 sowie auf einen früheren Auswei­sentzug

von fünf Monaten im Jahr 1992 wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand ver­wiesen.

Ferner wurde ausgeführt, die von A geltend gemachte berufliche

Massnahmeempfindlichkeit sei bei der Festsetzung der Entzugsdauer

berücksichtigt wor­den.

C. Auf Grund des Vorfalls vom 28. Mai

1999 wurde A mit Strafbefehl der Bezirks-anwaltschaft C vom 12. August

1999 des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der Verkehrsregelverletzung

infolge Überschreitens der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit schuldig

gesprochen und mit 60 Tagen Gefängnis und Fr. 300.- Busse bestraft. Die

Gewährung des bedingten Strafvollzugs wurde unter Hinweis auf eine am 10.

März 1993 ausgesprochene Strafe von 14 Tagen Gefängnis und

Fr. 1'200.- Busse wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand verweigert. Der

Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

Erwägungen

II. Gegen die Entzugsverfügung vom

22.

Juni 1999 erhob A am 19. Juli 1999 Rekurs an den Regierungsrat.

Er machte geltend, er sei als Inhaber einer Reinigungs­firma beruflich auf den

Führerausweis angewiesen, und verlangte eine stark reduzierte Ent­zugsdauer.

Auf Grund der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wurde A der Führerausweis in

der Folge per 28. Juli 1999 wieder ausgehändigt.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den

Rekurs mit Entscheid vom 1. Dezember 1999 ab. Er erwog zusammengefasst,

dass die auf neun Monate festgesetzte Entzugsdauer allen massgeblichen

Umständen angemessen Rechnung trage. Auszugehen sei von der gesetzlichen

Mindestentzugsdauer von zwei Monaten. Da der Rekurrent einen erheblich

belasteten automobilistischen Leumund aufweise, grössere Mengen Alkohol

konsumiert habe und mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren sei, erscheine

sein Ver­schulden alles andere als leicht. Die geltend gemachte Einsicht und

Reue sei wenig glaub­haft. Nach der Rechtsprechung werde eine berufliche

Angewiesenheit auf den Führeraus­weis nur sehr zurückhaltend anerkannt. Die

Direktion für Soziales und Sicherheit habe die geltend gemachte

Massnahmeempfindlichkeit bereits im Rahmen ihres Ermessens zu Gun­sten des

Rekurrenten berücksichtigt. Auf Grund der bereits angeordneten Führerauswei­sentzüge

seien dem Rekurrenten die Unannehmlichkeiten und wirtschaftlichen Nachteile,

die mit einem Entzug regelmässig einher gingen, bekannt gewesen.

III. Gegen den Entscheid des Regierungsrats

liess A am 10. Januar 2000 fristgerecht Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Füh­rerausweis sei für höchstens

vier Monate zu entziehen. Namens des Regie­rungs­rats schloss die Staatskanzlei

mit Eingabe vom 8. Februar 2000 auf Abweisung der Be­schwerde. Die

Direktion für So­ziales und Sicherheit liess sich nicht vernehmen.

Auf die Parteivorbringen und die Erwägungen

gemäss angefochtenem Rekursent­scheid wird ‑ soweit

erforderlich ‑ nachstehend eingegangen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Führerausweisentzüge

findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG). Die Behandlung entsprechen­der Beschwerden

erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den Einzelrich­ter.

Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche

Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats ange­fochten

sind. Da letzteres - entsprechend dem bisherigen Instanzenzug - der

Fall ist, hat die Geschäftserledigung in Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl.

§ 38 Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm

vorgeworfenen Sachverhalt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Auch

auf Grund des Ausgangs des Strafverfahrens vor Bezirksanwaltschaft C steht

fest, dass der Beschwerdeführer in angetrunke­nem Zustand und zudem mit

übersetzter Geschwindigkeit ein Fahrzeug gelenkt hat. Streitig ist damit einzig

noch die Frage, welche Entzugsdauer im vorliegenden Fall angemessen ist.

a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die

Vorinstanz habe seiner beruflichen Situation nicht genügend Rechnung getragen.

Gemäss der Richtlinie Nr. 2 der Abteilung Administrativmassnahmen

(Massnahmepraxis bei Fahren in angetrunkenem Zustand) hätte als

"Einsatzmassnahme" ein Entzug von acht Monaten verfügt und die

Entzugsdauer so­dann infolge der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit reduziert

werden müssen. Die berufliche Massnahmeempfindlichkeit sei nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn das Verbot, ein Auto zu

lenken, eine derartige Einkommenseinbusse oder so beachtliche Zusatzkosten

verursachen würde, dass die Massnahme offensichtlich unver­hältnismässig wäre.

Vorliegend würde eine Entzugsdauer von neun Monaten zu einer exi­stenziellen

Bedrohung des Betriebs des Beschwerdeführers führen. Sodann müsse sich auch die

glaubhaft bekundete Einsicht und Reue sowie der Besuch eines Kurses für alko­holauffällige

Lenker strafmindernd auswirken.

b) Namens des Regierungsrats führte die

Staatskanzlei in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2000 aus, dass

nach den Richtlinien der Direktion für Soziales und Sicher­heit für einen

Rückfall im siebten Jahr seit Ablauf des letzten Entzugs wegen Fahrens in

angetrunkenem Zustand bei minimaler Alkoholisierung (0,8 Promille) als

"Einsatzmass­nahme" acht Monate Entzug vorgesehen sind. Bei höheren

Blutalkoholkonzentrationen werde die Entzugsdauer verlängert. Für eine Blutalkoholkonzentration

von 1,26 Gewichts­promillen ergebe sich ein Zuschlag von einem Monat.

Erschwerend sei vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der automobilistische

Leumund nicht nur durch den im Jahr 1992 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand

angeordneten Ausweisentzug, sondern auch durch zwei weitere Ausweisentzüge in

den Jahren 1989 und 1996 wegen Geschwindig­keitsüberschreitungen belastet sei.

An der Beurteilung, dass der Beschwerdeführer nach Massgabe der Rechtsprechung

grundsätzlich keine Massnahmeempfindlichkeit geltend machen könne, werde

festgehalten. Angesichts der Grösse des Betriebs des Beschwerde­führers

erscheine es nicht als wirtschaftlich untragbar, sich zumindest für die Dauer

des Entzugs die Dienste einer Person zu sichern, welche (auch) als Chauffeur

eingesetzt könne. Gleichwohl sei von der Beschwerdegegnerin eine beruflich

bedingte Massnahmeempfind­lichkeit berücksichtigt worden. Im Ergebnis erweise

sich eine Entzugsdauer von neun Mo­naten als recht- und verhältnismässig. Dass

sich der Beschwerdeführer zum Besuch eines "FiaZ-Kurses" angemeldet

habe, könne nicht zur ganzen oder auch nur teilweisen Gutheis­sung führen.

3.

a) Gemäss Art. 16 Abs.

3.

lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den

Strassen­verkehr (SVG) muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Führer

in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Die Dauer des Ausweisentzuges ist nach

den Um­ständen festzusetzen, darf jedoch das in Art. 17 Abs. 1

lit. b SVG genannte gesetzliche Minimum von zwei Monaten nicht unterschreiten.

Nach Art. 33 Abs. 2 der Verordnung vom 27. Okto­ber 1976 über

die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassen­verkehr (VZV) richtet

sich die Entzugsdauer vor allem nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen.

Allfällige Richtlinien oder Tarife der

Entzugsbehörden über die Dauer eines Aus­weisentzugs dürfen nicht schematisch

angewendet werden, sondern dienen lediglich als Ausgangspunkt, von dem aus die

Entzugsdauer im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen

Zumessungsfaktoren festzusetzen ist. Es ist demzufolge nicht zulässig, bei

Ausweisentzügen wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand allein oder überwiegend

auf den Grad der Alkoholisierung abzustellen (BGE 124 II 46; Philippe

Weissenberger, Die Zumessung des Warnungsentzugs von Führerausweisen nach der

neueren Praxis des Bun­desgerichts, SJZ 95/1999, S. 461).

b) Zentrales Zumessungskriterium ist die

Schwere des Verschuldens. Diese ist ab­hängig von der Schwere der begangenen

Verkehrsregelverletzungen und dem Ausmass der Gefährdung. Bei Fahren in

angetrunkenem Zustand ist insbesondere auf den Grad der An­getrunkenheit, die

Länge der gefahrenen Strecke, die Tageszeit, das Verkehrsaufkommen und die

Witterungsverhältnisse abzustellen (Weissenberger, S. 461). Im

vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer mit einer

Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,26 Gewichtspromillen zur Nachtzeit

mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren ist. Die Trunkenheitsfahrt führte ihn

gemäss seinen Angaben in der polizeilichen Befragung vom 28. Mai 1999 vom

Stadtzentrum C nach D und wieder zurück, um die Fahrt nach E fortzusetzen; sie

erfolgte ohne Not und kann auch nicht als Fahrt auf geringfügiger Distanz bezeichnet

werden. Der Beschwerdeführer konsumierte alkoholische Getränke im Wissen darum,

dass er anschliessend wieder ein Auto lenken würde. Hin­sichtlich der Geschwindigkeitsübertretung

hatte der Beschwerdeführer auch aus subjektiver Sicht keinen Anlass, sich nicht

an die allgemeine Höchstgeschwindigkeit zu halten; in der polizeilichen Befragung

gab er an, er sei nicht in Eile gewesen. Damit setzte er sich und die anderen

Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung aus. Bereits das Tatverschulden

wiegt unter den gegebenen Umständen schwer und rechtfertigt eine höhere

"Einsatzmass­nahme", als es der Beschwerdeführer für angemessen hält.

c) Der automobilistische Leumund des

Beschwerdeführers ist sodann stark getrübt. Auf Grund eines Vorfalls vom

12.

September 1992 musste dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom

29.

Oktober 1992 wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand der Füh­rerausweis

für die Dauer von fünf Monaten entzogen werden. Damals wurde eine Blutal­koholkonzentration

von mindestens 1,46 Gewichtspromillen festgestellt. Sodann wurde dem

Beschwerdeführer der Führerausweis ab 12. Mai 1990 wegen übersetzter

Geschwin­digkeit für drei Monate entzogen, nachdem der Beschwerdeführer am

12.

August 1989 einen Selbstunfall verursacht hatte. Ein weiterer, mit

Verfügung vom 17. Januar 1996 an­geordneter Ausweisentzug für die Dauer

eines Monats ist ebenfalls auf Überschreitung der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit zurückzuführen.

Die verschiedenen Warnungsentzüge haben ihre

Wirkung offenkundig verfehlt. Auf Grund der angeordneten

Administrativmassnahmen hätten dem Beschwerdeführer die ihm drohenden

Sanktionen bewusst sein müssen. Es steht damit ausser Zweifel, dass der ge­trübte

automobilistische Leumund des Beschwerdeführers sanktionserhöhend zu gewichten

ist (Weissenberger, S. 464).

d) aa) Der Beschwerdeführer wirft den

Vorinstanzen vor, der geltend gemachten be­ruflichen Massnahmeempfindlichkeit

sei nicht genügend Rechnung getragen worden. Der Regierungsrat stellt

demgegenüber in seiner Vernehmlassung eine zu berücksichtigende berufliche

Massnahmeempfindlichkeit grundsätzlich in Abrede. Es sei nicht ersichtlich,

welche derart beachtlichen Zusatzkosten dem Beschwerdeführer durch den

Ausweisentzug erwachsen würden, dass von einer Unverhältnismässigkeit der

Massnahme gesprochen werden könne. Gleichwohl habe die Direktion für Soziales

und Sicherheit in ihrer Ent­zugsverfügung vom 22. Juni 1999 eine beruflich

bedingte Massnahmeempfindlichkeit be­rücksichtigt, was sich im Ergebnis als

recht- und verhältnismässig erweise.

bb) Wer berufsmässig auf ein Motorfahrzeug

angewiesen ist, wird in der Regel schon durch eine kürzere Entzugsdauer wirksam

gewarnt und von weiteren Widerhandlun­gen abgehalten. Nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der beruflichen Notwendigkeit, ein

Motorfahrzeug zu führen, dem Grundsatz der Verhältnis­mässigkeit Rechnung zu

tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass der Fahrzeugführer

infolge beruflicher Notwendigkeit stärker als der normale Fahrer vom Ent­zug

betroffen ist (BGE 123 II 572). Grundsätzlich soll jegliche gegenüber dem

"normalen" Fahrer erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den

Führerausweis straf- bzw. massnahme­mildernd berücksichtigt werden (vgl. die

Urteilsbemerkungen von Philippe Weissenberger in R. Schaffhauser, Die straf-

und verwaltungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesge­richts zum

Strassenverkehrsrecht 1992 bis 1999, St. Gallen 2000, Nr. 76 S. 176).

cc) Der Beschwerdeführer hat bereits im

Rekursverfahren auf seine zweifache Tä­tigkeit als Zeitungsverträger einerseits

und als Inhaber und Geschäftsführer einer erst seit kurzem bestehenden und

daher vermutlich im Aufbau begriffenen Reinigungsfirma ander­seits hingewiesen.

Gemäss einem Bestätigungsschreiben der F AG vom 22. Juni 1999 ist der

Beschwerdeführer für die Frühzustellung von Tageszeitungen an über 170 bzw. 300

Abonnenten verantwortlich und dabei auf einen Per­sonenwagen angewiesen; die

Arbeitszeit beginne jeweils um 4 Uhr 30, teilweise schon um

3.

Uhr morgens. Hinsichtlich der vorab auf Mietobjekte in der Region C

ausge­richteten Reinigungsfirma beschäftigt der Beschwerdeführer nach seinen

Angaben 23 Teil­zeitangestellte, von denen keiner über einen Führerausweis

verfüge. Der Beschwerdeführer müsse die Angestellten zusammen mit den

Reinigungsutensilien zu den Liegenschaften fahren und nach der Reinigung wieder

abholen. Ausserdem sei er auch für die Besichti­gung von Liegenschaften zur

Offertstellung, Endreinigungskontrolle und Wohnungsüber­gabe auf ein Auto

angewiesen.

Unter diesen Gegebenheiten ist eine gegenüber

einem "normalen" Lenker höhere Massnahmeempfindlichkeit

offensichtlich gegeben. Auch die Ausführungen in der Ver­nehmlassung des

Regierungsrats lassen letztlich auf eine erhöhte berufliche Massnahme­empfindlichkeit

schliessen; indessen setzt sich der Regierungsrat mit der bundesgerichtli­chen

Rechtsprechung in Widerspruch, wenn er vorbringt, die Massnahmeempfindlichkeit

sei nicht zu berücksichtigen, weil es nicht als "wirtschaftlich

untragbar" erscheine, einen Chauffeur für die erforderlichen Fahrten

einzusetzen. Gerade in solchen zusätzlichen Auf­wendungen zeigt sich nämlich

eine erhöhte berufliche Angewiesenheit auf den Führeraus­weis. Diese ist bei

der Festsetzung der Entzugsdauer auch dann zu berücksichtigen, wenn die

Anstellung eines zusätzlichen Mitarbeiters, der im Besitz eines Führerausweises

ist, nicht zu einer existenziellen Bedrohung des Betriebs des Beschwerdeführers

führte. Eine - allerdings nur leicht - erhöhte beruflich bedingte Massnahmeempfindlichkeit

besteht auch mit Bezug auf die Tätigkeit des Zeitungsvertragens, die

frühmorgens zu einer Zeit verrich­tet wird, da die öffentlichen Verkehrsmittel

ihren Betrieb noch nicht aufgenommen haben. Indessen braucht der

Beschwerdeführer seine Nebenbeschäftigung als Zeitungsverträger infolge des

Ausweisentzugs nicht zwingend aufzugeben, kann doch diese Tätigkeit unter

Inkaufnahme eines zusätzlichen Zeitaufwands auch zu Fuss oder per Fahrrad

ausgeübt werden.

Zusammenfassend ergibt sich, dass entgegen der

Ansicht der Vorinstanz von einer beruflichen Massnahmeempfindlichkeit in

mittlerem Grad auszugehen ist, welche sankti­onsmindernd berücksichtigt werden

muss.

e) Besonderes Gewicht kommt schliesslich dem

Verhalten nach der Tat zu. Straf­mindernd wirkt sich die glaubhaft bekundete

Einsicht und Reue des fehlbaren Lenkers aus (Weissenberger, S. 467). Wenn

etwa ein FiaZ-Täter einen Kurs für alkoholauffällige Len­ker besucht, kann dies

zu einer Reduktion der Entzugsdauer führen (vgl. BGE 123 II 574). In dieser

Hinsicht ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis

vom 23. Dezember 1999 zu den Akten gereicht hat, gemäss welchem er Reue

und Einsicht zeige. Indessen ist der ärztliche Befund nur von beschränkter

Aussagekraft, insbesondere weil Laborabklärungen nur gerade in den Monaten Juli

und Dezember 1999 - also in auf­fallender Nähe zu Entzugsverfügung und

Rekursentscheid - erfolgten, wohingegen für die dazwischen liegende Zeit trotz

angeblich alle zwei Wochen stattfindender Gespräche keine Laborbefunde

vorliegen. Auch die erst am 13. Januar 2000 erfolgte Vereinbarung zum Besuch

eines Kurses für alkoholauffällige Lenker ist nicht geeignet, eine echte Umkehr

zu belegen. Solche Kurse werden mit grosser Regelmässigkeit angeboten. Es

bestehen daher erhebliche Zweifel, ob darin mehr als ein opportunistisches

Verhalten zum Ausdruck kommt. Dem Verhalten nach der Tat kann somit - wenn

überhaupt - bei der Festsetzung der Entzugsdauer nur geringe Bedeutung

zukommen.

4.

Die Vorinstanz hat eine Berücksichtigung

der dargelegten erhöhten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit zu Unrecht

verneint. Auch geht aus der Entzugsverfügung vom 22. Juni 1999 nicht

hervor, inwiefern die Direktion für Sicherheit und Soziales der berufli­chen

Massnahmeempfindlichkeit Rechnung trug. Die Richtlinien der Beschwerdegegnerin

sehen für einen Rückfall im siebten Jahr seit Ablauf des letzten Entzugs wegen

Fahrens in angetrunkenem Zustand bei minimaler Alkoholisierung (0,8 Promille)

als "Einsatzmass­nahme" acht Monate Ausweisentzug vor. Diese

"Einsatzmassnahme" ist indessen schon auf Grund der erhöhten

Blutalkoholkonzentration sowie der ebenfalls zu berücksichtigen­den

Geschwindigkeitsübertretung zu erhöhen. Ebenso wirken sich die Schwere des Ver­schuldens

sowie der stark getrübte automobilistische Leumund sanktionserhöhend aus.

Anderseits ist der beruflichen Massnahmeempfindlichkeit gebührend Rechnung zu

tragen. Insgesamt erscheint im Sinn einer Gesamtbeurteilung und unter

Berücksichtigung aller massgebenden Umstände eine Entzugsdauer von sieben

Monaten als sachgerecht.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen; der Führerausweis wird dem Beschwer­deführer für die Dauer von

sieben Monaten entzogen. Der Entscheid des Regierungs­rats des Kantons Zürich

vom 1. Dezember 1999 und die Entzugsverfügung der Direk­tion für Soziales

und Sicherheit des Kantons Zürich (Stras­senverkehrsamt, Abteilung

Administrativmassnahmen) vom 22. Juni 1999 werden insoweit aufgehoben.

2.

...