VB.2000.00015
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00015
2. März 2000Deutsch11 min
(URT.2000.5437)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00015
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.03.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 08.11.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Abwassergebühr
Abwassergebühr (anwendbarer Gebührentarif)
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1a), Verzicht auf 2. Schriftenwechsel (E. 1b) und Aktenbeizug (E. 1c).
Verwaltungsgericht und Rekursinstanzen sind zur akzessorischen Normenkontrolle befugt, selbst wenn die generell-abstrakte Norm zuvor bereits Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens bildete (E.2).
Zusammenfassung der Parteivorbringen (E. 3).
Im Sinn einer Übergangsordnung rechtfertigt es sich, einen rechtswidrigen Klärgebührentarif bis zum Inkrafttreten einer gesetzeskonformen Neuregelung gleichwohl anzuwenden, wenn die Gemeinde unverzüglich die nötigen technischen und rechtlichen Vorarbeiten hierfür an die Hand nimmt und sich nur so eine Regelungslücke, anderweitige Verstösse gegen das Verursacherprinzip oder eine ungerechtfertigte Bevorzugung der rechtsmittelführenden Partei gegenüber anderen Gebührenpflichtigen vermeiden lässt (E.4).
Stichworte:
AKZESSORISCHE NORMENKONTROLLE
GEBÜHREN
KLÄRGEBÜHR
LEGALITÄTSPRINZIP
ÜBERGANGSREGELUNG
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 2 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A. Der Gemeinderat B. verpflichtete Herrn und
Frau A., in B., mit Beschluss vom 29. November 1995, für noch
ausstehende Kehricht‑ und Klärgebühren der Jahre 1992, 1993 und 1994 für
die Mehrfamilienhausliegenschaft Vers.Nr. ..1 in E.,
Gemeinde B., insgesamt Fr. 3'152.‑ zu bezahlen.
Herr und Frau A. rekurrierten gegen diese Gebührenauflage
am 12. Dezember 1995 an den Bezirksrat F. und beantragten im
Wesentlichen, es sei der angefochtene Gemeinderatsbeschluss aufzuheben. Zur
Begründung machten sie unter anderem geltend, dass entgegen dem Gemeinderat
Klärgebühren nur pro Liegenschaft und nicht pro Haushalt auferlegt werden
dürften.
B. Mit Beschluss vom 20. Dezember 1995 wies der
Gemeinderat B. sodann eine Einsprache gegen die für das Jahr 1995 in Rechnung
gestellten Klär‑ und Kehrichtgebühren im Betrag von Fr. 3'119.95
ab und verpflichtete Frau A. zur Bezahlung des streitigen Betrags.
Herr und Frau A. gelangten am 11. Januar 1996 gegen
diesen Beschluss an den Bezirksrat F. und stellten unter anderem den
Antrag, es sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und eine Gebühr pro
Liegenschaft und nicht pro Haushalt zu erheben.
C. Der Bezirksrat F. vereinigte die beiden Rekurse mit
Beschluss vom 10. Juli 1996 und trat auf diese mangels Legitimation nicht ein,
soweit sie von Herrn A. erhoben worden waren. Hinsichtlich streitiger
Betreibungskosten im Betrag von Fr. 52.‑ hiess er sie gut; im
Übrigen wies er die beiden Rechtsmittel ab.
Erwägungen
II. Gegen den Bezirksratsbeschluss vom 10. Juli 1996 gelangte
Frau A. mit Rekurs an den Regierungsrat und beantragte im Wesentlichen, es
sei der Bezirksratsbeschluss insoweit aufzuheben, als darin die Erhebung
einer Klärgebühr pro Haushalt anstatt pro Liegenschaft als zulässig bezeichnet
werde. Zur Neufestsetzung der Gebühren sei die Angelegenheit an den
Gemeinderat B. zurückzuweisen.
Gegen den Bezirksratsbeschluss vom 10. Juli 1995 rekurrierte
ebenfalls der Gemeinderat B. und beantragte, er sei von der Kostenauflage
des Bezirksrats bezüglich der Hälfte der Rekurskosten zu befreien und es seien
die Kosten des bezirksrätlichen Rekursverfahrens auf die Staatskasse zu
nehmen oder Frau A. aufzuerlegen.
Der Regierungsrat hiess mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 den
Kostenrekurs des Gemeinderats B. im Sinn der Erwägungen teilweise gut und
wies den Rekurs von Frau A. betreffend Klärgebühren für die Liegenschaft
Vers.Nr. ..1 für die Jahre 1992-1994 und 1995 ab.
III. Frau A. erhob hiergegen am 11. Januar 2000
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und liess beantragen, es sei der
Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 1999 mit Bezug auf die
Gebührenforderungen 1992-1995 sowie hinsichtlich der Kostenauflage aufzuheben.
Eventualiter sei die Angelegenheit zur Gebührenneufestsetzung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Zudem seien ihr die Beschwerdeantworten zur Kenntnisnahme
sowie allenfalls zur Stellungnahme zuzustellen und seien die Akten des
Verfahrens VB.98.00318 (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. November
1998) beizuziehen, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen.
Der Gemeinderat B. verzichtete am 8. Februar 2000
auf Beschwerdeantwort. Die Baudirektion namens des Regierungsrats schloss am
9.
Februar 2000 auf Beschwerdeabweisung.
Die Parteivorbringen und die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Weil vorliegend ein Entscheid des Regierungsrats
angefochten ist, ist die Kammer entscheidberufen, obschon der Streitwert den
die einzelrichterliche Zuständigkeit begründenden Betrag von Fr. 20'000.‑
nicht übersteigt (§ 38 Abs. 2 und 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG).
b) Die Verfahrensbeteiligten erhalten gemäss § 58
Satz 1 VRG Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Der Entscheid, ob
ein weiterer Schriftenwechsel durchgeführt wird, liegt im pflichtgemässen
Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 58 Satz 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 9). Ein Grund, weshalb
vorliegend ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen wäre, ist nicht ersichtlich;
davon ist somit abzusehen. Im Übrigen erhielt die Beschwerdeführerin die
Beschwerdeantwort am 23. Februar 2000 zur Kenntnisnahme zugestellt.
c) Vom Beizug der Akten des Verfahren VB.98.000318 (Entscheid
des Verwaltungsgerichts vom 12. November 1998) ist ohne weiteres abzusehen.
Zwar war in jenem Verfahren ebenfalls streitig, ob die Klär‑ bzw.
Abwassergebühr bei Mehrfamilienhäusern pro Haushalt oder pro Liegenschaft zu
erheben sei, doch betraf dies die gestützt auf die kommunale Verordnung über
Abwasseranlagen vom 4. Juni 1997 und den zugehörigen Tarif festgesetzten
Abwassergebühren für das Jahr 1997 und sehen diese Erlasse ausdrücklich eine
Belastung pro Haushalt vor. Die vorliegend streitigen Anordnungen der Beschwerdegegnerin
stützen sich demgegenüber auf die kommunale Verordnung über Beiträge und
Gebühren für Abwasseranlagen vom 18. Januar 1977 (AbwGebV) und die gleichentags
erlassene Verordnung über die Abwasseranlagen, deren Inhalt sich nicht mit jenem
der 1997 erlassenen Bestimmungen deckt.
2.
Dem Verwaltungsgericht steht, wie auch der Rekursbehörde,
die Befugnis zur akzessorischen Normenkontrolle zu. Dies bedeutet, dass bei der
Überprüfung einer Gebührenverfügung im Einzelfall die ihr zugrunde gelegten
generell-abstrakten Rechtssätze ‑ namentlich Tarife ‑
akzessorisch auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden können. Dies gilt selbst
dann, wenn diese Tarife Gegenstand eines Rekursverfahrens bildeten und inzwischen
in Rechtskraft erwachsen sind (VGr, 12. November 1998, VB.98.00318).
Der Regierungsrat hat auf Rekurs der heutigen
Beschwerdeführerin hin mit Beschluss vom 18. Oktober 1995 den Klärgebührentarif
des Gemeinderats B. vom 16. Dezember 1994 für das Jahr 1995 als in
Widerspruch zum Verursacherprinzip stehend und nicht auf einer genügenden
gesetzlichen Grundlage beruhend beurteilt. Namentlich sei es unzulässig eine
Klärgebühr pro Haushalt zu erheben, wenn in Art. 26 Abs. 1 AbwGebV
vorgesehen sei, die Klärgebühr in Prozenten des Wasserzinses festzusetzen.
Gleichwohl sei die beanstandete Regelung vom 16. Dezember 1994 angesichts der
laufenden Bestrebungen, die kommunale Abwassergebührenverordnung mit Blick auf
das übergeordnete Recht zu revidieren, für die Gebührenbemessung im Jahr 1995
anwendbar, um unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand und eine Regelungslücke
zu vermeiden. Dieser Entscheid blieb unangefochten, so dass der Gebührentarif
vom 16. Dezember 1994 in Rechtskraft erwuchs. Rechtskräftig festgesetzt wurde
auch der für die Jahre 1992-1994 anwendbare, ab 1. Januar 1992 geltende
Gebührentarif vom 1. Oktober 1991.
3.
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsmittel unter
Hinweis auf den Regierungsratsbeschluss vom 18. Oktober 1995 im Wesentlichen
damit, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des als rechtswidrig
beurteilten Gebührentarifs 1995 nicht erfüllt gewesen seien, indem weder
umgehend eine Neuregelung getroffen worden sei, noch die Nichtanwendung des
Tarifs im Einzelfall und die Gebührenneufestsetzung bezüglich der
Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit oder zu
unverhältnismässigen Verwaltungsumtrieben geführt hätten. Sodann könne aus der
Zulässigkeit der Anwendung des als rechtswidrig beurteilten Gebührentarifs
1995.
nicht automatisch geschlossen werden, dass dies auch für den 1992-1994
massgebenden Gebührentarif vom 1. Oktober 1991 zu gelten habe.
Dem hält die Baudirektion namens des Regierungsrats in der
Vernehmlassung vom 9. Februar 2000 entgegen, dass vorerst durch den Einbau
von Wasseruhren die technischen Voraussetzungen und die rechtlichen
Rahmenbedingungen für die gesetzeskonforme Gebührenerhebung und ‑bemessung
hätten geschaffen werden müssen. Zu beachten sei, dass die gemäss beanstandeter
Regelung erhobene pauschale Klärgebühr tiefer ausfalle als die nach den
revidierten Bestimmungen erhobene Abwassergebühr 1997, die vom Verwaltungsgericht
(12. November 1998, VB.98.00318) als rechtmässig beurteilt worden sei. Es sei
deshalb nicht einzusehen, weshalb die nicht ganz gesetzeskonforme Gebühr für
die Jahre 1992-1995 nochmals neu zu berechnen sei. Zudem lasse sich der
(Frisch‑)Wasserverbrauch für diese Zeitspanne nicht mehr rekonstruieren
und würde eine ersatzlose Aufhebung der Gebührenverfügungen der
Beschwerdeführerin den Genuss einer kostenlosen Leistung der Gemeinde B.
verschaffen, was gegenüber den übrigen Wasserverbrauchern in der Gemeinde
rechtsungleich wäre. Die im Regierungsratsentscheid vom 20. Oktober 1999
gewählte pragmatische Lösung sei deshalb zu bevorzugen.
4.
a) Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid vom 18.
Oktober 1995 eingehend dargelegt, weshalb die Erhebung und Bemessung der
Klärgebühren gemäss Gebührentarif 1995 vom 16. Dezember 1994 dem übergeordneten
kommunalen, kantonalen und Bundesrecht widerspricht. Diese zutreffenden
Erwägungen hat er auch in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1999 wiedergegeben,
weshalb auf diese verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 Satz 2 VRG).
Die im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle festgestellte
Rechtswidrigkeit des die Bemessungsgrundlage bildenden Gebührentarifs hat in
der Regel dessen Nichtanwendung im Einzelfall zur Folge (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 50 N. 129). Von der Nichtanwendung einer als rechtswidrig
befundenen rechtlichen Grundlage ist allerdings abzusehen, wenn dadurch nicht
bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit entstünde, sondern
ein eigentlich rechtsfreier Raum geschaffen würde (BGr, 28. Januar 1998, URP
1998, S. 739 E. 3a, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Die
einstweilige Weiteranwendung der betreffenden Norm kann gerechtfertigt oder
gar geboten sein, wenn andernfalls dem Gemeinwesen ein unverhältnismässiger
Nachteil entstünde, namentlich indem ein ganzes Regelungssystem aus den Angeln
gehoben würde, eine öffentliche Aufgabe bis auf weiteres nicht mehr
zufriedenstellend erfüllt werden könnte oder eine Regelungslücke geschaffen
würde, welche der Richter aufgrund seiner beschränkten funktionellen Eignung
nicht im Rahmen fallbezogener richterlicher Beurteilung auszufüllen vermöchte.
In einem solchen Fall ist dem Gesetzgeber Gelegenheit zu geben, umgehend einen
rechtmässigen Zustand herzustellen. Während dieser Zeitspanne bleibt deshalb
allgemein und insbesondere auch für die rechtsmittelführende Partei die
bisherige Regelung anwendbar (vgl. RB 1988 Nr. 95 = ZBl 89/1988,
S. 495; VGr SZ, 28. April 1997, URP 1997, S. 329 f.).
b) Vorliegend entstünde durch die Nichtanwendung des als rechtswidrig
befundenen Gebührentarifs vom 16. Dezember 1994 für das Jahr 1995 eine
Regelungslücke, die auszufüllen aufgrund des hierfür nötigen technischen
Sachverstands und der erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse
nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein kann. Diese Regelungslücke rührt zum
einen daher, dass Art. 26 Abs. 1 AbwGebV zwar vorschreibt, die
Klärgebühr sei in Prozenten des Wasserzinses festzulegen, jedoch die im fraglichen
Zeitraum bezogene Wassermenge wegen fehlender Wasseruhren nachträglich nicht
mehr feststellbar ist. Zum andern widerspräche auch das Abstellen auf die
ebenfalls pauschal erhobene (Frisch‑)Wassergebühr dem Verursacherprinzip
(Art. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983). Ebenso wenig
wäre es mit dem Verursacherprinzip vereinbar, mangels einer rechtlichen
Grundlage für das Jahr 1995 auf eine Gebührenerhebung ganz zu verzichten. Zu
beachten ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin noch im Jahr 1995 die
technischen und rechtlichen Vorarbeiten an die Hand nahm, um eine verursachergerechte
Gebührenerhebung zu ermöglichen, dass diese Arbeiten naheliegenderweise einige
Zeit benötigten und dass per 1996 in den Gemeindefraktionen B. und E. aufgrund
der eingebauten Wasseruhren bereits verursachergerechte Klärgebühren erhoben
werden konnten. In Anbetracht dessen ist die übergangsweise Anwendung des
Gebührentarifs 1995 vom 16. Dezember 1994 trotz festgestellter
Rechtswidrigkeit nicht zu beanstanden. Insoweit ist somit nicht weiter von
Belang, ob die streitige Klärgebühr pro Liegenschaft oder pro Haushalt
auferlegt wurde. Dass eine Gebühr nur pro Liegenschaft erhoben werden dürfe,
ergibt sich im Übrigen weder aus Art. 24 AbwGebV, welche Bestimmung
lediglich besagt, dass jährlich eine Gebühr erhoben werde, noch aus
Art. 28 Abs. 2 AbwGebV, worin lediglich festgelegt wird, wer
Gebührenschulder ist. Sodann gilt es bei der Auslegung der massgebenden
Bestimmungen der Verordnung über Beiträge und Gebühren für Abwasseranlagen
vom 18. Januar 1977 zu beachten, dass es nach unwidersprochener Aussage der Beschwerdegegnerin
im Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung in B. keine Mehrfamilienhäuser
gab, weshalb damals jeder Haushalt ohne weiteres zugleich als gebührenpflichtige
Wohnliegenschaft betrachtet werden durfte.
c) Hinsichtlich des ab 1. Januar 1992 geltenden, für die
Gebührenbemessung der Jahre 1992-1994 massgebenden Klärgebührentarifs vom
1.
Oktober 1991 ist festzuhalten, dass dieser ebenfalls in Widerspruch zu
Art. 26 Abs. 1 AbwGebV steht und somit wie der Tarif vom 16. Dezember
1994.
als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Die an sich gebotene Nichtanwendung
des Gebührentarifs vom 1. Oktober 1991 führt mithin auch für den Zeitraum
1992-1994 zu einer Regelungslücke. Gleichwohl ist diesem Tarif ‑ wie
dem Tarif vom 16. Dezember 1994 für das Jahr 1995 ‑ die Anwendung
vorliegendenfalls nicht zu versagen. Denn die Beschwerdegegnerin erhielt erst
durch den unangefochten gebliebenen Entscheid des Regierungsrats vom 18.
Oktober 1995 verbindlich Kenntnis von der Rechtswidrigkeit ihres
Gebührentarifs vom 16. Dezember 1994. Dieser wiederum deckt sich, abgesehen
von den Gebührenansätzen, mit dem Tarif vom 1. Oktober 1991 für die Jahre
1992-1994. Bis zum Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheids durfte die Beschwerdegegnerin
deshalb von der Rechtmässigkeit ihrer Gebührenerhebung auch für die Jahre
1992-1994 ausgehen. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, die Klärgebühren
der Jahre 1992-1994 aus den gleichen Gründen wie für das Jahr 1995 (E. 4b)
nach dem Tarif vom 1. Oktober 1991 zu erheben.
5.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...