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Entscheid

VB.2000.00015

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00015

2. März 2000Deutsch11 min

(URT.2000.5437)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Der Gemeinderat B. verpflichtete Herrn und

Frau A., in B., mit Beschluss vom 29. November 1995, für noch

ausstehende Kehricht‑ und Klärgebühren der Jahre 1992, 1993 und 1994 für

die Mehrfamilienhausliegenschaft Vers.Nr. ..1 in E.,

Gemeinde B., ins­gesamt Fr. 3'152.‑ zu bezahlen.

Herr und Frau A. rekurrierten gegen diese Gebührenauflage

am 12. De­zember 1995 an den Bezirksrat F. und beantragten im

Wesentlichen, es sei der angefochtene Gemeinde­ratsbeschluss aufzuheben. Zur

Begründung machten sie unter an­derem geltend, dass entge­gen dem Gemeinderat

Klärgebühren nur pro Liegenschaft und nicht pro Haushalt auferlegt werden

dürften.

B. Mit Beschluss vom 20. Dezember 1995 wies der

Gemeinderat B. sodann eine Einsprache gegen die für das Jahr 1995 in Rechnung

gestellten Klär‑ und Kehrichtge­büh­ren im Betrag von Fr. 3'119.95

ab und verpflichtete Frau A. zur Bezahlung des streitigen Betrags.

Herr und Frau A. gelangten am 11. Januar 1996 gegen

diesen Beschluss an den Bezirksrat F. und stellten unter anderem den

Antrag, es sei der ange­foch­tene Beschluss aufzuheben und eine Gebühr pro

Liegenschaft und nicht pro Haushalt zu erheben.

C. Der Bezirksrat F. vereinigte die beiden Rekurse mit

Beschluss vom 10. Juli 1996 und trat auf diese mangels Legitimation nicht ein,

soweit sie von Herrn A. erhoben worden waren. Hinsichtlich streitiger

Betreibungskosten im Betrag von Fr. 52.‑ hiess er sie gut; im

Übrigen wies er die beiden Rechtsmittel ab.

Erwägungen

II. Gegen den Bezirksratsbeschluss vom 10. Juli 1996 gelangte

Frau A. mit Rekurs an den Regierungsrat und beantragte im Wesentlichen, es

sei der Bezirksratsbe­schluss in­so­weit aufzuheben, als darin die Erhebung

einer Klärgebühr pro Haushalt anstatt pro Lie­genschaft als zulässig bezeichnet

werde. Zur Neufestsetzung der Gebühren sei die Ange­le­genheit an den

Gemeinderat B. zurückzuweisen.

Gegen den Bezirksratsbeschluss vom 10. Juli 1995 rekurrierte

ebenfalls der Ge­meinderat B. und beantragte, er sei von der Kostenauflage

des Bezirksrats bezüglich der Hälfte der Rekurskosten zu befreien und es seien

die Kosten des bezirksrätlichen Re­kurs­verfahrens auf die Staatskasse zu

nehmen oder Frau A. aufzuerlegen.

Der Regierungsrat hiess mit Beschluss vom 20. Oktober 1999 den

Kostenrekurs des Gemeinderats B. im Sinn der Erwägungen teilweise gut und

wies den Rekurs von Frau A. betreffend Klärgebühren für die Liegenschaft

Vers.Nr. ..1 für die Jahre 1992-1994 und 1995 ab.

III. Frau A. erhob hiergegen am 11. Januar 2000

Beschwerde an das Ver­waltungs­ge­richt und liess beantragen, es sei der

Regierungsratsbeschluss vom 20. Oktober 1999 mit Bezug auf die

Gebührenforderungen 1992-1995 sowie hinsichtlich der Kosten­auflage auf­zu­heben.

Eventualiter sei die Angelegenheit zur Gebührenneufestsetzung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Zudem seien ihr die Beschwerdeantworten zur Kenntnis­nah­me

sowie al­lenfalls zur Stellungnahme zuzustellen und seien die Akten des

Verfahrens VB.98.00318 (Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. November

1998) beizuziehen, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen.

Der Gemeinderat B. verzichtete am 8. Februar 2000

auf Beschwerdeantwort. Die Baudirektion namens des Regierungsrats schloss am

9.

Februar 2000 auf Beschwerde­ab­weisung.

Die Parteivorbringen und die Ausführungen im angefochtenen

Entscheid werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Weil vorliegend ein Entscheid des Regierungsrats

angefochten ist, ist die Kam­mer entscheidberufen, obschon der Streitwert den

die einzelrichterliche Zuständigkeit begründenden Betrag von Fr. 20'000.‑

nicht übersteigt (§ 38 Abs. 2 und 3 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG).

b) Die Verfahrensbeteiligten erhalten gemäss § 58

Satz 1 VRG Gelegenheit zur schriftlichen Vernehmlassung. Der Entscheid, ob

ein weiterer Schriftenwechsel durchge­führt wird, liegt im pflichtgemässen

Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 58 Satz 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 58 N. 9). Ein Grund, weshalb

vorliegend ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen wäre, ist nicht ersichtlich;

davon ist somit abzusehen. Im Übrigen erhielt die Beschwerdeführerin die

Beschwerdeantwort am 23. Februar 2000 zur Kenntnisnahme zugestellt.

c) Vom Beizug der Akten des Verfahren VB.98.000318 (Entscheid

des Verwal­tungsgerichts vom 12. November 1998) ist ohne weiteres abzusehen.

Zwar war in jenem Verfahren ebenfalls streitig, ob die Klär‑ bzw.

Abwassergebühr bei Mehrfamilienhäusern pro Haushalt oder pro Liegenschaft zu

erheben sei, doch betraf dies die gestützt auf die kom­munale Verordnung über

Abwasseranlagen vom 4. Juni 1997 und den zugehörigen Tarif festgesetzten

Abwassergebühren für das Jahr 1997 und sehen diese Erlasse ausdrück­lich eine

Belastung pro Haushalt vor. Die vorliegend streitigen Anordnungen der Be­schwer­degegnerin

stützen sich demgegenüber auf die kommunale Verordnung über Bei­träge und

Gebühren für Abwasseranlagen vom 18. Januar 1977 (AbwGebV) und die glei­chentags

erlassene Verordnung über die Abwasseranlagen, deren Inhalt sich nicht mit je­nem

der 1997 erlassenen Bestimmungen deckt.

2.

Dem Verwaltungsgericht steht, wie auch der Rekursbehörde,

die Befugnis zur akzessorischen Normenkontrolle zu. Dies bedeutet, dass bei der

Überprüfung einer Gebüh­renverfügung im Einzelfall die ihr zugrunde gelegten

generell-abstrakten Rechtssätze ‑ na­mentlich Tarife ‑

akzessorisch auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden können. Dies gilt selbst

dann, wenn diese Tarife Gegenstand eines Rekursverfahrens bildeten und inzwi­schen

in Rechtskraft erwachsen sind (VGr, 12. November 1998, VB.98.00318).

Der Regierungsrat hat auf Rekurs der heutigen

Beschwerdeführerin hin mit Be­schluss vom 18. Oktober 1995 den Klärgebührentarif

des Gemeinderats B. vom 16. De­zem­ber 1994 für das Jahr 1995 als in

Widerspruch zum Verursacherprinzip stehend und nicht auf einer genügenden

gesetzlichen Grundlage beruhend beurteilt. Namentlich sei es unzulässig eine

Klärgebühr pro Haushalt zu erheben, wenn in Art. 26 Abs. 1 AbwGebV

vorgesehen sei, die Klärgebühr in Prozenten des Wasserzinses festzusetzen.

Gleichwohl sei die beanstandete Regelung vom 16. Dezember 1994 angesichts der

laufenden Bestrebun­gen, die kommunale Abwassergebührenverordnung mit Blick auf

das übergeordnete Recht zu revidieren, für die Gebührenbemessung im Jahr 1995

anwendbar, um unverhältnismäs­sigen Verwaltungsaufwand und eine Regelungslücke

zu vermeiden. Dieser Entscheid blieb unangefochten, so dass der Gebührentarif

vom 16. Dezember 1994 in Rechtskraft erwuchs. Rechtskräftig festgesetzt wurde

auch der für die Jahre 1992-1994 anwendbare, ab 1. Januar 1992 geltende

Gebührentarif vom 1. Oktober 1991.

3.

Die Beschwerdeführerin begründet ihr Rechtsmittel unter

Hinweis auf den Re­gierungsratsbeschluss vom 18. Oktober 1995 im Wesentlichen

damit, dass die Vorausset­zungen für die Anwendung des als rechtswidrig

beurteilten Gebührentarifs 1995 nicht er­füllt gewesen seien, indem weder

umgehend eine Neuregelung getroffen worden sei, noch die Nichtanwendung des

Tarifs im Einzelfall und die Gebührenneufestsetzung bezüglich der

Beschwerdeführerin zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit oder zu

unverhältnismäs­sigen Verwaltungsumtrieben geführt hätten. Sodann könne aus der

Zulässigkeit der An­wen­dung des als rechtswidrig beurteilten Gebührentarifs

1995.

nicht automatisch geschlos­sen werden, dass dies auch für den 1992-1994

massgebenden Gebührentarif vom 1. Ok­to­ber 1991 zu gelten habe.

Dem hält die Baudirektion namens des Regierungsrats in der

Vernehmlassung vom 9. Februar 2000 entgegen, dass vorerst durch den Einbau

von Wasseruhren die technischen Voraussetzungen und die rechtlichen

Rahmenbedingungen für die gesetzeskonforme Ge­büh­renerhebung und ‑bemessung

hätten geschaffen werden müssen. Zu beachten sei, dass die gemäss beanstandeter

Regelung erhobene pauschale Klärgebühr tiefer ausfalle als die nach den

revidierten Bestimmungen erhobene Abwassergebühr 1997, die vom Verwal­tungsgericht

(12. November 1998, VB.98.00318) als rechtmässig beurteilt worden sei. Es sei

deshalb nicht einzusehen, weshalb die nicht ganz gesetzeskonforme Gebühr für

die Jah­re 1992-1995 nochmals neu zu berechnen sei. Zudem lasse sich der

(Frisch‑)Wasserver­brauch für diese Zeitspanne nicht mehr rekonstruieren

und würde eine ersatzlose Aufhe­bung der Gebührenverfügungen der

Beschwerdeführerin den Genuss einer kostenlosen Leis­tung der Gemeinde B.

verschaffen, was gegenüber den übrigen Was­serverbrau­chern in der Gemeinde

rechtsungleich wäre. Die im Regierungsratsentscheid vom 20. Ok­tober 1999

gewählte pragmatische Lösung sei deshalb zu bevorzugen.

4.

a) Der Regierungsrat hat in seinem Entscheid vom 18.

Oktober 1995 eingehend dargelegt, weshalb die Erhebung und Bemessung der

Klärgebühren gemäss Gebührentarif 1995 vom 16. Dezember 1994 dem übergeordneten

kommunalen, kantonalen und Bundes­recht widerspricht. Diese zutreffenden

Erwägungen hat er auch in seinem Beschluss vom 20. Oktober 1999 wiedergegeben,

weshalb auf diese verwiesen werden kann (§ 70 in Ver­bindung mit § 28

Abs. 1 Satz 2 VRG).

Die im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle festgestellte

Rechtswidrigkeit des die Bemessungsgrundlage bildenden Gebührentarifs hat in

der Regel dessen Nichtan­wendung im Einzelfall zur Folge (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 50 N. 129). Von der Nichtanwen­dung einer als rechtswidrig

befundenen rechtlichen Grundlage ist allerdings abzusehen, wenn dadurch nicht

bloss ein verhältnismässig unbedeutendes Regelungsdefizit entstünde, sondern

ein eigentlich rechtsfreier Raum geschaffen würde (BGr, 28. Januar 1998, URP

1998, S. 739 E. 3a, mit Hinweisen und auch zum Folgenden). Die

einstweilige Weiteran­wendung der betreffenden Norm kann gerechtfertigt oder

gar geboten sein, wenn andern­falls dem Gemeinwesen ein unverhältnismässiger

Nachteil entstünde, namentlich indem ein ganzes Regelungssystem aus den Angeln

gehoben würde, eine öffentliche Aufgabe bis auf weiteres nicht mehr

zufriedenstellend erfüllt werden könnte oder eine Regelungslücke geschaffen

würde, welche der Richter aufgrund seiner beschränkten funktionellen Eignung

nicht im Rahmen fallbezogener richterlicher Beurteilung auszufüllen vermöchte.

In einem solchen Fall ist dem Gesetzgeber Gelegenheit zu geben, umgehend einen

rechtmässigen Zu­stand herzustellen. Während dieser Zeitspanne bleibt deshalb

allgemein und insbeson­dere auch für die rechtsmittelführende Partei die

bisherige Regelung anwendbar (vgl. RB 1988 Nr. 95 = ZBl 89/1988,

S. 495; VGr SZ, 28. April 1997, URP 1997, S. 329 f.).

b) Vorliegend entstünde durch die Nichtanwendung des als rechtswidrig

befunde­nen Gebührentarifs vom 16. Dezember 1994 für das Jahr 1995 eine

Regelungslücke, die auszufüllen aufgrund des hierfür nötigen technischen

Sachverstands und der erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse

nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein kann. Diese Regelungslücke rührt zum

einen daher, dass Art. 26 Abs. 1 AbwGebV zwar vor­schreibt, die

Klärgebühr sei in Prozenten des Wasserzinses festzulegen, jedoch die im frag­lichen

Zeitraum bezogene Wassermenge wegen fehlender Wasseruhren nachträglich nicht

mehr feststellbar ist. Zum andern widerspräche auch das Abstellen auf die

ebenfalls pau­schal erhobene (Frisch‑)Wassergebühr dem Verursacherprinzip

(Art. 2 des Umwelt­schutz­gesetzes vom 7. Oktober 1983). Ebenso wenig

wäre es mit dem Verursacherprinzip ver­ein­bar, mangels einer rechtlichen

Grundlage für das Jahr 1995 auf eine Gebührenerhe­bung ganz zu verzichten. Zu

beachten ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin noch im Jahr 1995 die

technischen und rechtlichen Vorarbeiten an die Hand nahm, um eine verur­sacher­gerechte

Gebührenerhebung zu ermöglichen, dass diese Arbeiten naheliegenderweise eini­ge

Zeit benötigten und dass per 1996 in den Gemeindefraktionen B. und E. aufgrund

der eingebauten Wasseruhren bereits verursachergerechte Klärgebühren erho­ben

werden konn­ten. In Anbetracht dessen ist die übergangsweise Anwendung des

Gebüh­ren­tarifs 1995 vom 16. Dezember 1994 trotz festgestellter

Rechtswidrigkeit nicht zu bean­stan­den. Inso­weit ist somit nicht weiter von

Belang, ob die streitige Klärgebühr pro Lie­gen­schaft oder pro Haushalt

auferlegt wurde. Dass eine Gebühr nur pro Liegenschaft erho­ben werden dür­fe,

ergibt sich im Übrigen weder aus Art. 24 AbwGebV, welche Bestim­mung

lediglich be­sagt, dass jährlich eine Gebühr erhoben werde, noch aus

Art. 28 Abs. 2 AbwGebV, worin lediglich festgelegt wird, wer

Gebührenschulder ist. Sodann gilt es bei der Auslegung der massgebenden

Bestimmungen der Verordnung über Beiträge und Ge­bühren für Abwas­ser­anlagen

vom 18. Januar 1977 zu beachten, dass es nach unwiderspro­chener Aussage der Be­schwerdegegnerin

im Zeitpunkt des Erlasses dieser Ver­ordnung in B. keine Mehrfa­mi­lienhäuser

gab, weshalb damals jeder Haushalt ohne weiteres zugleich als gebühren­pflich­tige

Wohnliegenschaft betrachtet werden durfte.

c) Hinsichtlich des ab 1. Januar 1992 geltenden, für die

Gebührenbemessung der Jahre 1992-1994 massgebenden Klärgebührentarifs vom

1.

Oktober 1991 ist festzuhalten, dass dieser ebenfalls in Widerspruch zu

Art. 26 Abs. 1 AbwGebV steht und somit wie der Tarif vom 16. Dezember

1994.

als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Die an sich gebotene Nichtanwendung

des Gebührentarifs vom 1. Oktober 1991 führt mithin auch für den Zeit­raum

1992-1994 zu einer Regelungslücke. Gleichwohl ist diesem Tarif ‑ wie

dem Tarif vom 16. Dezember 1994 für das Jahr 1995 ‑ die Anwendung

vorliegendenfalls nicht zu ver­sagen. Denn die Beschwerdegegnerin erhielt erst

durch den unangefochten gebliebenen Entscheid des Regierungsrats vom 18.

Oktober 1995 verbindlich Kenntnis von der Rechts­widrigkeit ihres

Gebührentarifs vom 16. Dezember 1994. Dieser wiederum deckt sich, ab­gesehen

von den Gebührenansätzen, mit dem Tarif vom 1. Oktober 1991 für die Jahre

1992-1994. Bis zum Zeitpunkt des regierungsrätlichen Entscheids durfte die Be­schwer­de­gegnerin

deshalb von der Rechtmässigkeit ihrer Gebührenerhebung auch für die Jahre

1992-1994 ausgehen. In Anbetracht dessen rechtfertigt es sich, die Klärgebühren

der Jahre 1992-1994 aus den gleichen Gründen wie für das Jahr 1995 (E. 4b)

nach dem Tarif vom 1. Oktober 1991 zu erheben.

5.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...