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Entscheid

VB.2000.00018

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00018

13. April 2000Deutsch17 min

(URT.2000.5565)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Baukommission C. erteilte Frau und

Herrn A.-B. am 28. Ja­nuar 1999 die bau­rechtliche Bewilligung für die

Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem gemäss kom­mu­naler Bau‑ und

Zonenordnung vom 28. März 1996 (BZO) in der zwei­geschossigen Wohn­zone W2/45

gelegenen Grundstück Kat.Nr. .... an der I.-Stras­se. In lit. l der Er­wä­gungen

hielt die Baukommission fest, dass die vorgesehenen Ab­grabungen beschränkt und

gemäss Art. 30b BZO erlaubt seien, da sie sich in die Terrain­gestaltung

der Umgebung gut einpassten. Die gemäss Rechtsmittelbelehrung beim Stadtrat C.

durch Herrn F., Eigentü­mer der südwestlich angrenzenden Parzelle Kat.Nr. ...,

erhobene Einsprache wies der Stadt­rat am 12. April 1999 ab. Dagegen liess der

unterlegene Einsprecher am 19. Mai 1999 rechtzeitig an die

Baurekurskommission I rekurrieren, mit dem Antrag, Stadtratsbeschluss und

Baubewilligung seien aufzuheben.

Erwägungen

II. Die Baurekurskommission I hiess den

Rekurs am 19. November 1999 gut und hob den Bewilligungsbeschluss der

Baukommission C. vom 28. Januar 1999 auf. Sie hielt vorab fest, dass im

Baubewilligungsverfahren ein Einspracheverfahren ausgeschlos­sen sei.

Baurechtliche Entscheide der kommunalen Bewilligungsbehörde seien gemäss

§ 329 Abs. 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September

1975/8. Juni 1997 (PBG) un­mittelbar mit Rekurs bei der zuständigen

Baurekurskommission oder gemäss § 329 Abs. 2 PBG beim Regierungsrat

anfechtbar. Dieser Verfahrensablauf sei zwingend vorge­schrie­ben. ‑ Zur

Frage der streitigen Abgrabungen erwog die Rekurskommission sodann zu­sam­mengefasst,

anlässlich des Augenscheins sei festgestellt worden, dass die I.-Strasse

entlang des Baugrundstücks eine Neigung von rund 5% aufweise. Das Baugrundstück

sel­ber sei nicht oder nur leicht geneigt. Das Gelände falle erst gegen den

Fussweg im Norden der Par­zelle ab. Das sei vom Rekurrenten auch nie bestritten

worden. Streitig sei einzig, ob das Gelände im Bereich der Gebäudegrundfläche

geneigt sein müsse oder ob es ausrei­chend sei, auf die Höhenverhältnisse im

Bereich der ganzen Parzelle abzustellen. Bei Art. 30b BZO handle es sich

um eine kommunale Vorschrift, die in den Zusammenhang mit den wei­teren

Bestimmungen über die Zulässigkeit von Untergeschossen zu stellen sei. Nach

Art. 18 BZO sei ein anrechenbares Untergeschoss nur erlaubt, wenn es

mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liege. In bestimmten Wohnzonen seien

überhaupt keine anre­chen­baren Untergeschosse zulässig. Hinzu komme, dass die

maximale Gebäudehöhe in der Wohnzone W2 7,5 m betrage und damit

niedriger sei als das gemäss § 279 Abs. 1 PBG ge­stattete Mass.

Abgrabungen seien grundsätzlich nicht erlaubt und nur in geneigtem Ge­län­de in

beschränktem Umfang zulässig. Sinn von Art. 30b BZO sei es, Gebäude an

Hang­la­gen zu privilegieren, weshalb dort Abgrabungen in beschränktem Umfang

erlaubt seien. Da­mit solle ermöglicht werden, dass beschränkte Abgrabungen,

die sich gut in die Umge­bung einpassten, vorab auf der Talseite und allenfalls

seitlich vorgenommen werden könn­ten. Beim streitigen Bauvorhaben seien

Abgrabungen auf der Südseite und damit bergseits vorgesehen. Die geplanten

Abgrabungen hätten nichts mit der Hanglage zu tun, sondern hätten in erster

Linie zum Ziel, das Untergeschoss nutzbar zu machen. Das aber laufe Sinn und

Zweck von Art. 30b BZO zuwider. Dieser Bestimmung widerspreche nicht nur,

dass die Abgrabungen entlang der Bergseite vorgenommen werden sollten, sondern

auch, dass sie an einer Stelle geplant seien, die von der Neigung des Geländes

nicht berührt seien. Mit ihrem Entscheid habe die Baukommission C. Sinn und

Zweck von Art. 30b BZO miss­ach­tet.

III. Mit Beschwerde vom 12. Januar 2000

liessen die unterlegenen Rekursgegner dem Verwaltungsgericht den Antrag

stellen, der Entscheid der Baurekurskommission I vom 19. November 1999 sei

aufzuheben und die Baubewilligung der Baukommission C. vom 28. Januar 1999 sei

wiederherzustellen. Ferner sei ihnen für beide Verfahren eine Um­triebsentschädigung

zuzusprechen. Die Baurekurskommission I beantragte am 28. Januar 2000

Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liess der Beschwerdegeg­ner F.

mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2000 stellen. Ferner verlangte auch er die

Zuspre­chung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien gemäss

Rechtsschriften werden ‑ soweit erforder­lich ‑

nachstehend wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Streitig ist einzig die Frage, ob die

auf der Südseite des geplanten Mehrfami­lienhauses vorgesehenen Abgrabungen

Art. 30b BZO entsprechen. Die Baukommission C. hat das bejaht. Die

Baurekurskommission I ist mit der erwähnten Begründung zum gegen­teiligen

Schluss gekommen.

b) aa) Die Beschwerdeführenden lassen zur

streitigen Frage zusammengefasst vor­bringen, der angefochtene Beschluss sei

ein Schulbeispiel für einen Entscheid, in dem die kantonale Rechtsmittelinstanz

ihre Interpretation einer kommunalen Bestimmung an die Stelle der ohne weiteres

vertretbaren Auffassung der örtlichen Baubehörde gesetzt habe. Die

Baurekurskommission I interpretiere die Abgrabungsvorschrift von

Art. 30b BZO ent-gegen dem Entscheid RB 1995 Nr. 85 als

Nutzungsvorschrift, die anrechenbare Unter­ge-schosse einschränken wolle. Eine

solche Funktion komme indessen der Bestimmung schon angesichts ihrer Stellung

in der Bau‑ und Zonenordnung nicht zu. Sodann wäre es ange-sichts der

Neigung des in Frage stehenden Gebiets in Richtung Nord-Nordosten un­sinnig,

Abgrabungen nur in dieser Richtung zuzulassen, die für die Einrichtung

wohnlicher Räume nicht im Vordergrund stehe. Damit würde die Zulassung eines

anrechenbaren Un­terge-schos­ses überhaupt in Frage gestellt. Die Reduktion der

Gebäudehöhe gegenüber dem kan­tonalen Recht erlaube entgegen der Auffassung der

Baurekurskommission I gerade den Schluss, dass Abgrabungen, insbesondere

wo anrechenbare Untergeschosse erlaubt seien, grosszügiger zuzulassen seien,

weil dadurch keine überhohen Fassaden entstünden. Der Um­stand, dass das

Gelände im Bereich des Bauplatzes kaum geneigt sei, sei ohne Bedeu­tung, weil

der Boden für das bestehende, bereits ältere Gebäude aufgeschüttet worden sei.

Jedenfalls sei die kommunale Auffassung durchaus vertretbar und jedenfalls

nicht haltlos. Art. 18 BZO lasse ein anrechenbares Untergeschoss zu.

Art. 30b BZO habe daher nicht zum Ziel, ein solches Geschoss gerade wieder

zu verhindern. Die Nutzung des Unterge­schosses entspreche den

Zonenvorschriften. Es bestehe daher keine Gefahr einer miss­bräuchlichen

Nutzung. Im Untergeschoss seien unabhängig von irgendwelchen Abgrabun­gen

anrechenbare Räume zulässig. Im Übrigen führe die Baurekurskommission I

nicht weiter aus, welche Eingriffe sie als Abgrabungen erachte. Die im

Zusammenhang mit dem Schwimmteich geplanten Terrainveränderungen gehörten zur

Umgebungsgestaltung und unterlägen somit Art. 30b BZO nicht. Der

Schwimmteich habe lediglich den gestalteri­schen Anforderungen von § 238

Abs. 1 PBG zu genügen, die er ohne weiteres einhalte. Sinn und Zweck von

Art. 30b BZO sei es, Abgrabungen zu verhindern, die zu gestalterisch

unerwünschten Freilegungen in Zonen führen würden, in denen keine anrechenbaren

Un­ter­geschosse zulässig seien. Das sei hier gerade nicht der Fall. Die

Baurekurskommission I habe es sodann unterlassen, sich mit dem Argument

der Beschwerdeführenden auseinan­der­zusetzen, dass die Südfassade des

anrechenbaren Untergeschosses nicht in Erscheinung trete, da die Räume des

Untergeschosses atriumartige, in das gewachsene Terrain eingelas­sene Vorplätze

aufwiesen, die gegenüber dem Nachbargrundstück durch das anschlies­sen­de

Erdreich vollständig abgeschirmt seien. Hinzu komme, dass jedenfalls keine über­mäs­si­gen

Abgrabungen vorgesehen seien.

bb) Der Beschwerdegegner lässt im

Wesentlichen geltend machen, der Einwand der Beschwerdeführenden, die

Baurekurskommission I habe den Verwaltungsgerichtsentscheid RB 1995

Nr. 85 nicht berücksichtigt, sei verfehlt. Art. 18 BZO gewähre dem

Bauwilligen keineswegs die bedingungslose Möglichkeit zur Erstellung eines

anrechenbaren Unterge­schosses bzw. zur Vornahme von Abgrabungen für die

Belichtung und Nutzung eines sol­chen Geschosses. Art. 30b BZO lasse weder

aufgrund seiner systematischen Stellung im Ge­setz noch aufgrund seiner

Formulierung den Schluss zu, er sei in Zonen, in denen ein an­rechenbares

Untergeschoss zulässig sei, nicht anzuwenden. Die Auffassung, dass Abgra­bungen

deshalb grosszügiger zuzulassen seien, weil die Gebäudehöhe gegenüber dem kan­tonalen

Mass reduziert sei, finde im Gesetz keine Stütze. Vielmehr mache Art. 30b

BZO ge­rade in diesen Zonen besonderen Sinn, indem er die Zulässigkeit von

beschränkten Ab­grabungen für die Belichtung und Nutzung eines anrechenbaren

Untergeschosses auf jene Teile dieser Zone beschränke, in welchen tatsächlich

eine Hanglage vorliege und da­mit die natürliche Topografie für ein

anrechenbares Untergeschoss gegeben sei. Dass Art. 30b BZO bei dieser

Interpretation auch nutzungsbeschränkende Wirkung zukommen möge, sei mit RB

1995.

Nr. 85 keineswegs unvereinbar. Dieser Entscheid verbiete den Ge­meinden

nicht, in Zonen mit grundsätzlich zulässigen anrechenbaren Untergeschossen Ab­grabungen

für die Belichtung und Nutzung eines solchen Untergeschosses von der Voraus­setzung

ab­hängig zu machen, dass sie nur ein beschränktes Ausmass erreichten und sich

zudem gut in die Terraingestaltung einpassten. Die Baurekurskommission I

habe Art. 30b BZO denn auch nicht als eine Art. 18 BZO vorgehende,

sondern vielmehr als eine diese Vorschrift kon­kretisierende Bestimmung

angewendet. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auf der

Bauparzelle Abgrabungen lediglich dann zulässig wären, wenn der Baugrund als

geneigtes Terrain qualifiziert werden könnte und auch diesfalls nur auf der

tieferlie­gen­den Nordseite. An diesen Voraussetzungen fehle es. Dabei sei auf

jenen Teil des Grund­stücks abzustellen, der tatsächlich überbaut werden solle.

Andernfalls müssten auf einem absolut ebenen Terrain Abgrabungen nur deshalb

zugelassen werden, weil sich irgendwo am Rand eine Erhöhung oder Vertiefung

finden lasse. Dass das Gebiet um die in Frage ste­hende Parzelle teilweise

geneigt sei, ändere nichts am Fehlen eines geneigten Baugrunds. Ebenso sei ohne

Bedeutung, ob der heute als ebenes Terrain zu qualifizierende Baugrund erst

durch nachträglicher Aufschüttungen zu einem solchen geworden sei. Tatsa­che

sei, dass der gewachsene Boden heute an der interessierenden Stelle eben sei.

Die Ter­rainver­änderung für den Schwimmteich könne sodann nicht als blosse

Terraingestaltung für die Umgebung qualifiziert werden. Vielmehr handle es sich

dabei um massive Abgra­bungen, die nur im Rahmen von Art. 30b BZO zulässig

seien. Schliesslich seien die streiti­gen Ab­grabungen als übermässig zu

bezeichnen. Die örtliche Baubehörde habe ihren Er­messens­spielraum auch in

dieser Hinsicht klar überschritten.

2.

a) § 293 Abs. 4 PBG bestimmt,

dass die Bau‑ und Zonenordnung die Freilegung von Untergeschossen näher

regeln kann. Die Vorschrift ist mit der Revision vom 1. Sep­tem­ber 1991

in das Planungs‑ und Baugesetz aufgenommen worden und zwar an­stelle der

kantonalen Bestimmungen über die Anrechenbarkeit bzw. die Zulässigkeit von

Unterge­schossen in empfindlichen Baugebieten (§ 276 Abs. 2 PBG und

§ 277 Abs. 2 PBG in der Fassung vom 7. September 1975). Zum

Ausgleich über den Wegfall dieser Vor­schriften haben die Gemeinden die

Befugnis erhalten, in allen Zonen die Freilegung von Unterge­schossen näher zu

regeln (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs‑ und Baugesetz

[PBG] des Kantons Zürich, Zürich 1992, N. 218; Antrag des Regierungsrats

an den Kan­tonsrat vom 11. Oktober 1989 betreffend Änderung des Planungs‑

und Baugeset­zes, ABl 1989 II, S. 1761). Mit § 293 Abs. 4 PBG

sind die Kompetenzen der Gemeinden im in Fra­ge stehenden Gebiet erweitert

worden, wie das mit der Gesetzesrevision vom 1. September 1991 auch in

anderen Bereichen geschehen ist.

b) Art. 30b BZO erwähnt den Begriff des

Untergeschosses nicht ausdrücklich. In­dessen ist klar, dass mit dieser

Bestimmung vorab Abgrabungen zur (teilweisen) Freile­gung von Geschossebenen

gemeint sind, die ganz oder teilweise in den gewachsenen Bo­den hineinragen.

Das sind im Sinn von § 275 Abs. 3 PBG die Untergeschosse. Davon ge­hen

sowohl die Baukommission C. wie auch die privaten Parteien aus. Für Hauptge­schosse

stellt sich das Problem der Abgrabung grundsätzlich nicht, weil diese Geschosse

defini­tions­gemäss über dem gewachsenen Boden liegen (§ 275 Abs. 1

PBG). Unter Abgra­bun­gen im Sinn von Art. 30b BZO sind aber auch nicht

irgendwelche Erdaushebungen zu ver­stehen, die für die Erstellung anderer

Anlagen als Gebäude, z.B. für Schwimmbäder, er­for­derlich sind. Art. 30b

BZO ist eine spezifisch auf Untergeschosse anwendbare Be­stim­mung.

c) Mit Art. 30b BZO hat die Stadt C. von

der neuen Kompetenz Gebrauch gemacht. Die Vorschrift bestimmt, dass Abgrabungen

in flachem Gelände unzulässig sind. In ge­neig­tem Gelände sind beschränkte

Abgrabungen erlaubt, sofern sie sich in die Ter­rainge­staltung der Umgebung

gut einpassen. Bei dieser Regelung handelt es sich um kom­petenz­gemäss

erlassenes kommunales Recht. Dessen Anwendung obliegt in erster Linie der kom­munalen

Bewilligungsbehörde, welche die Verhältnisse an Ort und Stelle am bes­ten kennt

und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw. antragstellend begleitet hat.

Stel­len sich bei der Anwendung solchen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren

Beantwor­tung durch die Bau­behörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als

vertretbar und nicht rechtsver­let­zend erscheint. Solche Entscheide dürfen

daher von den kantonalen Rechts­mit­telinstanzen nur mit Zurückhaltung

überprüft werden (RB 1981 Nr. 20; VGr, 2. März 1988, BEZ 1988

Nr. 36; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).

d) aa) Das Verwaltungsgericht hat sich in dem

von den Parteien zitierten Urteil vom 6. September 1995 (RB 1995

Nr. 85) eingehend mit einer kommunalen Regelung befasst, die lediglich

Abgrabungen von "untergeordneter" Natur zuliess, wobei die

betreffende Bau- und Zonenordnung die erlaubte Ausnützung mittels einer

Baumassenziffer festgesetzt hatte bei gleichzeitigem Verzicht auf eine

Geschosszahlregelung. Das Gericht hat im zi­tier­ten Entscheid einerseits

festgehalten, dass Art. 293 (Abs. 1 und 2) PBG eine reine Ge­stal­tungsvorschrift

sei. Anderseits ist es zum Schluss gekommen, dass der kommunalen Vor­schrift

über den erlaubten Umfang von Abgrabungen im genannten Fall auch eine nut­zungs­planerische

Funktion zukomme, weil durch Abgrabungen von beliebigem Umfang der Zweck der

Baumassenziffer in Frage gestellt werden könnte.

bb) Im vorliegenden Fall ist eine andere

rechtliche Situation gegeben als im er­wähn­ten Entscheid RB 1995 Nr. 85.

Die Bau‑ und Zonenordnung der Stadt C. regelt die erlaubte Ausnützung

mittels Ausnützungsziffern und legt auch die Zahl der erlaubten Ge­schosse fest

(Art. 18 BZO). Damit besteht hier keine Gefahr, dass durch Abgrabungen die

erlaubte Nutzungsdichte in Frage gestellt werden könnte, weil von vornherein

nur ein an­rechenbares Untergeschoss zulässig ist. Daraus folgt, dass

Art. 30b BZO in erster Linie eine gestalterische Funktion zukommt. Der

Erläuternde Bericht an den Gemeinderat betref­fend die Revision der

Nutzungsplanung hält denn auch zu Art. 30b BZO fest, dass mit ei­ner

Regelung der Abgrabungen "extreme und unschöne Lösungen zur Nutzung der

Unter­geschosse verhindert werden" sollen. Die Anwendung von Art. 30b

BZO ist dabei nicht auf nicht anrechenbare Untergeschosse beschränkt.

Jedenfalls ergibt sich Derartiges weder aus dem Sinn und dem Wortlaut von

Art. 30b BZO noch aus dem Erläuternden Bericht. Die Fra­ge des Umfangs und

der Einordnung von Abgrabungen stellt sich insbesondere und vor­ab bei einem

anrechenbaren Untergeschoss, wie es in der Wohnzone W2/45 erlaubt ist; denn bei

den an die Ausnützung anrechenbaren Räumen muss für eine hinreichende Be­lichtung

gesorgt werden (§ 302 PBG).

e) aa) Ausgangspunkt für die hier zu

entscheidende Streitfrage ist Art. 18 BZO. Nach dieser Bestimmung ist in

der Wohnzone W2/45 wie gesagt ein anrechenbares Unter­geschoss erlaubt,

sofern es mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liegt. Ein solches

Untergeschoss in nun aber nicht vorbehaltlos zulässig. Es darf durch

Abgrabungen nicht beliebig freigelegt werden. Abgrabungen unterliegen vielmehr

den Einschränkungen von Art. 30b BZO. Danach sind Abgrabungen in flachem

Gelände von vornherein unzulässig (Satz 1). In geneigtem Gelände sind beschränkte

Abgrabungen erlaubt, sofern sie sich in die Terraingestaltung der Umgebung gut

einpassen (Satz 2). Die streitigen Abgrabungen sind damit nur dann

gestattet, wenn sie in geneigtem Gelände liegen, als beschränkt be­zeich­net

werden können und wenn sie sich in die Terraingestaltung der Umgebung gut

einpassen.

bb) Zur Beurteilung der vorliegend auf der

Südwestseite des geplanten Mehrfami­lienhauses geplanten Abgrabungen ist vorab

nach dem Sinn der in Art. 30b BZO enthalte­nen Differenzierung zwischen

flachem und geneigtem Gelände zu fragen. Der Sinn dieser Unterscheidung liegt

offenkundig darin, dass insbesondere für die Freilegung der talseiti­gen

Fassaden von (anrechenbaren) Untergeschossen in geneigtem Gelände weit weniger

starke Eingriffe erforderlich sind als bei der Freilegung von Untergeschossen

in ebenem Gelände. In flachem Gelände ist die Freilegung von Untergeschossen in

aller Regel ohne grubenartige Abgrabungen bzw. Aushebungen nicht möglich.

Anders liegen die Dinge bei Hanglagen. Dort ist jedenfalls das erste

Untergeschoss bereits aufgrund des natürlichen Terrainverlaufs teilweise

freigelegt und insoweit natürlich anfallend. Es liegt daher auf der Hand, dass

Art. 30b BZO von talseitigen Abgrabungen ausgeht, soweit die Bestimmung

Abgrabungen als zulässig erklärt. Andernfalls wäre die in Art. 30b BZO

vorgenommene Unterscheidung sinnlos. Darin ist der Baurekurskommission I

zu folgen. Sind aber solche Eingriffe bei geneigtem Gelände bergseits geplant,

so sind für eine Geschossfreilegung of­fensichtlich noch intensivere Eingriffe

in den gewachsenen Boden erforderlich, als sie in flachem Gelände nötig wären.

cc) Unbestritten ist, dass das in Frage

stehende Untergeschoss mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liegt

(Art. 18 BZO). Entscheidend ist damit die Frage, ob die streitigen

Abgrabungen in geneigtem Gelände liegen. Ist das nicht der Fall, sind sie von

vornherein unzulässig. Diesbezüglich ist anlässlich des Referentenaugenscheins

der Bau­rekurskommission I vom 25. August 1999 festgestellt worden, dass

die entlang des Bau­grundstücks führende I.-Strasse eine Neigung von rund 5%

aufweise. Das Terrain auf dem Baugrundstück sei minim geneigt "auf jedoch

weniger als 5%". Das Grundstück falle erst gegen den Fussweg im Norden der

Parzelle ab. Im angefochtenen Entscheid hat die Bau­re­kurskommission I

festgehalten, dass das Grundstück Kat.Nr. .... zwar in einem Gebiet lie­ge, das

geneigt sei, das Grundstück selber aber nicht oder nur leicht geneigt sei. Es

sei erst auf der Nordseite gegen den Fussweg hin stark abfallend. Diesen

Feststellungen wird sei­tens der Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich

widersprochen. Auf den bei den Akten liegenden Fotografien Nrn. 2

und 3, die das Baugrundstück mit dem Bereich der ge­planten Abgrabungen

zeigen, ist ebenes Gelände ersichtlich. Geneigtes Terrain ist nicht aus­zuma­chen.

Diese Feststellung wird auch durch die bei den Akten liegenden Pläne be­stätigt.

Ohne Bedeutung ist, dass die I.-Strasse in Richtung Nordosten abfällt und das

um­liegende Gebiet als geneigt bezeichnet werden kann. Das Terrain muss dort

geneigt sein, wo die Überbauung realisiert wird und die Abgrabung vorgenommen

werden soll. Eben­falls nicht entscheidend kann sein, dass der von den

geplanten Abgrabungen betrof­fene Be­reich früher einmal aufgeschüttet und so

eben gestaltet worden ist. Für die Anwen­dung von Art. 30b BZO ist der

Verlauf des heute vorhandenen, also des gewachsenen Bo­dens ent­scheidend. An

der massgeblichen Sach‑ und Rechtslage ändert der auf der Süd­westseite

des geplanten Mehrfamilienhauses projektierte Schwimmteich nichts. Die streiti­gen

Abgra­bun­gen sind, wie die bei den Akten liegenden Pläne mit aller

Deutlichkeit zei­gen, für die Frei­le­gung der Fenster und Türen der dort im

Untergeschoss geplanten Wohn­räume erforder­lich. Das Bas­sin schliesst in

Richtung Südwesten an. Es liesse sich unab­hängig von den Un­terge­schoss­räumen

ohne weiteres auch auf der Höhe des Erdgeschoss­fussbodens aus­he­ben. Mit dem

Bau des Schwimmbassins lassen sich die streitigen Abgra­bungen offen­kun­dig

nicht be­grün­den.

Mit den streitigen Abgrabungen soll das

Untergeschoss, das auf der Südwestseite des Gebäudes fast vollständig unter dem

gewachsenen Boden liegt und sich im dortigen Bereich in praktisch ebenem

Gelände befindet, zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden. Mit der

Baurekurskommission I ist festzuhalten, dass die Bewilligung dieser

Abgrabungen dem Sinn von Art. 30b BZO widerspricht. Unberechtigt ist damit

auch der Vorwurf, die Baurekurskommission I interpretiere Art. 30b

BZO entgegen dem erwähnten Verwaltungs­gerichtsentscheid als

Nutzungsvorschrift, auch wenn bei einer Verweigerung von Abgra­bungen wegen

Verletzung von Art. 30b BZO indirekt auch nutzungsplanerische Folgen ver­bunden

sind. Angesichts dieser Sach‑ und Rechtslage kann von einem vertretbaren

kom­munalen Entscheid nicht mehr gesprochen werden. Der Vorwurf, die

Baurekurskom­mission I habe zu Unrecht in das der kommunalen Behörde

zustehende Ermessen einge­grif­fen, ist mithin unbegründet. Somit braucht nicht

mehr geprüft zu werden, ob noch von "beschränkte(n) Abgrabungen" die

Rede sein könne. Immerhin ist anzufügen, dass die Ab­grabungen auf einer Länge

von 17 m eine Tiefe von 1,6 - 1,8 m erreichen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet

und ist abzuweisen.

3.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...