VB.2000.00018
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00018
13. April 2000Deutsch17 min
(URT.2000.5565)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00018
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.04.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Zulässigkeit von Abgrabungen nach kommunalem Recht.
Zum Ausgleich über den Wegfall der kantonalen Vorschriften über die Anrechenbarkeit bzw. die Zulässigkeit von Untergeschossen in empfindlichen Baugebieten haben die Gemeinden die Befugnis erhalten, in allen Zonen die Freilegung von Untergeschossen näher zu regeln (E. 2a). Bei einer kommunalen Vorschrift, wonach Abgrabungen in flachem Gelände unzulässig und in geneigtem Gelände nur dann (in beschränktem Mass) erlaubt sind, wenn sie sich in die Terraingestaltung der Umgebung gut einpassen, handelt es sich somit um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht (E. 2b-c). Auf Grund dieser Bestimmung sind ausschliesslich talseitige Abgrabungen zulässig (E. 2.e/aa-bb).
Stichworte:
ABGRABUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FREILEGUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
KOMMUNALES RECHT
TERRAINGESTALTUNG
UNTERGESCHOSS
Rechtsnormen:
§ 275 Abs. III PBG
§ 293 Abs. IV PBG
§ 301 Abs. I PBG
Publikationen:
BEZ 2000 Nr. 19
RB 2000 Nr. 103
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Baukommission C. erteilte Frau und
Herrn A.-B. am 28. Januar 1999 die baurechtliche Bewilligung für die
Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem gemäss kommunaler Bau‑ und
Zonenordnung vom 28. März 1996 (BZO) in der zweigeschossigen Wohnzone W2/45
gelegenen Grundstück Kat.Nr. .... an der I.-Strasse. In lit. l der Erwägungen
hielt die Baukommission fest, dass die vorgesehenen Abgrabungen beschränkt und
gemäss Art. 30b BZO erlaubt seien, da sie sich in die Terraingestaltung
der Umgebung gut einpassten. Die gemäss Rechtsmittelbelehrung beim Stadtrat C.
durch Herrn F., Eigentümer der südwestlich angrenzenden Parzelle Kat.Nr. ...,
erhobene Einsprache wies der Stadtrat am 12. April 1999 ab. Dagegen liess der
unterlegene Einsprecher am 19. Mai 1999 rechtzeitig an die
Baurekurskommission I rekurrieren, mit dem Antrag, Stadtratsbeschluss und
Baubewilligung seien aufzuheben.
Erwägungen
II. Die Baurekurskommission I hiess den
Rekurs am 19. November 1999 gut und hob den Bewilligungsbeschluss der
Baukommission C. vom 28. Januar 1999 auf. Sie hielt vorab fest, dass im
Baubewilligungsverfahren ein Einspracheverfahren ausgeschlossen sei.
Baurechtliche Entscheide der kommunalen Bewilligungsbehörde seien gemäss
§ 329 Abs. 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September
1975/8. Juni 1997 (PBG) unmittelbar mit Rekurs bei der zuständigen
Baurekurskommission oder gemäss § 329 Abs. 2 PBG beim Regierungsrat
anfechtbar. Dieser Verfahrensablauf sei zwingend vorgeschrieben. ‑ Zur
Frage der streitigen Abgrabungen erwog die Rekurskommission sodann zusammengefasst,
anlässlich des Augenscheins sei festgestellt worden, dass die I.-Strasse
entlang des Baugrundstücks eine Neigung von rund 5% aufweise. Das Baugrundstück
selber sei nicht oder nur leicht geneigt. Das Gelände falle erst gegen den
Fussweg im Norden der Parzelle ab. Das sei vom Rekurrenten auch nie bestritten
worden. Streitig sei einzig, ob das Gelände im Bereich der Gebäudegrundfläche
geneigt sein müsse oder ob es ausreichend sei, auf die Höhenverhältnisse im
Bereich der ganzen Parzelle abzustellen. Bei Art. 30b BZO handle es sich
um eine kommunale Vorschrift, die in den Zusammenhang mit den weiteren
Bestimmungen über die Zulässigkeit von Untergeschossen zu stellen sei. Nach
Art. 18 BZO sei ein anrechenbares Untergeschoss nur erlaubt, wenn es
mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liege. In bestimmten Wohnzonen seien
überhaupt keine anrechenbaren Untergeschosse zulässig. Hinzu komme, dass die
maximale Gebäudehöhe in der Wohnzone W2 7,5 m betrage und damit
niedriger sei als das gemäss § 279 Abs. 1 PBG gestattete Mass.
Abgrabungen seien grundsätzlich nicht erlaubt und nur in geneigtem Gelände in
beschränktem Umfang zulässig. Sinn von Art. 30b BZO sei es, Gebäude an
Hanglagen zu privilegieren, weshalb dort Abgrabungen in beschränktem Umfang
erlaubt seien. Damit solle ermöglicht werden, dass beschränkte Abgrabungen,
die sich gut in die Umgebung einpassten, vorab auf der Talseite und allenfalls
seitlich vorgenommen werden könnten. Beim streitigen Bauvorhaben seien
Abgrabungen auf der Südseite und damit bergseits vorgesehen. Die geplanten
Abgrabungen hätten nichts mit der Hanglage zu tun, sondern hätten in erster
Linie zum Ziel, das Untergeschoss nutzbar zu machen. Das aber laufe Sinn und
Zweck von Art. 30b BZO zuwider. Dieser Bestimmung widerspreche nicht nur,
dass die Abgrabungen entlang der Bergseite vorgenommen werden sollten, sondern
auch, dass sie an einer Stelle geplant seien, die von der Neigung des Geländes
nicht berührt seien. Mit ihrem Entscheid habe die Baukommission C. Sinn und
Zweck von Art. 30b BZO missachtet.
III. Mit Beschwerde vom 12. Januar 2000
liessen die unterlegenen Rekursgegner dem Verwaltungsgericht den Antrag
stellen, der Entscheid der Baurekurskommission I vom 19. November 1999 sei
aufzuheben und die Baubewilligung der Baukommission C. vom 28. Januar 1999 sei
wiederherzustellen. Ferner sei ihnen für beide Verfahren eine Umtriebsentschädigung
zuzusprechen. Die Baurekurskommission I beantragte am 28. Januar 2000
Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liess der Beschwerdegegner F.
mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2000 stellen. Ferner verlangte auch er die
Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien gemäss
Rechtsschriften werden ‑ soweit erforderlich ‑
nachstehend wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Streitig ist einzig die Frage, ob die
auf der Südseite des geplanten Mehrfamilienhauses vorgesehenen Abgrabungen
Art. 30b BZO entsprechen. Die Baukommission C. hat das bejaht. Die
Baurekurskommission I ist mit der erwähnten Begründung zum gegenteiligen
Schluss gekommen.
b) aa) Die Beschwerdeführenden lassen zur
streitigen Frage zusammengefasst vorbringen, der angefochtene Beschluss sei
ein Schulbeispiel für einen Entscheid, in dem die kantonale Rechtsmittelinstanz
ihre Interpretation einer kommunalen Bestimmung an die Stelle der ohne weiteres
vertretbaren Auffassung der örtlichen Baubehörde gesetzt habe. Die
Baurekurskommission I interpretiere die Abgrabungsvorschrift von
Art. 30b BZO ent-gegen dem Entscheid RB 1995 Nr. 85 als
Nutzungsvorschrift, die anrechenbare Unterge-schosse einschränken wolle. Eine
solche Funktion komme indessen der Bestimmung schon angesichts ihrer Stellung
in der Bau‑ und Zonenordnung nicht zu. Sodann wäre es ange-sichts der
Neigung des in Frage stehenden Gebiets in Richtung Nord-Nordosten unsinnig,
Abgrabungen nur in dieser Richtung zuzulassen, die für die Einrichtung
wohnlicher Räume nicht im Vordergrund stehe. Damit würde die Zulassung eines
anrechenbaren Unterge-schosses überhaupt in Frage gestellt. Die Reduktion der
Gebäudehöhe gegenüber dem kantonalen Recht erlaube entgegen der Auffassung der
Baurekurskommission I gerade den Schluss, dass Abgrabungen, insbesondere
wo anrechenbare Untergeschosse erlaubt seien, grosszügiger zuzulassen seien,
weil dadurch keine überhohen Fassaden entstünden. Der Umstand, dass das
Gelände im Bereich des Bauplatzes kaum geneigt sei, sei ohne Bedeutung, weil
der Boden für das bestehende, bereits ältere Gebäude aufgeschüttet worden sei.
Jedenfalls sei die kommunale Auffassung durchaus vertretbar und jedenfalls
nicht haltlos. Art. 18 BZO lasse ein anrechenbares Untergeschoss zu.
Art. 30b BZO habe daher nicht zum Ziel, ein solches Geschoss gerade wieder
zu verhindern. Die Nutzung des Untergeschosses entspreche den
Zonenvorschriften. Es bestehe daher keine Gefahr einer missbräuchlichen
Nutzung. Im Untergeschoss seien unabhängig von irgendwelchen Abgrabungen
anrechenbare Räume zulässig. Im Übrigen führe die Baurekurskommission I
nicht weiter aus, welche Eingriffe sie als Abgrabungen erachte. Die im
Zusammenhang mit dem Schwimmteich geplanten Terrainveränderungen gehörten zur
Umgebungsgestaltung und unterlägen somit Art. 30b BZO nicht. Der
Schwimmteich habe lediglich den gestalterischen Anforderungen von § 238
Abs. 1 PBG zu genügen, die er ohne weiteres einhalte. Sinn und Zweck von
Art. 30b BZO sei es, Abgrabungen zu verhindern, die zu gestalterisch
unerwünschten Freilegungen in Zonen führen würden, in denen keine anrechenbaren
Untergeschosse zulässig seien. Das sei hier gerade nicht der Fall. Die
Baurekurskommission I habe es sodann unterlassen, sich mit dem Argument
der Beschwerdeführenden auseinanderzusetzen, dass die Südfassade des
anrechenbaren Untergeschosses nicht in Erscheinung trete, da die Räume des
Untergeschosses atriumartige, in das gewachsene Terrain eingelassene Vorplätze
aufwiesen, die gegenüber dem Nachbargrundstück durch das anschliessende
Erdreich vollständig abgeschirmt seien. Hinzu komme, dass jedenfalls keine übermässigen
Abgrabungen vorgesehen seien.
bb) Der Beschwerdegegner lässt im
Wesentlichen geltend machen, der Einwand der Beschwerdeführenden, die
Baurekurskommission I habe den Verwaltungsgerichtsentscheid RB 1995
Nr. 85 nicht berücksichtigt, sei verfehlt. Art. 18 BZO gewähre dem
Bauwilligen keineswegs die bedingungslose Möglichkeit zur Erstellung eines
anrechenbaren Untergeschosses bzw. zur Vornahme von Abgrabungen für die
Belichtung und Nutzung eines solchen Geschosses. Art. 30b BZO lasse weder
aufgrund seiner systematischen Stellung im Gesetz noch aufgrund seiner
Formulierung den Schluss zu, er sei in Zonen, in denen ein anrechenbares
Untergeschoss zulässig sei, nicht anzuwenden. Die Auffassung, dass Abgrabungen
deshalb grosszügiger zuzulassen seien, weil die Gebäudehöhe gegenüber dem kantonalen
Mass reduziert sei, finde im Gesetz keine Stütze. Vielmehr mache Art. 30b
BZO gerade in diesen Zonen besonderen Sinn, indem er die Zulässigkeit von
beschränkten Abgrabungen für die Belichtung und Nutzung eines anrechenbaren
Untergeschosses auf jene Teile dieser Zone beschränke, in welchen tatsächlich
eine Hanglage vorliege und damit die natürliche Topografie für ein
anrechenbares Untergeschoss gegeben sei. Dass Art. 30b BZO bei dieser
Interpretation auch nutzungsbeschränkende Wirkung zukommen möge, sei mit RB
1995.
Nr. 85 keineswegs unvereinbar. Dieser Entscheid verbiete den Gemeinden
nicht, in Zonen mit grundsätzlich zulässigen anrechenbaren Untergeschossen Abgrabungen
für die Belichtung und Nutzung eines solchen Untergeschosses von der Voraussetzung
abhängig zu machen, dass sie nur ein beschränktes Ausmass erreichten und sich
zudem gut in die Terraingestaltung einpassten. Die Baurekurskommission I
habe Art. 30b BZO denn auch nicht als eine Art. 18 BZO vorgehende,
sondern vielmehr als eine diese Vorschrift konkretisierende Bestimmung
angewendet. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auf der
Bauparzelle Abgrabungen lediglich dann zulässig wären, wenn der Baugrund als
geneigtes Terrain qualifiziert werden könnte und auch diesfalls nur auf der
tieferliegenden Nordseite. An diesen Voraussetzungen fehle es. Dabei sei auf
jenen Teil des Grundstücks abzustellen, der tatsächlich überbaut werden solle.
Andernfalls müssten auf einem absolut ebenen Terrain Abgrabungen nur deshalb
zugelassen werden, weil sich irgendwo am Rand eine Erhöhung oder Vertiefung
finden lasse. Dass das Gebiet um die in Frage stehende Parzelle teilweise
geneigt sei, ändere nichts am Fehlen eines geneigten Baugrunds. Ebenso sei ohne
Bedeutung, ob der heute als ebenes Terrain zu qualifizierende Baugrund erst
durch nachträglicher Aufschüttungen zu einem solchen geworden sei. Tatsache
sei, dass der gewachsene Boden heute an der interessierenden Stelle eben sei.
Die Terrainveränderung für den Schwimmteich könne sodann nicht als blosse
Terraingestaltung für die Umgebung qualifiziert werden. Vielmehr handle es sich
dabei um massive Abgrabungen, die nur im Rahmen von Art. 30b BZO zulässig
seien. Schliesslich seien die streitigen Abgrabungen als übermässig zu
bezeichnen. Die örtliche Baubehörde habe ihren Ermessensspielraum auch in
dieser Hinsicht klar überschritten.
2.
a) § 293 Abs. 4 PBG bestimmt,
dass die Bau‑ und Zonenordnung die Freilegung von Untergeschossen näher
regeln kann. Die Vorschrift ist mit der Revision vom 1. September 1991
in das Planungs‑ und Baugesetz aufgenommen worden und zwar anstelle der
kantonalen Bestimmungen über die Anrechenbarkeit bzw. die Zulässigkeit von
Untergeschossen in empfindlichen Baugebieten (§ 276 Abs. 2 PBG und
§ 277 Abs. 2 PBG in der Fassung vom 7. September 1975). Zum
Ausgleich über den Wegfall dieser Vorschriften haben die Gemeinden die
Befugnis erhalten, in allen Zonen die Freilegung von Untergeschossen näher zu
regeln (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs‑ und Baugesetz
[PBG] des Kantons Zürich, Zürich 1992, N. 218; Antrag des Regierungsrats
an den Kantonsrat vom 11. Oktober 1989 betreffend Änderung des Planungs‑
und Baugesetzes, ABl 1989 II, S. 1761). Mit § 293 Abs. 4 PBG
sind die Kompetenzen der Gemeinden im in Frage stehenden Gebiet erweitert
worden, wie das mit der Gesetzesrevision vom 1. September 1991 auch in
anderen Bereichen geschehen ist.
b) Art. 30b BZO erwähnt den Begriff des
Untergeschosses nicht ausdrücklich. Indessen ist klar, dass mit dieser
Bestimmung vorab Abgrabungen zur (teilweisen) Freilegung von Geschossebenen
gemeint sind, die ganz oder teilweise in den gewachsenen Boden hineinragen.
Das sind im Sinn von § 275 Abs. 3 PBG die Untergeschosse. Davon gehen
sowohl die Baukommission C. wie auch die privaten Parteien aus. Für Hauptgeschosse
stellt sich das Problem der Abgrabung grundsätzlich nicht, weil diese Geschosse
definitionsgemäss über dem gewachsenen Boden liegen (§ 275 Abs. 1
PBG). Unter Abgrabungen im Sinn von Art. 30b BZO sind aber auch nicht
irgendwelche Erdaushebungen zu verstehen, die für die Erstellung anderer
Anlagen als Gebäude, z.B. für Schwimmbäder, erforderlich sind. Art. 30b
BZO ist eine spezifisch auf Untergeschosse anwendbare Bestimmung.
c) Mit Art. 30b BZO hat die Stadt C. von
der neuen Kompetenz Gebrauch gemacht. Die Vorschrift bestimmt, dass Abgrabungen
in flachem Gelände unzulässig sind. In geneigtem Gelände sind beschränkte
Abgrabungen erlaubt, sofern sie sich in die Terraingestaltung der Umgebung
gut einpassen. Bei dieser Regelung handelt es sich um kompetenzgemäss
erlassenes kommunales Recht. Dessen Anwendung obliegt in erster Linie der kommunalen
Bewilligungsbehörde, welche die Verhältnisse an Ort und Stelle am besten kennt
und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw. antragstellend begleitet hat.
Stellen sich bei der Anwendung solchen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren
Beantwortung durch die Baubehörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als
vertretbar und nicht rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheide dürfen
daher von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung
überprüft werden (RB 1981 Nr. 20; VGr, 2. März 1988, BEZ 1988
Nr. 36; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).
d) aa) Das Verwaltungsgericht hat sich in dem
von den Parteien zitierten Urteil vom 6. September 1995 (RB 1995
Nr. 85) eingehend mit einer kommunalen Regelung befasst, die lediglich
Abgrabungen von "untergeordneter" Natur zuliess, wobei die
betreffende Bau- und Zonenordnung die erlaubte Ausnützung mittels einer
Baumassenziffer festgesetzt hatte bei gleichzeitigem Verzicht auf eine
Geschosszahlregelung. Das Gericht hat im zitierten Entscheid einerseits
festgehalten, dass Art. 293 (Abs. 1 und 2) PBG eine reine Gestaltungsvorschrift
sei. Anderseits ist es zum Schluss gekommen, dass der kommunalen Vorschrift
über den erlaubten Umfang von Abgrabungen im genannten Fall auch eine nutzungsplanerische
Funktion zukomme, weil durch Abgrabungen von beliebigem Umfang der Zweck der
Baumassenziffer in Frage gestellt werden könnte.
bb) Im vorliegenden Fall ist eine andere
rechtliche Situation gegeben als im erwähnten Entscheid RB 1995 Nr. 85.
Die Bau‑ und Zonenordnung der Stadt C. regelt die erlaubte Ausnützung
mittels Ausnützungsziffern und legt auch die Zahl der erlaubten Geschosse fest
(Art. 18 BZO). Damit besteht hier keine Gefahr, dass durch Abgrabungen die
erlaubte Nutzungsdichte in Frage gestellt werden könnte, weil von vornherein
nur ein anrechenbares Untergeschoss zulässig ist. Daraus folgt, dass
Art. 30b BZO in erster Linie eine gestalterische Funktion zukommt. Der
Erläuternde Bericht an den Gemeinderat betreffend die Revision der
Nutzungsplanung hält denn auch zu Art. 30b BZO fest, dass mit einer
Regelung der Abgrabungen "extreme und unschöne Lösungen zur Nutzung der
Untergeschosse verhindert werden" sollen. Die Anwendung von Art. 30b
BZO ist dabei nicht auf nicht anrechenbare Untergeschosse beschränkt.
Jedenfalls ergibt sich Derartiges weder aus dem Sinn und dem Wortlaut von
Art. 30b BZO noch aus dem Erläuternden Bericht. Die Frage des Umfangs und
der Einordnung von Abgrabungen stellt sich insbesondere und vorab bei einem
anrechenbaren Untergeschoss, wie es in der Wohnzone W2/45 erlaubt ist; denn bei
den an die Ausnützung anrechenbaren Räumen muss für eine hinreichende Belichtung
gesorgt werden (§ 302 PBG).
e) aa) Ausgangspunkt für die hier zu
entscheidende Streitfrage ist Art. 18 BZO. Nach dieser Bestimmung ist in
der Wohnzone W2/45 wie gesagt ein anrechenbares Untergeschoss erlaubt,
sofern es mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liegt. Ein solches
Untergeschoss in nun aber nicht vorbehaltlos zulässig. Es darf durch
Abgrabungen nicht beliebig freigelegt werden. Abgrabungen unterliegen vielmehr
den Einschränkungen von Art. 30b BZO. Danach sind Abgrabungen in flachem
Gelände von vornherein unzulässig (Satz 1). In geneigtem Gelände sind beschränkte
Abgrabungen erlaubt, sofern sie sich in die Terraingestaltung der Umgebung gut
einpassen (Satz 2). Die streitigen Abgrabungen sind damit nur dann
gestattet, wenn sie in geneigtem Gelände liegen, als beschränkt bezeichnet
werden können und wenn sie sich in die Terraingestaltung der Umgebung gut
einpassen.
bb) Zur Beurteilung der vorliegend auf der
Südwestseite des geplanten Mehrfamilienhauses geplanten Abgrabungen ist vorab
nach dem Sinn der in Art. 30b BZO enthaltenen Differenzierung zwischen
flachem und geneigtem Gelände zu fragen. Der Sinn dieser Unterscheidung liegt
offenkundig darin, dass insbesondere für die Freilegung der talseitigen
Fassaden von (anrechenbaren) Untergeschossen in geneigtem Gelände weit weniger
starke Eingriffe erforderlich sind als bei der Freilegung von Untergeschossen
in ebenem Gelände. In flachem Gelände ist die Freilegung von Untergeschossen in
aller Regel ohne grubenartige Abgrabungen bzw. Aushebungen nicht möglich.
Anders liegen die Dinge bei Hanglagen. Dort ist jedenfalls das erste
Untergeschoss bereits aufgrund des natürlichen Terrainverlaufs teilweise
freigelegt und insoweit natürlich anfallend. Es liegt daher auf der Hand, dass
Art. 30b BZO von talseitigen Abgrabungen ausgeht, soweit die Bestimmung
Abgrabungen als zulässig erklärt. Andernfalls wäre die in Art. 30b BZO
vorgenommene Unterscheidung sinnlos. Darin ist der Baurekurskommission I
zu folgen. Sind aber solche Eingriffe bei geneigtem Gelände bergseits geplant,
so sind für eine Geschossfreilegung offensichtlich noch intensivere Eingriffe
in den gewachsenen Boden erforderlich, als sie in flachem Gelände nötig wären.
cc) Unbestritten ist, dass das in Frage
stehende Untergeschoss mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liegt
(Art. 18 BZO). Entscheidend ist damit die Frage, ob die streitigen
Abgrabungen in geneigtem Gelände liegen. Ist das nicht der Fall, sind sie von
vornherein unzulässig. Diesbezüglich ist anlässlich des Referentenaugenscheins
der Baurekurskommission I vom 25. August 1999 festgestellt worden, dass
die entlang des Baugrundstücks führende I.-Strasse eine Neigung von rund 5%
aufweise. Das Terrain auf dem Baugrundstück sei minim geneigt "auf jedoch
weniger als 5%". Das Grundstück falle erst gegen den Fussweg im Norden der
Parzelle ab. Im angefochtenen Entscheid hat die Baurekurskommission I
festgehalten, dass das Grundstück Kat.Nr. .... zwar in einem Gebiet liege, das
geneigt sei, das Grundstück selber aber nicht oder nur leicht geneigt sei. Es
sei erst auf der Nordseite gegen den Fussweg hin stark abfallend. Diesen
Feststellungen wird seitens der Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich
widersprochen. Auf den bei den Akten liegenden Fotografien Nrn. 2
und 3, die das Baugrundstück mit dem Bereich der geplanten Abgrabungen
zeigen, ist ebenes Gelände ersichtlich. Geneigtes Terrain ist nicht auszumachen.
Diese Feststellung wird auch durch die bei den Akten liegenden Pläne bestätigt.
Ohne Bedeutung ist, dass die I.-Strasse in Richtung Nordosten abfällt und das
umliegende Gebiet als geneigt bezeichnet werden kann. Das Terrain muss dort
geneigt sein, wo die Überbauung realisiert wird und die Abgrabung vorgenommen
werden soll. Ebenfalls nicht entscheidend kann sein, dass der von den
geplanten Abgrabungen betroffene Bereich früher einmal aufgeschüttet und so
eben gestaltet worden ist. Für die Anwendung von Art. 30b BZO ist der
Verlauf des heute vorhandenen, also des gewachsenen Bodens entscheidend. An
der massgeblichen Sach‑ und Rechtslage ändert der auf der Südwestseite
des geplanten Mehrfamilienhauses projektierte Schwimmteich nichts. Die streitigen
Abgrabungen sind, wie die bei den Akten liegenden Pläne mit aller
Deutlichkeit zeigen, für die Freilegung der Fenster und Türen der dort im
Untergeschoss geplanten Wohnräume erforderlich. Das Bassin schliesst in
Richtung Südwesten an. Es liesse sich unabhängig von den Untergeschossräumen
ohne weiteres auch auf der Höhe des Erdgeschossfussbodens ausheben. Mit dem
Bau des Schwimmbassins lassen sich die streitigen Abgrabungen offenkundig
nicht begründen.
Mit den streitigen Abgrabungen soll das
Untergeschoss, das auf der Südwestseite des Gebäudes fast vollständig unter dem
gewachsenen Boden liegt und sich im dortigen Bereich in praktisch ebenem
Gelände befindet, zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden. Mit der
Baurekurskommission I ist festzuhalten, dass die Bewilligung dieser
Abgrabungen dem Sinn von Art. 30b BZO widerspricht. Unberechtigt ist damit
auch der Vorwurf, die Baurekurskommission I interpretiere Art. 30b
BZO entgegen dem erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheid als
Nutzungsvorschrift, auch wenn bei einer Verweigerung von Abgrabungen wegen
Verletzung von Art. 30b BZO indirekt auch nutzungsplanerische Folgen verbunden
sind. Angesichts dieser Sach‑ und Rechtslage kann von einem vertretbaren
kommunalen Entscheid nicht mehr gesprochen werden. Der Vorwurf, die
Baurekurskommission I habe zu Unrecht in das der kommunalen Behörde
zustehende Ermessen eingegriffen, ist mithin unbegründet. Somit braucht nicht
mehr geprüft zu werden, ob noch von "beschränkte(n) Abgrabungen" die
Rede sein könne. Immerhin ist anzufügen, dass die Abgrabungen auf einer Länge
von 17 m eine Tiefe von 1,6 - 1,8 m erreichen.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet
und ist abzuweisen.
3.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...