VB.2000.00025
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00025
10. Mai 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5603)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00025
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.05.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Haben die an einem formungültigen Erschliessungsvertrag beteiligten Grundeigentümer den Bau der vorgesehenen, von der Gemeinde genehmigten Sammelstrasse auf ihrem Land gefördert oder geduldet, um diesem die Baureife zu verleihen, und ist die Strasse mit ihrer Duldung dem öffentlichen Verkehr dienstbar gemacht worden, so haben die Grundeigentümer durch ihr Verhalten der formlosen Widmung der Strassenfläche zum Gemeingebrauch zugestimmt. Nachdem die Benutzung der Strasse durch die Allgemeinheit mehr als zehn Jahre geduldet wurde, verstösst die nachträgliche Bestreitung des Gemeingebrauchs durch die privaten Landeigentümer bzw. durch die Gemeinde gegen Treu und Glauben (E. 4).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNGSVERTRAG
GEMEINGEBRAUCH
STRASSE
WIDMUNG
Rechtsnormen:
§ 236 Abs. I PBG
§ 237 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der Gemeinderat D. erteilte der A. AG am 12. April
1999 die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von drei
Doppeleinfamilienhäusern auf den Grundstücken Kat.Nrn. ..75-..80 an der
G.-Strasse in D.. Die Bauparzellen grenzen an die nordöstliche Seite der
G.-Strasse an und liegen im mittleren Bereich dieser Strasse zwischen der H.‑
und der Alten I.-Strasse. Gemäss Dispositiv Ziffer I.1.1 der Baubewilligung
hat die Baugesuchstellerin dafür besorgt zu sein, "dass vor Baubeginn
die rechtliche Sicherung der Zufahrt zu den Baugrundstücken gewährleistet
ist". Dispositiv I.1.2 des baurechtlichen Entscheids bestimmt, dass
zulasten der Baugrundstücke im Grundbuch ein Mehrwertrevers als öffentlichrechtliche
Eigentumsbeschränkung anzumerken ist (Übernahme allfälliger Mehrwertbeiträge
infolge Anschlusses an die privat erstellte G.-Strasse). Zu Dispositiv Ziffer
I.1.1 erwog der Gemeinderat, dass die Erschliessung der drei geplanten
Doppeleinfamilienhäuser über die G.-Strasse erfolge. In tatsächlicher Hinsicht
sei damit die Zugänglichkeit gegeben. Die G.-Strasse befinde sich jedoch nach
wie vor im Eigentum der J. AG und der Politischen Gemeinde D.. Das
Trottoir sei im fraglichen Bereich Eigentum der K. AG. Es sei daher das
Gebot der rechtlichen Sicherung der Zufahrt zu beachten. Die Baugesuchstellerin
habe daher dafür zu sorgen, dass die zwischen der J. AG und der K. AG
am 17. Oktober 1986 getroffene Vereinbarung betreffend die Abtretung der
Strasse an die Gemeinde vollzogen werde.
Erwägungen
II. Mit Rekurs vom 25. Mai 1999 beantragte die A. AG der
Baurekurskommission II, Dispositiv Ziffern I.1.1 und I.1.2 der
Baubewilligung seien aufzuheben. ‑ Die Rekurskommission hiess den Rekurs
am 16. November 1999 teilweise gut und hob Dispositiv Ziffer I.1.2 der Baubewilligung
auf. Im Übrigen wies die Kommission den Rekurs ab. Diesbezüglich begründete
sie ihren Entscheid zusammengefasst damit, es sei unbestritten, dass sich die
G.-Strasse nach wie vor im Eigentum der J. AG, der K. AG und der
Politischen Gemeinde D. befinde. Der von der Rekurrentin für eine rechtlich
ausreichende Sicherung der Benützung des in Frage stehenden Strassenstücks
zur Erschliessung der Baugrundstücke angeführte Gemeingebrauch liege nicht vor
(was unter Hineis auf die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung eingehend
begründet wird). Damit müsse es bei der angefochtenen Dispositiv Ziffer I.1.1
der Baubewilligung bleiben. Zu deren Erfüllung genüge der Nachweis der
dauernden und für die vorgesehene Bewerbung ausreichenden Benützungsrechte an
der Zufahrt. Zu weit gehe allerdings die lediglich in der Begründung der
Baubewilligung enthaltene Feststellung des Gemeinderats D., dass die
Rekurrentin dafür zu sorgen habe, dass die zwischen der K. AG und der
J. AG am 17. Oktober 1986 getroffene Vereinbarung betreffend Abtretung
der Strasse an die politische Gemeinde vollzogen werde.
III. Mit Beschwerde vom 13. Januar 2000 liess die A. AG
dem Verwaltungsgericht beantragen, der Rekursentscheid vom 16. November 1999
sei aufzuheben, soweit damit Dispositiv Ziffer I.1.1 der Baubewilligung vom
12.
April 1999 bestätigt worden sei. Diese Nebenbestimmung sei ersatzlos zu
streichen. Ferner sei dem Gemeinderat D. Frist anzusetzen, um sämtliche den
Ausbau der G.-Strasse betreffenden Gemeinderatsbeschlüsse zu edieren. Die
Baurekurskommission II beantragte am 26. Januar 2000 Abweisung der Beschwerde.
Den nämlichen Antrag liess der Gemeinderat D. mit Beschwerdeantwort vom 16.
März 2000 stellen. Beide Parteien verlangten ferner die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Die Erwägungen gemäss angefochtenem Rekursentscheid sowie die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden ‑ soweit
erforderlich ‑ nachstehend wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Baurekurskommission II hat den Rekurs der
A. AG teilweise gutgeheissen und Dispositiv Ziffer I.1.2 der
Baubewilligung vom 12. April 1999 aufgehoben. Diesbezüglich ist der
Rekursentscheid unangefochten geblieben. Damit ist heute einzig noch die
Nebenbestimmung gemäss Dispositiv Ziffer I.1.1 streitig, wonach die A. AG
als Baugesuchstellerin (und Beschwerdeführerin) dafür besorgt zu sein hat,
"dass vor Baubeginn die rechtliche Sicherung der Zufahrt zu den
Baugrundstücken gewährleistet ist".
2.
a) In Ziffer 2 Abs. 2 der Erwägungen zur
Baubewilligung hat der Gemeinderat D. zur Frage der hinreichenden
Zugänglichkeit festgehalten, dass die Baugesuchstellerin dafür zu sorgen habe,
dass die zwischen der K. AG und der J. AG am 17. Oktober 1986 getroffene
Vereinbarung betreffend Abtretung der Strasse an die politische Gemeinde
vollzogen werde. Sämtliche dafür notwendigen Massnahmen, wie Einbringen des
Deckbelags und Abnahme durch die Gemeinde, seien erfüllt. Die Baurekurskommission II
hat dazu präzisierend erwogen (Rekursentscheid S. 10 oben), dass zur
Erfüllung der Nebenbestimmung der Nachweis der dauernden und für die
vorgesehene Bewerbung ausreichenden Benützungsrechte an der Zufahrt zu den
Baugrundstücken genüge.
b) Der Baurekurskommission ist darin zu folgen, dass die
Beschwerdeführerin allgemein den Nachweis zu erbringen hat, dass sie über das
Recht zur Benutzung der G.-Strasse als Zufahrt verfügt. Dieses Benutzungsrecht
kann unter zwei verschiedenen Aspekten gegeben sein: Die Beschwerdeführerin
kann nachweisen, dass die dauernde und jederzeitige bestimmungsgemässe
Benützung der Zufahrt privatrechtlich gesichert ist (dazu RB 1981
Nr. 129 = ZBl 82/1981, S. 463 = ZR 81 Nr. 6 = BEZ 1981
Nr. 1; RB 1965 Nr. 82; RB 1965 Nr. 83 = ZBl 67/1966,
S. 207). Die A. AG kann aber auch nachweisen, dass die G.-Strasse im
fraglichen Bereich dem Gemeingebrauch offen steht. ‑ Da selbst die
Beschwerdeführerin nicht behauptet, es stehe ihr ein im Sinn der zitierten
Rechtsprechung privatrechtlich gesichertes Benutzungsrecht zu, ist einzig zu
prüfen, ob die Strasse dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Diese Frage ist denn
auch das Thema des Rekursentscheids sowie von Beschwerdebegründung und
Beschwerdeantwort.
3.
a) Die Beschwerdeführerin verweist zur Begründung ihres
Standpunkts vorab auf die zwischen der K. AG und der L. Immobilien GmbH
(deren Rechtsnachfolgerin die J. AG ist) am 17. Oktober 1986
abgeschlossene Erschliessungsvereinbarung betreffend den vorzeitigen Bau der
H.‑ und der G.-Strasse. Die beiden Strassen seien in der Folge erstellt
worden. Die entsprechenden Projekte seien von der Gemeinde D. im Rahmen
mehrerer Beschlüsse genehmigt worden. Gemäss Beschluss des Gemeinderats vom
28.
Januar 1986 seien die beiden Strassen nach ihrer Fertigstellung
unentgeltlich an die Gemeinde abzutreten gewesen. Entsprechend dem Verwaltungsgerichtsurteil
vom 16. Dezember 1988 (VB 88/0067) liege mithin auch im vorliegenden
Fall ein Beschluss des Gemeinderats vor, der festlege, dass die betreffenden
Strassen als öffentliche und für jedermann zugängliche Strassen zu bauen
waren. Hinzu komme, dass alle für eine Überführung in das öffentliche Eigentum
notwendigen Massnahmen, wie die Einbringung des Deckbelags und die Abnahme
durch die Gemeinde, erfüllt seien, was in der Baubewilligung vom 12. April 1999
ausdrücklich festgehalten werde. Die G.-Strasse sei mithin samt Gehweg von der
Gemeinde abgenommen und dem öffentlichen Verkehr gewidmet worden. Die dauernde
rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit ergebe sich schon aus diesem
Sachverhalt. Streitig sei einzig, ob die Eigentümer des Strassen‑ und
Trottoirgebiets (Gemeinde D., J. AG und K. AG) dem de facto schon
seit mehr als zehn Jahren bestehenden Gemeingebrauch in der für eine Widmung
erforderlichen Art und Weise zugestimmt hätten. Das sei klar der Fall. Zum Mindesten
sei die Zustimmung stillschweigend durch langjährige Duldung erfolgt. Seit der
Fertigstellung und Abnahme der G.-Strasse fahre "die halbe Gemeinde
D." über diese Sammelstrasse. Diese werde von der Gemeinde beaufsichtigt
und hinsichtlich Signalisation, Reinigung und Schneebruch gewartet und
unterhalten. Die Strasseneingentümer müssten sich nach so langer Zeit nach
Treu und Glauben entgegenhalten lassen, dass sie die Widmung von Strasse und
Gehweg durch Duldung konkludent genehmigt hätten. Die Einnahme eines
gegenteiligen Standpunkts wäre geradezu rechtsmissbräuchlich. Dem stehe nicht
entgegen, dass die Parteien der Erschliessungsvereinbarung vom 17. Oktober 1986
sich gegenseitige Fuss‑ und Fahrwegrechte in Aussicht gestellt hätten. In
der Vereinbarung sei auf den Erschliessungsplan der Gemeinde und die Funktion
der G.-Strasse als Sammelstrasse verwiesen worden. Die Parteien hätten daher
nicht bloss den Bau einer Privaterschliessung angestrebt. Eine Sammelstrasse
stehe begriffsmässig dem Gemeingebrauch offen. Am 28. Januar 1986 sei
seitens der Gemeinde ein Beschluss gefasst worden, der die Parteien der Erschliessungsvereinbarung
zum Bau einer öffentlichen, für jedermann zugänglichen Strasse verpflichtet
habe. Ohne Bedeutung sei, dass im vorliegenden Fall seit kurzer Zeit ein Schätzungsverfahren
hängig sei. Dort gehe es einzig um die Überführung der Verkehrsflächen in das
Eigentum der Gemeinde. Die Frage, ob diese Flächen dem Gemeingebrauch
gewidmet seien, stehe dort nicht mehr zur Diskussion. In ihrem Entscheid vom
30.
April 1996 habe die Baurekurskommission II ausdrücklich festgehalten,
dass die Eigentumsübertragung nicht im Streit liege, weil die Rekurrentin
(K. AG) die Parzelle gegen Entschädigung übereignen wolle. Dort sei es im
Übrigen ausschliesslich um den Gehwegstreifen gegangen, während das
eigentliche Strassengebiet längst im Eigentum der Gemeinde gestanden habe.
Auch der Regierungsrat sei in seinem Entscheid vom 16. Juni 1998 davon ausgegangen,
dass die Baureife längst hergestellt sei.
b) Der Beschwerdegegner lässt zusammengefasst geltend machen,
dass es sich beim Gemeinderatsbeschluss vom 28. Januar 1986 lediglich um einen
Vorschlag im Sinn einer Offerte zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen
Vertrags gehandelt habe. In der Folge sei zwar die Offerte konkludent
angenommen und weitgehend vollzogen worden. Doch habe sich die K. AG bis
heute geweigert, zur Abtretung Hand zu bieten. Bei der Abnahme der Strasse
durch die Gemeinde habe es sich um einen rein technischen Vorgang gehandelt;
eine Widmung zum Gemeingebrauch sei damit nicht verbunden gewesen. Die Parteien
der Erschliessungsvereinbarung vom 17. Oktober 1986 hätten nicht die Erstellung
von Sammelstrassen mit dazugehörigen Gehwegen angestrebt. Es sei einzig um
die vorzeitige Erstellung von Verkehrsflächen gegangen. Hätten die
Vertragsparteien die Widmung zum Gemeingebrauch als gegeben erachtet, so
hätten sie sich kaum zur Einräumung gegenseitiger Fuss‑ und
Fahrwegrechte verpflichtet. Seitens der Beschwerdeführerin werde wider besseres
Wissen behauptet, dass im pendenten Schätzungsverfahren die Frage der Widmung
zum Gemeingebrauch nicht im Streit liege. In diesem Verfahren habe die
K. AG ihre Duldungspflicht und damit die Widmung zum Gemeingebrauch
ausdrücklich bestritten. Der Gemeinderat könne daher den Baugrundstücken die
erschliessungsrechtliche Baureife mit dem besten Willen nicht attestieren.
Welche Teile des Strassengebiets noch nicht im öffentlichen Eigentum stünden,
sei für den Entscheid über die Grundsatzfrage ohne Bedeutung. Solange die
Erschliessung der Baugrundstücke wegen der Haltung der K. AG nicht
sichergestellt sei, fehle es an einem Haupterfordernis der Baureife.
4.
a) Das Verwaltungsgericht hat sich in dem von der
Baurekurskommission II und den Parteien zitierten Urteil vom 16. Dezember
1988.
unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung eingehend mit der Frage des
Gemeingebrauchs und der Form der dafür erforderlichen Widmung befasst (RB
1988.
Nr. 64 [Leitsatz] = BEZ 1989 Nr. 2 [voller Text]). Das Gericht
hat in diesem Entscheid erwogen, damit eine Strasse der Öffentlichkeit zur
Verfügung stehe, bedürfe es der im Kanton Zürich in der Regel formlosen
Widmung zum Gemeingebrauch. Diese setze voraus, dass dem Gemeinwesen die
Verfügungsmacht über das betreffende Strassengebiet zukomme. Das sei
regelmässig dann der Fall, wenn das Gemeinwesen das Strassengebiet zu
Eigentum erworben habe, sei es freihändig oder durch Expropriation. Die
Verfügungsmacht könne aber auch auf einer privatrechtlichen Dienstbarkeit oder
einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung beruhen. Ferner liessen Lehre
und Rechtsprechung für die Begründung dieser Verfügungsmacht die blosse Zustimmung
des Eigentümers zur Widmung genügen. Eine besondere Form dieser Zustimmung sei
in keinem Fall erforderlich (vgl. dazu auch Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,
Rz. 1832 f.; Richard A. Koch, Das Strassenrecht des Kantons Zürich,
Zürich 1997, S. 9, mit Hinweis). Der in RB 1988 Nr. 64 publizierte
Leitsatz hat folgenden Wortlaut: "Haben die an einem formungültigen Erschliessungsvertrag
beteiligten Grundeigentümer den Bau der vorgesehenen, von der Gemeinde
genehmigten Sammelstrasse auf ihrem Land gefördert oder geduldet, um diesem die
Baureife zu verleihen, und ist die Strasse mit ihrer Duldung dem öffentlichen
Verkehr dienstbar gemacht worden, so haben sie durch ihr Verhalten der
formlosen Widmung des Privatlands zum Gemeingebrauch seitens der Gemeinde
zugestimmt ...". ‑ Im Text des Urteils hat das Verwaltungsgericht
sodann ausdrücklich festgehalten, dass abgesehen von der geschilderten
Rechtslage die nachträgliche Bestreitung des Gemeingebrauchs an den Strassenflächen
gegen Treu und Glauben verstossen würde.
b) aa) Es ist unbestritten, dass die G.-Strasse (Teilstück
zwischen der H,-Strasse und der Alten I.-Strasse), die im Erschliessungsplan
der Gemeinde D. aus den Jahren 1984/85 als Sammelstrasse bezeichnet ist, mit
der Einwilligung der Gemeinde von den damals beteiligten Grundeigentümern im
Jahr 1987 vorzeitig gebaut worden ist. Ebenso steht fest, dass die G.-Strasse
hinsichtlich Ausbaustandard den Anforderungen gemäss § 236 Abs. 1 und
§ 237 Abs. 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September
1975/1. September 1991 in Verbindung mit den regierungsrätlichen Zugangsnormalien
klar genügt. Entsprechend hat der Gemeinderat D. in der Baubewilligung vom
12.
April 1999 festgehalten, dass die Baugrundstücke angesichts ihrer Erschliessung
über die G.-Strasse in tatsächlicher Hinsicht hinreichend zugänglich seien (Erwägungen
zur Baubewilligung, Ziff. 2 zweiter Absatz, S. 2). Unbestritten ist
ferner, dass die G.-Strasse heute uneingeschränkt befahren wird.
bb) Ausgangspunkt für den Bau der G.-Strasse (und weiterer
Strassenabschnitte) durch die damaligen Grundeigentümer ist der Beschluss des
Gemeinderats D. vom 28. Januar 1986. Mit diesem Beschluss wurde den
Landeigentümern (K. AG und M. N.) folgender Vorschlag unterbreitet:
Die Erstellung der Groberschliessung ihrer Grundstücke im Gebiet O./P.
obliegt den Grundeigentümern (Dispositiv Ziffer 1.1.1). Zur Groberschliessung
gehörten die G.-Strasse im genannten Bereich sowie weitere Strassenabschnitte.
Die Strassen (samt Kanalisationsleitungen und Beleuchtung) waren nach ihrer
Fertigstellung unentgeltlich an die Gemeinde abzutreten (Dispositiv Ziffer
1.1
). In der Folge unterbreiteten die privaten Grundeigentümer dem
Gemeinderat D. von Fachleuten erstellte Ausbauvorschläge. Das die H.-Strasse
betreffende Projekt genehmigte der Gemeinderat mit Beschlüssen vom
9.
Juli 1985 und vom 13. August 1985. Einer von der K. AG für die
G.-Strasse eingereichten Ausbaustudie des Ingenieurbüros Q. & Partner
stimmte der Gemeinderat am 5. November 1985 zu. Das Projekt wurde mit
Beschluss vom 4. November 1986 definitiv genehmigt. Am 17. Oktober 19986
schlossen die Grundeigentümer (K. AG und L. Immobilien GmbH
[Rechtsnachfolgerin: J. AG]) eine Vereinbarung. Darin wurde zwecks Erschliessung
der eigenen Grundstücke unter Hinweis auf die vom Ingenieurbüro Q. & Partner
erstellten Projektunterlagen der vorzeitige Bau der H.‑ und der
G.-Strasse auf eigene Kosten und die Abtretung des dafür notwendigen
Strassenlandes vereinbart. Ferner räumten sich die Vertragsparteien gegenseitig
und unentgeltlich das unbeschränkte Fuss‑ und Fahrwegrecht auf den neu
erstellten Strassenstücken ein. Mit ihrem Vorgehen haben sie den mit dem
Gemeinderatsbeschluss vom 28. Januar 1986 unterbreiteten "Vorschlag"
für den Strassenausbau konkludent angenommen und insbesondere mit dem
Strassenbau auch danach gehandelt. Streitig blieb allerdings die Frage der
Kostentragung bzw. der Entschädigung für die Landabtretung an die Gemeinde
(vgl. Entscheid der Baurekurskommission II vom 30. April 1996,
Rekursentscheid des Regierungsrats vom 16. Juni 1998 sowie heute hängiges
Schätzungsverfahren).
cc) Nicht völlig eindeutig sind die Eigentumsverhältnisse an
den Baugrundstücken wie auch am eigentlichen Strassengebiet. In der
Baubewilligung vom 12. April 1999 wird die K. AG als Eigentümerin der
Baugrundstücke bezeichnet. In der Beschwerdeantwort (S. 4 f.) wird
ausgeführt, die A. AG sei Rechtsnachfolgerin der K. AG. Was das
eigentliche Strassengebiet betrifft, ist unbestritten geblieben, dass die
Gemeinde D. Eigentümerin der G.-Strasse ist (vgl. Beschwerdeschrift
S. 17). Allerdings ist nicht klar, ob das schon im Zeitpunkt der
Erstellung der G.-Strasse so war. In der Baubewilligung heisst es, dass sich
die G.-Strasse im Eigentum der J. AG (Rechtsnachfolgerin der L. Immobilien
GmbH) und der Politischen Gemeinde D. befinde. Offenbar ist die K. AG
heute einzig noch Eigentümerin des Trottoirbereichs. Was für Teile im
Eigentum der J. AG stehen, lässt sich anhand der Akten nicht eindeutig
feststellen. Der Frage der Eigentumsrechte ist indessen nicht weiter
nachzugehen. Die beteiligten Grundeigentümer haben den Bau der im Erschliessungsplan
der Gemeinde von 1984 als (öffentliche) Sammelstrasse vorgesehenen G.-Strasse
im Sinn des Vorschlags des Gemeinderats gemäss Beschluss vom 28. Januar 1986
übernommen und ausgeführt. Damit wie mit der Erschliessungsvereinbarung und
ihrem späteren Verhalten haben sich die privaten Grundeigentümer mit Widmung
des Strassengebiets für den öffentlichen Verkehr zum Mindesten konkludent und
formlos einverstanden erklärt. Ob der Erschliessungsvertrag dabei (teilweise)
formungültig ist, ändert an der massgebenden Sach‑ und Rechtslage
nichts. Gleiches gilt für die Vereinbarung eines gegenseitigen Fuss‑ und
Fahrwegrechts. Diese Rechtseinräumung ist vor der Erstellung der Strassenanlage
und der Abnahme durch die Gemeinde erfolgt. Der Gemeinderat seinerseits hat dem
ihm vorgelegten Strassenbauprojekt zugestimmt und die Strassenanlage wie gesagt
abgenommen (Erwägungen zur Baubewilligung, Ziff. 2 zweiter Absatz,
S. 2 am Ende), was im Übrigen schon im Rekursverfahren anerkannt worden
ist (vgl. Rekursantwort, S. 6). Ob diese Abnahme als rein technischer
Vorgang zu bezeichnen ist, ist ohne entscheidende Bedeutung. Jedenfalls hat
der Gemeinderat die G.-Strasse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, nachdem
er schon im erwähnten Beschluss vom 28. Januar 1986 ausdrücklich festgehalten
hatte, dass beide Strassen nach ihrer Fertigstellung unentgeltlich an die
Gemeinde abzutreten seien (Dispositiv Ziffer 1.3 des Beschlusses). Es lässt
sich damit auch hier ohne weiteres sagen, dass mit dem genannten Beschluss
festgelegt worden war, dass die in Frage stehenden Strassen als öffentliche,
für jedermann zugängliche Verkehrswege zu bauen waren. Im neuen
Erschliessungsplan der Gemeinde figuriert die G.-Strasse als bestehende Sammelstrasse;
diese Strassenqualifikation wird denn auch vom Beschwerdegegner anerkannt
(vgl. Rekursantwort, S. 6). Es ist sodann unbestritten, dass die Strasse
seit mehr als zehn Jahren uneingeschränkt durch die Öffentlichkeit befahren
sowie in allen massgebenden Bereichen durch die Gemeinde beaufsichtigt und
unterhalten wird. Sowohl die privaten Grundeigentümer wie auch die Gemeinde D.
haben die Benutzung der Strasse durch die Allgemeinheit in all den Jahren
widerspruchslos hingenommen. Damit aber würde die nachträgliche Bestreitung
des Gemeingebrauchs durch die privaten Landeigentümer bzw. durch die Gemeinde
gegen Treu und Glauben verstossen. Überdies wäre das Gleichheitsgebot
verletzt, wenn der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Benutzung der G.-Strasse
verneint würde, steht doch der Gemeingebrauch jedermann, d.h. einer
unbestimmten Zahl von Benutzern gleichzeitig und ohne Erteilung einer Erlaubnis
offen (Häfelin/Müller, Rz. 1852 und 1855). Dieses Recht steht damit auch
der Beschwerdeführerin zu. Insgesamt liegt ein Sachverhalt vor, wie er vom
Verwaltungsgericht im genannten Entscheid vom 16. Dezember 1988 zu beurteilen
war. ‑ An der massgebenden Rechtslage ändert nichts, dass zwischen der
K. AG und der Gemeinde D. ein Schätzungsverfahren hängig ist. Dort geht es
nicht um die Frage des Gemeingebrauchs, sondern um die Entschädigung des sich
noch nicht im Eigentum der Gemeinde befindlichen Teils des Strassengebiets. Ob
die K. AG in jenem Verfahren den Gemeingebrauch bestritten hat, ist für
den vorliegenden Entscheid nicht wesentlich.
Die Beschwerde ist aufgrund der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen. Dispositiv Ziffer I.1.1 der Baubewilligung vom 12. April 1999
ist, da die Baugrundstücke hinreichend zugänglich sind, aufzuheben. Gleiches
gilt für den Rekursentscheid vom 16. November 1999, soweit damit der Rekurs
abgewiesen worden ist.
5.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv Ziffer
I.1.1 der Baubewilligung vom 12. April 1999 wird aufgehoben. Der
Rekursentscheid vom 16. November 1999 wird aufgehoben, soweit damit der Rekurs
abgewiesen worden ist.
2.
...