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Entscheid

VB.2000.00028

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00028

13. April 2000Deutsch11 min

(URT.2000.5517)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Herr und Frau B. führen in der Gemeinde X. einen

Landwirtschaftsbetrieb. Im Ja­nuar 1999 erhielten sie ‑ unter

Auflagen und Bedingungen ‑ die erforderlichen kantonalen

Bewilligungen für den Bau eines erdverlegten Jaucheteichs (sog. Jauchelagune)

auf ihrem an der C.‑Strasse in der kantonalen Landwirtschafts­zone

gelegenen Grundstück Kat.Nr. ...1. Im Einzelnen handelt es sich um die

strassenpo­lizeiliche Bewilligung der Baudirektion vom 8. Januar 1999, die

gewässerschutzrechtliche und lufthygienische Bewilligung des Am­tes für Abfall,

Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 8. Januar 1999 sowie die Fest­stellung

der Baudirektion vom 25. Januar 1999, dass das Vorhaben zonenkonform sei und

keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumpla­nungsgesetzes vom 22. Juni

1979 (RPG; SR 700) bedürfe. Der Gemeinderat X. nahm am 8. Februar

1999 von den kanto­na­len Bewilligungen Vormerk und erteilte die bau­rechtliche

Bewilligung für das Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen.

Erwägungen

II. Der Regierungsrat wies gegen diese Bewilligungen

gerichtete Rekurse von Herrn A. und zwei Nachbarinnen am 8. Dezember

1999.

ab.

III. Herr A. erhob gegen den Rekursentscheid am 14.

Januar 2000 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung

des angefochtenen Ent­scheids und die Verweigerung der baurechtlichen

Bewilligung. Der Gemeinderat X. schloss am 14. Fe­bruar 2000 auf

Beschwerdeabweisung, ebenso am 15. Februar 2000 im Namen des Regie­rungsrats

die Staatskanzlei. Herr und Frau B. haben sich nicht vernehmen lassen.

Die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und in den

Rechtsschriften werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen

wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) funktio­nell und sachlich zuständig. Da auch die

übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewilligung der

Jauchelagune verletze gewässerschutzrechtliche Vorschriften.

a) Art. 6 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24.

Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) verbietet es, Stoffe, die Wasser verunreinigen

können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder versickern

zu lassen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 GSchG ist es untersagt, solche Stoffe

ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, so­fern dadurch die

konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Spezifische

bundesrechtliche Vorschriften mit Anforderungen an Güllentanks, ‑teiche

und dergleichen bestehen nicht, weder in der Gewässerschutzverordnung vom 28.

Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) noch in der Verordnung vom 1. Juli 1998

über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF; SR

814.

). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d VWF ist die VWF auf

Anlagen für landwirtschaftliche Abgänge nicht anwendbar. Auch das kan­tonale

Recht enthält keine einschlägigen Vorschriften.

b) Das Vorhaben kommt in einen Gewässerschutzbereich C zu

liegen. Der Be­schwer­deführer rügt, die Baubewilligung missachte eine

Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL). Das BUWAL

hat als Mitteilung Nr. 12 zum Ge­wässerschutz vom September 1993 Hinweise

für Bau und Unterhalt mit dem Titel "Baulicher Gewässerschutz in der

Landwirtschaft" publiziert. Dieser Mitteilung kommt der Stellenwert einer

Richtlinie zu; sie hat keine Gesetzeskraft und ist daher für die Gerichte

grundsätzlich nicht verbindlich. Indessen ist sie aufgrund des darin zum

Ausdruck gelan­genden Fachwissens geeignet, einen sachge­mässen und

rechtsgleichen Vollzug sicherzu­stellen, weshalb sie die gerichtliche

Überprüfung dennoch erheblich beeinflussen kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 50 N. 64 f.). Gemäss Ziffer 1.18 der

Mit­teilung (Standortauflagen) sind Güllenteiche in den Gewässerschutzbereichen

A, B und C nicht zugelassen. Indessen behält Ziffer 1.11 Speziallösungen

aufgrund zukünftiger Ent­wicklungen ausdrücklich vor; für solche Fälle wird

eine Bewilligung der kantonalen Ge­wässerschutzfachstelle verlangt.

Eine solche Bewilligung liegt hier vor. Das Projekt beruht auf

einer Lösung für erd­verlegte Güllenteiche, die nach 1993, d.h. nach der

Publikation der erwähnten BUWAL-Mit­teilung, von einer auf

Kunststoffabdichtungen spezialisierten Firma entwickelt wurde. Diese Lösung

wurde von den Gewässerschutzbehörden des Kantons Aargau geprüft und für

tauglich befunden, ebenso von den Gewässerschutzbehörden des Kantons Zürich

durch die hier angefochtene Bewilligung. Praktische Erfahrungen mit dieser

Lösung liegen na­tur­gemäss erst wenige vor; immerhin scheint sich ein

gleichartiger Teich seit 1997 bewährt zu haben. Insofern liegt eine in der

BUWAL-Mitteilung vorbehaltene neue Entwicklung vor. Zur Mitteilung besteht kein

Widerspruch.

Der Jaucheteich soll gemäss Projekt mit einer doppelwandigen

Folienkonstruktion abgedichtet werden. Nach den Angaben des Herstellers können

die Folien nicht verrotten und weisen ‑ korrektes Arbeiten

vorausgesetzt ‑ gegen etwaige Setzungen des Untergrunds und

mechanische Beeinflussung die nötige Widerstandsfähigkeit und Elastizität auf.

Unter dem Teichboden werden Sickerleitungen verlegt, welche die bei einem

allfälligen Leck aus­fliessende Jauche auffangen und in einen Kontrollschacht

ableiten würden. Dieses System dürfte neben einer ausreichenden Sicherheit vor

Leckagen vor allem auch das rasche Erkennen von solchen gewährleisten. Zu Recht

weist der angefochtene Entscheid auch auf die Auflagen für regelmässige

Kontrollen hin. Dies verbunden mit der Tatsache, dass ein Abpumpen des offenen

Jaucheteichs im Notfall rasch bewerkstelligt werden kann, lässt den Schluss zu,

dass durch das Projekt keine konkrete Gefahr einer Wasserverunreini­gung im

Sinn von Art. 6 Abs. 2 GSchG geschaffen wird.

Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Erwägungen

der Vorinstanzen als unsachlich abzuqualifizieren, ohne indessen konkrete

Einwände gegen deren Argu­men­te vorzubringen. Allein der Umstand, dass das

neue System von kantonalen Fachstel­len, aber noch nicht vom BUWAL untersucht

worden ist, führt nicht dazu, dass es als ge­setz­widrig anzusehen ist.

3.

Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Jaucheteich

sei überdimensio­niert. Gemäss der feststehenden Praxis des Bundesgerichts sind

der landwirtschaftlichen Nutzung dienende Bauten und Anlagen in der

Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 RPG dann zonenkonform, wenn sie

hinsichtlich Standort und Grösse einem objektiven Bedürf­nis entsprechen; sie

dürfen daher nicht überdimensioniert sein (BGE 122 II 160 E. 3a, 114 Ib

131.

E. 3, mit Hinweisen). Bei forstlichen Bauten im Wald gelten dieselben

Grundsätze (BGE 123 II 499 E. 2).

Es ist unbestritten, dass die privaten Beschwerdegegner

ausreichende Lagerein­rich­tungen für Dünger bzw. Jauche bereitstellen müssen

(vgl. Art. 14 Abs. 3 GSchG). Aus­ge­hend vom heutigen Betrieb weisen

die privaten Beschwerdegegner neben dem vorhan­de­nen Stapelvolumen für Jauche

von 275 m3 einen zusätzlichen Bedarf von knapp 300 m3

aus. So gesehen müsste der geplante Jaucheteich mit einem Fassungsvermögen von

rund 660 m3 als überdimensioniert bezeichnet werden. Indessen

liegt die heutige Bewirtschaf­tungsintensität mit 1,5 Düngergrossvieheinheiten

(DGVE) pro ha weit unter dem Orientie­rungswert von 2,5 DGVE/ha und erst recht

unter der gesetzlichen Höchstgrenze von 3 DGVE/ha (vgl. Art. 14

Abs. 4 GSchG). Es ist nicht zu beanstanden, dass die privaten

Beschwerdegegner ihr Bauprojekt auf die gesetzlich zulässige Bewirtschaftungsintensität

ausrichten. Im Verhältnis zum Orientierungswert von 2,5 DGVE/ha erscheint das

ange­streb­te Gesamtstapelvolumen von gut 900 m3 als

angemessen. Dadurch wird auch eine Re­serve für eine allfällige

Flächenerweiterung des heute 16 ha bewirtschaftenden Betriebs ge­schaffen,

was ebenfalls zulässig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann

keine Rede davon sein, dass ein "beliebig grosser" Güllensee zulässig

wäre oder be­willigt worden ist.

4.

a) Gemäss Art. 11 des Umweltschutzgesetzes vom

7.

Oktober 1983 (USG; SR 814.01) werden Luftverunreinigungen durch

Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1). Die Emissionen sind

unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rah­men der Vorsorge so weit

zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirt­schaftlich

tragbar ist (Abs. 2). Gemäss Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung vom

16.

De­zember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) müssen neue stationäre Anlagen so

ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1‑4

aufgestellten Anforderungen ein­halten. Soweit einer dieser Anhänge die

Emissionsbegrenzung für eine bestimmte Situation regelt, sind diese

Vorschriften verbindlicher Ausdruck der erforderlichen vorsorglichen

Emissionsbegrenzung (André Schrade/Theodor Loretan, Kommentar zum Umweltschutz­gesetz,

2.

A., Zürich 1998, Art. 11 N. 34b). Zusätzliche Massnahmen sind

‑ als verschärfte Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11

Abs. 3 USG ‑ nur erforderlich, wenn feststeht oder zu erwarten

ist, dass übermässige Immissionen auftreten.

Ziff. 51 des Anhangs 2 LRV befasst sich mit Anlagen

der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung. Dazu gehören auch die

erforderlichen Lagereinrichtungen für die tierischen Abgänge. Als vorsorgliche

Emissionsbegrenzung sind Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten, die

gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen For­schungsanstalt für

Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT) zu berechnen sind. Die FAT hat die

entsprechenden Empfehlungen als Bericht Nr. 476 (1995 überarbeitete

Ausgabe des früheren Berichtes Nr. 350) "Mindestabstände von

Tierhaltungsanlagen" publiziert.

Der Regierungsrat hat entsprechend der dargelegten Rechtslage

geprüft, ob der Min­destabstand gemäss Anhang 2 Ziff. 512 LRV

eingehalten sei. Weil dies nach seiner Auffassung der Fall ist, hatte er keinen

Anlass, sich mit der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Erklärung von fünf

Personen zu befassen, die sich durch ungedeckte Jau­chebehälter gestört

erklären. Der Beschwerdeführer hat die Situation oder Situationen, auf welche

sich diese Erklärung bezieht, völlig im Unklaren belassen; die Erklärung

besitzt da­her keine Beweiskraft. Dass sich der Regierungsrat damit nicht

befasst und die Erklärung stillschweigend als unmassgeblich angesehen hat,

stellt unter den gegebenen Umständen keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs

dar.

Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch

aus seinen unsub­stan­zierten Behauptungen über eine Befangenheit der

Rekursbehörde. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

b) Näher zu prüfen ist, ob die Berechnung des erforderlichen

Abstands (vgl. Re­kurs­antwort des AWEL vom 9. April 1999) korrekt erfolgt

ist. Diese geht von der heutigen Bewirtschaftungsintensität, d.h. von 23,5

DGVE, aus. Es ist zweifelhaft, ob dies sachge­recht ist. Nachdem mit der

660.

m3 fassenden Jauchelagune erklärtermassen zusätzliches

Lagervolumen für eine intensivere Bewirtschaftung bereitgestellt werden soll,

stellt sich die Frage, ob der Berechnung nicht eine Bewirtschaftungsintensität

von 2,5 DGVE/ha, d.h. (bei 16 ha) von 40 DGVE, zugrunde zu legen ist.

Die Frage kann indessen offen bleiben, da auch ausgehend von dieser

Berechnungsgrundlage der Abstand zur Wohn­zone aus­reicht. Dieser beträgt im

Minimum 45 m. Auf der Basis von 40 DGVE berechnet sich ge­mäss

FAT-Bericht Nr. 476 (S. 3 ff.) der erforderliche Min­dest­abstand wie

folgt:

Massgebliche Geruchsbelastung GB: 40

x 0,15 = 6

Normabstand N: 43

x ln(6) – 40 = 37 m

Korrekturfaktor (Flüssigmist, offener Behälter): 1,1

Mindestabstand: 37

m x 1,1 = 40,7 m,

aufgerundet

41.

m

Es ergibt sich, dass auch ausgehend von der korrigierten

Berechnungsgrundlage der Minimalabstand allseitig eingehalten ist, und zwar

selbst dann, wenn aus Gründen der Vor­sicht bzw. Vorsorge darauf verzichtet

wird, den gemäss Richtlinie zulässigen Abzug von 30 % gegenüber Kernzonen

vorzunehmen. Andere Gründe, die Korrektheit der Abstands­berechnung in Frage zu

stellen, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen kei­ne konkreten

Einwände vor.

c) Ob zusätzlich eine Abdeckung des Jaucheteichs erforderlich

ist, kann zur Zeit of­fen gelassen werden. Eine Abdeckung würde eine

verschärfte Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG

darstellen. Für eine solche Massnahme fehlen zur Zeit aus­reichende

Anhaltspunkte. So führen die Vorinstanzen plausibel aus, dass sich auf dem Jau­cheteich

ein natürlicher Deckel bildet, der das Entweichen unangenehmer Gerüche mindert.

Mit Geruchsemissionen ist vor allem beim Entleeren des Teichs zu rechnen, weil

die Jau­che vor der Entnahme gerührt werden muss. In dieser Situation würde

aber auch eine feste oder eine mobile Abdeckung kaum eine Schutzwirkung

entfalten. Es ist unter diesen Um­ständen nicht zu beanstanden, dass eine

künstliche Abdeckung nicht bereits verbindlich vorgeschrieben, sondern nur für

den Fall vorbehalten wurde, dass ‑ wider Erwarten ‑ auch

im Normalzustand übermässige Geruchsimmissionen auftreten. Unmassgeblich ist

ferner, dass der Jaucheteich während des ganzen Jahres benützt werden wird.

Diese Tatsache än­dert an der Korrektheit der Abstandsberechnung nichts und

vermag auch die Anordnung verschärfter Emissionsbegrenzungen zur Zeit nicht zu

begründen.

5.

Offensichtlich unzutreffend ist schliesslich die Rüge des

Beschwerdeführers, die Einzäunung bzw. Absicherung der Anlage sei ungenügend.

Gemäss Projekt ist die Umzäu­nung mit einem 1,6 m hohen Maschendrahtzaun

eines namentlich genannten Herstellers vorgesehen; auf der Höhe von 1,8 m

wird die Umzäunung mit einem Stacheldraht abge­schlossen. Die Baubewilligung

der Gemeinde geht von dieser Umzäunung aus, hält aber fest (Dispositiv Ziffer

1.

), dass eine allenfalls abweichende Gestaltung des Zauns einer

ausdrücklichen Bewilligung des Gemeinderats bedarf. Damit ist die Ausgestaltung

des Zauns hinreichend bestimmt. In jedem Projekt können Projektänderungen

vorgenommen werden. Es versteht sich, dass eine Projektänderung einer

Bewilligung bedarf und, soweit Nachbarinteressen betroffen sein könnten, eine

neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Strassenseitig ist der Jaucheteich

zusätzlich mit einer Leitplanke zu schützen. Es ist nicht ersichtlich,

inwiefern diese Sicherheitsmassnahmen nicht genügen sollten. Es kann auf die

zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen der

Be­schwerdeführer nichts Überzeugendes entgegenhält (§ 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

6.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

...