VB.2000.00028
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00028
13. April 2000Deutsch11 min
(URT.2000.5517)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00028
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.04.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
baurechtliche Bewilligung nach Art. 22 RPG
Gewässerschutzrechtliche und lufthygienische Bewilligung der Errichtung einer offenen Jauchelagune.
Eintretensprüfung (E. 1).
Angesichts des gewählten Konstruktionsprinzips und der vorgesehenen baulichen Umsetzung ist eine erdverlegte Jauchelagune mit den gewässerschutzrechtlichen Vorschriften vereinbar (E. 2).
Dimensionierung der Jauchelagune im Verhältnis zur Betriebsgrösse
(E. 3).
Berechnung des immissionsrechtlich erforderlichen Mindestabstands der Jauchelagune zu Wohnbauten Dritter (E. 4a/b) und Frage der Pflicht zur Abdeckung der Jauchelagune (E. 4c).
Sicherung der Jauchelagune durch einen Zaun (E. 5).
Stichworte:
GEWÄSSERSCHUTZ
JAUCHE
JAUCHE
LUFTHYGIENE
LUFTREINHALTUNG
Rechtsnormen:
Art. 6 GSchG
Art. 3 LRV
Art. 11 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Herr und Frau B. führen in der Gemeinde X. einen
Landwirtschaftsbetrieb. Im Januar 1999 erhielten sie ‑ unter
Auflagen und Bedingungen ‑ die erforderlichen kantonalen
Bewilligungen für den Bau eines erdverlegten Jaucheteichs (sog. Jauchelagune)
auf ihrem an der C.‑Strasse in der kantonalen Landwirtschaftszone
gelegenen Grundstück Kat.Nr. ...1. Im Einzelnen handelt es sich um die
strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion vom 8. Januar 1999, die
gewässerschutzrechtliche und lufthygienische Bewilligung des Amtes für Abfall,
Wasser, Energie und Luft (AWEL) vom 8. Januar 1999 sowie die Feststellung
der Baudirektion vom 25. Januar 1999, dass das Vorhaben zonenkonform sei und
keiner Ausnahmebewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979 (RPG; SR 700) bedürfe. Der Gemeinderat X. nahm am 8. Februar
1999 von den kantonalen Bewilligungen Vormerk und erteilte die baurechtliche
Bewilligung für das Vorhaben unter Auflagen und Bedingungen.
Erwägungen
II. Der Regierungsrat wies gegen diese Bewilligungen
gerichtete Rekurse von Herrn A. und zwei Nachbarinnen am 8. Dezember
1999.
ab.
III. Herr A. erhob gegen den Rekursentscheid am 14.
Januar 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung
des angefochtenen Entscheids und die Verweigerung der baurechtlichen
Bewilligung. Der Gemeinderat X. schloss am 14. Februar 2000 auf
Beschwerdeabweisung, ebenso am 15. Februar 2000 im Namen des Regierungsrats
die Staatskanzlei. Herr und Frau B. haben sich nicht vernehmen lassen.
Die Darlegungen im angefochtenen Entscheid und in den
Rechtsschriften werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen
wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die
übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bewilligung der
Jauchelagune verletze gewässerschutzrechtliche Vorschriften.
a) Art. 6 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24.
Januar 1991 (GSchG; SR 814.20) verbietet es, Stoffe, die Wasser verunreinigen
können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder versickern
zu lassen. Gemäss Art. 6 Abs. 2 GSchG ist es untersagt, solche Stoffe
ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die
konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Spezifische
bundesrechtliche Vorschriften mit Anforderungen an Güllentanks, ‑teiche
und dergleichen bestehen nicht, weder in der Gewässerschutzverordnung vom 28.
Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) noch in der Verordnung vom 1. Juli 1998
über den Schutz der Gewässer vor wassergefährdenden Flüssigkeiten (VWF; SR
814.
). Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. d VWF ist die VWF auf
Anlagen für landwirtschaftliche Abgänge nicht anwendbar. Auch das kantonale
Recht enthält keine einschlägigen Vorschriften.
b) Das Vorhaben kommt in einen Gewässerschutzbereich C zu
liegen. Der Beschwerdeführer rügt, die Baubewilligung missachte eine
Richtlinie des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL). Das BUWAL
hat als Mitteilung Nr. 12 zum Gewässerschutz vom September 1993 Hinweise
für Bau und Unterhalt mit dem Titel "Baulicher Gewässerschutz in der
Landwirtschaft" publiziert. Dieser Mitteilung kommt der Stellenwert einer
Richtlinie zu; sie hat keine Gesetzeskraft und ist daher für die Gerichte
grundsätzlich nicht verbindlich. Indessen ist sie aufgrund des darin zum
Ausdruck gelangenden Fachwissens geeignet, einen sachgemässen und
rechtsgleichen Vollzug sicherzustellen, weshalb sie die gerichtliche
Überprüfung dennoch erheblich beeinflussen kann (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 50 N. 64 f.). Gemäss Ziffer 1.18 der
Mitteilung (Standortauflagen) sind Güllenteiche in den Gewässerschutzbereichen
A, B und C nicht zugelassen. Indessen behält Ziffer 1.11 Speziallösungen
aufgrund zukünftiger Entwicklungen ausdrücklich vor; für solche Fälle wird
eine Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle verlangt.
Eine solche Bewilligung liegt hier vor. Das Projekt beruht auf
einer Lösung für erdverlegte Güllenteiche, die nach 1993, d.h. nach der
Publikation der erwähnten BUWAL-Mitteilung, von einer auf
Kunststoffabdichtungen spezialisierten Firma entwickelt wurde. Diese Lösung
wurde von den Gewässerschutzbehörden des Kantons Aargau geprüft und für
tauglich befunden, ebenso von den Gewässerschutzbehörden des Kantons Zürich
durch die hier angefochtene Bewilligung. Praktische Erfahrungen mit dieser
Lösung liegen naturgemäss erst wenige vor; immerhin scheint sich ein
gleichartiger Teich seit 1997 bewährt zu haben. Insofern liegt eine in der
BUWAL-Mitteilung vorbehaltene neue Entwicklung vor. Zur Mitteilung besteht kein
Widerspruch.
Der Jaucheteich soll gemäss Projekt mit einer doppelwandigen
Folienkonstruktion abgedichtet werden. Nach den Angaben des Herstellers können
die Folien nicht verrotten und weisen ‑ korrektes Arbeiten
vorausgesetzt ‑ gegen etwaige Setzungen des Untergrunds und
mechanische Beeinflussung die nötige Widerstandsfähigkeit und Elastizität auf.
Unter dem Teichboden werden Sickerleitungen verlegt, welche die bei einem
allfälligen Leck ausfliessende Jauche auffangen und in einen Kontrollschacht
ableiten würden. Dieses System dürfte neben einer ausreichenden Sicherheit vor
Leckagen vor allem auch das rasche Erkennen von solchen gewährleisten. Zu Recht
weist der angefochtene Entscheid auch auf die Auflagen für regelmässige
Kontrollen hin. Dies verbunden mit der Tatsache, dass ein Abpumpen des offenen
Jaucheteichs im Notfall rasch bewerkstelligt werden kann, lässt den Schluss zu,
dass durch das Projekt keine konkrete Gefahr einer Wasserverunreinigung im
Sinn von Art. 6 Abs. 2 GSchG geschaffen wird.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die Erwägungen
der Vorinstanzen als unsachlich abzuqualifizieren, ohne indessen konkrete
Einwände gegen deren Argumente vorzubringen. Allein der Umstand, dass das
neue System von kantonalen Fachstellen, aber noch nicht vom BUWAL untersucht
worden ist, führt nicht dazu, dass es als gesetzwidrig anzusehen ist.
3.
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Jaucheteich
sei überdimensioniert. Gemäss der feststehenden Praxis des Bundesgerichts sind
der landwirtschaftlichen Nutzung dienende Bauten und Anlagen in der
Landwirtschaftszone gemäss Art. 16 RPG dann zonenkonform, wenn sie
hinsichtlich Standort und Grösse einem objektiven Bedürfnis entsprechen; sie
dürfen daher nicht überdimensioniert sein (BGE 122 II 160 E. 3a, 114 Ib
131.
E. 3, mit Hinweisen). Bei forstlichen Bauten im Wald gelten dieselben
Grundsätze (BGE 123 II 499 E. 2).
Es ist unbestritten, dass die privaten Beschwerdegegner
ausreichende Lagereinrichtungen für Dünger bzw. Jauche bereitstellen müssen
(vgl. Art. 14 Abs. 3 GSchG). Ausgehend vom heutigen Betrieb weisen
die privaten Beschwerdegegner neben dem vorhandenen Stapelvolumen für Jauche
von 275 m3 einen zusätzlichen Bedarf von knapp 300 m3
aus. So gesehen müsste der geplante Jaucheteich mit einem Fassungsvermögen von
rund 660 m3 als überdimensioniert bezeichnet werden. Indessen
liegt die heutige Bewirtschaftungsintensität mit 1,5 Düngergrossvieheinheiten
(DGVE) pro ha weit unter dem Orientierungswert von 2,5 DGVE/ha und erst recht
unter der gesetzlichen Höchstgrenze von 3 DGVE/ha (vgl. Art. 14
Abs. 4 GSchG). Es ist nicht zu beanstanden, dass die privaten
Beschwerdegegner ihr Bauprojekt auf die gesetzlich zulässige Bewirtschaftungsintensität
ausrichten. Im Verhältnis zum Orientierungswert von 2,5 DGVE/ha erscheint das
angestrebte Gesamtstapelvolumen von gut 900 m3 als
angemessen. Dadurch wird auch eine Reserve für eine allfällige
Flächenerweiterung des heute 16 ha bewirtschaftenden Betriebs geschaffen,
was ebenfalls zulässig ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann
keine Rede davon sein, dass ein "beliebig grosser" Güllensee zulässig
wäre oder bewilligt worden ist.
4.
a) Gemäss Art. 11 des Umweltschutzgesetzes vom
7.
Oktober 1983 (USG; SR 814.01) werden Luftverunreinigungen durch
Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Abs. 1). Die Emissionen sind
unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge so weit
zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich
tragbar ist (Abs. 2). Gemäss Art. 3 der Luftreinhalte-Verordnung vom
16.
Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1) müssen neue stationäre Anlagen so
ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die in den Anhängen 1‑4
aufgestellten Anforderungen einhalten. Soweit einer dieser Anhänge die
Emissionsbegrenzung für eine bestimmte Situation regelt, sind diese
Vorschriften verbindlicher Ausdruck der erforderlichen vorsorglichen
Emissionsbegrenzung (André Schrade/Theodor Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2.
A., Zürich 1998, Art. 11 N. 34b). Zusätzliche Massnahmen sind
‑ als verschärfte Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11
Abs. 3 USG ‑ nur erforderlich, wenn feststeht oder zu erwarten
ist, dass übermässige Immissionen auftreten.
Ziff. 51 des Anhangs 2 LRV befasst sich mit Anlagen
der bäuerlichen Tierhaltung und der Intensivtierhaltung. Dazu gehören auch die
erforderlichen Lagereinrichtungen für die tierischen Abgänge. Als vorsorgliche
Emissionsbegrenzung sind Mindestabstände zu bewohnten Zonen einzuhalten, die
gemäss den Empfehlungen der Eidgenössischen Forschungsanstalt für
Betriebswirtschaft und Landtechnik (FAT) zu berechnen sind. Die FAT hat die
entsprechenden Empfehlungen als Bericht Nr. 476 (1995 überarbeitete
Ausgabe des früheren Berichtes Nr. 350) "Mindestabstände von
Tierhaltungsanlagen" publiziert.
Der Regierungsrat hat entsprechend der dargelegten Rechtslage
geprüft, ob der Mindestabstand gemäss Anhang 2 Ziff. 512 LRV
eingehalten sei. Weil dies nach seiner Auffassung der Fall ist, hatte er keinen
Anlass, sich mit der vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Erklärung von fünf
Personen zu befassen, die sich durch ungedeckte Jauchebehälter gestört
erklären. Der Beschwerdeführer hat die Situation oder Situationen, auf welche
sich diese Erklärung bezieht, völlig im Unklaren belassen; die Erklärung
besitzt daher keine Beweiskraft. Dass sich der Regierungsrat damit nicht
befasst und die Erklärung stillschweigend als unmassgeblich angesehen hat,
stellt unter den gegebenen Umständen keine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
dar.
Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer auch
aus seinen unsubstanzierten Behauptungen über eine Befangenheit der
Rekursbehörde. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
b) Näher zu prüfen ist, ob die Berechnung des erforderlichen
Abstands (vgl. Rekursantwort des AWEL vom 9. April 1999) korrekt erfolgt
ist. Diese geht von der heutigen Bewirtschaftungsintensität, d.h. von 23,5
DGVE, aus. Es ist zweifelhaft, ob dies sachgerecht ist. Nachdem mit der
660.
m3 fassenden Jauchelagune erklärtermassen zusätzliches
Lagervolumen für eine intensivere Bewirtschaftung bereitgestellt werden soll,
stellt sich die Frage, ob der Berechnung nicht eine Bewirtschaftungsintensität
von 2,5 DGVE/ha, d.h. (bei 16 ha) von 40 DGVE, zugrunde zu legen ist.
Die Frage kann indessen offen bleiben, da auch ausgehend von dieser
Berechnungsgrundlage der Abstand zur Wohnzone ausreicht. Dieser beträgt im
Minimum 45 m. Auf der Basis von 40 DGVE berechnet sich gemäss
FAT-Bericht Nr. 476 (S. 3 ff.) der erforderliche Mindestabstand wie
folgt:
Massgebliche Geruchsbelastung GB: 40
x 0,15 = 6
Normabstand N: 43
x ln(6) – 40 = 37 m
Korrekturfaktor (Flüssigmist, offener Behälter): 1,1
Mindestabstand: 37
m x 1,1 = 40,7 m,
aufgerundet
41.
m
Es ergibt sich, dass auch ausgehend von der korrigierten
Berechnungsgrundlage der Minimalabstand allseitig eingehalten ist, und zwar
selbst dann, wenn aus Gründen der Vorsicht bzw. Vorsorge darauf verzichtet
wird, den gemäss Richtlinie zulässigen Abzug von 30 % gegenüber Kernzonen
vorzunehmen. Andere Gründe, die Korrektheit der Abstandsberechnung in Frage zu
stellen, bestehen nicht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen keine konkreten
Einwände vor.
c) Ob zusätzlich eine Abdeckung des Jaucheteichs erforderlich
ist, kann zur Zeit offen gelassen werden. Eine Abdeckung würde eine
verschärfte Emissionsbegrenzung im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG
darstellen. Für eine solche Massnahme fehlen zur Zeit ausreichende
Anhaltspunkte. So führen die Vorinstanzen plausibel aus, dass sich auf dem Jaucheteich
ein natürlicher Deckel bildet, der das Entweichen unangenehmer Gerüche mindert.
Mit Geruchsemissionen ist vor allem beim Entleeren des Teichs zu rechnen, weil
die Jauche vor der Entnahme gerührt werden muss. In dieser Situation würde
aber auch eine feste oder eine mobile Abdeckung kaum eine Schutzwirkung
entfalten. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, dass eine
künstliche Abdeckung nicht bereits verbindlich vorgeschrieben, sondern nur für
den Fall vorbehalten wurde, dass ‑ wider Erwarten ‑ auch
im Normalzustand übermässige Geruchsimmissionen auftreten. Unmassgeblich ist
ferner, dass der Jaucheteich während des ganzen Jahres benützt werden wird.
Diese Tatsache ändert an der Korrektheit der Abstandsberechnung nichts und
vermag auch die Anordnung verschärfter Emissionsbegrenzungen zur Zeit nicht zu
begründen.
5.
Offensichtlich unzutreffend ist schliesslich die Rüge des
Beschwerdeführers, die Einzäunung bzw. Absicherung der Anlage sei ungenügend.
Gemäss Projekt ist die Umzäunung mit einem 1,6 m hohen Maschendrahtzaun
eines namentlich genannten Herstellers vorgesehen; auf der Höhe von 1,8 m
wird die Umzäunung mit einem Stacheldraht abgeschlossen. Die Baubewilligung
der Gemeinde geht von dieser Umzäunung aus, hält aber fest (Dispositiv Ziffer
1.
), dass eine allenfalls abweichende Gestaltung des Zauns einer
ausdrücklichen Bewilligung des Gemeinderats bedarf. Damit ist die Ausgestaltung
des Zauns hinreichend bestimmt. In jedem Projekt können Projektänderungen
vorgenommen werden. Es versteht sich, dass eine Projektänderung einer
Bewilligung bedarf und, soweit Nachbarinteressen betroffen sein könnten, eine
neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt. Strassenseitig ist der Jaucheteich
zusätzlich mit einer Leitplanke zu schützen. Es ist nicht ersichtlich,
inwiefern diese Sicherheitsmassnahmen nicht genügen sollten. Es kann auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen der
Beschwerdeführer nichts Überzeugendes entgegenhält (§ 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
6.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
...