VB.2000.00031
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00031
3. Februar 2000Deutsch6 min
(URT.2000.5385)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00031
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 03.02.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 20.03.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Halbgefangenschaft
Halbgefangenschaft.
Soweit es um die bundesrechtlich geregelten zeitlichen Minimalvoraussetzungen für die Gewährung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft geht, ist das Verwaltungsgericht die zuständige kantonale Beschwerdeinstanz. In anderen Fällen ist dagegen die Zuständigkeit des Gerichts individuell zu prüfen (E. 1).
Wenn bereits die Art und Höhe der Strafe die Gewährung der Halbgefangenschaft verunmöglichen, erübrigt sich von vornherein, auf die individuelle persönliche Situation des Beschwerdeführers abzustellen (E. 2).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
HALBGEFANGENSCHAFT
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
STRAFVOLLZUG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 1 HalbgefangenschaftV
§ 43 lit. II VRG
Art. 4 VStGB 1
Art. 1 VStGB 3
Art. 6 VStGB 3
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. B. wurde mit Urteil des
Bezirksgerichts X. vom 3. November 1998 rechtskräftig des gewerbsmässigen
Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Unterlassung der Buchführung
schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit einer Zuchthausstrafe von 3 ¼ Jahren
abzüglich bereits erstandener Untersuchungshaft von 138 Tagen. Die Strafvollzugsbehörde
setzte den Strafantritt zunächst auf den 20. September 1999 fest und verschob
den Termin auf Ersuchen von A. B. später auf den 10. Januar 2000.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 1999 stellte
A. B. das Gesuch, einen Teil der Strafe, nämlich 14 Monate, in
Halbgefangenschaft verbüssen zu können. Am 7. Oktober 1999 wies der
Strafvollzugsdienst das Gesuch ab und nahm in der Begründung darauf Bezug, dass
die Höhe der ausgefällten Strafe keinen Vollzug in Halbgefangenschaft zulasse.
Erwägungen
II. Ein dagegen am 6. November 1999
erhobener Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung
vom 10. Dezember 1999 ab: Die Vollzugsart der Halbgefangenschaft sei nur möglich
bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwölf Monaten. Eine Kombination der
Vollzugsformen (teils geschlossener Strafvollzug, teils Halbgefangenschaft)
sehe weder das eidgenössische noch das kantonale Strafvollzugsrecht vor.
Persönliche Umstände wie der mögliche Verlust der Arbeitsstelle im Fall des geschlossenen
Vollzugs könnten nicht berücksichtigt werden.
III. Mit Eingabe vom 14. Januar 2000
beantragte A. B. sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
Angesichts seiner persönlichen Situation (mehrjährige feste Anstellung;
53-jährig) sei ihm ausgehend von einer "Netto-Strafe von rund 22 Monaten"
für sechs Monate der Normalvollzug und für den Rest der Vollzug in Halbgefangenschaft
zu gewähren. Eine solche kombinierte Form der Verbüssung müsse in Anbetracht
der lückenhaften gesetzlichen Regelung geprüft werden.
Das Amt für Justizvollzug beantragte mit
Eingabe vom 21. Januar 2000 Abweisung der Beschwerde, und die Vorinstanz
verzichtete mit Schreiben vom 24. Januar/1. Februar 2000 auf eine
Stellungnahme.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist zwar grundsätzlich gegen Anordnungen betreffend den
Vollzug von Strafen und Massnahmen ausgeschlossen (§ 43 Abs. 1
lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 [VRG]). Sie ist jedoch zulässig, wenn gegen solche
Anordnungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen
steht (§ 43 Abs. 2 VRG). Vorliegend geht es um die bundesrechtlich
geregelten zeitlichen Minimalvoraussetzungen, deren Einhaltung überhaupt erst
einen Vollzug in Halbgefangenschaft ermöglicht (E. 2). Der
Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung dieser Bestimmungen geltend,
weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und demzufolge
auch die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig ist. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.
b) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
im Zusammenhang mit Fragen der Halbgefangenschaft ist aber nicht in jedem Fall
ohne weiteres gegeben. Zwar behält die bundesrätliche Verordnung 3 vom
16.
Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (VStGB 3) nach
ihrem Wortlaut gegen diesbezügliche Entscheide letzter kantonaler Instanzen die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht generell vor (Art. 6
Abs. 2 Satz 2 VStGB 3), was auch die Zulässigkeit der Beschwerde
an das kantonale Verwaltungsgericht nach sich zöge. Gleichwohl hat das
Bundesgericht in einem Entscheid vom 11. Juli 1989 gegen die Verweigerung
der Bewilligung der Halbgefangenschaft die staatsrechtliche Beschwerde
zugelassen (BGE 115 IV 131 E. 1 = Pra 79/1990 Nr. 147). Das
Gericht stellte darauf ab, ob die kantonale Grundlage selbständiges kantonales
Recht darstelle, was es in jenem Fall bejahte. Soweit man auf dieses Urteil
abstellt, wird sich künftig der kantonale Instanzenzug je nach Grundlage des
angefochtenen Aktes verschieden ausgestalten.
2.
Nach klarer Vorschrift des Bundesrechts
ist der Strafvollzug in Halbgefangenschaft nur bei einer Gefängnisstrafe bis
zu einem Jahr möglich (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung 1 vom 13.
November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [VStGB 1], Art. 1
Abs. 1 und 2 VStGB 3). Zunächst ist fraglich, ob eine Zuchthausstrafe,
zu welcher der Beschwerdeführer verurteilt worden ist, überhaupt in
Halbgefangenschaft verbüsst werden kann. Die genannten Verordnungsbestimmungen
knüpfen nämlich am Ausdruck der kurzen Gefängnisstrafe im Sinn von
Art. 37bis des Strafgesetzbuchs (StGB) bzw. der Gefängnisstrafe
im Sinn von Art. 36 StGB an. Losgelöst von der Strafart sieht aber weder
das Bundesrecht noch das kantonale Recht Ausnahmen von der zeitlichen
Voraussetzung vor. Daher erweist sich die Regelung auch nicht als lückenhaft.
Massgeblich ist dabei die vom Gericht
ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Untersuchungshaft (§ 1 Abs. 2
der [kantonalen] Verordnung über die Halbgefangenschaft vom 30. April
1986). Für die Berechnung kann deshalb auch nicht derjenige Teil der Strafe in
Abzug gebracht werden, der im Fall einer bedingten Entlassung nicht zu
verbüssen ist. Der Beschwerdeführer wurde zu einer 3 ¼-jährigen
Zuchthausstrafe verurteilt. Dieses Strafmass übersteigt bei weitem die Grenze
von einem Jahr. Ein Vollzug in Halbgefangenschaft kommt daher nicht in Frage.
Zutreffend hebt die Direktion der Justiz und des Innern hervor, dass die
persönlichen Umstände für diese Vollzugsfrage keine Rolle zu spielen vermögen.
Es kann daher auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Eine rechtsgleiche Behandlung wäre nämlich angesichts der Vielfalt möglicher
persönlicher Lebenssituationen nicht mehr möglich, wenn nicht auf die klare
zeitliche Grenze der ausgesprochenen Strafe abgestellt werden könnte.
3.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, und
die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu
auferlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).
Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids muss der Strafantritt ohnehin neu
festgesetzt werden. Daher wird der Antrag des Beschwerdeführers um
"aufschiebende Wirkung" gegenstandslos, soweit er sich zusätzlich auf
die Frage des Zeitpunkts des Strafantritts beziehen sollte.
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...