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Entscheid

VB.2000.00031

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00031

3. Februar 2000Deutsch6 min

(URT.2000.5385)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B. wurde mit Urteil des

Bezirksgerichts X. vom 3. November 1998 rechtskräf­tig des gewerbsmässigen

Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Un­terlassung der Buch­führung

schuldig gesprochen. Das Gericht bestrafte ihn mit einer Zuchthausstrafe von 3 ¼ Jahren

abzüglich bereits erstandener Untersuchungshaft von 138 Tagen. Die Straf­voll­zugsbehörde

setzte den Strafantritt zunächst auf den 20. September 1999 fest und ver­schob

den Termin auf Ersuchen von A. B. später auf den 10. Januar 2000.

Mit Eingabe vom 3. Oktober 1999 stellte

A. B. das Gesuch, einen Teil der Strafe, näm­lich 14 Monate, in

Halbgefangenschaft verbüssen zu können. Am 7. Oktober 1999 wies der

Strafvollzugsdienst das Gesuch ab und nahm in der Begründung darauf Bezug, dass

die Höhe der ausgefällten Strafe keinen Vollzug in Halbgefangenschaft zulasse.

Erwägungen

II. Ein dagegen am 6. November 1999

erhobener Rekurs wies die Direk­tion der Justiz und des Innern mit Verfügung

vom 10. Dezember 1999 ab: Die Vollzugsart der Halbgefangenschaft sei nur möglich

bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwölf Mo­naten. Eine Kombination der

Vollzugsformen (teils geschlossener Strafvollzug, teils Halb­gefangenschaft)

sehe weder das eidgenössische noch das kantonale Strafvollzugsrecht vor.

Persönliche Umstände wie der mögliche Verlust der Arbeitsstelle im Fall des ge­schlos­se­nen

Vollzugs könnten nicht berücksichtigt werden.

III. Mit Eingabe vom 14. Januar 2000

beantragte A. B. sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

Angesichts seiner persönlichen Situa­tion (mehrjäh­ri­ge feste Anstellung;

53-jährig) sei ihm ausgehend von einer "Netto-Strafe von rund 22 Mo­naten"

für sechs Monate der Normalvollzug und für den Rest der Vollzug in Halbge­fan­gen­schaft

zu gewähren. Eine solche kombinierte Form der Verbüssung müsse in Anbetracht

der lückenhaften gesetzlichen Regelung geprüft werden.

Das Amt für Justizvollzug beantragte mit

Eingabe vom 21. Januar 2000 Abwei­sung der Beschwerde, und die Vorinstanz

verzichtete mit Schreiben vom 24. Ja­nuar/1. Fe­bruar 2000 auf eine

Stellungnahme.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist zwar grundsätzlich gegen An­ordnungen betreffend den

Vollzug von Strafen und Massnahmen ausgeschlossen (§ 43 Abs. 1

lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 [VRG]). Sie ist jedoch zulässig, wenn gegen solche

Anordnungen die Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de an das Bundesgericht offen

steht (§ 43 Abs. 2 VRG). Vorliegend geht es um die bundesrechtlich

geregelten zeitlichen Minimalvoraussetzungen, deren Einhaltung über­haupt erst

einen Vollzug in Halbgefangenschaft ermöglicht (E. 2). Der

Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung dieser Bestimmungen geltend,

weshalb die Verwal­tungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und demzufolge

auch die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht zulässig ist. Auf die

Beschwerde ist daher einzutreten.

b) Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts

im Zusammenhang mit Fragen der Halbgefangenschaft ist aber nicht in jedem Fall

ohne weiteres gegeben. Zwar behält die bundesrätliche Verordnung 3 vom

16.

Dezember 1985 zum Schweizerischen Strafgesetz­buch (VStGB 3) nach

ihrem Wortlaut gegen diesbezügliche Entscheide letzter kantonaler Instanzen die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht generell vor (Art. 6

Abs. 2 Satz 2 VStGB 3), was auch die Zulässigkeit der Beschwerde

an das kantonale Ver­waltungsgericht nach sich zöge. Gleichwohl hat das

Bundesgericht in einem Entscheid vom 11. Juli 1989 gegen die Verweigerung

der Bewilligung der Halbgefangenschaft die staatsrechtliche Beschwerde

zugelassen (BGE 115 IV 131 E. 1 = Pra 79/1990 Nr. 147). Das

Gericht stellte darauf ab, ob die kantonale Grundlage selbständiges kantonales

Recht darstelle, was es in jenem Fall bejahte. Soweit man auf dieses Urteil

abstellt, wird sich künftig der kantonale Instanzenzug je nach Grundlage des

angefochtenen Aktes verschie­den ausgestalten.

2.

Nach klarer Vorschrift des Bundesrechts

ist der Strafvollzug in Halbgefangen­schaft nur bei einer Gefängnisstrafe bis

zu einem Jahr möglich (Art. 4 Abs. 1 der Verord­nung 1 vom 13.

November 1973 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch [VStGB 1], Art. 1

Abs. 1 und 2 VStGB 3). Zunächst ist fraglich, ob eine Zuchthausstrafe,

zu welcher der Be­schwerdeführer verurteilt worden ist, überhaupt in

Halbgefangenschaft verbüsst werden kann. Die genannten Verordnungsbestimmungen

knüpfen nämlich am Ausdruck der kur­zen Gefängnisstrafe im Sinn von

Art. 37bis des Strafgesetzbuchs (StGB) bzw. der Gefäng­nisstrafe

im Sinn von Art. 36 StGB an. Losgelöst von der Strafart sieht aber weder

das Bun­desrecht noch das kantonale Recht Ausnahmen von der zeitlichen

Voraussetzung vor. Daher erweist sich die Regelung auch nicht als lückenhaft.

Massgeblich ist dabei die vom Gericht

ausgesprochene Strafe ohne Abzug von Un­tersuchungshaft (§ 1 Abs. 2

der [kantonalen] Verordnung über die Halbgefangenschaft vom 30. April

1986). Für die Berechnung kann deshalb auch nicht derjenige Teil der Strafe in

Abzug gebracht werden, der im Fall einer bedingten Entlassung nicht zu

verbüssen ist. Der Beschwerdeführer wurde zu einer 3 ¼-jährigen

Zuchthausstrafe verurteilt. Dieses Straf­mass übersteigt bei weitem die Grenze

von einem Jahr. Ein Vollzug in Halbgefangen­schaft kommt daher nicht in Frage.

Zutreffend hebt die Direktion der Justiz und des Innern hervor, dass die

persönlichen Umstände für diese Vollzugsfrage keine Rolle zu spielen ver­mögen.

Es kann daher auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen ver­wie­sen

werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

Eine rechts­gleiche Be­handlung wäre nämlich angesichts der Vielfalt möglicher

persönlicher Lebens­situationen nicht mehr möglich, wenn nicht auf die klare

zeitliche Grenze der ausgespro­chenen Strafe abgestellt werden könnte.

3.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen, und

die Kosten des Verfahrens sind aus­gangsgemäss dem Beschwerdeführer zu

auferlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids muss der Strafantritt ohnehin neu

festgesetzt werden. Daher wird der Antrag des Beschwerdeführers um

"aufschiebende Wirkung" gegenstandslos, soweit er sich zusätzlich auf

die Frage des Zeitpunkts des Straf­antritts beziehen sollte.

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...