VB.2000.00033
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00033
13. April 2000Deutsch15 min
(URT.2000.5570)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00033
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.04.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung und Befehl
Eigenmächtige Ersetzung einer abstandswidrigen Schwimmbadüberdachung.
Auf den Baurekurs eines Nachbarn, der sich bei der Gemeindeverwaltung gegen eine eigenmächtig erstellte Baute wehrt und eine "rekursfähige Verfügung" verlangt, ist auch dann einzutreten, wenn er im nachträglichen Baubewilligungsverfahren während der Auflagefrist nicht nochmals um Zustellung des baurechtlichen Entscheids ersucht (E. 1). Trotz dem strengen Wortlaut von § 341 PBG ist bei baurechtswidrigen Bauten auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verzichten, wenn die Abweichung von den Bauvorschriften gering ist und die berührten öffentlichen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen. Im Fall einer erheblichen Abweichung von den materiellen Bauvorschriften können demgegenüber nur Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands führen (E. 3a). Vertrauensschutz setzt eine von der zuständigen Behörde geschaffene Vertrauensgrundlage voraus. Mit der Duldung einer früheren baurechtswidrigen Baute wird keine Vertrauensgrundlage für die Zulässigkeit einer Ersatzbaute geschaffen. Mit der Beseitigung der früheren Baute lebt der Anspruch des Nachbarn auf Einhaltung des Grenzabstands wieder auf (E. 3c).
Stichworte:
BAURECHTSWIDRIGKEIT
BESTANDESGARANTIE
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GRENZABSTAND
GUTER GLAUBE
LEGITIMATION
NACHBARLEGITIMATION
SCHWIMMBAD
ÜBERDACHUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAUENSGRUNDLAGE
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
§ 315 Abs. I PBG
§ 316 Abs. I PBG
§ 341 PBG
Publikationen:
BEZ 2000 Nr. 23
RB 2000 Nr. 106
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
I. Die
Baukommission C. bewilligte Herrn und Frau A. am 10. Mai 1968 die Erstellung
eines Schwimmbads auf dem Grundstück Kat.Nr. ... in C. Das Grundstück liegt
nach der heute geltenden Bau‑ und Zonenordnung der Gemeinde C. vom
5. November 1993 (BZO) in der Quartiererhaltungszone J. Im Jahr
1975 wurde das Schwimmbad ohne baurechtliche Bewilligung überdacht. Im
Frühjahr 1998 ersetzte die Bauherrschaft die bestehende Überdachung
eigenmächtig durch eine neue Teleskop-Überdachung. Aufgrund einer Intervention
des Nachbarn Herrn F., Eigentümer des östlich an die Bauparzelle angrenzenden
Grundstücks Kat.Nr. ..., wurde die Bauherrschaft zur Einreichung eines
(nachträglichen) Baugesuchs aufgefordert. Das Baugesuch wurde in der Folge am
15. September 1998 eingereicht. Am 16. Februar 1999 verweigerte die
Baukommission C. die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für die
Schwimmbadüberdachung. Auf die Beseitigung der Überdachung verzichtete die
Kommission aus Gründen der Verhältnismässigkeit. Die Kommission erwog, dass
die Überdachung als Gebäude im Sinn von § 1 lit. b in Verbindung mit
§ 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV) zu würdigen
sei, weshalb gegenüber dem Nachbargrundstück der vorgeschriebene Grenzabstand
einzuhalten sei. Dieser aber werde gegenüber der Nachbarparzelle
Kat.Nr. ... um rund 1,5 m unterschritten, weshalb die neue
Überdachung nicht bewilligungsfähig sei. Auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands sei angesichts der Vorgeschichte jedoch zu verzichten.
Die Bauherrschaft habe das nicht abstandsrelevante Bassin vor mehr als
20 Jahren gutgläubig überdacht. Auch die neue Überdachung sei im Glauben
an die Bewilligungsbefreiung installiert worden. Hinzu komme, dass sich die
Überdachung mit der Verkleinerung des Volumens vorteilhaft verändert habe. Da
vom Erlaubten nur geringfügig abgewichen werde und öffentliche sowie
nachbarliche Interessen nur minim oder gar nicht verletzt würden, wäre die
Anordnung der Beseitigung der Überdachung unverhältnismässig.
II. Gegen den Beschluss der Baukommission C.
rekurrierte der Nachbar Herr F. am 1. April 1999 rechtzeitig an die
Baurekurskommission III, mit dem Antrag, die Überdachung sei zu
entfernen. Die Baurekurskommission III hiess den Rekurs am 24. November 1999
gut, hob Dispositiv Ziffer II des Beschlusses der Baukommission C. vom 16.
Februar 1999 auf und lud die Baukommission ein, "die zur Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes erforderlichen Massnahmen anzuordnen". Die Rekurskommission
hielt vorab fest, dass das nachträgliche Baubewilligungsverfahren aufgrund der
Eingabe des Rekurrenten vom 29. Mai 1998 eingeleitet worden sei. Dieser sei
daher bereits vor der Ausschreibung Verfahrensbeteiligter gewesen, so dass er
nicht mehr ausdrücklich um Zustellung des baurechtlichen Entscheids habe
nachsuchen müssen. Sodann erwog die Kommission zusammengefasst, dass die
streitige Überdachung angesichts ihrer Funktion als Gebäude zu qualifizieren
sei. Dabei sei von einem Besonderen Gebäude im Sinn von § 49 Abs. 3
bzw. § 273 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September
1975/1. September 1991 (PBG) auszugehen. Die Überdachung habe daher gemäss
Art. 30 BZO in Verbindung mit § 270 PBG einen Grenzabstand von
3,5 m einzuhalten. Die streitige Baute unterschreite diesen Abstand auf
einer Länge von 12 m um mindestens 1,5 m. Ein Näherbaurecht sei nie
erteilt worden. Es liege auch kein Anwendungsfall von § 357 Abs. 1
PBG vor, da bereits die frühere Überdachung den Grenzabstand verletzt habe.
Ein allfälliges Bestandesprivileg sei zudem durch die vollständige Entfernung
der alten Halle untergegangen. Die Schwimmbadüberdachung sei daher einer
ordentlichen Baubewilligung nicht zugänglich. Anzufügen sei, dass die massive,
treibhausähnliche Überdachung angesichts ihrer Grösse und Ausgestaltung in
der stark durchgrünten Umgebung einen Fremdkörper darstelle, so dass sich auch
deren Einordnung als ungenügend erweise. Unter dem Gesichtspunkt der Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands könne nicht mehr von einer nur geringfügigen Abweichung
vom Erlaubten gesprochen werden. Es bestünden gewichtige öffentliche und
private Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Dieser
lasse sich einzig durch eine vollständige Beseitigung der Überdachung erreichen.
III. Mit rechtzeitiger Beschwerde vom 18.
Januar 2000 liessen Herr und Frau A. dem Verwaltungsgericht beantragen, der
Entscheid der Baurekurskommission III vom 24. November 1999 sei aufzuheben
und der Beschluss der Baukommission C. vom 16. Februar 1999 sei
wiederherzustellen. Die Baukommission C. beantragte am 1./4. Februar 2000 ebenfalls
die Wiederherstellung ihres Entscheids vom 16. Februar 1999. Die Baurekurskommission III
schloss am 9. Februar 2000 auf Abweisung der Beschwerde. Herr F. liess am
16. Februar 2000 Abweisung der Beschwerde beantragen. Beide privaten
Parteien
beantragten ferner die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien gemäss ihren
Rechtsschriften werden ‑ soweit erforderlich ‑
nachstehend wiedergegeben.
Das
Sachverhalt
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführenden machen vorab
geltend, dass die Baurekurskommission III auf den Rekurs nicht hätte
eintreten dürfen, da der Nachbar Herr F. nicht um die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids ersucht habe. Damit aber habe er gemäss § 316
Abs. 1 PBG sein Rekursrecht verwirkt.
a) Im angefochtenen Entscheid hat die
Baurekurskommission III zu dieser Frage erwogen, Herr F. sei mit Schreiben
vom 29. Mai 1998 an die Gemeindeverwaltung C. gelangt und habe sich gegen die
eigenmächtig angebrachte Schwimmbadüberdachung gewandt. Aufgrund dieser
Eingabe sei das nachträgliche Baubewilligungsverfahren eingeleitet worden.
Der Rekurrent sei daher bereits vor der Ausschreibung des Baugesuchs im Sinn
von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997 (VRG) am Verfahren beteiligt gewesen, weshalb er die Zustellung des
baurechtlichen Entscheids nicht mehr ausdrücklich habe anbegehren müssen.
b) Das Verwaltungsgericht hat es als
verfassungskonform gewürdigt, dass jener Nachbar, der nicht im Sinn von
§ 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen
Bekanntmachung schriftlich um Zustellung des baurechtlichen Entscheids ersucht,
gemäss § 316 Abs. 1 PBG sein Rekursrecht verwirkt (RB 1993
Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14 = ZBl 95/1994, S. 184 ff.; vgl. auch RB
1993 Nr. 53 = ZBl 95/1994, S. 184 ff.). Das Gericht hat festgehalten,
dass die neue, mit der Gesetzesrevision vom 1. September 1991 eingeführte Regelung
dem frühzeitigen Ausgleich widerstreitender Interessen wie auch der Verfahrensbeschleunigung
diene. Der Bauherr wisse dann bereits kurze Zeit nach der Publikation, ob er
allenfalls mit einem Rekurs rechnen müsse. Überdies sei ihm die Person eines
potentiellen Einsprechers bekannt und könne er daher mit diesem nach einer
Verständigung suchen. In einem Entscheid vom 6. Oktober 1995
(VB.95.00055) hielt das Gericht die Formerfordernisse von § 315
Abs. 1 PBG für erfüllt, als das Zustellungsbegehren nicht von der rechtsmittelbefugten
und später rekurrierenden Tochtergesellschaft, sondern von der Muttergesellschaft
ausgegangen war. Da die Parteien wegen des Bauvorhabens bereits miteinander
verhandelt hätten, sei für die Bauherrschaft nach den Umständen klar gewesen,
wer ihrem Vorhaben Widerstand leiste. In einem Urteil vom 30. Oktober 1986
(VB.96.00182) hat das Verwaltungsgericht auf diese Erwägungen verwiesen.
c) Der Nachbar Herr F. hat während der
Auflagefrist unbestritten nicht um die Zustellung des baurechtlichen Entscheids
ersucht. Indessen ist gleichwohl ein ähnlicher Sachverhalt gegeben, wie er dem
zitierten Urteil vom 6. Oktober 1995 (VB.95.00055) zugrunde lag. Herr F.
hat die Behörden von C. auf die auf dem Nachbargrundstück erstellte Schwimmbadüberdachung
hingewiesen und "Einsprache" gegen die Überdachung erhoben. Mit
Schreiben vom 20. Juli 1998 hat er sodann eine rekursfähige Verfügung verlangt.
Die Eheleute A.-B. sind vom Begehren des Nachbarn F. mit Schreiben der
Baukommission vom 4. August 1998 unterrichtet und aufgefordert worden, bis
Mitte September 1998 ein (nachträgliches) Baugesuch einzureichen. Ferner wurden
sie im nämlichen Schreiben darauf hingewiesen, dass der baurechtliche
Entscheid auch Herrn F. zugestellt werde, "der dann die Möglichkeit hat,
das Rechtsmittel zu ergreifen". Diese Zustellung ist dann auch erfolgt,
was im Dispositiv des Beschlusses der Baukommission vom 16. Februar 1999 ausdrücklich
vermerkt worden ist. Anzufügen ist, dass Bemühungen zur Erreichung einer einverständlichen
Lösung zwischen den Parteien nicht zum Ziel führten. Angesichts dieser Sach‑
und Rechtslage käme es offenkundig einem überspitzten Formalismus gleich, wenn
dem Beschwerdegegner vorgehalten würde, sein Rekursrecht sei verwirkt, weil er
nicht um die Zustellung des baurechtlichen Entscheids ersucht habe. Der
Beschwerdegegner hatte sich lange vor Verweigerung der baurechtlichen
Bewilligung in das Verfahren eingeschaltet und hatte eine "rekursfähige
Verfügung" verlangt. Damit hatte er zum mindesten sinngemäss ein
Zustellungsbegehren gestellt und war er auch, wie die Baurekurskommission III
zutreffend erwogen hat, bereits am Verfahren beteiligt. Den
Beschwerdeführenden war damit der Name des potentiellen nachbarlichen
Einsprechers bekannt. Ferner stand Zeit für das Erreichen einer
einvernehmlichen Lösung zur Verfügung. Unter keinem der für die Revision von
§ 315 Abs. 1 PBG massgeblichen Gesichtspunkte hätte daher ein weiteres,
innert der Frist von § 315 Abs. 1 PBG anzubringendes Gesuch um
Zustellung des baurechtlichen Entscheids den Beschwerdeführenden irgendeinen
Vorteil gebracht. Zu Recht ist damit die Baurekurskommission III auf den
Rekurs eingetreten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet.
Erwägungen
2.
Die Baukommission C. hat die baurechtliche
Bewilligung aus den angeführten Gründen verweigert, weil die Baute
materiellrechtlich nicht bewilligungsfähig sei, auf die Anordnung der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedoch aufgrund des Prinzips der
Verhältnismässigkeit verzichtet. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend,
dass die im Streit liegende Überdachung bewilligungsfähig sei. Mithin hat sich
auch das Verwaltungsgericht nicht mit dieser Frage zu befassen.
3.
Im Streit liegt daher einzig die Frage der
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Baurekurskommission III
ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass § 341 PBG einzig mit dem
Abbruch der Überdachung Genüge getan werden könne. Die Beschwerdeführenden
vertreten die Auffassung, dass die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand
geringfügig sei und dass dem Bestand der Überdachung weder gewichtige öffentliche
noch private Interessen entgegenstünden. Ferner sei der gute Glaube der
Beschwerdeführenden zu berücksichtigen.
a) § 341 PBG verlangt seinem Wortlaut entsprechend
ohne Vorbehalt, also in allen Fällen die Anordnung der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden
oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich
nicht (VGr, 24. September 1999, VB.99.00179; Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 665; Urs Beeler, Die
widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 65). Gleichwohl ist ein
Abbruchbefehl nach ständiger Rechtsprechung einmal dann unverhältnismässig,
wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten
allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch
entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b
S. 224; BGr, 2. Juli 1999,1A.241/1998; VGr, 12. Juni 1987, ZBl
89/1988, S. 262; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs‑, Bau‑
und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 865 ff.; Mäder,
Rz. 665 mit Hinweisen). Insofern besteht gleichwohl ein gewisser Ermessensspielraum
bei der Prüfung der Frage, ob überhaupt eine Zwangsmassnahme der Situation
adäquat ist (VGr, 24. September 1999, VB.99.00179, auch zum Folgenden; Max
Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I,
Basel und Stuttgart 1976, Nr. 56 VI). Hat der Bauherr ein wirtschaftliches
Interesse an der Rechtsverletzung, ist die Geringfügigkeit eher zu verneinen,
als wenn er keinen Vorteil daraus zieht. Geringfügig ist eine Abweichung vom
Erlaubten somit dann, wenn nur um Weniges von materiellen Vorschriften
abgewichen wird und die Abweichung dem Bauherrn keinen oder nur einen
geringfügigen Nutzen bringt. ‑ Liegt eine bedeutendere, also eine
erhebliche Abweichung von den materiellen Bauvorschriften vor, können nur
Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands führen (RB 1985 Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22 mit
Hinweisen, auch zum Folgenden; Haller/Karlen, Rz. 873 ff.). Damit werden
hinsichtlich der Abweichung vom Erlaubten zwei Tatbestände unterschieden: Einerseits
die geringfügige, von ihrem Ausmass her unbedeutende Abweichung vom Erlaubten,
die einen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dann
zulässt, wenn dem Bauherrn dadurch ein nicht zu rechtfertigender Schaden entstünde;
anderseits die bedeutendere (erhebliche) Abweichung vom gesetzlichen Zustand,
die unter dem Titel von § 341 PBG einzig aus Gründen des
Vertrauensschutzes Bestand haben kann.
b) aa) Die hier streitige
Schwimmbadüberdachung unterschreitet den vorgeschriebenen Mindestgrenzabstand
von 3,5 m auf ihrer ganzen Länge von rund 12 m um mindestens
1,5 m. Damit kann von einer geringfügigen Abweichung vom gesetzmässigen Zustand
nicht mehr die Rede sein. Das Bundesgericht hat die Geringfügigkeit der
Gesetzesverletzung verneint bei einer Abstandsunterschreitung eines ohne
Bewilligung erstellten Anbaus um rund einen Meter, dies in Bestätigung der
Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (BGE 108 Ia 216
E. 4b S. 218). Anderseits hat das Verwaltungsgericht die
Geringfügigkeit der Gesetzesverletzung im erwähnten Entscheid vom 24. September
1999.
(VB.99.00179) bejaht bei der Durchstossung der für ein Schrägdach
geltenden fiktiven Profillinien (§ 281 PBG) durch ein Attikageschoss um
rund 18 cm. Im vorliegenden Fall wird hinsichtlich der Unterschreitung des
Grenzabstands nicht nur um Weniges vom geltenden materiellen Recht
abgewichen. Hinzu kommt, dass die Abweichung den Beschwerdeführenden nicht
nur einen geringfügigen Nutzen bringt. Die Schwimmbadüberdachung verlängert
die Badesaison erheblich, bietet den Badenden Schutz vor Schlechtwettereinflüssen
und verhindert schliesslich auch eine Verschmutzung des Bassins durch Blütenstaub,
Laub usw. Der Nutzen der Überdachung ist offenkundig erheblich.
bb) In die massgebliche Betrachtung ist neben
der Abstandsunterschreitung auch die Frage der Einordnung mit einzubeziehen.
Dabei ist zu beachten, dass sich die Bauparzelle in der Quartiererhaltungszone
J. befindet. Gemäss Art. 16 BZO haben sich Bauten und Anlagen in dieser
Zone bezüglich kubischer Gliederung und architektonischer Gestaltung sowie
Materialwahl in die vorhandene bauliche Struktur einzuordnen. Die charakteristische
Umgebungsgestaltung ist beizubehalten. Der Baurekurskommission III ist
ohne weiteres darin zu folgen, dass die Schwimmbadüberdachung treibhausartig
wirkt und in ihrer Umgebung einen Fremdkörper darstellt. Sie vermag daher den
erhöhten Gestaltungsanforderungen von Art. 16 BZO nicht zu genügen.
c) Damit kann sich einzig noch fragen, ob
Gründe des Vertrauensschutzes der von der Baurekurskommission III
angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entgegenstehen.
Solche Gründe können vorliegen, wenn die Bauherrschaft gestützt auf behördliche
Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der
Behörden gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt (vgl.
François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel, in:
Th. Geiser/P. Münch [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen,
Basel/Genf/München 1998, Rz. 14.56 ff.). Diesfalls dürfen der
Beibehaltung des gesetzwidrigen Zustands nicht schwerwiegende öffentliche
Interessen entgegenstehen (RB 1985 Nr. 118 S. 180 lit. b mit
Zitaten).
aa) Voraussetzung dafür, dass die
Beschwerdeführenden in ihrem Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der neuen
Schwimmbadüberdachung geschützt werden und demzufolge auf die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands zu verzichten ist, ist eine von der zuständigen
Behörde geschaffene Vertrauensgrundlage (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss
des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 532 ff.).
Diese kann namentlich in einer falschen behördlichen Auskunft oder der Duldung
eines rechtswidrigen Zustands durch die Behörde liegen. Eine unrichtige Auskunft
oder Zusicherung liegt hier indessen nicht vor. Wie die
Baurekurskommission III zu Recht festhält, lässt sich die über 20-jährige
Auskunft des ehemaligen Bauvorstands aus dem Jahr 1975, die sich auf die frühere
Überdachung bezogen hatte, nicht unbesehen auf das strittige Teleskop-Dach
übertragen. Hinzu kommt, dass diese Auskunft offenbar nur von einem einzelnen
Behördenmitglied und nicht von der zuständigen Baubewilligungsbehörde erteilt
wurde (vgl. Ruckstuhl, Rz. 14.58). Auch durch die Duldung der bisherigen
Bassinüberdachung wurde keine Vertrauensgrundlage für die neue Überdachung
geschaffen. Ein allfälliger Bestandesschutz hinsichtlich der 1975 erstellten
Überdachung ging mit deren Beseitigung unter.
Anzufügen ist, dass auch dem Beschwerdegegner
kein das Vertrauensprinzip verletzendes Verhalten vorgeworfen werden kann,
selbst wenn er die im Jahr 1975 erstellte Überdachung bis ins Jahr 1998
duldete. Es kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdegegner die
Beschwerdeführenden zunächst die Investition habe tätigen lassen, um sich dann
im Nachhinein darauf zu berufen, die Überdachung habe sich seit jeher zu nahe
an der Grenze befunden. Der Beschwerdegegner hat mit dem an die Baukommission
gerichteten Schreiben sofort nach Wahrnehmung der neuen Überdachung reagiert
und insbesondere die von der neuen Baute ausgehenden Blendwirkungen
beanstandet. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner die alte Überdachung
während mehr als zwanzig Jahren geduldet hat, bedeutet nicht, dass er auch
eine neue Überdachung hinzunehmen hat und es ihm verwehrt wäre, Mängel dieser
Baute zu rügen. Vielmehr lebte mit der Beseitigung der alten Überdachung der
Anspruch des Beschwerdegegners auf Einhaltung des Grenzabstands wieder auf
(Ruckstuhl, Rz. 14.61).
bb) Unter diesen Umständen kann offen
bleiben, ob die Beschwerdeführenden die neue Überdachung überhaupt gutgläubig
erstellten oder nicht. Immerhin ist anzufügen, dass aufgrund der Vorgeschichte
bei den Beschwerdeführenden Bedenken über die Zulässigkeit einer neuen
Schwimmbadüberdachung hätten aufkommen müssen. Sie durften demzufolge nicht
davon ausgehen, es sei ohne weiteres zulässig, die bestehende Überdachung
durch eine neue zu ersetzen. Die Annahme eines schützenswerten Vertrauens setzt
vielmehr voraus, dass die Bauherrschaft die zumutbare Sorgfalt aufwendet und
sich im Zweifelsfall durch Rückfrage bei der Behörde die nötige Gewissheit
verschafft (Haller/Karlen, Rz. 878).
cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass
auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes einer Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands nichts entgegensteht. Selbst wenn die
Beschwerdeführenden die Schwimmbadüberdachung möglicherweise gutgläubig ersetzt
haben sollten, wären sie mangels einer tauglichen Vertrauensgrundlage in ihrem
Vertrauen in die Rechtmässigkeit ihres Vorhabens nicht zu schützen. Hinzu
kommt, dass die Schwimmbadüberdachung materielle baurechtliche Bestimmungen
erheblich verletzt und demzufolge die einem Verzicht auf die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands entgegenstehenden öffentlichen Interessen gewichtig
sind.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...