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Entscheid

VB.2000.00033

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00033

13. April 2000Deutsch15 min

(URT.2000.5570)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführenden machen vorab

geltend, dass die Baurekurskommis­sion III auf den Rekurs nicht hätte

eintreten dürfen, da der Nachbar Herr F. nicht um die Zustellung des

baurechtlichen Entscheids ersucht habe. Damit aber habe er gemäss § 316

Abs. 1 PBG sein Rekursrecht verwirkt.

a) Im angefochtenen Entscheid hat die

Baurekurskommission III zu dieser Frage erwogen, Herr F. sei mit Schreiben

vom 29. Mai 1998 an die Gemeindeverwaltung C. ge­langt und habe sich gegen die

eigenmächtig angebrachte Schwimmbad­über­dachung ge­wandt. Aufgrund dieser

Eingabe sei das nachträgliche Baubewilligungsver­fah­ren einge­lei­tet worden.

Der Rekurrent sei daher bereits vor der Ausschreibung des Bau­ge­suchs im Sinn

von § 10 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni

1997 (VRG) am Verfahren beteiligt gewesen, weshalb er die Zustellung des

baurechtlichen Entscheids nicht mehr ausdrücklich habe anbegehren müssen.

b) Das Verwaltungsgericht hat es als

verfassungskonform gewürdigt, dass jener Nachbar, der nicht im Sinn von

§ 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen

Bekanntmachung schriftlich um Zustellung des baurechtlichen Entscheids ersucht,

gemäss § 316 Abs. 1 PBG sein Rekursrecht verwirkt (RB 1993

Nr. 52 = BEZ 1993 Nr. 14 = ZBl 95/1994, S. 184 ff.; vgl. auch RB

1993 Nr. 53 = ZBl 95/1994, S. 184 ff.). Das Gericht hat festgehalten,

dass die neue, mit der Gesetzesrevision vom 1. September 1991 eingeführte Regelung

dem frühzeitigen Ausgleich widerstreitender Interessen wie auch der Verfah­rens­beschleunigung

diene. Der Bauherr wisse dann bereits kurze Zeit nach der Publikation, ob er

allenfalls mit einem Rekurs rechnen müsse. Überdies sei ihm die Person eines

poten­tiel­len Einsprechers bekannt und könne er daher mit diesem nach einer

Verständigung su­chen. In einem Entscheid vom 6. Oktober 1995

(VB.95.00055) hielt das Gericht die Form­erfor­der­nisse von § 315

Abs. 1 PBG für erfüllt, als das Zustellungsbegehren nicht von der rechts­mittelbefugten

und später rekurrierenden Tochtergesellschaft, sondern von der Mut­tergesellschaft

ausgegangen war. Da die Parteien wegen des Bauvorhabens bereits mit­ein­an­der

verhandelt hätten, sei für die Bauherrschaft nach den Umständen klar gewesen,

wer ihrem Vorhaben Widerstand leiste. In einem Urteil vom 30. Oktober 1986

(VB.96.00182) hat das Verwaltungsgericht auf diese Erwägungen verwiesen.

c) Der Nachbar Herr F. hat während der

Auflagefrist unbestritten nicht um die Zustellung des baurechtlichen Entscheids

ersucht. Indessen ist gleichwohl ein ähnlicher Sachverhalt gegeben, wie er dem

zitierten Urteil vom 6. Oktober 1995 (VB.95.00055) zu­grunde lag. Herr F.

hat die Behörden von C. auf die auf dem Nachbar­grund­stück erstellte Schwimm­badüberdachung

hingewiesen und "Einsprache" gegen die Überdachung erhoben. Mit

Schreiben vom 20. Juli 1998 hat er sodann eine rekursfähige Verfügung verlangt.

Die Eheleute A.-B. sind vom Begehren des Nachbarn F. mit Schreiben der

Baukommission vom 4. August 1998 unterrichtet und aufgefordert worden, bis

Mitte September 1998 ein (nachträgliches) Baugesuch einzureichen. Ferner wur­den

sie im nämlichen Schreiben dar­auf hingewiesen, dass der baurechtliche

Entscheid auch Herrn F. zugestellt werde, "der dann die Möglichkeit hat,

das Rechtsmittel zu ergreifen". Diese Zustellung ist dann auch erfolgt,

was im Dispositiv des Beschlusses der Baukommission vom 16. Februar 1999 aus­drücklich

vermerkt worden ist. Anzufügen ist, dass Bemühungen zur Erreichung einer ein­verständlichen

Lösung zwischen den Parteien nicht zum Ziel führten. Angesichts dieser Sach‑

und Rechtslage käme es offenkundig ei­nem überspitzten Formalismus gleich, wenn

dem Beschwerdegegner vorgehalten würde, sein Rekursrecht sei verwirkt, weil er

nicht um die Zustellung des baurechtlichen Ent­scheids ersucht habe. Der

Beschwerdegegner hatte sich lange vor Verweigerung der bau­rechtlichen

Bewilligung in das Verfahren einge­schal­tet und hatte eine "rekursfähige

Verfü­gung" verlangt. Damit hatte er zum mindesten sinn­ge­mäss ein

Zustellungsbegehren gestellt und war er auch, wie die Baurekurskommis­sion III

zutreffend erwogen hat, bereits am Ver­fahren beteiligt. Den

Beschwerdeführenden war damit der Name des potentiellen nachbar­lichen

Einsprechers bekannt. Ferner stand Zeit für das Erreichen einer

einvernehmlichen Lö­sung zur Verfügung. Unter keinem der für die Revision von

§ 315 Abs. 1 PBG mass­geb­lichen Gesichtspunkte hätte daher ein wei­te­res,

innert der Frist von § 315 Abs. 1 PBG an­zu­bringendes Gesuch um

Zustellung des bau­rechtlichen Entscheids den Beschwerdefüh­ren­den irgendeinen

Vorteil gebracht. Zu Recht ist damit die Baurekurskommission III auf den

Rekurs eingetreten. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet.

Erwägungen

2.

Die Baukommission C. hat die baurechtliche

Bewilligung aus den an­geführten Gründen verweigert, weil die Baute

materiellrechtlich nicht bewilligungsfähig sei, auf die Anordnung der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands jedoch aufgrund des Prin­zips der

Verhältnismässigkeit verzichtet. Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend,

dass die im Streit liegende Überdachung bewilligungsfähig sei. Mithin hat sich

auch das Verwaltungsgericht nicht mit dieser Frage zu befassen.

3.

Im Streit liegt daher einzig die Frage der

Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Die Baurekurskommission III

ist diesbezüglich zum Schluss gekommen, dass § 341 PBG einzig mit dem

Abbruch der Überdachung Genüge getan werden könne. Die Beschwerdeführenden

vertreten die Auffassung, dass die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand

geringfügig sei und dass dem Bestand der Überdachung weder gewichtige öffent­li­che

noch private Interessen entgegenstünden. Ferner sei der gute Glaube der

Beschwerde­führenden zu berücksichtigen.

a) § 341 PBG verlangt seinem Wortlaut entsprechend

ohne Vorbehalt, also in allen Fällen die Anordnung der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands. Ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden

oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich

nicht (VGr, 24. September 1999, VB.99.00179; Christian Mä­der, Das

Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 665; Urs Beeler, Die

widerrechtliche Baute, Zürich 1984, S. 65). Gleichwohl ist ein

Abbruchbefehl nach ständiger Rechtspre­chung einmal dann unverhältnismässig,

wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zu­stand gering ist und die berührten

allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentü­mer durch den Abbruch

entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b

S. 224; BGr, 2. Juli 1999,1A.241/1998; VGr, 12. Juni 1987, ZBl

89/1988, S. 262; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs‑, Bau‑

und Umweltrecht, Bd. I, 3. A., Zürich 1999, Rz. 865 ff.; Mäder,

Rz. 665 mit Hinweisen). Insofern besteht gleichwohl ein gewisser Er­messensspielraum

bei der Prüfung der Frage, ob überhaupt eine Zwangsmassnahme der Situation

adäquat ist (VGr, 24. September 1999, VB.99.00179, auch zum Folgenden; Max

Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I,

Basel und Stuttgart 1976, Nr. 56 VI). Hat der Bauherr ein wirtschaftliches

Interesse an der Rechts­ver­letzung, ist die Geringfügigkeit eher zu verneinen,

als wenn er keinen Vorteil daraus zieht. Geringfügig ist eine Abweichung vom

Erlaubten somit dann, wenn nur um Weniges von materiellen Vorschriften

abgewichen wird und die Abweichung dem Bauherrn keinen oder nur einen

geringfügigen Nutzen bringt. ‑ Liegt eine bedeutendere, also eine

erhebliche Ab­weichung von den materiellen Bauvorschriften vor, können nur

Gründe des Vertrauens­schut­zes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands führen (RB 1985 Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22 mit

Hinweisen, auch zum Folgenden; Haller/Karlen, Rz. 873 ff.). Damit werden

hinsichtlich der Abweichung vom Erlaubten zwei Tatbestände unterschieden: Einerseits

die geringfügige, von ihrem Ausmass her unbedeutende Abwei­chung vom Erlaubten,

die einen Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu­stands dann

zulässt, wenn dem Bauherrn dadurch ein nicht zu rechtfertigender Schaden ent­stünde;

anderseits die bedeutendere (erhebliche) Abweichung vom gesetzlichen Zu­stand,

die unter dem Titel von § 341 PBG einzig aus Gründen des

Vertrauensschutzes Be­stand haben kann.

b) aa) Die hier streitige

Schwimmbadüberdachung unterschreitet den vorgeschrie­benen Mindestgrenzabstand

von 3,5 m auf ihrer ganzen Länge von rund 12 m um min­des­tens

1,5 m. Damit kann von einer geringfügigen Abweichung vom gesetzmässigen Zu­stand

nicht mehr die Rede sein. Das Bundesgericht hat die Geringfügigkeit der

Gesetzes­verlet­zung verneint bei einer Abstandsunterschreitung eines ohne

Bewilligung erstellten Anbaus um rund einen Meter, dies in Bestätigung der

Auffassung des Verwaltungsgerichts des Kan­tons Zürich (BGE 108 Ia 216

E. 4b S. 218). Anderseits hat das Verwaltungsgericht die

Geringfügigkeit der Gesetzesverletzung im erwähnten Entscheid vom 24. September

1999.

(VB.99.00179) bejaht bei der Durchstossung der für ein Schrägdach

geltenden fikti­ven Pro­fillinien (§ 281 PBG) durch ein Attikageschoss um

rund 18 cm. Im vorliegenden Fall wird hinsichtlich der Unterschreitung des

Grenzabstands nicht nur um Weniges vom gel­ten­den materiellen Recht

abgewichen. Hinzu kommt, dass die Abweichung den Be­schwer­deführenden nicht

nur einen geringfügigen Nutzen bringt. Die Schwimmbadüberda­chung verlängert

die Badesaison erheblich, bietet den Badenden Schutz vor Schlechtwet­terein­flüs­sen

und verhindert schliesslich auch eine Verschmutzung des Bassins durch Blü­ten­staub,

Laub usw. Der Nutzen der Überdachung ist offenkundig erheblich.

bb) In die massgebliche Betrachtung ist neben

der Abstandsunterschreitung auch die Frage der Einordnung mit einzubeziehen.

Dabei ist zu beachten, dass sich die Baupar­zelle in der Quartiererhaltungszone

J. befindet. Gemäss Art. 16 BZO haben sich Bauten und Anlagen in dieser

Zone bezüglich kubischer Gliederung und architektonischer Ge­stal­tung sowie

Materialwahl in die vorhandene bauliche Struktur einzuordnen. Die cha­rak­teris­tische

Umgebungsgestaltung ist beizubehalten. Der Baurekurskommission III ist

ohne wei­teres darin zu folgen, dass die Schwimmbadüberdachung treibhausartig

wirkt und in ihrer Umgebung einen Fremdkörper darstellt. Sie vermag daher den

erhöhten Gestal­tungsan­for­derungen von Art. 16 BZO nicht zu genügen.

c) Damit kann sich einzig noch fragen, ob

Gründe des Vertrauensschutzes der von der Baurekurskommission III

angeordneten Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entgegenstehen.

Solche Gründe können vorliegen, wenn die Bauherrschaft gestützt auf be­hördliche

Zusicherungen oder anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der

Behörden gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Bauausführung ermächtigt (vgl.

François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel, in:

Th. Geiser/P. Münch [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen,

Basel/Genf/München 1998, Rz. 14.56 ff.). Dies­falls dürfen der

Beibehaltung des gesetzwidrigen Zustands nicht schwerwiegende öffentli­che

Interessen entgegenstehen (RB 1985 Nr. 118 S. 180 lit. b mit

Zitaten).

aa) Voraussetzung dafür, dass die

Beschwerdeführenden in ihrem Vertrauen auf die Rechtmässigkeit der neuen

Schwimmbadüberdachung geschützt werden und demzufolge auf die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands zu verzichten ist, ist eine von der zuständigen

Behörde geschaffene Vertrauensgrundlage (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss

des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 532 ff.).

Diese kann namentlich in einer falschen behördlichen Auskunft oder der Duldung

eines rechtswidrigen Zustands durch die Behörde liegen. Eine unrichtige Auskunft

oder Zusicherung liegt hier indessen nicht vor. Wie die

Baurekurskommission III zu Recht festhält, lässt sich die über 20-jährige

Auskunft des ehemaligen Bauvorstands aus dem Jahr 1975, die sich auf die frü­here

Überdachung bezogen hatte, nicht unbesehen auf das strittige Teleskop-Dach

übertra­gen. Hinzu kommt, dass diese Auskunft offenbar nur von einem einzelnen

Behördenmit­glied und nicht von der zuständigen Baubewilligungsbehörde erteilt

wurde (vgl. Ruckstuhl, Rz. 14.58). Auch durch die Duldung der bisherigen

Bassinüberdachung wurde keine Ver­trauensgrundlage für die neue Überdachung

geschaffen. Ein allfälliger Bestandesschutz hin­sichtlich der 1975 erstellten

Überdachung ging mit deren Beseitigung unter.

Anzufügen ist, dass auch dem Beschwerdegegner

kein das Vertrauensprinzip ver­letzendes Verhalten vorgeworfen werden kann,

selbst wenn er die im Jahr 1975 erstellte Überdachung bis ins Jahr 1998

duldete. Es kann keine Rede davon sein, dass der Be­schwer­degegner die

Beschwerdeführenden zunächst die Investition habe tätigen lassen, um sich dann

im Nachhinein darauf zu berufen, die Überdachung habe sich seit jeher zu nahe

an der Grenze befunden. Der Beschwerdegegner hat mit dem an die Baukommission

ge­rich­teten Schreiben sofort nach Wahrnehmung der neuen Überdachung reagiert

und insbe­sondere die von der neuen Baute ausgehenden Blendwirkungen

beanstandet. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner die alte Überdachung

während mehr als zwanzig Jahren gedul­det hat, bedeutet nicht, dass er auch

eine neue Überdachung hinzunehmen hat und es ihm verwehrt wäre, Mängel dieser

Baute zu rügen. Vielmehr lebte mit der Beseitigung der alten Überdachung der

Anspruch des Beschwerdegegners auf Einhaltung des Grenzabstands wie­der auf

(Ruckstuhl, Rz. 14.61).

bb) Unter diesen Umständen kann offen

bleiben, ob die Beschwerdeführenden die neue Überdachung überhaupt gutgläubig

erstellten oder nicht. Immerhin ist anzufügen, dass aufgrund der Vorgeschichte

bei den Beschwerdeführenden Bedenken über die Zuläs­sigkeit einer neuen

Schwimmbadüberdachung hätten aufkommen müssen. Sie durften dem­zufolge nicht

davon ausgehen, es sei ohne weiteres zulässig, die bestehende Überda­chung

durch eine neue zu ersetzen. Die Annahme eines schützenswerten Vertrauens setzt

viel­mehr voraus, dass die Bauherrschaft die zumutbare Sorgfalt aufwendet und

sich im Zwei­felsfall durch Rückfrage bei der Behörde die nötige Gewissheit

verschafft (Hal­ler/Karlen, Rz. 878).

cc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass

auch unter dem Aspekt des Vertrauens­schutzes einer Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands nichts entgegensteht. Selbst wenn die

Beschwerdeführenden die Schwimmbadüberdachung möglicherweise gutgläubig ersetzt

haben sollten, wären sie mangels einer tauglichen Vertrauensgrundlage in ihrem

Ver­trauen in die Rechtmässigkeit ihres Vorhabens nicht zu schützen. Hinzu

kommt, dass die Schwimmbadüberdachung materielle baurechtliche Bestimmungen

erheblich verletzt und demzufolge die einem Verzicht auf die Wiederherstellung

des rechtmässigen Zustands entgegenstehenden öffentlichen Interessen gewichtig

sind.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...