VB.2000.00034
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00034
22. März 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5638)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00034
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.03.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 01.12.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Aufenthalts-/Niederlassungsbewilligung
(1969 geborene Brasilianerin, seit August 1993 in der Schweiz. Im Januar 1994 Heirat mit Schweizer; Zusammenleben bis September 1994; seit April 1999 rechtskräftig geschieden):
Anspruchsgrundlage: Art. 7 Abs. 1 ANAG, da im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung die Ehe formell noch Bestand hatte. Zudem war die fünfjährige Aufenthaltsdauer in der Schweiz als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung inzwischen erreicht. Die Berufung darauf erst im Beschwerdeverfahren stellt keine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar (E. 1).
Auslegung von Art. 7 ANAG (E. 2).
Seitens der Beschwerdeführerin lag nach Auflösung des gemeinsamen Haushaltes aufgrund der Umstände kein Ehewille mehr vor; allein wirtschaftliche Gründe genügen nicht. Die Berufung auf die Ehe erweist sich als rechtsmissbräuchlich (E. 4b). Seitens des damaligen Ehemannes ist die Einreichung seiner Scheidungsklage nicht rechtsmissbräuchlich in dem Sinn, als er den fremdenpolizeilichen Anspruch der Beschwerdeführerin vereiteln wollte. Die Inkompatibilität der Ehegatten und häufige Streitigkeiten bereits zu Beginn der Ehe führten zu einem für beide Seiten objektiv untragbaren Zustand (E. 4c).
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
VERLÄNGERUNG
Rechtsnormen:
Art. 7 ANAG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die brasilianische Staatsangehörige A, 1969 geboren, reiste
1993 in die Schweiz ein. Am 8. Januar 1994 verheiratete sie sich nach
einer rund sechsmonatigen Bekanntschaft mit dem Schweizer Bürger C, 1961
geboren. Am 3. Februar 1994 erteilte ihr die Polizeidirektion eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim schweizerischen Ehemann und bewilligte
ihr am 31. August 1994 den Stellenantritt als Betriebsmitarbeiterin bei
der D in E. Am 7. September 1994 zog C aus der ehelichen Wohnung aus und
machte am 5. Januar 1995 beim Bezirksgericht die Scheidungsklage hängig. A
wurden in der Folge mehrere Stellenwechsel bewilligt.
Erwägungen
II. Mit Verfügung vom 2. Oktober 1997 hatte die
Fremdenpolizei ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
abgewiesen. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat mehr als zwei
Jahre später am 24. November 1999 ebenfalls abgewiesen. Mittlerweile war
nach einem langwierigen Beweisverfahren am 13. August 1998 vom
Bezirksgericht das Scheidungsurteil ergangen. Die von A beim Obergericht des
Kantons Zürich gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil erhobene Berufung
wurde mit Urteil vom 19. April 1999 erledigt, nachdem sie anlässlich der
Berufungsverhandlung vom 31. März 1999 ihre Zustimmung zum Scheidungsbegehren
erklärt hatte.
Die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom
24.
November 1999 erhobene Beschwerde ging am 20. Januar 2000
rechtzeitig beim Verwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführerin beantragte die
Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses und die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung. Die Vernehmlassung der Staatskanzlei ging am
22.
Februar 2000 ein. Darin wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt,
soweit auf diese überhaupt einzutreten sei.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem
Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in
der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei Entscheiden
betreffend Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung
der Ausländer einen bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943 [OG]).
b) aa) Der ausländische Ehegatte einer Person mit Schweizer
Bürgerrecht hat laut Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Satz 1); nach
einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er
Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Diese bundesrechtlichen
Bestimmungen setzen einzig den formellen Bestand der Ehe voraus, um als Anspruchsgrundlagen
in Betracht zu kommen, während Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) hiefür verlangt, dass die Ehe auch tatsächlich gelebt wird (BGE 118
Ib 145 E. 4b). Die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der
anwendbaren Anspruchsnormen verwirklicht sind, stellt sich hingegen erst bei
der Prüfung der materiellen Rechtslage (BGE 119 Ib 417 E. 2d, 118
Ib 145 E. 3d).
bb) Seit die Ehe der Beschwerdeführerin mit Urteil des
Obergerichts Zürich vom 19. April 1999 rechtskräftig geschieden wurde,
vermag sie weder aus Art. 7 Abs. 1 ANAG noch aus Art. 8 EMRK
einen Anspruch abzuleiten. Allerdings hatte, als sie am 12. Juni 1997 ihr
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellte, ihre Ehe formell
noch Bestand, so dass sie sich in jenem Zeitpunkt auf Art. 7 Abs. 1
ANAG berufen konnte. Im Zeitpunkt der Scheidung am 19. April 1999 hatte
sie zudem gemäss Satz 2 jener Bestimmung nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung der
Niederlassungsbewilligung, weshalb die Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann
grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gültigkeit dieser Bewilligung hat
(BGE 121 II 97 E. 4c = Pra 85/1996 Nr. 117). Auf
die Beschwerde ist deshalb einzutreten (BGE 119 Ib 417 E. 2c;
118.
Ib 145 E. 3d).
Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin vorher kein
formelles Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat, kann
es nicht ankommen (vgl. VGr, 16. Juni 1999, VB.99.00107 und VGr,
25.
August 1999, VB.99.00138). Daher kann dem Einwand der Staatskanzlei,
auf den erst vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Beschwerdeführerin
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei nicht einzutreten, weil dies
eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstelle, nicht Folge
geleistet werden, zumal der Regierungsrat von Amtes wegen geprüft hat, ob die
Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorliegen (vgl.
dazu auch RB 1982 Nr. 40).
2.
Art. 7 ANAG setzt seinem Wortlaut und Sinn nach das
Zusammenleben der Ehegatten nicht voraus (BGE 118 Ib 145 E. 3;
BGE 121 II 97 E. 4c = Pra 85/1996 Nr. 117). Das
Bundesgericht hat die Anforderungen, die Art. 7 ANAG an die Ehe stellt,
Dispositiv
bis anhin nicht positiv umschrieben. Indessen hat es wiederholt erkannt, dass
es rechtsmissbräuchlich sein kann, sich auf Art. 7 Abs. 1 ANAG zu
berufen, und zwar auch dann, wenn keine Ehe vorliegt, die im Sinn von
Art. 7 Abs. 2 ANAG nur eingegangen worden ist, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (BGE 118
Ib 145 E. 3d; 121 II 97 E. 4a S. 103 =
Pra 85/1996 Nr. 117). Kriterien des Rechtsmissbrauchs hat das
Bundesgericht bis anhin nicht festgelegt, hingegen hat es negativ umrissen, in
welchen Fällen sich die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht rechtfertigen
soll: Auf Rechtsmissbrauch kann demnach nicht schon aufgrund des Umstands
geschlossen werden, dass die Ehegatten nicht mehr zusammen leben. Der
Gesetzgeber habe den Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bewusst nicht vom
Zusammenleben abhängig gemacht, um zu verhindern, dass der ausländische
Ehegatte der Willkür seines Schweizer Ehegatten ausgeliefert sei. Nach
bundesgerichtlicher Praxis ist es unhaltbar, dass ein ausländischer Ehegatte
nur deshalb aus der Schweiz weggewiesen werde, weil sein Schweizer Partner die
tatsächliche oder gerichtliche Trennung des Paars erwirkt. Ebenso gelte es zu
vermeiden, dass der ausländische Ehegatte aus Angst vor einer Wegweisung daran
gehindert wird, selbst dem Gericht die Anordnung des Getrenntlebens zu
beantragen. Schliesslich gehe es auch nicht an, den Ehegatten einfach
vorzuwerfen, dass sie getrennt leben, ohne die Scheidung zu wollen.
Andererseits sei gleichwohl von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, wenn sich
der ausländische Ehegatte auf eine nur noch formell bestehende Ehe bloss
deshalb berufe, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, da dieser Zweck von
Art. 7 ANAG nicht geschützt werde (zum Ganzen BGE 121 II 97
E. 4a = Pra 85/1996 Nr. 117). Ähnlich verhält es sich zudem,
wenn der ausländische Ehegatte eine Versöhnung nicht anstrengt (vgl. BGr,
10. November 1999,2A.543/1999 E. 2 zu VGr, 1. September 1999,
VB.1999.00164). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs reicht es im Weiteren
auch nicht aus, dass ein Scheidungsverfahren hängig ist. Der Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung soll solange
bestehen, als die Scheidung nicht ausgesprochen worden ist. Das Bundesgericht
trägt damit folgenden Gesichtspunkten Rechnung: Zum einen ist mit dem
Zivilrecht davon auszugehen, dass bei tatsächlicher oder auch gerichtlicher
Trennung der Ehe grundsätzlich noch Aussicht auf die Wiedervereinigung der
Ehegatten besteht (vgl. Art. 179 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]);
zum andern soll der ausländische Ehegatte seine Rechte in einem Trennungs- oder
gar Ehescheidungsverfahren wie sein Schweizer Partner wahren können.
3. a) Der Regierungsrat hat festgehalten, im vorliegenden Fall
hätte die Ehegatten bloss acht Monate in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Das Bezirksgericht
habe im Urteil vom 13. August 1998, das nach Durchführung eines
umfangreichen Beweisverfahrens ergangen sei, ausgeführt, dass die Ehe von
Anfang an von häufigen Streitigkeiten gekennzeichnet gewesen sei, die sogar in
Handgreiflichkeiten und teils massiven seelischen und körperlichen Verletzungen
der Ehegatten geendet hätten. Der Verlauf des ehelichen Zusammenlebens sei von
der Aggressivität und Eifersucht der Beschwerdeführerin geprägt gewesen. Sie
habe den Ehemann in vielfältiger Weise beschimpft, ihn angelogen und mit einem
Messer bedroht. Den Ehemann treffe zwar ebenfalls ein Verschulden an der etwa
im Sommer, spätestens aber im September 1994, eingetretenen unheilbaren
Zerrüttung der Ehe. Sein Verschulden sei jedoch gegenüber demjenigen der
Beschwerdeführerin und der nur beschränkt relevanten objektiven
Zerrüttungsursache nicht als überwiegend einzustufen. Beide Ehegatten hätten
keine bzw. keine ausreichenden Anstrengungen zur Lösung der ehelichen Probleme
unternommen.
b) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, vorliegend sei von
Bedeutung, dass sich der Ehemann während der gesamten Ehedauer und noch während
eines Jahres nach der Scheidung zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet habe.
Daraus sei ersichtlich, dass die Ehe nicht inhaltsleer gewesen sei, sondern
auch heute noch wenigstens einen wirtschaftlichen Gehalt habe. Neben den
emotionalen Gründen hätten durchaus auch schützenswerte Interessen
wirtschaftlicher Natur gegen eine Scheidung gesprochen. Richtig sei, dass die
Ehe der Parteien von Streitigkeiten geprägt gewesen sei. Diese Streitigkeiten
seien aber in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Ehemann eine
ehebrecherische Beziehung zu einer Arbeitskollegin unterhalten habe.
4. a) Fest steht, dass die Ehe der Parteien von Beginn weg von
Streitigkeiten geprägt war und dass sie spätestens seit Auszug des Ehemannes
aus der ehelichen Wohnung nicht mehr gelebt wurde. Daher konnte ab jenem
Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, es bestehe ein gemeinsamer
Wille der Ehegatten zur Fortführung der Ehe als gelebtem Institut.
b) Bei der Beschwerdeführerin liess sich ‑ in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz ‑ kein ernsthafter Wille zur
Fortführung einer gelebten Ehe feststellen, nachdem der gemeinsame Haushalt
nach nur achtmonatiger Dauer der Ehe im September 1994 (und somit lange vor dem
massgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung eines Niederlassungsanspruch im
Januar 1998) aufgehoben wurde. Tatsächliche Anstrengungen, eine Versöhnung
herbeizuführen, waren nicht ersichtlich.
Im Gegenteil muss aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen
davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin massgeblich
zur Eskalation der Streitigkeiten beigetragen hat. So hat als erstellt zu
gelten, dass sie ihren Mann unflätig betitelte. Jedenfalls bestätigte sie
anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht, ihren Mann als
"schwul" bezeichnet zu haben. Auch wenn sie anlässlich des Beweisverfahrens
bestritt, je so etwas gesagt zu haben, steht fest, dass sie ihn mit anmassenden
Betitelungen versehen hat. Immerhin brachte sie vor Gericht vor – obwohl
sie sich gegen die Scheidung stellte ‑, ihr Mann habe sich mit
Leuten aus dem Milieu (Prostituierten und Transvestiten) abgegeben. Vor diesem
Hintergrund erscheint es als erstellt, dass sie ihn als "schwul" oder
ähnlich betitelte. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Ehemann
verwendeten Betitelungen bezeugen ausserdem, dass sie ihm gegenüber kaum noch
Achtung verspürte, zumindest musste objektiv diese Schlussfolgerung gezogen werden.
Aus dem nachgereichten Schreiben des Ex-Ehemannes (von der
Beschwerdeführerin mitunterzeichnet) vom 13. März 2000 geht zwar hervor,
dass sich die damaligen Ehegatten während des Scheidungsverfahrens immer
wieder gesehen und unterhalten hätten. Von Bestrebungen der Beschwerdeführerin
und ihres damaligen Ehegatten, die Beziehung über den rein freundschaftlichen
Charakter hinaus wieder zu intensivieren, ist aber nicht die Rede.
Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass die
Beschwerdeführerin anfänglich wohl auch aus wirtschaftlichen Gründen auf die
Weiterexistenz ihrer Ehe beharrt hat. Zwar kann einer solchen Motivation
jedenfalls auf der Seite der wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegattin
durchaus eine gewisse Berechtigung zuerkannt werden kann. Wirtschaftliche
Gründe allein ‑ ohne weitere Hinweise, dass eine Ehe tatsächlich
auch gelebt wird ‑ erweisen sich jedoch nicht als hinreichend, eine
fremdenpolizeiliche Anspruchsgrundlage zu begründen. Insbesondere ist dabei
nicht von Bedeutung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge
zu entrichten hatte. Die Leistung von Unterhaltsbeiträgen resultiert aus der
eingegangenen ehelichen Gemeinschaft, genügt für sich allein betrachtet
keinesfalls, um eine Fortführung der Ehe als Lebensgemeinschaft mit
gegenseitigen Rechten und Pflichten im Sinn der Rechtsprechung annehmen zu
können.
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher zu folgern,
dass die Beschwerdeführerin sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe beruft,
um gestützt darauf einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung
geltend zu machen.
c) Ergänzend ist festzuhalten, dass die Einreichung der
Scheidungsklage des damaligen Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht
als missbräuchlich in dem Sinn bezeichnet werden kann, als er einen späteren
fremdenpolizeilichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verbleib in der
Schweiz habe vereiteln wollen. Wie in den Akten dokumentiert ist, kam es
bereits am Hochzeitstag zu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten. Zumindest
bezogen auf den damaligen Tag dürfte der Grund für die Streitigkeiten nicht in
der behaupteten Fremdbeziehung des Ehemannes gelegen haben. Vielmehr ist davon
auszugehen, dass sich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann schon früh
gravierende Verständigungsprobleme (gemeint sind nicht solche sprachlicher
Natur) eingestellt haben. In der Folge kam es während des kurzen Zusammenlebens
immer wieder zu Streitigkeiten. Am 7. September 1994 fügten sich die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen eines Streits gegenseitig
Verletzungen zu.
Die Vorkommnisse an diesen beiden Daten, am Hochzeitstag
einerseits und am 7. September 1994 andererseits, welche den Anfang und
das Ende des ehelichen Zusammenlebens darstellen, belegen, dass sich die
Verständigung zwischen den Parteien sukzessive verschlechtert hat. Da für die
Art und Weise, wie gestritten wurde, wohl kaum nur einer der Partner
allein verantwortlich war, kann auch nicht davon ausgegangen werden, der
Schweizer Ehegatte habe – indem er die eheliche Wohnung verliess und die
Scheidung einreichte – in Missachtung der Interessen der
Beschwerdeführerin die Trennung erzwingen wollen. Selbst wenn es zutreffen
sollte, dass der Ehemann während des Zusammenlebens mit der Beschwerdeführerin
eine Drittbeziehung unterhalten hat – was nicht rechtsgenügend erstellt
ist – muss eine Eskalation, wie sie vorliegend am 7. September 1994
stattgefunden hat, als für beide Seiten objektiv untragbar qualifiziert
werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nimmt, die
angebliche Drittbeziehung des Ehemannes sei Grund für diese und andere
Auseinandersetzungen gewesen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die fehlende
Streitkultur auf ein tiefer sitzendes Zerwürfnis oder Problem zwischen den
Ehegatten hinweist. Die Problematik lässt sich nicht einfach darauf reduzieren,
ob ein Ehegatte tatsächlich oder angeblich eine Drittbeziehung unterhalten habe
oder nicht. Selbst im alten Scheidungsrecht hob auch ein schwer schuldhaftes
Verhalten wie Ehebruch den Scheidungsanspruch nicht auf, wenn die Ehe schon vor
jener Verfehlung ohne überwiegendes Verschulden des die Scheidung
beanspruchenden Ehegatten tief und unheilbar zerrüttet war. Vorliegend weist
die Art, wie die Parteien ihre Auseinandersetzungen "gelebt" haben,
auf eine rettungslose Zerrüttung hin, so dass der Gang des Schweizer Ehegatten
zum Scheidungsrichters, wie erwähnt, nicht als ein "Erzwingen der
Trennung" qualifiziert werden kann.
5. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. ...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
...