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Entscheid

VB.2000.00034

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00034

22. März 2000Deutsch13 min

(URT.2000.5638)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die brasilianische Staatsangehörige A, 1969 geboren, reiste

1993 in die Schweiz ein. Am 8. Januar 1994 verheiratete sie sich nach

einer rund sechsmonatigen Bekanntschaft mit dem Schweizer Bürger C, 1961

geboren. Am 3. Februar 1994 erteilte ihr die Polizeidirektion eine

Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim schweizerischen Ehemann und bewilligte

ihr am 31. August 1994 den Stellenantritt als Betriebsmitarbeiterin bei

der D in E. Am 7. September 1994 zog C aus der ehelichen Wohnung aus und

machte am 5. Januar 1995 beim Bezirksgericht die Scheidungsklage hängig. A

wurden in der Folge mehrere Stellenwechsel bewilligt.

Erwägungen

II. Mit Verfügung vom 2. Oktober 1997 hatte die

Fremdenpolizei ein Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

abgewie­sen. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Regierungsrat mehr als zwei

Jahre später am 24. November 1999 ebenfalls abgewiesen. Mittlerweile war

nach einem langwierigen Beweisverfahren am 13. August 1998 vom

Bezirksgericht das Scheidungsurteil ergangen. Die von A beim Obergericht des

Kantons Zürich gegen das erstinstanzliche Scheidungsurteil erhobene Berufung

wurde mit Urteil vom 19. April 1999 erledigt, nachdem sie anlässlich der

Berufungsverhandlung vom 31. März 1999 ihre Zustimmung zum Scheidungsbegehren

erklärt hatte.

Die gegen den regierungsrätlichen Beschluss vom

24.

November 1999 erhobene Beschwerde ging am 20. Januar 2000

rechtzeitig beim Verwaltungsgericht ein. Die Be­schwerdeführerin beantragte die

Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses und die Erteilung der

Niederlassungsbewilligung. Die Vernehmlassung der Staatskanzlei ging am

22.

Februar 2000 ein. Darin wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt,

soweit auf diese überhaupt einzutreten sei.

Das Verwaltungsgericht

zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem

Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

an das Bundesgericht offen steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in

der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei Entscheiden

betreffend Auf­enthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung

der Ausländer einen bun­desrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943 [OG]).

b) aa) Der ausländische Ehegatte einer Person mit Schweizer

Bürgerrecht hat laut Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt

und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli­gung (Satz 1); nach

einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er

Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Satz 2). Diese bundesrechtli­chen

Bestimmungen setzen einzig den formellen Bestand der Ehe voraus, um als An­spruchsgrundlagen

in Betracht zu kommen, während Art. 8 der Europäischen Menschen­rechtskonvention

(EMRK) hiefür verlangt, dass die Ehe auch tatsächlich gelebt wird (BGE 118

Ib 145 E. 4b). Die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der

an­wendbaren Anspruchsnormen verwirklicht sind, stellt sich hingegen erst bei

der Prüfung der materiellen Rechtslage (BGE 119 Ib 417 E. 2d, 118

Ib 145 E. 3d).

bb) Seit die Ehe der Beschwerdeführerin mit Urteil des

Obergerichts Zürich vom 19. April 1999 rechtskräftig geschieden wurde,

vermag sie weder aus Art. 7 Abs. 1 ANAG noch aus Art. 8 EMRK

einen Anspruch abzuleiten. Allerdings hatte, als sie am 12. Juni 1997 ihr

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung stellte, ihre Ehe formell

noch Bestand, so dass sie sich in jenem Zeitpunkt auf Art. 7 Abs. 1

ANAG berufen konnte. Im Zeitpunkt der Scheidung am 19. April 1999 hatte

sie zudem gemäss Satz 2 jener Be­stimmung nach einem ordnungsgemässen und

ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jah­ren Anspruch auf Erteilung der

Niederlassungsbewilligung, weshalb die Scheidung von ihrem Schweizer Ehemann

grundsätzlich keinen Einfluss auf die Gültigkeit dieser Bewilli­gung hat

(BGE 121 II 97 E. 4c = Pra 85/1996 Nr. 117). Auf

die Beschwerde ist deshalb einzutreten (BGE 119 Ib 417 E. 2c;

118.

Ib 145 E. 3d).

Auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin vorher kein

formelles Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung gestellt hat, kann

es nicht ankommen (vgl. VGr, 16. Juni 1999, VB.99.00107 und VGr,

25.

August 1999, VB.99.00138). Daher kann dem Einwand der Staatskanzlei,

auf den erst vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag der Be­schwerdeführerin

auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung sei nicht einzutreten, weil dies

eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes darstelle, nicht Folge

geleistet werden, zumal der Regierungsrat von Amtes wegen geprüft hat, ob die

Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung vorliegen (vgl.

dazu auch RB 1982 Nr. 40).

2.

Art. 7 ANAG setzt seinem Wortlaut und Sinn nach das

Zusammenleben der Ehe­gatten nicht voraus (BGE 118 Ib 145 E. 3;

BGE 121 II 97 E. 4c = Pra 85/1996 Nr. 117). Das

Bundesgericht hat die Anforderungen, die Art. 7 ANAG an die Ehe stellt,

Dispositiv

bis anhin nicht positiv umschrieben. Indessen hat es wiederholt erkannt, dass

es rechtsmissbräuchlich sein kann, sich auf Art. 7 Abs. 1 ANAG zu

berufen, und zwar auch dann, wenn keine Ehe vorliegt, die im Sinn von

Art. 7 Abs. 2 ANAG nur eingegangen worden ist, um die Vor­schriften

über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen (BGE 118

Ib 145 E. 3d; 121 II 97 E. 4a S. 103 =

Pra 85/1996 Nr. 117). Kriterien des Rechtsmissbrauchs hat das

Bundesgericht bis anhin nicht festgelegt, hingegen hat es negativ umrissen, in

welchen Fällen sich die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht rechtfertigen

soll: Auf Rechts­missbrauch kann demnach nicht schon aufgrund des Umstands

geschlossen werden, dass die Ehegatten nicht mehr zusammen leben. Der

Gesetzgeber habe den Anspruch auf Auf­enthaltsbewilligung bewusst nicht vom

Zusammenleben abhängig gemacht, um zu verhin­dern, dass der ausländische

Ehegatte der Willkür seines Schweizer Ehegatten ausgeliefert sei. Nach

bundesgerichtlicher Praxis ist es unhaltbar, dass ein ausländischer Ehegatte

nur deshalb aus der Schweiz weggewiesen werde, weil sein Schweizer Partner die

tatsächliche oder gerichtliche Trennung des Paars erwirkt. Ebenso gelte es zu

vermeiden, dass der aus­ländische Ehegatte aus Angst vor einer Wegweisung daran

gehindert wird, selbst dem Ge­richt die Anordnung des Getrenntlebens zu

beantragen. Schliesslich gehe es auch nicht an, den Ehegatten einfach

vorzuwerfen, dass sie getrennt leben, ohne die Scheidung zu wollen.

Andererseits sei gleichwohl von einem Rechtsmissbrauch auszugehen, wenn sich

der aus­ländische Ehegatte auf eine nur noch formell bestehende Ehe bloss

deshalb berufe, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, da dieser Zweck von

Art. 7 ANAG nicht geschützt werde (zum Ganzen BGE 121 II 97

E. 4a = Pra 85/1996 Nr. 117). Ähnlich verhält es sich zudem,

wenn der ausländische Ehegatte eine Versöhnung nicht anstrengt (vgl. BGr,

10. November 1999,2A.543/1999 E. 2 zu VGr, 1. September 1999,

VB.1999.00164). Für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs reicht es im Weiteren

auch nicht aus, dass ein Scheidungsverfahren hängig ist. Der Anspruch auf

Erteilung oder Verlängerung einer Auf­enthaltsbewilligung soll solange

bestehen, als die Scheidung nicht ausgesprochen worden ist. Das Bundesgericht

trägt damit folgenden Gesichtspunkten Rechnung: Zum einen ist mit dem

Zivilrecht davon auszugehen, dass bei tatsächlicher oder auch gerichtlicher

Tren­nung der Ehe grundsätzlich noch Aussicht auf die Wiedervereinigung der

Ehegatten be­steht (vgl. Art. 179 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]);

zum andern soll der ausländische Ehegatte seine Rechte in einem Trennungs- oder

gar Ehescheidungsverfahren wie sein Schweizer Partner wahren können.

3. a) Der Regierungsrat hat festgehalten, im vorliegenden Fall

hätte die Ehegatten bloss acht Monate in ehelicher Gemeinschaft gelebt. Das Bezirksgericht

habe im Urteil vom 13. August 1998, das nach Durchführung eines

umfangreichen Beweisverfah­rens ergangen sei, ausgeführt, dass die Ehe von

Anfang an von häufigen Streitigkeiten ge­kennzeichnet gewesen sei, die sogar in

Handgreiflichkeiten und teils massiven seelischen und körperlichen Verletzungen

der Ehegatten geendet hätten. Der Verlauf des ehelichen Zusammenlebens sei von

der Aggressivität und Eifersucht der Beschwerdeführerin geprägt gewesen. Sie

habe den Ehemann in vielfältiger Weise beschimpft, ihn angelogen und mit einem

Messer bedroht. Den Ehemann treffe zwar ebenfalls ein Verschulden an der etwa

im Sommer, spätestens aber im September 1994, eingetretenen unheilbaren

Zerrüttung der Ehe. Sein Verschulden sei jedoch gegenüber demjenigen der

Beschwerdeführerin und der nur beschränkt relevanten objektiven

Zerrüttungsursache nicht als überwiegend einzustu­fen. Beide Ehegatten hätten

keine bzw. keine ausreichenden Anstrengungen zur Lösung der ehelichen Probleme

unternommen.

b) Die Beschwerdeführerin lässt ausführen, vorliegend sei von

Bedeutung, dass sich der Ehemann während der gesamten Ehedauer und noch während

eines Jahres nach der Scheidung zu Unterhaltsbeiträgen verpflichtet habe.

Daraus sei ersichtlich, dass die Ehe nicht inhaltsleer gewesen sei, sondern

auch heute noch wenigstens einen wirtschaftlichen Gehalt habe. Neben den

emotionalen Gründen hätten durchaus auch schützenswerte Inter­essen

wirtschaftlicher Natur gegen eine Scheidung gesprochen. Richtig sei, dass die

Ehe der Parteien von Streitigkeiten geprägt gewesen sei. Diese Streitigkeiten

seien aber in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Ehemann eine

ehebrecherische Beziehung zu einer Arbeitskollegin unterhalten habe.

4. a) Fest steht, dass die Ehe der Parteien von Beginn weg von

Streitigkeiten ge­prägt war und dass sie spätestens seit Auszug des Ehemannes

aus der ehelichen Wohnung nicht mehr gelebt wurde. Daher konnte ab jenem

Zeitpunkt nicht mehr davon ausgegangen werden, es bestehe ein gemeinsamer

Wille der Ehegatten zur Fortführung der Ehe als ge­lebtem Institut.

b) Bei der Beschwerdeführerin liess sich ‑ in

Übereinstimmung mit der Vorinstanz ‑ kein ernsthafter Wille zur

Fortführung einer gelebten Ehe feststellen, nachdem der gemein­same Haushalt

nach nur achtmonatiger Dauer der Ehe im September 1994 (und somit lange vor dem

massgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung eines Niederlassungsanspruch im

Januar 1998) aufgehoben wurde. Tatsächliche Anstrengungen, eine Versöhnung

herbeizu­führen, waren nicht ersichtlich.

Im Gegenteil muss aufgrund der zahlreichen Zeugenaussagen

davon ausgegangen werden, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin massgeblich

zur Eskalation der Strei­tigkeiten beigetragen hat. So hat als erstellt zu

gelten, dass sie ihren Mann unflätig beti­telte. Jedenfalls bestätigte sie

anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht, ihren Mann als

"schwul" bezeichnet zu haben. Auch wenn sie anlässlich des Be­weisverfahrens

bestritt, je so etwas gesagt zu haben, steht fest, dass sie ihn mit anmassen­den

Betitelungen versehen hat. Immerhin brachte sie vor Gericht vor – obwohl

sie sich gegen die Scheidung stellte ‑, ihr Mann habe sich mit

Leuten aus dem Milieu (Prostituier­ten und Transvestiten) abgegeben. Vor diesem

Hintergrund erscheint es als erstellt, dass sie ihn als "schwul" oder

ähnlich betitelte. Die von der Beschwerdeführerin gegenüber dem Ehemann

verwendeten Betitelungen bezeugen ausserdem, dass sie ihm gegenüber kaum noch

Achtung verspürte, zumindest musste objektiv diese Schlussfolgerung gezogen wer­den.

Aus dem nachgereichten Schreiben des Ex-Ehemannes (von der

Beschwerdeführe­rin mitunterzeichnet) vom 13. März 2000 geht zwar hervor,

dass sich die damaligen Ehe­gatten während des Scheidungsverfahrens immer

wieder gesehen und unterhalten hätten. Von Bestrebungen der Beschwerdeführerin

und ihres damaligen Ehegatten, die Beziehung über den rein freundschaftlichen

Charakter hinaus wieder zu intensivieren, ist aber nicht die Rede.

Keine andere Beurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass die

Beschwerdeführe­rin anfänglich wohl auch aus wirtschaftlichen Gründen auf die

Weiterexistenz ihrer Ehe beharrt hat. Zwar kann einer solchen Motivation

jedenfalls auf der Seite der wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegattin

durchaus eine gewisse Berechtigung zuerkannt werden kann. Wirtschaftliche

Gründe allein ‑ ohne weitere Hinweise, dass eine Ehe tatsächlich

auch gelebt wird ‑ erweisen sich jedoch nicht als hinreichend, eine

fremdenpolizeiliche Anspruchsgrundlage zu begründen. Insbesondere ist dabei

nicht von Bedeutung, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge

zu entrichten hatte. Die Leistung von Unterhaltsbeiträgen resultiert aus der

eingegangenen ehelichen Gemeinschaft, genügt für sich allein betrachtet

keinesfalls, um eine Fortführung der Ehe als Lebensgemeinschaft mit

gegenseitigen Rechten und Pflichten im Sinn der Rechtsprechung annehmen zu

können.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher zu folgern,

dass die Beschwerde­führerin sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf die Ehe beruft,

um gestützt darauf einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung

geltend zu machen.

c) Ergänzend ist festzuhalten, dass die Einreichung der

Scheidungsklage des dama­ligen Ehemannes der Beschwerdeführerin nicht

als missbräuchlich in dem Sinn bezeichnet werden kann, als er einen späteren

fremdenpolizeilichen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verbleib in der

Schweiz habe vereiteln wollen. Wie in den Akten dokumentiert ist, kam es

bereits am Hochzeitstag zu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten. Zumindest

bezogen auf den damaligen Tag dürfte der Grund für die Streitigkeiten nicht in

der behaupteten Fremdbeziehung des Ehemannes gelegen haben. Vielmehr ist davon

auszugehen, dass sich zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann schon früh

gravierende Verständi­gungsprobleme (gemeint sind nicht solche sprachlicher

Natur) eingestellt haben. In der Folge kam es während des kurzen Zusammenlebens

immer wieder zu Streitigkeiten. Am 7. September 1994 fügten sich die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Rahmen eines Streits gegenseitig

Verletzungen zu.

Die Vorkommnisse an diesen beiden Daten, am Hochzeitstag

einerseits und am 7. September 1994 andererseits, welche den Anfang und

das Ende des ehelichen Zusam­menlebens darstellen, belegen, dass sich die

Verständigung zwischen den Parteien sukzes­sive verschlechtert hat. Da für die

Art und Weise, wie gestritten wurde, wohl kaum nur einer der Partner

allein verantwortlich war, kann auch nicht davon ausgegangen werden, der

Schweizer Ehegatte habe – indem er die eheliche Wohnung verliess und die

Scheidung einreichte – in Missachtung der Interessen der

Beschwerdeführerin die Trennung erzwin­gen wollen. Selbst wenn es zutreffen

sollte, dass der Ehemann während des Zusammenle­bens mit der Beschwerdeführerin

eine Drittbeziehung unterhalten hat – was nicht rechtsge­nügend erstellt

ist – muss eine Eskalation, wie sie vorliegend am 7. September 1994

statt­gefunden hat, als für beide Seiten objektiv untragbar qualifiziert

werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin für sich in Anspruch nimmt, die

angebliche Drittbeziehung des Ehe­mannes sei Grund für diese und andere

Auseinandersetzungen gewesen, so ist dem entge­genzuhalten, dass die fehlende

Streitkultur auf ein tiefer sitzendes Zerwürfnis oder Problem zwischen den

Ehegatten hinweist. Die Problematik lässt sich nicht einfach darauf reduzie­ren,

ob ein Ehegatte tatsächlich oder angeblich eine Drittbeziehung unterhalten habe

oder nicht. Selbst im alten Scheidungsrecht hob auch ein schwer schuldhaftes

Verhalten wie Ehebruch den Scheidungsanspruch nicht auf, wenn die Ehe schon vor

jener Verfehlung ohne überwiegendes Verschulden des die Scheidung

beanspruchenden Ehegatten tief und unheilbar zerrüttet war. Vorliegend weist

die Art, wie die Parteien ihre Auseinandersetzun­gen "gelebt" haben,

auf eine rettungslose Zerrüttung hin, so dass der Gang des Schweizer Ehegatten

zum Scheidungsrichters, wie erwähnt, nicht als ein "Erzwingen der

Trennung" qualifiziert werden kann.

5. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

...