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Entscheid

VB.2000.00038

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00038

13. Juli 2000Deutsch23 min

(URT.2000.5732)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Eheleute A sind beide selbständig­erwerbend als

Musikerin bzw. Geigen­bauer tätig. Am 26. September 1996 kam die Tochter C

zur Welt. Im Juli 1997 zog die Familie nach X zur Miete in ein

Vierzimmer-Einfamilienhaus, welches der Mutter der Ehe­frau gehört. Am

28. Januar 1998 ersuchte das Ehepaar bei der Abklärungs­stelle des Ju­gendsekretariats

um KKBB für die Tochter. Die Angelegenheit zog sich hin. Am 2. No-vember

1998 wurde der Sohn D geboren. Für ihn ging am 3. De-zember 1998

ein Antrag auf KKBB bei der Abklärungsstelle ein. Diese gelangte mit Schreiben

vom 2. Juli 1999 an die Vormundschaftsbehörde X und beantragte

monat­liche KKBB von Fr. 1'277.- für C ab Anfang 1998 und von

Fr. 1'602.- für D ab Geburt (vgl. in act. --). Am

19. Juli 1999 be­schloss die Vormundschaftsbe­hörde, für die Tochter ab

Januar bis und mit September 1998 monatliche KKBB von Fr. 185.- sowie für

den Sohn ab Juni 1999 bis und mit No­vember 2000 solche von Fr. 510.-

auszurichten, und zwar bei letzterem unter dem Vorbe­halt, dass sich keine

Veränderung in den für die erstere geprüften Verhältnissen der Eltern ergeben

habe, sowie vorbehältlich der Rückforderung allenfalls zu viel bezahlter KKBB.

Erwägungen

II. Hiergegen rekurrierten A.1 sowie A.2 am

26.

Juli/ 3. August 1999 und bean­tragten Zusprechung von KKBB im

Sinn des Jugendse­kretariats . Mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 wies

der Bezirksrat das Rechtsmittel ab, hob den Entscheid der Vor­mundschaftsbehörde

X aufsichtsrechtlich auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf KKBB

bestehe, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrierenden.

III. Am 20. Januar 2000 liessen A.1 sowie A.2

mit Beschwerde an das Verwal­tungsgericht gelangen und beantragen, es seien (1)

der bezirks­rätliche Beschluss vom 15. Dezember 1999 aufzuheben sowie (2)

für C [sinngemäss monatliche] KKBB von Fr. 1'277.- ab 1. Januar bis

30.

September 1998 und für D sol­che von Fr. 1'602.- ab 2. November

1998.

bis 30. November 2000 zuzusprechen, unter Ko­sten- und Entschädi­gungsfolgen

zu Lasten der Gemeinde X. Zudem liessen sie um unentgeltliche

Rechtspflege und Bestellung ihres Vertreters zum unentgeltlichen Rechts­beistand

ersuchen.

Die Vernehmlassung des Bezirksrats datiert vom

11.

Februar 2000. In der Be­schwerdeantwort vom 21. Februar 2000

beantragte die Vormundschaftsbehörde X, es sei, soweit sie dazu Stellung

nehmen könne, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter das Ver­fahren zu neuer

Entscheidung an den Bezirksrat zurückzuweisen, subeventualiter ihr Be­schluss

vom 19. Juli 1999 zu bestätigen; sollte das Verwaltungsgericht das Rechts­mittel

aus Gründen abweisen (recte gutheissen), die sich nicht aus den ihr einzig

zugestell­ten Beschwerdebeilagen ergäben, dürfe sie weder zur Kostentragung

noch zu einer Ent­schädi­gung verpflichtet werden; ferner sei das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege und un­entgeltlichen Rechtsbeistand abzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2000 erhielten die

Beschwerdeführenden Gelegenheit, dem Verwaltungsgericht eine vollständige und

belegte Aufstellung über ihr Vermögen per 1. Januar 1998 einzureichen,

unter Einschluss der ihnen gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin

zustehenden Forderungen. Sie kamen dem binnen erstreck­ter Frist mit Eingabe

vom 25. April 2000 nach. Am 23./24. Mai 2000 nützte die Beschwer­degegnerin

die ihr mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2000 eingeräumte Möglichkeit,

sich dazu zu äussern.

Das Verwaltungsgericht

zieht in Erwägung:

1.

a) Kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) behandelt das Verwaltungsgericht in

Dreierbesetzung Angelegenheiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt.

Die Beschwerdeführenden verlangen für die Tochter 9 x Fr. 1'277.- =

Fr. 11'493.- und für den Sohn 24,9666 x Fr. 1'602.- =

Fr. 39'996.60, also insge­samt Fr. 51'489.60. Freilich erscheint es nach

der Praxis der Abteilung als sachge­recht - namentlich im Bereich der

Sozial- und Jugendhilfe für periodisch wiederkehrende Leistun­gen, bei denen

zwar der einzelne Betrag feststeht, nicht aber die Dauer der Ent­richtung -,

die massgebende Periode auf zwölf Monate zu veranschlagen. Diese zeitliche

Beschrän­kung rechtfertige sich um so mehr, als § 36 lit. c der

Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Jugendhilfegesetz (JHV) die

zuständigen Behörden verpflichte, die Voraussetzungen der Bevorschussung von

Unterhaltsbeiträgen mindestens jährlich zu prü­fen. Eine ver­gleichbare

Regelung finde sich in § 33 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozial­hilfegesetz,

wonach die Fürsorgebehörden alle hängigen Hilfsfälle min­destens jährlich

überprüfen müssten (RB 1998 Nr. 21). Der genannte minimale Kontroll­rhythmus

gilt laut § 49i lit. c JHV auch für KKBB.

Wird für den Sohn nur ein Jahresbetreffnis eingesetzt

(12 x Fr. 1'602.- = Fr. 19'224.-), so ergibt sich zusammen mit

der Summe für die Tochter (Fr. 11'493.-) auf jeden Fall ein Streitwert

über Fr. 20'000.-.

b) Die Vormundschaftsbehörde sprach den Beschwerdeführenden

noch betragsmäs­sig geringe KKBB zu, die Vorinstanz dagegen verneinte die

Berechtigung zum Bezug von KKBB. Während aber die bezirksrätliche E. 1 auf

§ 27 VRG hinwies, wonach die Rekurs­behörde die angefochtene

Anordnung auch zum Nachteil der Rekurrierenden abändern kann, hob Disp.

Ziff. 2 den Beschluss der Vormundschaftsbehörde aufsichtsrechtlich auf.

Ob die Vorinstanz insofern nun als Justiz- oder Verwaltungsorgan eingriff (vgl.

Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich. 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 89 f.), spielt freilich keine Rolle: Die

Be­schwerde­führenden als im Sinn von § 21 lit. a VRG zweifelsohne

Betrof­fene sind in jedem Fall zur Anfechtung legitimiert (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 44 und § 41 N. 17).

2.

a) Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung

ihrer Kinder widmen wollen, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der

Lage sind, gewähren die Ge­meinden nach der Zweckvorschrift von § 26a JHG

Kleinkinder-Betreuungsbeiträge. § 26b JHG verleiht hierauf Anspruch, wenn

(a) die Erwerbstätigkeit zusammen lebender Eltern mindestens ein volles und

höchstens anderthalb Arbeitspensen beträgt, (b) die Betreuung durch Dritte

gesamthaft zweieinhalb Tage in der Woche nicht übersteigt, (c) der Antrag

stellende Elternteil seit mindestens einem Jahr in einer zürcherischen Gemeinde

wohnt und (d) durch Verordnung bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht

überschritten werden. Die KKBB entsprechen der Differenz zwischen Lebensbedarf

und anrechenbarem Einkommen; sie betragen monatlich maximal Fr. 2'000.-

(§ 26c Abs. 1 Sätze 1 und 2 JHG). Über ihre Ausrichtung

entscheidet normalerweise die Vormundschaftsbehörde (§ 26d JHG). Die

Abklärung obliegt in der Regel den Bezirksjugendsekretariaten als Durchfüh­rungsstellen

(§ 26e Abs. 1 Satz 1 JHG). Zu Unrecht ausbezahlte KKBB werden

zurückge­fordert (§ 26f Abs. 1 JHG).

Der Anspruch auf KKBB besteht erstmals im Monat, in welchem

das Gesuch ein­ge­reicht wird und die Vorausssetzungen erfüllt sind, und

erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahinfällt;

erfolgt die Anmeldung bei der Durchführungs­stelle innerhalb von drei Monaten

seit der Geburt des Kindes, werden die KKBB rückwir­kend ab diesem Zeitpunkt

ausgerichtet (§ 49a Abs. 1 JHV). Sie werden bei erheblicher Änderung

der Voraussetzungen neu festgelegt (§ 49a Abs. 4 JHV). Der

Lebensbedarf setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbetrag von

Fr. 25'600.- für zusammen lebende Eltern, einem Zuschlag von

Fr. 3'900.- für jedes weitere eigene, im gleichen Haushalt wohnende Kind

sowie dem Mietzins einschliesslich Nebenkosten von höchstens Fr. 13'100.-

pro Jahr (§ 49b JHV). Zum anrechenbaren Einkommen zählen vor allem das

AHV-pflichtige Nettoeinkommen aus Erwerb und die Kapitalerträgnisse, abzüglich

insbe­sondere Berufsauslagen nach steuerrechtlichen Prinzipien; Studierende

sind Erwerbstätigen gleich gestellt (§ 49c Abs. 1 JHV). Die

Anspruchsberechtigung entfällt bei einem nach steuerrechtlichen Prinzipien

errechneten Reinvermögen von mehr als Fr. 35'000.- für zu­sammen lebende

Eltern (§ 49d JHV). In begründeten Sonderfällen lässt sich von den Ver­ordnungsbestimmungen

abweichen, namentlich wenn ausserordentliche finanzielle Ver­hältnisse (z. B.

Ausbildungs- oder Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte) vorliegen

(§ 49e JHV). Mutter oder Vater müssen KKBB bei der Durchführungsstelle

beantragen und die für die Abklärung notwendigen Angaben machen (§ 49g

Abs. 1 und 2 JHV). Sie haben bei der Anmeldung beizubringen: (a)

Schriftenempfangsschein; (b) Unterlagen zur Berechnung der Einkommens- und

Vermögensverhältnisse gemäss § 49c und 49d (Lohn­bescheinigung,

Steuererklärung, Steuerrechnung usw.); (c) Mietvertrag mit Belegen über die

Nebenkosten (§ 49h JHV). Das Bezirksjugendsekretariat klärt die

Voraussetzungen für die Ausrichtung von KKBB ab und stellt der zuständigen

Behörde Antrag (§ 49i lit. a JHV).

Hier ausser Streit stehen insbesondere der genügende Grad der

Kinderselbstbetreu­ung und das Erfüllen des Wohnsitzerfordernisses durch die

Beschwerdeführenden im Sinn von § 26b lit. b und c JHG. Die

Kontroverse umfasst hinreichende Arbeitspensen gemäss § 26b lit. a

JHG (E. b), beim Lebensbedarf die Mietkosten (E. c) sowie das anrechenbare

Einkommen der Beschwerdeführenden (E. d). Weitere Probleme bieten das Vermögen

der Beschwerdeführenden (E. e) und deren Mitwirkungspflicht (nachfolgend

passim). Dagegen hat die Beschwerdegegnerin schon in der Rekursantwort zu Recht

anerkannt, dass den Be­schwerdeführenden für ihren Sohn allfällige KKBB bereits

ab dessen Geburt zuständen (act. -- der Begründung; vgl. auch act.-- und

act. --, je mit Hinwei­sen, sowie act. --).

b) Die Vorinstanz erwog (E. 6), das in der Steuererklärung

1999.

angegebene Netto­einkommen von Fr. 26'191.- (act. --) schliesse

aus, dass die Beschwerdeführenden zusam­men das erforderliche

Minimal-Arbeitspensum von über 100 % leisteten, nämlich angeb­lich ein

solches von 120 % (vgl. in act. --). Auf einen Beschäftigungsgrad von

100.

% um­gerechnete Gehälter von bloss Fr. 21'825.- pro Jahr bzw.

Fr. 1'818.- pro Monat erhielten in der Schweiz nicht einmal mehr

unqualifizierte Hilfskräfte.

Die Beschwerdeführenden rügen zutreffend, die Vorinstanz habe

ihnen diesbezüg­lich das rechtliche Gehör verweigert (act. --). Dieser

Mangel kann im vorliegenden Be­schwerdeverfahren nicht geheilt werden. Denn

insbesondere ist hier die Kognition gegen­über dem Rekursverfahren im

Allgemeinen eingeschränkter (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8

N. 48 ff.). Für eine Rückweisung spricht jedenfalls, dass die von der

Beschwerdegegne­rin angezweifelten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu

deren Beschäftigungsgrad (vgl. act. -- und act. --, auch zum

Folgenden; ferner S. 1 der vorinstanzlichen Vernehmlas­sung) das

Verwaltungsgericht zwänge, Teile der vom Bezirksrat versäumten Abklärungen

nachzuholen. Damit wird auch gleich gesagt, dass der von Amts wegen zu

berücksichti­gende Beschwerdegrund ungenügender Feststellung des Sachverhalts

im Sinn von § 51 VRG gegeben ist. Im Übrigen gilt die Missachtung des

rechtlichen Ge­hörs als ebenso von Amts wegen zu ahndende Verletzung einer

wesentlichen Verfahrens­vorschrift im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. d

VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 100 ff., § 51 N. 5).

Was die Beschwerdeführenden zum Ausmass ihrer Berufstätigkeit

vorbringen, wirkt nicht unglaubhaft (vgl. auch act--). Rechnet man ihren

gemeinsamen Arbeitstag von 07.00 bis 20.00 Uhr bei einer Sechstagewoche

und vier Wochen Ferien richtig zu drei­zehn Stunden, resultieren für den

Beschwerdeführer schon vor der Geburt des zweiten Kin­des 2'294

Arbeitsstunden pro Jahr:

Arbeitstage pro Jahr:

52.

Wochen minus 4 Ferien-Wochen =

48.

Arbeitswochen à 6 Tage = 288 Tage

Arbeitsstunden (vgl. im Einzelnen

act--):

288.

Arbeitstage à 13 h (07.00 bis

20.00

Uhr) 3'744 h

abzüglich Mittagessen (1 h) ./. 288 h

Arbeitsstunden

Ehefrau ./. 442 h

Wegstunden

Ehefrau ./. 144 h

Übungsstunden

Ehefrau ./. 576 h

__________

2'294 h

Dies entspricht täglich fast acht Stunden bzw.

- übertragen auf eine Fünftagewo­che - mehr als neuneinhalb Stunden

und jedenfalls bereits einem Pensum von über 100 %. Die

Beschwerdegegnerin fragt sich allerdings, ob es wegen der unstrittig noch

mangelnden Berufserfahrung überhaupt die gesamte Arbeitszeit des

Beschwerdeführers zu berücksich­tigen bzw. ob es ihm nicht ein hypothetisches

Einkommen anzurechnen gelte. Auf den Verzicht, angeblich bessere

Verdienstmöglichkeiten wahrzunehmen, kommt indes nichts an (VGr, 7. Mai

1998, VB.98.00068, E. 3 Abs. 2), namentlich auch angesichts dessen,

dass die Verordnung ein Studium dem Erwerb gleich stellt.

Die Sache ist daher in diesem Punkt gemäss § 64

Abs. 1 VRG zu ergänzender Un­tersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Anderes gälte nur, wenn sich die Beschwer­deführenden eine mangelhafte

Mitwirkung vorwerfen lassen müssten (Kölz/ Bosshart/ Röhl, § 51 N. 4

und 6). Hierauf dürfte die Beschwerdegegnerin mit den folgenden Bemer­kungen

zielen: "Programme für Konzerte, an denen die Beschwerdeführerin

mitgewirkt hat, sowie eine Begründung für die unterschiedlichen Schülerzahlen,

insbesondere auch gegenüber 1998, hätten ihre Darstellung wohl bestärkt... Im

übrigen hat der Beschwerde­führer nicht dargelegt, was er aus Vermietung und

Verkauf von Geigen an Einkommen erzielt. Insofern ist seine Darstellung

unvollständig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er dürfe auf Kosten

des Staates Ausbildung betreiben oder sein Geschäft aufbauen, ... ist einerseits

festzuhalten, dass er über den Zeitraum seiner Ausbildung bzw. deren Be­endigung

keine Angaben macht". Hieraus lässt sich jedoch nicht schliessen, die

Beschwer­deführenden hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Denn wer um die

Gewährung von KKBB nachsucht, hat nicht sämtliche möglicherweise

interessierenden Angaben zu liefern; es obliegt vielmehr den zuständigen

Behörden, die zur Klärung der Verhältnisse nötigen Informationen unter

Fristansetzung und Säumnisandrohung einzufordern (RB 1998 Nr. 84).

c) Die Beschwerdeführenden schulden laut Vertrag vom

6.

Juni 1997 eine Miete von jährlich Fr. 18'000.-, zahlbar in

Monatsraten von Fr. 1'500.- (vgl. in act--). Am 2. Juli 1999 schrieb

das Jugendsekretariat an die Vormundschaftsbehörde von X, der Zins sei

bislang gestundet worden (act. --; vgl. auch act.-- vorn). Diese folgerte

im Beschluss vom 19. Juli 1999 (E. 1c), entweder gehöre die Miete gar

nicht zum Lebensbedarf oder die Mutter der Beschwerdeführerin verzichte

überhaupt hierauf. Im Rekurs präzisierten die Beschwerdeführenden, sie hätten

1995.

und 1996 beim Umbau des Mietobjekts Leistungen erbracht. Deren Wert sei

bei der Hauseigentümerin zwecks Ver­rechnung mit dem Zins als Guthaben stehen

geblieben, welches sich Ende 1997 auf Fr. 12'688.- belaufen habe; am

28.

Januar 1998 hätten sie noch Fr. 8'000.- als Mietzins eingezahlt,

so dass der positive Saldo per Ende Februar 1999 weggeschmolzen sei (vgl. auch

act. --. sowie -- und --). Ab diesem Zeitpunkt hätten sie keine Miete mehr

entrichtet, wären aber bald dazu wieder in der Lage wegen eines soeben

abgeschlossenen grösseren Auftrags. Mit Eingabe vom 8. Dezember 1999

(act. --) belegten sie dem Be­zirksrat eine Überweisung von

Fr. 5'000.-, und zwar an die Vermieterin, wie sie behaupte­ten (act--).

Die Vorinstanz erwog (E. 4; vgl. nunmehr auch S. 1 der Vernehmlas­sung),

gestundete Mietzinsen qualifizierten sich als Schulden, deren Amortisation

keine anrechenbaren Lebenshaltungskosten darstelle.

Die Beschwerdeführenden rügen mit Grund, es verbiete sich,

wegen Finanzknapp­heit gestundete laufende Mietzinsen nicht als

Lebenshaltungskosten anzuerkennen. Zwar verschiebt eine Stundung die Fälligkeit

einer Leistung (Peter Gauch/Walter Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey,

Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. A., Zü­rich 1998,

Nr. 3213). Das ändert hier aber nichts daran, dass sich die Mietzinsen auf

eine Periode beziehen, wo KKBB und deshalb der die Wohnkosten einschliessende

Lebensbe­darf in Frage stehen. Auf KKBB wartende Schuldnerinnen und Schuldner

von kulanten Gläubigerinnen und Gläubigern dürfen nicht schlechter gestellt

werden als solche von un­erbittlichen, die auf prompte Zahlung drängen. Das

gilt es zu beachten, wenn es in der ge­genwärtigen Sache doch noch auf die

Anrechnung von Mietzinsen und deren prinzipielle Forderbarkeit ankommen sollte.

Alsdann kann auch nicht länger offen bleiben, ob die Be­schwerdeführenden

teilweise Monatsbetreffnisse entrichtet haben und bejahenden Falls wieviele

(vgl. dazu auch Beschwerde S. 4 Mitte gegen Beschwerdeantwort S. 4

oben; fer­ner Rekursantwort Ziff. 4 f.). Mangels konkreter

Aufforderungen unter Fristansetzung und Säumnisandrohung hält die

Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden in dieser Hin­sicht erneut zu

Unrecht vor, gegen die Mitwirkungspflicht verstossen zu haben. Und sie irrt in

der Meinung, durch die Gutschrift der Entschädigung für Mithilfe beim Umbau des

Mietobjekts hätten die Beschwerdeführenden in entsprechendem Mass den Zins

vorausbe­zahlt, welcher sich bei den Lebenshaltungskosten folglich nicht berücksichtigen

lasse. Denn es geht abermals um aus eigenen Mitteln zu erbringende

Mietleistungen für die kon­troverse Zeitspanne.

Nach Darstellung der Beschwerdeführenden entfällt von der

Miete ein Drittel auf das Geigenbau-Atelier. Für das hier massgebliche Wohnen

blieben jährlich Fr. 12'000.- zuzüglich Nebenkosten von ca.

Fr. 2'000.-. Stimmt das, dürften die Beschwerdeführenden die vollen

Fr. 13'100.- gemäss § 49b Abs. 2 JHV beanspruchen. Die

Beschwerdegegnerin wendet freilich ein, die Beschwerdeführenden hätten

möglicherweise durch die Hilfe beim Umbau des Mietobjekts einen Erwerbsausfall

erlitten, den sie nun nicht durch KKBB wettmachen könnten. Dies trifft nicht

zu: Der Umbau fand nämlich 1995 und 1996 statt, berührt also den hier

interessierenden Zeitraum überhaupt nicht. Abgesehen davon liessen sich ja die

Beschwerdeführenden für ihre Arbeiten ein Entgelt gutschreiben, welches nach­her

der Bezahlung von Mietzinsen diente. Deren niedrige Höhe begründet für die Be­schwerdegegnerin

die Vermutung einer gemischten Schenkung (vgl. auch Rekursantwort

Ziff. 5). Eine solche schadete jedoch den Beschwerdeführenden nicht, indem

bloss ihrer (Schwieger-)Mutter ein höheres Einkommen entginge und nicht sie auf

ein solches ver­zichteten. Zumindest liegt eine abweichend zu behandelnde

Sondersituation im Sinn von § 49e JHV einstweilen nicht auf der Hand. In

diesem Zusammenhang stellt die Beschwer­degegnerin (act. -- und --)

endlich eine Fehlüberlegung zur - prinzipiell später zu erörtern­den -

Vermögensentwicklung der Beschwerdeführenden an: Natürlich musste sich das

Vermögen, welches die Gutschriften für Leistungen beim Hausumbau mit umfasste

(vgl. act. --), durch die Verrechnung von Mietzinsen vermindern; hingegen

fand die Miete für das Atelier des Beschwerdeführers tatsächlich bereits in

dessen positivem Ge­schäftser­gebnis Berücksichtigung (vgl. act. --),

weshalb das Vermögen insofern nicht abgenommen haben dürfte.

d) aa) Im vorinstanzlichen Entscheid ist der Lebensbedarf der

Beschwerdeführen­den wie folgt berechnet (E. 5.2 f.):

Zeitspanne vom 1. Januar 1998

bis 30. September 1999:

Grundbedarf für zusammen lebende

Eltern mit Kind Fr. 25'600.-

Mietzins Fr. 13'100.-

______________

Anrechenbarer Lebensbedarf Fr. 38'700.-

Zeitspanne ab 2. November 1998

(Geburt des Sohnes D):

zusätzlich Zuschlag für ein

weiteres, im gleichen Haushalt

lebendes Kind Fr. 3'900.-

______________

Anrechenbarer Lebensbedarf Fr. 42'600.-

Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf KKBB, weil das

anrechenbare Ein­kommen der Beschwerdeführenden mit insgesamt Fr. 54'500

höher liege (Beschwerdefüh­rer: Fr. 35'700.- [act--], Beschwerdeführerin:

Fr. 18'800.- [act. --]).

bb) Die Beschwerdeführenden lassen ausführen, dass die

beitragspflichtigen Ein­kommen für die Periode 1998/1999 bei den Beschwerdeführenden

als Selbständigerwer­benden auf den Einkommen von 1995/1996 beruhten.

Massgeblich aber könnten nur die Einkommen im Zeitraum sein, für den KKBB

beansprucht würden. Es sei daher auf die Steuererklärung 1999 A

abzustellen (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 4 Mitte und vorin­stanzliche

Vernehmlassung S. 1).

cc) § 49c Abs. 1 JHV stellt zwar ausdrücklich auf

das "AHV-pflichtige Nettoein­kommen" ab. Ausgehend vom Zweck der

KKBB, den notwendigen Lebensunterhalt si­cherzustellen (§ 26c JHG), kann

Nettoeinkommen nur ein Einkommen meinen, das tat­sächlich zufliesst und zur

Bestreitung der Lebenskosten dient. Nicht einzuschliessen sind demnach alle

obligatorischen Abgaben, die das Einkommen schmälern. Aus dem Charakter der

KKBB folgt zudem, dass für ihre Festlegung - gleich wie bei der

wirtschaftlichen Hilfe nach dem Sozialhilferecht - das aktuelle Einkommen

und der aktuelle Bedarf den Aus­schlag geben sollen. Das gilt bei KKBB um so

mehr, als sie den Berechtigten ermöglichen sollen, die Kinder selbst zu

betreuen und deshalb das Arbeitspensum eventuell zu reduzie­ren. Bei

Selbständigerwerbenden werden die Jahresbeiträge an die AHV auf Grund des

reinen Erwerbseinkommens im zweit- und drittletzten Jahr vor der

Beitragsperiode erhoben (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die

Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV]). Zur

Kalkulierung der KKBB für Selbständigerwerbende taugt das so ermittelte

AHV-pflichtige Nettoeinkommen nicht. Auf Steuererklärungen lässt sich ebenso

wenig abstützen, soweit sie nicht die Ermittlung des Einkommens (und des Vermö­gens)

im relevanten Zeitabschnitt erlauben. In diesem Fall hat darum die über die Aus­richtung

von KKBB entscheidende Behörde kraft § 7 Abs. 1 und 2 VRG das

Einkommen der Antragstellenden unter deren Mitwirkung von Amts wegen selbst zu

ermitteln. Sie muss hierbei von den in der Verordnung genannten

Einkommensquellen ausgehen und die dort aufgeführten Abzüge tätigen.

dd) Lediglich für die hypothetische Ermittlung der

Einkommensverhältnisse im Jahr 1998 sei im Folgenden auf die Deklaration der

Einkünfte in der Steuererklärung 1999 A (act--) abgestellt. Abzuziehen

sind die AHV-Beiträge sowie Beiträge an die frei­willige berufliche Vorsorge:

Einkünfte 1998 Fr. 26'429.-

abzüglich AHV-Beiträge

(Fr. 842.60 + Fr. 922.20) ./. Fr. 1'764.80

Beiträge an

freiwillige berufliche Vorsorge ./. Fr. 1'064.-

_________________

Fr. 23'600.20

Somit belaufen sich die monatlichen Einkünfte im Jahr 1998,

welche für die Beur­teilung des Anspruchs auf KKBB relevant sind, auf

Fr. 1'966.70. Mangels quantitativer Angaben für die Jahre 1999 und 2000

kann von einer Weitergeltung der Zahlen von 1998 ausgegangen werden.

ee) Legt man die Angaben der Beschwerdeführenden zugrunde, so

ergibt sich bei monatlichen Einkünften von Fr. 1'966.70 (E. dd) und einem

anrechenbaren monatlichen Lebensbedarf (E. aa) von Fr. 3'225.- (Zeitspanne

1.

Januar 1998 bis 30. September 1999) bzw. Fr. 3'550.-

(Zeitspanne ab 2. November 1999) ein KKBB-Anspruch von Fr. 1'258.30

bzw. Fr. 1'583.30.

ff) Allerdings kommen aufgrund der vorhandenen Akten Zweifel

auf, ob die unter E. dd dargestellte Berechnung tatsächlich massgeblich

sein kann. Stellt man nämlich auf die von den Beschwerdeführenden nachgereichte

Zusammenstellung der Gutschriften auf das Postcheckkonto und das

ZKB-Privatkonto ab (act--), so folgen daraus folgende Ein­kommensverhältnisse:

Gutschriften PC- und ZKB-Konto Fr. 74'021.40

abzüglich * Berufsauslagen

(Fr. 8'255.- + Fr. 11'211.-) ./. Fr. 19'466.-

AHV-Beiträge

(Fr. 842.60 + Fr. 922.20) ./. Fr. 1'764.80

Beiträge an

freiwillige berufliche Vorsorge ./. Fr. 1'064.-

Schenkung an

(Schwieger-)Mutter ./. Fr. 4'800.-

__________________

Fr. 46'962.60

* Angaben gemäss

Steuererklärung 1999 A (act. --)

gg) Einkünfte in dieser Höhe stehen von vornherein der

Ausrichtung von KKBB entgegen (E. aa). ‑ Herkunft und Zahlungsgrund

der aufgeführten Gutschriften sind aller­dings aus den Akten nicht hinreichend

ersichtlich, und die Beschwerdeführenden wurden bislang auch nicht

aufgefordert, sich dazu zu äussern (vgl. act--). Deshalb erscheint der

Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als im Sinn von § 51 ungenügend festge­stellt.

Der vorinstanzliche Beschluss ist deshalb in diesem Punkt aufzuheben und die An­gelegenheit

in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG zu ergänzender Untersuchung unter

Mit­wirkung der Beschwerdeführenden und zu neuem Entscheid an die Rekursbehörde

zurück­zuweisen.

e) aa) Hinsichtlich des Vermögens zeigt die von den

Beschwerdeführenden einge­reichte Dokumentation auf (act. --), dass dieses

in den ersten fünf Monaten des Jahres 1998 sich über der kritischen Grenze von

Fr. 35'000.- bewegte und erst im Juni 1998 dar­unter sank, nämlich auf

Fr. 31'110.65, um sich dann bis Ende des Jahres kontinuierlich bis auf

Fr. 18'201.45 zu vermindern. Der Umbruch im Juni 1998 hätte selbst dann

stattgefun­den, wenn man die Mietzinse für das Atelier des Beschwerdeführers im

ersten Halbjahr 1998 von insgesamt Fr. 3'000.- hinzuzählte (vgl. oben

E. c Abs. 3). Die Parteien gehen zu Recht einig darin, dass ein Anspruch

auf KKBB für Januar bis Mai 1998 entfällt (act. --). Insofern ist die

Beschwerde abzuweisen.

bb) Schliesslich ist nach Auffassung der Beschwerdegegnerin

nicht geklärt, warum sich das Vermögen der Beschwerdeführenden im Jahr 1998 so

schnell vermindert hat (act. --). Immerhin lässt sich ihnen abermals nicht

vorhalten, sie hätten auf genügende Auf­forderung hin geschwiegen. Es fragt

sich, inwiefern es bei der Grenze von § 26b lit. d JHG und § 49d

JHV auf ein hypothetisches Vermögen ankomme, das es wegen unstatthafter

Verminderung des tatsächlichen anzurechnen gälte. Massgebender Aspekt muss hier

das Verbot des Rechtsmissbrauchs bilden: Haben KKBB Beantragende etwa ihr

Vermögen geschmälert, um nachher öffentliche Leistungen zu beziehen, darf das

wohl bei der Kalku­lierung des Vermögens Berücksichtigung finden; indes geht es

kaum an, ihr (Finanz-)Ge­baren in jeder Weise darauf hin zu untersuchen, ob sie

nicht (weitere) Einsparungen hätten machen können. Gegenwärtig erheben sich

einige Zweifel, welche die Vorinstanz auszu­räumen versuchen mag. Die

Beschwerdeführenden erklärten nämlich am 1. Oktober 1998, sehr bescheiden

zu leben (act. --). Das verträgt sich schwer­lich mit dem von ihnen jetzt

präsentierten Datenmaterial. Nimmt man an, die in E. d/ff ge­nannt Summe

von Fr. 46'962.60 stelle Nettoeinkommen dar, dem noch die Schenkung von

Fr. 4'800.- aufzu­addieren wäre, und zählt man den Vermögensverlust von

Fr. 21'987.70 hinzu (Fr. 40'189.15 minus Fr. 18'201.45; vgl.

act. --), ergibt sich ein Jahresverbrauch von Fr. 73'750.30 bzw.

- ohne die Wohnkosten von Fr. 14'000.- (vgl. oben E. c

Abs. 3) - ein sol­cher von Fr. 59'750.30 oder monatlich von fast

Fr. 5'000.-.

cc) Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus (act. --), es

sei nicht einzusehen, wes­halb die Beschwerdeführenden 1996 und im ersten

Halbjahr 1997 (18 Monate) Miet­zinszahlungen in der Höhe von insgesamt

Fr. 9'000.- an die Mutter der Beschwerdeführerin geleistet hätten

(act. --). Der Vertrag über die Miete des Hauses bezeichne als Datum von

dessen Antritt den 1. Juli 1997. Sollte hier wegen Eigenleistungen

zusätzlich ein redu­zierter Mietzins gewährt worden sein, wäre den

Beschwerdeführenden wohl die Differenz zum normal geltenden Mietzins von

Fr. 1'500.- monatlich im Sinn einer gemischten Schenkung an das Vermögen

anzurechnen, womit sich dieses um Fr. 12'000.- pro Jahr vergrösserte, was

das Fehlen der Anspruchsberechtigung bewirkte. Nach bisher unbestrit­tener

Darstellung der Beschwerde (S. 9) arbeitet der Beschwerdeführer jedoch

seit Anfang 1996 am Wohnort, was diese Zahlungen hinreichend erklärt, da der

monatliche Betrag von Fr. 500.- der Miete für das Atelier entspricht.

3.

a) Laut § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen

Mittel fehlen und deren Be­gehren nicht als offenkundig aussichtslos erscheint,

die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1); überdies haben

jene Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können (Abs. 2).

Chancenlos war die Beschwerde im massgeblichen Zeitpunkt von

deren Erhebung eindeutig nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 13

und 31 ff., auch zum Folgenden). Dass die späteren

verwaltungsgerichtlichen Abklärungen nunmehr eine Teilabweisung des

Rechtsmittels zeitigen, ändert daran nichts. Auch die Mittellosigkeit lässt

sich für die hier interessierenden Zwecke bejahen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 24 ff.), indem trotz aller aufgezeigter Bedenken

einstweilen auch für das laufende Jahr KKBB-Ansprüche der Beschwerdeführenden

in Aussicht stehen (vgl. vorn E. d/ee) und deren gegenwärtiges Vermögen

jedenfalls die Grenze einer Notreserve nicht zu überschreiten scheint (vgl. Be­schwerde

S. 6 und 12 in Verbindung mit act. --). Endlich eignet der Sache

für die Be­schwerdeführenden ebenso die nötige erhebliche Tragweite (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 21 und 35). Der Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege steht mithin nichts entgegen.

Die Beschwerdeführenden verfügen als Laien offensichtlich

nicht über besondere Rechtskenntnisse. Das vorliegende Verfahren bot einige

nicht ganz einfache Rechts- und Sachverhaltsfragen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 16 N. 41 f., auch zum Folgenden). Ebenso rechtfertigte die

finanzielle Bedeutung der Angelegenheit den Beizug eines Rechtsanwalts. Der

Vertreter der Beschwerdeführenden ist deshalb als unentgeltlicher

Rechtsbeistand zu bestellen. Da er keine Abrech­nung eingereicht hat, gilt es

seine Entschädigung aus der Gerichtskasse nach § 13 der Ge­bührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 von Amts wegen festzuset­zen.

Als angemessen erscheinen Fr. 2'500.-.

...

Demgemäss beschliesst

das Verwaltungsgericht:

1.

Den Beschwerdeführenden wird für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren die unent­geltliche Rechtspflege gewährt und

in der Person von Rechtsanwalt H. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Rechtsanwalt Herbert H. wird aus der Gerichtskasse mit

Fr. 2'500.- (Mehrwert­steuer inbegriffen) entschädigt;

und entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Für Januar

bis Mai 1998 werden den Beschwerdeführenden keine

Kleinkinder-Betreuungsbeiträge zugesprochen.

Im Übrigen wird der Beschluss des Bezirksrates vom

15.

Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung

sowie neuem Entscheid an die Vorin­stanz zurückgewiesen.

...