VB.2000.00038
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00038
13. Juli 2000Deutsch23 min
(URT.2000.5732)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00038
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.07.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Jugendhilfe
Jugendhilfe: Kleinkinder-Betreuungsbeiträge:
Streitwertberechnung (E. 1a).
Grundlagen für die Ausrichtung von Kleinkinder-Betreuungsbeiträgen
(E. 2a).
Kriterium des zu erfüllenden Arbeitspensums: Unklar, ob das geforderte Pensum von 100 % durch die Eltern tatsächlich erreicht wird oder nicht (E. 2b). Kriterium der Einkommens- und Vermögensverhältnisse: Gestundete Mietzinse sind als Lebenshaltungskosten anzuerkennen (E. 2c); als Einkommen ist das aktuelle, während der Leistungsphase tatsächlich anfallende Einkommen massgeblich (E. 2d); die plötzliche Verminderung des Vermögens, welche die Leistungen überhaupt erst auslöste, ist nicht nachvollziehbar und unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zu würdigen (E. 2e). - Rückweisung an die Vorinstanz zur Ergänzung des Sachverhalts.
Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands erfüllt (E. 3a).
Stichworte:
JUGENDHILFE
KLEINKINDERBETREUUNGSBEITRÄGE
SACHVERHALTSERMITTLUNG
Rechtsnormen:
§ 26b JugendhilfeG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Eheleute A sind beide selbständigerwerbend als
Musikerin bzw. Geigenbauer tätig. Am 26. September 1996 kam die Tochter C
zur Welt. Im Juli 1997 zog die Familie nach X zur Miete in ein
Vierzimmer-Einfamilienhaus, welches der Mutter der Ehefrau gehört. Am
28. Januar 1998 ersuchte das Ehepaar bei der Abklärungsstelle des Jugendsekretariats
um KKBB für die Tochter. Die Angelegenheit zog sich hin. Am 2. No-vember
1998 wurde der Sohn D geboren. Für ihn ging am 3. De-zember 1998
ein Antrag auf KKBB bei der Abklärungsstelle ein. Diese gelangte mit Schreiben
vom 2. Juli 1999 an die Vormundschaftsbehörde X und beantragte
monatliche KKBB von Fr. 1'277.- für C ab Anfang 1998 und von
Fr. 1'602.- für D ab Geburt (vgl. in act. --). Am
19. Juli 1999 beschloss die Vormundschaftsbehörde, für die Tochter ab
Januar bis und mit September 1998 monatliche KKBB von Fr. 185.- sowie für
den Sohn ab Juni 1999 bis und mit November 2000 solche von Fr. 510.-
auszurichten, und zwar bei letzterem unter dem Vorbehalt, dass sich keine
Veränderung in den für die erstere geprüften Verhältnissen der Eltern ergeben
habe, sowie vorbehältlich der Rückforderung allenfalls zu viel bezahlter KKBB.
Erwägungen
II. Hiergegen rekurrierten A.1 sowie A.2 am
26.
Juli/ 3. August 1999 und beantragten Zusprechung von KKBB im
Sinn des Jugendsekretariats . Mit Beschluss vom 15. Dezember 1999 wies
der Bezirksrat das Rechtsmittel ab, hob den Entscheid der Vormundschaftsbehörde
X aufsichtsrechtlich auf und stellte fest, dass kein Anspruch auf KKBB
bestehe, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrierenden.
III. Am 20. Januar 2000 liessen A.1 sowie A.2
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, es seien (1)
der bezirksrätliche Beschluss vom 15. Dezember 1999 aufzuheben sowie (2)
für C [sinngemäss monatliche] KKBB von Fr. 1'277.- ab 1. Januar bis
30.
September 1998 und für D solche von Fr. 1'602.- ab 2. November
1998.
bis 30. November 2000 zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Gemeinde X. Zudem liessen sie um unentgeltliche
Rechtspflege und Bestellung ihres Vertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand
ersuchen.
Die Vernehmlassung des Bezirksrats datiert vom
11.
Februar 2000. In der Beschwerdeantwort vom 21. Februar 2000
beantragte die Vormundschaftsbehörde X, es sei, soweit sie dazu Stellung
nehmen könne, die Beschwerde abzuweisen, eventualiter das Verfahren zu neuer
Entscheidung an den Bezirksrat zurückzuweisen, subeventualiter ihr Beschluss
vom 19. Juli 1999 zu bestätigen; sollte das Verwaltungsgericht das Rechtsmittel
aus Gründen abweisen (recte gutheissen), die sich nicht aus den ihr einzig
zugestellten Beschwerdebeilagen ergäben, dürfe sie weder zur Kostentragung
noch zu einer Entschädigung verpflichtet werden; ferner sei das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand abzuweisen.
Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2000 erhielten die
Beschwerdeführenden Gelegenheit, dem Verwaltungsgericht eine vollständige und
belegte Aufstellung über ihr Vermögen per 1. Januar 1998 einzureichen,
unter Einschluss der ihnen gegenüber der Mutter der Beschwerdeführerin
zustehenden Forderungen. Sie kamen dem binnen erstreckter Frist mit Eingabe
vom 25. April 2000 nach. Am 23./24. Mai 2000 nützte die Beschwerdegegnerin
die ihr mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2000 eingeräumte Möglichkeit,
sich dazu zu äussern.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
a) Kraft § 38 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) behandelt das Verwaltungsgericht in
Dreierbesetzung Angelegenheiten, deren Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt.
Die Beschwerdeführenden verlangen für die Tochter 9 x Fr. 1'277.- =
Fr. 11'493.- und für den Sohn 24,9666 x Fr. 1'602.- =
Fr. 39'996.60, also insgesamt Fr. 51'489.60. Freilich erscheint es nach
der Praxis der Abteilung als sachgerecht - namentlich im Bereich der
Sozial- und Jugendhilfe für periodisch wiederkehrende Leistungen, bei denen
zwar der einzelne Betrag feststeht, nicht aber die Dauer der Entrichtung -,
die massgebende Periode auf zwölf Monate zu veranschlagen. Diese zeitliche
Beschränkung rechtfertige sich um so mehr, als § 36 lit. c der
Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Jugendhilfegesetz (JHV) die
zuständigen Behörden verpflichte, die Voraussetzungen der Bevorschussung von
Unterhaltsbeiträgen mindestens jährlich zu prüfen. Eine vergleichbare
Regelung finde sich in § 33 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz,
wonach die Fürsorgebehörden alle hängigen Hilfsfälle mindestens jährlich
überprüfen müssten (RB 1998 Nr. 21). Der genannte minimale Kontrollrhythmus
gilt laut § 49i lit. c JHV auch für KKBB.
Wird für den Sohn nur ein Jahresbetreffnis eingesetzt
(12 x Fr. 1'602.- = Fr. 19'224.-), so ergibt sich zusammen mit
der Summe für die Tochter (Fr. 11'493.-) auf jeden Fall ein Streitwert
über Fr. 20'000.-.
b) Die Vormundschaftsbehörde sprach den Beschwerdeführenden
noch betragsmässig geringe KKBB zu, die Vorinstanz dagegen verneinte die
Berechtigung zum Bezug von KKBB. Während aber die bezirksrätliche E. 1 auf
§ 27 VRG hinwies, wonach die Rekursbehörde die angefochtene
Anordnung auch zum Nachteil der Rekurrierenden abändern kann, hob Disp.
Ziff. 2 den Beschluss der Vormundschaftsbehörde aufsichtsrechtlich auf.
Ob die Vorinstanz insofern nun als Justiz- oder Verwaltungsorgan eingriff (vgl.
Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich. 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 89 f.), spielt freilich keine Rolle: Die
Beschwerdeführenden als im Sinn von § 21 lit. a VRG zweifelsohne
Betroffene sind in jedem Fall zur Anfechtung legitimiert (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 44 und § 41 N. 17).
2.
a) Eltern, die sich persönlich der Pflege und Erziehung
ihrer Kinder widmen wollen, dazu aber aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der
Lage sind, gewähren die Gemeinden nach der Zweckvorschrift von § 26a JHG
Kleinkinder-Betreuungsbeiträge. § 26b JHG verleiht hierauf Anspruch, wenn
(a) die Erwerbstätigkeit zusammen lebender Eltern mindestens ein volles und
höchstens anderthalb Arbeitspensen beträgt, (b) die Betreuung durch Dritte
gesamthaft zweieinhalb Tage in der Woche nicht übersteigt, (c) der Antrag
stellende Elternteil seit mindestens einem Jahr in einer zürcherischen Gemeinde
wohnt und (d) durch Verordnung bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht
überschritten werden. Die KKBB entsprechen der Differenz zwischen Lebensbedarf
und anrechenbarem Einkommen; sie betragen monatlich maximal Fr. 2'000.-
(§ 26c Abs. 1 Sätze 1 und 2 JHG). Über ihre Ausrichtung
entscheidet normalerweise die Vormundschaftsbehörde (§ 26d JHG). Die
Abklärung obliegt in der Regel den Bezirksjugendsekretariaten als Durchführungsstellen
(§ 26e Abs. 1 Satz 1 JHG). Zu Unrecht ausbezahlte KKBB werden
zurückgefordert (§ 26f Abs. 1 JHG).
Der Anspruch auf KKBB besteht erstmals im Monat, in welchem
das Gesuch eingereicht wird und die Vorausssetzungen erfüllt sind, und
erlischt am Ende des Monats, in dem eine der Voraussetzungen dahinfällt;
erfolgt die Anmeldung bei der Durchführungsstelle innerhalb von drei Monaten
seit der Geburt des Kindes, werden die KKBB rückwirkend ab diesem Zeitpunkt
ausgerichtet (§ 49a Abs. 1 JHV). Sie werden bei erheblicher Änderung
der Voraussetzungen neu festgelegt (§ 49a Abs. 4 JHV). Der
Lebensbedarf setzt sich zusammen aus einem jährlichen Grundbetrag von
Fr. 25'600.- für zusammen lebende Eltern, einem Zuschlag von
Fr. 3'900.- für jedes weitere eigene, im gleichen Haushalt wohnende Kind
sowie dem Mietzins einschliesslich Nebenkosten von höchstens Fr. 13'100.-
pro Jahr (§ 49b JHV). Zum anrechenbaren Einkommen zählen vor allem das
AHV-pflichtige Nettoeinkommen aus Erwerb und die Kapitalerträgnisse, abzüglich
insbesondere Berufsauslagen nach steuerrechtlichen Prinzipien; Studierende
sind Erwerbstätigen gleich gestellt (§ 49c Abs. 1 JHV). Die
Anspruchsberechtigung entfällt bei einem nach steuerrechtlichen Prinzipien
errechneten Reinvermögen von mehr als Fr. 35'000.- für zusammen lebende
Eltern (§ 49d JHV). In begründeten Sonderfällen lässt sich von den Verordnungsbestimmungen
abweichen, namentlich wenn ausserordentliche finanzielle Verhältnisse (z. B.
Ausbildungs- oder Krankheitskosten, illiquide Vermögenswerte) vorliegen
(§ 49e JHV). Mutter oder Vater müssen KKBB bei der Durchführungsstelle
beantragen und die für die Abklärung notwendigen Angaben machen (§ 49g
Abs. 1 und 2 JHV). Sie haben bei der Anmeldung beizubringen: (a)
Schriftenempfangsschein; (b) Unterlagen zur Berechnung der Einkommens- und
Vermögensverhältnisse gemäss § 49c und 49d (Lohnbescheinigung,
Steuererklärung, Steuerrechnung usw.); (c) Mietvertrag mit Belegen über die
Nebenkosten (§ 49h JHV). Das Bezirksjugendsekretariat klärt die
Voraussetzungen für die Ausrichtung von KKBB ab und stellt der zuständigen
Behörde Antrag (§ 49i lit. a JHV).
Hier ausser Streit stehen insbesondere der genügende Grad der
Kinderselbstbetreuung und das Erfüllen des Wohnsitzerfordernisses durch die
Beschwerdeführenden im Sinn von § 26b lit. b und c JHG. Die
Kontroverse umfasst hinreichende Arbeitspensen gemäss § 26b lit. a
JHG (E. b), beim Lebensbedarf die Mietkosten (E. c) sowie das anrechenbare
Einkommen der Beschwerdeführenden (E. d). Weitere Probleme bieten das Vermögen
der Beschwerdeführenden (E. e) und deren Mitwirkungspflicht (nachfolgend
passim). Dagegen hat die Beschwerdegegnerin schon in der Rekursantwort zu Recht
anerkannt, dass den Beschwerdeführenden für ihren Sohn allfällige KKBB bereits
ab dessen Geburt zuständen (act. -- der Begründung; vgl. auch act.-- und
act. --, je mit Hinweisen, sowie act. --).
b) Die Vorinstanz erwog (E. 6), das in der Steuererklärung
1999.
angegebene Nettoeinkommen von Fr. 26'191.- (act. --) schliesse
aus, dass die Beschwerdeführenden zusammen das erforderliche
Minimal-Arbeitspensum von über 100 % leisteten, nämlich angeblich ein
solches von 120 % (vgl. in act. --). Auf einen Beschäftigungsgrad von
100.
% umgerechnete Gehälter von bloss Fr. 21'825.- pro Jahr bzw.
Fr. 1'818.- pro Monat erhielten in der Schweiz nicht einmal mehr
unqualifizierte Hilfskräfte.
Die Beschwerdeführenden rügen zutreffend, die Vorinstanz habe
ihnen diesbezüglich das rechtliche Gehör verweigert (act. --). Dieser
Mangel kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden. Denn
insbesondere ist hier die Kognition gegenüber dem Rekursverfahren im
Allgemeinen eingeschränkter (vgl. dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 8
N. 48 ff.). Für eine Rückweisung spricht jedenfalls, dass die von der
Beschwerdegegnerin angezweifelten Ausführungen der Beschwerdeführenden zu
deren Beschäftigungsgrad (vgl. act. -- und act. --, auch zum
Folgenden; ferner S. 1 der vorinstanzlichen Vernehmlassung) das
Verwaltungsgericht zwänge, Teile der vom Bezirksrat versäumten Abklärungen
nachzuholen. Damit wird auch gleich gesagt, dass der von Amts wegen zu
berücksichtigende Beschwerdegrund ungenügender Feststellung des Sachverhalts
im Sinn von § 51 VRG gegeben ist. Im Übrigen gilt die Missachtung des
rechtlichen Gehörs als ebenso von Amts wegen zu ahndende Verletzung einer
wesentlichen Verfahrensvorschrift im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. d
VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 100 ff., § 51 N. 5).
Was die Beschwerdeführenden zum Ausmass ihrer Berufstätigkeit
vorbringen, wirkt nicht unglaubhaft (vgl. auch act--). Rechnet man ihren
gemeinsamen Arbeitstag von 07.00 bis 20.00 Uhr bei einer Sechstagewoche
und vier Wochen Ferien richtig zu dreizehn Stunden, resultieren für den
Beschwerdeführer schon vor der Geburt des zweiten Kindes 2'294
Arbeitsstunden pro Jahr:
Arbeitstage pro Jahr:
52.
Wochen minus 4 Ferien-Wochen =
48.
Arbeitswochen à 6 Tage = 288 Tage
Arbeitsstunden (vgl. im Einzelnen
act--):
288.
Arbeitstage à 13 h (07.00 bis
20.00
Uhr) 3'744 h
abzüglich Mittagessen (1 h) ./. 288 h
Arbeitsstunden
Ehefrau ./. 442 h
Wegstunden
Ehefrau ./. 144 h
Übungsstunden
Ehefrau ./. 576 h
__________
2'294 h
Dies entspricht täglich fast acht Stunden bzw.
- übertragen auf eine Fünftagewoche - mehr als neuneinhalb Stunden
und jedenfalls bereits einem Pensum von über 100 %. Die
Beschwerdegegnerin fragt sich allerdings, ob es wegen der unstrittig noch
mangelnden Berufserfahrung überhaupt die gesamte Arbeitszeit des
Beschwerdeführers zu berücksichtigen bzw. ob es ihm nicht ein hypothetisches
Einkommen anzurechnen gelte. Auf den Verzicht, angeblich bessere
Verdienstmöglichkeiten wahrzunehmen, kommt indes nichts an (VGr, 7. Mai
1998, VB.98.00068, E. 3 Abs. 2), namentlich auch angesichts dessen,
dass die Verordnung ein Studium dem Erwerb gleich stellt.
Die Sache ist daher in diesem Punkt gemäss § 64
Abs. 1 VRG zu ergänzender Untersuchung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Anderes gälte nur, wenn sich die Beschwerdeführenden eine mangelhafte
Mitwirkung vorwerfen lassen müssten (Kölz/ Bosshart/ Röhl, § 51 N. 4
und 6). Hierauf dürfte die Beschwerdegegnerin mit den folgenden Bemerkungen
zielen: "Programme für Konzerte, an denen die Beschwerdeführerin
mitgewirkt hat, sowie eine Begründung für die unterschiedlichen Schülerzahlen,
insbesondere auch gegenüber 1998, hätten ihre Darstellung wohl bestärkt... Im
übrigen hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, was er aus Vermietung und
Verkauf von Geigen an Einkommen erzielt. Insofern ist seine Darstellung
unvollständig. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er dürfe auf Kosten
des Staates Ausbildung betreiben oder sein Geschäft aufbauen, ... ist einerseits
festzuhalten, dass er über den Zeitraum seiner Ausbildung bzw. deren Beendigung
keine Angaben macht". Hieraus lässt sich jedoch nicht schliessen, die
Beschwerdeführenden hätten ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Denn wer um die
Gewährung von KKBB nachsucht, hat nicht sämtliche möglicherweise
interessierenden Angaben zu liefern; es obliegt vielmehr den zuständigen
Behörden, die zur Klärung der Verhältnisse nötigen Informationen unter
Fristansetzung und Säumnisandrohung einzufordern (RB 1998 Nr. 84).
c) Die Beschwerdeführenden schulden laut Vertrag vom
6.
Juni 1997 eine Miete von jährlich Fr. 18'000.-, zahlbar in
Monatsraten von Fr. 1'500.- (vgl. in act--). Am 2. Juli 1999 schrieb
das Jugendsekretariat an die Vormundschaftsbehörde von X, der Zins sei
bislang gestundet worden (act. --; vgl. auch act.-- vorn). Diese folgerte
im Beschluss vom 19. Juli 1999 (E. 1c), entweder gehöre die Miete gar
nicht zum Lebensbedarf oder die Mutter der Beschwerdeführerin verzichte
überhaupt hierauf. Im Rekurs präzisierten die Beschwerdeführenden, sie hätten
1995.
und 1996 beim Umbau des Mietobjekts Leistungen erbracht. Deren Wert sei
bei der Hauseigentümerin zwecks Verrechnung mit dem Zins als Guthaben stehen
geblieben, welches sich Ende 1997 auf Fr. 12'688.- belaufen habe; am
28.
Januar 1998 hätten sie noch Fr. 8'000.- als Mietzins eingezahlt,
so dass der positive Saldo per Ende Februar 1999 weggeschmolzen sei (vgl. auch
act. --. sowie -- und --). Ab diesem Zeitpunkt hätten sie keine Miete mehr
entrichtet, wären aber bald dazu wieder in der Lage wegen eines soeben
abgeschlossenen grösseren Auftrags. Mit Eingabe vom 8. Dezember 1999
(act. --) belegten sie dem Bezirksrat eine Überweisung von
Fr. 5'000.-, und zwar an die Vermieterin, wie sie behaupteten (act--).
Die Vorinstanz erwog (E. 4; vgl. nunmehr auch S. 1 der Vernehmlassung),
gestundete Mietzinsen qualifizierten sich als Schulden, deren Amortisation
keine anrechenbaren Lebenshaltungskosten darstelle.
Die Beschwerdeführenden rügen mit Grund, es verbiete sich,
wegen Finanzknappheit gestundete laufende Mietzinsen nicht als
Lebenshaltungskosten anzuerkennen. Zwar verschiebt eine Stundung die Fälligkeit
einer Leistung (Peter Gauch/Walter Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey,
Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 7. A., Zürich 1998,
Nr. 3213). Das ändert hier aber nichts daran, dass sich die Mietzinsen auf
eine Periode beziehen, wo KKBB und deshalb der die Wohnkosten einschliessende
Lebensbedarf in Frage stehen. Auf KKBB wartende Schuldnerinnen und Schuldner
von kulanten Gläubigerinnen und Gläubigern dürfen nicht schlechter gestellt
werden als solche von unerbittlichen, die auf prompte Zahlung drängen. Das
gilt es zu beachten, wenn es in der gegenwärtigen Sache doch noch auf die
Anrechnung von Mietzinsen und deren prinzipielle Forderbarkeit ankommen sollte.
Alsdann kann auch nicht länger offen bleiben, ob die Beschwerdeführenden
teilweise Monatsbetreffnisse entrichtet haben und bejahenden Falls wieviele
(vgl. dazu auch Beschwerde S. 4 Mitte gegen Beschwerdeantwort S. 4
oben; ferner Rekursantwort Ziff. 4 f.). Mangels konkreter
Aufforderungen unter Fristansetzung und Säumnisandrohung hält die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht erneut zu
Unrecht vor, gegen die Mitwirkungspflicht verstossen zu haben. Und sie irrt in
der Meinung, durch die Gutschrift der Entschädigung für Mithilfe beim Umbau des
Mietobjekts hätten die Beschwerdeführenden in entsprechendem Mass den Zins
vorausbezahlt, welcher sich bei den Lebenshaltungskosten folglich nicht berücksichtigen
lasse. Denn es geht abermals um aus eigenen Mitteln zu erbringende
Mietleistungen für die kontroverse Zeitspanne.
Nach Darstellung der Beschwerdeführenden entfällt von der
Miete ein Drittel auf das Geigenbau-Atelier. Für das hier massgebliche Wohnen
blieben jährlich Fr. 12'000.- zuzüglich Nebenkosten von ca.
Fr. 2'000.-. Stimmt das, dürften die Beschwerdeführenden die vollen
Fr. 13'100.- gemäss § 49b Abs. 2 JHV beanspruchen. Die
Beschwerdegegnerin wendet freilich ein, die Beschwerdeführenden hätten
möglicherweise durch die Hilfe beim Umbau des Mietobjekts einen Erwerbsausfall
erlitten, den sie nun nicht durch KKBB wettmachen könnten. Dies trifft nicht
zu: Der Umbau fand nämlich 1995 und 1996 statt, berührt also den hier
interessierenden Zeitraum überhaupt nicht. Abgesehen davon liessen sich ja die
Beschwerdeführenden für ihre Arbeiten ein Entgelt gutschreiben, welches nachher
der Bezahlung von Mietzinsen diente. Deren niedrige Höhe begründet für die Beschwerdegegnerin
die Vermutung einer gemischten Schenkung (vgl. auch Rekursantwort
Ziff. 5). Eine solche schadete jedoch den Beschwerdeführenden nicht, indem
bloss ihrer (Schwieger-)Mutter ein höheres Einkommen entginge und nicht sie auf
ein solches verzichteten. Zumindest liegt eine abweichend zu behandelnde
Sondersituation im Sinn von § 49e JHV einstweilen nicht auf der Hand. In
diesem Zusammenhang stellt die Beschwerdegegnerin (act. -- und --)
endlich eine Fehlüberlegung zur - prinzipiell später zu erörternden -
Vermögensentwicklung der Beschwerdeführenden an: Natürlich musste sich das
Vermögen, welches die Gutschriften für Leistungen beim Hausumbau mit umfasste
(vgl. act. --), durch die Verrechnung von Mietzinsen vermindern; hingegen
fand die Miete für das Atelier des Beschwerdeführers tatsächlich bereits in
dessen positivem Geschäftsergebnis Berücksichtigung (vgl. act. --),
weshalb das Vermögen insofern nicht abgenommen haben dürfte.
d) aa) Im vorinstanzlichen Entscheid ist der Lebensbedarf der
Beschwerdeführenden wie folgt berechnet (E. 5.2 f.):
Zeitspanne vom 1. Januar 1998
bis 30. September 1999:
Grundbedarf für zusammen lebende
Eltern mit Kind Fr. 25'600.-
Mietzins Fr. 13'100.-
______________
Anrechenbarer Lebensbedarf Fr. 38'700.-
Zeitspanne ab 2. November 1998
(Geburt des Sohnes D):
zusätzlich Zuschlag für ein
weiteres, im gleichen Haushalt
lebendes Kind Fr. 3'900.-
______________
Anrechenbarer Lebensbedarf Fr. 42'600.-
Die Vorinstanz verneinte einen Anspruch auf KKBB, weil das
anrechenbare Einkommen der Beschwerdeführenden mit insgesamt Fr. 54'500
höher liege (Beschwerdeführer: Fr. 35'700.- [act--], Beschwerdeführerin:
Fr. 18'800.- [act. --]).
bb) Die Beschwerdeführenden lassen ausführen, dass die
beitragspflichtigen Einkommen für die Periode 1998/1999 bei den Beschwerdeführenden
als Selbständigerwerbenden auf den Einkommen von 1995/1996 beruhten.
Massgeblich aber könnten nur die Einkommen im Zeitraum sein, für den KKBB
beansprucht würden. Es sei daher auf die Steuererklärung 1999 A
abzustellen (vgl. dazu Beschwerdeantwort S. 4 Mitte und vorinstanzliche
Vernehmlassung S. 1).
cc) § 49c Abs. 1 JHV stellt zwar ausdrücklich auf
das "AHV-pflichtige Nettoeinkommen" ab. Ausgehend vom Zweck der
KKBB, den notwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen (§ 26c JHG), kann
Nettoeinkommen nur ein Einkommen meinen, das tatsächlich zufliesst und zur
Bestreitung der Lebenskosten dient. Nicht einzuschliessen sind demnach alle
obligatorischen Abgaben, die das Einkommen schmälern. Aus dem Charakter der
KKBB folgt zudem, dass für ihre Festlegung - gleich wie bei der
wirtschaftlichen Hilfe nach dem Sozialhilferecht - das aktuelle Einkommen
und der aktuelle Bedarf den Ausschlag geben sollen. Das gilt bei KKBB um so
mehr, als sie den Berechtigten ermöglichen sollen, die Kinder selbst zu
betreuen und deshalb das Arbeitspensum eventuell zu reduzieren. Bei
Selbständigerwerbenden werden die Jahresbeiträge an die AHV auf Grund des
reinen Erwerbseinkommens im zweit- und drittletzten Jahr vor der
Beitragsperiode erhoben (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV]). Zur
Kalkulierung der KKBB für Selbständigerwerbende taugt das so ermittelte
AHV-pflichtige Nettoeinkommen nicht. Auf Steuererklärungen lässt sich ebenso
wenig abstützen, soweit sie nicht die Ermittlung des Einkommens (und des Vermögens)
im relevanten Zeitabschnitt erlauben. In diesem Fall hat darum die über die Ausrichtung
von KKBB entscheidende Behörde kraft § 7 Abs. 1 und 2 VRG das
Einkommen der Antragstellenden unter deren Mitwirkung von Amts wegen selbst zu
ermitteln. Sie muss hierbei von den in der Verordnung genannten
Einkommensquellen ausgehen und die dort aufgeführten Abzüge tätigen.
dd) Lediglich für die hypothetische Ermittlung der
Einkommensverhältnisse im Jahr 1998 sei im Folgenden auf die Deklaration der
Einkünfte in der Steuererklärung 1999 A (act--) abgestellt. Abzuziehen
sind die AHV-Beiträge sowie Beiträge an die freiwillige berufliche Vorsorge:
Einkünfte 1998 Fr. 26'429.-
abzüglich AHV-Beiträge
(Fr. 842.60 + Fr. 922.20) ./. Fr. 1'764.80
Beiträge an
freiwillige berufliche Vorsorge ./. Fr. 1'064.-
_________________
Fr. 23'600.20
Somit belaufen sich die monatlichen Einkünfte im Jahr 1998,
welche für die Beurteilung des Anspruchs auf KKBB relevant sind, auf
Fr. 1'966.70. Mangels quantitativer Angaben für die Jahre 1999 und 2000
kann von einer Weitergeltung der Zahlen von 1998 ausgegangen werden.
ee) Legt man die Angaben der Beschwerdeführenden zugrunde, so
ergibt sich bei monatlichen Einkünften von Fr. 1'966.70 (E. dd) und einem
anrechenbaren monatlichen Lebensbedarf (E. aa) von Fr. 3'225.- (Zeitspanne
1.
Januar 1998 bis 30. September 1999) bzw. Fr. 3'550.-
(Zeitspanne ab 2. November 1999) ein KKBB-Anspruch von Fr. 1'258.30
bzw. Fr. 1'583.30.
ff) Allerdings kommen aufgrund der vorhandenen Akten Zweifel
auf, ob die unter E. dd dargestellte Berechnung tatsächlich massgeblich
sein kann. Stellt man nämlich auf die von den Beschwerdeführenden nachgereichte
Zusammenstellung der Gutschriften auf das Postcheckkonto und das
ZKB-Privatkonto ab (act--), so folgen daraus folgende Einkommensverhältnisse:
Gutschriften PC- und ZKB-Konto Fr. 74'021.40
abzüglich * Berufsauslagen
(Fr. 8'255.- + Fr. 11'211.-) ./. Fr. 19'466.-
AHV-Beiträge
(Fr. 842.60 + Fr. 922.20) ./. Fr. 1'764.80
Beiträge an
freiwillige berufliche Vorsorge ./. Fr. 1'064.-
Schenkung an
(Schwieger-)Mutter ./. Fr. 4'800.-
__________________
Fr. 46'962.60
* Angaben gemäss
Steuererklärung 1999 A (act. --)
gg) Einkünfte in dieser Höhe stehen von vornherein der
Ausrichtung von KKBB entgegen (E. aa). ‑ Herkunft und Zahlungsgrund
der aufgeführten Gutschriften sind allerdings aus den Akten nicht hinreichend
ersichtlich, und die Beschwerdeführenden wurden bislang auch nicht
aufgefordert, sich dazu zu äussern (vgl. act--). Deshalb erscheint der
Sachverhalt auch in dieser Hinsicht als im Sinn von § 51 ungenügend festgestellt.
Der vorinstanzliche Beschluss ist deshalb in diesem Punkt aufzuheben und die Angelegenheit
in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG zu ergänzender Untersuchung unter
Mitwirkung der Beschwerdeführenden und zu neuem Entscheid an die Rekursbehörde
zurückzuweisen.
e) aa) Hinsichtlich des Vermögens zeigt die von den
Beschwerdeführenden eingereichte Dokumentation auf (act. --), dass dieses
in den ersten fünf Monaten des Jahres 1998 sich über der kritischen Grenze von
Fr. 35'000.- bewegte und erst im Juni 1998 darunter sank, nämlich auf
Fr. 31'110.65, um sich dann bis Ende des Jahres kontinuierlich bis auf
Fr. 18'201.45 zu vermindern. Der Umbruch im Juni 1998 hätte selbst dann
stattgefunden, wenn man die Mietzinse für das Atelier des Beschwerdeführers im
ersten Halbjahr 1998 von insgesamt Fr. 3'000.- hinzuzählte (vgl. oben
E. c Abs. 3). Die Parteien gehen zu Recht einig darin, dass ein Anspruch
auf KKBB für Januar bis Mai 1998 entfällt (act. --). Insofern ist die
Beschwerde abzuweisen.
bb) Schliesslich ist nach Auffassung der Beschwerdegegnerin
nicht geklärt, warum sich das Vermögen der Beschwerdeführenden im Jahr 1998 so
schnell vermindert hat (act. --). Immerhin lässt sich ihnen abermals nicht
vorhalten, sie hätten auf genügende Aufforderung hin geschwiegen. Es fragt
sich, inwiefern es bei der Grenze von § 26b lit. d JHG und § 49d
JHV auf ein hypothetisches Vermögen ankomme, das es wegen unstatthafter
Verminderung des tatsächlichen anzurechnen gälte. Massgebender Aspekt muss hier
das Verbot des Rechtsmissbrauchs bilden: Haben KKBB Beantragende etwa ihr
Vermögen geschmälert, um nachher öffentliche Leistungen zu beziehen, darf das
wohl bei der Kalkulierung des Vermögens Berücksichtigung finden; indes geht es
kaum an, ihr (Finanz-)Gebaren in jeder Weise darauf hin zu untersuchen, ob sie
nicht (weitere) Einsparungen hätten machen können. Gegenwärtig erheben sich
einige Zweifel, welche die Vorinstanz auszuräumen versuchen mag. Die
Beschwerdeführenden erklärten nämlich am 1. Oktober 1998, sehr bescheiden
zu leben (act. --). Das verträgt sich schwerlich mit dem von ihnen jetzt
präsentierten Datenmaterial. Nimmt man an, die in E. d/ff genannt Summe
von Fr. 46'962.60 stelle Nettoeinkommen dar, dem noch die Schenkung von
Fr. 4'800.- aufzuaddieren wäre, und zählt man den Vermögensverlust von
Fr. 21'987.70 hinzu (Fr. 40'189.15 minus Fr. 18'201.45; vgl.
act. --), ergibt sich ein Jahresverbrauch von Fr. 73'750.30 bzw.
- ohne die Wohnkosten von Fr. 14'000.- (vgl. oben E. c
Abs. 3) - ein solcher von Fr. 59'750.30 oder monatlich von fast
Fr. 5'000.-.
cc) Die Beschwerdegegnerin führt weiter aus (act. --), es
sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführenden 1996 und im ersten
Halbjahr 1997 (18 Monate) Mietzinszahlungen in der Höhe von insgesamt
Fr. 9'000.- an die Mutter der Beschwerdeführerin geleistet hätten
(act. --). Der Vertrag über die Miete des Hauses bezeichne als Datum von
dessen Antritt den 1. Juli 1997. Sollte hier wegen Eigenleistungen
zusätzlich ein reduzierter Mietzins gewährt worden sein, wäre den
Beschwerdeführenden wohl die Differenz zum normal geltenden Mietzins von
Fr. 1'500.- monatlich im Sinn einer gemischten Schenkung an das Vermögen
anzurechnen, womit sich dieses um Fr. 12'000.- pro Jahr vergrösserte, was
das Fehlen der Anspruchsberechtigung bewirkte. Nach bisher unbestrittener
Darstellung der Beschwerde (S. 9) arbeitet der Beschwerdeführer jedoch
seit Anfang 1996 am Wohnort, was diese Zahlungen hinreichend erklärt, da der
monatliche Betrag von Fr. 500.- der Miete für das Atelier entspricht.
3.
a) Laut § 16 VRG ist Privaten, welchen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht als offenkundig aussichtslos erscheint,
die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen (Abs. 1); überdies haben
jene Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
ihre Rechte im Verfahren nicht selbst wahren können (Abs. 2).
Chancenlos war die Beschwerde im massgeblichen Zeitpunkt von
deren Erhebung eindeutig nicht (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 13
und 31 ff., auch zum Folgenden). Dass die späteren
verwaltungsgerichtlichen Abklärungen nunmehr eine Teilabweisung des
Rechtsmittels zeitigen, ändert daran nichts. Auch die Mittellosigkeit lässt
sich für die hier interessierenden Zwecke bejahen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 24 ff.), indem trotz aller aufgezeigter Bedenken
einstweilen auch für das laufende Jahr KKBB-Ansprüche der Beschwerdeführenden
in Aussicht stehen (vgl. vorn E. d/ee) und deren gegenwärtiges Vermögen
jedenfalls die Grenze einer Notreserve nicht zu überschreiten scheint (vgl. Beschwerde
S. 6 und 12 in Verbindung mit act. --). Endlich eignet der Sache
für die Beschwerdeführenden ebenso die nötige erhebliche Tragweite (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 21 und 35). Der Gewährung
unentgeltlicher Rechtspflege steht mithin nichts entgegen.
Die Beschwerdeführenden verfügen als Laien offensichtlich
nicht über besondere Rechtskenntnisse. Das vorliegende Verfahren bot einige
nicht ganz einfache Rechts- und Sachverhaltsfragen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 16 N. 41 f., auch zum Folgenden). Ebenso rechtfertigte die
finanzielle Bedeutung der Angelegenheit den Beizug eines Rechtsanwalts. Der
Vertreter der Beschwerdeführenden ist deshalb als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen. Da er keine Abrechnung eingereicht hat, gilt es
seine Entschädigung aus der Gerichtskasse nach § 13 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997 von Amts wegen festzusetzen.
Als angemessen erscheinen Fr. 2'500.-.
...
Demgemäss beschliesst
das Verwaltungsgericht:
1.
Den Beschwerdeführenden wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
in der Person von Rechtsanwalt H. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Rechtsanwalt Herbert H. wird aus der Gerichtskasse mit
Fr. 2'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;
und entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Für Januar
bis Mai 1998 werden den Beschwerdeführenden keine
Kleinkinder-Betreuungsbeiträge zugesprochen.
Im Übrigen wird der Beschluss des Bezirksrates vom
15.
Dezember 1999 aufgehoben und die Sache zur Ergänzung der Untersuchung
sowie neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen.
...