VB.2000.00039
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00039
9. März 2000Deutsch11 min
(URT.2000.5450)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00039
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.03.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebühren
Entstehung und Übergang von Gebührenschulden bei Veräusserung einer Liegenschaft
Die Kanalisationsanschlussgebührenforderung der Gemeinde ist mit Anschluss der Liegenschaft an die Kanalisation und vor dem Eigentümerwechsel entstanden. Schuldner blieb nach kommunalem Recht der alte Eigentümer. Eine externe Schuldübernahme ist nicht erfolgt (E. 3a).
Dasselbe gilt auch in Ermangelung einer entsprechenden Regelung für die Wasseranschluss- und die Verwaltungsgebühren (E. 3b u. d).
Schuldner der Bauwassergebühr ist der Bauherr und somit der frühere Eigentümer (E. 3c).
Die Beschwerdeführerin kann mangels Schuldübernahme auch die Leistungen Dritter nicht dem Erwerber verrechnen (E. 3e).
Stichworte:
ANSCHLUSSGEBÜHR
BAUWASSER
GEBÜHREN
KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR
OBERENGSTRINGEN
SCHULDÜBERNAHME
VERÄUSSERUNG
VERWALTUNGSGEBÜHR
WASSERANSCHLUSS
Rechtsnormen:
Art. 176 OR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Der Gemeinderat A. erteilte der
I. Immobilien AG am 3. November 1988 die baurechtliche Bewilligung
für ein Mehrfamilienhaus am J.‑Weg ..1, nachdem die Bauherrschaft
am 31. Oktober 1988 ein Baudepositum von Fr. 37'000.‑ geleistet
hatte. Vor Fertigerstellung der Baute fiel die I. Immobilien AG in
Konkurs. Für den fertigerstellten Teil des Vorhabens erteilte die Baupolizei
eine provisorische Bezugsbewilligung. Im Mai 1998 erwarb D. E. die
Liegenschaft aus der Konkursmasse der I. Immobilien AG. Nachdem er das
Bauprojekt vollendet hatte, erfolgte am 30. November 1998 die Schlussabnahme.
Die Gemeindeverwaltung stellte D. E. am
21. Dezember 1998 die Schlussabrechnung zu, worin Gebühren und Kosten von
insgesamt Fr. 49'235.30 aufgelistet werden sowie nach Abzug des
Depositums von Fr. 37'000.‑ ein Saldo von Fr. 12'235.30 in
Rechnung gestellt wird. Nachdem D. E. hiergegen am 30. März 1999
Einwendungen erhoben hatte, hielt der Gemeinderat mit Beschluss vom 26. April
1999 an der Schlussabrechnung fest und forderte D. E. zur Bezahlung des
Restbetrags von Fr. 12'235.30 auf.
Erwägungen
II. Hiergegen erhob D. E. am
1.
Juni 1999 Rekurs an die Baurekurskommission I, dessen Präsident
das Rechtsmittel am 18. Juni 1999 dem Bezirksrat K. überwies. Dieser hiess
den Rekurs am 1. Dezember 1999 gut und hob den Beschluss des
Gemeinderats A. vom 26. April 1999 auf; die Gemeinde A. wurde zur
Übernahme der Verfahrenskosten von Fr. 570.‑ sowie zur Leistung
einer Parteientschädigung von Fr. 800.‑ an den Rekurrenten
verpflichtet.
III. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2000
beantragte die Gemeinde A. dem Verwaltungsgericht, den Rekursentscheid
des Bezirksrats K. aufzuheben und den Beschluss des Gemeinderats vom 26.
April 1999 zu bestätigen, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten
des Beschwerdegegners. Der Bezirksrat K. ersuchte am 27. Januar 2000 um Abweisung
der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte am 24. Februar 2000 D. E.,
der zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangte.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
sachlich und funktionell zuständig, wobei angesichts des Streitwerts von unter
Fr. 20'000.‑ (vgl. dazu E. 2) der Einzelrichter
entscheidberufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG). Die Gemeinde A. ist nach
§ 21 lit. b in Verbindung mit § 70 VRG zur Beschwerde
legitimiert. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Die Schlussabrechnung vom 21. Dezember
1998.
enthält Positionen für Leistungen der Gemeinde sowie Dritter; die
einzelnen Positionen stehen alle im Zusammenhang mit der Erstellung des am
3.
November 1988 baurechtlich bewilligten Mehrfamilienhauses, das der
Beschwerdegegner am 22. Mai 1998 von der Konkursmasse der I. Immobilien AG
erworben hat. Es handelt sich aber um Positionen verschiedener Art: vorab um
Gebühren für Bewilligungen und andere amtliche Handlungen (Baubewilligung
Fr. 2'000.‑; Baufreigabe Fr. 100.‑;
Kanalisationsbewilligung Fr. 900.‑; Feuerungsbewilligung
Fr. 250.‑; Wärmedämmungsbewilligung Fr. 100.‑; Amtliche
Publikationen Fr. 160.60; Rechnung Baupolizei Fr. 761.50;
Administrativer Aufwand Fr. 500.‑; alles sogenannte Verwaltungsgebühren),
sodann um verschiedene Benützungsgebühren (für Wasseranschluss Fr. 1'800.‑
+ Fr. 117.‑, Kanalisationsanschluss Fr. 21'504.‑ +
Fr. 1'397.75 und Bauwasserbezug Fr. 3'120.‑ + Fr. 62.40),
schliesslich um die Weiterverrechnung von Leistungen Dritter
(Luftschutzarbeiten Fr. 1'960.‑; Hauszuleitungen Fr. 6'310.15
und Fr. 1'751.‑; baupolizeilich bedingte Arbeiten
Fr. 6'250.90).
Im Streit liegt dabei lediglich noch der aus
der Gesamtforderung von Fr. 49'235.30 stammende Saldo von
Fr. 12'235.30; das von der I. Immobilien AG am 31. Oktober 1999
geleistete Baudepot von Fr. 37'000.‑ verbleibt unbestrittenermassen
der Beschwerdeführerin. Das hängt damit zusammen, dass die einzelnen
Postionen der Schlussabrechnung weder dem Grundsatz noch ihrer Höhe nach
bestritten sind. Streitig ist einzig, ob Schuldner dieser an sich
ausgewiesenen Forderungen der Beschwerdeführerin der Beschwerdegegner oder die
frühere Eigentümerin des Mehrfamilienhauses ‑ die I. Immobilien
AG bzw. deren Konkursmasse ‑ ist. Dabei ist zu beachten, dass sich
der betragsmässig allein streitige Saldo prozessual nicht bestimmten
Positionen der Schlussabrechnung zurechnen lässt; es kann diesbezüglich auf die
zutreffende Erwägung I des Bezirksrats verwiesen werden. Zu beachten ist
ferner, dass hinsichtlich der inhaltlich einzig streitigen Frage der Schuldnerschaft
für die einzelnen Positionen allenfalls unterschiedliche Grundsätze massgebend
sind.
Bezüglich der einzelnen Positionen ist zu
prüfen, ob die Leistungspflicht des Schuldners (des Eigentümers der
Liegenschaft) vor dem Eigentumswechsel am 22. Mai 1998 entstanden ist und,
bejahendenfalls, ob der frühere Eigentümer trotz der Handänderung Schuldner
dieser Forderungen geblieben sei. Trifft dies zu, ist die Beschwerde abzuweisen.
Handelt es sich jedoch um Verpflichtungen, die erst nach dem Eigentumsübergang
entstanden sind, hat die Gemeinde den Beschwerdegegner zu Recht als Schuldner
belangt; Gleiches gilt, soweit früher entstandene Verpflichtungen auf den
Beschwerdegegner übergegangen sind. Da es sich durchwegs um
öffentlichrechtliche Forderungen handelt, beurteilen sich beide Fragen ‑ betreffend
den Zeitpunkt der Entstehung der Verpflichtung wie auch jene betreffend die
Schuldnerschaft nach dem Eigentumswechsel ‑ nach öffentlichem Recht
(vgl. zur zweiten Frage Max Imboden/René Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Basel und Frankfurt am Main, Band I, 6. A. 1986 und Ergänzungsband
1990, je Nr. 30 B II c und d). Dem öffentlichen Recht zuzurechnen
sind allerdings auch gewisse dem Privatrecht entstammende allgemeine
Rechtsgrundsätze (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 142 ff.). Ferner können
bei der Auslegung einschlägiger öffentlichrechtlicher Normen sowie dort, wo
solche fehlen, obligationenrechtliche Bestimmungen hilfsweise herangezogen
werden (Häfelin/Müller, Rz. 245 ff.).
In tatsächlicher Hinsicht ist die
Sachdarstellung des Rekurrenten und heutigen Beschwerdegegners, wonach im
Zeitpunkt der Handänderung am 22. Mai 1998 das Mehrfamilienhaus weitgehend
erstellt war und nur noch die Nebenräume im Untergeschoss vollendet werden
mussten, seitens der beschwerdeführenden Gemeinde im Wesentlichen unbestritten
geblieben; davon weicht die Sachdarstellung der Gemeinde lediglich insofern ab,
als auch die Umgebungsarbeiten nach der Handänderung vollendet worden sind;
ferner waren laut Schlusskontrolle vom 30. November 1998 noch eine
Belüftungsanlage im Luftschutzkeller sowie ein Wasserzähler einzubauen.
3.
a) Die Pflicht zur Leistung der Kanalisationsanschlussgebühr
ist gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung der Gemeinde A. über
Gebühren an Abwasseranlagen vom 24. April 1987 (AbwGebV) mit dem Anschluss an
die öffentliche Kanalisation (Einspitz) entstanden. Der Bezirksrat ist davon
ausgegangen, dass dieser Anschluss vor dem Eigentumswechsel im Mai 1998
erfolgt ist, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Laut
Art. 9 Abs. 3 AbwGebV bleibt Schuldner der Anschlussgebühr der
Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Leistungspflicht, sofern die
Gemeinde nicht ausdrücklich einer Schuldübernahme zugestimmt hat. Der
Bezirksrat hat erwogen, dass der heutige Beschwerdegegner eine solche
Schuldübernahme mit befreiender Wirkung der Beschwerdeführerin angezeigt habe
(Art. 176 Abs. 2 OR), sei weder behauptet noch aktenkundig. Die
Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was diese zutreffende Erwägung entkräften
würde. Es ist daher mit dem Bezirksrat davon auszugehen, dass eine externe
Schuldübernahme nicht stattgefunden bzw. die Beschwerdeführerin einer solchen
Schuldübernahme nicht im Sinn von Art. 9 Abs. 3 AbwGebV zugestimmt
hat.
b) Das Reglement über die Abgabe von Wasser
durch die Wasserversorgung A. vom 13. Dezember 1963 (WasserabgabeR)
enthält keine Bestimmung, welche die Entstehung der Pflicht zur Leistung der Wasseranschlussgebühr
ausdrücklich regeln würde. Der Bezirksrat hat erwogen, das anstaltsrechtliche
Verhältnis werde mit der Durchführung der der Lieferung des Wassers
vorangehenden Druckproben begründet, was hier offenkundig vor dem
Eigentumswechsel geschehen sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des
Verwaltungsgerichts mit Bezug auf Kanalisationsanschlussgebühren trifft die
Gebührenpflicht grundsätzlich jene Person, die im Zeitpunkt der Entstehung der
Gebührenpflicht, d.h. im Zeitpunkt des Anschlusses, Grundeigentümer war;
erfolgt die Veranlagung und Rechnungsstellung erst nach einer Handänderung,
darf der neue Eigentümer nur belangt werden, wenn hierfür eine klare
gesetzliche Grundlage besteht (BGE 103 Ia 26 E. 2; 102 Ia 69 E. 3; 98
Ia 175; RB 1978 Nr. 115 = ZBl 80/1979, S. 68; RB 1968 Nr. 60 =
ZBl 70/1969, S. 292; RDAF 50/1994, S. 77; vgl. die Kritik an dieser
Praxis bei Imboden/Rhinow, Bd. 1, Nr. 30 B II d). Diese Praxis
muss auch für die Erhebung von Wasseranschlussgebühren massgebend sein
(Rhinow/Krähenmann, Nr. 110 B VII). Mangels ausdrücklicher gesetzlicher
Grundlage ist daher hier keine Abgabesukzession auf den Beschwerdegegner
erfolgt.
c) Der Bezirksrat hat erwogen, der heutige
Beschwerdegegner sei auch bezüglich der in Rechnung gestellten Bauwassergebühr
nicht Schuldner der verlangten Leistung. Das Bauwasser werde nach Art. 7
Ziff. 1 WasserabgabeR auf Rechnung des "Bauherrn" geliefert,
als welcher der heutige Beschwerdegegner nicht gelten könne, sei doch die
Liegenschaft im Zeitpunkt des Eigentumswechsels bereits vermietet gewesen.
Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Zum einen entsteht die Gebührenforderung
nach der Praxis des Verwaltungsgerichts frühestens mit der Lieferung des
Wassers, jedenfalls aber im Zeitpunkt der Bezugsbewilligung (VGr, 27. November
1997, VB.97.00494). Zum andern muss auch bezüglich dieser Gebühr gelten, dass
eine Abgabesukzession an den heutigen Beschwerdegegner mangels ausdrücklicher
gesetzlicher Grundlage nicht erfolgt ist.
d) Die Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren
entsteht mit der Vornahme der entsprechenden amtlichen Handlungen. Für deren
Bemessung ist, soweit nicht besondere Vorschriften bestehen, die kantonale
Verordnung über die Gebühren der Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966
(GemeindegebührenV) massgebend. Hinsichtlich der hier in Rechnung erstellten
Verwaltungsgebühren (Baubewilligung Fr. 2'000.‑; Baufreigabe
Fr. 100.‑; Kanalisationsbewilligung Fr. 900.‑;
Feuerungsbewilligung Fr. 250.‑; Wärmedämmungsbewilligung
Fr. 100.‑; Amtliche Publikationen Fr. 160.60; Rechnung
Baupolizei Fr. 761.50; Administrativer Aufwand Fr. 500.‑) ist
aufgrund der Akten davon auszugehen, dass die entsprechenden amtlichen
Verrichtungen vor dem Eigentumswechsel im Mai 1998 stattgefunden haben; die
Beschwerdeführerin behauptet jedenfalls nichts Gegenteiliges. Es fragt sich, ob
die Gebührenpflicht mit der Handänderung an der Liegenschaft auf den neuen
Eigentümer, den Beschwerdegegner, übergegangen sei. Das ist zu verneinen. Es
besteht kein Grund, bezüglich der Verwaltungsgebühren von einer anderen
Betrachtungsweise als bei den Benutzungsgebühren (vgl. vorstehend E. 3a‑c)
auszugehen.
e) Die Schlussabrechnung vom 21. Dezember
1998.
enthält sodann wie erwähnt verschiedene Positionen, mit denen Leistungen
Dritter weiterverrechnet werden (Luftschutzarbeiten Fr. 1'960.‑;
Hauszuleitungen Fr. 6'310.15 und Fr. 1'751.‑; baupolizeilich
bedingte Arbeiten Fr. 6'250.90). Auch hierbei handelt es sich um
öffentlichrechtliche Forderungen, soweit ihre Weiterverrechnung an den
Grundeigentümer in Frage steht (bezüglich Hauszuleitungen für Kanalisation
und Wasser, deren Erstellung durch das Werk, jedoch auf Kosten des
Grundeigentümers erfolgt: vgl. Art. 43 Abs. 2 der
Kanalisationsverordnung vom 23. Februar 1988 bzw. Art. 14 und 16
WasserabgabeR). In analoger Anwendung von Art. 372 Abs. 1 OR werden
solche Vergütungen mit der Vollendung der Arbeit bzw. Ablieferung des Werks
fällig. Dass diese Forderungen erst nach Fertigerstellung der ganzen Baute
entstanden seien (Beschwerdeschrift S. 3), trifft nicht zu.
Mit Bezug auf derartige Forderungen der
Gemeinde gegenüber dem Grundeigentümer ist eine privative Schuldübernahme durch
den neuen Eigentümer nach den Regeln von Art. 176 f. OR nicht von
vornherein auszuschliessen. Hieraus kann jedoch die Beschwerdeführerin nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Sie beruft sich in diesem Zusammenhang auf Ziffer 3
Abs. 2 des Kaufvertrags vom 22. Mai 1998, wonach dem Käufer der noch nicht
fertiggestellte Zustand des Gebäudes bekannt ist und er alle mit der
Fertigstellung der Baute entstehenden Kosten zu tragen habe. Darin kann jedoch
bezüglich der hier streitigen Kosten höchstens eine interne Schuldübernahme
zwischen Verkäufer und Käufer erblickt werden. Wie der Bezirksrat K.
zutreffend ausgeführt hat, ist nicht dargetan, dass zwischen dem
Beschwerdegegner als Übernehmer und der Beschwerdeführerin als Gläubigerin
eine entsprechende Übereinkunft erzielt worden ist. Weil der Beschwerdegegner
gegenüber der Beschwerdeführerin jedenfalls keine Offerte im Sinn von
Art. 176 Abs. 2 OR unterbreitet hat, kann eine Annahme im Sinn von
Art. 176 Abs. 3 OR seitens der Beschwerdeführerin von vornherein
nicht erfolgt sein; es ist daher in diesem Zusammenhang auch unerheblich, dass
die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner Erfüllung der Forderung verlangt
hat.
4.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihr als unterliegender Partei von vornherein nicht
zu; hingegen ist sie zu verpflichten, dem obsiegenden Beschwerdegegner eine
solche Entschädigung im angemessenen Umfang von Fr. ......‑ zu
leisten.
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...