VB.2000.00040
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00040
10. Mai 2000Deutsch11 min
(URT.2000.5608)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00040
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.05.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Mieterlegitimation: Analog zu Mietern von Nachbarliegenschaften (vgl. RB 1981 Nr. 13) sind grundsätzlich auch Mieter von Wohnungen oder Geschäftsräumen in von baulichen Verfahren erfassten Liegenschaften zu Rekurs und Beschwerde zuzulassen, sofern sie vom Bauvorhaben unmittelbar betroffen sind. Dabei ist jedoch zu unterscheiden, ob die Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses durch die Auswirkungen des Bauvorhabens selbst unmittelbar betroffen werden, oder ob sie aufgrund einer bewilligten Nutzungsänderung die Kündigung des Mitverhältnis zu gewärtigen hätten. Im letztgenannten Fall stehen den Mietern nach einer Kündigung die Instrumente des Mietrechts zur Verfügung, und ein zusätzlicher Schutz durch das Baurecht ist nicht gegeben; diesfalls ist den Mietern die Rechtsmittellegitimation abzusprechen (E. 2b).
Stichworte:
BETROFFENHEIT
LEGITIMATION
MIETERLEGITIMATION
PRIVATRECHT
RECHTSMITTELLEGITIMATION
Rechtsnormen:
Art. 103 lit. a OG
§ 317 PBG
§ 338a Abs. I PBG
Publikationen:
RB 2000 Nr. 10
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Bausektion der Stadt Zürich bewilligte der Stiftung
"Kunstsammlung E." am 11. Mai 1999 den Umbau und die
teilweise Nutzungsänderung der Räume im Erd‑ und 1. Obergeschoss
(Einrichtung von Kunst-Ausstellungsräumen) des Wohn‑ und Geschäftshauses
Assek.Nr. ...1 auf dem Grundstück Kat.Nr. ..2 an der K.-Strasse ..3
in Zürich-Riesbach. Die nachgesuchte Bewilligung für die Umnutzung des Dachgeschosses
(Büro anstelle von vier Zimmern und Küche) wurde verweigert.
Erwägungen
II. Dagegen rekurrierte A. B. als Mieter des Bauobjekts
am 23. Juni 1999 an die Baurekurskommission I und beantragte die
Aufhebung des baurechtlichen Entscheids, soweit damit die Nutzungsänderungen
im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss bewilligt worden waren.
Die Baurekurskommission I trat mit Entscheid vom
17.
Dezember 1999 auf den Rekurs von A. B. nicht ein. Zur Begründung
erwog sie zusammengefasst, analog zu Mietern von Nachbarliegenschaften seien
grundsätzlich auch Mieter von Wohnungen oder Geschäftsräumen in von baulichen
Verfahren erfassten Liegenschaften zum Rekurs zugelassen, sofern sie durch
das Bauvorhaben unmittelbar betroffen würden. Dabei sei jedoch zu
unterscheiden, ob die Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses durch die
Auswirkungen des Bauvorhabens selbst (z.B. Immissionen der umgenutzten
Nachbarwohnung) unmittelbar betroffen würden, oder aber ob sie aufgrund der
bewilligten Nutzungsänderung die Kündigung des Mietverhältnisses zu gewärtigen
hätten. Im vorliegenden Fall sei zwar davon auszugehen, dass die angefochtene
Baubewilligung der Vermieterin den Anlass zur Kündigung des Mietverhältnisses
geben werde, doch stünden dem Mieter nach einer Kündigung die Instrumente des
Mietrechts zur Verfügung. Ein zusätzlicher Schutz durch das Baurecht
rechtfertige sich in derartigen Fällen nicht.
III. Mit Beschwerde vom 24. Januar 2000 beantragte
A. B. dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der
Baurekurskommission I vom 17. Dezember 1999 aufzuheben und die Sache
zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten‑
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerinnen.
Die Baurekurskommission I sowie die Bausektion der Stadt
Zürich beantragten Abweisung der Beschwerde. Die private Beschwerdegegnerin
stellte das Begehren, auf die Beschwerde sei mangels Beschwerdelegitimation
nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Ferner verlangte sie
ebenfalls die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit rechtserheblich,
in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
l. Streitgegenstand des verwaltungsgerichtlichen
Beschwerdeverfahrens bildet allein die Frage, ob die
Baurekurskommission I zu Recht auf den Rekurs des heutigen Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist. Der formell unterlegene Rekurrent ist befugt, den
Nichteintretensentscheid mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anzufechten
und geltend zu machen, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf sein Rechtsmittel
nicht eingetreten (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 98).
2.
a) Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs‑ und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist zum Rekurs und zur Beschwerde
berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.
Die Baurekurskommission I hat im angefochtenen Entscheid
vom 17. Dezember 1999 die zu dieser Legitimationsvorschrift entwickelten
Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]). Anzufügen ist, dass wie für jede
Prozessvoraussetzung auch für die Rekurs‑ und Beschwerdebefugnis von
Amtes wegen geprüft werden muss, ob sie ausgewiesen ist. Die Prüfung von Amtes
wegen entbindet aber den Anfechtenden nicht davon, die Sachumstände
darzulegen, welche seine Legitimation begründen (RB 1989 Nr. 10;
François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs‑ und
Baurecht, ZBl 86/1985, S. 297). Die Darlegung des Sachverhalts, der die
Legitimation als Prozessvoraussetzung begründen soll, muss bereits vor der
ersten Rechtsmittelinstanz erfolgen (RB 1965 Nr. 4 = ZBl 66/1965,
S. 506 = ZR 64 Nr. 187; vgl. RB 1980 Nr. 7 und 8). In
einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden. Sofern
das Verwaltungsgericht ‑ wie hier ‑ als zweite
gerichtliche Instanz entscheidet, können neue Tatsachen nach § 52 Abs. 2
VRG nur soweit geltend gemacht werden, als es durch die angefochtene Anordnung
notwendig geworden ist. Diese Bestimmung hat jedenfalls nicht den Sinn,
ursprünglich fehlende Prozess‑ bzw. Sachurteilsvoraussetzungen nachträglich
vor einer oberen Instanz herstellen zu lassen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52
N. 13).
b) Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur
Legitimationsbestimmung von § 338a PBG ‑ vgl. im übrigen auch
den am 8. Juni 1997 revidierten § 21 VRG ‑ hängt die
Rechtsmittelbefugnis des Nachbarn in Bausachen davon ab, ob für ihn einerseits
eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum Baugrundstück bestehe und
ob er anderseits durch die Erteilung der Baubewilligung in den angefochtenen
Punkten mehr als irgend jemand oder als die Allgemeinheit in eigenen
(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen sei (RB 1980
Nrn. 7 und 8, je mit weiteren Hinweisen). Diese Praxis, die mit der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 103 lit. a des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 (OG) übereinstimmt (vgl. BGE 120 Ib 48 E. 2a
und 379 E. 4b, mit Hinweisen), ist seither in zahlreichen Urteilen
bestätigt worden (vgl. insbesondere RB 1995 Nr. 9).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann neben
dem benachbarten Grundeigentümer auch ein Mieter durch ein Bauvorhaben auf
einem benachbarten Grundstück in legitimationsbegründender Weise berührt sein,
sofern sein zivilrechtliches Verhältnis geeignet ist, den Zusammenhang
zwischen der Beeinträchtigung des Grundstücks und der besonderen Betroffenheit
des Anfechtenden herzustellen (RB 1981 Nr. 13 = BEZ 1981 Nr. 34;
Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 39, mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung
erging im Zusammenhang mit der Anfechtung von Baubewilligungen durch Mieter in
Nachbarliegenschaften. In jenen Fällen sind die Interessen von
Mietern und Eigentümern der betroffenen Liegenschaft gleichgerichtet, auf
jeden Fall aber nicht entgegengesetzt. Betrifft das durch einen Mieter
angefochtene Bauvorhaben indessen die Mietliegenschaft selber, so stehen sich
im Normalfall die Interessen des anfechtenden Mieters und jene des Vermieters
gegenüber, sofern letzterer gleichzeitig Grundeigentümer und Bewilligungsnehmer
ist. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob der anfechtende Mieter wirklich durch
das Baupolizeirecht geschützte Interessen verfolgt, oder ob er nicht eher
seine privatrechtliche Stellung als Mieter schützen bzw. verbessern will. Im
letzteren Fall hat der Mieter laut § 317 PBG seine Interessen auf
zivilprozessualem Weg zu verfolgen und besteht kein "schutzwürdiges Interesse"
im Sinn von § 338a Abs. 1 PBG (bzw. Art. 103 lit. a OG) an
der Aufhebung der Baubewilligung. Einem Rechtsmittelkläger fehlt das
Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines baurechtlichen Entscheids, wenn
ihm eine andere Rechtsschutzmöglichkeit offensteht, die von der Sache selber
her näher liegt und einen mindestens gleichwertigen Rechtsschutz bietet, mit
welchem der angestrebte Erfolg direkt erwirkt werden kann (BGE 101 Ib 212
E. c; VGr BE, BVR 1998, 227 = Baurecht 1998 S. 90 Nr. 253).
c) Ob der Beschwerdeführer seine Rekurslegitimation
hinreichend aufgezeigt hat, ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen
(vgl. E. 2a) nach dem Inhalt der Rekursschrift vom 23. Juni 1999 zu
entscheiden. Dabei ist bei der Beurteilung der Eintretensfrage summarisch zu
überprüfen, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers überhaupt geeignet sein
können, eine Rechtsverletzung aufzuzeigen (BGE 112 Ia 119 E. 4b).
aa) In der Rekursschrift vom 23. Juni 1999 an die
Baurekurskommission I liess der heutige Beschwerdeführer zur Legitimation
vorbringen, er sei seit 1952 Mieter im Erdgeschoss der streitbetroffenen
Liegenschaft. Nach der angefochtenen Bewilligung würden im Erdgeschoss, wo er
seit Jahrzehnten wohne, Ausstellungsräume bewilligt. Von dieser Nutzungsänderung
sei er unmittelbar berührt. Mit der angefochtenen Bewilligung solle im weiteren
die ohne baurechtliche Bewilligung erfolgte Zuführung der Räume im 1. Obergeschoss
zu einer Nichtwohnnutzung nachträglich sanktioniert werden. Indem die Bausektion
sowohl im Erdgeschoss wie auch im 1. Obergeschoss eine Nutzung zu
Nichtwohnzwecken zulasse, erfolge eine drastische Reduktion des Wohnanteils,
welcher heute annähernd 50% betrage. Dadurch werde der Beschwerdeführer in
seinen Interessen unmittelbar berührt. In seiner Stellung als Mieter sei er von
der steten Abnahme des Wohnanteils mehr betroffen als irgendein Dritter. Das
Gebäude verliere durch die bewilligte Nutzungsänderung seinen teilweise noch
vorhandenen Charakter als Wohnhaus, wodurch auch die Wohnqualität des
Rekurrenten erheblich geschmälert werde. Das Mietverhältnis sei ungekündigt.
Das Verwaltungsgericht habe in einem kürzlich ergangenen Entscheid die Legitimation
eines landwirtschaftlichen Pächters bejaht, der gegen den Erlass eines
Gestaltungsplans Rekurs und anschliessend Verwaltungsgerichtsbeschwerde
geführt habe. Das Gericht habe die Legitimation bejaht, weil der Erlass des
Gestaltungsplans zur Folge haben werde, dass das Pachtverhältnis aufgelöst und
der Pächter seinen Landwirtschaftsbetrieb aufgeben müsse. Diese Argumentation
treffe auch im vorliegenden Fall zu.
Vor Verwaltungsgericht brachte der Beschwerdeführer zur Frage
der Legitimation zusätzlich vor, zwischenzeitlich habe die Vermieterin und
private Beschwerdegegnerin die Kündigung des Mietverhältnisses ausgesprochen.
Diese Kündigung sei als missbräuchlich angefochten worden. Es könne davon
ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit seiner Anfechtung Erfolg haben
werde. Der Beschwerdeführer habe als Mieter im von der Umnutzung betroffenen
Erdgeschoss zweifellos ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die
angefochtene Bewilligung aufgehoben werde und er die Nutzung der Räumlichkeiten
zu Wohnzwecken entsprechend seinem Mietvertrag weiterführen könne. Doch auch
wenn er die Räume im Erdgeschoss weiterhin als Wohnung nützen könne, habe er
ein schutzwürdiges Bedürfnis, dass das streitbetroffene Gebäude durch die
ungerechtfertigterweise bewilligten Nutzungsänderungen nicht seinen teilweise
noch vorhandenen Charakter als Wohnhaus vollends verliere. Dadurch würde
nämlich auch die Wohnqualität des Beschwerdeführers erheblich geschmälert.
bb) Die Vorbringen in Rekurs‑ und Beschwerdeschrift
zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht vom Baupolizeirecht geregelte
Interessen verfolgt, sondern solche zivilrechtlicher Natur. Im Kern der Sache
geht es ihm um sein privatrechtliches Verhältnis zum Vermieter, um seine
mietvertragsrechtliche Position. Dies ist offensichtlich, soweit die Nutzungsänderung
das von ihm gemietete Erdgeschoss betrifft; denn diese Nutzungsänderung kann
nicht realisiert werden, solange das Mietverhältnis andauert. Eine Beeinträchtigung
des Beschwerdeführers ist durch diese Nutzungsänderung daher ausgeschlossen.
Dies trifft an sich auch auf die Nutzungsänderung im 1. Obergeschoss zu.
Denn vom Erdgeschoss wird ein direkter Zugang (Treppe) ins
1.
Obergeschoss geschaffen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass
die Nutzungsänderung im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss nur
gesamthaft erfolgen kann, sodass auch dieses baurechtliche Vorhaben nicht
verwirklicht werden kann, solange das Mietverhältnis des Beschwerdeführers
andauert und er demgemäss auch keine dadurch verursachten Beeinträchtigungen
erleidet. Selbst wenn aber davon ausgegangen würde, dass die Umnutzung des
1.
Obergeschosses zu Kunst-Ausstellungsräumen separat und damit während
der Mietdauer des Beschwerdeführers realisiert werden kann, so hat dies
keinerlei baupolizeilich relevanten Beeinträchtigungen zur Folge. Wohl bringt
der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, er habe ein Interesse, dass
das Gebäude, in welchem er seit Jahrzehnten lebe, seinen teilweise noch vorhandenen
Charakter als Wohnhaus nicht verliere bzw. seine Wohnqualität nicht erheblich
geschmälert werde. Dieser Einwand ist aber offensichtlich haltlos und nicht
geeignet, die Legitimation des Beschwerdeführers zur Baueinsprache zu
begründen. Denn das 1. Obergeschoss wird seit 1. April 1979, mithin
seit mehr als 21 Jahren, zu Bürozwecken genutzt. Gemäss den Angaben des
Beschwerdeführers in seiner Rekursschrift dienen die Büros heute einer
Werbeagentur und einem Architekturbüro. Wenn diese Büroräume neu als
Kunst-Ausstellungsräume genutzt werden, ändert dies am "Charakter als Wohnhaus"
überhaupt nichts, da keine Wohnräume umgenutzt werden. Damit erweist sich auch
der Einwand, die Wohnqualität werde durch das Bauvorhaben erheblich geschmälert,
als von vornherein unbegründet.
Es ist nicht Aufgabe des öffentlichen Rechts, dem
Beschwerdeführer die Verfolgung seiner zivilrechtlichen Ansprüche bzw.
Interessen zu ermöglichen (§ 317 PBG). Der Beschwerdeführer verweist in
diesem Zusammenhang auf den in RB 1981 Nr. 10 publizierten Entscheid
des Verwaltungsgerichts, bei welchem eine zivilrechtlich (dienstbarkeitsrechtlich)
gesicherte Zufahrt im Streit stand. Dabei übersieht er jedoch, dass die Zufahrt
als Bestandteil der Baureife eine Grundvoraussetzung für die Erteilung der
Baubewilligung ist (§ 234 PBG; Art. 22 Abs. 2 lit. b des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979). Demgemäss ist auch im
Baubewilligungsverfahren zu überprüfen, ob eine dienstbarkeitsrechtlich
gesicherte Zufahrt als hinreichende Erschliessung im Sinn des Baupolizeirechts
gelten kann. Unbehelflich ist sodann der Hinweis auf die Legitimation des
Pächters zur Anfechtung einer Planungsmassnahme, welche das gepachtete Land
betrifft. Das Bundesgericht hat dem Pächter die Legitimation zur
staatsrechtlichen Beschwerde zuerkannt, weil die Einzonung in eine Bauzone die
Pachterstreckung durch den Richter grundsätzlich ausschliesst bzw. direkt
beeinträchtigt.
Zusammenfassend ist die Baurekurskommission I zu Recht
auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Damit erweist sich die
Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist demnach abzuweisen.
3.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...