VB.2000.00041
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00041
17. Mai 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5597)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00041
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.05.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.08.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Säumnis des Rechtsvertreters kein Grund zur Fristwiederherstellung
Fristwiederherstellung bezüglich einer Kautionsverfügung der Staatskanzlei. Die durch den (damaligen) Rechtsvertreter verursachte Säumnis wird dem Beschwerdeführer angerechnet.
BGE-Nr.2A.348/20000
Stichworte:
BGE
FRIST/-EN
KAUTION
SORGFALTSPFLICHT
WIEDERHERSTELLUNG
Rechtsnormen:
§ 12 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. B. kam als Asylbewerber in die Schweiz und erhielt
aufgrund der Heirat mit einer Schweizerin die Aufenthaltsbewilligung.
Aufgrund einer Verurteilung durch das Geschworenengericht des Kantons Zürich
verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei), dass seine
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert werde und ordnete an, dass A. B.
das zürcherische Kantonsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem
Strafvollzug verlassen müsse.
Auf einen gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs beim
Regierungsrat verfügte die Staatskanzlei am 17. August 1999, dass der
Rekurrent einen Barvorschuss zu leisten habe, weil er aus dem Strafverfahren
noch Kosten schuldete. Die Verfügung wurde seinem Rechtsvertreter zugestellt.
Am 19. Oktober 1999 beschloss der Regierungsrat, dass auf den Rekurs nicht
eingetreten werde, weil die Kaution innerhalb der angesetzten Frist nicht geleistet
worden sei. Dieser Beschluss wurde ebenfalls dem (ersten) Rechtsvertreter von
A. B. zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf diesen
rechtskräftigen Entscheid dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen mit
Verfügung vom 17. Dezember 1999 die Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet
der Schweiz aus.
Erwägungen
II. Mit Eingabe vom 17. Dezember 1999 liess A. B. durch
einen neuen Rechtsvertreter dem Regierungsrat beantragen, der Beschluss vom
19.
Oktober 1999 sei aufzuheben, es sei die Frist wiederherzustellen und der
Rekurs materiell zu behandeln.
Der Regierungsrat trat auf das Gesuch betreffend Wiederherstellung
der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein und wies die Direktion
für Soziales und Sicherheit an, die Wegweisung von A. B. nach dessen
Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen.
III. Gegen diesen Beschluss liess A. B. durch seinen
(zweiten) Rechtsvertreter am Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er
beantragte, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und das Verfahren
sei zur materiellen Behandlung an den Regierungsrat zurückzuweisen, unter
Kosten‑ und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Ausserdem seien die Vollstreckung hemmende vorsorgliche Massnahmen
anzuordnen.
Mit Verfügung des Präsidenten wurden alle Vollstreckungshandlungen
bis zu einem vorsorglichen oder Endentscheid des Gerichts untersagt.
Die Staatskanzlei beantragte im Namen des Regierungsrats die
Abweisung der Beschwerde und des Begehrens um Anordnung vorsorglicher
Massnahmen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der
Vorinstanz, wonach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten
wurde. Müsste die Frist wiederhergestellt werden, hätte der Regierungsrat über
die Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerdeführers zu befinden und somit
über die Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung, auf welche der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einen gesetzlichen Anspruch
hat. Gestützt auf diesen dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsanspruch ist auf
die Beschwerde gestützt auf § 43 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 einzutreten.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede
Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als Rechtsverletzung gilt auch die
Verletzung einer wesentlichen Form‑ oder Verfahrensvorschrift (§ 50
Abs. 2 lit. d VRG). Die Rüge, der Regierungsrat hätte auf das
Fristwiederherstellungsgesuch eintreten beziehungsweise dieses gutheissen
sollen, kann mit Beschwerde geltend gemacht werden. Auch der Umstand, dass der
Regierungsrat die Sache durch Nichteintreten und nicht durch materiellen
Sachentscheid erledigt hat, hindert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht
(§ 48 Abs. 1 VRG).
2.
a) Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte
Frist nur wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe
Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des
Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um
Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist
verweigert, geschieht dies ‑ im Gegensatz zur Gewährung der
Wiederherstellung ‑ durch einen verfahrensabschliessenden
Endentscheid (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 12 N. 25). Der Regierungsrat hätte somit, nachdem er durch Prüfung
der massgeblichen Voraussetzungen zum Schluss kam, ein Wiederherstellungsgrund
sei nicht gegeben, das Begehren abweisen müssen, anstatt darauf nicht
einzutreten. Da dem Beschwerdeführer dieser Formfehler indessen nicht schadet,
kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
b) Die säumige Partei hat sich das Verhalten eines
beauftragten Vertreters anrechnen zu lassen. Dabei sind erhöhte Anforderungen
an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 12 N. 16 und 17; auch zum Folgenden). Anwaltliche Vertreter haben
sich grundsätzlich so zu organisieren, dass die Fristen auch im Hinderungsfall
gewahrt bleiben. Die Fristwahrung zu Prozesshandlungen, welche sowohl durch den
anwaltlichen Vertreter wie auch durch seinen Auftraggeber vorgenommen werden
können ‑ wie beispielsweise die Leistung eines
Kostenvorschusses ‑ verlangt vom Vertreter, dass dieser erstens
klarstellt, durch wen die Vornahme der innert Frist geforderten Handlung
erfolgen soll. Sieht er vor, dass die Fristhandlung durch den Auftraggeber
direkt erfolgen soll, hat er dies durch rechtzeitige Mitteilung und Instruktion
zu veranlassen und ‑ zweitens ‑ vor Fristablauf zu
kontrollieren, ob der Auftraggeber die Mitteilung empfangen und genaue
Kenntnis von der Frist und der zu erledigenden Obliegenheit hat. Hegt der anwaltliche
Vertreter Zweifel, ob seinem Auftraggeber die entsprechenden Mitteilungen zugekommen
sind oder ob dieser die vorzunehmenden Handlungen innert Frist vorkehren wird,
hat er die Zweifel zu beseitigen und bei drohendem Fristablauf ein Fristerstreckungsgesuch
einzureichen, sofern er nicht die geforderte Handlung selbst innert Frist
vornehmen will. Mit Bezug auf Kostenvorschüsse bedeutet dies, dass der
Vertreter entweder im genannten Zweifelsfall die Kaution selbst einzahlen
oder mit entsprechender Begründung vor Fristablauf die Frist erstrecken lassen
muss. In jedem Fall verlangt die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen
Auftrags, dass der Anwalt es nicht dabei bewenden lassen darf, seinem Auftraggeber
die behördliche Auflage und die entsprechende Frist zur Erledigung weiterzuleiten,
sondern sie erheischt, dass vor Ablauf der Frist die erwähnten Kontrollen beziehungsweise
fristwahrenden oder fristerstreckenden Massnahmen durch den Vertreter vorgenommen
werden. Unterlässt der Vertreter die genannten Vorkehrungen vor Fristablauf,
verletzt er seine Sorgfaltspflicht und kann keine Fristwiederherstellung beanspruchen.
Der Auftraggeber hat sich dieses Verhalten anrechnen zu lassen und kann sich
nicht damit entschuldigen, er habe die behördliche Auflage durch seinen
Vertreter nicht oder zu spät erhalten.
3.
Genau dies macht aber der Beschwerdeführer geltend. Er habe
während des Strafvollzugs keine schriftliche Kenntnis von einer innert Frist
zu leistenden Kostenauflage erhalten und vermute einen Fehler bei der Post
oder im Zustellungsablauf der Strafanstalt. Erst anlässlich einer persönlichen
Vorsprache bei seinem (ersten) Anwalt am 7. Dezember 1999 will er
erfahren haben, dass dieser ihm die Verfügung der Staatskanzlei vom 17.
August 1999 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses zugestellt habe. In der
Folge habe er unverzüglich einen neuen Rechtsvertreter gesucht, durch diesen
innerhalb von zehn Tagen seit dem 7. Dezember 1999 ein
Fristwiederherstellungsgesuch einreichen lassen und er habe die Kaution
einbezahlt. In der Beschwerde wird noch darauf hingewiesen, dass der (erste)
Rechtsvertreter die Abklärung der Umstände der Zustellung der Verfügung vom
17.
August 1999 zugesichert habe. Aus den Akten sind jedoch keine neuen
Erkenntnisse ersichtlich.
Indessen kommt es auf die genannten Umstände auch nicht an.
Aus dem dargestellten pflichtgemässen Ablauf muss auf eine
Sorgfaltspflichtsverletzung des (ersten) Rechtsvertreters geschlossen werden,
wird doch weder aus den Akten ersichtlich noch in der Beschwerde geltend
gemacht, dieser habe sich vor Fristablauf vergewissert, dass der Beschwerdeführer
die Fristansetzung erhalten habe und die Einzahlung der Kaution fristgemäss
erfolgen werde beziehungsweise bereits erfolgt sei. Im Gegenteil, der
Beschwerdeführer macht geltend, dass er eben bis zum 7. Dezember 1999
von der Kautionsauflage keine Kenntnis gehabt habe. Damit behauptet er nichts
anderes, als dass sein (erster) Rechtsvertreter grob unsorgfältig gehandelt
habe. Dieses Verhalten muss er sich als sein eigenes anrechnen lassen. Die
Beteuerungen, dass ihn persönlich keine Schuld an der versäumten Frist treffe,
brauchen nicht näher abgeklärt zu werden; sie sind irrelevant. Damit ist die Beschwerde
abzuweisen.
4.
Das Begehren um eine vorsorgliche Massnahme, welche die
Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers während der Verfahrensdauer zu
regeln hätte, ist mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.
5.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...