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Entscheid

VB.2000.00041

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00041

17. Mai 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5597)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B. kam als Asylbewerber in die Schweiz und erhielt

aufgrund der Heirat mit ei­ner Schweizerin die Aufent­halts­bewilligung.

Aufgrund einer Verurteilung durch das Ge­schwo­renengericht des Kan­tons Zürich

verfügte die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei), dass seine

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert wer­de und ordnete an, dass A. B.

das zürcherische Kantons­gebiet un­verzüglich nach der Entlassung aus dem

Strafvollzug verlassen müsse.

Auf einen gegen diese Verfügung eingereichten Rekurs beim

Regierungsrat ver­füg­te die Staatskanzlei am 17. August 1999, dass der

Rekurrent einen Barvorschuss zu leisten habe, weil er aus dem Strafverfahren

noch Kosten schuldete. Die Verfügung wurde seinem Rechtsvertreter zugestellt.

Am 19. Oktober 1999 beschloss der Regierungsrat, dass auf den Rekurs nicht

eingetreten werde, weil die Kaution innerhalb der angesetzten Frist nicht ge­leis­tet

worden sei. Dieser Beschluss wurde ebenfalls dem (ersten) Rechtsvertreter von

A. B. zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen. Gestützt auf die­sen

rechtskräftigen Ent­scheid dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen mit

Verfügung vom 17. Dezember 1999 die Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet

der Schweiz aus.

Erwägungen

II. Mit Eingabe vom 17. Dezember 1999 liess A. B. durch

einen neuen Rechtsver­tre­ter dem Regierungsrat beantragen, der Beschluss vom

19.

Oktober 1999 sei aufzuheben, es sei die Frist wiederherzustellen und der

Rekurs materiell zu behandeln.

Der Regierungsrat trat auf das Gesuch betreffend Wieder­her­stellung

der Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nicht ein und wies die Direktion

für Soziales und Sicherheit an, die Wegweisung von A. B. nach dessen

Entlassung aus dem Strafvollzug zu vollziehen.

III. Gegen diesen Beschluss liess A. B. durch seinen

(zweiten) Rechtsvertreter am Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er

beantragte, der Be­schluss des Regierungsrats sei aufzuheben und das Verfahren

sei zur ma­te­riellen Behand­lung an den Regierungsrat zurückzuweisen, unter

Kosten‑ und Entschä­di­gungs­folge zu Las­ten des Beschwerdegegners.

Ausserdem seien die Vollstreckung hem­men­de vorsorg­liche Massnahmen

anzuordnen.

Mit Verfügung des Präsidenten wurden alle Vollstreckungs­handlungen

bis zu einem vorsorglichen oder Endentscheid des Gerichts untersagt.

Die Staatskanzlei beantragte im Namen des Re­gie­rungsrats die

Abweisung der Beschwerde und des Begehrens um Anordnung vorsorgli­cher

Massnahmen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der

Vorinstanz, wonach auf ein Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten

wurde. Müsste die Frist wiederhergestellt wer­den, hätte der Regierungsrat über

die Zulässigkeit der Wegweisung des Beschwerde­füh­rers zu befinden und somit

über die Aufhebung der Aufenthaltsbewilligung, auf welche der Beschwerdeführer

aufgrund seiner Ehe mit einer Schweizer Bürgerin einen gesetzli­chen Anspruch

hat. Gestützt auf diesen dem Verfahren zugrundeliegenden Rechtsanspruch ist auf

die Beschwerde gestützt auf § 43 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in Verbindung mit

Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesgesetzes über die

Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 einzutreten.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kann jede

Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als Rechtsverletzung gilt auch die

Verletzung einer wesentlichen Form‑ oder Verfahrensvorschrift (§ 50

Abs. 2 lit. d VRG). Die Rüge, der Regierungsrat hätte auf das

Fristwiederherstellungsgesuch eintreten beziehungsweise dieses gutheissen

sollen, kann mit Beschwerde geltend gemacht werden. Auch der Umstand, dass der

Regierungsrat die Sache durch Nichteintreten und nicht durch materiellen

Sachentscheid erledigt hat, hin­dert die Zulässigkeit der Beschwerde nicht

(§ 48 Abs. 1 VRG).

2.

a) Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte

Frist nur wiederhergestellt wer­den, wenn dem Säumigen keine grobe

Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des

Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um

Wiederherstellung einreicht. Wird die Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist

ver­weigert, geschieht dies ‑ im Gegensatz zur Gewährung der

Wiederherstellung ‑ durch einen verfahrensabschliessenden

Endentscheid (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kom­mentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 12 N. 25). Der Regierungsrat hätte somit, nachdem er durch Prüfung

der massgeb­lichen Voraussetzungen zum Schluss kam, ein Wiederherstellungsgrund

sei nicht gegeben, das Begehren abweisen müssen, anstatt darauf nicht

einzutreten. Da dem Beschwerdeführer dieser Formfehler indessen nicht schadet,

kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.

b) Die säumige Partei hat sich das Verhalten eines

beauftragten Vertreters anrech­nen zu lassen. Dabei sind erhöhte Anforderungen

an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 12 N. 16 und 17; auch zum Folgenden). An­walt­liche Vertreter haben

sich grundsätzlich so zu organisieren, dass die Fristen auch im Hinderungsfall

gewahrt bleiben. Die Fristwahrung zu Prozesshandlungen, welche sowohl durch den

anwaltlichen Vertreter wie auch durch seinen Auftraggeber vorgenommen wer­den

können ‑ wie beispielsweise die Leistung eines

Kostenvorschusses ‑ verlangt vom Ver­treter, dass dieser erstens

klarstellt, durch wen die Vornahme der innert Frist geforder­ten Hand­lung

erfolgen soll. Sieht er vor, dass die Fristhandlung durch den Auftraggeber

direkt erfolgen soll, hat er dies durch rechtzeitige Mitteilung und Instruktion

zu veranlassen und ‑ zweitens ‑ vor Fristablauf zu

kontrollieren, ob der Auftraggeber die Mitteilung emp­fangen und genaue

Kenntnis von der Frist und der zu erledigenden Obliegenheit hat. Hegt der an­waltliche

Vertreter Zweifel, ob seinem Auftraggeber die entsprechenden Mit­teilungen zu­ge­kommen

sind oder ob dieser die vorzunehmenden Handlungen innert Frist vorkehren wird,

hat er die Zweifel zu beseitigen und bei drohendem Fristablauf ein Frister­streckungs­ge­such

einzureichen, sofern er nicht die geforderte Handlung selbst innert Frist

vornehmen will. Mit Bezug auf Kostenvorschüsse bedeutet dies, dass der

Vertreter entwe­der im ge­nann­ten Zweifelsfall die Kaution selbst einzahlen

oder mit entsprechender Be­gründung vor Fristablauf die Frist erstrecken lassen

muss. In jedem Fall verlangt die gefor­derte Sorgfalt des anwaltlichen

Auftrags, dass der Anwalt es nicht dabei bewenden lassen darf, seinem Auf­trag­geber

die behördliche Auflage und die entsprechende Frist zur Erledi­gung weiter­zu­leiten,

sondern sie erheischt, dass vor Ablauf der Frist die erwähnten Kon­trollen be­zie­hungs­weise

fristwahrenden oder fristerstreckenden Massnahmen durch den Vertreter vor­ge­nom­men

werden. Unterlässt der Vertreter die genannten Vorkehrungen vor Fristablauf,

verletzt er seine Sorgfaltspflicht und kann keine Fristwiederherstellung bean­spruchen.

Der Auftraggeber hat sich dieses Verhalten anrechnen zu lassen und kann sich

nicht damit ent­schul­di­gen, er habe die behördliche Auflage durch seinen

Vertreter nicht oder zu spät er­halten.

3.

Genau dies macht aber der Beschwerdeführer geltend. Er habe

während des Straf­voll­zugs keine schriftliche Kenntnis von einer innert Frist

zu leistenden Kos­ten­auflage erhalten und vermute einen Fehler bei der Post

oder im Zustellungsablauf der Straf­anstalt. Erst anlässlich einer persönlichen

Vorsprache bei seinem (ersten) Anwalt am 7. De­zember 1999 will er

erfahren haben, dass dieser ihm die Verfügung der Staats­kanz­lei vom 17.

August 1999 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses zugestellt habe. In der

Folge habe er unverzüglich einen neuen Rechtsvertreter gesucht, durch diesen

inner­halb von zehn Tagen seit dem 7. Dezember 1999 ein

Fristwiederherstellungsgesuch einrei­chen lassen und er habe die Kaution

einbezahlt. In der Beschwerde wird noch darauf hin­ge­wie­sen, dass der (erste)

Rechtsvertreter die Abklärung der Umstände der Zustellung der Ver­fügung vom

17.

August 1999 zugesichert habe. Aus den Akten sind jedoch keine neuen

Erkenntnisse er­sicht­lich.

Indessen kommt es auf die genannten Umstände auch nicht an.

Aus dem darge­stell­ten pflichtgemässen Ablauf muss auf eine

Sorgfaltspflichtsverletzung des (ersten) Rechts­ver­treters geschlossen werden,

wird doch weder aus den Akten ersichtlich noch in der Be­schwer­de geltend

gemacht, dieser habe sich vor Fristablauf vergewissert, dass der Be­schwer­deführer

die Fristansetzung erhalten habe und die Einzahlung der Kaution frist­ge­mäss

erfolgen werde beziehungsweise bereits erfolgt sei. Im Gegenteil, der

Beschwerde­füh­rer macht geltend, dass er eben bis zum 7. Dezember 1999

von der Kautionsauflage kei­ne Kenntnis gehabt habe. Damit behauptet er nichts

anderes, als dass sein (erster) Rechts­ver­treter grob unsorgfältig gehandelt

habe. Dieses Verhalten muss er sich als sein eigenes anrechnen lassen. Die

Beteuerungen, dass ihn persönlich keine Schuld an der ver­säumten Frist treffe,

brauchen nicht näher abgeklärt zu werden; sie sind irrelevant. Damit ist die Be­schwer­de

abzuweisen.

4.

Das Begehren um eine vorsorgliche Massnahme, welche die

Aufenthaltsberech­tigung des Beschwerdeführers während der Verfahrensdauer zu

regeln hätte, ist mit dem vor­liegenden Endentscheid gegenstandslos geworden.

5.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...