VB.2000.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00042
13. April 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5542)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00042
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 13.04.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Freilegung eines Untergeschosses zu Wohnungszwecken.
Zulässigkeit der Behördenbeschwerde (E. 1). Zum Ausgleich über den Wegfall der kantonalen Vorschriften über die Anrechenbarkeit bzw. die Zulässigkeit von Untergeschossen in empfindlichen Baugebieten haben die Gemeinden die Befugnis erhalten, in allen Zonen die Freilegung von Untergeschossen näher zu regeln (E. 4a). Bei der kommunalen Vorschrift, wonach geringfügige Abgrabungen zulässig sind, sofern sie eine natürlich erscheinende Terraingestaltung zulassen, handelt es sich somit um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht, dessen Anwendung und Auslegung in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde obliegt (E. 4b). Da in der kommunalen BZO Baumassenziffer und maximale Geschosszahl festgelegt sind, kommt der genannten Vorschrift einzig eine gestalterische Funktion zu (E. 5c). In casu erweist sich der Entscheid der kommunalen Baubehörde, wonach die geplanten Abgrabungen nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden könnten, als haltbar (E. 6).
Stichworte:
ABGRABUNG
AUSLEGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BEHÖRDENBESCHWERDE
GESTALTUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
GESTALTUNGSVORSCHRIFT
KOMMUNALES RECHT
TERRAINVERÄNDERUNG
UNTERGESCHOSS
Rechtsnormen:
§ 293 PBG
§ 21 lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
I. Die Baukommission A. erteilte Frau
D.-E. am 10. August 1999 die baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer
Doppelgarage auf dem Grundstück Kat.Nr. ... an der H.-Strasse sowie für
die teilweise Verwendung der bisherigen Garage im Untergeschoss des bestehenden
Einfamilienhauses zu Wohnzwecken. Verweigert wurde die geplante Umnutzung
hinsichtlich des östlichen Teils der Garage und des an diesen anschliessenden
Luftschutzraums. Die Baukommission begründete diese Bewilligungsverweigerung
damit, dass die im betreffenden Bereich vorgesehenen Abgrabungen nicht mehr als
geringfügig bezeichnet werden könnten (Art. 37 der Bau‑ und Zonenordnung
vom 5. Dezember 1994; BZO). Gegen die teilweise Bewilligungsverweigerung
liess Frau D.-E. am 16. September 1999 rechtzeitig an die
Baurekurskommission II rekurrieren und beantragen, der Beschluss der
Baukommission A. sei aufzuheben, soweit damit die Einrichtung von Zimmern
im Schutzraum und in der Garage verweigert worden sind.
II. Die Baurekurskommission II hiess den
Rekurs am 21. Dezember 1999 (teilweise) gut und hob Dispositiv Ziffer 1 und 2
Abs. 1 des Beschlusses der Baukommission A. vom 10. August 1999
insoweit auf, als damit die Umnutzung des östlichen Teils der Garage und des
Schutzraums zu Wohnzwecken verweigert worden war. Die Baukommission A.
wurde eingeladen, die entsprechende baurechtliche Bewilligung zu erteilen. Die
Rekurskommission äusserte sich vorab zum Inhalt von § 293 Abs. 4
des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September
1975/1. September 1991 (PBG) und zur Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift.
§ 293 PBG sei eine Gestaltungsnorm. Die Kompetenz der Gemeinden betreffend
die Regelung der Freilegung von Untergeschossen sei auf alle Untergeschosse anwendbar,
also auch auf solche, die Vollgeschosse ersetzten. Entscheidend sei daher, ob
die hier vorgesehene Abgrabung noch als "geringfügig" im Sinn
dieser Bestimmung gewürdigt werden könne. Das sei entgegen der Auffassung der
Baukommission A. zu bejahen (was näher begründet wird).
III. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2000
liess die Baukommission namens der Gemeinde A. dem Verwaltungsgericht
beantragen, der Entscheid der Baurekurskommission II vom 21. Dezember
1999 sei aufzuheben, soweit damit die Beschwerdeführerin angewiesen worden sei,
der Beschwerdegegnerin die baurechtliche Bewilligung für die teilweise Freilegung
der Südfassade des Untergeschosses, die Erstellung der in dieser Fassade
vorgesehenen Fenster und die Umnutzung der dortigen Räume zu Wohnzwecken zu
erteilen. Die Baurekurskommission II teilte am 15. Februar 2000 mit, dass
sie auf eine Vernehmlassung verzichte. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2000 Abweisung der Beschwerde. Beide
Parteien
verlangten ferner die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Sachverhalt
Die Erwägungen der
Baurekurskommission II sowie die Ausführungen der Parteien in den
Rechtsschriften werden ‑ soweit erforderlich ‑
nachstehend wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Beschwerdeführerin ist die
Gemeinde A.. Auf deren Rechtsmittel ist ohne weiteres einzutreten. Sie
verficht im Sinn von § 21 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) eigene schutzwürdige Interessen. Die
für das Verwaltungsverfahren allgemein geltende Bestimmung von § 21
lit. b VRG betreffend die Rechtsmittelbefugnis der Gemeinden ist auch auf
dem Gebiet des Raumplanungs‑ und Baurechts anwendbar (RB 1998
Nr. 12). Anzufügen ist, dass den Gemeinden schon im Rahmen der Anwendung
von § 21 VRG in der ursprünglichen Fassung die Rechtsmittelbefugnis unter
anderem dort zuerkannt worden war, wo sie sich für die Anwendung und
Durchsetzung ihres kommunalen Rechts einsetzten (François Ruckstuhl, Der
Rechtsschutz im zürcherischen Planungs‑ und Baurecht, ZBl 86/1987,
S. 299 mit Zitaten). Mit der Normierung einer allgemeinen
Behördenbeschwerde durch das neue Recht ist die Rechtsmittelbefugnis der
Gemeinde erweitert worden.
Erwägungen
2.
Die Baurekurskommission II hat den
Rekurs der Baugesuchstellerin bloss teilweise gutgeheissen. Der Entscheid der
Rekurskommission kommt indessen einer vollständigen Rekursgutheissung gleich.
Mit der Rekursschrift vom 16. September 1999 wurde beantragt, Dispositiv
Ziffer 1 des baurechtlichen Entscheids sei insoweit aufzuheben, "als
darin die Bewilligung für die Einrichtung von Zimmern im Schutzraum und in der
Garage verweigert worden ist". Diesem Antrag hat die Baurekurskommission II
vollumfänglich entsprochen.
3.
Im Streit liegt die Frage, ob die entlang
des östlichen Teils der Südfassade des Gebäudes Vers.Nr. ... auf dem Grundstück
Kat.Nr. ... geplanten Abgrabungen noch als "geringfügig" im Sinn von
Art. 37 BZO bezeichnet werden können und ob damit eine natürliche
Terraingestaltung verbunden sei. Die Baukommission A. hat das verneint.
Die Baurekurskommission II ist im angefochtenen Rekursentscheid zum
gegenteiligen Schluss gekommen. Ist die Auffassung der Rekurskommission zu
bestätigen, so steht der Umnutzung des östlichen Teils der bestehenden Garage
und des anschliessenden Schutzraums zu Wohnzwecken und damit dem für eine
hinreichende Belichtung vorgesehenen Ausbruch der Fenster nichts entgegen.
Können hingegen die Abgrabungen nicht mehr als "geringfügig"
gewürdigt und die Terraingestaltung nicht als natürlich bezeichnet werden, so
ist die geplante Umnutzung nicht bewilligungsfähig.
4.
a) § 293 Abs. 4 PBG bestimmt,
dass die Bau‑ und Zonenordnung die Freilegung von Untergeschossen näher
regeln kann. Die Vorschrift ist mit der Revision vom 1. September 1991
in das Planungs‑ und Baugesetz aufgenommen worden. Die neue Vorschrift
trat an die Stelle der kantonalen Bestimmungen über die Anrechenbarkeit bzw.
die Zulässigkeit von Untergeschossen in empfindlichen Baugebieten (§ 276
Abs. 2 PBG und § 277 Abs. 2 PBG in der Fassung vom
7.
September 1975). Zum Ausgleich über den Wegfall dieser Bestimmungen
haben die Gemeinden die Befugnis erhalten, in allen Zonen die Freilegung von
Untergeschossen näher zu regeln (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs‑
und Baugesetz [PBG] des Kantons Zürich, Zürich 1992, N. 218; Antrag des
Regierungsrats an den Kantonsrat vom 11. Oktober 1989 betreffend Änderung des
Planungs‑ und Baugesetzes, ABl 1989 II, 1761). Mit § 293
Abs. 4 PBG sind die Kompetenzen der Gemeinden im in Frage stehenden Gebiet
erweitert worden, wie das mit der Gesetzesrevision vom 1. September 1991
auch in anderen Bereichen geschehen ist.
b) Mit Art. 37 BZO hat die
Gemeinde A. von der neuen Kompetenz Gebrauch gemacht. Die Vorschrift
bestimmt, dass geringfügige Abgrabungen bei Hauptbauten und besonderen
Gebäuden zulässig sind, sofern sie eine natürlich erscheinende Terraingestaltung
zulassen. Bei dieser Regelung handelt es sich um kompetenzgemäss erlassenes
kommunales Recht. Dessen Anwendung obliegt in erster Linie der kommunalen Bewilligungsbehörde,
welche die Verhältnisse an Ort und Stelle am besten kennt und die Gesetzgebung
seinerzeit beratend bzw. antragstellend begleitet hat. Stellen sich bei der Anwendung
solchen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren Beantwortung durch die Baubehörde
der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht
rechtsverletzend erscheint. Solche Entscheide dürfen daher von den kantonalen
Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft werden (RB 1981
Nr. 20; VGr, 2. März 1988, BEZ 1988 Nr. 36; VGr, 19. Mai 1988,
BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).
5.
a) Die Beschwerdeführerin geht davon aus,
dass Art. 37 BZO auf alle Untergeschosse anwendbar ist, dies insbesondere
unabhängig von deren Anrechenbarkeit an die erlaubte Geschosszahl. Dieser
Auffassung, die auch von der Baurekurskommission II vertreten wird, ist
zu folgen. Art. 37 BZO enthält keinerlei Einschränkung. Die Bestimmung
macht die Abgrabungsbeschränkung auch nicht davon abhängig, ob die zulässige
Ausnützung mittels einer Baumassenziffer festgesetzt wird (§ 258
Abs. 1 PBG) und ob (in diesem Zusammenhang) die Bau‑ und
Zonenordnung die Zahl der erlaubten Geschosse beschränkt.
b) Das Verwaltungsgericht hat sich in einem
Urteil vom 6. September 1995 (RB 1995 Nr. 85) eingehend mit einer
kommunalen Regelung befasst, die lediglich Abgrabungen von
"untergeordneter" Natur zuliess, wobei die betreffende Bau‑ und
Zonenordnung die erlaubte Ausnützung mittels Baumassenziffer festgesetzt hatte
bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Geschosszahlregelung. Das Gericht hat im
zitierten Entscheid einerseits festgehalten, dass § 293 PBG eine reine
Gestaltungsvorschrift sei. Anderseits ist es zum Schluss gekommen, dass der
kommunalen Bestimmung über den erlaubten Umfang von Abgrabungen im genannten
Fall auch eine nutzungsplanerische Funktion zukomme, weil durch Abgrabungen von
beliebigem Umfang der Zweck der Baumassenziffer in Frage gestellt werden
könnte.
c) Im vorliegenden Fall ist eine andere
rechtliche Situation gegeben als im erwähnten Entscheid RB 1995 Nr. 85.
Wohl regelt die Bau‑ und Zonenordnung der Gemeinde A. die erlaubte
Ausnützung ebenfalls mit einer Baumassenziffer. Gleichzeitig legt sie aber die
Zahl der erlaubten (anrechenbaren) Geschosse fest. In der zweigeschossigen
Wohnzone W2/1.50, in der das Baugrundstück liegt, beträgt die Baumassenziffer
1,5 m3/m2. Erlaubt sind zwei Vollgeschosse, ein
Dachgeschoss sowie ein anrechenbares Untergeschoss (Art. 19). Die
Zulässigkeit des Untergeschosses bestimmt sich nach den Art. 35-37 BZO.
Art. 19 BZO enthält ferner Regelungen über den Grundgrenzabstand, die
Gebäudelänge, sowie die Gebäude‑ und die Firsthöhe. Angesichts der
Festlegung der erlaubten (anrechenbaren) Geschosse besteht hier anders als
im Fall des erwähnten Verwaltungsgerichtsurteils keinerlei Gefahr, dass durch
Abgrabungen die durch die Baumassenziffer festgelegte Nutzungsdichte in Frage
gestellte werden könnte, weil von vornherein nur ein anrechenbares
Untergeschoss zulässig ist. Damit kommt letztlich Art. 37 BZO einzig eine
gestalterische und keine nutzungsplanerische Funktion zu. Unter diesem Gesichtspunkt
ist die streitige Abgrabung zu würdigen.
6.
a) Zur Geringfügigkeit der in Frage
stehenden Abgrabung hat die Baurekurskommission II zusammengefasst
erwogen, der Baukommission A. sei darin beizupflichten, dass § 1
lit. d der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 zur Auslegung
von Art. 37 BZO nicht herangezogen werden könne. Zuzustimmen sei der Baukommission
auch darin, dass bei der vorliegend streitigen Abgrabung keine natürlich wirkende
Terraingestaltung resultiere. Die Beseitigung der einstmals erfolgten
Aufschüttung wirke grabenähnlich und unnatürlich. Dasselbe gelte für die
steile Böschung gegen das im Osten des Baugrundstücks bestehende, ebenfalls
aufgeschüttete Terrain hin. Dabei handle es sich jedoch um Mängel, die ohne
weiteres durch die Auflage, dass ein sanfterer Übergang zwischen dem
bestehenden und dem Niveau des durch die Abgrabung zu schaffenden Terrains
vorzusehen sei, behoben werden könnten. Die Folge davon wäre allerdings, dass
die Abgrabung horizontal um rund 20 m2 ausgedehnt werden
müsste und damit rund 40 m2 des Baugrundstücks beschlüge.
Damit aber läge sie flächenmässig immer noch weit unter dem Mass, welches
Abgrabungen nach der hilfsweise heranzuziehenden Erläuterung zu Art. 37
BZO noch als geringfügig qualifizieren lasse. Fragen könne sich nur noch, ob
dies aufgrund des vertikalen Umfangs der Abgrabung ausgeschlossen sei. Deren
Tiefe erreiche unbestritten das Mass von 1,3 m. Diese Abgrabungstiefe sei
jedoch nur gerade unterhalb der zur Belichtung des östlichen Teils der Garage
und des Luftschutzraums vorgesehenen Fenster und nur auf wenigen Quadratmetern
gegeben. Auf dem überwiegenden Teil der Fläche von 40 m2,
welche die Abgrabung höchstens umfassen würde, läge deren Tiefe unter dem in
der Erläuterung zu Art. 37 BZO als Auslegungshilfe genannten Mass von
1.
m. Das erlaube es ohne weiteres, von einer noch geringfügigen Abgrabung
im Sinn der genannten Norm auszugehen. Die Baukommission A. habe damit
das ihr zustehende Ermessen nicht richtig gehandhabt. Anstelle der
Verweigerung hätte sie der Rekurrentin als mildere Massnahme die Überarbeitung
des Verlaufs der projektierten Abgrabung auferlegen müssen.
b) aa) Die Gemeinde A. lässt
zusammengefasst vortragen, dass es sich bei Art. 37 BZO um eine Ausnahme
handle. Grundsätzlich sollten keine Abgrabungen vorgenommen werden. Nur wenn
die Abgrabung geringfügig und zudem eine natürlich erscheinende Terraingestaltung
möglich sei, könne eine Abgrabung bewilligt werden Das Wesen von Art. 37
BZO als Ausnahmebestimmung verlange eine restriktive Anwendung der Vorschrift.
Beim Begriff der geringfügigen Abgrabung handle es sich um einen solchen des
kommunalen Rechts. Bei dessen Auslegung stehe der Beschwerdeführerin ein
erheblicher Ermessensspielraum zu. Von einer geringfügigen Abgrabung könne hier
nicht mehr die Rede sein. Zudem müsse eine natürlich verlaufende
Terraingestaltung gewährleistet sein. Beide Voraussetzungen müssten kumulativ
erfüllt sein. Daran fehle es hier (was näher dargelegt wird). Die
Beschwerdeführerin habe das ihr zustehende Ermessen offensichtlich nicht
überschritten. Selbst die Baurekurskommission II anerkenne, dass die
streitige Abgrabung unnatürlich und grabenähnlich wirke. Sie habe zu Unrecht
in die Ermessensausübung der Gemeinde eingegriffen. Die Rekurskommission
vermische die beiden Voraussetzungen der Geringfügigkeit und der natürlichen
Terraingestaltung. Auch eine geringfügige Abgrabung müsse nicht zwingend zu
einer natürlichen Terraingestaltung führen. Es treffe auch nicht zu, dass eine
horizontale Ausdehnung der Abgrabung um weitere 20 m2 genügen
würde, um eine natürliche Terraingestaltung zu erreichen. Von erheblicher Bedeutung
sei schliesslich auch die Auswirkung, die eine Bewilligung der streitigen Abgrabung
hätte. Es wäre damit zu rechnen, dass bei einer Vielzahl von Häusern solche
grabenartigen Abgrabungen vorgenommen würden, um vereinzelte Räume in
Untergeschossen der Wohnnutzung zuzuführen. Gerade das aber wolle die Bau‑
und Zonenordnung der Gemeinde A. verhindern.
bb) Die Baugesuchstellerin und
Beschwerdegegnerin lässt im Wesentlichen geltend machen, dass im vorliegenden
Fall tatsächlich nur von einer "geringfügigen Abgrabung" gesprochen
werden könne. Das Höhenmass von 1,3 m sei alles andere als gravierend. Ferner
werde von der Abgrabung nur ein kleiner Teil der Gebäudeabwicklung betroffen,
nämlich nur rund ein Drittel der gesamten Gebäudelänge. Auch wenn die Gemeinde A.
Art. 37 BZO als Ausnahmebestimmung verstanden haben wolle, ändere das
nichts daran, dass der kommunale Gesetzgeber Abgrabungen in geringem Ausmass
habe zulassen wollen und dass ein Baugesuchsteller einen entsprechenden
Anspruch geltend machen könne. Es sei bewusst unterlassen worden, in der Bau‑
und Zonenordnung ein konkret erlaubtes Abgrabungsmass zu nennen. Die in der
Erläuterung zu Art. 37 BZO genannten Massangaben könnten daher nicht zur
"sakrosankten Richtschnur" genommen werden. Es gehe daher nicht an,
die vorliegend zur Diskussion stehenden zusätzlichen 30 cm von vornherein
als unstatthaft zu würdigen. Hinzu komme, dass hier nur ein Bruchteil des
normalerweise als erlaubt erachteten Flächenmasses von 150 m2
beansprucht werde. Sodann sei es auch verfehlt, das Erfordernis der natürlich
erscheinenden Terraingestaltung als (weiteren) eigenständigen
Verweigerungsgrund zu beanspruchen. Zu beachten sei, dass die Abgrabung ein
teilweises Rückgängigmachen einer früheren Aufschüttung darstelle. Mit dem
Erfordernis der natürlich erscheinenden Terraingestaltung sei die Thematik von
§ 238 PBG angesprochen, die eine einzelfallgerechte Beurteilung
erfordere. Unter diesem Aspekt könne dem Vorhaben insbesondere nach der von der
Baurekurskommission II verlangten Korrektur eine befriedigende Einordnung
nicht abgesprochen werden, zumal die Abgrabung vom äusseren Betrachter kaum
wahrgenommen werden könne. Schliesslich sei darauf zu verweisen, dass die
zonengemässe Vollgeschosszahl nicht ausgeschöpft sei, so dass sich weder die
Frage einer durch die Abgrabung gewonnenen Zusatznutzung noch diejenige einer
ästhetisch fragwürdigen Höhenentwicklung stelle.
c) aa) Nachdem es angesichts der in
Art. 19 BZO enthaltenen Geschosszahlbeschränkung im vorliegenden Fall
nicht um das Unterlaufen des durch die Baumassenziffer bestimmten
Ausnützungsmasses geht (vorstehend E. 5c), kommt Art. 37 BZO vorab
eine gestalterische bzw. einordnungsmässige Funktion zu. Darin ist der
Beschwerdegegnerin zu folgen. Art. 37 BZO lässt Abgrabungen dann zu, wenn
sie einerseits geringfügig sind und wenn sie anderseits eine natürlich
erscheinende Terraingestaltung zulassen. Nach dem klaren Wortlaut von
Art. 37 BZO müssen beide Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Diesbezüglich
ist der Beschwerdeführerin beizupflichten. Ob diese Anforderungen erfüllt sind,
ist wie dargelegt eine Frage des der kommunalen Bewilligungsbehörde zustehenden
Ermessens (vorstehend E. 4b).
Die Frage nach der Geringfügigkeit der
Abgrabung beurteilt sich vorab aufgrund eines Gesamteindrucks und, da
Art. 37 BZO keine Massangaben enthält, nicht in erster Linie nach
quantitativen Gesichtspunkten (RB 1995 Nr. 86). Allerdings ist die im Text
der Bau‑ und Zonenordnung zu Art. 37 BZO enthaltene Erläuterung zur
Auslegung der Bestimmung hilfsweise heranzuziehen. Muss primär ein
Gesamteindruck entscheidend sein, so ist die gesamte Länge der Südfassade in
die Betrachtung miteinzubeziehen.
bb) Selbst wenn man als Massstab für die
Prüfung der Frage der Geringfügigkeit der Abgrabung die gesamte Länge der
Südfassade betrachtet, erweckt die streitige Abgrabung den klaren Eindruck
einer ausgehobenen Grube. Daran ändert nichts, dass der östliche, leicht
versetzte Fassadenteil, auf dessen praktisch ganzer Länge die Abgrabung vorgesehen
ist, nur etwas mehr als einen Drittel der gesamten Fassadenlänge beträgt. Die
Abgrabung wirkt, wie die Baurekurskommission II zutreffend festgehalten
hat, grabenähnlich und unnatürlich. Angesichts dieses Bildes sprengt sie den
Rahmen dessen, was noch als geringfügig bezeichnet werden könnte, auch wenn die
flächenmässige Ausdehnung ganz erheblich unter 150 m2 liegt
(vgl. Erläuterung zu Art. 37 BZO). Jedenfalls aber wird die in der
Erläuterung erwähnte maximale Abgrabungstiefe von 1 m erheblich überschritten.
Das gegenwärtige gewachsene Terrain verläuft ungefähr entlang der Oberkanten
der geplanten Fensterausbrüche. Neben der erforderlichen Geringfügigkeit fehlt
es aber auch an der erforderlichen natürlichen Terraingestaltung im Sinn von
Art. 37 BZO. Daran ändert nichts, dass es sich im fraglichen Bereich
offenbar um aufgeschüttetes Terrain handelt. Ohne entscheidende Bedeutung ist
schliesslich auch, inwieweit die Abgrabung für Dritte einsehbar ist. Jedenfalls
kann der Baukommission A. keine rechtsverletzende Ermessenshandhabung
vorgeworfen werden, wenn sie insgesamt zum Schluss gekommen ist, dass die im
Streit liegende Abgrabung den Rahmen von Art. 37 BZO sprenge.
Damit stellt sich lediglich noch die Frage,
ob der Mangel mittels der von der Baurekurskommission II statuierten
Auflage (Schaffung eines sanfteren Übergangs zwischen dem bestehenden und dem
aus der Abgrabung resultierenden Terrain) behoben werden könnte. Dazu ist vorab
festzuhalten, dass sich an der Abgrabungstiefe nichts ändern würde. Sodann ist
nicht zu sehen, wie ein sanfter Übergang (der diesen Namen tatsächlich verdienen
würde) in Richtung Westen geschaffen werden könnte, weil sich dort (auf Erdgeschosshöhe)
vor dem ganzen Mittelteil der Südfassade, der unmittelbar an den Rand der
Abgrabung angrenzt, eine ebene Garten‑ bzw. Sitzplatzfläche befindet.
Ferner ist in diesem Bereich nur gerade rund 1,3 m vom Abgrabungsrand
entfernt ein Ausgang von einem Wohn‑ oder Schlafraum ins Freie vorhanden.
In Richtung Westen steht mithin offenkundig kein oder jedenfalls zu wenig Raum
zur Verfügung, um einen sanften Übergang vom Abgrabungsterrain zum bestehenden
Boden zu schaffen. Das wäre nur mit einer weiteren Untergeschossfreilegung
möglich, was aber aus Einordnungsgründen abzulehnen ist. Um den Eindruck einer
grubenähnlichen Aushebung zu vermeiden, müssten aber auch in Richtung Osten und
gegen die H.-Strasse hin sanfte Übergänge geschaffen werden. Das könnte nicht
mit einer Rückversetzung des jeweiligen Böschungsrandes um nur gerade ein oder zwei
Meter erreicht werden. Insgesamt erweist sich die von der
Baurekurskommission II ins Auge gefasste Lösung nicht als praktikabel.
Zudem würde damit die Abgrabungsfläche ganz erheblich vergrössert, die ferner
auf einen Grundstückbereich konzentriert wäre.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der
teilweise Bauverweigerungsentscheid der Baukommission A. vertretbar
erscheint; eine Rechtsverletzung liegt jedenfalls nicht vor. Die
Baurekurskommission II hat mithin zu Unrecht in den kommunalen Ermessensspielraum
eingegriffen, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
7.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der
Entscheid der Baurekurskommission II vom 21. Dezember 1999 aufgehoben und
die teilweise Bauverweigerung der Baukommission A. vom 10. August 1999
wiederhergestellt.
2.
...