VB.2000.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00045
20. April 2000Deutsch12 min
(URT.2000.5519)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00045
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 20.04.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Vollzug der Landesverweisung
Vollzug der Landesverweisung:
Der Vollzug der Landesverweisung nach bedingter Entlassung ist gerechtfertigt, wenn die Resozialisierungschancen für den aus Sri Lanka stammenden Beschwerdeführer in seiner Heimat besser sind. Er hat nämlich knapp die Hälfte seiner Aufenthaltsdauer in der Schweiz nicht in Freiheit verbracht, ist hier daher nicht verwurzelt, und die berufliche Zukunft ist völlig ungewiss ist. Dagegen besteht für ihn in seiner Heimat ein familiäres und soziales Bezugsnetz (E. 2).
Die Verweigerung der bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung ist angesichts der ungünstigen Resozialisierungschancen in der Schweiz rechtmässig (E. 3).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
ENTLASSUNG (STRAFRECHT)
LANDESVERWEISUNG
PROGNOSE
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
STRAFVOLLZUG
Rechtsnormen:
Art. 38 lit. I StGB
Art. 55 lit. II StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A. B., geboren 1962, wurde mit Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 1997 wegen schwerer
Körperverletzung zu vier Jahren Zuchthaus abzüglich 532 Tage
Untersuchungs‑, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug verurteilt.
Als Nebenstrafe wurde eine unbedingte Landesverweisung von zehn Jahren
ausgesprochen. Ausserdem widerrief das Gericht den bedingten Vollzug einer
Gefängnisstrafe von zehn Monaten, abzüglich 1 Tag Polizeiverhaft, welche
das Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Körperverletzung mit Urteil vom 14.
Juni 1996 ausgefällt hatte.
Erwägungen
II. Nachdem A. B. im Juni 1999 ein
Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt hatte, wobei er
gleichzeitig beantragt hatte, er sei "in die Schweiz" zu entlassen,
entsprach das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzugsdienst (SVD) mit
Verfügung vom 7. Oktober 1999 diesem Antrag insoweit, als es die bedingte
Entlassung aus dem Strafvollzug gewährte, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in welchem
die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne. Der Vollzug der gerichtlichen
Landesverweisung wurde mit gleicher Verfügung nicht aufgeschoben und die
Kantonspolizei Zürich wurde beauftragt, die Landesverweisung zu vollstrecken.
III. Gegen die Verfügung des SVD vom
7.
Oktober 1999 liess A. B. Rekurs erheben mit den Anträgen, es sei
die Landesverweisung aufzuschieben und es sei die bedingte Entlassung
voraussetzungslos auszusprechen. Eventualiter sei die bedingte Entlassung
zwecks Ausreise in ein Drittland anzuordnen. Der Rekurs wurde von der Direktion
der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. Dezember
1999.
abgewiesen.
IV. Gegen die Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern erhob A. B. mit Eingabe vom 2. Februar 2000
unter Berücksichtigung der zwischen dem 20. Dezember und dem 8. Januar
laufenden Gerichtsferien fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Er verwies auf die vor der Vorinstanz gestellten Anträge. Am 11. Februar 2000
ging die Vernehmlassung der Direktion der Justiz und des Innern beim Gericht
ein, mit welcher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Der SVD
verzichtete auf die Erstattung einer Beschwerdeantwort.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
a) § 43 Abs. 1 lit. g in
Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf‑
und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen,
unter anderem nur zu, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen Straf‑
und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG] in der am 1. Januar 1998 in
Kraft getretenen Fassung vom 8. Juni 1997).
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit
sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 38
des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; BGE 105 IV
167) wie auch betreffend Vollzug der Landesverweisung bei bedingter Entlassung
(Art. 55 Abs. 2 StGB; BGE 118 IV 221 E. 1a sowie 122 IV 56; zum
Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Jörg
Rehberg, Strafrecht II, 6. A., Zürich 1994, S. 132). Somit ist
auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben
(siehe auch VGr, 18. März 1998, VB.98.00004, vom Bundesgericht mit Entscheid
Nr.6A.28/1998/has am 8. Juni 1998 bestätigt).
b) Für die Behandlung der Beschwerde ist der
oder die Einzelrichter/in zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der
§§ 16, 17 Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 1 f.
der Strafvollzugsverordnung vom 12. Januar 1994 in der Fassung vom 1. März
1995.
geht (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG).
c) Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen
(einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen)
Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die
Ermessensprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und
N. 91 letztes Beispiel).
2.
Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen
den angeordneten Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung.
a) Wird ein Verurteilter bedingt entlassen,
so entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der
Vollzug der Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll (Art. 55
Abs. 2 StGB). Massgebend ist, ob für den Verurteilten in der Schweiz oder
im Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung bestehen (BGE 122 IV
56.
E. 3a mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die
persönlichen Verhältnisse, die Beziehung zur Schweiz, die
Familienverhältnisse, die Arbeitsmöglichkeiten und die soziale Integration
(vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar,
2.
A., Zürich 1997, Art. 55 N. 6 mit Hinweisen).
b) Sowohl das SVD als auch die Vorinstanz
hatten unter anderem unter Hinweis auf die Einschätzung des Fachausschusses für
Vollzugsfragen festgehalten, dass die Resozialisierungschancen des
Beschwerdeführers nur in dessen Heimatland (Sri Lanka) gut seien. Zu beachten
sei, dass die Steuerfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der
Bewältigung von Auseinandersetzungen aufgrund seiner einschlägigen
Verurteilungen als zweifelhaft eingeschätzt werden müsse. Nur in einem Umfeld,
wo er kulturell eingebettet sei und die Sitten und Gebräuche bestens kenne,
sei er in der Lage, Konflikte gewaltlos auszutragen. Für den Fall des
Verbleibens des Beschwerdeführers in der Schweiz könne ihm ein gewalt‑
und damit deliktfreies Leben nicht zugetraut werden, weshalb ihm für diesen
Fall ungünstige Bewährungsaussichten zu attestieren wären. Die Vorinstanz hielt
weiter fest, den beiden Straftaten, welche zu den Verurteilungen geführt
hätten, seien Konfrontationen mit Landsleuten vorausgegangen, welche der
Beschwerdeführer mit Hilfe von gefährlichen Schneidwerkzeugen ausgetragen
habe. Seinen beiden Opfern habe er zum Teil schwere Schnittverletzungen
zugefügt. Hinzu komme, dass sich der zweite Fall unmittelbar nach erfolgter
erster Verurteilung zugetragen habe, was als Indiz dafür gewertet werden müsse,
dass sich der Beschwerdeführer in Konfliktfällen auch durch die bereits
erfolgte empfindliche Bestrafung nicht vom Einsatz skrupelloser Gewalt
abhalten lasse. Der Umstand, dass die beiden Auseinandersetzungen jeweils
unter Landsleuten stattgefunden hätten, spreche nicht per se gegen eine
günstigere Bewährungsaussicht des Beschwerdeführers in seinem Heimatland,
zumal die beiden Vorfälle politisch motiviert gewesen sein dürften und diese
politischen Auseinandersetzungen unter Bürgern von Sri Lanka ausserhalb ihrer
Heimat bekanntermassen mindestens ebenso heftig und erbittert geführt werden,
wenn sie nicht aufgrund der äusseren Umstände im Ausland gar als noch häufiger
und gefährlicher eingeschätzt werden müssen. Auch das Obergericht sei in seinem
Urteil ‑ durchaus in Berücksichtigung der auch in Sri Lanka selbst
anzutreffenden Konflikte ‑ zur Überzeugung gelangt, dass die Gefahr
bestehe, dass der Beschwerdeführer auf dem Boden der Schweiz bald wieder ‑ aus
politischen Gründen ‑ kriminiell werde. Weiter führte die Vorinstanz
aus, eine erfolgreiche Reintegration des Beschwerdeführers in die Schweizer
Arbeitswelt wäre nicht sichergestellt, zumal es für ihn nicht nur aufgrund der
hiesigen Arbeitsmarktsituation, sondern auch aufgrund seiner Verurteilungen
und seines Status als abgewiesener Asylbewerber nahezu unmöglich sein
dürfte, erneut einen Arbeitsplatz zu finden. Im Übrigen sei die vorgetragene
enge Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Schwager nicht rechtsgenügend
erstellt.
c) Demgegenüber hält der Beschwerdeführer
daran fest, einen engen Kontakt zu seinem Schwager zu pflegen. Im Übrigen
halte er, der Beschwerdeführer, sich seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf
und sei bis zu seiner Festnahme im Juni 1996 auch sehr gut in die hiesige
Arbeitswelt integriert gewesen. Sein letzter Arbeitgeber habe ihm denn auch
eine positive Beurteilung seiner Arbeitsleistung ausgestellt. Zufolge des
chronischen Personalmangels im Gastgewerbe dürfte ihm diese Referenz bei der
Suche nach einem neuen Arbeitsplatz zum Vorteil gereichen. Somit seien seine
Resozialisierungschancen in der Schweiz als günstig zu beurteilen, zumal er
sich durch die lange Strafe genügend habe beeindrucken lassen und sich fortan
an die Rechtsordnung halten werde. Auch wenn das Prinzip des Non-Refoulement
erst in einem allfälligen späteren, gesonderten Vollstreckungsverfahren zum
Tragen komme, so sei doch schon jetzt zu berücksichtigen, dass ihm in seiner
Heimat, wo er an Leib und Leben bedroht sei, nur eine sehr ungünstige Resozialisierungschance
eingeräumt werden könne. Eine normale Wiedereingliederung in die Gesellschaft
in Sri Lanka sei angesichts der akuten Bedrohungslage verunmöglicht.
d) Vorliegend kann entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, er habe in der Schweiz gross
Wurzeln fassen können. Obwohl der Beschwerdeführer geltend macht, sich seit
nunmehr zehn Jahren in der Schweiz aufzuhalten, hat er nach wie vor mit der
hiesigen Sprache Probleme. Aus dem Schreiben der Direktion der Kantonalen
Strafanstalt C. vom 22. Juni 1999 an den SDV geht hervor, dass
"massive sprachliche Verständigungsprobleme" bestehen. Im Weiteren
ist aufgrund der Akten ersichtlich, dass er sich vorwiegend mit Landsleuten
aus Sri Lanka getroffen hat. Auch sein Schwager, zu welchem er angeblich einen
engen Kontakt unterhalten soll, stammt aus Sri Lanka. Ausserdem gründen die
beiden Verurteilungen auf Konflikten, welche der Beschwerdeführer mit
Landsleuten aus Sri Lanka ausgetragen hat. Somit kann nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer habe sich an die hiesigen Gepflogenheiten gewöhnt
und sei sozial integriert bzw. habe hier ein massgebliches Beziehungsnetz. Es
scheint vielmehr, dass er in seinem Heimatland verwurzelt ist. Abgesehen davon
ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von den zehn Jahren, während
welchen er sich in der Schweiz aufhielt, rund vier Jahre nicht in Freiheit
verbracht hat. Unter diesen Umständen und auch angesichts der Tatsache, dass
der Beschwerdeführer den Status als abgewiesener Asylbewerber hat, erscheint
es als wenig wahrscheinlich, dass er eine Arbeitsstelle finden kann. Unter
diesen Bedingungen ist aber die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die
Voraussetzungen für die Resozialisierung des Beschwerdeführers in der Schweiz
ungünstiger seien als in seinem Heimatland, nicht zu beanstanden. Es muss nämlich
aufgrund der bekannten Biografie des Beschwerdeführers davon ausgegangen
werden, dass er sich in der Schweiz erneut vorwiegend mit Landsleuten aus Sri
Lanka treffen würde, was angesichts seines bisherigen Verhaltens sowie der
mangelnden Verwurzelung in der Schweiz wieder zu Konflikten führen könnte, wie
dies denn auch vom Fachausschuss für Vollzugsfragen festgehalten worden ist.
Eine solche Entwicklung stünde dem Resozialisierungsgedanken diametral
entgegen. In seinem Heimatland ist der Beschwerdeführer hingegen nicht
straffällig geworden, und angesichts des Umstands, dass er weder gesellschaftlich
noch sprachlich isoliert bzw. nicht nur auf ein paar wenige Bekannte angewiesen
wäre, erscheint es als gerechtfertigt, die Resozialisierungsprognose für den Beschwerdeführer
günstiger zu beurteilen, wenn er nach Sri Lanka zurückkehrt, wie wenn er in
der Schweiz bleiben würde. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass der
Beschwerdeführer in Sri Lanka bei den Eltern zusammen mit elf Geschwistern
aufgewachsen ist. Seit 1988 ist er verheiratet und seine Frau lebt mit den
beiden Töchtern in Sri Lanka. Familiär ist der Beschwerdeführer somit in Sri
Lanka und nicht in der Schweiz verwurzelt. All dies spricht dafür, dass sich
der Beschwerdeführer gesellschaftlich in seinem Heimatland besser reintegrieren
kann, während die Möglichkeiten in der Schweiz äusserst beschränkt sind.
e) Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten
hat (und was vom Beschwerdeführer auch anerkannt wird), ist im vorliegenden
Verfahren das Prinzip des Non-Refoulement bzw. die Frage nach der
Vollstreckbarkeit der Landesverweisung unmassgeblich (vgl. dazu BGE 116 IV 105.
Es ist somit hier nicht zu prüfen, ob die Ausschaffung des Beschwerdeführers
in seine Heimat möglich, zulässig und zumutbar ist.
f) Der angeordnete Vollzug der
Landesverweisung ist demnach nicht zu beanstanden, und die Beschwerde ist
diesbezüglich abzuweisen.
3.
a) Weiter richtet sich die Beschwerde
gegen die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der
Landesverweisung.
Das Verwaltungsgericht hat im bereits
erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. März 1998 (VB.98.00004;
vom Bundesgericht bestätigt) ausgeführt, eine bedingte Entlassung könne dann nicht
vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden, wenn die
Bewährungsaussichten eines Verurteilten sowohl in der Schweiz wie im Ausland
grundsätzlich günstig seien. Bestehen jedoch für den Fall des Verbleibens in
der Schweiz ungünstige Bewährungsaussichten, so stehe die einstweilige Verweigerung
der bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung in
Übereinstimmung mit Art. 38 StGB. Allgemein ist die bedingte Entlassung
zwar die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Die
bedingte Entlassung kann aber mit Auflagen oder einer Schutzaufsicht verbunden
werden, wenn sich dies günstig auf die Resozialisierung des Verurteilten
auswirkt (BGE 124 IV 193 E. 4 d/aa/bb). Entsprechend kann ‑ wie
dargelegt ‑ die bedingte Entlassung mit dem Vollzug der
Landesverweisung verbunden werden.
b) Vorliegend wurden die
Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz aus den
dargelegten Gründen als ungünstig bezeichnet, was nicht zu beanstanden ist.
Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer für den Fall der Freilassung ohne gleichzeitigen Vollzug
der Landesverweisung eine ungünstige Prognose gestellt, d.h. die bedingte
Entlassung vom Vollzug abhängig gemacht hat, zumal schon aufgrund der
sprachlichen Verständigungsprobleme eine konstruktive Begleitung des
Beschwerdeführers in der Schweiz, z.B. mittels Anordnung einer
Schutzaufsicht, kaum machbar sein dürfte. Es ist nochmals festzuhalten, dass es
sich dabei um einen Ermessensentscheid handelt, der im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur unter beschränktem
Gesichtswinkel überprüft werden kann (BGE 105 IV 167; § 50 Abs. 1
VRG). Gemäss Trechsel kommt der zuständigen Behörde hier ein "weites
Ermessen" zu (a.a.O., Art. 38 N. 9). Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz aber weder Recht verletzt noch Ermessen
missbraucht oder überschritten.
Die Befürchtung der Vorinstanz, der
Beschwerdeführer würde in der Schweiz erneut straffällig, erscheint als
vertretbar. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz
weder familiär noch sozial eingebettet ist, rechtfertigt sich die Annahme, dass
er sich wiederum mit hier sich aufhaltenden Landsleuten aus Sri Lanka abgäbe,
was erneut zu Eskalationen führen könnte, wie dies denn schon zwei Mal
geschehen ist. Demgegenüber wäre er in seinem Heimatland sozial und familiär
integriert, was sich konsolidierend auf die Art und Weise der Bewältigung von
Konflikten auswirken dürfte.
c) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die
Beschwerde auch bezüglich der Regelung der bedingten Entlassung nicht
durchzudringen vermag und somit abzuweisen ist.
4.
...
Demgemäss
entscheidet die Einzelrichterin:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...