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Entscheid

VB.2000.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00045

20. April 2000Deutsch12 min

(URT.2000.5519)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B., geboren 1962, wurde mit Urteil

des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Dezember 1997 wegen schwerer

Körperverlet­zung zu vier Jahren Zuchthaus abzüglich 532 Tage

Untersuchungs‑, Sicherheitshaft und vorzeitigen Strafvollzug verurteilt.

Als Ne­benstrafe wurde eine unbedingte Landesverwei­sung von zehn Jahren

ausgesprochen. Aus­serdem widerrief das Gericht den bedingten Vollzug einer

Gefängnisstrafe von zehn Mona­ten, abzüglich 1 Tag Polizeiverhaft, welche

das Bezirksgericht Zürich wegen einfacher Kör­perverletzung mit Urteil vom 14.

Juni 1996 ausgefällt hatte.

Erwägungen

II. Nachdem A. B. im Juni 1999 ein

Gesuch um bedingte Ent­lassung aus dem Straf­vollzug gestellt hatte, wobei er

gleichzeitig beantragt hatte, er sei "in die Schweiz" zu ent­las­sen,

entsprach das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvoll­zugs­dienst (SVD) mit

Ver­fügung vom 7. Oktober 1999 diesem Antrag insoweit, als es die be­dingte

Entlassung aus dem Strafvollzug gewährte, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in wel­chem

die gerichtliche Lan­desverweisung vollzogen werden könne. Der Vollzug der ge­richt­lichen

Landesver­wei­sung wurde mit gleicher Verfügung nicht aufgeschoben und die

Kantonspolizei Zürich wur­de beauftragt, die Landesverweisung zu vollstrecken.

III. Gegen die Verfügung des SVD vom

7.

Oktober 1999 liess A. B. Rekurs erheben mit den Anträgen, es sei

die Landesverweisung aufzuschieben und es sei die bedingte Ent­lassung

voraussetzungslos auszusprechen. Eventualiter sei die bedingte Entlassung

zwecks Ausreise in ein Drittland anzuordnen. Der Rekurs wurde von der Direktion

der Justiz und des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 21. De­zem­ber

1999.

abgewiesen.

IV. Gegen die Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern erhob A. B. mit Eingabe vom 2. Februar 2000

unter Berücksichtigung der zwischen dem 20. Dezember und dem 8. Januar

laufenden Gerichtsferien fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungs­ge­richt.

Er verwies auf die vor der Vorinstanz gestellten Anträge. Am 11. Februar 2000

ging die Vernehmlassung der Direktion der Justiz und des Innern beim Gericht

ein, mit wel­cher die Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Der SVD

verzichtete auf die Er­stattung einer Beschwerdeantwort.

Die

Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

a) § 43 Abs. 1 lit. g in

Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf‑

und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen,

unter anderem nur zu, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen Straf‑

und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG] in der am 1. Januar 1998 in

Kraft getretenen Fassung vom 8. Juni 1997).

Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit

sowohl betreffend bedingte Entlas­sung aus dem Strafvollzug nach Art. 38

des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. De­zember 1937 (StGB; BGE 105 IV

167) wie auch betreffend Vollzug der Landesver­weisung bei bedingter Entlassung

(Art. 55 Abs. 2 StGB; BGE 118 IV 221 E. 1a sowie 122 IV 56; zum

Ganzen Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwal­tungs­rechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Jörg

Reh­berg, Strafrecht II, 6. A., Zürich 1994, S. 132). Somit ist

auch die Zuständigkeit des Ver­wal­tungs­gerichts in vorliegender Sache gegeben

(siehe auch VGr, 18. März 1998, VB.98.00004, vom Bundesgericht mit Entscheid

Nr.6A.28/1998/has am 8. Juni 1998 bestätigt).

b) Für die Behandlung der Beschwerde ist der

oder die Einzelrichter/in zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der

§§ 16, 17 Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 1 f.

der Strafvollzugsverordnung vom 12. Januar 1994 in der Fassung vom 1. März

1995.

geht (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG).

c) Mit der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen

(einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessens­überschreitung)

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungs­wesentlichen)

Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die

Ermessensprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und

N. 91 letztes Beispiel).

2.

Die Beschwerde richtet sich zunächst gegen

den angeordneten Vollzug der ge­richtlichen Landesverweisung.

a) Wird ein Verurteilter bedingt entlassen,

so entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der

Vollzug der Landesverweisung probeweise aufge­schoben werden soll (Art. 55

Abs. 2 StGB). Massgebend ist, ob für den Verurteilten in der Schweiz oder

im Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung bestehen (BGE 122 IV

56.

E. 3a mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die

persönli­chen Verhältnisse, die Beziehung zur Schweiz, die

Familienverhältnisse, die Arbeitsmög­lichkeiten und die soziale Integration

(vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetz­buch, Kurzkommentar,

2.

A., Zürich 1997, Art. 55 N. 6 mit Hinweisen).

b) Sowohl das SVD als auch die Vorinstanz

hatten unter anderem unter Hinweis auf die Einschätzung des Fachausschusses für

Vollzugsfragen festgehalten, dass die Resoziali­sierungschancen des

Beschwerdeführers nur in dessen Heimatland (Sri Lanka) gut seien. Zu beachten

sei, dass die Steuerfähigkeit des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der

Bewältigung von Auseinandersetzungen aufgrund seiner einschlägigen

Verurteilungen als zweifelhaft eingeschätzt werden müsse. Nur in einem Umfeld,

wo er kulturell einge­bet­tet sei und die Sitten und Gebräuche bestens kenne,

sei er in der Lage, Konflikte ge­waltlos auszutragen. Für den Fall des

Verbleibens des Beschwerdeführers in der Schweiz könne ihm ein gewalt‑

und damit deliktfreies Leben nicht zugetraut werden, weshalb ihm für die­sen

Fall ungünstige Bewährungsaussichten zu attestieren wären. Die Vorinstanz hielt

wei­ter fest, den beiden Straftaten, welche zu den Verurteilungen geführt

hätten, seien Kon­fron­tationen mit Landsleuten vorausgegangen, welche der

Beschwerdeführer mit Hilfe von ge­fährlichen Schneidwerkzeugen ausgetragen

habe. Seinen beiden Opfern habe er zum Teil schwere Schnittverletzungen

zugefügt. Hinzu komme, dass sich der zweite Fall un­mittelbar nach erfolgter

erster Verurteilung zugetragen habe, was als Indiz dafür gewertet werden müs­se,

dass sich der Beschwerdeführer in Konfliktfällen auch durch die bereits

erfolgte emp­findliche Bestrafung nicht vom Einsatz skrupelloser Gewalt

abhalten lasse. Der Um­stand, dass die beiden Auseinandersetzungen jeweils

unter Landsleuten stattgefun­den hät­ten, spreche nicht per se gegen eine

günstigere Bewährungsaussicht des Beschwer­deführers in seinem Heimatland,

zumal die beiden Vorfälle politisch motiviert gewesen sein dürften und diese

politischen Auseinandersetzungen unter Bürgern von Sri Lanka aus­serhalb ihrer

Heimat bekanntermassen mindestens ebenso heftig und erbittert geführt wer­den,

wenn sie nicht aufgrund der äusseren Umstände im Ausland gar als noch häufiger

und gefährlicher eingeschätzt werden müssen. Auch das Obergericht sei in seinem

Urteil ‑ durchaus in Be­rücksichtigung der auch in Sri Lanka selbst

anzutreffenden Konflikte ‑ zur Überzeugung gelangt, dass die Gefahr

bestehe, dass der Beschwerdeführer auf dem Boden der Schweiz bald wieder ‑ aus

politischen Gründen ‑ kriminiell werde. Weiter führte die Vorinstanz

aus, eine erfolgreiche Reintegration des Beschwerdeführers in die Schweizer

Arbeitswelt wäre nicht sichergestellt, zumal es für ihn nicht nur aufgrund der

hiesigen Ar­beitsmarktsituation, sondern auch aufgrund seiner Verurteilungen

und seines Status als abgewiesener Asyl­be­wer­ber nahezu unmöglich sein

dürfte, erneut einen Arbeitsplatz zu finden. Im Übrigen sei die vorgetragene

enge Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Schwager nicht rechts­genügend

erstellt.

c) Demgegenüber hält der Beschwerdeführer

daran fest, einen engen Kontakt zu sei­nem Schwager zu pflegen. Im Übrigen

halte er, der Beschwerdeführer, sich seit rund zehn Jahren in der Schweiz auf

und sei bis zu seiner Festnahme im Juni 1996 auch sehr gut in die hiesige

Arbeitswelt integriert gewesen. Sein letzter Arbeitgeber habe ihm denn auch

eine positive Beurteilung seiner Arbeitsleistung ausgestellt. Zufolge des

chronischen Per­sonalmangels im Gastgewerbe dürfte ihm diese Referenz bei der

Suche nach einem neuen Ar­beitsplatz zum Vorteil gereichen. Somit seien seine

Resozialisierungschancen in der Schweiz als günstig zu beurteilen, zumal er

sich durch die lange Strafe genügend habe be­eindrucken lassen und sich fortan

an die Rechtsordnung halten werde. Auch wenn das Prin­zip des Non-Refoulement

erst in einem allfälligen späteren, gesonderten Voll­streckungs­ver­fahren zum

Tragen komme, so sei doch schon jetzt zu berücksichtigen, dass ihm in sei­ner

Heimat, wo er an Leib und Leben bedroht sei, nur eine sehr ungünstige Reso­zialisie­rungs­chance

eingeräumt werden könne. Eine normale Wiedereingliederung in die Ge­sell­schaft

in Sri Lanka sei angesichts der akuten Bedrohungslage verunmöglicht.

d) Vorliegend kann entgegen der Meinung des

Beschwerdeführers nicht davon aus­gegangen werden, er habe in der Schweiz gross

Wurzeln fassen können. Obwohl der Be­schwerdeführer geltend macht, sich seit

nunmehr zehn Jahren in der Schweiz aufzuhalten, hat er nach wie vor mit der

hiesigen Sprache Probleme. Aus dem Schreiben der Direktion der Kantonalen

Strafanstalt C. vom 22. Juni 1999 an den SDV geht hervor, dass

"massive sprachliche Verständigungsprobleme" bestehen. Im Weiteren

ist aufgrund der Ak­ten er­sicht­lich, dass er sich vorwiegend mit Landsleuten

aus Sri Lanka getroffen hat. Auch sein Schwager, zu welchem er angeblich einen

engen Kontakt unterhalten soll, stammt aus Sri Lanka. Ausserdem gründen die

beiden Verurteilungen auf Konflikten, wel­che der Be­schwer­deführer mit

Landsleuten aus Sri Lanka ausgetragen hat. Somit kann nicht davon ausgegangen

werden, der Beschwerdeführer habe sich an die hiesigen Gepflo­genheiten gewöhnt

und sei sozial integriert bzw. habe hier ein massgebliches Beziehungs­netz. Es

scheint vielmehr, dass er in seinem Heimatland verwurzelt ist. Abgesehen davon

ist zu be­rücksichtigen, dass der Beschwerdeführer von den zehn Jahren, während

welchen er sich in der Schweiz aufhielt, rund vier Jahre nicht in Freiheit

verbracht hat. Unter diesen Umstän­den und auch angesichts der Tatsache, dass

der Beschwerdeführer den Status als ab­gewie­sener Asylbewerber hat, erscheint

es als wenig wahrscheinlich, dass er eine Ar­beitsstelle finden kann. Unter

diesen Bedingungen ist aber die Schlussfolgerung der Vorin­stanz, wo­nach die

Voraussetzungen für die Resozialisierung des Beschwerdeführers in der Schweiz

ungünstiger seien als in seinem Heimatland, nicht zu beanstanden. Es muss näm­lich

auf­grund der bekannten Biografie des Beschwerdeführers davon ausgegangen

werden, dass er sich in der Schweiz erneut vorwiegend mit Landsleuten aus Sri

Lanka treffen wür­de, was angesichts seines bisherigen Verhaltens sowie der

mangelnden Verwurzelung in der Schweiz wieder zu Konflikten führen könnte, wie

dies denn auch vom Fachaus­schuss für Vollzugsfragen festgehalten worden ist.

Eine solche Entwicklung stünde dem Reso­zia­li­sierungsgedanken diametral

entgegen. In seinem Heimatland ist der Beschwerde­führer hin­gegen nicht

straffällig geworden, und angesichts des Umstands, dass er weder gesell­schaft­lich

noch sprachlich isoliert bzw. nicht nur auf ein paar wenige Bekannte an­gewiesen

wäre, erscheint es als gerechtfertigt, die Resozialisierungsprognose für den Be­schwerde­füh­rer

güns­tiger zu beurteilen, wenn er nach Sri Lanka zurückkehrt, wie wenn er in

der Schweiz bleiben würde. Ausserdem geht aus den Akten hervor, dass der

Beschwer­deführer in Sri Lanka bei den Eltern zusammen mit elf Geschwistern

aufgewachsen ist. Seit 1988 ist er verheiratet und seine Frau lebt mit den

beiden Töchtern in Sri Lanka. Fa­miliär ist der Be­schwerdeführer somit in Sri

Lanka und nicht in der Schweiz verwurzelt. All dies spricht dafür, dass sich

der Beschwerdeführer gesellschaftlich in seinem Heimat­land besser reinte­grieren

kann, während die Möglichkeiten in der Schweiz äusserst be­schränkt sind.

e) Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten

hat (und was vom Beschwerdeführer auch anerkannt wird), ist im vorliegenden

Verfahren das Prinzip des Non-Refoulement bzw. die Frage nach der

Vollstreckbarkeit der Landesverweisung unmassgeblich (vgl. dazu BGE 116 IV 105.

Es ist somit hier nicht zu prüfen, ob die Ausschaffung des Beschwerde­führers

in seine Heimat möglich, zulässig und zumutbar ist.

f) Der angeordnete Vollzug der

Landesverweisung ist demnach nicht zu beanstan­den, und die Beschwerde ist

diesbezüglich abzuweisen.

3.

a) Weiter richtet sich die Beschwerde

gegen die Verknüpfung der bedingten Ent­lassung mit dem Vollzug der

Landesverweisung.

Das Verwaltungsgericht hat im bereits

erwähnten Entscheid des Verwaltungsge­richts vom 18. März 1998 (VB.98.00004;

vom Bundesgericht bestätigt) ausgeführt, eine bedingte Entlassung könne dann nicht

vom Vollzug der Landesverweisung abhängig ge­macht werden, wenn die

Bewährungsaussichten eines Verurteilten sowohl in der Schweiz wie im Ausland

grundsätzlich günstig seien. Bestehen jedoch für den Fall des Verbleibens in

der Schweiz ungünstige Bewährungsaussichten, so stehe die einstweilige Verweigerung

der bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung in

Übereinstimmung mit Art. 38 StGB. Allgemein ist die bedingte Entlassung

zwar die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Die

bedingte Entlassung kann aber mit Auflagen oder einer Schutzaufsicht verbunden

werden, wenn sich dies günstig auf die Resozialisierung des Verurteilten

auswirkt (BGE 124 IV 193 E. 4 d/aa/bb). Entsprechend kann ‑ wie

darge­legt ‑ die bedingte Entlassung mit dem Vollzug der

Landesverweisung verbunden werden.

b) Vorliegend wurden die

Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz aus den

dargelegten Gründen als ungünstig bezeichnet, was nicht zu beanstanden ist.

Unter den gegebenen Umständen ist auch nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer für den Fall der Freilassung ohne gleichzeitigen Vollzug

der Landes­ver­weisung eine ungünstige Prognose gestellt, d.h. die bedingte

Entlassung vom Vollzug ab­hängig gemacht hat, zumal schon aufgrund der

sprachlichen Verständigungsprobleme eine konstruktive Begleitung des

Beschwerdeführers in der Schweiz, z.B. mittels Anord­nung ei­ner

Schutzaufsicht, kaum machbar sein dürfte. Es ist nochmals festzuhalten, dass es

sich da­bei um einen Ermessensentscheid handelt, der im

verwaltungsgerichtlichen Be­schwer­de­verfahren nur unter beschränktem

Gesichtswinkel überprüft werden kann (BGE 105 IV 167; § 50 Abs. 1

VRG). Gemäss Trechsel kommt der zuständigen Behörde hier ein "weites

Ermessen" zu (a.a.O., Art. 38 N. 9). Entgegen der Auffassung des

Beschwerdefüh­rers hat die Vorinstanz aber weder Recht verletzt noch Ermessen

missbraucht oder über­schritten.

Die Befürchtung der Vorinstanz, der

Beschwerdeführer würde in der Schweiz er­neut straffällig, erscheint als

vertretbar. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz

weder familiär noch sozial eingebettet ist, rechtfertigt sich die Annahme, dass

er sich wiederum mit hier sich aufhaltenden Landsleuten aus Sri Lanka abgäbe,

was erneut zu Eskalationen führen könnte, wie dies denn schon zwei Mal

geschehen ist. Dem­gegenüber wäre er in seinem Heimatland sozial und familiär

integriert, was sich konsoli­dierend auf die Art und Weise der Bewältigung von

Konflikten auswirken dürfte.

c) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die

Beschwerde auch bezüglich der Re­gelung der bedingten Entlassung nicht

durchzudringen vermag und somit abzuweisen ist.

4.

...

Demgemäss

entscheidet die Einzelrichterin:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...