Lexipedia

Entscheid

VB.2000.00046

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00046

11. Mai 2000Deutsch19 min

(URT.2000.5552)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 5. Februar 1990 erteilte der

Gemeinderat B. A. und J. die bau­recht­liche Bewilligung für einen Um‑

und Anbau (mit Teilabbruch) am bestehenden Wohn­haus Vers.Nr. ..1 auf dem in

der Landwirtschaftszone gelegenen Grund­stück Kat.Nr. ...2 (anschliessend

aufgeteilt in die Parzellen Kat.Nrn. ...3 und ...4). Auch der Regierungs­rat

und die Baudirektion erteilten die für das Vorhaben erfor­derlichen (Ausnahme‑)Be­wil­ligungen.

In der Folge verkaufte J. seinen Hausteil samt der Parzelle Kat.Nr. ...4 an E.,

der den bewilligten Umbau vorneh­men liess und, nachdem die Baukommis­sion B.

am 6. August 1992 die Bezugsbewilli­gung erteilt hatte, seit dem Sommer

1992 mit seiner Familie dort wohnt.

A. führte bzw. führt den Umbau seines

Hausteils, in welchem er mit seiner Ehe­frau auch wohnt, selbst durch. Da A.

einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, kom­men die Bauarbeiten nur langsam

vorwärts und sind auch heute noch nicht beendet. Dieser Umstand hat zu einer

nachhaltigen Vergiftung des nachbarlichen Verhältnisses zwi­schen den

Eigentümern der beiden Hausteile geführt.

Erwägungen

II. Am 8. Februar 1999 verfügte der

Gemeinderat B. was folgt:

"1. Herr und Frau A., K. ...5, in B., wird

be­fohlen :

1.1

Innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses

Beschlusses die ge­mäss den Erwägungen bewilligten Bauarbeiten zu beenden.

1.2

... (betrifft Hobbyraum, hier nicht mehr von Interesse)

2.

Sofern die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziffer 1

nicht beachtet werden, wird die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und

Bestrafung gemäss Art. 61 USG und § 341 PBG angedroht, wonach die

vorsätzliche Verletzung von Emissionsbegrenzungen gemäss Umweltschutzgesetz mit

Haft oder Busse und vorsätzliche Verlet­zungen des Planungs‑ und

Baugesetzes mit Busse bis zu Fr. 50'000.‑ sowie in schweren Fällen

mit Haft bestraft werden.

3.

Das Bausekretariat wird für den Fall der

Nichtbefolgung der Anord­nungen gemäss Dispositiv Ziffer 1 beauftragt, dem

Gemeinderat Be­richt über den Stand der Bauarbeiten zu erstatten und einen

Antrag zu unterbreiten:

3.1

für zweckmässige Massnahmen zum unverzüglichen

Abschluss der Bauarbeiten sowie zur baulichen Umgestaltung des Hobbyraumes als

einen für den dauernden Aufenthalt von Menschen nicht geeigneten Raum;

3.2

zur Sicherstellung der Kosten für die Beendigung der

Bauarbeiten und die bauliche Umgestaltung des Hobbyraumes durch Anmeldung eines

entsprechenden Grundpfandrechtes gemäss § 197 lit. c EG zum ZGB auf

dem Grundstück Kat. Nr. ...3.

5.

+ 6. ..."

III. Gegen diese Verfügung gelangten Herr und

Frau A. am 15. März 1999 mit Re­kurs an die Baurekurskommission III,

welche die Angelegenheit nach Durch­führung des Schriftenwechsels am 14. April

1999.

zuständigkeitshalber an den Regierungs­rat überwies. Dieser wies den

Rekurs am 15. Dezember 1999 ab, soweit er darauf eintrat und der Rekurs nicht

gegenstandslos geworden war.

IV. Gegen den Rekursentscheid haben Herr und

Frau A. am 3. Februar 2000 Be­schwerde an das Verwaltungsgericht

erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des ange­foch­tenen Entscheids, soweit

damit Disp.-Ziffern 1.1, 2, 3 (soweit sie den Beseiti­gungs­befehl

beschlägt) und 4 des zugrundeliegenden Beschlusses des

Gemeinderats B. vom 8. Februar 1999 bestätigt werden, alles unter

Kosten‑ und Entschädigungsfolgen.

Der Regierungsrat beantragte am 2. März

2000.

die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellten am 8. März

2000.

der Gemeinderat B. und am 9. März 2000 Herr und Frau E.

Letztere beantragten ausserdem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu

entziehen.

Die Vorbringen der Beteiligten werden, soweit

erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen

Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

b) Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend

klar aus dem umfangreichen Dossier, so dass auf den von der Beschwerdegegnerschaft

beantragten Augenschein verzichtet werden kann. Die Ergebnisse des

Augenscheins, den der Gemeinderat am 7. Dezember 1999 auf der Liegenschaft

der Beschwerdeführenden vorgenommen hat, sind für die Urteilsfindung nicht

wesentlich; es kann daher darauf verzichtet werden, den Beteiligten das entspre­chen­de

Protokoll zur Stellungnahme zuzustellen.

c) Mit dem raschen Entscheid in der Sache

selbst erübrigt es sich, zum Gesuch der Beschwerdegegner 1 um Entzug der

aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen.

2.

Die Beschwerdeführenden rügen zunächst

eine unrichtige und mangelhafte Sach­verhaltsfeststellung und machen eine

Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

a) Da in erster Linie im Streit liegt, ob

sich der angefochtene Befehl zur Beendi­gung der Bauarbeiten auf eine

ausreichende gesetzliche Grundlage stützt, und weil das Ge­richt im Übrigen

hinsichtlich der Störwirkung von Bauarbeiten auf Wohnungen bzw. an­de­re

Hausteile im gleichen Gebäude über hinreichendes Erfahrungswissen verfügt,

können ei­nige umstrittene Sachverhaltsfragen offen bleiben. Dies gilt für die

(genaue) Intensität und Dauer der baubedingten Lärmimmissionen, den

Zusammenhang der Bauarbeiten mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin

1.2

und die Einhaltung des von den pri­vaten Parteien am 24. März 1997

abgeschlossenen zivilgerichtlichen Vergleichs. Es kann daher auch dahingestellt

bleiben, ob der Regierungsrat diesbezüglich den Sachverhalt aus­rei­chend

abgeklärt hat oder nicht.

b) Die Beschwerdeführenden machen geltend,

die Gemeinde habe bereits im Zeit­punkt der Baueingabe davon Kenntnis gehabt,

dass mit einer Bauzeit von zehn Jahren ge­rechnet werde. Am 8. Mai 1996

sei die Gemeinde über das voraussichtliche Bauzeitende informiert worden und

habe sich diesem nicht widersetzt. Die Gemeinde habe mehrfach bestätigt, dass

eine 10-jährige Bauzeit aus rechtlicher Sicht unproblematisch sei, sofern die

Arbeiten nicht unterbrochen würden. Schliesslich hätten auch die heutigen

Nachbarn im Zeitpunkt des Hauskaufs (1992) gewusst, dass mit einer Bauzeit von

insgesamt zehn Jah­ren gerechnet werden müsse. Die Beschwerdeführenden werfen

dem Regierungsrat vor, in diesen umstrittenen Punkten ohne weitere

Beweisabnahme und ohne überzeugende Be­grün­dung die für sie ungünstige Sachverhaltsdarstellung

angenommen zu haben. Sie er­blicken darin eine willkürliche Würdigung des

Sachverhalts und eine Gehörsverweigerung.

Die erwähnten Aspekte sind insofern von

Bedeutung, als sich die Beschwerdefüh­renden allenfalls auf behördliche Zusicherungen

bzw. den Grundsatz von Treu und Glau­ben berufen können, um die Dauer ihres

Umbaus zu rechtfertigen. Die Berufung auf be­hördliche Zusicherungen setzt

allerdings unter anderem voraus, dass die Privaten die aus­kunftserteilende

Behörde in guten Treuen als zuständig erachten durften (vgl. Ulrich Hä­felin/Georg

Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,

Rz. 569 f.). Zuständig für solche Zusagen wäre allein der Gemeinderat

oder allenfalls der Bauausschuss gewesen (vgl. § 2 lit. c des

Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG] in Verbindung

mit Art. 23 Ziff. 9 sowie Art. 35 der Gemeindeordnung der

politischen Gemeinde B. vom 28. November 1993). Hingegen kann es von

vornherein nicht auf Aussagen des Bausekretärs oder einzelner Gemeinderäte

ankommen, was auch für die Beschwerdeführenden erkennbar war. Zudem

widerspricht es der Lebenserfahrung, dass sich die Beschwerdeführenden in einer

wichtigen Frage allein auf mündliche Äusse­rungen verlassen haben wollen. Die

Besprechung vom 8. Mai 1996 auf dem Bauamt B. diente gemäss Einladung

einzelnen Punkten der Zwischenkontrolle vom 21. März 1996, die dazu führte,

dass die Beschwerdeführenden ein Projektänderungsgesuch einzureichen hatten.

Ohne Zweifel war den Behörden daher bekannt, dass die Bauarbeiten nur langsam

fortschritten; dass Vertreter der Gemeinde sich anlässlich die­ser Besprechung

ausdrücklich mit einem nochmals mehrere Jahre umspannenden Zeitplan

einverstanden erklärt haben sollen, erscheint höchst unwahrscheinlich und wird

jedenfalls nicht durch ein Protokoll, eine Aktennotiz oder ähnliches bestätigt.

Hingegen hat der Bau­sekretär der Gemeinde be­reits im Rekursverfahren

schriftlich erklärt, anlässlich dieser Be­sprechung habe der Be­schwerdeführer

auf die längere Bauzeit hingewiesen, hingegen habe der damalige Hoch­bau­vorstand

keine "Endbauzeit" in irgend einer Weise akzeptiert. Im glei­chen

Schreiben erklärte der Bausekretär, es stimme nicht, dass der Beschwerdefüh­rer

anlässlich der Bau­eingabe im Jahr 1989/90 eine Bauzeit von rund zehn Jahren

angege­ben habe. Angesichts dieser Umstände ist es weder willkürlich noch

gehörs­ver­wei­gernd, dass der Regierungsrat unter Berufung auf die Akten eine

rechtsgenügliche Beweis­führung der Beschwerde­füh­ren­den verneint hat, ohne

zuvor noch weitere Aus­kunftsper­so­nen einzuvernehmen.

Selbst wenn aber eine ungenügende Abklärung

des Sachverhalts durch den Regie­rungsrat zu bejahen wäre, so würde sich im

vorliegenden Fall eine Ergänzung der Sachver­haltsabklärung oder gar eine

Rückweisung der Angelegenheit wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs

verbieten, weil die Frage inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos geworden

ist. Eine Bestätigung des angefochtenen Entscheids entfaltet keine Rückwirkung,

sondern wirkt allein für die Zukunft. Die Bewilligungen, die den Umbauarbeiten

der Be­schwerdeführenden zugrunde liegen, datieren von der ersten Hälfte des

Jahrs 1990. Inzwi­schen sind rund zehn Jahre vergangen, so dass jedenfalls

heute eine Bestätigung des Be­fehls zur Beendigung der Bauarbeiten auch dann

nicht gegen Treu und Glauben versties­se, wenn die von den Beschwerdeführenden

behaupteten Zusagen gemacht worden wären.

3.

Zu prüfen ist, ob der Befehl zur

Beendigung der Bauarbeiten auf einer ausrei­chen­den gesetzlichen Grundlage

beruht. Der Gemeinderat stützte seine Verfügung auf das Bundesgesetz über den

Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sowie auf die

Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Der Regierungs­rat

liess offen, ob diese gesetzliche Grundlage ausreiche, bejahte indessen die

Anwendbar­keit des Planungs‑ und Baugesetzes.

a) Gemäss § 328 Abs. 1 PBG kann die

Beendigung der Bauarbeiten innert nützli­cher Frist befohlen werden, wenn die

Bauarbeiten während längerer Zeit ‑ bei Arealüber­bauungen länger

als zwei Jahre ‑ unterbrochen werden. Abs. 2 dieser Bestimmung

sieht für den Säumnisfall verschiedene Sanktionen vor, unter anderem die

Fertigstellung durch Er­satzvornahme (lit. a) und die Förderung der

Bauarbeiten durch die Gemeinde, soweit es die Sicherheit von Personen und

Sachen oder der Natur‑ und Heimatschutz erfordern (lit. b). Die

Kosten derartiger Massnahmen trägt der Grundeigentümer (Abs. 3).

§ 328 PBG trägt dem Umstand Rechnung,

dass halbfertige Bauten in verschiedener Hinsicht polizeiwidrig sind (Christian

Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 411; RB 1996

Nr. 86). Zu erwähnen sind namentlich die mit einer Baustelle regelmäs­sig

verbundenen Gefahren für das Publikum bzw. Passanten sowie die Verletzung des

Ein­ordnungsgebots von § 238 Abs. 1 PBG. Zu den unerwünschten, nicht

beliebig lang hinzu­nehmenden Auswirkungen einer Baustelle gehören auch die mit

Bauarbeiten regelmässig verbundenen Immissionen (vgl. in diesem Zusammenhang

§ 226 Abs. 1, 2 und 4 PBG).

§ 328 PBG bestimmt ‑ abgesehen

vom Fall der Arealüberbauungen ‑ nicht näher, wann von einem

längeren Unterbruch der Bauarbeiten gesprochen werden kann. Darüber ist im

Einzelfall mit Rücksicht auf die konkreten Umstände zu entscheiden; bei dieser

Prü­fung steht der zuständigen Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum

offen (RB 1996 Nr. 86 mit Hinweisen). Dabei ist nicht massgebend, in

welchen zeitlichen Abständen der Bauherr jeweils kleinere Bauarbeiten

ausführte; entscheidend ist allein die zeitliche Distanz zwischen dem

Augenblick, in welchem der Zustand des unvollendeten Bauwerks beurteilt wird,

und demjenigen der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung, unter

Berücksichtigung der Grösse des Bauvorhabens (VGr, 21. Dezember 1989, VB

89/0148, E. 2a). Ein Unterbruch der Bauarbeiten während längerer Zeit im

Sinn von § 328 Abs. 1 PGB liegt mit anderen Worten auch dann vor,

wenn an einer Baute zwar regelmässig, aber derart langsam gearbeitet wird, dass

die Gesamtdauer der Bauarbeiten in keinem vernünfti­gen Verhältnis zum

Bauvolumen bzw. der Bauaufgabe mehr steht. Der Regierungsrat hat daher zu Recht

bejaht, dass der angefochtene Befehl auf § 328 PBG gestützt werden kann.

b) Der Umbau bzw. die Renovation des

Hausteils der Beschwerdeführenden hätte bei üblicher Vorgehensweise innert

längstens etwa einem bis anderthalb Jahren durchge­führt werden können, wie die

entsprechende Umbaudauer am Hausteil der privaten Be­schwerdegegner belegt und

im Übrigen die Erfahrung zeigt. Beim von den Beschwerdefüh­renden gewählten

Vorgehen sind die Arbeiten auch nach zehn Jahren seit Erteilen der Bau­bewilligung

noch nicht abgeschlossen. Diese Dauer steht in keinem vernünftigen Verhält­nis

zur Grösse des Bauvorhabens und ist als übermässig zu qualifizieren. Somit

liegt ein Unterbruch der Bauarbeiten während längerer Zeit im Sinn von

§ 328 Abs. 1 PBG vor.

c) Bei der Beurteilung, ob Massnahmen im Sinn

von § 328 PBG zu ergreifen sind, steht der zuständigen Behörde wie erwähnt

ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Bei der Ausübung des Ermessens hat

die Behörde die zuvor erwähnten, für die Begrenzung der Baudauer sprechenden

Aspekte (namentlich Sicherheit, Einordnung, Störungswirkung für Dritte)

gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der gewählten Bauweise bzw. am Unter­bruch

der Bauarbeiten abzuwägen.

aa) Im vorliegenden Fall spielen

Sicherheitsaspekte, wenn überhaupt, eine unterge­ordnete Rolle. Wie die

Beschwerdeführenden mit einem gewissen Recht geltend machen, bewirkt schon der

Umstand, dass sie ihren Hausteil bewohnen, eine regelmässige Überwa­chung der

Baustelle. Hinzu kommt, dass bei einem Umbau der vorliegenden Art nicht die

gleichen Sicherheitsprobleme entstehen wie etwa bei einer offenen Baugrube oder

bei ei­nem Rohbau mit Baugerüst.

Der Einordnungsaspekt hätte eine gewisse

Rolle spielen können, solange grössere Teile des Dachs oder der Fassade noch zu

renovieren waren. Da sich die Vorinstanzen hier­zu nicht weiter äussern,

erübrigen sich weitere Ausführungen.

bb) Zentral erscheinen aufgrund der

Ausführungen aller Beteiligten die Einwirkun­gen auf den Hausteil der privaten

Beschwerdegegner durch Lärm und allenfalls weitere Bau­immissionen. Die

Beschwerdeführenden bauen wie erwähnt ihren Hausteil praktisch vollständig

selber um. Die entsprechenden Arbeiten erfolgen vor allem in den Randstunden

und am Wochenende, weil die Beschwerdeführenden berufstätig sind und sich daher

wäh­rend der normalen Arbeitszeiten ihrem Umbau kaum widmen können. Daher

treten auch die Störungen durch die Bauarbeiten vornehmlich dann auf, wenn sich

die privaten Be­schwerdegegner und deren schulpflichtige Kinder zu Hause

aufhalten. Es ist gerichtsnoto­risch und bedarf keiner besonderen Beweise, dass

der Lärm von Baumassnahmen am Bau­körper wie Bohren, Hämmern, Spitzen und

dergleichen im ganzen Gebäude, vorliegend also auch im Hausteil der privaten

Beschwerdegegner, deutlich wahrgenommen und als störend empfunden wird.

Unabhängig davon, ob das Bauprogramm auch längere Phasen ohne lärmige Arbeiten

umfasst, stellt die seit Jahren immer wieder auftretende Belästigung durch

Baulärm für die private Beschwerdegegnerschaft eine erhebliche Beeinträchtigung

dar. Wenn der Gemeinderat das Interesse an der Beendigung dieser

Beeinträchtigung höher gewichtet hat als das Interesse der Beschwerdeführenden

an der Weiterführung ihrer Bau­weise, so hat er im Ergebnis § 328

Abs. 1 PBG korrekt angewendet. Der Befehl zur Been­digung der Bauarbeiten

innert sechs Monaten erweist sich damit als rechtmässig.

d) Eine gewisse Unklarheit der Verfügung vom

8.

Februar 1999 ergibt sich daraus, dass die Frist gemäss Disp.-Ziff. 1.1

ab Rechtskraft des Beschlusses zu laufen beginnt, wäh­rend in

Disp.-Ziff. 5 Abs. 2 einem allfälligen Rekurs gegen Ziffer 1 des

Beschlusses die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Letztere Bestimmung würde

nur Sinn machen, wenn die Frist ab dem Datum des Befehls zu laufen begänne. Der

Klarheit halber ist fest­zustellen, dass die Frist von sechs Monaten neu ab der

Mitteilung dieses Urteils an die Par­teien läuft.

e) Die Beschwerdeführenden setzen sich mit den

vom Gemeinderat verfügten Sank­tionen (Ersatzvornahme, Androhung eines

Strafverfahrens) nicht auseinander. Es liegt nichts vor, was die Sanktionen

grundsätzlich als rechtswidrig erscheinen liesse. Erwähnt sei, dass sich eine

allfällige Ersatzvornahme auf jene baulichen Vorkehren zu beschränken hätte,

die aus baupolizeilichen bzw. Einordnungsgründen erforderlich erscheinen.

f) Mit Recht machen die Beschwerdeführenden

darauf aufmerksam, dass der Regie­rungsrat auf ihren Rekurs auch insofern hätte

eintreten müssen, als sie die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2‑4 des

Beschlusses des Gemeinderats beantragt hatten, weil diese Teile des Dispositivs

sich lediglich mit den Modalitäten des Vollzugs des Befehls und den Kos­ten der

Verfügung befassen. Indessen hat der Regierungsrat in einer Eventualerwägung

auch festgehalten, dass gegen diese Anordnungen materiell nichts einzuwenden

ist. Zu wei­ter­ge­henden Ausführungen hatte der Regierungsrat keinen Anlass,

nachdem die Rekur­ren­ten diesbezüglich keine spezifischen Rügen erhoben

hatten. Die Beschwerdeführenden ver­mö­gen aus dem Nichteintreten des

Regierungsrats in diesem Punkt nichts für sich ab­zulei­ten.

g) Die angefochtene Verfügung erweist sich

damit schon gestützt auf das kantonale Recht als rechtmässig. Die Beschwerde

ist somit abzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob sich der Befehl auch

auf das Umweltschutzgesetz stützen liesse. Wie angemerkt werden mag, ist auch

letzteres der Fall.

aa) Der Hausteil der Beschwerdeführenden

stellt eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und

Art. 2 Abs. 1 LSV dar, in welcher Lärm erzeugt wird. Diese Emis­sionen

sind nach Art. 11, 12 und 25 USG zu begrenzen. Gemäss Art. 25

Abs. 1 USG dür­fen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, falls die durch

sie in ihrer Umgebung erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht

überschreiten. Dabei gelten mit einer lärmer­zeu­genden Anlage baulich

verbundene (zusammengebaute) Gebäude als Umgebung im Sinn von Art. 25 USG

(BGr, URP 1999 S. 264 ff. E. 3b, auch zum Folgenden). Ob der Lärm der

fraglichen Anlage über die Gebäudestruktur oder über das Freie zu den lärmemp­findlichen

Räumen der Nachbargebäude übertragen wird, spielt für die grundsätzliche An­wendbarkeit

von Art. 25 USG keine Rolle. Hingegen kann bei der Beurteilung des von ei­ner

Anlage auf benachbarte, angebaute Gebäude einwirkenden Lärms nicht unbesehen

auf Art. 25 USG und die darauf abgestützten Bestimmungen der

Lärmschutz-Verordnung ab­ge­stellt werden. Das System der Belastungsgrenzwerte

ist auf die Beurteilung von Lärm zugeschnitten, der im Freien übertragenen

wird. Die Lärmausbreitung in angebaute Nach­bargebäude ist deshalb

grundsätzlich nach den für Innenlärm geltenden Anforderungen zu beurteilen

(Art. 32 ff. LSV). Dabei sind die Bestimmungen über die Begrenzung von

Emis­sionen (Art. 11, 12, 25 und allenfalls 16 - 18 USG) sinngemäss

anzuwenden. Namentlich sind die Vorschriften über die vorsorgliche und

verschärfte Emissionsbegrenzung (Art. 11 und 12 USG) unmittelbar

anwendbar.

bb) Belastungsgrenzwerte für die Beurteilung

von Baulärm bestehen nicht, ebenso­wenig wie quantifizierte Kriterien für die

Beurteilung von im Innern von Gebäuden über­tragenem Baulärm. Daran ändert auch

die inzwischen vorliegende, entsprechend Art. 6 LSV erlassene

Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft vom

2.

Februar 2000 nichts.

Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die

Vollzugsbehörde die Lärmimmissio­nen nach Art. 15 USG, unter

Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG. Nach Art. 15 USG sind die

Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissen­schaft

oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem

Wohlbefinden nicht erheblich stören. Das heisst, dass auch bei der Beurteilung

von Lärm­immissionen direkt gestützt auf Art. 15 USG objektivierte

Kriterien anzuwenden sind. Das bedeutet hingegen nicht, dass allein deshalb,

weil in einem konkreten Fall nur eine kleine Anzahl Personen überhaupt

betroffen ist, das Umweltschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist

zu beurteilen, ob die Immissionen, denen die Betroffenen ausgesetzt sind, von

einem grösseren Personenkreis als erhebliche Störung beurteilt würden, wobei

auch Art. 13 Abs. 2 USG zu berücksichtigen ist. Danach setzt nicht

das Individuum mit der subjektiv höchsten Empfindlichkeit den Massstab.

Art. 13 Abs. 2 USG gebietet es aber, auch das Schutzbedürfnis von

Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berück­sichtigen, ja deren

Schutzbedürfnis relativ stärker zu gewichten als jenes der durchschnitt­lichen

oder gar besonders robusten Personengruppen (André Schrade/Theodor Loretan in:

Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 13 N. 16 und 19).

Fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung

von Grenzwerten, so müssen die Vollzugsbehörde bzw. der Richter ohne Rückgriff

auf diese im Einzelfall aufgrund der Er­fahrung beurteilen, ob eine unzumutbare

Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit

seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der

Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 325

E. 4d/bb, mit Hinweisen).

cc) Dass Baulärm von vielen Menschen als

überdurchschnittlich lästig und störend empfunden wird, ist eine

Binsenwahrheit, die keiner weiteren Begründung bedarf. Baulärm wird während

beschränkter Zeit als unvermeidliches Übel toleriert. Vorliegend tritt der Bau­lärm

zwar nicht regelmässig auf und sind offenbar auch längere Abschnitte zu ver­zeich­nen,

während deren keine lärmigen Arbeiten stattfinden. Ins Gewicht fällt aber, dass

die lärmigen Arbeiten praktisch nur zu Zeiten stattfinden, in denen das

Erholungsbedürfnis und damit die Störungsanfälligkeit der Betroffenen gross

ist. Weiter fällt in Betracht, dass die Arbeiten schon jahrelang dauern und die

Beschwerdeführenden ein verbindliches Ende bisher nicht in Aussicht gestellt

haben. Die Tatsache, dass der Baulärm unregelmässig auf­tritt, verunmöglicht es

den Betroffenen auch, sich darauf einzustellen und die Tagespla­nung wenigstens

teilweise danach zu richten. Selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass die

Dauer der einzelnen Lärmepisoden beschränkt sein dürfte, so ergibt sich

insgesamt doch ohne weiteres das Bild einer erheblichen Störung im Sinn von

Art. 15 USG. Von Ba­gatellimmissionen kann keine Rede sein.

dd) Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind

Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und

betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dass eine Begrenzung der

Lärmemissionen auf eine beschränkte Zeit technisch und be­trieb­lich möglich

ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Erwähnt sei in diesem Zusam­menhang,

dass eine konzentrierte Bauabwicklung durch verschiedene Unternehmer es auch

ermöglichte, verschiedene lärmige Arbeiten gleichzeitig vorzunehmen, was in der

Regel we­niger störend wirkt, als wenn diese Arbeiten hintereinander

stattfinden (vgl. die Bau­lärm­richtlinie des BUWAL, Ziff. 3.2.2.3,

S. 18). Die Beschwerdeführenden machen gel­tend, die Verpflichtung, die

Bauarbeiten innert der gesetzten Frist zu beenden, sei für sie wirtschaftlich

nicht zumutbar. Bei Anlagen, die nicht nach wirtschaftlichen Grundsätzen

betrieben werden, deckt sich das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit mit

dem Grund­satz der Verhältnismässigkeit (Schrade/Loretan, Art. 11 N. 35a).

Von den verschie­denen Teilgehalten dieses Grundsatzes ist hier nur jener von

Bedeutung, der besagt, dass zwischen dem Zweck eines Eingriffs und der

Eingriffswirkung ein angemessenes Verhält­nis bestehen muss. Dieses Verhältnis

ist vorliegend ohne weiteres gewahrt. Schon grund­sätzlich kann wohl niemand

aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip das Recht ableiten, Nach­barn während

Jahren mit Baulärm zu stören, weil er aus finanziellen Gründen nicht das

übliche Vorgehen bei einem Umbau einschlagen kann oder will. Erst recht muss

vor­liegend geltend, dass die Beschwerdeführenden die Mehrkosten, die aus einer

beschleu­nig­ten Beendigung ihres Umbaus resultieren, zu tragen haben, oder

dass sie auf gewisse Bau­arbeiten verzichten müssen, damit die Einwirkungen auf

den anderen Gebäudeteil ein Ende finden. Die Auflage, Bauarbeiten innert

nützlicher Frist abzuwickeln und damit die Umge­bung vor Lärmeinwirkungen zu

verschonen, ist im vorliegenden Fall verhältnismäs­sig.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...