VB.2000.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00046
11. Mai 2000Deutsch19 min
(URT.2000.5552)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00046
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Befehl zur Beendigung der Bauarbeiten
Beendigung von bereits zehn Jahre andauernden Bauarbeiten
Die Vornahme eines Augenscheins ist angesichts des umfangreichen Dossiers unnötig (E. 1b).
Dass die Behörden bei Einreichung des Baugesuchs eine Bauzeit von 10 Jahren gebilligt hätten, ist nicht nachgewiesen. Die Berufung auf Treu und Glauben vermag den Beschwerdeführenden zudem deshalb nicht zu helfen, weil inzwischen 10 Jahre verstrichen sind (E. 2b).
Es liegt ein Unterbruch der Bauarbeiten im Sinn von § 328 Abs. 1 PBG vor, da deren Dauer in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zum Umfang der auszuführenden Arbeiten steht (E. 3a, b).
Dass die Bauarbeiten störende Immissionen verursachen, ist gerichtsnotorisch. Der Befehl zu deren Beendigung ist rechtmässig (E. 3c).
Eine allfällige Ersatzvornahme hat sich auf jene Vorkehren zu beschränken, die aus baupolizeilichen oder ästhetischen Gründen erforderlich sind (E. 3e).
Die Vorinstanz hätte auch auf den Rekurs bezüglich der Modalitäten des Befehlsvollzugs eintreten sollen. Diese Anordnungen sind aber rechtmässig (E. 3f).
Die angefochtene Verfügung liesse sich zusätzlich auf das Bundesumweltschutzrecht stützen, da von einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG auszugehen ist und der Beendigungsbefehl verhältnismässig ist (E. 3g).
Stichworte:
BAUARBEITEN
BAULÄRM
LÄRM
LÄRMSCHUTZ
TREU UND GLAUBEN
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
UNTERBRUCH
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERTRAUENSSCHUTZ
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 328 Abs. I PBG
Art. 11 Abs. II USG
Art. 15 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Am 5. Februar 1990 erteilte der
Gemeinderat B. A. und J. die baurechtliche Bewilligung für einen Um‑
und Anbau (mit Teilabbruch) am bestehenden Wohnhaus Vers.Nr. ..1 auf dem in
der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstück Kat.Nr. ...2 (anschliessend
aufgeteilt in die Parzellen Kat.Nrn. ...3 und ...4). Auch der Regierungsrat
und die Baudirektion erteilten die für das Vorhaben erforderlichen (Ausnahme‑)Bewilligungen.
In der Folge verkaufte J. seinen Hausteil samt der Parzelle Kat.Nr. ...4 an E.,
der den bewilligten Umbau vornehmen liess und, nachdem die Baukommission B.
am 6. August 1992 die Bezugsbewilligung erteilt hatte, seit dem Sommer
1992 mit seiner Familie dort wohnt.
A. führte bzw. führt den Umbau seines
Hausteils, in welchem er mit seiner Ehefrau auch wohnt, selbst durch. Da A.
einer vollen Erwerbstätigkeit nachgeht, kommen die Bauarbeiten nur langsam
vorwärts und sind auch heute noch nicht beendet. Dieser Umstand hat zu einer
nachhaltigen Vergiftung des nachbarlichen Verhältnisses zwischen den
Eigentümern der beiden Hausteile geführt.
Erwägungen
II. Am 8. Februar 1999 verfügte der
Gemeinderat B. was folgt:
"1. Herr und Frau A., K. ...5, in B., wird
befohlen :
1.1
Innert sechs Monaten nach Rechtskraft dieses
Beschlusses die gemäss den Erwägungen bewilligten Bauarbeiten zu beenden.
1.2
... (betrifft Hobbyraum, hier nicht mehr von Interesse)
2.
Sofern die Anordnungen gemäss Dispositiv Ziffer 1
nicht beachtet werden, wird die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen und
Bestrafung gemäss Art. 61 USG und § 341 PBG angedroht, wonach die
vorsätzliche Verletzung von Emissionsbegrenzungen gemäss Umweltschutzgesetz mit
Haft oder Busse und vorsätzliche Verletzungen des Planungs‑ und
Baugesetzes mit Busse bis zu Fr. 50'000.‑ sowie in schweren Fällen
mit Haft bestraft werden.
3.
Das Bausekretariat wird für den Fall der
Nichtbefolgung der Anordnungen gemäss Dispositiv Ziffer 1 beauftragt, dem
Gemeinderat Bericht über den Stand der Bauarbeiten zu erstatten und einen
Antrag zu unterbreiten:
3.1
für zweckmässige Massnahmen zum unverzüglichen
Abschluss der Bauarbeiten sowie zur baulichen Umgestaltung des Hobbyraumes als
einen für den dauernden Aufenthalt von Menschen nicht geeigneten Raum;
3.2
zur Sicherstellung der Kosten für die Beendigung der
Bauarbeiten und die bauliche Umgestaltung des Hobbyraumes durch Anmeldung eines
entsprechenden Grundpfandrechtes gemäss § 197 lit. c EG zum ZGB auf
dem Grundstück Kat. Nr. ...3.
5.
+ 6. ..."
III. Gegen diese Verfügung gelangten Herr und
Frau A. am 15. März 1999 mit Rekurs an die Baurekurskommission III,
welche die Angelegenheit nach Durchführung des Schriftenwechsels am 14. April
1999.
zuständigkeitshalber an den Regierungsrat überwies. Dieser wies den
Rekurs am 15. Dezember 1999 ab, soweit er darauf eintrat und der Rekurs nicht
gegenstandslos geworden war.
IV. Gegen den Rekursentscheid haben Herr und
Frau A. am 3. Februar 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erhoben. Sie beantragen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, soweit
damit Disp.-Ziffern 1.1, 2, 3 (soweit sie den Beseitigungsbefehl
beschlägt) und 4 des zugrundeliegenden Beschlusses des
Gemeinderats B. vom 8. Februar 1999 bestätigt werden, alles unter
Kosten‑ und Entschädigungsfolgen.
Der Regierungsrat beantragte am 2. März
2000.
die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellten am 8. März
2000.
der Gemeinderat B. und am 9. März 2000 Herr und Frau E.
Letztere beantragten ausserdem, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
entziehen.
Die Vorbringen der Beteiligten werden, soweit
erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen
Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
b) Der Sachverhalt ergibt sich hinreichend
klar aus dem umfangreichen Dossier, so dass auf den von der Beschwerdegegnerschaft
beantragten Augenschein verzichtet werden kann. Die Ergebnisse des
Augenscheins, den der Gemeinderat am 7. Dezember 1999 auf der Liegenschaft
der Beschwerdeführenden vorgenommen hat, sind für die Urteilsfindung nicht
wesentlich; es kann daher darauf verzichtet werden, den Beteiligten das entsprechende
Protokoll zur Stellungnahme zuzustellen.
c) Mit dem raschen Entscheid in der Sache
selbst erübrigt es sich, zum Gesuch der Beschwerdegegner 1 um Entzug der
aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen.
2.
Die Beschwerdeführenden rügen zunächst
eine unrichtige und mangelhafte Sachverhaltsfeststellung und machen eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
a) Da in erster Linie im Streit liegt, ob
sich der angefochtene Befehl zur Beendigung der Bauarbeiten auf eine
ausreichende gesetzliche Grundlage stützt, und weil das Gericht im Übrigen
hinsichtlich der Störwirkung von Bauarbeiten auf Wohnungen bzw. andere
Hausteile im gleichen Gebäude über hinreichendes Erfahrungswissen verfügt,
können einige umstrittene Sachverhaltsfragen offen bleiben. Dies gilt für die
(genaue) Intensität und Dauer der baubedingten Lärmimmissionen, den
Zusammenhang der Bauarbeiten mit dem Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin
1.2
und die Einhaltung des von den privaten Parteien am 24. März 1997
abgeschlossenen zivilgerichtlichen Vergleichs. Es kann daher auch dahingestellt
bleiben, ob der Regierungsrat diesbezüglich den Sachverhalt ausreichend
abgeklärt hat oder nicht.
b) Die Beschwerdeführenden machen geltend,
die Gemeinde habe bereits im Zeitpunkt der Baueingabe davon Kenntnis gehabt,
dass mit einer Bauzeit von zehn Jahren gerechnet werde. Am 8. Mai 1996
sei die Gemeinde über das voraussichtliche Bauzeitende informiert worden und
habe sich diesem nicht widersetzt. Die Gemeinde habe mehrfach bestätigt, dass
eine 10-jährige Bauzeit aus rechtlicher Sicht unproblematisch sei, sofern die
Arbeiten nicht unterbrochen würden. Schliesslich hätten auch die heutigen
Nachbarn im Zeitpunkt des Hauskaufs (1992) gewusst, dass mit einer Bauzeit von
insgesamt zehn Jahren gerechnet werden müsse. Die Beschwerdeführenden werfen
dem Regierungsrat vor, in diesen umstrittenen Punkten ohne weitere
Beweisabnahme und ohne überzeugende Begründung die für sie ungünstige Sachverhaltsdarstellung
angenommen zu haben. Sie erblicken darin eine willkürliche Würdigung des
Sachverhalts und eine Gehörsverweigerung.
Die erwähnten Aspekte sind insofern von
Bedeutung, als sich die Beschwerdeführenden allenfalls auf behördliche Zusicherungen
bzw. den Grundsatz von Treu und Glauben berufen können, um die Dauer ihres
Umbaus zu rechtfertigen. Die Berufung auf behördliche Zusicherungen setzt
allerdings unter anderem voraus, dass die Privaten die auskunftserteilende
Behörde in guten Treuen als zuständig erachten durften (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,
Rz. 569 f.). Zuständig für solche Zusagen wäre allein der Gemeinderat
oder allenfalls der Bauausschuss gewesen (vgl. § 2 lit. c des
Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG] in Verbindung
mit Art. 23 Ziff. 9 sowie Art. 35 der Gemeindeordnung der
politischen Gemeinde B. vom 28. November 1993). Hingegen kann es von
vornherein nicht auf Aussagen des Bausekretärs oder einzelner Gemeinderäte
ankommen, was auch für die Beschwerdeführenden erkennbar war. Zudem
widerspricht es der Lebenserfahrung, dass sich die Beschwerdeführenden in einer
wichtigen Frage allein auf mündliche Äusserungen verlassen haben wollen. Die
Besprechung vom 8. Mai 1996 auf dem Bauamt B. diente gemäss Einladung
einzelnen Punkten der Zwischenkontrolle vom 21. März 1996, die dazu führte,
dass die Beschwerdeführenden ein Projektänderungsgesuch einzureichen hatten.
Ohne Zweifel war den Behörden daher bekannt, dass die Bauarbeiten nur langsam
fortschritten; dass Vertreter der Gemeinde sich anlässlich dieser Besprechung
ausdrücklich mit einem nochmals mehrere Jahre umspannenden Zeitplan
einverstanden erklärt haben sollen, erscheint höchst unwahrscheinlich und wird
jedenfalls nicht durch ein Protokoll, eine Aktennotiz oder ähnliches bestätigt.
Hingegen hat der Bausekretär der Gemeinde bereits im Rekursverfahren
schriftlich erklärt, anlässlich dieser Besprechung habe der Beschwerdeführer
auf die längere Bauzeit hingewiesen, hingegen habe der damalige Hochbauvorstand
keine "Endbauzeit" in irgend einer Weise akzeptiert. Im gleichen
Schreiben erklärte der Bausekretär, es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer
anlässlich der Baueingabe im Jahr 1989/90 eine Bauzeit von rund zehn Jahren
angegeben habe. Angesichts dieser Umstände ist es weder willkürlich noch
gehörsverweigernd, dass der Regierungsrat unter Berufung auf die Akten eine
rechtsgenügliche Beweisführung der Beschwerdeführenden verneint hat, ohne
zuvor noch weitere Auskunftspersonen einzuvernehmen.
Selbst wenn aber eine ungenügende Abklärung
des Sachverhalts durch den Regierungsrat zu bejahen wäre, so würde sich im
vorliegenden Fall eine Ergänzung der Sachverhaltsabklärung oder gar eine
Rückweisung der Angelegenheit wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs
verbieten, weil die Frage inzwischen durch Zeitablauf gegenstandslos geworden
ist. Eine Bestätigung des angefochtenen Entscheids entfaltet keine Rückwirkung,
sondern wirkt allein für die Zukunft. Die Bewilligungen, die den Umbauarbeiten
der Beschwerdeführenden zugrunde liegen, datieren von der ersten Hälfte des
Jahrs 1990. Inzwischen sind rund zehn Jahre vergangen, so dass jedenfalls
heute eine Bestätigung des Befehls zur Beendigung der Bauarbeiten auch dann
nicht gegen Treu und Glauben verstiesse, wenn die von den Beschwerdeführenden
behaupteten Zusagen gemacht worden wären.
3.
Zu prüfen ist, ob der Befehl zur
Beendigung der Bauarbeiten auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage
beruht. Der Gemeinderat stützte seine Verfügung auf das Bundesgesetz über den
Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sowie auf die
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Der Regierungsrat
liess offen, ob diese gesetzliche Grundlage ausreiche, bejahte indessen die
Anwendbarkeit des Planungs‑ und Baugesetzes.
a) Gemäss § 328 Abs. 1 PBG kann die
Beendigung der Bauarbeiten innert nützlicher Frist befohlen werden, wenn die
Bauarbeiten während längerer Zeit ‑ bei Arealüberbauungen länger
als zwei Jahre ‑ unterbrochen werden. Abs. 2 dieser Bestimmung
sieht für den Säumnisfall verschiedene Sanktionen vor, unter anderem die
Fertigstellung durch Ersatzvornahme (lit. a) und die Förderung der
Bauarbeiten durch die Gemeinde, soweit es die Sicherheit von Personen und
Sachen oder der Natur‑ und Heimatschutz erfordern (lit. b). Die
Kosten derartiger Massnahmen trägt der Grundeigentümer (Abs. 3).
§ 328 PBG trägt dem Umstand Rechnung,
dass halbfertige Bauten in verschiedener Hinsicht polizeiwidrig sind (Christian
Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 411; RB 1996
Nr. 86). Zu erwähnen sind namentlich die mit einer Baustelle regelmässig
verbundenen Gefahren für das Publikum bzw. Passanten sowie die Verletzung des
Einordnungsgebots von § 238 Abs. 1 PBG. Zu den unerwünschten, nicht
beliebig lang hinzunehmenden Auswirkungen einer Baustelle gehören auch die mit
Bauarbeiten regelmässig verbundenen Immissionen (vgl. in diesem Zusammenhang
§ 226 Abs. 1, 2 und 4 PBG).
§ 328 PBG bestimmt ‑ abgesehen
vom Fall der Arealüberbauungen ‑ nicht näher, wann von einem
längeren Unterbruch der Bauarbeiten gesprochen werden kann. Darüber ist im
Einzelfall mit Rücksicht auf die konkreten Umstände zu entscheiden; bei dieser
Prüfung steht der zuständigen Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum
offen (RB 1996 Nr. 86 mit Hinweisen). Dabei ist nicht massgebend, in
welchen zeitlichen Abständen der Bauherr jeweils kleinere Bauarbeiten
ausführte; entscheidend ist allein die zeitliche Distanz zwischen dem
Augenblick, in welchem der Zustand des unvollendeten Bauwerks beurteilt wird,
und demjenigen der rechtskräftigen Erteilung der Baubewilligung, unter
Berücksichtigung der Grösse des Bauvorhabens (VGr, 21. Dezember 1989, VB
89/0148, E. 2a). Ein Unterbruch der Bauarbeiten während längerer Zeit im
Sinn von § 328 Abs. 1 PGB liegt mit anderen Worten auch dann vor,
wenn an einer Baute zwar regelmässig, aber derart langsam gearbeitet wird, dass
die Gesamtdauer der Bauarbeiten in keinem vernünftigen Verhältnis zum
Bauvolumen bzw. der Bauaufgabe mehr steht. Der Regierungsrat hat daher zu Recht
bejaht, dass der angefochtene Befehl auf § 328 PBG gestützt werden kann.
b) Der Umbau bzw. die Renovation des
Hausteils der Beschwerdeführenden hätte bei üblicher Vorgehensweise innert
längstens etwa einem bis anderthalb Jahren durchgeführt werden können, wie die
entsprechende Umbaudauer am Hausteil der privaten Beschwerdegegner belegt und
im Übrigen die Erfahrung zeigt. Beim von den Beschwerdeführenden gewählten
Vorgehen sind die Arbeiten auch nach zehn Jahren seit Erteilen der Baubewilligung
noch nicht abgeschlossen. Diese Dauer steht in keinem vernünftigen Verhältnis
zur Grösse des Bauvorhabens und ist als übermässig zu qualifizieren. Somit
liegt ein Unterbruch der Bauarbeiten während längerer Zeit im Sinn von
§ 328 Abs. 1 PBG vor.
c) Bei der Beurteilung, ob Massnahmen im Sinn
von § 328 PBG zu ergreifen sind, steht der zuständigen Behörde wie erwähnt
ein erheblicher Ermessensspielraum offen. Bei der Ausübung des Ermessens hat
die Behörde die zuvor erwähnten, für die Begrenzung der Baudauer sprechenden
Aspekte (namentlich Sicherheit, Einordnung, Störungswirkung für Dritte)
gegenüber dem Interesse des Bauherrn an der gewählten Bauweise bzw. am Unterbruch
der Bauarbeiten abzuwägen.
aa) Im vorliegenden Fall spielen
Sicherheitsaspekte, wenn überhaupt, eine untergeordnete Rolle. Wie die
Beschwerdeführenden mit einem gewissen Recht geltend machen, bewirkt schon der
Umstand, dass sie ihren Hausteil bewohnen, eine regelmässige Überwachung der
Baustelle. Hinzu kommt, dass bei einem Umbau der vorliegenden Art nicht die
gleichen Sicherheitsprobleme entstehen wie etwa bei einer offenen Baugrube oder
bei einem Rohbau mit Baugerüst.
Der Einordnungsaspekt hätte eine gewisse
Rolle spielen können, solange grössere Teile des Dachs oder der Fassade noch zu
renovieren waren. Da sich die Vorinstanzen hierzu nicht weiter äussern,
erübrigen sich weitere Ausführungen.
bb) Zentral erscheinen aufgrund der
Ausführungen aller Beteiligten die Einwirkungen auf den Hausteil der privaten
Beschwerdegegner durch Lärm und allenfalls weitere Bauimmissionen. Die
Beschwerdeführenden bauen wie erwähnt ihren Hausteil praktisch vollständig
selber um. Die entsprechenden Arbeiten erfolgen vor allem in den Randstunden
und am Wochenende, weil die Beschwerdeführenden berufstätig sind und sich daher
während der normalen Arbeitszeiten ihrem Umbau kaum widmen können. Daher
treten auch die Störungen durch die Bauarbeiten vornehmlich dann auf, wenn sich
die privaten Beschwerdegegner und deren schulpflichtige Kinder zu Hause
aufhalten. Es ist gerichtsnotorisch und bedarf keiner besonderen Beweise, dass
der Lärm von Baumassnahmen am Baukörper wie Bohren, Hämmern, Spitzen und
dergleichen im ganzen Gebäude, vorliegend also auch im Hausteil der privaten
Beschwerdegegner, deutlich wahrgenommen und als störend empfunden wird.
Unabhängig davon, ob das Bauprogramm auch längere Phasen ohne lärmige Arbeiten
umfasst, stellt die seit Jahren immer wieder auftretende Belästigung durch
Baulärm für die private Beschwerdegegnerschaft eine erhebliche Beeinträchtigung
dar. Wenn der Gemeinderat das Interesse an der Beendigung dieser
Beeinträchtigung höher gewichtet hat als das Interesse der Beschwerdeführenden
an der Weiterführung ihrer Bauweise, so hat er im Ergebnis § 328
Abs. 1 PBG korrekt angewendet. Der Befehl zur Beendigung der Bauarbeiten
innert sechs Monaten erweist sich damit als rechtmässig.
d) Eine gewisse Unklarheit der Verfügung vom
8.
Februar 1999 ergibt sich daraus, dass die Frist gemäss Disp.-Ziff. 1.1
ab Rechtskraft des Beschlusses zu laufen beginnt, während in
Disp.-Ziff. 5 Abs. 2 einem allfälligen Rekurs gegen Ziffer 1 des
Beschlusses die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Letztere Bestimmung würde
nur Sinn machen, wenn die Frist ab dem Datum des Befehls zu laufen begänne. Der
Klarheit halber ist festzustellen, dass die Frist von sechs Monaten neu ab der
Mitteilung dieses Urteils an die Parteien läuft.
e) Die Beschwerdeführenden setzen sich mit den
vom Gemeinderat verfügten Sanktionen (Ersatzvornahme, Androhung eines
Strafverfahrens) nicht auseinander. Es liegt nichts vor, was die Sanktionen
grundsätzlich als rechtswidrig erscheinen liesse. Erwähnt sei, dass sich eine
allfällige Ersatzvornahme auf jene baulichen Vorkehren zu beschränken hätte,
die aus baupolizeilichen bzw. Einordnungsgründen erforderlich erscheinen.
f) Mit Recht machen die Beschwerdeführenden
darauf aufmerksam, dass der Regierungsrat auf ihren Rekurs auch insofern hätte
eintreten müssen, als sie die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2‑4 des
Beschlusses des Gemeinderats beantragt hatten, weil diese Teile des Dispositivs
sich lediglich mit den Modalitäten des Vollzugs des Befehls und den Kosten der
Verfügung befassen. Indessen hat der Regierungsrat in einer Eventualerwägung
auch festgehalten, dass gegen diese Anordnungen materiell nichts einzuwenden
ist. Zu weitergehenden Ausführungen hatte der Regierungsrat keinen Anlass,
nachdem die Rekurrenten diesbezüglich keine spezifischen Rügen erhoben
hatten. Die Beschwerdeführenden vermögen aus dem Nichteintreten des
Regierungsrats in diesem Punkt nichts für sich abzuleiten.
g) Die angefochtene Verfügung erweist sich
damit schon gestützt auf das kantonale Recht als rechtmässig. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen, ohne dass geprüft werden muss, ob sich der Befehl auch
auf das Umweltschutzgesetz stützen liesse. Wie angemerkt werden mag, ist auch
letzteres der Fall.
aa) Der Hausteil der Beschwerdeführenden
stellt eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und
Art. 2 Abs. 1 LSV dar, in welcher Lärm erzeugt wird. Diese Emissionen
sind nach Art. 11, 12 und 25 USG zu begrenzen. Gemäss Art. 25
Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, falls die durch
sie in ihrer Umgebung erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht
überschreiten. Dabei gelten mit einer lärmerzeugenden Anlage baulich
verbundene (zusammengebaute) Gebäude als Umgebung im Sinn von Art. 25 USG
(BGr, URP 1999 S. 264 ff. E. 3b, auch zum Folgenden). Ob der Lärm der
fraglichen Anlage über die Gebäudestruktur oder über das Freie zu den lärmempfindlichen
Räumen der Nachbargebäude übertragen wird, spielt für die grundsätzliche Anwendbarkeit
von Art. 25 USG keine Rolle. Hingegen kann bei der Beurteilung des von einer
Anlage auf benachbarte, angebaute Gebäude einwirkenden Lärms nicht unbesehen
auf Art. 25 USG und die darauf abgestützten Bestimmungen der
Lärmschutz-Verordnung abgestellt werden. Das System der Belastungsgrenzwerte
ist auf die Beurteilung von Lärm zugeschnitten, der im Freien übertragenen
wird. Die Lärmausbreitung in angebaute Nachbargebäude ist deshalb
grundsätzlich nach den für Innenlärm geltenden Anforderungen zu beurteilen
(Art. 32 ff. LSV). Dabei sind die Bestimmungen über die Begrenzung von
Emissionen (Art. 11, 12, 25 und allenfalls 16 - 18 USG) sinngemäss
anzuwenden. Namentlich sind die Vorschriften über die vorsorgliche und
verschärfte Emissionsbegrenzung (Art. 11 und 12 USG) unmittelbar
anwendbar.
bb) Belastungsgrenzwerte für die Beurteilung
von Baulärm bestehen nicht, ebensowenig wie quantifizierte Kriterien für die
Beurteilung von im Innern von Gebäuden übertragenem Baulärm. Daran ändert auch
die inzwischen vorliegende, entsprechend Art. 6 LSV erlassene
Baulärm-Richtlinie des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft vom
2.
Februar 2000 nichts.
Fehlen Belastungsgrenzwerte, so beurteilt die
Vollzugsbehörde die Lärmimmissionen nach Art. 15 USG, unter
Berücksichtigung der Art. 19 und 23 USG. Nach Art. 15 USG sind die
Immissionsgrenzwerte für Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft
oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem
Wohlbefinden nicht erheblich stören. Das heisst, dass auch bei der Beurteilung
von Lärmimmissionen direkt gestützt auf Art. 15 USG objektivierte
Kriterien anzuwenden sind. Das bedeutet hingegen nicht, dass allein deshalb,
weil in einem konkreten Fall nur eine kleine Anzahl Personen überhaupt
betroffen ist, das Umweltschutzgesetz nicht zur Anwendung gelangt. Vielmehr ist
zu beurteilen, ob die Immissionen, denen die Betroffenen ausgesetzt sind, von
einem grösseren Personenkreis als erhebliche Störung beurteilt würden, wobei
auch Art. 13 Abs. 2 USG zu berücksichtigen ist. Danach setzt nicht
das Individuum mit der subjektiv höchsten Empfindlichkeit den Massstab.
Art. 13 Abs. 2 USG gebietet es aber, auch das Schutzbedürfnis von
Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit zu berücksichtigen, ja deren
Schutzbedürfnis relativ stärker zu gewichten als jenes der durchschnittlichen
oder gar besonders robusten Personengruppen (André Schrade/Theodor Loretan in:
Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 1998, Art. 13 N. 16 und 19).
Fehlen die Voraussetzungen für die Anwendung
von Grenzwerten, so müssen die Vollzugsbehörde bzw. der Richter ohne Rückgriff
auf diese im Einzelfall aufgrund der Erfahrung beurteilen, ob eine unzumutbare
Störung vorliegt. Dabei sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit
seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. die Lärmvorbelastung der
Zone, in der die Immissionen auftreten, zu berücksichtigen (BGE 123 II 325
E. 4d/bb, mit Hinweisen).
cc) Dass Baulärm von vielen Menschen als
überdurchschnittlich lästig und störend empfunden wird, ist eine
Binsenwahrheit, die keiner weiteren Begründung bedarf. Baulärm wird während
beschränkter Zeit als unvermeidliches Übel toleriert. Vorliegend tritt der Baulärm
zwar nicht regelmässig auf und sind offenbar auch längere Abschnitte zu verzeichnen,
während deren keine lärmigen Arbeiten stattfinden. Ins Gewicht fällt aber, dass
die lärmigen Arbeiten praktisch nur zu Zeiten stattfinden, in denen das
Erholungsbedürfnis und damit die Störungsanfälligkeit der Betroffenen gross
ist. Weiter fällt in Betracht, dass die Arbeiten schon jahrelang dauern und die
Beschwerdeführenden ein verbindliches Ende bisher nicht in Aussicht gestellt
haben. Die Tatsache, dass der Baulärm unregelmässig auftritt, verunmöglicht es
den Betroffenen auch, sich darauf einzustellen und die Tagesplanung wenigstens
teilweise danach zu richten. Selbst wenn in Rechnung gestellt wird, dass die
Dauer der einzelnen Lärmepisoden beschränkt sein dürfte, so ergibt sich
insgesamt doch ohne weiteres das Bild einer erheblichen Störung im Sinn von
Art. 15 USG. Von Bagatellimmissionen kann keine Rede sein.
dd) Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind
Emissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Dass eine Begrenzung der
Lärmemissionen auf eine beschränkte Zeit technisch und betrieblich möglich
ist, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Erwähnt sei in diesem Zusammenhang,
dass eine konzentrierte Bauabwicklung durch verschiedene Unternehmer es auch
ermöglichte, verschiedene lärmige Arbeiten gleichzeitig vorzunehmen, was in der
Regel weniger störend wirkt, als wenn diese Arbeiten hintereinander
stattfinden (vgl. die Baulärmrichtlinie des BUWAL, Ziff. 3.2.2.3,
S. 18). Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verpflichtung, die
Bauarbeiten innert der gesetzten Frist zu beenden, sei für sie wirtschaftlich
nicht zumutbar. Bei Anlagen, die nicht nach wirtschaftlichen Grundsätzen
betrieben werden, deckt sich das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit mit
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Schrade/Loretan, Art. 11 N. 35a).
Von den verschiedenen Teilgehalten dieses Grundsatzes ist hier nur jener von
Bedeutung, der besagt, dass zwischen dem Zweck eines Eingriffs und der
Eingriffswirkung ein angemessenes Verhältnis bestehen muss. Dieses Verhältnis
ist vorliegend ohne weiteres gewahrt. Schon grundsätzlich kann wohl niemand
aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip das Recht ableiten, Nachbarn während
Jahren mit Baulärm zu stören, weil er aus finanziellen Gründen nicht das
übliche Vorgehen bei einem Umbau einschlagen kann oder will. Erst recht muss
vorliegend geltend, dass die Beschwerdeführenden die Mehrkosten, die aus einer
beschleunigten Beendigung ihres Umbaus resultieren, zu tragen haben, oder
dass sie auf gewisse Bauarbeiten verzichten müssen, damit die Einwirkungen auf
den anderen Gebäudeteil ein Ende finden. Die Auflage, Bauarbeiten innert
nützlicher Frist abzuwickeln und damit die Umgebung vor Lärmeinwirkungen zu
verschonen, ist im vorliegenden Fall verhältnismässig.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...