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Entscheid

VB.2000.00055

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00055

2. März 2000Deutsch14 min

(URT.2000.5425)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Gemeindeversammlung Bubikon beschloss am 25. März 1998

eine Revision der Nutzungsplanung. Dabei wurden die Weiler Barenberg, Brach,

Bürg, Dienstbach, Geiss­berg, Gstein, Hüsli, Lanzacher/Sennschür, Tafleten,

Wändhüslen und Widenswil eingezont.

Erwägungen

II. Hiergegen erhoben die Pro Natura Schweiz und die Pro

Natura Zürich am 4. Mai 1998 Rekurs. Sie beantragten, den Beschluss

hinsichtlich aller elf Weiler, eventuell hin­sicht­lich der Weiler Barenberg,

Brach, Dienstbach, Gstein und Hüsli aufzuheben (Re­kurs­antrag 1); ferner

sei die Festlegung des kantonalen Richtplans, wonach sämtliche Klein­siedlungen

als Siedlungsgebiet bezeichnet werden (Kantonaler Richtplan vom 31. Januar

1995, Richtplantext Ziffer 2.2.2., 4. Absatz), aufzuheben

(Rekursantrag 2).

Während des hängigen Rekursverfahrens erging am 11. Februar

1999.

in einer ande­ren Streitsache der Grundsatzbeschluss des

Verwaltungsgerichts (BEZ 1999 Nr. 3 = ZBl 100/1999, S. 491), wonach

entgegen dem Wortlaut von § 329 Abs. 4 des Planungs‑ und

Baugesetzes vom 7. September 1975 (in der Fassung vom 8. Juni 1997;

PBG) der Geneh­migungsentscheid der Baudirektion bzw. des Regierungsrats nicht

erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als

zweiter Rechtsmittelinstanz, sondern be­reits im Rekursverfahren vor

Baurekurskommission einzuholen sei, weil die genannte Be­stimmung der

bundesrechtlichen Koordinationspflicht gemäss Art. 25a (insbesondere

Abs. 2 lit. d und Abs. 4) in Verbindung mit Art. 33

Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (je in der Fassung vom

6.

Oktober 1995; RPG) widerspreche.

Die Baurekurskommission III forderte die

Genehmigungsbehörde mit Verfügung vom 22. April 1999 auf, sich zur

Genehmigungsfähigkeit der angefochtenen Festlegungen zu äussern; in der

Begründung legte sie dar, dass und weshalb sie sich weigere, entspre­chend dem

verwaltungsgerichtlichen Grundsatzbeschluss vom 11. Februar 1999 den for­mellen

Genehmigungsentscheid einzuholen. Die Baudirektion beantragte am 28. Mai 1999

auf den Rekursantrag 2 sei nicht einzutreten, der Rekursantrag 1 sei

teilweise, nämlich hin­sichtlich der Weiler Barenberg, Brach, Gstein,

Dienstbach und Hüsli gutzuheissen. In Stel­lungnahmen vom 12. bzw. 23. Juli

1999.

kritisierten sowohl die Gemeinde Bubikon wie auch die rekurrierenden Verbände

die sich der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung widersetzende Haltung der

Baurekurskommission und der Baudirektion.

Nachdem das Verwaltungsgericht in anderen Streitsachen mit

Zwischenbeschlüssen und Rückweisungsentscheiden vom 17. Juni 1999 und

6.

Juli 1999 (vgl. den Zwischenbe­schluss in BEZ 1999 Nr. 23) seine

Rechtsauffassung bestätigt hatte, forderte die Baure­kurs­kommission III

die Baudirektion mit Verfügung vom 22. Juli 1999 auf, hinsichtlich der

streitbetroffenen Festlegungen den formellen Genehmigungsentscheid

einzureichen. Dieser Aufforderung widersetzte sich die Baudirektion mit

Schreiben vom 22. September 1999; im Übrigen hielt sie an ihrer Stellungnahme

vom 28. Mai 1999 zur Frage der Ge­neh­migungsfähigkeit fest.

Die Baurekurskommission III entschied über das

Rechtsmittel, das sie ausgehend von elf streitigen Festlegungen als elf

"Rekurse" betrachtete, am 15. Dezember 1999 in zwei gesonderten

Entscheiden (Nrn. 0189-193/1999 betreffend die Weiler Barenberg, Brach,

Gstein, Dienstbach und Hüsli; Nrn. 0194-199/1999 betreffend die Weiler

Bürg, Geissberg, Lanzacher/Sennschür, Tafleten, Wändhüslen und Widenswil),

wobei sie die fünf bzw. sechs Rekurse vereinigte (je Dispositivziffer I).

Im ersten Entscheid hob sie in Gutheissung der Rekurse den Beschluss der

Gemeinde Bubikon vom 28. März 1998 hin­sichtlich der Weiler Barenberg,

Dienstbach, Gstein und Hüsli auf, während sie in Abwei­sung des Rekurses den

genannten Beschluss hinsichtlich des Weilers Brach bestätigte

(Dispositivziffer II). Die Rekurskosten von Fr. ......‑,

worunter eine Spruchgebühr von Fr. ......‑, auferlegte sie zu 4/5

der Gemeinde Bubikon sowie zu 1/5 den rekurrierenden Verbänden

(Dispositivziffer III), denen sie zudem zulasten der Gemeinde eine

Parteient­schädigung von insgesamt Fr. ......‑ zusprach

(Dispositivziffer IV). Im zweiten Entscheid bestätigte sie in Abweisung

der entsprechenden Rekurse den Beschluss der Gemeinde Bu­bikon hinsichtlich der

Weiler Bürg, Geissberg, Lanzacher/Sennschür, Tafleten, Wändhüsli und Widenswil

(Dispositivziffer II). Die Rekurskosten von Fr. ......‑,

worunter eine Spruch­gebühr von Fr. ......‑, auferlegte sie den

rekurrierenden Verbänden (Dispositivzif­fer III), die sie zudem zu einer

Parteientschädigung von insgesamt Fr. ......‑ an die Ge­mein­de

Bubikon verpflichtete (Dispositivziffer IV).

III. Gegen den Entscheid der Baurekurskommission III

Nrn. 0189-193/1999 erho­ben A. und C. B. am 20. Januar 2000

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie bean­trag­ten, hinsichtlich der

Weiler Baren­berg, Dienstbach, Gstein und Hüsli den Entscheid der Bau­rekurskommission III

aufzuhe­ben und den Beschluss der Gemeinde Bubikon zu be­stä­tigen

(VB.2000.00055). Am 6. Fe­bruar 2000 reichten sie eine weitere Eingabe

ein.

Die Gemeinde Bubikon erhob am 3. Februar 2000 gegen den

Entscheid der Bau­rekurskommission III Nrn. 0189-193/1999 eine (als

vorsorglich bezeichnete) Beschwerde, ebenfalls mit dem Antrag, hinsichtlich der

Weiler Barenberg, Dienstbach, Gstein und Hüsli den Entscheid der

Baurekurskommission III aufzuheben und den Beschluss der Ge­meinde zu

bestätigen, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse (VB.2000.00054). Ferner ersuchte sie um Sistierung des

Beschwerdeverfahrens, bis die Gemeindeversammlung gestützt auf § 155

Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) über den

Weiterzug definitiv entschieden habe.

Die Pro Natura Schweiz und die Pro Natura Zürich erhoben am

7.

Februar 2000 Beschwerden gegen beide Entscheide der

Baurekurskommission III (Nrn. 0189-193/1999 sowie 0194-199/1999) mit

dem Antrag, die Kostenauflagen gemäss Dispositivziffer III der beiden

Entscheide aufzuheben und die Verfahrenskosten auf einen angemessenen Betrag zu

reduzieren, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der

Staatskasse (VB.2000.00052 und VB.2000.00053).

Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügungen vom 11.

Februar 2000 von der Baurekurskommission III die Akten bei, wobei es

zugleich die Verfahren VB.2000.00052 und VB.2000.00053 (Kostenbeschwerden der

Verbände) vereinigte.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Das Verwaltungsgericht ist zur Überprüfung von

Entscheiden der Baure­kurs­kommissionen betreffend kommunale Nutzungsplanungen

nach § 41 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in

Verbindung mit § 329 PBG (je in der Fassung vom 8. Juni 1997)

funktionell und sachlich zuständig (RB 1998 Nr. 26). Anders verhält es

sich einzig bezüglich ‑ hier nicht in Frage stehender ‑

Rügen betreffend das Ab­stimmungsverfahren (§ 151 Abs. 1

Ziffer 1 Satz 2 GemeindeG), zu deren Behandlung der Bezirksrat

zuständig ist, dessen Rekursentscheid nicht an das Verwaltungsgericht weiter­ziehbar

ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 107 und 135,

§ 43 N. 5).

b) In kommunalen Nutzungsplanungsstreitigkeiten richtet sich

die Rekurslegitima­tion nicht nach § 21 VRG, sondern nach § 338a PBG,

zugleich aber auch nach § 151 Abs. 1 GemeindeG (in der Fassung vom

4.

September 1983). Demnach sind zum Rekurs an die Baurekurskommission

nicht nur Personen berechtigt, die durch die angefochtene Anordnung berührt

sind und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung haben (§ 338a

Abs. 1 PBG), sondern auch die Stimmberechtigten in der betreffenden

Gemeinde (§ 151 Abs. 1 GemeindeG). Das ergibt sich daraus, dass

Nutzungsplanungsrekurse zu­gleich ein Anwendungsfall der Gemeindebeschwerde

nach § 151 GemeindeG sind und der Gesetzgeber mit § 338a Abs. 1

PBG (eingefügt am 20. Mai 1984) die sich bisher aus­schliesslich nach

§ 151 GemeindeG richtende Rekurslegitimation nicht einschränken, son­dern

erweitern wollte (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

2.

A., Wädenswil 1991, § 153 N. 4.3; Simon Trippel,

Gemeindebeschwerde und Gemein­derekurs im Kanton Zürich, Zürich 1988,

S. 76; Tobias Jaag, Die Rechtsmittel des zürche­rischen Gemeinderechts,

ZBl 90/1989, S. 473; derselbe, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, Rz. 1903; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im

zürcheri­schen Planungs‑ und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 290; RRB

966/1984, ZR 85/1986 Nr. 2; RRB 2295/1985, BEZ 1985 Nr. 27). ‑

Die dargelegte Ordnung der Legitimation (auch der Stimmberechtigten) gilt, wie

sich aus der Revision von § 155 GemeindeG vom 4. Sep­tem­ber 1983

ergibt, auch für den Weiterzug von Rekursentscheiden des Bezirksrats oder der

Baurekurskommission (BGr, 31. Mai 1995, ZBl 97/1996, S. 21, mit Hinweisen

auf Jaag, S. 474, und Trippel, S. 103).

Demnach sind die Beschwerdenführenden im vorliegenden Fall zum

Weiterzug des Entscheids der Baurekurskommission III nicht nur

hinsichtlich des Weilers Dienstbach, in dem sie wohnen, legitimiert, sondern

auch hinsichtlich der Weiler Barenberg, Gstein und Hüsli, bezüglich welcher die

Vorinstanz den Beschluss der Gemeinde Bubikon ebenfalls aufgehoben hat.

c) Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Be­schwer­de VB.2000.00055 einzutreten, und zwar nach dem

Gesagten auch mit Bezug auf die die Weiler Barenberg, Gstein und Hüsli

betreffenden Festlegungen.

2.

Die Einholung von Vernehmlassungen der

Beschwerdegegnerinnen, der Mitbe­teiligten und der Vorinstanz nach § 58

VRG erübrigt sich, da der angefochtene Entscheid ohne materielle Beurteilung

der Streitsache aus verfahrensrechtlichen Gründen, die bereits im Rahmen von

Vernehmlassungen des vorinstanzlichen Verfahrens aus­führlich themati­siert

worden sind, aufzuheben ist.

3.

a) Gemäss der mit Beschluss vom 11. Februar 1999 (BEZ 1999

Nr. 3 = ZBl 100/1999, S. 491) begründeten Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist entgegen dem Wortlaut von § 329 Abs. 4 PBG

der Genehmigungsentscheid der Baudirektion bzw. des Regierungsrats nicht erst

in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als zweiter

Rechtsmittelinstanz, sondern bereits im Rekursverfahren vor Baurekurskom­mis­sion

einzuholen, weil die genannte Bestimmung der bundesrechtlichen Koordina­tions­pflicht

gemäss Art. 25a (insbesondere Abs. 2 lit. d und Abs. 4) in

Verbindung mit Art. 33 Abs. 4 RPG widerspricht (zur Entwickung der

verwaltungsgerichtlichen Rechtspre­chung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19

N. 106). Anschliessend an diesen Entscheid hat das Verwal­tungsgericht ‑ ausserhalb

pendenter Verfahren, im Bemühen um eine einheitliche Verfah­rensabwicklung und

eine klare interemporale Abgrenzung ‑ mit Schreiben vom 21. April

1999.

sowie erneut mit Schreiben vom 18. Mai 1999 an die Baurekurskommissionen

(je mit Kopie an die Baudirektion) festgehalten, es gehe davon aus, dass die

verlangte Ver­fahrens­abwicklung in allen Fällen umgesetzt werde, die im

Zeitpunkt der Eröffnung des am 12. März 1999 zugestellten Beschlusses vom 11.

Februar 1999 vor Baurekurskommis­sion noch hängig oder seither dort eingegangen

seien.

Das Gericht hat sodann an seiner Rechtsprechung mit Urteilen

VB.99.00141 vom 17. Juni 1999 (BEZ 1999 Nr. 22) sowie VB.99.00186 und

VB.99.00187 vom 6. Juli 1999 festgehalten, wobei es sich einlässlich mit

kritischen Vernehmlassungen der Baure­kurs­kom­mission auseinandersetzte; in

beiden Fällen wurde der angefochtene Rekursent­scheid aufgehoben und die Sache

zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens im Sinn der Er­wä­gungen (insbesondere

zur Einholung des formellen Genehmigungsentscheids der Baudi­rek­tion bzw. des

Regierungsrats) an die Baurekurskommission III zurückgewiesen. Bestätigt

hat das Verwaltungsgericht die genannte Rechtsprechung schliesslich im Zwi­schenbe­schluss

VB.99.00072 vom 17. Juni 1999 (BEZ 1999 Nr. 23); zwar ging es in jenem Ver­fah­ren

primär um die Beantwortung der sich zusätzlich stellenden Frage, ob und in­wieweit

gegen die Nichtgenehmigung unangefochten gebliebener Planfestlegungen direkt Be­schwer­de

an das Verwaltungsgericht (ohne vorgängigen Rekurs an die Baurekurskom­mis­sion)

erhoben werden könne, was das Gericht bezüglich bestimmter Kategorien negati­ver

Genehmigungsentscheide (bei gänzlich unangefochten gebliebenen Nutzungsplanun­gen

sowie im Rahmen vorweg genommener Teilprüfungen nach § 5 Abs. 3 PBG)

bejaht hat; gleichzeitig hat das Gericht jedoch erwogen, dass mit Bezug auf

planerische Festle­gungen, die mit Rekurs angefochten werden, am Instanzenzug

und der Verfahrensabwick­lung ge­mäss der mit Beschluss vom 11. Februar 1999

begründeten Rechtsprechung festge­halten werde.

Angesichts dieser mehrfach bestätigten Entscheidfindung und

der dazu geführten Korrespondenz konnte für die damit angesprochenen Behörden

(Baurekurskommission und Baudirektion) kein Zweifel bestehen, dass die von

ihnen kritisierte Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall umzusetzen sei. Die

Baurekurskommission III hat dies zwar nach an­fänglichem Widerstand (vgl.

prozessleitende Verfügung vom 22. April 1999) in die Wege geleitet

(prozessleitende Verfügung vom 22. Juli 1999 mit der Aufforderung an die Bau­di­rektion,

den formellen Genehmigungsentscheid einzureichen); indessen hat sich die Bau­di­rektion

dieser Aufforderung mit Schreiben vom 22. September 1999 widersetzt. Dass die

Missachtung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf das Vorgehen

der Bau­rekurskommission als Vorinstanz, sondern auf das Verhalten der am

Verfahren mit­beteiligten Baudirektion zurückzuführen ist, ändert jedoch nichts

daran, das dieser Recht­sprechung durch Aufhebung des vorinstanzlichen

Entscheids und Rückweisung der Sache Nach­achtung zu verschaffen ist.

b) In der Zwischenzeit ist in redaktionellen Bemerkungen von

Prof. Alexander Ruch Kritik an dem in ZBl 100/1999, S. 491, publizierten

Beschluss des Verwaltungsge­richts vom 11. Februar 1999 geäussert worden

(a.a.O., S. 502 f.). Diese Meinungsäusse­rung bietet jedoch keinen Anlass,

von der genannten Rechtsprechung abzuweichen.

Die Kritik richtet sich in erster Linie dagegen, dass nach

Auffassung des Verwal­tungsgerichts die Baurekurskommission nicht nur in

Kenntnis des Genehmigungsent­scheids über den angefochtenen Planungsakt zu

urteilen, sondern ein allfälliger negativer Genehmigungsentscheid den Rekurs

gegen den Planungsakt gegenstandslos mache und ebenfalls bei der

Baurekurskommission mit Rekurs angefochten werden könne; diese Be­trachtungsweise

widerspreche klar § 329 Abs. 4 PBG, der die Einholung des Genehmi­gungsentscheids

erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht vorsehe;

sie widerspreche zudem § 43 Abs. 1 lit. d VRG, wonach der

Nichtgenehmigungs­entscheid unmittelbar beim Verwaltungsgericht angefochten

werden könne. ‑ Mit dieser Kritik wird vorab verkannt, dass die vom

Verwaltungsgericht geforderte Verfahrensab­wicklung sich nicht aus der

Auslegung der kantonalrechtlichen Ordnung ergibt, sondern erst aus einer

akzessorischen Überprüfung dieser Regelung bzw. dem sich hieraus ergeben­den

Schluss, die kantonale Ordnung widerspreche der bundesrechtlichen Koordina­tions­pflicht;

dass der Gesetzgeber das erstinstanzliche Rekursverfahren vor das Genehmi­gungs­verfahren

setzen wollte, ergibt sich offenkundig aus § 329 Abs. 4 PBG; das

Verwal­tungs­gericht hat diese Bestimmung keineswegs anders ausgelegt. Sodann

trifft es nicht zu, dass die Anfechtung negativer Genehmigungsentscheide mit

Rekurs an die Baurekurskom­mis­sion § 43 Abs. 1 lit. d VRG

widersprechen würde. Diese Bestimmung regelt nicht die funk­tionelle, sondern

die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, indem sie im Sinn einer

Gegenausnahme trotz grundsätzlicher Nichtanfechtbarkeit von Erlasse betref­fenden

Genehmigungsentscheiden die Beschwerde bezüglich negativer Genehmigungsent­scheide

auf dem Gebiet des Raumplanungs‑, Bau‑ und Strassenrechts für

zulässig erklärt; damit wird über den Instanzenzug nichts ausgesagt. Letzterer

beurteilt sich ‑ und hier stellt sich ein Auslegungsproblem ‑

nach § 329 Abs. 4 PBG. Mit dieser Auslegungsfrage hat sich das

Verwaltungsgericht eingehend im erwähnten Zwischenbeschluss vom 17. Juni 1999

(BEZ 1999 Nr. 23) befasst; es hat ‑ vorab aufgrund einer

historischen Auslegung des revi­dierten § 329 PBG ‑ erkannt,

negative Genehmigungsentscheide seien grundsätzlich un­mittelbar beim

Verwaltungsgericht anfechtbar, zugleich aber betont, dass diese Auslegung dort

zu­rückzutreten habe, wo die bundesrechtliche Koordinationspflicht eine andere

Lö­sung ge­bie­te, was entsprechend der mit Entscheid vom 11. Februar 1999

begründeten Recht­spre­chung, an welcher festgehalten werde, in jenen Fällen

gelte, in denen der nega­tive Geneh­mi­gungsentscheid mit Rekurs angefochtene

Planungsakte betreffe. ‑ Dass ein während des Rekursverfahrens

getroffener negativer Genehmigungsentscheid dieses Ver­fahren ge­gen­standslos

werden lässt, ergibt sich schliesslich aus der konstitutiven Natur der Genehmi­gung

(Art. 26 Abs. 3 RPG; § 5 Abs. 2 PBG). Diese Konsequenz

ergäbe sich auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, wenn der

Genehmigungsentscheid ent­spre­chend § 329 Abs. 4 PBG erst in diesem

Verfahren eingeholt würde.

Ansatzpunkt der kritisierten Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts ist nach alle­dem die Frage, ob die kantonalrechtliche

Ordnung, insbesondere § 329 Abs. 4 PBG, der bun­desrechtlichen

Koordinationspflicht widerspreche, was das Gericht in den erwähnten Entscheiden

mit einlässlichen Erwägungen geprüft und bejaht hat. Diesen Erwägungen wer­den

in der redaktionellen Stellungnahme von Alexander Ruch keine überzeugenden

Argumente entgegengehalten, namentlich nicht mit dem nicht näher begründeten

Einwand, die Koordinationspflicht im Nutzungsplanverfahren gemäss Art. 25a

Abs. 4 RPG betreffe die Stufe der Erarbeitung solcher Pläne, nicht die

Stufe des Rekursverfahrens; mit diesem Einwand hat sich das Verwaltungsgericht

insbesondere in E. 5b und c des Beschlusses vom 11. Februar 1999

befasst.

c) Demnach ist der Entscheid der Baurekurskommission III

vom 15. Dezember 1999 (Nrn. 0189-193/1999) im angefochtenen Umfang

aufzuheben.

In der Sache ist Dispositivziffer II Abs. 1

aufzuheben. Im wiederaufzunehmenden Rekursverfahren hat die

Baurekurskommission III den Entscheid der Genehmigungsbe­hör­de bezüglich

der Einzonung der Weiler Barenberg, Dienstbach, Gstein und Hüsli einzu­ho­len.

Falls und soweit die Genehmigung erteilt wird, hat die Kommission insoweit

erneut über den Rekurs zu befinden. Falls und soweit die Genehmigung verweigert

wird, steht den Betroffenen dagegen der Rekurs an die

Baurekurskommission III offen, welche ein allfälli­ges Rekursverfahren

über die Nichtgenehmigung mit dem vorliegenden Rekursverfahren über die

Planfestsetzung zu vereinigen hätte. Wird die Genehmigungsverweigerung nicht

angefochten, tritt sie in Rechtskraft und hat sie insoweit die

Gegenstandslosigkeit des Re­kursverfahrens über die Planfestsetzung zur Folge.

Zur Anfechtung eines allfälligen Nicht­genehmigungsentscheids legitimiert ist

jedenfalls die Gemeinde Bubikon; ob die heutigen Beschwerdeführenden sich gegen

einen solchen Entscheid nicht nur bezüglich des Weilers Dienstbach, wo sie

wohnhaft sind, sondern in ihrer Eigenschaft als Stimmberechtigte auch bezüglich

der Weiler Barenberg, Gstein und Hüsli mit Rekurs wehren könnten, ist fraglich,

braucht hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden.

Über die Festsetzung und Verteilung der Rekurskosten hat die

Baurekurskommis­sion III in ihrem Neuentscheid zu befinden, ebenso über

die Zusprechung von Parteient­schädigungen, weshalb auch Dispositivziffern III

und IV des Rekursentscheids aufzuheben sind.

4.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.

Der Entscheid der Bau­re­kurskommission III vom 15. Dezember 1999 (Nrn. 0189-193/1999)

wird hinsichtlich Dispositivziffern II Abs. 1, III und IV aufgehoben.

Die Sache wird zur Wiederauf­nah­me des Rekursverfahrens im Sinn der Erwägungen

an die Baurekurskommis­sion III zu­rückgewiesen.

...