VB.2000.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00055
2. März 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5425)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00055
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.03.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 22.11.2000 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Nutzungsplanung (Koordination von Genehmigungs- und Rekursverfahren)
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1a) und Legitimation der beschwerdeführenden Privaten (E. 1b).
Verzicht auf Vernehmlassung (E. 2).
Bestätigung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Rekurs- und Genehmigungsverfahren durch die BRK mittels Einholens des formellen Genehmigungsentscheids zu koordinieren sind (E. 3a).
Auseinandersetzung mit der an der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung geübten Kritik (E. 3b).
Rückweisung an die BRK (E. 3c).
Stichworte:
BGE
GENEHMIGUNGSENTSCHEID
KOORDINATION
LEGITIMATION
RECHTSSCHUTZ
WEITERE BESCHWERDEVORAUSSETZUNGEN
Rechtsnormen:
§ 151 GemeindeG
§ 329 Abs. IV PBG
§ 338a PBG
§ 21 VRG
§ 43 lit. I/d VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. Die Gemeindeversammlung Bubikon beschloss am 25. März 1998
eine Revision der Nutzungsplanung. Dabei wurden die Weiler Barenberg, Brach,
Bürg, Dienstbach, Geissberg, Gstein, Hüsli, Lanzacher/Sennschür, Tafleten,
Wändhüslen und Widenswil eingezont.
Erwägungen
II. Hiergegen erhoben die Pro Natura Schweiz und die Pro
Natura Zürich am 4. Mai 1998 Rekurs. Sie beantragten, den Beschluss
hinsichtlich aller elf Weiler, eventuell hinsichtlich der Weiler Barenberg,
Brach, Dienstbach, Gstein und Hüsli aufzuheben (Rekursantrag 1); ferner
sei die Festlegung des kantonalen Richtplans, wonach sämtliche Kleinsiedlungen
als Siedlungsgebiet bezeichnet werden (Kantonaler Richtplan vom 31. Januar
1995, Richtplantext Ziffer 2.2.2., 4. Absatz), aufzuheben
(Rekursantrag 2).
Während des hängigen Rekursverfahrens erging am 11. Februar
1999.
in einer anderen Streitsache der Grundsatzbeschluss des
Verwaltungsgerichts (BEZ 1999 Nr. 3 = ZBl 100/1999, S. 491), wonach
entgegen dem Wortlaut von § 329 Abs. 4 des Planungs‑ und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (in der Fassung vom 8. Juni 1997;
PBG) der Genehmigungsentscheid der Baudirektion bzw. des Regierungsrats nicht
erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als
zweiter Rechtsmittelinstanz, sondern bereits im Rekursverfahren vor
Baurekurskommission einzuholen sei, weil die genannte Bestimmung der
bundesrechtlichen Koordinationspflicht gemäss Art. 25a (insbesondere
Abs. 2 lit. d und Abs. 4) in Verbindung mit Art. 33
Abs. 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (je in der Fassung vom
6.
Oktober 1995; RPG) widerspreche.
Die Baurekurskommission III forderte die
Genehmigungsbehörde mit Verfügung vom 22. April 1999 auf, sich zur
Genehmigungsfähigkeit der angefochtenen Festlegungen zu äussern; in der
Begründung legte sie dar, dass und weshalb sie sich weigere, entsprechend dem
verwaltungsgerichtlichen Grundsatzbeschluss vom 11. Februar 1999 den formellen
Genehmigungsentscheid einzuholen. Die Baudirektion beantragte am 28. Mai 1999
auf den Rekursantrag 2 sei nicht einzutreten, der Rekursantrag 1 sei
teilweise, nämlich hinsichtlich der Weiler Barenberg, Brach, Gstein,
Dienstbach und Hüsli gutzuheissen. In Stellungnahmen vom 12. bzw. 23. Juli
1999.
kritisierten sowohl die Gemeinde Bubikon wie auch die rekurrierenden Verbände
die sich der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung widersetzende Haltung der
Baurekurskommission und der Baudirektion.
Nachdem das Verwaltungsgericht in anderen Streitsachen mit
Zwischenbeschlüssen und Rückweisungsentscheiden vom 17. Juni 1999 und
6.
Juli 1999 (vgl. den Zwischenbeschluss in BEZ 1999 Nr. 23) seine
Rechtsauffassung bestätigt hatte, forderte die Baurekurskommission III
die Baudirektion mit Verfügung vom 22. Juli 1999 auf, hinsichtlich der
streitbetroffenen Festlegungen den formellen Genehmigungsentscheid
einzureichen. Dieser Aufforderung widersetzte sich die Baudirektion mit
Schreiben vom 22. September 1999; im Übrigen hielt sie an ihrer Stellungnahme
vom 28. Mai 1999 zur Frage der Genehmigungsfähigkeit fest.
Die Baurekurskommission III entschied über das
Rechtsmittel, das sie ausgehend von elf streitigen Festlegungen als elf
"Rekurse" betrachtete, am 15. Dezember 1999 in zwei gesonderten
Entscheiden (Nrn. 0189-193/1999 betreffend die Weiler Barenberg, Brach,
Gstein, Dienstbach und Hüsli; Nrn. 0194-199/1999 betreffend die Weiler
Bürg, Geissberg, Lanzacher/Sennschür, Tafleten, Wändhüslen und Widenswil),
wobei sie die fünf bzw. sechs Rekurse vereinigte (je Dispositivziffer I).
Im ersten Entscheid hob sie in Gutheissung der Rekurse den Beschluss der
Gemeinde Bubikon vom 28. März 1998 hinsichtlich der Weiler Barenberg,
Dienstbach, Gstein und Hüsli auf, während sie in Abweisung des Rekurses den
genannten Beschluss hinsichtlich des Weilers Brach bestätigte
(Dispositivziffer II). Die Rekurskosten von Fr. ......‑,
worunter eine Spruchgebühr von Fr. ......‑, auferlegte sie zu 4/5
der Gemeinde Bubikon sowie zu 1/5 den rekurrierenden Verbänden
(Dispositivziffer III), denen sie zudem zulasten der Gemeinde eine
Parteientschädigung von insgesamt Fr. ......‑ zusprach
(Dispositivziffer IV). Im zweiten Entscheid bestätigte sie in Abweisung
der entsprechenden Rekurse den Beschluss der Gemeinde Bubikon hinsichtlich der
Weiler Bürg, Geissberg, Lanzacher/Sennschür, Tafleten, Wändhüsli und Widenswil
(Dispositivziffer II). Die Rekurskosten von Fr. ......‑,
worunter eine Spruchgebühr von Fr. ......‑, auferlegte sie den
rekurrierenden Verbänden (Dispositivziffer III), die sie zudem zu einer
Parteientschädigung von insgesamt Fr. ......‑ an die Gemeinde
Bubikon verpflichtete (Dispositivziffer IV).
III. Gegen den Entscheid der Baurekurskommission III
Nrn. 0189-193/1999 erhoben A. und C. B. am 20. Januar 2000
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, hinsichtlich der
Weiler Barenberg, Dienstbach, Gstein und Hüsli den Entscheid der Baurekurskommission III
aufzuheben und den Beschluss der Gemeinde Bubikon zu bestätigen
(VB.2000.00055). Am 6. Februar 2000 reichten sie eine weitere Eingabe
ein.
Die Gemeinde Bubikon erhob am 3. Februar 2000 gegen den
Entscheid der Baurekurskommission III Nrn. 0189-193/1999 eine (als
vorsorglich bezeichnete) Beschwerde, ebenfalls mit dem Antrag, hinsichtlich der
Weiler Barenberg, Dienstbach, Gstein und Hüsli den Entscheid der
Baurekurskommission III aufzuheben und den Beschluss der Gemeinde zu
bestätigen, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse (VB.2000.00054). Ferner ersuchte sie um Sistierung des
Beschwerdeverfahrens, bis die Gemeindeversammlung gestützt auf § 155
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GemeindeG) über den
Weiterzug definitiv entschieden habe.
Die Pro Natura Schweiz und die Pro Natura Zürich erhoben am
7.
Februar 2000 Beschwerden gegen beide Entscheide der
Baurekurskommission III (Nrn. 0189-193/1999 sowie 0194-199/1999) mit
dem Antrag, die Kostenauflagen gemäss Dispositivziffer III der beiden
Entscheide aufzuheben und die Verfahrenskosten auf einen angemessenen Betrag zu
reduzieren, unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse (VB.2000.00052 und VB.2000.00053).
Das Verwaltungsgericht zog mit Präsidialverfügungen vom 11.
Februar 2000 von der Baurekurskommission III die Akten bei, wobei es
zugleich die Verfahren VB.2000.00052 und VB.2000.00053 (Kostenbeschwerden der
Verbände) vereinigte.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Das Verwaltungsgericht ist zur Überprüfung von
Entscheiden der Baurekurskommissionen betreffend kommunale Nutzungsplanungen
nach § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) in
Verbindung mit § 329 PBG (je in der Fassung vom 8. Juni 1997)
funktionell und sachlich zuständig (RB 1998 Nr. 26). Anders verhält es
sich einzig bezüglich ‑ hier nicht in Frage stehender ‑
Rügen betreffend das Abstimmungsverfahren (§ 151 Abs. 1
Ziffer 1 Satz 2 GemeindeG), zu deren Behandlung der Bezirksrat
zuständig ist, dessen Rekursentscheid nicht an das Verwaltungsgericht weiterziehbar
ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 107 und 135,
§ 43 N. 5).
b) In kommunalen Nutzungsplanungsstreitigkeiten richtet sich
die Rekurslegitimation nicht nach § 21 VRG, sondern nach § 338a PBG,
zugleich aber auch nach § 151 Abs. 1 GemeindeG (in der Fassung vom
4.
September 1983). Demnach sind zum Rekurs an die Baurekurskommission
nicht nur Personen berechtigt, die durch die angefochtene Anordnung berührt
sind und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung haben (§ 338a
Abs. 1 PBG), sondern auch die Stimmberechtigten in der betreffenden
Gemeinde (§ 151 Abs. 1 GemeindeG). Das ergibt sich daraus, dass
Nutzungsplanungsrekurse zugleich ein Anwendungsfall der Gemeindebeschwerde
nach § 151 GemeindeG sind und der Gesetzgeber mit § 338a Abs. 1
PBG (eingefügt am 20. Mai 1984) die sich bisher ausschliesslich nach
§ 151 GemeindeG richtende Rekurslegitimation nicht einschränken, sondern
erweitern wollte (Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
2.
A., Wädenswil 1991, § 153 N. 4.3; Simon Trippel,
Gemeindebeschwerde und Gemeinderekurs im Kanton Zürich, Zürich 1988,
S. 76; Tobias Jaag, Die Rechtsmittel des zürcherischen Gemeinderechts,
ZBl 90/1989, S. 473; derselbe, Verwaltungsrecht des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, Rz. 1903; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im
zürcherischen Planungs‑ und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 290; RRB
966/1984, ZR 85/1986 Nr. 2; RRB 2295/1985, BEZ 1985 Nr. 27). ‑
Die dargelegte Ordnung der Legitimation (auch der Stimmberechtigten) gilt, wie
sich aus der Revision von § 155 GemeindeG vom 4. September 1983
ergibt, auch für den Weiterzug von Rekursentscheiden des Bezirksrats oder der
Baurekurskommission (BGr, 31. Mai 1995, ZBl 97/1996, S. 21, mit Hinweisen
auf Jaag, S. 474, und Trippel, S. 103).
Demnach sind die Beschwerdenführenden im vorliegenden Fall zum
Weiterzug des Entscheids der Baurekurskommission III nicht nur
hinsichtlich des Weilers Dienstbach, in dem sie wohnen, legitimiert, sondern
auch hinsichtlich der Weiler Barenberg, Gstein und Hüsli, bezüglich welcher die
Vorinstanz den Beschluss der Gemeinde Bubikon ebenfalls aufgehoben hat.
c) Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde VB.2000.00055 einzutreten, und zwar nach dem
Gesagten auch mit Bezug auf die die Weiler Barenberg, Gstein und Hüsli
betreffenden Festlegungen.
2.
Die Einholung von Vernehmlassungen der
Beschwerdegegnerinnen, der Mitbeteiligten und der Vorinstanz nach § 58
VRG erübrigt sich, da der angefochtene Entscheid ohne materielle Beurteilung
der Streitsache aus verfahrensrechtlichen Gründen, die bereits im Rahmen von
Vernehmlassungen des vorinstanzlichen Verfahrens ausführlich thematisiert
worden sind, aufzuheben ist.
3.
a) Gemäss der mit Beschluss vom 11. Februar 1999 (BEZ 1999
Nr. 3 = ZBl 100/1999, S. 491) begründeten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist entgegen dem Wortlaut von § 329 Abs. 4 PBG
der Genehmigungsentscheid der Baudirektion bzw. des Regierungsrats nicht erst
in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht als zweiter
Rechtsmittelinstanz, sondern bereits im Rekursverfahren vor Baurekurskommission
einzuholen, weil die genannte Bestimmung der bundesrechtlichen Koordinationspflicht
gemäss Art. 25a (insbesondere Abs. 2 lit. d und Abs. 4) in
Verbindung mit Art. 33 Abs. 4 RPG widerspricht (zur Entwickung der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19
N. 106). Anschliessend an diesen Entscheid hat das Verwaltungsgericht ‑ ausserhalb
pendenter Verfahren, im Bemühen um eine einheitliche Verfahrensabwicklung und
eine klare interemporale Abgrenzung ‑ mit Schreiben vom 21. April
1999.
sowie erneut mit Schreiben vom 18. Mai 1999 an die Baurekurskommissionen
(je mit Kopie an die Baudirektion) festgehalten, es gehe davon aus, dass die
verlangte Verfahrensabwicklung in allen Fällen umgesetzt werde, die im
Zeitpunkt der Eröffnung des am 12. März 1999 zugestellten Beschlusses vom 11.
Februar 1999 vor Baurekurskommission noch hängig oder seither dort eingegangen
seien.
Das Gericht hat sodann an seiner Rechtsprechung mit Urteilen
VB.99.00141 vom 17. Juni 1999 (BEZ 1999 Nr. 22) sowie VB.99.00186 und
VB.99.00187 vom 6. Juli 1999 festgehalten, wobei es sich einlässlich mit
kritischen Vernehmlassungen der Baurekurskommission auseinandersetzte; in
beiden Fällen wurde der angefochtene Rekursentscheid aufgehoben und die Sache
zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens im Sinn der Erwägungen (insbesondere
zur Einholung des formellen Genehmigungsentscheids der Baudirektion bzw. des
Regierungsrats) an die Baurekurskommission III zurückgewiesen. Bestätigt
hat das Verwaltungsgericht die genannte Rechtsprechung schliesslich im Zwischenbeschluss
VB.99.00072 vom 17. Juni 1999 (BEZ 1999 Nr. 23); zwar ging es in jenem Verfahren
primär um die Beantwortung der sich zusätzlich stellenden Frage, ob und inwieweit
gegen die Nichtgenehmigung unangefochten gebliebener Planfestlegungen direkt Beschwerde
an das Verwaltungsgericht (ohne vorgängigen Rekurs an die Baurekurskommission)
erhoben werden könne, was das Gericht bezüglich bestimmter Kategorien negativer
Genehmigungsentscheide (bei gänzlich unangefochten gebliebenen Nutzungsplanungen
sowie im Rahmen vorweg genommener Teilprüfungen nach § 5 Abs. 3 PBG)
bejaht hat; gleichzeitig hat das Gericht jedoch erwogen, dass mit Bezug auf
planerische Festlegungen, die mit Rekurs angefochten werden, am Instanzenzug
und der Verfahrensabwicklung gemäss der mit Beschluss vom 11. Februar 1999
begründeten Rechtsprechung festgehalten werde.
Angesichts dieser mehrfach bestätigten Entscheidfindung und
der dazu geführten Korrespondenz konnte für die damit angesprochenen Behörden
(Baurekurskommission und Baudirektion) kein Zweifel bestehen, dass die von
ihnen kritisierte Rechtsprechung auch im vorliegenden Fall umzusetzen sei. Die
Baurekurskommission III hat dies zwar nach anfänglichem Widerstand (vgl.
prozessleitende Verfügung vom 22. April 1999) in die Wege geleitet
(prozessleitende Verfügung vom 22. Juli 1999 mit der Aufforderung an die Baudirektion,
den formellen Genehmigungsentscheid einzureichen); indessen hat sich die Baudirektion
dieser Aufforderung mit Schreiben vom 22. September 1999 widersetzt. Dass die
Missachtung der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf das Vorgehen
der Baurekurskommission als Vorinstanz, sondern auf das Verhalten der am
Verfahren mitbeteiligten Baudirektion zurückzuführen ist, ändert jedoch nichts
daran, das dieser Rechtsprechung durch Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids und Rückweisung der Sache Nachachtung zu verschaffen ist.
b) In der Zwischenzeit ist in redaktionellen Bemerkungen von
Prof. Alexander Ruch Kritik an dem in ZBl 100/1999, S. 491, publizierten
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999 geäussert worden
(a.a.O., S. 502 f.). Diese Meinungsäusserung bietet jedoch keinen Anlass,
von der genannten Rechtsprechung abzuweichen.
Die Kritik richtet sich in erster Linie dagegen, dass nach
Auffassung des Verwaltungsgerichts die Baurekurskommission nicht nur in
Kenntnis des Genehmigungsentscheids über den angefochtenen Planungsakt zu
urteilen, sondern ein allfälliger negativer Genehmigungsentscheid den Rekurs
gegen den Planungsakt gegenstandslos mache und ebenfalls bei der
Baurekurskommission mit Rekurs angefochten werden könne; diese Betrachtungsweise
widerspreche klar § 329 Abs. 4 PBG, der die Einholung des Genehmigungsentscheids
erst in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht vorsehe;
sie widerspreche zudem § 43 Abs. 1 lit. d VRG, wonach der
Nichtgenehmigungsentscheid unmittelbar beim Verwaltungsgericht angefochten
werden könne. ‑ Mit dieser Kritik wird vorab verkannt, dass die vom
Verwaltungsgericht geforderte Verfahrensabwicklung sich nicht aus der
Auslegung der kantonalrechtlichen Ordnung ergibt, sondern erst aus einer
akzessorischen Überprüfung dieser Regelung bzw. dem sich hieraus ergebenden
Schluss, die kantonale Ordnung widerspreche der bundesrechtlichen Koordinationspflicht;
dass der Gesetzgeber das erstinstanzliche Rekursverfahren vor das Genehmigungsverfahren
setzen wollte, ergibt sich offenkundig aus § 329 Abs. 4 PBG; das
Verwaltungsgericht hat diese Bestimmung keineswegs anders ausgelegt. Sodann
trifft es nicht zu, dass die Anfechtung negativer Genehmigungsentscheide mit
Rekurs an die Baurekurskommission § 43 Abs. 1 lit. d VRG
widersprechen würde. Diese Bestimmung regelt nicht die funktionelle, sondern
die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, indem sie im Sinn einer
Gegenausnahme trotz grundsätzlicher Nichtanfechtbarkeit von Erlasse betreffenden
Genehmigungsentscheiden die Beschwerde bezüglich negativer Genehmigungsentscheide
auf dem Gebiet des Raumplanungs‑, Bau‑ und Strassenrechts für
zulässig erklärt; damit wird über den Instanzenzug nichts ausgesagt. Letzterer
beurteilt sich ‑ und hier stellt sich ein Auslegungsproblem ‑
nach § 329 Abs. 4 PBG. Mit dieser Auslegungsfrage hat sich das
Verwaltungsgericht eingehend im erwähnten Zwischenbeschluss vom 17. Juni 1999
(BEZ 1999 Nr. 23) befasst; es hat ‑ vorab aufgrund einer
historischen Auslegung des revidierten § 329 PBG ‑ erkannt,
negative Genehmigungsentscheide seien grundsätzlich unmittelbar beim
Verwaltungsgericht anfechtbar, zugleich aber betont, dass diese Auslegung dort
zurückzutreten habe, wo die bundesrechtliche Koordinationspflicht eine andere
Lösung gebiete, was entsprechend der mit Entscheid vom 11. Februar 1999
begründeten Rechtsprechung, an welcher festgehalten werde, in jenen Fällen
gelte, in denen der negative Genehmigungsentscheid mit Rekurs angefochtene
Planungsakte betreffe. ‑ Dass ein während des Rekursverfahrens
getroffener negativer Genehmigungsentscheid dieses Verfahren gegenstandslos
werden lässt, ergibt sich schliesslich aus der konstitutiven Natur der Genehmigung
(Art. 26 Abs. 3 RPG; § 5 Abs. 2 PBG). Diese Konsequenz
ergäbe sich auch für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren, wenn der
Genehmigungsentscheid entsprechend § 329 Abs. 4 PBG erst in diesem
Verfahren eingeholt würde.
Ansatzpunkt der kritisierten Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts ist nach alledem die Frage, ob die kantonalrechtliche
Ordnung, insbesondere § 329 Abs. 4 PBG, der bundesrechtlichen
Koordinationspflicht widerspreche, was das Gericht in den erwähnten Entscheiden
mit einlässlichen Erwägungen geprüft und bejaht hat. Diesen Erwägungen werden
in der redaktionellen Stellungnahme von Alexander Ruch keine überzeugenden
Argumente entgegengehalten, namentlich nicht mit dem nicht näher begründeten
Einwand, die Koordinationspflicht im Nutzungsplanverfahren gemäss Art. 25a
Abs. 4 RPG betreffe die Stufe der Erarbeitung solcher Pläne, nicht die
Stufe des Rekursverfahrens; mit diesem Einwand hat sich das Verwaltungsgericht
insbesondere in E. 5b und c des Beschlusses vom 11. Februar 1999
befasst.
c) Demnach ist der Entscheid der Baurekurskommission III
vom 15. Dezember 1999 (Nrn. 0189-193/1999) im angefochtenen Umfang
aufzuheben.
In der Sache ist Dispositivziffer II Abs. 1
aufzuheben. Im wiederaufzunehmenden Rekursverfahren hat die
Baurekurskommission III den Entscheid der Genehmigungsbehörde bezüglich
der Einzonung der Weiler Barenberg, Dienstbach, Gstein und Hüsli einzuholen.
Falls und soweit die Genehmigung erteilt wird, hat die Kommission insoweit
erneut über den Rekurs zu befinden. Falls und soweit die Genehmigung verweigert
wird, steht den Betroffenen dagegen der Rekurs an die
Baurekurskommission III offen, welche ein allfälliges Rekursverfahren
über die Nichtgenehmigung mit dem vorliegenden Rekursverfahren über die
Planfestsetzung zu vereinigen hätte. Wird die Genehmigungsverweigerung nicht
angefochten, tritt sie in Rechtskraft und hat sie insoweit die
Gegenstandslosigkeit des Rekursverfahrens über die Planfestsetzung zur Folge.
Zur Anfechtung eines allfälligen Nichtgenehmigungsentscheids legitimiert ist
jedenfalls die Gemeinde Bubikon; ob die heutigen Beschwerdeführenden sich gegen
einen solchen Entscheid nicht nur bezüglich des Weilers Dienstbach, wo sie
wohnhaft sind, sondern in ihrer Eigenschaft als Stimmberechtigte auch bezüglich
der Weiler Barenberg, Gstein und Hüsli mit Rekurs wehren könnten, ist fraglich,
braucht hier aber nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Über die Festsetzung und Verteilung der Rekurskosten hat die
Baurekurskommission III in ihrem Neuentscheid zu befinden, ebenso über
die Zusprechung von Parteientschädigungen, weshalb auch Dispositivziffern III
und IV des Rekursentscheids aufzuheben sind.
4.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
Der Entscheid der Baurekurskommission III vom 15. Dezember 1999 (Nrn. 0189-193/1999)
wird hinsichtlich Dispositivziffern II Abs. 1, III und IV aufgehoben.
Die Sache wird zur Wiederaufnahme des Rekursverfahrens im Sinn der Erwägungen
an die Baurekurskommission III zurückgewiesen.
...