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Entscheid

VB.2000.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00062

23. März 2000Deutsch10 min

(URT.2000.5500)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Ausschuss Bau und Planung des

Stadtrats A. erteilte B. mit Beschluss vom 3. Juni 1999 die

Bewilligung betreffend einen Cheminéeein- und Kaminan­bau für das in einer

Quartiererhaltungszone gelegene Haus C.‑Strasse ..1 sowie einen zu­ge­hörigen

neuen Parkplatz. Dispositiv Ziffer III lautete: "Die Behandlungskosten

und die Ge­bühren sowie die Kosten für die Aufnahme des neuen Gebäudes

in die Pläne der Grund­buchvermessung betragen Fr. 1'033.‑.

Sie werden mittels beiliegender Rechnung erhoben und sind innert 30 Tagen

zu bezahlen.".

Erwägungen

II. Hiergegen gelangte B. unterm 28. Juni

1999.

an die Baurekurskom­mis­sion I und machte nebst anderem geltend, eine

Neuaufnahme des Gebäudes in die Pläne der Grund­buch­vermessung scheine ihm in

keiner Weise nötig. In der Vernehm­lassung vom 13. Juli 1999 detaillierte der

Stadtratsausschuss A. Bau und Planung seinen Kostenpunkt. Er bezif­ferte

insbesondere die Parkplatzaufnahme durch den Geome­ter auf Fr. 420.‑

und bezeich­ne­te sie als vermessungsrechtlich zwingend.

Die Kommission erkannte am 21. Oktober 1999

unter anderem und inzwischen rechtskräftig, auf das Rechtsmittel hinsichtlich

des Kostenpunkts allgemein nicht einzutre­ten und die Akten speziell mit Bezug

auf die Geometerkosten von Fr. 420.‑ an den zustän­digen Bezirksrat X.

zur materiellen Behandlung zu überweisen.

Mit tags darauf versandtem Beschluss vom 12.

Januar 2000 stellte der Rat in Gut­heissung des Rekurses fest, B. schulde die

Geometerkosten von Fr. 420.‑ nicht (Dispositiv Ziffer 1

Abs. 1), und lud die Stadt A. ein, die im Übrigen unangefochte­nen

Kosten von Fr. 613.‑ zu fakturieren (Dispositiv Ziffer 1

Abs. 2). Durch Dispositiv Zif­fer 2 liess er seine eigenen

Verfahrenskosten ausser Ansatz fallen.

III. Unterm 15. Februar 2000 erhob der

Stadtrat A. Beschwerde beim Ver­wal­tungs­gericht und beantragte die

Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses, d.h. sinn­gemäss nur von dessen

Dispositiv

Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 und insofern auch die Wiederherstellung

der kom­munalen Anordnung vom 3. Juni 1999.

Am 21./22. Februar 2000 liess sich der

Bezirksrat X. hierzu negativ verneh­men. Mit Beschwerdeantwort vom 29.

Februar/2. März 2000 beantragte B. Ab­weisung des Rechts­mit­tels.

Der angefochtene Entscheid und die

Äusserungen der Beteiligten vor Verwaltungs­gericht gilt es ‑ soweit

nötig ‑ nachfolgend aufzugreifen.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. a) Der Streitwert übersteigt

Fr. 20'000.‑ nicht, und da weder ein Fall von grund­sätzlicher

Bedeutung vorliegt noch der Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat, kann den

Entscheid laut § 38 Abs. 2 und 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) ein

Einzelrichter treffen.

b) Der angefochtene Bezirksratsbeschluss

wurde am Donnerstag, 13. Januar 2000 versandt. Die Beschwerdeführerin will ihn

erst am Montag, 17. Januar 2000 erhalten ha­ben. Die vorinstanzliche

Vernehmlassung widerspricht dem nicht und die Akten erlauben keinen

(abweichenden) Schluss. Demnach erscheint die Rechtsmittelfrist von 30 Ta­gen

als gewahrt (§ 53 VRG) und gilt es, indem auch die übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind, auf die Beschwerde einzutreten.

2. Der angefochtene Beschluss legt die

bundesrechtlichen Erfordernisse grundbuch­amtlicher Vermessung und daheriger

Belastbarkeit der Verursacher prinzipiell zutreffend dar. Es lässt sich hierauf

kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG

zustimmend verweisen.

In diesem Licht beschlägt die gegenwärtige

Kontroverse hauptsächlich, ob der Park­platz des Beschwerdegegners vermessen

werden (wozu unten a) und ‑ bejahenden Falls ‑ die

Beschwerdeführerin dafür Fr. 420.‑ fordern durfte (wozu

unten b).

Vorab ist das Argument des Beschwerdegegners

zu entkräften, die Beschwerdefüh­rerin habe das vorinstanzliche Verdikt

faktisch anerkannt, indem sie am 25. Januar 2000 Rechnung über (lediglich)

Fr. 613.‑ gestellt habe. Da­mit setzte sie nämlich bloss Dispositiv

Ziffer 1 Abs. 2 des bezirksrätlichen Entscheids be­treffend den nicht

länger strittigen Teil ihrer Faktur von insgesamt Fr. 1'033.‑ ins

Werk.

a) Art. 10 Abs. 1 lit. a der

Technischen Verordnung vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV; SR

211.432.21) befiehlt, Objekte nach Art. 7 zu erheben, wenn sie einer

Bewilligungs‑ oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen. In

Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 TVAV figurieren nebst anderem

"übrige befestigte Flächen". Art. 10 TVAV bestimmt weiter, für

Objekte, die den Kriterien von Abs. 1 nicht entsprächen, gälten die

Art. 13-23. Laut Art. 13 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit

Art. 3 TVAV sind in überbauten Gebieten und Bauzonen Flächen zu erheben,

die ungefähr mindestens 100 m2 messen. Das gilt gemäss

Art. 15 lit. e TVAV etwa auch für übrige befestigte Flächen wie

insbesondere die dem Fahrzeugverkehr dienenden Parkplätze. Die Beschwerde

folgert hieraus entgegen der Vorinstanz zu Recht, falls der Parkplatz des

Beschwerdegegners einer Bewilligung bedürfe, spiele seine Ausdehnung von nur

3,4 m auf 6,5 m keine Rolle. Insofern kommt nichts darauf an, ob der

Kanton Zürich mit dem "Detaillierungsgrad der amtlichen Vermes­sung

(AV93)" von Art. 9 TVAV Gebrauch gemacht und den bundesrechtlich

vorge­schrie­be­nen Minimalinhalt der amtlichen Vermessung wirksam erweitert

habe sowie ob die Be­schwerdeführerin aus den §§ 5 f. der

(kantonalen) Verordnung über die amtliche Vermes­sung vom 17. Dezember 1997

(ktVAV; LS 255) diesbezüglich etwas für sich herleiten könn­te. Endlich

betrifft der in der Beschwerdeantwort angerufene Art. 1 TVAV mit dem

Grundsatz der Wirtschaftlichkeit von Vermessungsarbeiten nicht die Frage des

Ob, sondern des Wie der Realisierung; und wenn der Beschwerdegegner behauptet,

der in seinem Vor­garten liegende Abstellplatz habe we­der gros­se Bedeutung

für die Öffentlichkeit noch eig­ne ihm bauliches Interesse für die Be­schwerdeführerin,

zielt er bloss auf den Ausschluss von Art. 10 Abs. 1 lit. b

TVAV, wo­nach Objekte zu erfassen sind, die wichtige Funktionen erfüllen und

für eine Vielzahl von Benutzenden eben solche Informationen liefern, lässt aber

den im gegenwärtigen Fall ent­scheidenden Art. 10 Abs. 1 lit. a

TVAV unberührt.

§ 309 Abs. 1 lit. d und i

des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1)

verlangen für Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen sowie Fahr­zeug­abstell‑,

Werk‑ und Lagerplätze eine Bewilligung. Laut § 309 Abs. 3 PBG

sollen Massnahmen geringfügiger Bedeutung durch Verordnung von dieser Pflicht

befreit wer­den. Die Allgemeine Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV; LS

700.2) definiert in §§ 1 lit. b und 3 als Bauten und Anlagen

bzw. Ausstattungen nebst anderem Gebäu­de und selbständige

Fahrzeugabstellplätze bzw. Nebeneinrichtungen zu Bauten wie Fahr­zeugab­stellplätze.

§ 2 Abs. 2 ABauV lässt Bauten und Anlagen nicht als Gebäude gelten,

deren grösste Höhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche

von ma­ximal 2 m2 über­lagern. § 1 lit. a und h

der Bauverfahrensverordnung vom 3. De­zember 1997 (LS 700.6) nimmt von der

Bewilligungspflicht Bauten und Anlagen aus, die nach der ABauV wegen ihrer

geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten, sowie Werk‑ und Lagerplätze

in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten

Grundstückfläche belegen (vgl. zum Ganzen Christian Mäder, Das

Baubewilligungsverfah­ren, Zürich 1991, Rz. 177 ff., insbes. 193 f.).

Also bejaht die Beschwerdeführerin die Be­willigungspflicht für den Parkplatz

des Beschwerdegegners zu Recht, und zu Unrecht glaubt dieser in solcher Hin­sicht

an eine Befreiungsmöglichkeit.

Nach alledem musste kraft Art. 23 der

(eidgenössischen) Verordnung vom 18. No­vember 1992 über die amtliche

Vermessung (VAV; SR 211.432.2) in Verbindung mit §§ 2, 25 f. und 29

ff. ktVAV die Beschwerdeführerin unter dem Titel laufender Grund­buch­nachführung

den Parkplatz des Beschwerdegegners vermessen.

b) Kraft § 28 ktVAV setzt die

Baudirektion den Gebührentarif für die laufende Nach­führung fest

(Abs. 1); für die Aufnahme von Gebäuden können die Gemeinden eine eigene

Regelung vorsehen (Abs. 2) und sie dürfen zur Deckung der allgemeinen

Unter­halts­kosten der amtlichen Vermessung eine Zusatzgebühr erheben

(Abs. 3). Die vom Be­schwerdegegner verlangten Geometerkosten beruhen auf

den "Richtlinien über die Gebüh­ren für das Bauwesen" gemäss

Stadtratsbeschluss A. vom 13. Juli 1998, die in Zif­fer 2.4 einen Tarif

für Gebäudeaufnahmen zuhanden der amtlichen Vermessung enthal­ten und

insbesondere in Ziffer 2.4.6 für "Anbauten einfacher Grundriss (bis

4 Hausecken)" Fr. 420.‑ vorsehen; davon "als

günstigster Tarif" ist die Beschwerdeführerin "in Erman­gelung eines

spez. Parkplatztarifes" ausgegangen. Der Stadtratsbeschluss beruft sich

sei­nerseits auf § 1 lit. E der Verordnung über die Gebühren der

Gemeindebehörden vom 8. De­zember 1966 (GemeindegebührenV; LS 681). Diese

Norm erlaubt für die Ertei­lung von Baubewilligungen Beträge bis

Fr. 12'000.‑, sodann etwa § 1 lit. G Gemeindege­büh­renV

für amtliche Befunde eine Grundgebühr bis Fr. 5'000.‑ und eine

Vollzugsgebühr ein­schliesslich Wegzeit von Fr. 80.‑ pro Stunde,

§ 1 lit. A. Ziffer 5 GemeindegebührenV end­lich Summen bis

Fr. 3'750.‑ "für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amts­stel­len

in Verwaltungssachen" sowie eine dem Zeitaufwand entsprechende Gebühr

"für be­son­dere Bemühungen im Interesse von Privaten". Nach § 3

GemeindegebührenV können die Gemeinden im Rahmen der Verordnung nähere

Bestimmungen erlassen. § 4 Gemein­de­ge­bührenV ermächtigt die Amtsstelle,

welche die gebührenpflichtige Anordnung getrof­fen hat, die Gebühren im

einzelnen Fall festzusetzen. Und laut § 5 GemeindegebührenV wer­den

Gebühren, wo Höchstbeträge bestehen und falls nichts anderes bestimmt ist, ent­spre­chend

dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts berechnet.

In letzteren beiden Gesichtspunkten gelangen

das Kostendeckungs‑ und Äquiva­lenz­prinzip zum Ausdruck, welche beiden

es ‑ wie der angefochtene Entscheid richtig be­tont

(S. 3) ‑ bei Erhebung einer Verwaltungsgebühr wie der

gegenwärtig interessieren­den zwar stets zu berücksichtigen gilt, die

vorliegend indes nicht als verletzt erscheinen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg

Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,

Rz. 2040 ff. und 2049a ff.). Die Beschwerdeantwort greift denn auch nicht

hier an, sondern bezeichnet es als willkürlich sowie der gesetzlichen Stütze

ermangelnd, wenn die Beschwerdeführerin bei Fehlen eines spezifischen

Parkplatztarifs auf denjenigen für "An­bau­ten, einfacher Grundriss als

günstigster Tarif" abstelle. Und für den an­gefoch­te­nen Ent­scheid lässt

sich ein Parkplatz nicht als Anbaute deklarieren, wiesen doch sämtliche Ge­bäu­lichkeiten

vom Begriff her eine Höhenausdehnung auf, damit ein Volu­men nutzbar sei; der

Parkplatz könne aber lediglich als Fläche auf zwei Dimensionen be­nutzt werden.

Die gesetzlichen Grundlagen genügen.

Eidgenössisches und kantonales Recht um­schreiben die Abgabepflichtigen

(Verursacher der Grundbuchnachführung) und den Abga­begegenstand (bewilligungspflichtige

Objekte, also auch Parkplätze). Kostendeckungs‑ und Äquivalenzprinzip

erlauben, die Abgabebemessung der Exekutive zu überlassen (Hä­felin/Müller,

Rz. 2094 ff. und 2101 ff.). Also durfte der Stadtrat der

Beschwerdeführerin einen Tarif für die Gebäudeaufnahme schaffen. Ob das

Heranziehen der Gemeindegebüh­renV dafür als sachgerecht erscheine, spielt

keine Rolle. Die Regelungsdelegation für die Gebühren der Gebäudeaufnahme in

§ 28 Abs. 2 ktVAV schliesst solche der Aufnahme zu­gehöriger Parkplätze

als untergeordneten Punkt zweifellos ein. Und da die Vermessung ei­nes

einfachen Fahrzeugabstellfeldes geometertechnisch auf dasselbe hinausläuft wie

jene einer höchstens viereckigen Anbaute, indem die Höhendimension im

Grundbuchplan nicht interessiert, bleibt gegen die Anwendung der

diesbezüglichen und obendrein günstigsten Ge­bühr nichts einzuwenden.

c) Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen,

Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 des ange­fochtenen Entscheids aufzuheben

und Dispositiv Ziffer III im Beschluss des Stadtrats­aus­schusses A.

Bau und Planung vom 3. Juni 1999 insofern wiederherzustellen, als er den

Be­schwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen die

Geome­terkosten von Fr. 420.‑ für die Parkplatzaufnahme zu bezahlen.

3. ...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird

Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 im Beschluss des Be­zirksrats X. vom

12. Januar 2000 aufgehoben. B. wird ‑ soweit in Wiederherstellung

von Dispositiv Ziffer III im Beschluss des Stadtratsaus­schusses A.

Bau und Planung vom 3. Juni 1999 ‑ verpflichtet, der

Stadt A. binnen 30 Tagen ab Zugang dieses Ent­scheids die

Geometerkosten von Fr. 420.‑ zu bezahlen.

2. ...