VB.2000.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00062
23. März 2000Deutsch10 min
(URT.2000.5500)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00062
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 23.03.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Gebühr für die Nachführung der Grundbuchvermessung
Gebühr für die grundbuchliche Vermessung eines Parkplatzes
Parkplätze sind vor ihrer Erstellung amtlich zu vermessen (E. 2b).
Diese Tätigkeit ist gebührenpflichtig. Die Stadt durfte dabei mangels eines speziellen Tarifs denjenigen für "Anbauten einfacher Grundriss" anwenden ( E. 2c).
Stichworte:
AMTLICHE VERMESSUNG
GEBÜHREN
GEOMETERGEBÜHREN
GESETZLICHE GRUNDLAGE
VERMESSUNG
VERMESSUNGSGEBÜHR
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I TVAV
Art. 10 lit. I/a TVAV
§ 23 VOAV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Der Ausschuss Bau und Planung des
Stadtrats A. erteilte B. mit Beschluss vom 3. Juni 1999 die
Bewilligung betreffend einen Cheminéeein- und Kaminanbau für das in einer
Quartiererhaltungszone gelegene Haus C.‑Strasse ..1 sowie einen zugehörigen
neuen Parkplatz. Dispositiv Ziffer III lautete: "Die Behandlungskosten
und die Gebühren sowie die Kosten für die Aufnahme des neuen Gebäudes
in die Pläne der Grundbuchvermessung betragen Fr. 1'033.‑.
Sie werden mittels beiliegender Rechnung erhoben und sind innert 30 Tagen
zu bezahlen.".
Erwägungen
II. Hiergegen gelangte B. unterm 28. Juni
1999.
an die Baurekurskommission I und machte nebst anderem geltend, eine
Neuaufnahme des Gebäudes in die Pläne der Grundbuchvermessung scheine ihm in
keiner Weise nötig. In der Vernehmlassung vom 13. Juli 1999 detaillierte der
Stadtratsausschuss A. Bau und Planung seinen Kostenpunkt. Er bezifferte
insbesondere die Parkplatzaufnahme durch den Geometer auf Fr. 420.‑
und bezeichnete sie als vermessungsrechtlich zwingend.
Die Kommission erkannte am 21. Oktober 1999
unter anderem und inzwischen rechtskräftig, auf das Rechtsmittel hinsichtlich
des Kostenpunkts allgemein nicht einzutreten und die Akten speziell mit Bezug
auf die Geometerkosten von Fr. 420.‑ an den zuständigen Bezirksrat X.
zur materiellen Behandlung zu überweisen.
Mit tags darauf versandtem Beschluss vom 12.
Januar 2000 stellte der Rat in Gutheissung des Rekurses fest, B. schulde die
Geometerkosten von Fr. 420.‑ nicht (Dispositiv Ziffer 1
Abs. 1), und lud die Stadt A. ein, die im Übrigen unangefochtenen
Kosten von Fr. 613.‑ zu fakturieren (Dispositiv Ziffer 1
Abs. 2). Durch Dispositiv Ziffer 2 liess er seine eigenen
Verfahrenskosten ausser Ansatz fallen.
III. Unterm 15. Februar 2000 erhob der
Stadtrat A. Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses, d.h. sinngemäss nur von dessen
Dispositiv
Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 und insofern auch die Wiederherstellung
der kommunalen Anordnung vom 3. Juni 1999.
Am 21./22. Februar 2000 liess sich der
Bezirksrat X. hierzu negativ vernehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 29.
Februar/2. März 2000 beantragte B. Abweisung des Rechtsmittels.
Der angefochtene Entscheid und die
Äusserungen der Beteiligten vor Verwaltungsgericht gilt es ‑ soweit
nötig ‑ nachfolgend aufzugreifen.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Der Streitwert übersteigt
Fr. 20'000.‑ nicht, und da weder ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt noch der Regierungsrat als Vorinstanz geamtet hat, kann den
Entscheid laut § 38 Abs. 2 und 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) ein
Einzelrichter treffen.
b) Der angefochtene Bezirksratsbeschluss
wurde am Donnerstag, 13. Januar 2000 versandt. Die Beschwerdeführerin will ihn
erst am Montag, 17. Januar 2000 erhalten haben. Die vorinstanzliche
Vernehmlassung widerspricht dem nicht und die Akten erlauben keinen
(abweichenden) Schluss. Demnach erscheint die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen
als gewahrt (§ 53 VRG) und gilt es, indem auch die übrigen Voraussetzungen
erfüllt sind, auf die Beschwerde einzutreten.
2. Der angefochtene Beschluss legt die
bundesrechtlichen Erfordernisse grundbuchamtlicher Vermessung und daheriger
Belastbarkeit der Verursacher prinzipiell zutreffend dar. Es lässt sich hierauf
kraft § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG
zustimmend verweisen.
In diesem Licht beschlägt die gegenwärtige
Kontroverse hauptsächlich, ob der Parkplatz des Beschwerdegegners vermessen
werden (wozu unten a) und ‑ bejahenden Falls ‑ die
Beschwerdeführerin dafür Fr. 420.‑ fordern durfte (wozu
unten b).
Vorab ist das Argument des Beschwerdegegners
zu entkräften, die Beschwerdeführerin habe das vorinstanzliche Verdikt
faktisch anerkannt, indem sie am 25. Januar 2000 Rechnung über (lediglich)
Fr. 613.‑ gestellt habe. Damit setzte sie nämlich bloss Dispositiv
Ziffer 1 Abs. 2 des bezirksrätlichen Entscheids betreffend den nicht
länger strittigen Teil ihrer Faktur von insgesamt Fr. 1'033.‑ ins
Werk.
a) Art. 10 Abs. 1 lit. a der
Technischen Verordnung vom 10. Juni 1994 über die amtliche Vermessung (TVAV; SR
211.432.21) befiehlt, Objekte nach Art. 7 zu erheben, wenn sie einer
Bewilligungs‑ oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen. In
Art. 7 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 TVAV figurieren nebst anderem
"übrige befestigte Flächen". Art. 10 TVAV bestimmt weiter, für
Objekte, die den Kriterien von Abs. 1 nicht entsprächen, gälten die
Art. 13-23. Laut Art. 13 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit
Art. 3 TVAV sind in überbauten Gebieten und Bauzonen Flächen zu erheben,
die ungefähr mindestens 100 m2 messen. Das gilt gemäss
Art. 15 lit. e TVAV etwa auch für übrige befestigte Flächen wie
insbesondere die dem Fahrzeugverkehr dienenden Parkplätze. Die Beschwerde
folgert hieraus entgegen der Vorinstanz zu Recht, falls der Parkplatz des
Beschwerdegegners einer Bewilligung bedürfe, spiele seine Ausdehnung von nur
3,4 m auf 6,5 m keine Rolle. Insofern kommt nichts darauf an, ob der
Kanton Zürich mit dem "Detaillierungsgrad der amtlichen Vermessung
(AV93)" von Art. 9 TVAV Gebrauch gemacht und den bundesrechtlich
vorgeschriebenen Minimalinhalt der amtlichen Vermessung wirksam erweitert
habe sowie ob die Beschwerdeführerin aus den §§ 5 f. der
(kantonalen) Verordnung über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997
(ktVAV; LS 255) diesbezüglich etwas für sich herleiten könnte. Endlich
betrifft der in der Beschwerdeantwort angerufene Art. 1 TVAV mit dem
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit von Vermessungsarbeiten nicht die Frage des
Ob, sondern des Wie der Realisierung; und wenn der Beschwerdegegner behauptet,
der in seinem Vorgarten liegende Abstellplatz habe weder grosse Bedeutung
für die Öffentlichkeit noch eigne ihm bauliches Interesse für die Beschwerdeführerin,
zielt er bloss auf den Ausschluss von Art. 10 Abs. 1 lit. b
TVAV, wonach Objekte zu erfassen sind, die wichtige Funktionen erfüllen und
für eine Vielzahl von Benutzenden eben solche Informationen liefern, lässt aber
den im gegenwärtigen Fall entscheidenden Art. 10 Abs. 1 lit. a
TVAV unberührt.
§ 309 Abs. 1 lit. d und i
des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1)
verlangen für Anlagen, Ausstattungen und Ausrüstungen sowie Fahrzeugabstell‑,
Werk‑ und Lagerplätze eine Bewilligung. Laut § 309 Abs. 3 PBG
sollen Massnahmen geringfügiger Bedeutung durch Verordnung von dieser Pflicht
befreit werden. Die Allgemeine Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABauV; LS
700.2) definiert in §§ 1 lit. b und 3 als Bauten und Anlagen
bzw. Ausstattungen nebst anderem Gebäude und selbständige
Fahrzeugabstellplätze bzw. Nebeneinrichtungen zu Bauten wie Fahrzeugabstellplätze.
§ 2 Abs. 2 ABauV lässt Bauten und Anlagen nicht als Gebäude gelten,
deren grösste Höhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche
von maximal 2 m2 überlagern. § 1 lit. a und h
der Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 (LS 700.6) nimmt von der
Bewilligungspflicht Bauten und Anlagen aus, die nach der ABauV wegen ihrer
geringen Ausmasse nicht als Gebäude gelten, sowie Werk‑ und Lagerplätze
in Industriezonen, soweit sie nicht mehr als 1/5 der vermarkten
Grundstückfläche belegen (vgl. zum Ganzen Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 177 ff., insbes. 193 f.).
Also bejaht die Beschwerdeführerin die Bewilligungspflicht für den Parkplatz
des Beschwerdegegners zu Recht, und zu Unrecht glaubt dieser in solcher Hinsicht
an eine Befreiungsmöglichkeit.
Nach alledem musste kraft Art. 23 der
(eidgenössischen) Verordnung vom 18. November 1992 über die amtliche
Vermessung (VAV; SR 211.432.2) in Verbindung mit §§ 2, 25 f. und 29
ff. ktVAV die Beschwerdeführerin unter dem Titel laufender Grundbuchnachführung
den Parkplatz des Beschwerdegegners vermessen.
b) Kraft § 28 ktVAV setzt die
Baudirektion den Gebührentarif für die laufende Nachführung fest
(Abs. 1); für die Aufnahme von Gebäuden können die Gemeinden eine eigene
Regelung vorsehen (Abs. 2) und sie dürfen zur Deckung der allgemeinen
Unterhaltskosten der amtlichen Vermessung eine Zusatzgebühr erheben
(Abs. 3). Die vom Beschwerdegegner verlangten Geometerkosten beruhen auf
den "Richtlinien über die Gebühren für das Bauwesen" gemäss
Stadtratsbeschluss A. vom 13. Juli 1998, die in Ziffer 2.4 einen Tarif
für Gebäudeaufnahmen zuhanden der amtlichen Vermessung enthalten und
insbesondere in Ziffer 2.4.6 für "Anbauten einfacher Grundriss (bis
4 Hausecken)" Fr. 420.‑ vorsehen; davon "als
günstigster Tarif" ist die Beschwerdeführerin "in Ermangelung eines
spez. Parkplatztarifes" ausgegangen. Der Stadtratsbeschluss beruft sich
seinerseits auf § 1 lit. E der Verordnung über die Gebühren der
Gemeindebehörden vom 8. Dezember 1966 (GemeindegebührenV; LS 681). Diese
Norm erlaubt für die Erteilung von Baubewilligungen Beträge bis
Fr. 12'000.‑, sodann etwa § 1 lit. G GemeindegebührenV
für amtliche Befunde eine Grundgebühr bis Fr. 5'000.‑ und eine
Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit von Fr. 80.‑ pro Stunde,
§ 1 lit. A. Ziffer 5 GemeindegebührenV endlich Summen bis
Fr. 3'750.‑ "für alle Anordnungen von Gemeindebehörden und Amtsstellen
in Verwaltungssachen" sowie eine dem Zeitaufwand entsprechende Gebühr
"für besondere Bemühungen im Interesse von Privaten". Nach § 3
GemeindegebührenV können die Gemeinden im Rahmen der Verordnung nähere
Bestimmungen erlassen. § 4 GemeindegebührenV ermächtigt die Amtsstelle,
welche die gebührenpflichtige Anordnung getroffen hat, die Gebühren im
einzelnen Fall festzusetzen. Und laut § 5 GemeindegebührenV werden
Gebühren, wo Höchstbeträge bestehen und falls nichts anderes bestimmt ist, entsprechend
dem Zeitaufwand und der Bedeutung des Geschäfts berechnet.
In letzteren beiden Gesichtspunkten gelangen
das Kostendeckungs‑ und Äquivalenzprinzip zum Ausdruck, welche beiden
es ‑ wie der angefochtene Entscheid richtig betont
(S. 3) ‑ bei Erhebung einer Verwaltungsgebühr wie der
gegenwärtig interessierenden zwar stets zu berücksichtigen gilt, die
vorliegend indes nicht als verletzt erscheinen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998,
Rz. 2040 ff. und 2049a ff.). Die Beschwerdeantwort greift denn auch nicht
hier an, sondern bezeichnet es als willkürlich sowie der gesetzlichen Stütze
ermangelnd, wenn die Beschwerdeführerin bei Fehlen eines spezifischen
Parkplatztarifs auf denjenigen für "Anbauten, einfacher Grundriss als
günstigster Tarif" abstelle. Und für den angefochtenen Entscheid lässt
sich ein Parkplatz nicht als Anbaute deklarieren, wiesen doch sämtliche Gebäulichkeiten
vom Begriff her eine Höhenausdehnung auf, damit ein Volumen nutzbar sei; der
Parkplatz könne aber lediglich als Fläche auf zwei Dimensionen benutzt werden.
Die gesetzlichen Grundlagen genügen.
Eidgenössisches und kantonales Recht umschreiben die Abgabepflichtigen
(Verursacher der Grundbuchnachführung) und den Abgabegegenstand (bewilligungspflichtige
Objekte, also auch Parkplätze). Kostendeckungs‑ und Äquivalenzprinzip
erlauben, die Abgabebemessung der Exekutive zu überlassen (Häfelin/Müller,
Rz. 2094 ff. und 2101 ff.). Also durfte der Stadtrat der
Beschwerdeführerin einen Tarif für die Gebäudeaufnahme schaffen. Ob das
Heranziehen der GemeindegebührenV dafür als sachgerecht erscheine, spielt
keine Rolle. Die Regelungsdelegation für die Gebühren der Gebäudeaufnahme in
§ 28 Abs. 2 ktVAV schliesst solche der Aufnahme zugehöriger Parkplätze
als untergeordneten Punkt zweifellos ein. Und da die Vermessung eines
einfachen Fahrzeugabstellfeldes geometertechnisch auf dasselbe hinausläuft wie
jene einer höchstens viereckigen Anbaute, indem die Höhendimension im
Grundbuchplan nicht interessiert, bleibt gegen die Anwendung der
diesbezüglichen und obendrein günstigsten Gebühr nichts einzuwenden.
c) Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen,
Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben
und Dispositiv Ziffer III im Beschluss des Stadtratsausschusses A.
Bau und Planung vom 3. Juni 1999 insofern wiederherzustellen, als er den
Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen die
Geometerkosten von Fr. 420.‑ für die Parkplatzaufnahme zu bezahlen.
3. ...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird
Dispositiv Ziffer 1 Abs. 1 im Beschluss des Bezirksrats X. vom
12. Januar 2000 aufgehoben. B. wird ‑ soweit in Wiederherstellung
von Dispositiv Ziffer III im Beschluss des Stadtratsausschusses A.
Bau und Planung vom 3. Juni 1999 ‑ verpflichtet, der
Stadt A. binnen 30 Tagen ab Zugang dieses Entscheids die
Geometerkosten von Fr. 420.‑ zu bezahlen.
2. ...