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Entscheid

VB.2000.00063

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00063

26. April 2000Deutsch11 min

(URT.2000.5529)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B., geboren

1970, erwirkte seit 1990 mehrere Bestra­fungen wegen Widerhand­lungen gegen das

Betäubungsmittelgesetz und anderer Delikte. Mit Urteil des Obergerichts des

Kantons Schaffhausen vom 27. September 1996 wurde an­stelle der ausgesprochenen

18-monatigen Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme an­ge­ordnet. Parallel

zur laufenden Massnahme im Kanton Schaffhausen bewilligte die Be­zirks­anwaltschaft

Winterthur A. B. in einem neuen Strafverfahren am 14. April 1999 den

vorzeitigen Massnahmeantritt. Mit Urteil vom 16. Juni 1999 bestrafte das Be­zirks­gericht

Winterthur A. B. wegen Widerhand­lung gegen das Betäubungs­mittelgesetz

und Vermögensdelikten mit 18 Monaten Gefäng­nis, ordnete aber stattdessen

erneut eine stationäre Massnahme an. Das Amt für Straf‑ und

Massnahmenvollzug des Kan­tons Zürich verfügte am 12. Juli 1999 mit Wirkung ab

8. Juli 1999 die Einweisung von A. B. in die Drogenentzugsstation der

Kantonalen Psychiatri­schen Klinik Rheinau. Nach dem Konsum von Alkohol

verliess A. B. die Klinik am 20. Ju­li 1999, worauf er am 20. August 1999

im Kanton Schaffhausen wegen Verdachts auf Dro­gen­handel inhaftiert wurde. Mit

Verfügung vom 26. August 1999 stellte das Amt für Straf‑ und

Massnahmenvollzug den Vollzug der am 16. Juni 1999 angeordneten stationären

Mass­nahme ein. Gleichzeitig wurde das Bezirksgericht Winterthur ersucht,

bezüglich der 18-monatigen Freiheitsstrafe über die nachträgliche Vollstreckung

oder die Anordnung einer anderen sichernden Massnahme zu entscheiden. Dieses

Verfahren ist sistiert.

Erwägungen

II. Den gegen die

Einstellung der Massnahme erhobenen Re­kurs wies die Direktion der Justiz und

des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 2000 ab. Dem Gesuch

um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde dagegen stattgegeben

und dem Vertreter für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.‑

zugespro­chen.

III. Mit Beschwerde vom

16.

Februar 2000 liess A. B. dem Ver­wal­tungsgericht be­antragen, die

Verfügung vom 11. Januar 2000 vollumfänglich aufzuheben und das Amt für

Justizvollzug anzuweisen, die stationäre Massnahme fortzuführen. Ferner

beantragte er, ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende

Verfahren zu ge­währen, und ersuchte schliesslich sinngemäss, die Entschädigung

für den Rechtsvertreter im Rekurs­ver­fahren zu erhöhen.

Zur Begründung verweist

der Beschwerdeführer auf die im Strafverfahren einge­hol­ten Gutachten; daraus

ergebe sich seine Massnahmebedürftigkeit und ‑fähigkeit. Entge­gen der

gutachterlichen Empfehlung habe ihn das Amt für Straf‑ und

Massnahmenvollzug je­doch nicht in eine geeignete Klinik eingewiesen und

Vollzugshandlungen unterlassen. Der Massnahmevollzug könne somit nicht als

definitiv gescheitert betrachtet werden. Mit per­sönlicher Eingabe vom 21.

Februar 2000 ersuchte der Beschwerdeführer, ihm eine letzt­ma­lige Chance für

eine stationäre Therapie zu gewähren.

Die Direktion der Justiz

und des Inneren verzichtete mit Schrei­ben vom 25. Februar 2000 auf eine

Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit hierorts am 17. März

2000.

eingegangener Eingabe die Abweisung der Beschwerde.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

a) Nach § 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine

Zuständigkeit von Amtes wegen. § 43 Abs. 1 lit. g VRG schliesst

die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und

Massnahmen zwar grundsätzlich aus; Abs. 2 der Bestimmung lässt sie jedoch

unter anderem dann zu, wenn die Verwaltungsgerichtsbe­schwer­de an das

Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über die Frage, ob und

wann eine Behandlung nach Art. 43 oder 44 des Schweizerischen

Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) als erfolglos anzusehen ist (119

IV 190, 121 IV 303 E. 3, 122 IV 8 E. 1). Auf die Beschwerde ist

somit im Hauptpunkt einzutreten.

b) Für die Behandlung ist

gerichtsintern der Einzelrichter zuständig. Es geht hier im Sinn von § 38

Abs. 2 lit. b VRG grundsätzlich um eine Voll­zugsanordnung aufgrund

der §§ 16 ff. des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug

von Strafen und Mass­nahmen vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit §§ 1‑3

und 10 der Strafvollzugsver­ordnung vom 12. Januar 1994 (vgl. ZR 98/1999

Nr. 19 E. 1b).

2.

a) Obwohl vom

Gesetzgeber in Art. 44 Ziff. 3 StGB nicht ausdrücklich gesagt, ist

die Behandlung von Trunk‑ und Rauschgiftsüchtigen analog zu Art. 43

Ziff. 3 StGB bei Erfolglosigkeit der Massnahme einzustellen (vgl. BGE 119

IV 190; Jörg Rehberg, Straf­recht II, 6. A., Zürich 1994,

S. 169).

Den für den

Massnahmenvollzug zuständigen Behörden kommt bei der Beurteilung dieser Frage

Ermessen zu (vgl. ZR 98/1999 Nr. 19 E. 2). Dessen fehlerhafte

Ausübung kann im verwal­tungs­gerichtlichen Beschwerdeverfahren nur in Fällen

des Ermessens­miss­brauchs und der Ermessensüberschreitung als Rechtsverletzung

geltend gemacht wer­den (§ 50 Abs. 1 und 2 lit. c VRG).

b) Zur Massnahmefähigkeit

des Beschwerdeführers hat sich letztmals am 1. Juni 1999 Dr.med. E.

geäussert. Gemäss der Beurteilung hat der Beschwerdeführer im gut struk­turierten

Rahmen der Entzugsstation Rheinau gut funktioniert. Aus einem Urlaub sei er

jedoch nicht mehr zurückgekehrt. Dies zeige deutlich, dass er unter gut

strukturierten Be­dingungen fähig sei, gewisse Anpassungsleistungen zu

erbringen, während das Funktio­nieren im ambulanten Rahmen ohne Drogenkonsum

nicht möglich sei. Es sei klar, dass bei Urlauben in unstrukturierter Umgebung

ein Rückfall in altes Suchtverhaltensmuster zwin­gende Folge sei. Die

Massnahmefähigkeit sei in Frage gestellt, wenn es in der Schweiz kei­ne

Einrichtungen gebe, die fähig seien, klare Strukturen anzubieten, und bereit

seien, die­sen klar strukturierten Rahmen durchzuführen.

Nach der Bewilligung des

vorzeitigen Strafantritts durch die Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 14.

April 1999 brach der Beschwerdeführer die Aufenthalte in der Klinik Rheinau und

Burghölzli dreimal ab. Zunächst verliess er die Klinik Rheinau nach einem

mehrwöchigen Aufenthalt am 1. Mai 1999, indem er aus dem Urlaub nicht

zurückkehrte. Am 16. Juni 1999, dem Tag der Verhandlung vor Bezirksgericht Win­terthur,

trat er in die Klinik Burghölzli ein, verliess sie jedoch bereits am 19. Juni

1999.

wieder. Am 8. Juli 1999 trat er in die Entzugsstation der Klinik Rheinau

ein. Gemäss Bericht der Klinik vom 21. Ju­li 1999 ist er am 20. Juli 1999 nach

dem Konsum von Alkohol wieder ausgetreten; dies ob­schon auf eine sofortige

disziplinarische Entlassung verzichtet worden wäre.

c) Zunächst ist

festzuhalten, dass vorliegend lediglich darüber zu befinden ist, ob die

Vollzugsbehörde die Behandlung im Sinn von Art. 44 Ziff. 3

Abs. 1 StGB (bzw. in analoger Anwendung von Art. 43 Ziff. 3

Abs. 1 StGB) hat einstellen dürfen oder nicht. Hin­gegen wird damit noch

nicht über den allfälligen Vollzug der aufgeschobenen Strafen befunden: Hat die

Vollzugsbehörde die Behandlung eingestellt, so muss vielmehr der Straf­richter

entscheiden, ob an Stelle der erfolglosen Massnahme entweder eine gleichar­tige

oder eine andere Massnahme oder allenfalls keine neue Massnahme anzuordnen ist

(Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 44

Ziff. 3 StGB; BGE 125 IV 225 E. 2b; BGE 123 IV 100 E. 3b mit

weiteren Hinweisen; Günter Straten­werth, Schweizeri­sches Strafrecht,

Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 11

N. 51). Die Erfolglosigkeit einer Behandlung kann sich insbesondere daraus

ergeben, dass der Betroffene der Therapie fernbleibt oder erneut Straftaten

begeht (Rehberg, S. 159).

d) Wenn zwar in der

Beschwerde die Gründe für die jeweiligen Therapieabbrüche des Beschwerdeführers

leicht abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen bzw. der Aktenlage

geschildert werden, so bleibt es bei folgendem relevantem Geschehen: Der Beschwerdeführer

hat zwischen Mai und Juli 1999 drei Klinikaufenthalte beendet - entwe­der aus

freien Stücken oder weil er den geltenden Regeln zuwidergehandelt hat. Bei drei

Therapieabbrüchen in dieser Zeitspanne liegt die Annahme einer erfolglosen

Behandlung auf der Hand. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im August

1999.

wegen Verdachts auf erneute Drogendelinquenz inhaftiert werden musste und

ihn überdies die Bezirksan­walt­schaft Pfäffikon/ZH am 8. September 1999

wegen Betäubungsmitteldelikten, began­gen im Juni 1999, mit einer zweimonatigen

Gefängnisstrafe belegte.

Der Beschwerdeführer

stellt denn auch die Erfolglosigkeit der bisherigen Behand­lung nicht

eigentlich in Abrede. Er stellt sich indes auf den Standpunkt, die (von ihm an­ge­tretenen)

Therapien seien nicht geeignet gewesen. Die Vollzugsbehörden hätten ihn viel­mehr

in eine geeignete Klinik einweisen müssen, zum Beispiel ins Aebi-Haus, welches

vom Gutachter empfohlen worden sei. Mit diesen Ausführungen übergeht der

Beschwerde­führer die ihn treffenden Mitwirkungspflichten. Die erfolgreiche

Therapierung von Dro­gen­süchtigen setzt bekanntermassen auch deren

Bereitschaft voraus, sich der Therapie tat­sächlich zu unterziehen. Die mit dem

Vollzug der Massnahme im Frühjahr 1999 befasste Behörde des Kantons

Schaffhausen nannte dem Beschwerdeführer am 3. Mai 1999 das Lär­chenheim

in Lutzenberg als Vollzugsanstalt. Wie sich aus den unwi­dersprochenen

Ausführungen des Bewährungsdienstes Winterthur im Rekursverfahren er­gibt,

handelt es sich hierbei um eine gleichermassen gut strukturierte Institution

wie beim Aebi-Haus; auch diese Institution wisse im Sinn der gutachterlichen

Empfehlung mit "älte­ren abgebrühten Süchtigen" umzugehen.

Tatsächlich war in der Folge sogar ein Vorstellungstermin im Lärchenheim

anberaumt worden; jedoch nahm der Beschwerde­führer den Termin nicht wahr (vgl.

Bericht der Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 19. Mai 1999). Schliesslich

erfolgte die Einweisung in die Klinik Rheinau, wobei es erneut darum gegangen

wäre, einen geeigneten Therapieplatz für die Langzeitre­habilitation zu finden.

Dennoch hat es der Beschwerdeführer wiederum ver­säumt, sich bis zu seinem

Wiederaustritt aus der Klinik am 20. Juli 1999 im von ihm ge­wünschten

Aebi-Haus vorzustellen.

Wenn auch die Zeitspanne

zwischen dem Beginn des vorzeitigen Massnahmevoll­zugs am 14. April 1999 und

der Einstellungsverfügung vom 26. August 1999 als eher kurz erscheint, so steht

aufgrund der Akten doch fest, dass der Beschwerdeführer selbst in dieser

Zeitspanne mehrere Chancen zur therapeutischen Bekämpfung seiner Drogensucht

hatte und insbesondere aus der Klinik Rheinau wiederholt ein Langzeitprogramm

hätte antreten können. Diese Möglichkeiten hat er jedoch allesamt nicht

genutzt.

e) In Anbetracht

sämtlicher Umstände konnten die Vorinstanzen die Behandlung ohne Missachtung

ihres Ermessensspielraums als erfolglos einstellen. Die Beschwerde ist im

Hauptpunkt abzuweisen.

3.

Dem Beschwerdeführer

ist für das Rekursverfahren Rechtsanwalt C. D. als un­ent­geltlicher

Vertreter bestellt worden. Diesem wurde eine Pauschalentschä­digung von

Fr. 500.‑ zugesprochen. Nach Meinung des Beschwerdeführers ist

dieses Vor­gehen un­zu­lässig; es stehe dem Vertreter entsprechend dem

tatsächlichen Aufwand eine weit höhere Entschädigung zu.

Die Festsetzung der

Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gilt als Akt der

Justizverwaltung, gegen welchen der ordentliche Rechtsweg, der in der

Hauptsache zu beschreiten ist, nicht offen steht (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 Rz. 51). Insoweit kann auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden.

4.

...

5.

Der Beschwerdeführer

lässt beantragen, ihm auch für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt C. D.

als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben.

a) Privaten kann gestützt

auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten er­las­sen

werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensicht­lich

aus­sichts­los erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen

die Aus­sich­ten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernst­haft bezeichnet werden können

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Darüber hinaus hat die Partei unter

den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung ei­nes unentgeltlichen

Pro­zess­ver­tre­ters, sofern sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Ver­fahren

selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG; RB 1994 Nr. 4; BGE 119 Ia 264

E. 3b; René Rhinow/Heinrich Kol­ler/Chri­sti­na Kiss, Öffentliches Pro­zessrecht

und Justizver­fas­sungs­recht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996,

Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).

b) Der Beschwerdeführer

ist offenkundig mittellos und nicht rechtskundig. Zudem wirft die Streitsache

nicht bloss einfache Fragen auf. Nachdem für den vorliegenden Fall wenig

gerichtliche Präjudizien hinsichtlich der Rechtslage bestehen, kann die Beschwerde

schliesslich nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos bezeichnet

werden. Das Gesuch ist daher zu bewilligen.

c) Dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand wird der notwendi­ge Zeitaufwand nach den Ansätzen des

Obergerichts entschädigt. Reicht der Vertreter keine Zusammenstellung ein, so

wird die Entschädigung von Amts wegen und nach Ermessen festgesetzt (vgl.

§ 13 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Mit Bezug auf das

Beschwerdeverfahren liegt keine Zusammenstellung vor. Die am 22. Februar 2000

nachgereichte Honorarrechnung bezieht sich, wie auch in der Be­schwer­de

ausgeführt, auf das Rekursverfahren. Die Entschädigung für das Beschwerdever­fahren

ist somit nach Ermessen auf Fr. 1'200.‑ (Mehrwertsteuer inbegriffen)

festzusetzen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Dem Beschwerdeführer wird

Rechtsanwalt C. D. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2.

Rechtsanwalt C. D. wird für seine

Bemühungen und Barauslagen als un­entgeltlicher Rechtsvertreter im

Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.‑ (Mehrwertsteuer inbegriffen)

entschädigt;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

...