VB.2000.00063
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00063
26. April 2000Deutsch11 min
(URT.2000.5529)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00063
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 26.04.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Massnahmenvollzug
Einstellung der stationären Massnahme bei einem Rauschgiftsüchtigen; unentgeltlicher Rechtsbeistand:
Die Einstellung durch die Vollzugsbehörde erweist sich als nicht rechtsverletzend, wenn der Beschwerdeführer dreimal innert kurzer Frist eine Therapie abgebrochen und damit die ihn treffenden Mitwirkungspflichten bei der Durchführung der Massnahme nicht beachtet hat (E. 2).
Die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im Rekursverfahren gilt als Akt der Justizverwaltung, gegen welchen der ordentliche Rechtsweg nicht offen steht (E. 3).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
EINSTELLUNG
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
MASSNAHMEFÄHIGKEIT
MASSNAHMENVOLLZUG
STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL
STRAFVOLLZUG
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
Art. 43 lit. III StGB
Art. 44 lit. III StGB
§ 16 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A. B., geboren
1970, erwirkte seit 1990 mehrere Bestrafungen wegen Widerhandlungen gegen das
Betäubungsmittelgesetz und anderer Delikte. Mit Urteil des Obergerichts des
Kantons Schaffhausen vom 27. September 1996 wurde anstelle der ausgesprochenen
18-monatigen Freiheitsstrafe eine stationäre Massnahme angeordnet. Parallel
zur laufenden Massnahme im Kanton Schaffhausen bewilligte die Bezirksanwaltschaft
Winterthur A. B. in einem neuen Strafverfahren am 14. April 1999 den
vorzeitigen Massnahmeantritt. Mit Urteil vom 16. Juni 1999 bestrafte das Bezirksgericht
Winterthur A. B. wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
und Vermögensdelikten mit 18 Monaten Gefängnis, ordnete aber stattdessen
erneut eine stationäre Massnahme an. Das Amt für Straf‑ und
Massnahmenvollzug des Kantons Zürich verfügte am 12. Juli 1999 mit Wirkung ab
8. Juli 1999 die Einweisung von A. B. in die Drogenentzugsstation der
Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau. Nach dem Konsum von Alkohol
verliess A. B. die Klinik am 20. Juli 1999, worauf er am 20. August 1999
im Kanton Schaffhausen wegen Verdachts auf Drogenhandel inhaftiert wurde. Mit
Verfügung vom 26. August 1999 stellte das Amt für Straf‑ und
Massnahmenvollzug den Vollzug der am 16. Juni 1999 angeordneten stationären
Massnahme ein. Gleichzeitig wurde das Bezirksgericht Winterthur ersucht,
bezüglich der 18-monatigen Freiheitsstrafe über die nachträgliche Vollstreckung
oder die Anordnung einer anderen sichernden Massnahme zu entscheiden. Dieses
Verfahren ist sistiert.
Erwägungen
II. Den gegen die
Einstellung der Massnahme erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und
des Innern des Kantons Zürich mit Verfügung vom 11. Januar 2000 ab. Dem Gesuch
um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wurde dagegen stattgegeben
und dem Vertreter für das Rekursverfahren eine Entschädigung von Fr. 500.‑
zugesprochen.
III. Mit Beschwerde vom
16.
Februar 2000 liess A. B. dem Verwaltungsgericht beantragen, die
Verfügung vom 11. Januar 2000 vollumfänglich aufzuheben und das Amt für
Justizvollzug anzuweisen, die stationäre Massnahme fortzuführen. Ferner
beantragte er, ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das vorliegende
Verfahren zu gewähren, und ersuchte schliesslich sinngemäss, die Entschädigung
für den Rechtsvertreter im Rekursverfahren zu erhöhen.
Zur Begründung verweist
der Beschwerdeführer auf die im Strafverfahren eingeholten Gutachten; daraus
ergebe sich seine Massnahmebedürftigkeit und ‑fähigkeit. Entgegen der
gutachterlichen Empfehlung habe ihn das Amt für Straf‑ und
Massnahmenvollzug jedoch nicht in eine geeignete Klinik eingewiesen und
Vollzugshandlungen unterlassen. Der Massnahmevollzug könne somit nicht als
definitiv gescheitert betrachtet werden. Mit persönlicher Eingabe vom 21.
Februar 2000 ersuchte der Beschwerdeführer, ihm eine letztmalige Chance für
eine stationäre Therapie zu gewähren.
Die Direktion der Justiz
und des Inneren verzichtete mit Schreiben vom 25. Februar 2000 auf eine
Vernehmlassung. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit hierorts am 17. März
2000.
eingegangener Eingabe die Abweisung der Beschwerde.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
a) Nach § 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine
Zuständigkeit von Amtes wegen. § 43 Abs. 1 lit. g VRG schliesst
die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und
Massnahmen zwar grundsätzlich aus; Abs. 2 der Bestimmung lässt sie jedoch
unter anderem dann zu, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über die Frage, ob und
wann eine Behandlung nach Art. 43 oder 44 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) als erfolglos anzusehen ist (119
IV 190, 121 IV 303 E. 3, 122 IV 8 E. 1). Auf die Beschwerde ist
somit im Hauptpunkt einzutreten.
b) Für die Behandlung ist
gerichtsintern der Einzelrichter zuständig. Es geht hier im Sinn von § 38
Abs. 2 lit. b VRG grundsätzlich um eine Vollzugsanordnung aufgrund
der §§ 16 ff. des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug
von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit §§ 1‑3
und 10 der Strafvollzugsverordnung vom 12. Januar 1994 (vgl. ZR 98/1999
Nr. 19 E. 1b).
2.
a) Obwohl vom
Gesetzgeber in Art. 44 Ziff. 3 StGB nicht ausdrücklich gesagt, ist
die Behandlung von Trunk‑ und Rauschgiftsüchtigen analog zu Art. 43
Ziff. 3 StGB bei Erfolglosigkeit der Massnahme einzustellen (vgl. BGE 119
IV 190; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 6. A., Zürich 1994,
S. 169).
Den für den
Massnahmenvollzug zuständigen Behörden kommt bei der Beurteilung dieser Frage
Ermessen zu (vgl. ZR 98/1999 Nr. 19 E. 2). Dessen fehlerhafte
Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur in Fällen
des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung als Rechtsverletzung
geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 1 und 2 lit. c VRG).
b) Zur Massnahmefähigkeit
des Beschwerdeführers hat sich letztmals am 1. Juni 1999 Dr.med. E.
geäussert. Gemäss der Beurteilung hat der Beschwerdeführer im gut strukturierten
Rahmen der Entzugsstation Rheinau gut funktioniert. Aus einem Urlaub sei er
jedoch nicht mehr zurückgekehrt. Dies zeige deutlich, dass er unter gut
strukturierten Bedingungen fähig sei, gewisse Anpassungsleistungen zu
erbringen, während das Funktionieren im ambulanten Rahmen ohne Drogenkonsum
nicht möglich sei. Es sei klar, dass bei Urlauben in unstrukturierter Umgebung
ein Rückfall in altes Suchtverhaltensmuster zwingende Folge sei. Die
Massnahmefähigkeit sei in Frage gestellt, wenn es in der Schweiz keine
Einrichtungen gebe, die fähig seien, klare Strukturen anzubieten, und bereit
seien, diesen klar strukturierten Rahmen durchzuführen.
Nach der Bewilligung des
vorzeitigen Strafantritts durch die Bezirksanwaltschaft Winterthur vom 14.
April 1999 brach der Beschwerdeführer die Aufenthalte in der Klinik Rheinau und
Burghölzli dreimal ab. Zunächst verliess er die Klinik Rheinau nach einem
mehrwöchigen Aufenthalt am 1. Mai 1999, indem er aus dem Urlaub nicht
zurückkehrte. Am 16. Juni 1999, dem Tag der Verhandlung vor Bezirksgericht Winterthur,
trat er in die Klinik Burghölzli ein, verliess sie jedoch bereits am 19. Juni
1999.
wieder. Am 8. Juli 1999 trat er in die Entzugsstation der Klinik Rheinau
ein. Gemäss Bericht der Klinik vom 21. Juli 1999 ist er am 20. Juli 1999 nach
dem Konsum von Alkohol wieder ausgetreten; dies obschon auf eine sofortige
disziplinarische Entlassung verzichtet worden wäre.
c) Zunächst ist
festzuhalten, dass vorliegend lediglich darüber zu befinden ist, ob die
Vollzugsbehörde die Behandlung im Sinn von Art. 44 Ziff. 3
Abs. 1 StGB (bzw. in analoger Anwendung von Art. 43 Ziff. 3
Abs. 1 StGB) hat einstellen dürfen oder nicht. Hingegen wird damit noch
nicht über den allfälligen Vollzug der aufgeschobenen Strafen befunden: Hat die
Vollzugsbehörde die Behandlung eingestellt, so muss vielmehr der Strafrichter
entscheiden, ob an Stelle der erfolglosen Massnahme entweder eine gleichartige
oder eine andere Massnahme oder allenfalls keine neue Massnahme anzuordnen ist
(Art. 43 Ziff. 3 Abs. 1 und 3 StGB, Art. 44
Ziff. 3 StGB; BGE 125 IV 225 E. 2b; BGE 123 IV 100 E. 3b mit
weiteren Hinweisen; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht,
Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 11
N. 51). Die Erfolglosigkeit einer Behandlung kann sich insbesondere daraus
ergeben, dass der Betroffene der Therapie fernbleibt oder erneut Straftaten
begeht (Rehberg, S. 159).
d) Wenn zwar in der
Beschwerde die Gründe für die jeweiligen Therapieabbrüche des Beschwerdeführers
leicht abweichend von den vorinstanzlichen Feststellungen bzw. der Aktenlage
geschildert werden, so bleibt es bei folgendem relevantem Geschehen: Der Beschwerdeführer
hat zwischen Mai und Juli 1999 drei Klinikaufenthalte beendet - entweder aus
freien Stücken oder weil er den geltenden Regeln zuwidergehandelt hat. Bei drei
Therapieabbrüchen in dieser Zeitspanne liegt die Annahme einer erfolglosen
Behandlung auf der Hand. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer im August
1999.
wegen Verdachts auf erneute Drogendelinquenz inhaftiert werden musste und
ihn überdies die Bezirksanwaltschaft Pfäffikon/ZH am 8. September 1999
wegen Betäubungsmitteldelikten, begangen im Juni 1999, mit einer zweimonatigen
Gefängnisstrafe belegte.
Der Beschwerdeführer
stellt denn auch die Erfolglosigkeit der bisherigen Behandlung nicht
eigentlich in Abrede. Er stellt sich indes auf den Standpunkt, die (von ihm angetretenen)
Therapien seien nicht geeignet gewesen. Die Vollzugsbehörden hätten ihn vielmehr
in eine geeignete Klinik einweisen müssen, zum Beispiel ins Aebi-Haus, welches
vom Gutachter empfohlen worden sei. Mit diesen Ausführungen übergeht der
Beschwerdeführer die ihn treffenden Mitwirkungspflichten. Die erfolgreiche
Therapierung von Drogensüchtigen setzt bekanntermassen auch deren
Bereitschaft voraus, sich der Therapie tatsächlich zu unterziehen. Die mit dem
Vollzug der Massnahme im Frühjahr 1999 befasste Behörde des Kantons
Schaffhausen nannte dem Beschwerdeführer am 3. Mai 1999 das Lärchenheim
in Lutzenberg als Vollzugsanstalt. Wie sich aus den unwidersprochenen
Ausführungen des Bewährungsdienstes Winterthur im Rekursverfahren ergibt,
handelt es sich hierbei um eine gleichermassen gut strukturierte Institution
wie beim Aebi-Haus; auch diese Institution wisse im Sinn der gutachterlichen
Empfehlung mit "älteren abgebrühten Süchtigen" umzugehen.
Tatsächlich war in der Folge sogar ein Vorstellungstermin im Lärchenheim
anberaumt worden; jedoch nahm der Beschwerdeführer den Termin nicht wahr (vgl.
Bericht der Psychiatrischen Klinik Rheinau vom 19. Mai 1999). Schliesslich
erfolgte die Einweisung in die Klinik Rheinau, wobei es erneut darum gegangen
wäre, einen geeigneten Therapieplatz für die Langzeitrehabilitation zu finden.
Dennoch hat es der Beschwerdeführer wiederum versäumt, sich bis zu seinem
Wiederaustritt aus der Klinik am 20. Juli 1999 im von ihm gewünschten
Aebi-Haus vorzustellen.
Wenn auch die Zeitspanne
zwischen dem Beginn des vorzeitigen Massnahmevollzugs am 14. April 1999 und
der Einstellungsverfügung vom 26. August 1999 als eher kurz erscheint, so steht
aufgrund der Akten doch fest, dass der Beschwerdeführer selbst in dieser
Zeitspanne mehrere Chancen zur therapeutischen Bekämpfung seiner Drogensucht
hatte und insbesondere aus der Klinik Rheinau wiederholt ein Langzeitprogramm
hätte antreten können. Diese Möglichkeiten hat er jedoch allesamt nicht
genutzt.
e) In Anbetracht
sämtlicher Umstände konnten die Vorinstanzen die Behandlung ohne Missachtung
ihres Ermessensspielraums als erfolglos einstellen. Die Beschwerde ist im
Hauptpunkt abzuweisen.
3.
Dem Beschwerdeführer
ist für das Rekursverfahren Rechtsanwalt C. D. als unentgeltlicher
Vertreter bestellt worden. Diesem wurde eine Pauschalentschädigung von
Fr. 500.‑ zugesprochen. Nach Meinung des Beschwerdeführers ist
dieses Vorgehen unzulässig; es stehe dem Vertreter entsprechend dem
tatsächlichen Aufwand eine weit höhere Entschädigung zu.
Die Festsetzung der
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gilt als Akt der
Justizverwaltung, gegen welchen der ordentliche Rechtsweg, der in der
Hauptsache zu beschreiten ist, nicht offen steht (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 Rz. 51). Insoweit kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.
4.
...
5.
Der Beschwerdeführer
lässt beantragen, ihm auch für das Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt C. D.
als unentgeltlichen Rechtsvertreter beizugeben.
a) Privaten kann gestützt
auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen
die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Darüber hinaus hat die Partei unter
den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Prozessvertreters, sofern sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren
selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG; RB 1994 Nr. 4; BGE 119 Ia 264
E. 3b; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht
und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996,
Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).
b) Der Beschwerdeführer
ist offenkundig mittellos und nicht rechtskundig. Zudem wirft die Streitsache
nicht bloss einfache Fragen auf. Nachdem für den vorliegenden Fall wenig
gerichtliche Präjudizien hinsichtlich der Rechtslage bestehen, kann die Beschwerde
schliesslich nicht von vornherein als offensichtlich aussichtslos bezeichnet
werden. Das Gesuch ist daher zu bewilligen.
c) Dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des
Obergerichts entschädigt. Reicht der Vertreter keine Zusammenstellung ein, so
wird die Entschädigung von Amts wegen und nach Ermessen festgesetzt (vgl.
§ 13 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
Mit Bezug auf das
Beschwerdeverfahren liegt keine Zusammenstellung vor. Die am 22. Februar 2000
nachgereichte Honorarrechnung bezieht sich, wie auch in der Beschwerde
ausgeführt, auf das Rekursverfahren. Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren
ist somit nach Ermessen auf Fr. 1'200.‑ (Mehrwertsteuer inbegriffen)
festzusetzen.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Dem Beschwerdeführer wird
Rechtsanwalt C. D. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2.
Rechtsanwalt C. D. wird für seine
Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter im
Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'200.‑ (Mehrwertsteuer inbegriffen)
entschädigt;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
...