VB.2000.00066
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00066
11. Mai 2000Deutsch21 min
(URT.2000.5589)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00066
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Gesundheitswesen
Betreff:
Bewilligung zur Verteilung von Unterlagen
Verteilung von Patienteninformationen in der Psychiatrischen Universitätsklinik
Die Rekursschrift enthielt einen Antrag und eine genügende Begründung. Die Gesundheitsdirektion ist somit zu Unrecht nicht auf den Rekurs eingetreten (E. 2).
Das Verwaltungsgericht entscheidet vorliegend in der Sache selbst. Auf die Beschwerde ist aber nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Verteilung des strittigen Briefs mit Beilagen, datums- und personalienmässig aktualisiert (E. 3).
Gesetzliche Grundlage der fraglichen Grundrechtseinschränkung ist § 4 Abs. 1 lit. b AHO. Die Kriterien für den Bewilligungsentscheid sind der Verfassung und der EMRK zu entnehmen (E. 4b).
Der Beschwerdeführer kann sich auf die Meinungsäusserungsfreiheit berufen. Da Brief und Unterlagen unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Patienten nicht mehr zu beanstanden sind, hat die Vorinstanz das Gesuch zu Unrecht abgewiesen (E. 4c).
Dem Begehren des Beschwerdeführers steht auch der Grundsatz nicht entgegen, dass die Freiheitsrechte in der Regel keinen Anspruch auf staatliche Leistungen umfassen (E. 4d).
Das Verwaltungsgericht hat nicht anzuordnen, wie die durch den Staat zu tragenden Kosten intern zu verbuchen sind (E. 6).
Stichworte:
BRIEFVERKEHR
FREIHEITSRECHTE
INFORMATIONSFREIHEIT
MEINUNGSÄUSSERUNGSFREIHEIT
PATIENT
PRIVATSPHÄRE
PSYCHIATRISCHE KLINIK
REKURS
REKURSBEGRÜNDUNG
STREITGEGENSTAND
ÜBRIGE GARANTIEN DER EMRK
ÜBRIGES FÜRSORGE UND GESUNDHEIT
Rechtsnormen:
§ 4 lit. I/b AHO
Art. 13 lit. I BV
Art. 16 BV
Art. 8 EMRK
Art. 10 EMRK
§ 23 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. Der Verein X. in Zürich setzt sich für
Menschen ein, die gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Anstalt
eingeschlossen und zwangsbehandelt werden. Er kämpft gegen die Missbräuche in
der Zwangspsychiatrie, stellt sich entschieden auf die Seite der Eingeschlossenen
und engagiert sich für deren sofortige Entlassung. Seine Hilfe leistet er, indem
er namentlich bei den zuständigen Verwaltungs‑ und Gerichtsinstanzen die
Entlassung seiner KlientInnen und die Beigabe durch ihn vermittelter spezialisierter
AnwältInnen verlangt (welche Mitglieder bei den Demokratischen JuristInnen
der Schweiz oder beim Schweizerischen Anwaltsverband sind, wobei die
Vereinsorgane selber keine Mandate führen). Im Vereinsvorstand sitzen unter
Angehörigen anderer Berufe ein Rechtsanwalt und der nicht als solcher
gekennzeichnete D. E.. Als Vereinssekretäre amten ein Rechtsanwalt nebst
einer wiederum nicht als solcher betitelten Rechtsanwältin.
Am 25. Mai 1992 verlangte X. von der
Kantonalen Psychiatrischen Klinik Rheinau die Zustellung eines Rundschreibens
auf Vereinspapier an sämtliche Patienten. Das Rundschreiben, welches die
Unterschrift von D. E. samt der Berufsbezeichnung Rechtsanwalt trug,
machte auf die Möglichkeit gerichtlicher Beurteilung im Fall von unfreiwilliger
Hospitalisation aufmerksam. Zur Mitverteilung beigelegt waren eine
Mustereingabe an die Psychiatrische Gerichtskommission sowie eine Vollmacht für
X. mit Substitutionsvollmacht. Das Rundschreiben sollte ausserdem ein Orientierungspapier
des Vereins begleiten, das wiederum D. E. als Rechtsanwalt sowie als
(damaligen) Vereinssekretär erwähnte. Endlich fand sich ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte beigefügt, welchem gemäss Rechtsanwalt E. einst
erfolgreich eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) gerügt habe. Die Klinik Rheinau gab dem Zustellbegehren am 8. Juli
1992 keine Folge. Den rekurrierenden Verein beschied die Gesundheitsdirektion
(GD) mit Verfügung vom 29. Juli 1992 negativ. Am 4. Februar 1993 bestrafte
die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte (AKR) D. E. in diesem Zusammenhang
wegen Verletzung des Verbots aufdringlicher Empfehlung laut § 7
Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 3. Juli 1938 mit einer Ordnungsbusse
von Fr. 1'000.‑. Mit Beschluss vom 21. September 1994 schützte der
Regierungsrat die Verfügung der GD vom 29. Juli 1992, indem er sich auf den
Entscheid der AKR stützte. Die hiergegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde
von X. wies das Bundesgericht, soweit es darauf eintrat, am 22. Februar 1995
ab. Freilich fand es, die disziplinarrechtliche Argumentation des Regierungsrats
halte nicht Stich, und substituierte sie durch eine mittels § 4
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Allgemeinen Hausordnung für die
kantonalen Krankenhäuser vom 8. April 1980 (AHO; LS 813.116), wonach
Werbungen für politische, gewerbliche und ideelle Zwecke, z.B. durch
Flugblätter und Anschläge, ohne Bewilligung der Verwaltung untersagt sind.
Spitäler dürften sich prinzipiell weigern, unadressierte, von aussen an die
Anstalt geschickte Werbesendungen zu verteilen, wenn das den Betrieb und die
Ruhe der Patienten störte.
X. wandte sich darauf wegen Verletzung der
Ansprüche auf Achtung des Privat‑ und Familienlebens sowie auf Meinungsfreiheit
im Sinn der Art. 8 und 10 EMRK an die Europäische Kommission für
Menschenrechte. In ihrem Bericht vom 2. Dezember 1997 gelangte die
Kommission aber mit 31 Stimmen gegen eine zum Schluss, es liege keine Verletzung
von Art. 10 EMRK vor, und befand sodann einmütig, die Prüfung einer solchen
von Art. 8 EMRK habe nicht gesondert zu erfolgen. Sie erwog insbesondere,
die Weigerung, Unterlagen in Anstalten zu verteilen, könne in einer
demokratischen Gesellschaft nicht als notwendig betrachtet werden, falls die
Dokumente nur Informationen enthielten, die nicht zu beanstanden seien. Die
Formulierungen im vorliegenden Fall unterstellten jedoch, dass die Patienten
unrechtmässig festgehalten und gefoltert würden. Solche Schreiben könnten
unter den Patienten unrealistische Hoffnungen auf schnelle Entlassung wecken
und dadurch Unsicherheit und Unruhe in der Anstalt verbreiten. Negative Auswirkungen
auf den Heilungsprozess und die Gesundheit gewisser Patienten seien deshalb
nicht auszuschliessen. Den Behörden sei nicht zuzumuten gewesen, alle
Dokumente auf schädliche Auswirkungen zu untersuchen und von den anderen zu
trennen. Aufgrund des grossen staatlichen Ermessensspielraums erachte die
Kommission die Auffassung der Regierung, der Eingriff in die Informationsfreiheit
entspreche einer "dringenden gesellschaftlichen Notwendigkeit" und
sei verhältnismässig, nicht als unbegründet.
B. Am 11. November 1998 verlangte X. von der
Psychiatrischen Universitätsklinik Burghölzli (PUK) unter Beigabe des Berichts
der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 2. Dezember 1997,
einen Brief nebst Beilagen an sämtliche Klinik-InsassInnen zu verteilen und
deren Anzahl zwecks Zustellung der erforderlichen Menge an Exemplaren bekannt
zu geben. Das vom nämlichen Tag datierende Schreiben auf Briefpapier der X.
wendet sich an Personen, die sich unfreiwillig im Burghölzli befinden und die
Entlassung wünschen. Der auf der Rückseite vorgestellte Verein bietet dabei
seine Hilfe an. X. macht auf Art. 5 Abs. 4 EMRK aufmerksam, wonach
alle, denen die Freiheit durch Festnahme oder Haft entzogen sei, ein Verfahren
beantragen dürften, in dem von einem Gericht raschmöglichst über die
Rechtmässigkeit der Haft entschieden und bei Widerrechtlichkeit die
Entlassung angeordnet werde. Weiter heisst es: "Wenn Sie ... nicht in der
Klinik leben wollen, können Sie die beiliegenden vorbereiteten Briefe an die
zuständigen Instanzen [je nachdem Einzelrichter FFE am Bezirksgericht Zürich,
einschlägige Vormundschaftsbehörde oder ärztliche Direktion im Haus]
abschicken. Diese müssen dann prüfen, ob Sie sich zu recht oder zu unrecht in
der Anstalt befinden. Gleichzeitig können Sie ... X. [mit ebenfalls
beigefügtem Formular, das zudem Substitution erlaubt] Vollmacht erteilen. Wir werden
Sie dann bei der Organisation Ihres Lebens ausserhalb der Klinik unterstützen
und Sie auch von den zuständigen Verwaltungs‑ und Gerichtsinstanzen
verteidigen". Es folgen die Unterschriften von Vereinssekretärin und
Vorstandsmitglied E..
Mit undatierter ‑ wohl zunächst
vor Weihnachten 1998 zur Post gegebener, aber frühestens am 7. Januar 1999
zugestellter ‑ Verfügung verweigerte der Verwaltungsdirektor der
PUK unter Kostenfolge die angestrebte Bewilligung, den Brief von X. samt Beilagen
an die Patienten und Patientinnen zur Verteilung zuzulassen. Hierbei stützte
er sich auf § 4 AHO und erwog, die PUK informiere Patientinnen und
Patienten von Gesetzes wegen über Rechte und Entlassungsmöglichkeiten. Das
erübrige die durch den Verein diesbezüglich gewünschte Orientierung.
Inhaltlich bleibe damit nur die im Rundschreiben und den Beilagen gemachte
Werbung für die Advokaturtätigkeit von X.-Mitgliedern. Eine Bewilligung dafür
käme einer behördlichen Unterstützung von finanziellen Interessen einzelner
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gleich.
Erwägungen
II. Mit dagegen an die GD gerichteter
"Beschwerde" vom 8. Januar 1999 beantragte X., es sei sein Brief
samt Beilagen an alle InsassInnen zu verteilen und festzustellen, dass die
Art. 8, 10 f. und 14 EMRK verletzt worden seien. Zur Begründung
zitierte der Verein Ziff. 44 aus dem Bericht der Europäischen Kommission
für Menschenrechte vom 2. Dezember 1997. Daraus folge der Verstoss gegen
die angerufenen Menschenrechte. X. habe einen Anspruch, allen Menschen, ob
eingeschlossen oder nicht, einen Brief freien Inhalts zu schreiben, und diese
einen solchen auf Empfang desselben. Ausserdem besitze der Verein das Recht,
sich mit allen Menschen zusammenzuschliessen. Das Verbot von Briefverkehr und
Zusammenschluss mit Menschen in der Anstalt erscheine als diskriminierend. Der
Feststellungsanspruch stütze sich auf Art. 13 EMRK. Die Einwände der PUK
habe die Menschenrechtskommission schon im erwähnten Verfahren verworfen. Am
28.
Januar 1999 doppelte X. nach, gemäss Bundesgerichtsurteil vom 22. Februar
1995.
biete das Anwaltsrecht keine Handhabe für das Vorgehen der PUK.
Unter Androhung eines Aktenentscheids bzw.
des Nichteintretens setzte die GD X. mit am 1. März 1999 ausgehändigtem
Schreiben vom 25. Februar 1999 eine Frist von 20 Tagen, um für das
Rechtsmittel Antrag und Begründung nachzuliefern. X. begnügte sich am
1.
März 1999 damit, die Selbstdarstellung im zu verteilenden Brief zu
ergänzen. Am 24. März 1999 beschwerte sich X. in der Angelegenheit mit einer
Eingabe beim Regierungsrat, die im Wesentlichen mit derjenigen an die GD vom
8.
Januar 1999 übereinstimmt und welche die Staatskanzlei am 26. März 1999
an diese "zur Behandlung im Rahmen des bei ihr hängigen
Rekursverfahrens" überwies.
Mit kostenfälliger Verfügung vom 21. Januar
2000, zugestellt am 25. des nämlichen Monats, wies die GD das als Rekurs
aufgefasste Rechtsmittel von X. laut Dispositiv ab. Die Erwägungen besagen
demgegenüber, androhungsgemäss sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da die
Eingaben des Vereins keine genügende Begründung enthielten, d.h. sich mit der
Anordnung der PUK nicht auseinandersetzten. Aus den angerufenen Entscheiden
anderer Instanzen, insbesondere auch dem nur unvollständig zitierten Bericht
der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 2. Dezember 1997,
lasse sich schon deshalb nichts ableiten, weil diese nicht zum von X.
gewünschten Ergebnis gelangten. Vom durch Rechtsanwalt E. vertretenen Verein
dürfe eine hinreichende Begründung verlangt werden.
III. Am 23. Februar 2000 liess X. beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung
vom 21. Januar 2000 aufzuheben und PUK sowie GD anzuweisen, einen dem Brief
vom 11. November 1998 analogen aktuellen Brief nebst Beilagen an sämtliche
Patientinnen und Patienten der PUK zu verteilen; eventualiter sei die Verfügung
der GD aufzuheben und der Fall zur materiellen Behandlung an diese zurückzuweisen;
unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staats.
Mit Vernehmlassung vom 9. März 2000 ersuchte
die GD um Abweisung des Rechtsmittels. Die PUK verzichtete stillschweigend auf
Beschwerdeantwort.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich
gegen die Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 21. Januar 2000, welche sich
ihrerseits mit dem Rekurs des heutigen Beschwerdeführers gegen die Weigerung
der PUK, einen Brief des Beschwerdeführers samt Beilagen an die Patientinnen
und Patienten zur Verteilung zuzulassen, befasste. Laut dem Dispositiv der
angefochtenen Verfügung hat die Gesundheitsdirektion den Rekurs abgewiesen,
gemäss der Begründung des Entscheids ist sie jedoch auf den Rekurs nicht eingetreten.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach
§ 19b Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil
auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten, soweit damit der Streitgegenstand nicht verändert wird
(dazu nachstehend E. 3).
2.
Gemäss § 23 VRG muss die
Rekursschrift einen Antrag und dessen Begründung enthalten (Abs. 1
Satz 1). Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, so wird dem Rekurrenten
eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, dass
sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde (Abs. 2).
Im angefochtenen Entscheid ist die
Gesundheitsdirektion zu Recht selber nicht (mehr) davon ausgegangen, dem Rekurs
fehle ein genügender Antrag. Sinngemäss liess sich der Rekursschrift ohne
weiteres das Begehren entnehmen, die undatierte Verfügung der PUK aufzuheben
und dem von ihr abgelehnten Gesuch zu entsprechen.
Was die Begründung anlangt, so bildet sie wie
der Antrag formelles Gültigkeitserfordernis des Rekurses. Sie muss dartun,
inwiefern die angefochtene Anordnung an einem Mangel leide, sich demnach damit
auseinandersetzen. Sie erweist sich als formell ausreichend, wenn sie erkennen
lässt, was den Rekurrenten zu seinem Antrag bewogen hat, weshalb jener die
vorinstanzliche Verfügung beanstandet. Die Praxis stellt bei Laien weniger
strenge Anforderungen als bei Rechtsanwälten. Der materielle Teil der
Rekursbegründung insbesondere beinhaltet die sachbezogene Motivierung des
Rechtsmittels in faktischer und rechtlicher Hinsicht. Der Sachverhalt ist
darzulegen, soweit es nicht nur reine Rechtsfragen zu beurteilen gilt.
Rechtliche Überlegungen können fehlen, weil die Rekursinstanz das Recht von
Amts wegen anzuwenden hat. Formell genügt selbst eine unzutreffende oder untaugliche
Begründung (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 23 N. 16 f. und
19.
f.). Die beiden gewiss knappen Rekursschriften vom 8. sowie 28. Januar
1999.
nun entsprechen den genannten Anforderungen dennoch ohne weiteres und
unabhängig davon, ob man den Unterzeichner D. E. als Rechtsanwalt
behandle oder nicht. Der Vorinstanz lagen der zur Verteilung bestimmte Brief
des Beschwerdeführers vom 11. November 1998 samt beigefügten Papieren vor,
ebenso der hierfür zitierte Bericht der Menschenrechtskommission vom
2.
Dezember 1997; und über das angerufene Bundesgerichtsurteil vom 22.
Februar 1995 verfügte die GD als seinerzeitige Partei gleichfalls. Was der angefochtene
Entscheid vom Beschwerdeführer an Rekursbegründung fordern zu dürfen vermeint,
läuft auf die Lieferung pfannenfertiger Gegenbemerkungen hinaus. Vielmehr indes
hätte es der Vorinstanz oblegen, im Einzelnen aufzuzeigen, wieso das Recht
trotz der bestehenden Dokumentensituation gestatte, Brief und Beilagen des
Beschwerdeführers den beschwerdegegnerischen Patientinnen und Patienten
vorzuenthalten.
Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz ‑ von
einem solchen ist trotz des Dispositivs auszugehen ‑ ist somit
aufzuheben.
3.
Hebt das Verwaltungsgericht den
angefochenen Entscheid auf, so entscheidet es in der Regel selbst (§ 63
Abs. 1 VRG). Es kann die Angelegenheit aber auch zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückweisen, insbesondere wenn mit der angefochtenen Anordnung
nicht auf die Sache eingetreten oder der Tatbestand ungenügend festgestellt
wurde (§ 64 Abs. 1 VRG). Obwohl im aufzuhebenden Entscheid noch keine
materielle Beurteilung vorgenommen wurde, rechtfertigt es sich, von einer
Rückweisung der Sache an die Gesundheitsdirektion abzusehen, zumal die
materielle Beurteilung weder mit Ermessensausübung verbunden ist noch weitere
Sachverhaltsabklärungen voraussetzt (vgl. Kölz/ Bosshart/Röhl, § 63
N. 11; § 64 N. 3 und 5).
Der Hauptantrag des Beschwerdeführers zielt
denn auch auf eine materielle Überprüfung der undatierten Verfügung der PUK
ab. Mit dem Hauptantrag kann sich das Verwaltungsgericht allerdings nur
insoweit befassen, als dadurch der Streitgegenstand des Rekursverfahrens nicht
verändert wird (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 4):
Der Beschwerdeführer begründet den Inhalt
seines Hauptantrags so, dass PUK und GD ihm künftig das Recht einräumen
müssten, Post der hier kontroversen Art den Patientinnen und Patienten
ungehindert zuzusenden, bzw. die nachgesuchte Verteilung dieser Post
vorzunehmen hätten. Er wolle einen dem Brief vom 11. November 1998 analogen aktuellen
Brief an die Insassinnen und Insassen der Klinik unterbreiten, der dann zusammen
mit den analogen Beilagen wie damals abzugeben sein werde. Bis und mit Rekurs
ging es indessen um einen konkreten Brief mit konkreten Beilagen. Gegen deren
Aktualisierung gibt es, da der Beschwerdeführer für die inzwischen abgelaufene
Zeit nichts vermag, keinen Einwand, soweit das bloss auf das Datum des Briefs
sowie allfällige Anpassungen von Personalien auch in den Beilagen zielen
will. Aber bereits etwa eine Änderung des Vereinszwecks oder der
Umschreibung, wie X. Hilfe leiste, könnte die ursprünglich anstandslosen
Formulierungen dahin verändern, dass der vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Anspruch, entsprechende Sendungen verteilen zu dürfen, materiell anders
zu beurteilen wäre. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, sofern sie
mehr anstrebt als die datums‑ und personalienmässige Aktualisierung des
Briefs vom 11. November 1998 und dessen Beilagen.
4.
Der Beschwerdeführer erachtet seine
Ansprüche auf Achtung des Briefverkehrs gemäss Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und Art. 8 EMRK
sowie der freien Meinungsäusserung gemäss Art. 16 BV und Art. 10 EMRK
als verletzt.
a) Im Urteil vom 22. Februar 1995 hielt das
Bundesgericht fest, die beiden genannten Ansprüche gehörten dem (damals noch
ungeschriebenen) Verfassungsrecht des Bundes an, und Art. 8 sowie 10 EMRK
räumten keinen weiter gehenden Schutz ein als die Verfassung (E. 2b
Abs. 1; vgl. ‑ auch zum Folgenden ‑ Jörg Müller,
Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 131 ff. und 181 ff.;
Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, Rz. 541 ff., 554, 588 ff. und 603 ff.; Arthur
Haefliger/Frank Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die
Schweiz, 2. A., Bern 1999, S. 41 ff., 270 ff. und 284 ff.; BGE 125 I
417.
E. 3 ff.). Laut Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8
Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihrer Korrespondenz.
Sodann gewährleistet Art. 16 BV die Meinungs‑ und
Informationsfreiheit, so dass jede Person das Recht hat, ihre Meinung
ungehindert zu äussern und ‑ wie auch Informationen ‑ zu
verbreiten; nach Art. 10 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf
freie Meinungsäusserung, was die Freiheit zur Mitteilung von Nachrichten oder
Ideen ohne Eingriffe der Behörden einschliesst. Endlich verlangt Art. 36
BV für die Einschränkung von Grundrechten eine gesetzliche Grundlage und bei
schwer wiegenden Einschränkungen ein Gesetz im formellen Sinn, ausser es handle
sich um eine ernste, unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr
(Abs. 1); die Einschränkungen bedürfen der Rechtfertigung durch ein
öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter und
müssen verhältnismässig sein, wobei der Kerngehalt der Grundrechte unantastbar
bleibt (Abs. 2‑4). Und Art. 8 Abs. 2 EMRK gestattet den
Eingriff einer Behörde in die Brieffreiheit, soweit er gesetzlich vorgesehen
ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft
unter anderem zum Schutz der Gesundheit und der Moral als notwendig erscheint;
Gleiches gilt nach Art. 10 Abs. 2 EMRK für die Meinungsfreiheit.
b) Die PUK ist ein kantonales Krankenhaus
(vgl. § 1 lit. b der Verordnung über die kantonalen Krankenhäuser vom
28.
Januar 1981, LS 813.11; § 7 Abs. 1 lit. c der Taxordnung
der kantonalen Krankenhäuser vom 1. April 1992, LS 813.111), weshalb
sie der Allgemeinen Hausordnung für solche untersteht. § 4 Abs. 1
AHO unterstellt in den kantonalen Krankenhäusern verschiedene Tätigkeiten einer
Bewilligungspflicht, beispielsweise den Verkauf von Waren und andere
gewerbliche Aktivitäten (lit. a), politische Veranstaltungen und
Propaganda (lit. c) und Veranstaltungen von Vereinigungen (lit. d).
Der Bewilligungspflicht unterstehen nach lit. b insbesondere auch
Werbungen, Sammlungen und Rundfragen für politische, gewerbliche und ideelle
Zwecke, z.B. durch Flugblätter und Anschläge.
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 4
Abs. 1 lit. b AHO biete keine gesetzliche Handhabe, die Bewilligung
zur Verteilung des streitbetroffenen Briefs samt Beilagen zu versagen, weil es
sich nicht um (gewerbliche oder ideelle) Werbung handle. ‑ Die Beschwerdegegnerin
hat in ihrer Verfügung von Werbung für die anwaltschaftliche Tätigkeit von
X.-Mitgliedern gesprochen. Dem vermag der Beschwerdeführer nicht mit dem ergänzten
Eigenbildnis zu begegnen, wonach Vereinsorgane keine Mandate anträten. Denn das
schliesst, wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung zutreffend betont wird,
nicht aus, dass blosse Mitglieder ohne Organfunktion für die anzugehenden
Patientinnen und Patienten der PUK advozierten. Im Übrigen schweigt sich der
Beschwerdeführer darüber aus, wie er die Erwartung erfüllen will, insbesondere
bei den zuständigen Verwaltungs‑ und Gerichtsinstanzen die Entlassung
seiner KlientInnen zu verlangen, ohne dass irgendwelche Vereinsorgane aktiv
würden. Namentlich jedoch wirbt der ‑ wenngleich nur
idealistische ‑ Beschwerdeführer mit dem hier interessierenden Brief
samt Beilagen abweichend von seiner Beteuerung auch für sich selbst, indem er
sich vorstellt und seine Hilfe anbietet. Die Vorinstanzen sind demnach
zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorhaben des Beschwerdeführers unter
die Bewilligungspflicht gemäss § 4 Abs. 1 lit. b AHO fällt.
§ 4 AHO enthält ein Werbeverbot mit
Bewilligungsvorbehalt. Da in Sonderstatusverhältnissen ‑ wie der
Aufenthalt in einer psychiatrischen Anstalt eines darstellt ‑ nur
die wichtigsten Einschränkungen von Freiheitsrechten einer Grundlage im
formellen Gesetz bedürfen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des
allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 390 ff.),
stellt die Verordnung eine genügende Basis für die Bewilligungspflicht dar.
Allerdings enthält § 4 AHO selbst keine Kriterien für den Entscheid über
die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung. Dies bedeutet aber nicht, dass
sie ohne Angabe von Gründen verweigert werden könnte. Mangels einer
gesetzlichen Normierung sind die massgebenden Gesichtspunkte der Verfassung
und der EMRK zu entnehmen. Von erheblicher Bedeutung sind namentlich die in
Art. 8 und 10 EMRK genannten öffentlichen Interessen, die eine Einschränkung
des Rechts auf Achtung der Korrespondenz bzw. der Meinungsäusserungsfreiheit zu
rechtfertigen vermögen.
c) Das Bundesgericht erwog im Urteil vom 22.
Februar 1995, auf die Meinungsäusserungsfreiheit dürfe sich berufen, wer
ideelle so gut wie wirtschaftliche Interessen verfolge, so dass Werbung
selbst für Rechtsanwälte den Schutz von Art. 10 EMRK geniessen könne. Der
Anspruch auf Achtung des Briefverkehrs und auf freie Meinungsäusserung nach
Art. 8 und 10 EMRK stehe auch (natürlichen wie juristischen) Personen zu,
welche in psychiatrischen Kliniken Festgehaltenen schreiben wollten. Jene
müssten deshalb für diese bestimmte Briefe weitergeben, unter Vorbehalt
zulässiger Einschränkungen (E. 2b Abs. 2; Villiger,
Rz. 588 f., 591 und 613 f.; Haefliger/Schürmann,
S. 271 f. und 285 f.). ‑ Keinen grundsätzlichen
Unterschied macht es dabei, ob kommerzielle Verlautbarungen gemäss der
Bundesverfassung in den Anwendungsbereich der Meinungsäusserungsfreiheit
(Art. 16 BV) oder den der Wirtschaftsfreiheit im Sinn von Art. 27 BV
(früher Handels‑ und Gewerbefreiheit, Art. 31 aBV) fallen (Müller,
S. 135, 185 und 203 ff.). Ebenso wenig schadet es dem Beschwerdeführer,
dass er seine Post nicht individuell adressiert, denn das vereinfacht der
Beschwerdegegnerin, die aus Geheimnisgründen ja zwar die Anzahl, nicht aber
die Namen der Patientinnen und Patienten bekannt geben darf, bloss die
Verteilung; und die Herstellung der nötigen Exemplare übernimmt richtiger
Weise der Beschwerdeführer (vgl. auch nachfolgend E. 4d). Die
Menschenrechtskommission gelangte in ihrem Bericht vom 2. Dezember 1997 in
Ziff. 44 im Wesentlichen zum selben Schluss wie das Bundesgericht.
In ihrer Vernehmlassung macht die
Gesundheitsdirektion erstmals geltend, das der Beschwerdegegnerin zur Verteilung
übergebene Rundschreiben des Beschwerdeführers sei ‑ wie das früher
der Menschenrechtskommission vorgelegte ‑ geeignet, bei den
Patientinnen und Patienten unrealistische Hoffnungen auf eine frühzeitige
Entlassung wach zu rufen. Der Hinweis auf Art. 5 Abs. 4 EMRK könne
den Eindruck erwecken, den Klinikinsassinnen und ‑insassen sei die
Freiheit unrechtmässig entzogen worden. Die weite Streuung könnte Unsicherheit
und Unruhe stiften und das wiederum die psychiatrische Unterbringung in Frage
stellen, das Anschlagen der oft komplexen Therapie beeinträchtigen sowie
allenfalls die Verfahren verlängern. Die Bewilligungsverweigerung hinsichtlich
Weiterleitung der strittigen Dokumente erscheine daher als geeignet,
erforderlich und angemessen, um die betrieblichen Voraussetzungen für eine
wirksame Behandlung aller Patienten und Patientinnen zu gewährleisten und diese
vor denkbaren Gesundheitsschäden zu schützen. Der Beschwerdeführer hat sich
vorwegnehmend und zu Recht gegen eine solche Argumentation gewehrt:
Die Vorinstanz verkennt, dass der die
Beschwerdegegnerin betreffende gegenwärtige Fall entscheidend vom früheren der
Klinik Rheinau abweicht. Damals wollte der Beschwerdeführer vor allem
zusätzlich eine Broschüre mit dem Titel "X. gegen Zwangspsychiatrie"
verteilen lassen, die neben Kritik an der Psychiatrie aus medizinischer und
rechtlicher Sicht insbesondere im dritten Abschnitt die angeblich katastrophale
Situation in den psychiatrischen Anstalten geisselte und behauptete, darin
würden die Patienten widerrechtlich festgehalten und gefoltert (vgl. auch
I. A. unten). Die Vernehmlassung zur Beschwerde greift auf, was die
Menschenrechtskommission in Ziff. 45 ihres Berichts zur Broschüre ‑ und
nur hierzu ‑ gesagt hat. Ohne diese Beilage hätte der
Beschwerdeführer seinerzeit obsiegt, und zwar zu Recht. Denn im Übrigen beschränkte
er sich damals ‑ wie jetzt ausschliesslich ‑ darauf, die
Klinikinsassinnen und ‑insassen auf den Anspruch aufmerksam zu machen,
den Freiheitsentzug einer gerichtlichen Prüfung zu unterwerfen, wie es schon
kraft Art. 397e Ziff. 2 ZGB geschehen muss, und diesbezüglich Hilfe
anzubieten. Eine Entlassung wird nicht in Aussicht, sondern dem Entscheid der
Justiz anheim gestellt. Wenn der Beschwerdeführer immerhin erklärt, gegen Missbräuche
in der Zwangspsychiatrie zu kämpfen, so beinhaltet das nicht die Behauptung,
die Adressatinnen und Adressaten des Briefs seien solchen Missbräuchen
ausgesetzt. Vielmehr hat sich vor Gericht zu ergeben, ob eine unrechtmässige
Zurückbehaltung in der Klinik und damit eine missbräuchliche
Zwangspsychiatrisierung vorliegt.
d) Es fragt sich, ob dem Begehren des
Beschwerdeführers nicht der Grundsatz entgegensteht, dass die Freiheitsrechte
keinen Anspruch auf staatliche Leistungen gewähren. Dieser Grundsatz gilt
indessen nicht ausnahmslos (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 4. A., Zürich 1998, Rz. 1090 ff.; Jörg Paul
Müller, Elemente einer schweizerischen Grundrechtstheorie, Bern 1982,
S. 59 ff.). Im vorliegenden Fall bietet gerade die Tatsache, dass die
persönliche Freiheit der Patienten intensiven Beschränkungen unterworfen ist,
Anlass, davon abzuweichen: Die Mitwirkung der Klinik ist eine Voraussetzung
dafür, mit den Patienten in Kontakt zu treten und damit die betroffenen
Freiheitsrechte auszuüben.
5.
Demnach ist die Beschwerde, soweit darauf
einzutreten ist (vgl. vorn E. 3), gutzuheissen. Die undatierte Verfügung
der Beschwerdegegnerin sowie jene der Gesundheitsdirektion vom 21. Januar 2000
sind aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, den im Sinn der
Erwägungen aktualisierten Brief des Beschwerdeführers vom 11. November 1998 in
der ergänzten Fassung vom 1. März 1999 nebst Beilagen an sämtliche Patientinnen
und Patienten zu verteilen, deren Anzahl sie vorgängig dem Beschwerdeführer
bekannt geben muss zwecks Lieferung der erforderlichen Anzahl Exemplare.
...
6.
Der Beschwerdeführer regt aus
aufsichtsrechtlichen Gründen an, den Entscheid des Verwaltungsgerichts dem
Regierungsrat zuzustellen sowie für Kosten und Entschädigung des
Beschwerdeverfahrens anzuordnen, dass diese aus dem Budgetposten der gesundheitsdirektorialen
Personalkosten beglichen werden müssten.
Dem ersten Anliegen entspricht bereits die
Mitteilungspflicht laut § 65 Abs. 1 VRG. Was die Zahlungen von Kosten
und Entschädigung anlangt, so sind diese dem Staat aufzuerlegen, ohne dass das
Gericht vorschreiben könnte, wie das intern zu verbuchen sei (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 27).
Im Übrigen bemerkt die Gesundheitsdirektion
in ihrer Vernehmlassung zutreffend, der Beschwerdeführer könne sich auch
jederzeit selbst an den Regierungsrat wenden.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf
eingetreten wird, gutgeheissen. Die undatierte Verfügung der
Beschwerdegegnerin und jene der Gesundheitsdirektion vom 21. Januar 2000 werden
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird eingeladen, dem Gesuch des
Beschwerdeführers im Sinn der Erwägungen zu entsprechen.
2.
...