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Entscheid

VB.2000.00067

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00067

14. Juni 2000Deutsch6 min

(URT.2000.5632)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. reiste 1991 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt die Niederlassungsbewilligung im

Kanton Zürich. Vom September 1995 bis Oktober 1996 leistete er in seiner Heimat

den obligatorischen Militärdienst, während welcher Zeit die Niederlassungsbewilligung

aufrechterhalten wurde.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts

B. in Deutschland wurde er 1999 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer

Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hatte versucht, 765 g

Kokain von Amsterdam nach Zürich zu transportieren, und war von den deutschen

Behörden beim Grenzübertritt von den Niederlanden in die Bundesrepublik

Deutschland festgenommen worden. A. verbüsst seine Strafe in Deutschland.

Das Bundesamt für Ausländerfragen verfügte

über ihn eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer. Diese Massnahme wurde vom

Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement auf Beschwerde hin bestätigt und

erwuchs in Rechtskraft.

A. hatte durch seinen Vater ein Gesuch um

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung stellen lassen, welches die

Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kantons Zürich

abwies.

Erwägungen

II. Der Regierungsrat wies einen dagegen

eingereichten Rekurs ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Beschwerde

beim Verwaltungsgericht hingewiesen.

III. A. liess beim Verwaltungsgericht

Beschwerde einreichen. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des

Regierungsrats und damit die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung,

...

Die Staatskanzlei beantragte namens des

Regierungsrats die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die

Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer

einen bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943).

2.

Dem Beschwerdeführer war aufgrund eines

Rechtsanspruchs gemäss Art. 17 Abs. 2 letzter Satz des Bundesgesetzes

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)

die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Wird ihm diese Bewilligung

entzogen, kann er diesen Entscheid mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht überprüfen lassen.

3.

Vorbehalten bleibt indessen der in

Art. 9 Abs. 3 lit. c 1. Satzhälfte ANAG geregelte

Tatbestand, bei dessen Verwirklichung die Bewilligung von Gesetzes wegen

erlischt und der Behörde demzufolge kein Ermessensspielraum zusteht: So erlischt

die Niederlassungsbewilligung ohne weiteres, wenn sich die ausländische Person

abmeldet oder während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Nach dem

Wortlaut der 2. Satzhälfte kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert

werden, wenn das entsprechende Begehren vor Ablauf der sechsmonatigen Frist

erfolgt. Diese Formulierung, wonach die Abwesenheitsfrist unter

Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung auf höchstens zwei Jahre

verlängert werden "kann", schliesst indessen einen Rechtsanspruch auf

Verlängerung aus. Art. 9 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit

Art. 4 ANAG belässt den Entscheid im (pflichtgemäss auszuübenden)

Ermessensbereich der Fremdenpolizeibehörde (vgl. Peter Kottusch, Die

Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, ZBl 87/1986, S. 543).

Da aus den Akten hervorgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im

Ausland aufgrund seines Strafvollzugs länger als sechs Monate gedauert hat, ist

die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erloschen. Wird, wie es vorliegend

erfolgt ist, ein Gesuch um Verlängerung vor Ablauf der sechsmonatigen Frist

eingereicht, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass bei Vorliegen bestimmter

Voraussetzungen eine Verlängerung zu gewähren ist. Das Gesetz nennt denn auch

keine Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Frist zu erstrecken wäre.

Vielmehr ist, der Entscheid in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt. Es

gilt damit der Grundsatz von Art. 4 ANAG, wonach die Behörde im Rahmen der

gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen

über die Bewilligung der Niederlassung entscheidet. Dass das Gesetz keinen

Anspruch begründet, wurde dargelegt. Ebensowenig steht ein Anspruch aus

Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950

zur Diskussion. Der erwachsene, unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer

könnte sich nur auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in der

Schweiz lebenden, verwandten Person ausserhalb der Kernfamilie berufen, wenn er

zufolge einer körperlichen oder geistigen Behinderung der besonderen Pflege

oder Betreuung bedürfte. Das Vorliegen einer derartigen Abhängigkeit wurde

indessen auch nicht nur ansatzweise behauptet.

Damit ist eine gerichtliche Überprüfung des

geltend gemachten Anspruchs nicht möglich, weshalb das Verwaltungsgericht auf

die Beschwerde nicht eintreten kann.

4.

Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten

wäre, wäre sie abzuweisen. Der Regierungsrat hat zu Recht das öffentliche

Interesse aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren stärker gewichtet als die persönlichen Interessen des

Betroffenen. Diese Abwägung ist in keiner Weise zu beanstanden. Mit Blick auf

das Verschulden durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Urteil des

Landgerichts B. sich durchaus mit der schweizerischen Gerichtspraxis

vergleichen lässt. Ebenso zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer keine

Bindungen in der Schweiz anführen konnte, die seine Fernhaltung als unzumutbar

erscheinen liessen. Andererseits wurde zu Recht festgestellt, dass er mit

seiner Heimat sozial, persönlich und kulturell eng verbunden geblieben ist. Ob

die getroffene Abwägung angesichts dessen, dass nicht eine Ausweisung in Frage

steht, sondern die (weniger weit gehende) Massnahme der Nichtverlängerung der

Niederlassungsbewilligung eines sich im Ausland aufhaltenden Ausländers,

überhaupt erforderlich war, kann dahingestellt bleiben. Indem die Vorinstanz

diese Abwägung getroffen hat, handelte sie jedenfalls zugunsten des

Beschwerdeführers. Dessen Rüge, der Regierungsrat habe zu Unrecht die Abwägung

der Rechtsgüter so vorgenommen, wie sie bei einer anstehenden Ausweisung

vorgeschrieben sei, erweist sich somit als ebenso unbegründet wie

unverständlich. Angesichts einer weniger einschneidenden Massnahme als die

Ausweisung (welche im Übrigen vom Regierungsrat in erster Instanz hätte verfügt

werden müssen) war die Rechtsgüterabwägung der Vorinstanz jedenfalls

pflichtgemäss. Damit steht auch zweifelsfrei fest, dass keine

verfassungsrechtlich garantierten Verfahrenspflichten verletzt wurden, welche

allenfalls den Anspruch auf Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens

begründen könnten.

5.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

...

2.

Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

3.

...