VB.2000.00067
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00067
14. Juni 2000Deutsch6 min
(URT.2000.5632)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00067
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 14.06.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung
Erlöschen infolge Auslandsaufenthalt und Verlängerungsmöglichkeit
Nichteintreten auf auf eine Beschwerde, bei der das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung wegen eines dreijährigen Gefängnisaufenthalts im Ausland umstritten war, da gemäss Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG eine über sechs Monate hinausgehende Verlängerung der Niederlassungsbewilligung im Ermessen der Behörden liegt.
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLANDAUFENTHALT
NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Art. 4 ANAG
Art. 9 lit. IIIc ANAG
§ 43 lit. Ih VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. reiste 1991 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz und erhielt die Niederlassungsbewilligung im
Kanton Zürich. Vom September 1995 bis Oktober 1996 leistete er in seiner Heimat
den obligatorischen Militärdienst, während welcher Zeit die Niederlassungsbewilligung
aufrechterhalten wurde.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts
B. in Deutschland wurde er 1999 wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer
Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Er hatte versucht, 765 g
Kokain von Amsterdam nach Zürich zu transportieren, und war von den deutschen
Behörden beim Grenzübertritt von den Niederlanden in die Bundesrepublik
Deutschland festgenommen worden. A. verbüsst seine Strafe in Deutschland.
Das Bundesamt für Ausländerfragen verfügte
über ihn eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer. Diese Massnahme wurde vom
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement auf Beschwerde hin bestätigt und
erwuchs in Rechtskraft.
A. hatte durch seinen Vater ein Gesuch um
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung stellen lassen, welches die
Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) des Kantons Zürich
abwies.
Erwägungen
II. Der Regierungsrat wies einen dagegen
eingereichten Rekurs ab. In der Rechtsmittelbelehrung wurde auf die Beschwerde
beim Verwaltungsgericht hingewiesen.
III. A. liess beim Verwaltungsgericht
Beschwerde einreichen. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids des
Regierungsrats und damit die Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung,
...
Die Staatskanzlei beantragte namens des
Regierungsrats die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die
Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend
Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung der Ausländer
einen bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943).
2.
Dem Beschwerdeführer war aufgrund eines
Rechtsanspruchs gemäss Art. 17 Abs. 2 letzter Satz des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)
die Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Wird ihm diese Bewilligung
entzogen, kann er diesen Entscheid mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht überprüfen lassen.
3.
Vorbehalten bleibt indessen der in
Art. 9 Abs. 3 lit. c 1. Satzhälfte ANAG geregelte
Tatbestand, bei dessen Verwirklichung die Bewilligung von Gesetzes wegen
erlischt und der Behörde demzufolge kein Ermessensspielraum zusteht: So erlischt
die Niederlassungsbewilligung ohne weiteres, wenn sich die ausländische Person
abmeldet oder während sechs Monaten tatsächlich im Ausland aufhält. Nach dem
Wortlaut der 2. Satzhälfte kann diese Frist bis auf zwei Jahre verlängert
werden, wenn das entsprechende Begehren vor Ablauf der sechsmonatigen Frist
erfolgt. Diese Formulierung, wonach die Abwesenheitsfrist unter
Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung auf höchstens zwei Jahre
verlängert werden "kann", schliesst indessen einen Rechtsanspruch auf
Verlängerung aus. Art. 9 Abs. 3 lit. c in Verbindung mit
Art. 4 ANAG belässt den Entscheid im (pflichtgemäss auszuübenden)
Ermessensbereich der Fremdenpolizeibehörde (vgl. Peter Kottusch, Die
Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, ZBl 87/1986, S. 543).
Da aus den Akten hervorgeht, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im
Ausland aufgrund seines Strafvollzugs länger als sechs Monate gedauert hat, ist
die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich erloschen. Wird, wie es vorliegend
erfolgt ist, ein Gesuch um Verlängerung vor Ablauf der sechsmonatigen Frist
eingereicht, besteht kein Rechtsanspruch darauf, dass bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen eine Verlängerung zu gewähren ist. Das Gesetz nennt denn auch
keine Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Frist zu erstrecken wäre.
Vielmehr ist, der Entscheid in das Ermessen der Verwaltungsbehörde gestellt. Es
gilt damit der Grundsatz von Art. 4 ANAG, wonach die Behörde im Rahmen der
gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung der Niederlassung entscheidet. Dass das Gesetz keinen
Anspruch begründet, wurde dargelegt. Ebensowenig steht ein Anspruch aus
Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950
zur Diskussion. Der erwachsene, unverheiratete und kinderlose Beschwerdeführer
könnte sich nur auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu einer in der
Schweiz lebenden, verwandten Person ausserhalb der Kernfamilie berufen, wenn er
zufolge einer körperlichen oder geistigen Behinderung der besonderen Pflege
oder Betreuung bedürfte. Das Vorliegen einer derartigen Abhängigkeit wurde
indessen auch nicht nur ansatzweise behauptet.
Damit ist eine gerichtliche Überprüfung des
geltend gemachten Anspruchs nicht möglich, weshalb das Verwaltungsgericht auf
die Beschwerde nicht eintreten kann.
4.
Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten
wäre, wäre sie abzuweisen. Der Regierungsrat hat zu Recht das öffentliche
Interesse aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren stärker gewichtet als die persönlichen Interessen des
Betroffenen. Diese Abwägung ist in keiner Weise zu beanstanden. Mit Blick auf
das Verschulden durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Urteil des
Landgerichts B. sich durchaus mit der schweizerischen Gerichtspraxis
vergleichen lässt. Ebenso zutreffend ist, dass der Beschwerdeführer keine
Bindungen in der Schweiz anführen konnte, die seine Fernhaltung als unzumutbar
erscheinen liessen. Andererseits wurde zu Recht festgestellt, dass er mit
seiner Heimat sozial, persönlich und kulturell eng verbunden geblieben ist. Ob
die getroffene Abwägung angesichts dessen, dass nicht eine Ausweisung in Frage
steht, sondern die (weniger weit gehende) Massnahme der Nichtverlängerung der
Niederlassungsbewilligung eines sich im Ausland aufhaltenden Ausländers,
überhaupt erforderlich war, kann dahingestellt bleiben. Indem die Vorinstanz
diese Abwägung getroffen hat, handelte sie jedenfalls zugunsten des
Beschwerdeführers. Dessen Rüge, der Regierungsrat habe zu Unrecht die Abwägung
der Rechtsgüter so vorgenommen, wie sie bei einer anstehenden Ausweisung
vorgeschrieben sei, erweist sich somit als ebenso unbegründet wie
unverständlich. Angesichts einer weniger einschneidenden Massnahme als die
Ausweisung (welche im Übrigen vom Regierungsrat in erster Instanz hätte verfügt
werden müssen) war die Rechtsgüterabwägung der Vorinstanz jedenfalls
pflichtgemäss. Damit steht auch zweifelsfrei fest, dass keine
verfassungsrechtlich garantierten Verfahrenspflichten verletzt wurden, welche
allenfalls den Anspruch auf Überprüfung im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens
begründen könnten.
5.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
...
2.
Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
3.
...