VB.2000.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00068
6. April 2001Deutsch21 min
(URT.2001.6128)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00068
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.04.2001
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Vergabe des Architekturauftrags zur Sanierung eines Alterswohnheims.
Die Ausstandsregeln gemäss § 5a VRG sind auch im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens zu beachten. Ausstandsgründe sind sofort geltend zu machen. Dass die Beschwerdeführenden nicht den Staatskalender konsultierten, um allfällige Ausstandsgründe zu überprüfen, kann ihnen nicht als mangelnde Sorgfalt angelastet werden (E. 3c/aa). Offen gelassen, ob vorliegend die Ausstandspflicht verletzt wurde (E. 3c/bb). Ein Mitofferieren von Anbietern, die bereits an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens mitgewirkt haben, lässt sich in der Regel nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter und dem Gebot eines fairen Wettbewerbs vereinbaren, unabhängig davon, ob sich die vorbefassten Anbieter tatsächlich einen Vorteil verschafft haben (E. 4c/bb). Ausnahmen von diesem Grundsatz? (offen gelassen; E. 4c/cc). Wer als Architekt bereits vor der Ausschreibung im Auftrag der Vergabebehörde eine Grobkostenschätzung erstellt und insofern auf die finanziellen Rahmenbedingungen der Vergabe Einfluss nehmen sowie gegenüber den Konkurrenten von einem Wissensvorsprung profitieren kann, darf sich nicht als Submittent am Vergabeverfahren beteiligen (E. 4c/dd).
Stichworte:
ALTERSWOHNHEIM
ARCHITEKT
AUSSTAND
AUSSTANDSPFLICHT
DÜBENDORF
GLEICHBEHANDLUNG
SORGFALTSPFLICHT
SUBMISSIONSRECHT
VORBEFASSUNG
Rechtsnormen:
Art. 1 lit. II b IVöB
Art. 11 lit. a IVöB
§ 18 lit. IV SubmV
§ 26 lit. I d SubmV
§ 5a VRG
Publikationen:
BEZ 2001 Nr. 24
RB 2001 Nr. 44
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Stadt X eröffnete mit Ausschreibung
vom 6. September 1999 eine Submission im selektiven Verfahren für den
Architekturauftrag zur Sanierung des über 30 Jahre alten Alterswohnheims
in X. Gesucht wurde ein Planungsteam unter der Federführung einer Architektin
oder eines Architekten zwecks Erarbeitung von Lösungsvorschlägen und Umsetzung
der umfangreichen baulichen Massnahmen in enger Zusammenarbeit mit der dafür
eingesetzten Baukommission "Neuausrichtung Alterswohnheim". Der
Auftrag an einen Bauingenieur sollte separat vergeben werden. Nachdem innert
Frist 14 Teilnahmeanträge eingegangen waren, wurden gestützt auf eine
Eignungsprüfung mit Verfügung vom 18. Oktober 1999 12 Teams zur
2. Stufe zugelassen, darunter das Team A sowie das Team F. Sämtliche
selektionierten Teams reichten fristgerecht ein Angebot ein und stellten ihr
Grobkonzept mittels einer Präsentation am 2. Dezember 1999 einer
Delegation der Baukommission persönlich vor. Nach einer formellen Vorprüfung
durch das Hochbauamt X wurden die eingereichten Angebote am 7. Dezember
1999 gestützt auf die am 8. November 1999 definitiv festgelegten
Kriterien von der Baukommission beurteilt. Das Team A wurde mit 47,90 von
maximal 50 Punkten auf dem ersten Rang, das Team F mit 44,31 Punkten
auf dem zweiten Rang platziert. Die Erkenntnisse der Bewertung wurden im
Bericht des Beurteilungsgremiums vom 11. Januar 2000 festgehalten.
Gestützt darauf erteilte der Stadtrat X mit Beschluss vom 9. Februar 2000
F.1 und seinem Planungsteam den Zuschlag zur Ausarbeitung des eingereichten
Konzepts zu einem vorlagefähigen Vorprojekt mit Kostenschätzung. Die
Zuschlagsverfügung wurde den übrigen Anbietern mit Schreiben vom
9. Februar 2000 (versandt am 14. Februar 2000) zugestellt. Darin wurde
als Begründung der Zuschlagserteilung "beste Erfüllung der
Zuschlagskriterien" angegeben.
Erwägungen
II. Mit Eingabe vom 23. Februar 2000
liess das Team A, bestehend aus A.1-A.3, beim Verwaltungsgericht rechtzeitig
Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Februar 2000 erheben und beantragen,
der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und der Zuschlag sei den Beschwerdeführenden
zu erteilen. Eventuell sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das Submissionsverfahren
nach Aufhebung des angefochtenen Zuschlags unter Behebung der Mängel des
Submissionsverfahrens (teilweise) unter Einbezug der Beschwerdeführenden und
des Teams F zu wiederholen und alsdann einen neuen Zuschlag auszufällen. Subeventuell
sei die (teilweise) Wiederholung des Submissionsverfahrens mit Neuausfällung
des Zuschlags unter Einbezug von weiteren Anbietern durchzuführen. In
verfahrensmässiger Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
nachgesucht. Sodann verlangten die Beschwerdeführenden die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Die Stadt X beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom
10.
April 2000, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Gegen das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung hatte sie nichts
einzuwenden. Das mitbeteiligte Team F, bestehend aus F.1-F.5, verzichtete auf
eine Stellungnahme.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2000
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und ein zweiter
Schriftenwechsel angeordnet. Mit einer weiteren Präsidialverfügung vom
30.
Mai 2000 wurde ein Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführenden
teilweise gutgeheissen. Die Einsicht in die Beilagen zur Beschwerdeantwort
wurde ihnen mit der Einschränkung gewährt, dass die Offerte des mitbeteiligten
Teams F nur dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden herausgegeben wurde mit
der Auflage, die darin enthaltenen Geschäftsinformationen nicht weiteren
Personen bekannt zu geben. In der Replik vom 13. Juni 2000 bzw. in der
Duplik vom 9. August 2000 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Die Ausführungen in den Rechtsschriften
werden - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen
wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Vergabeentscheide kantonaler und
kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das
Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren
gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) sowie die
§§ 3 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen
Vereinbarung vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.
2.
Die Gemeinden wurden vom Regierungsrat
gestützt auf § 2 Abs. 2 IVöB-BeitrittsG mit Wirkung ab
1.
Januar 1999 in die kantonale Regelung des Beschaffungswesens gemäss
Beitrittsgesetz und Submissionsverordnung einbezogen (RRB Nr. 1501 vom
1.
Juli 1998; LS 720.111) und unterstehen damit in Bezug auf den Ablauf
des Vergabeverfahrens und die materielle Behandlung der Angebote den Bestimmungen
des kantonalen Rechts. Die angefochtene Vergabe ist daher nach diesen Regeln zu
beurteilen.
3.
a) Die Beschwerdeführenden beanstanden
zunächst eine Verletzung der Ausstandspflicht insbesondere hinsichtlich des
Leiters des Hochbauamts, Herrn K. Anlässlich der Ausarbeitung der
Beschwerdeschrift sei zufällig festgestellt worden, dass F.1 nicht nur
Architekt, sondern als Hochbauvorstand der Stadt X der direkte Vorgesetzte von
Herrn K sei, welcher im Submissionsverfahren eine zentrale Rolle gespielt
habe. Angesichts des Wesens des Submissionsverfahrens mit seinen zahlreichen
Verfahrensbeteiligten sei es faktisch unmöglich gewesen, diesen Umstand schon
früher zu bemerken, und habe es keine Veranlassung gegeben, nach allfälligen
Ausschlussgründen zu forschen.
Weil F.1 selber als Anbieter am Verfahren
beteiligt gewesen sei, hätte Herr K nicht im Beurteilungsgremium Einsitz nehmen
dürfen. Dies sei besonders gravierend, weil Herr K als einziger der
Baukommission ein Baufachmann und demzufolge seinem Urteil innerhalb des
Gremiums ein besonders hohes Gewicht zugekommen sei. Herr K habe persönlich die
"Sachbearbeitung" des Beschaffungsgeschäfts übernommen, namentlich
die Ausschreibungsunterlagen erstellt, die mündliche Präsentation der Anbieter
geleitet und den Beurteilungsbericht vorbereitet bzw. abgefasst. Er habe somit
als befangener Funktionär massgeblich am Zustandekommen des angefochtenen
Entscheids mitgewirkt, weshalb der Zuschlag schon aus diesem Grund aufzuheben
sei. Dass der Hochbauvorstand F.1 selber als privater Architekt eine Offerte
eingereicht habe, sei sodann "unangebracht". Überhaupt seien das
ganze Beurteilungsgremium wie auch der Stadtrat, der ohne weitere (eigene) Prüfung
auf den Antrag des Beurteilungsgremiums abgestellt habe, bei der Vorbereitung bzw.
beim Erlass des Zuschlagsentscheids befangen gewesen, wodurch die
submissionsrechtlichen Prinzipien der Gleichbehandlung der Anbieter und der
Vergabe an das wirtschaftlich günstigste Angebot verletzt worden seien. Die Zusammenarbeit
der Stadtratsmitglieder führe im Kollegium zu einer gewissen Beziehungsnähe,
welche den Anschein der Befangenheit hervorrufe. Eine einwandfreie, saubere
Verwaltungstätigkeit erfordere die strikte Trennung politischer Ämter von
beruflichen Interessen.
b) Der Beschwerdegegner wendet zunächst ein,
die Rüge der Ausstandspflicht sei verspätet erhoben worden. Da im
Staatskalender des Kantons Zürich 1999/2000 F.1 als Stadtratsmitglied
aufgeführt sei, könne davon ausgegangen werden, dass allfällige Ausstandsgründe
schon viel früher bekannt gewesen seien. Auch materiell sei die Rüge der
Befangenheit nicht gerechtfertigt, zumal Stadtrat F.1 am Entscheidfindungsprozess
nicht mitgewirkt habe. Für Verwaltungsbehörden und insbesondere für politische
Behörden gehe die Pflicht zur Unabhängigkeit weniger weit als für Gerichte. Die
Ausstandsregeln dürften nicht dazu führen, dass nicht mehr die gewählten
Volksvertreter, sondern irgendwelche, demokratisch nicht legitimierte neutrale
Dritte die politischen Entscheide träfen. Ausstandsvorschriften dürften auch
nicht das für die Schweiz zentrale Milizsystem aushöhlen. Nebenamtliche
Exekutivmitglieder könnten deshalb von der Einreichung eines Angebots in einem
Submissionsverfahren "ihrer" Gemeinde nicht ausgeschlossen werden. F.1
habe nur an einer Stadtratssitzung teilgenommen, welche das Alterswohnheim
betraf. An dieser Sitzung sei lediglich der Bericht der Projektkommission zur
Kenntnis genommen worden, weshalb darin keine Verletzung der Ausstandspflicht
liege. Der Vorwurf der Befangenheit der übrigen Stadtratsmitglieder sowie der
Mitglieder der Projekt- und Baukommission sei schon deshalb unbeachtlich, weil
die Ausstandspflicht nur für natürliche Personen und nicht für ganze Behörden
gelte. Wenn ein einzelnes Behördemitglied in einer Angelegenheit persönlich
betroffen sei, müsse deswegen nicht die gesamte Behörde in den Ausstand
treten. Im Übrigen bestehe abgesehen von F.1 momentaner Tätigkeit als Stadtrat
und seiner früheren Tätigkeit als Mitglied der Fürsorgebehörde keine engere
Beziehung zu den weiteren Behördemitgliedern. Ebenso wenig könne allein aus
dem Umstand, dass Herr K zu F.1 in einem formellen Unterordnungsverhältnis
stehe, auf eine Befangenheit von K geschlossen werden. Eine nähere Beziehung
zwischen den beiden, die einen Ausschluss rechtfertigen würde, bestehe nicht.
c) aa) Auch im Bereich des
öffentlichen Beschaffungswesens sind die Ausstandsregeln von § 5a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) zu beachten. Zur Frage der
Rechtzeitigkeit dieser Rüge ist zu sagen, dass auch im öffentlichrechtlichen
Vergabeverfahren Ausstandsgründe sofort nach Kenntnis der Zusammensetzung der
anordnenden Instanz geltend zu machen sind. Ein Untätigbleiben oder eine Einlassung
in ein Verfahren im Wissen um das Vorliegen von Ausstandsgründen gilt als
Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (BGE 121 I 225
E. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 5, auch zum Folgenden). Nur
wenn eine Verfahrenspartei von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren
begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Verfügung Kenntnis erhält,
kann sie die Verletzung der Ausstandsregeln auch noch im anschliessenden
Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen
ist. Alsdann kann die Missachtung der Ausstandsbestimmungen als Verletzung
einer wesentlichen Verfahrensvorschrift gemäss § 50 Abs. 2
lit. d VRG bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz
gerügt werden. Diese übernimmt bei dieser Sachlage die Funktion der
Aufsichtsbehörde im Sinn von § 5a Abs. 2 VRG, um eine Gabelung des
Rechtswegs zu vermeiden und sicherzustellen, dass alle Verfahrensmängel von
derselben Rechtsmittelbehörde beurteilt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a
N. 21).
Vorliegend war den Beschwerdeführenden zwar bekannt,
dass das "Team F" für die 2. Stufe qualifiziert wurde (Verfügung
vom 18. Oktober 1999; act. 12.2.A26). Indessen kann nicht gesagt
werden, dass die Beschwerdeführenden wussten oder wissen mussten, dass es sich
bei F.1 gleichzeitig um ein Mitglied des Stadtrats von X handelt. Aus der vom
Beschwerdegegner zitierten Literatur und Judikatur ergibt sich lediglich,
dass von einer anwaltschaftlich vertretenen Partei die Kenntnis der
personellen Zusammensetzung der verfügenden Behörde erwartet wird, sofern diese
einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden kann. Die
Beschwerdeführenden sind indessen erst seit Beginn des Rechtsmittelverfahrens
durch einen Rechtsanwalt vertreten. Somit kann den Beschwerdeführenden aus
dem Umstand, dass sie nicht den Staatskalender konsultierten, um allfällige
Ausstandsgründe zu überprüfen, keine mangelnde Sorgfalt angelastet werden.
Dafür, dass sie tatsächlich über die Identität des Mitbewerbers F.1 mit dem
städtischen Bauvorstand Bescheid gewusst hätten, fehlen im Übrigen jegliche
Anhaltspunkte. Mithin hatten die Beschwerdeführenden keine Veranlassung,
bereits im Anschluss an die Präqualifikationsverfügung vom 18. Oktober
1999.
ein Ausstandsbegehren gegen Herrn K zu stellen. Die Rüge bezüglich einer
allfälligen Verletzung der Ausstandspflicht durch Herrn K erweist sich somit
nicht als verspätet.
bb) Während F.1 selbst - mit Ausnahme
der Sitzung vom 15. Juli 1999 - bei den Stadtratssitzungen jeweils in
den Ausstand trat und abgesehen von der Sitzung vom 23. Juni 1999 und von
seiner Präsentation der Grobkostenschätzung am 15. Juli 1999 auch an den
Sitzungen der Projektkommission nicht teilnahm, war Herr K als Leiter Hochbauamt/Baupolizei
Stadtverwaltung X stets an den Sitzungen der Projekt- bzw. Baukommission
anwesend und auch an der Bewertung der eingegangenen Offerten massgeblich
beteiligt. Mithin hatte Herr K wesentlichen Einfluss auf den Vergabeentscheid.
Es wäre daher zu prüfen, ob darin, dass Herr K in seiner Stellung als Leiter
Hochbau dem Hochbauvorstand F.1 unterstellt war, ein Ausstandsgrund liegt.
Gemäss § 5a Abs. 1 VRG haben Personen, die eine
Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, in den
Ausstand zu treten, wenn sie persönlich befangen erscheinen. Als persönliche
Befangenheit gilt insbesondere ein persönliches Interesse (lit. a), eine
– im einzelnen umschriebene – Verwandtschaft (lit. b) oder die
Vertretung einer Partei (lit. c). Ausstandspflichtig ist
nicht nur, wer selber verfügt oder (mit-)entscheidet, sondern auch, wer auf
das Zustandekommen von Verwaltungsakten Einfluss nehmen kann, namentlich
Sachbearbeiter oder Protokollführer (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth
Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
Bern 1997, Art. 9 N. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a
N. 9; Peter Hänni/Marco Scruzzi, Zur Ausstandspflicht im Rahmen von
Submissionsverfahren, BR 1999, S. 135). Anderseits
lässt sich im Rahmen der kommunalen Verwaltungstätigkeit nicht ausschliessen,
dass immer wieder auch Eingaben von Behördemitgliedern (z.B. ein Baugesuch
eines Bauvorstands) von den dafür zuständigen Verwaltungszweigen zu behandeln
sind.
Liegt wie hier keiner der in § 5a Abs. 1 VRG
beispielhaft aufgezählten Ausstandsgründe vor, so ist zu prüfen, ob allgemein
Umstände vorhanden sind, die den Betroffenen als persönlich befangen erscheinen
lassen. Massgeblich ist dabei eine objektive Betrachtungsweise (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 11). Ob vorliegend die
Ausstandspflicht verletzt wurde, kann offen bleiben, da die Beschwerde
- wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt - ohnehin gutzuheissen
ist. Dies gilt nicht nur mit Bezug auf Herrn K, sondern auch hinsichtlich des
Stadtrats und der Projektkommission. Ob eine Ausstandspflicht deshalb verletzt
wurde, weil F.1 trotz seiner Vorbefassung sich als Submittent am Vergabeverfahren
beteiligte, ist Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.
4.
a) Die Beschwerdeführenden rügen in der
Replik vom 13. Juni 2000 eine unzulässige Vorbefassung von F.1, weil
dieser einen ersten Kostenvoranschlag ausgearbeitet habe. Ferner habe F.1 am
23.
Juni 1999 an einer Sitzung der Projektkommission teilgenommen und in
einer weiteren Kommissionssitzung vom 15. Juli 1999 die Grobkostenschätzung
persönlich vorgestellt. Sodann habe die Projektkommission beschlossen, die von
F.1 gelieferten Vorarbeiten "strikte vertraulich" zu behandeln und
den anderen Anbietern zu verheimlichen. Durch die Vorbefassung von F.1 in
Verbindung mit der gleichwohl erfolgten Teilnahme an der Submission sei der
Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden. Ein zusätzlicher Verstoss gegen
dieses Gebot liege insofern vor, als F.1 für seine Vorarbeiten entschädigt
worden sei, während die Beschwerdeführenden sämtliche Kosten für die
Ausarbeitung ihrer Offerte selber hätten tragen müssen.
b) Der Beschwerdegegner hält es für
unbedenklich, dass in der Vorbereitungsphase der Submission - noch bevor
feststand, ob die Planungsarbeiten überhaupt ausgeschrieben werden
mussten - F.1 als Architekt mit der Erstellung einer Grobkostenschätzung
beauftragt und dafür mit rund Fr. 6'000.- entschädigt wurde. F.1 sei
jedenfalls dadurch gegenüber den übrigen Anbietern nicht in
ungerechtfertigter Weise bevorteilt worden. Es gebe keine Regel, wonach
Personen, die vergabeseitig an der Submission mitgewirkt hätten, generell als
Anbieter ausgeschlossen wären. Ein Ausschluss von vorbefassten Anbietern käme
nur dann in Betracht, wenn die von der Vorbefassung entstandenen Vorteile
nicht ausgeglichen werden könnten. Der Beitrag von F.1, d.h. die von ihm
erstellte Grobkostenschätzung, sei von untergeordneter Bedeutung. F.1 sei
nicht mit der Ausarbeitung von Plänen beauftragt worden. Lediglich um die
Grobkosten ermitteln zu können, hätten bürointerne Problemanalysen
durchgeführt und Lösungsmöglichkeiten studiert werden müssen, was auch in
Planskizzen festgehalten worden sei. Im Rahmen seiner Arbeit habe F.1 keine
Kenntnisse erlangt, die nicht auch aus den Submissionsunterlagen ersichtlich
gewesen seien. Auch habe er in keiner Weise bei der Ausarbeitung der
Submissionsunterlagen mitgewirkt.
Des Weiteren seien die Eingabefristen
genügend lang angesetzt worden, so dass F.1 aus der Vorbefassung keinen Vorteil
habe ziehen können. Selbst wenn eine Pflicht bestanden hätte, die Mitwirkung
von F.1 offen zu legen (was in Abrede gestellt wird), könnte deren Verletzung
unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht zur Gutheissung der
Beschwerde führen, zumal die Leistung der Submittenten nicht davon abhänge, ob
diese über die Mitwirkung eines Mitkonkurrenten bei der Budgetierung informiert
würden oder nicht. Sodann seien die für die Submittenten relevanten Informationen
sämtlichen Teilnehmern bekannt gegeben worden. Eine (zusätzliche) Offenlegung
der ersten Planskizzen hätte eine mit den submissionsrechtlichen Grundsätzen
unvereinbare Benachteiligung von F.1 zur Folge gehabt und zudem hätten die
Mitbewerber nicht mehr unbefangen ein eigenes Projekt erarbeiten können.
Demzufolge sei es nicht zu beanstanden, dass diese Unterlagen von der
Projektkommission als vertraulich bezeichnet worden seien. Schliesslich sei
auch nicht ersichtlich, inwieweit den Mitbewerbern durch den Umstand, dass F.1
für die Grobkostenschätzung entschädigt worden sei, ein erheblicher Nachteil
erwachsen sei. Auch die mündliche Präsentation der Kostenschätzung an einer
Planungskommissionssitzung sei nicht zu beanstanden.
c) aa) Der Umstand, dass F.1 mit einer
Grobkostenschätzung beauftragt worden war, ist erst im Lauf des Beschwerdeverfahrens
bekannt geworden; die diesbezügliche Rüge durfte deshalb noch im Rahmen der
Replik vorgebracht werden.
bb) Vergaberegeln bezwecken die
Gewährleistung eines echten, fairen und transparenten Wettbewerbs, in welchem
alle Anbieter gleich zu behandeln sind. Von zentraler Bedeutung ist, dass für
alle Wettbewerbsteilnehmer dieselben Bedingungen bestehen. Wirkt ein Anbieter
bereits vor der Ausschreibung bei der Vorbereitung der Vergabe in irgendeiner
Weise mit, hat er unter Umständen die Möglichkeit, die Voraussetzungen der
Vergabe in einer für ihn günstigen Weise zu beeinflussen. Ausserdem kann er
gegenüber den Mitbewerbern von einem Wissensvorsprung sowie von Vorteilen in
zeitlicher Hinsicht profitieren (vgl. VGr AG, AGVE 1998, S. 350 E. II/2 =
ZBl 100/1999, S. 387; AGVE 1997, S. 348 E. 3, auch zum
Folgenden). Damit ist aber die Chancengleichheit der Anbieter nicht mehr
gewährleistet. Ein Mitofferieren von Anbietern, die bereits an der Projektverfassung
oder der Erstellung von Ausschreibungsgrundlagen mitgewirkt haben, lässt sich
deshalb in der Regel nicht mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Anbieter
und dem Gebot eines fairen Wettbewerbs (Art. 1 Abs. 2 lit. b
IVöB) vereinbaren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der vorbefasste
Anbieter im konkreten Fall tatsächlich einen Vorteil verschafft, sondern es
genügt bereits der objektiv begründete Anschein eines möglichen Vorteils
(Eidg. Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen, 3. September
1999, VPB 64/2000 Nr. 30 E. 2, mit weiteren Hinweisen). Zieht die
Vergabebehörde zur Vorbereitung der Submission einen Ingenieur oder
Architekten hinzu, muss dieser absolut unabhängig sein und darf insbesondere
nicht mit irgendeinem der potentiellen Anbieter rechtliche, tatsächliche oder
persönliche Verbindungen haben (VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25
E. 5 = ZBl 101/2000, S. 265; Michael H. Wiehen, Auftragsvergabe, in:
Mark Pieth/ Peter Eigen, Korruption im internationalen Geschäftsverkehr,
Neuwied u.a. 1999, S. 500).
Die Frage der Vorbefassung ist eng mit jener
der Ausstandspflicht verwandt. Fachleute und Unternehmen, die bei einer
öffentlichen Vergabe als Submittenten teilzunehmen gedenken, haben aufgrund
dieses Umstands gestützt auf § 5a VRG bei der Vorbereitung der Submission
in den Ausstand zu treten. Umgekehrt ergibt sich nach dem Gebot der Fairness
und dem Gleichbehandlungsprinzip ein grundsätzliches Verbot für vorbefasste
Anbieter, sich als Submittent am Vergabeverfahren zu beteiligen.
cc) Positiv-submissionsrechtlich befasst sich
Art. VI Abs. 4 des GATT/WTO-Übereinkommens vom 15. April 1994
über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement
[GPA]) mit der Problematik der Vorbefassung. Diese Bestimmung wurde mit dem
gleichlautenden § 18 Abs. 4 der Submissionsverordnung vom
18.
Juni 1997 (SubmV) in das kantonale Submissionsrecht überführt. Danach
ist es den Vergabestellen untersagt, auf eine den Wettbewerb ausschaltende Art
und Weise von einer Firma, die ein geschäftliches Interesse an der Beschaffung
haben könnte, Ratschläge einzuholen oder anzunehmen, welche bei der
Ausarbeitung der Spezifikationen für eine bestimmte Beschaffung verwendet
werden können. Auch daraus lässt sich ableiten, dass Planer oder Unternehmer,
die an die Vorbereitung der Ausschreibung Beiträge geleistet haben, vom nachfolgenden
Vergabeverfahren grundsätzlich auszuschliessen sind (Peter Gauch/Hubert
Stöckli, Thesen zum neuen Vergaberecht des Bundes ‑ Vergabethesen
1999, Freiburg 1999, Ziff. 8.2, S. 15, auch zum Folgenden; vgl. auch
die Bemerkungen von Stefan Scherler, BR 2000, S. 52 f.). Derartige
Anbieter verfügen über einen projektbezogenen Wissensvorsprung, der die
Gleichbehandlung der übrigen Anbieter und infolgedessen einen funktionierenden
Wettbewerb gefährdet. Dasselbe gilt für Unternehmen, welche die vorbefassten
Planer oder Unternehmer beherrschen oder von diesen beherrscht werden.
Vorliegend wird das "Team F" vom federführenden Architekten, dem
vorbefassten F.1 beherrscht.
Indessen gilt der Grundsatz, wonach sich
vorbefasste Anbieter nicht als Submittenten am Verfahren beteiligen dürfen,
nicht ausnahmslos. Entspringt etwa ein Wissensvorsprung nicht dem
Submissionsverfahren, sondern der bisherigen Tätigkeit des Submittenten, so
ist dies nicht zu beanstanden. Soll zum Beispiel ein
Dienstleistungsdauerauftrag (z.B. ein Buslinienbetrieb oder
Friedhofsgärtnerarbeiten) neu ausgeschrieben werden, hat der bisherige
Leistungserbringer, der sich wiederum um den Auftrag bewirbt, gegenüber den
Mitbewerbern einen gewissen Wissensvorsprung, ohne dass deswegen ein Ausschluss
zu erfolgen hätte. In Lehre und Rechtsprechung wird sodann darüber diskutiert,
ob ausnahmsweise auch Anbieter, die an der Vorbereitung eines
Vergabeverfahrens mitwirkten, unter gewissen Voraussetzungen selber ein Angebot
einreichen dürfen (VGr AG, AGVE 1998, S. 350 = ZBl 100/1999, S. 387;
Gauch/Stöckli, Ziff. 8.3, S. 16). Ob und unter welchen
Voraussetzungen letzteres zulässig ist, braucht hier nicht entschieden zu
werden.
dd) Vorliegend war sich F.1 bereits im
Zeitpunkt der Grobkostenschätzung bewusst, dass er sich als Anbieter am
Vergabeverfahren beteiligen möchte. Seine Absicht teilte er anlässlich der
Präsentation der Kostenschätzung am 15. Juli 1999 der Projektkommission
mit. F.1 hatte durch den Schätzungsauftrag die Möglichkeit, auf die finanziellen
Randbedingungen der Vergabe Einfluss zu nehmen. Indem F.1 den
Kostenvoranschlag erstellte, hat er sich zudem mit den Problemen und
Lokalitäten vor Ort bedeutend intensiver und schon viel früher
auseinandersetzen können als der Rest der Anbieter, die sich erst anlässlich
der Besichtigung vom 28. Oktober 1999 sowie anhand der Situations- und
Grundrisspläne und den weiteren, dem Präqualifikationsentscheid beigelegten
Unterlagen ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse machen konnten.
Beispielsweise diente F.1 das "Konzept Neuausrichtung Alterswohnheim"
vom Juni 1999 bereits als Basis für die Grobkostenschätzung; er hatte somit
bereits anfangs Juli 1999 davon Kenntnis, während die übrigen zugelassenen
Bewerber dieses zentrale Grundlagenpapier erst mit dem Präqualifikationsentscheid
vom 18. Oktober 1999 zugestellt erhielten. Die Offerten (Grobkonzept mit
Honorarofferten) waren bis zum 24. November 1999 an das Hochbauamt X
einzureichen. Es kann somit unter diesen Umständen entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners
(Duplik S. 8) nicht gesagt werden, die Eingabefristen seien so angesetzt
worden, dass der vorbefasste F.1 aus seiner längeren Beschäftigung mit dem
Projekt keinen Vorteil habe ziehen können. Nachdem bereits der Anschein eines
möglichen Vorteils genügt, kann es letztlich offen bleiben, ob und inwieweit
F.1 aus seiner Vorbefassung tatsächlich einen Vorteil gezogen hat.
Besonderes Gewicht hat auch der Umstand, dass
mit der Grobkostenschätzung nicht irgendein externes Architekturbüro beauftragt
wurde, sondern eben der Hochbauvorstand F.1. Gerade weil F.1 zum
Beschwerdegegner in einer besonderen engen Beziehung steht, wäre eine
zusätzliche Zurückhaltung angezeigt gewesen, um jeglichen Anschein einer
Bevorzugung zu vermeiden (vgl. VGr AG, AGVE 1997, S. 348 E. 3c).
Hinzu kommt, dass den weiteren Wettbewerbsteilnehmern nicht mitgeteilt wurde,
dass F.1 bereits einen Kostenvoranschlag erstellt und sich insoweit an den Vorbereitungen
der Ausschreibung beteiligt hatte. Ebenso wenig erhielten die Mitbewerber
überhaupt von dieser Kostenschätzung Kenntnis. Der Grundsatz der Transparenz
verlangt aber, dass die Mitwirkung einzelner Unternehmer in der Planungs- und
Projektierungsphase und bei der Vorbereitung der Submission - soweit
diese überhaupt zulässig ist - offengelegt werden muss. Sodann ist den
Mitbewerbern Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu gewähren, um einen
allfälligen Wissensrückstand zu kompensieren (VGr AG, AGVE 1998, S. 350
E. II/2.c/bb = ZBl 100/1999, S. 387).
ee) Zusammenfassend entstand vorliegend
zumindest der Anschein, dass F.1 aus seiner Vorbefassung vergaberechtlich
unzulässige Vorteile hat ziehen können und dass möglicherweise vergabefremde
Interessen in das Verfahren eingeflossen sein könnten. F.1 hätte sich nicht als
Submittent am Verfahren beteiligen dürfen oder aber nach den Regeln über die
Ausstandspflicht bereits von der Erstellung der Grobkostenschätzung Abstand
nehmen müssen. Nachdem er nach seiner Vorbefassung dennoch eine Offerte
einreichte, hätte er gestützt auf § 26 Abs. 1 lit. d SubmV in
Verbindung mit Art. 11 lit. a IVöB von der Teilnahme ausgeschlossen
werden müssen. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.
Anzufügen ist, dass nebenamtliche
Exekutivmitglieder im Rahmen eines Vergabeverfahrens in ihrer Wohngemeinde
nicht generell von der Einreichung einer Offerte ausgeschlossen sind. Ein
Ausschluss ist jedoch immer dann angezeigt, wenn Exekutivmitglieder, die sich
als Submittenten bewerben möchten, bereits bei der Vorbereitung und Durchführung
des Vergabeverfahrens mitwirken und so das Gleichbehandlungsgebot verletzt
wird.
5.
Da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen
ist, kann offen gelassen werden, ob auch die weiteren Rügen, namentlich
hinsichtlich der Bekanntgabe und Bewertung der Zuschlagskriterien sowie der
Begründungspflicht, begründet sind.
6.
a) Nachdem das mitbeteiligte Team F vom
Submissionsverfahren auszuschliessen ist, kommen nur die Beschwerdeführenden,
die im Beurteilungsbericht hinter dem Team F auf dem 2. Rang platziert
wurden, als Empfänger des Zuschlags in Frage. Was der Beschwerdegegner gegen
eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführenden vorbringt, sticht nicht. Die
festgestellten Mängel führen allein zum Ausschluss des mitbeteiligten Teams F
und nicht zu einer Wiederholung des gesamten Vergabeverfahrens. Da dem Gericht
jedoch nicht bekannt ist, ob mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen
oder ergänzende vertragliche Regelungen – z.B. mit Bezug auf die durch das
Beschwerdeverfahren verzögerte Terminplanung – zu verbinden sind (vgl.
dazu VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25, E. 5b), wäre es
nicht zweckmässig, den Zuschlag unmittelbar mit dem Beschwerdeentscheid zu
erteilen. Die Sache ist vielmehr mit einer entsprechenden Weisung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Selbstverständlich dürfen den Beschwerdeführenden aber mit
dem Zuschlag keine Auflagen gemacht werden, die von der Sache her nicht
gerechtfertigt sind oder dem von der Vergabestelle bevorzugten Anbieter unter
gleichen Voraussetzungen nicht auferlegt würden.
b) ...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der
angefochtene Vergabeentscheid aufgehoben. Die Sache wird an den Stadtrat X
zurückgewiesen, um den Zuschlag an die Beschwerdeführenden zu erteilen.
2.
...