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Entscheid

VB.2000.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00070

11. Mai 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5551)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Nachdem die Kantonspolizei mehrfach von

Anwohnern wegen Lärmbelästigung an die D.-Strasse ..1 in C., der

gemeinsamen Adresse von A. und E., gerufen wurde, drohte der Gemeinderat C. am

21. Oktober 1999 A. an, ihm das Halten von Tieren zu verbieten, und beschloss

am 7. De­zember 1999, A. und E. werde die weitere Haltung von Hunden

verboten. Er forderte die Adressaten des Beschlusses auf, ihre beiden Hunde

innert drei Tagen auf eigene Kosten einem Tierheim abzugeben. Für den Fall,

dass dieser Anord­nung keine Folge geleistet werde, kündigte der Gemeinderat

an, dass die Tiere durch die Polizei auf Kosten der Eigentümer in ein Tierheim

gebracht wür­den. Einem allfälligen Re­kurs entzog er die aufschiebende

Wirkung.

Erwägungen

II. A. erhob am 17. Dezember 1999 gegen den

Beschluss des Ge­mein­derats C. Rekurs an das Statthalteramt Winterthur. Er

brachte vor, seit 20 Jah­ren Hunde zu halten und diese immer unter

Kontrolle zu haben. Sein 13 Jahre alter Schä­fer­hund habe Asthma und

könne kaum noch bellen. Überdies habe immer nur ein und die­selbe Person die

Polizei alarmiert. Der Statthalter wies den Rekurs mit Verfügung vom 26. Januar

2000.

ab. Er er­wog im Wesentlichen, gemäss Art. 36 Abs. 1 der

kommunalen Poli­zeiverordnung C. seien Tiere so zu halten, dass weder Menschen noch

Tiere noch Sachen gefährdet oder geschä­digt werden. Der Gemeinderat könne nach

Art. 36 Abs. 4 die Tierhaltung verbieten, wenn einer vorherigen

polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tierhaltung verur­sachten

Übelstands keine Folge geleistet worden sei. Nach zwölf polizeilichen Interven­tio­nen

sei der Rekurrent am 21. Oktober 1999 zur Behebung der Missstände aufgefordert

wor­den. Trotzdem habe die Polizei am 12. Novem­ber 1999 erneut eingreifen

müssen. So­wohl der Rekurrent als auch E. sowie F. hätten gegenüber der Polizei

bestätigt, dass die Hunde viel bellen. Die Polizei habe feststellen können,

dass die Angaben des Nach­barn, G., über die Belästi­gun­gen nicht übertrieben

gewesen seien. Es sei damit erwiesen, dass die Hunde des Rekur­ren­ten und von

E. fortwährend durch Gebell und Geheul die Nachtruhe gestört hätten. Der

angefochtene Beschluss sei somit zu Recht ergan­gen.

III. A. wandte sich gegen die Verfügung des

Statthalteramts Win­terthur am 26. Februar 2000 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Er brachte vor, die Anzeigen sei­nes Nachbarn, G., seien unglaubwürdig. Es

könne nicht zutref­fen, dass seine Hun­de mehr als fünf Stunden am Tag bellten.

Es seien keine Problemhunde. Die Polizei könne auch nicht fünf oder sechs

Stunden vor seinem Haus stehen. Überdies habe H. zeit­weise drei Hunde, die

bellten. Er habe der Polizei C. deswegen eine Anzeige eingereicht.

Der Beschwerdegegner liess sich nicht

vernehmen. Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 27. März 2000 auf

Vernehmlassung.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 19c Abs. 2 in

Verbindung mit § 41 des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) ist die Beschwerde gegen die angefochtene Ver­fügung

des Statthalteramts Winterthur zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

a) Nach § 8 des Gesetzes über das

Halten von Hunden vom 14. März 1971 (Hun­deG; LS 554.5) haben Hundehalter ihre

Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen belästigen.

Gemäss § 1 HundeG untersteht das Halten von Hunden der Kon­trolle durch

die Gemeinden. Das HundeG enthält allerdings selbst keine Grundlage für das

verfügte Haltungsverbot.

b) Der Rekursgegner stützt seine Verfügung

auf Art. 36 Abs. 4 der Polizeiverord­nung der Gemeinde C. vom 23.

März 1982, erlassen durch den Gemeinderat. § 74 des Ge­meindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (GemeindeG) verpflichtet die Gemeinden zum Er­lass von

Polizeiverordnungen. Da ihnen die Kontrolle der Hundehaltung obliegt, kann dar­in

auch eine Ermächtigung zum Erlass weitergehender Vorschriften erblickt werden.

Es fragt sich allerdings, ob ein

Tierhaltungsverbot einen Eingriff in die persönliche Freiheit (Art. 10

Abs. 2 BV) darstellt, der nur aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgen

darf. Ein solches ist die Polizeiverordnung C. als Erlass der Exekutive nicht.

Nach einem älteren Entscheid des Bundesgerichts stellt aber das Halten von

Tieren keine ele­men­tare Erscheinung der Persönlichkeitsentfaltung dar, die

dem Schutz der persönlichen Freiheit untersteht (BGr, 5. Oktober 1977, ZBl

79.

[1978], S. 34 E. 4; Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches

Bundesstaatsrecht, 4. A., Zürich 1998, Rz. 1171). Auch unter der

neuen Bundesverfassung beschränkt sich Schutzbereich dieses Grundrechts auf die

we­sent­lichen Möglichkeiten der Persönlichkeitsentfaltung (Botschaft über eine

neue Bundes­ver­fassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I 148). Will man die

Haltung von Tieren dem Schutz der persönlichen Freiheit unterstellen, so ist

das Verbot doch als leichter Grund­rechts­ein­griff anzuschauen, der nicht in

einem formellen Gesetz vorgesehen sein muss (Art. 36 Abs. 1 BV;

Häfelin/Haller, Rz. 1133 f.). Die Polizeiverordnung C. stellt somit

eine genü­gende gesetzliche Grundlage dar.

c) Gemäss Art. 36 Abs. 4 der

Polizeiverordnung C. kann der Gemeinderat das Hal­ten von Tieren verbieten,

wenn der polizeilichen Aufforderung zur Behebung eines durch Tiere oder

Tierhaltung verursachten Übelstands nicht Folge geleistet wird. Mit dem Vor­bringen,

die Anzeigen von G. seien unglaubwürdig, bestreitet der Beschwer­deführer

bereits das Vorliegen eines polizeilich zu bekämpfenden Missstands. G. sei

tagsüber nicht immer daheim und könne darum gar nicht sagen, ob die Hunde dann

bell­ten. Die Po­lizei stehe sicher auch nicht fünf bis sechs Stunden vor

seinem Haus. Über­dies habe auch H. zeitweise drei Hunde, die bellten. Immer

würde aber er für den Lärm verant­wort­lich gemacht.

Bei den Akten liegen fünf Polizeirapporte,

die Einsätze der Kantonspolizei an sechs Daten Ende 1998 und 1999 sowie weitere

Anzeigen dokumentieren. Im Rapport vom 19. Ok­tober 1999 ist sogar von zwölf

Polizeieinsätzen die Rede. Nach diesen Rap­porten rückte die Polizei aufgrund

von Anzeigen nicht nur von G., sondern auch von weiteren Nach­barn, I. und J.,

aus. Am Samstag, 19. De­zem­ber 1998, sagte E. ge­gen­über der Polizei aus,

wenn sie mit F. oder dem Beschwerdeführer Streit habe, fin­gen die Hunde an zu

bellen. Ähn­liche Aussagen wurden vom Beschwerdeführer und von F.

protokolliert. Am 6. Januar 1999 rief offenbar sogar der Beschwerdeführer

selbst die Polizei. Im Rapport vom 23. September 1999 wird der Polizeieinsatz

vom 16. Septem­ber geschildert. Demnach sei E. auch nach Eintreffen der Polizei

"wie von einer Ta­rantel gesto­chen" durch die Wohnung gelaufen unter

lautem Schimpfen, Fluchen und Tü­renschlagen, wobei der Beschwerdeführer

gleichzeitig erfolglos versucht habe, die Hunde zu beruhigen.

Mit all diesen Ereignissen setzt sich die

Beschwerdeschrift in keiner Weise ausein­ander. Der Beschwerdeführer bringt

nichts vor, was die Rapporte als unglaubhaft erschei­nen lassen könnte. Die

Einsätze der Polizei erfolgten hauptsächlich nachts und an Wochen­enden. Es

kommt somit nicht darauf an, ob der Nachbar des Beschwerdeführers, G., sich

tagsüber stets zu Haus aufhält. Ebenso unmassgeblich ist, ob die Hunde stunden­lang

bellen, kann doch nachts schon relativ kurz anhaltender Lärm die Ruhe

nachhaltig stö­ren. Aus diesem Grund laufen auch die Vorbringen des Beschwerdeführers

gegen die Po­li­zei­einsätze ins Leere. Für sich allein nicht entscheidend ist

auch, ob es sich bei den Hunden des Beschwerdeführers um

"Problemhunde" handelt. Wesentlich ist vielmehr, ob die Ei­gen­tümer

in der Lage sind, sie so zu halten, dass die Umgebung nicht in unzumutba­rer

Wei­se belästigt wird. Dies ist, was die Protokolle belegen und wogegen der

Beschwer­de­führer nichts Substanzielles ins Feld führt, nicht der Fall, da die

Tiere oft durch Streitig­kei­ten im Haushalt des Beschwerdeführers gereizt

werden. Was schliesslich die angeblich bel­lenden Hunde von H. betrifft, so ist

darauf hinzuweisen, dass ausser den Anzeigen des Beschwerdeführers dazu nichts

vorliegt. Auch falls es zutreffen sollte, dass die­se eben­falls Lärm

verursachen, so vermöchte diese Tatsache den Beschwerdeführer nicht entschei­dend

zu entlasten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

3.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...