VB.2000.00071
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00071
9. Juni 2000Deutsch20 min
(URT.2000.5601)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00071
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 09.06.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug
Bedingte Entlassung nach Verbüssung von mehr als 2/3 der Strafe.
Voraussetzungen der bedingten Entlassung (E. 4).
Die vorgängige Anordnung einer stufenweisen Vollzugslockerung widerspricht Art. 38 StGB nicht (E. 5 b) und ist in casu insbesondere aufgrund der Vorbehalte gegen eine günstige Prognose angezeigt (E. 5d-i).
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
PROGNOSE
STRAFVOLLZUG
VOLLZUGSLOCKERUNGEN
Rechtsnormen:
Art. 38 StGB
§ 43 lit. I g VRG
§ 43 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A. B., geb. 1949, wurde mit Urteil
des Geschworenengerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1992 wegen
vorsätzlicher Tötung mit elf Jahren Zuchthaus bestraft. Am 27. Februar 1998
hatte er zwei Drittel dieser Freiheitsstrafe verbüsst; das Strafende ist am
27. Oktober 2001.
Bis zum 6. Januar 1996 erfolgte der
Vollzug in der Strafanstalt Bostadel, wo A. B. mehrere unbegleitete Urlaube
bewilligt wurden. Anlässlich eines solchen Urlaubs am 5. Januar 1996 kam
es zu Tätlichkeiten gegenüber der damaligen Ehefrau, was zur Rückversetzung in
die Kantonale Strafanstalt Pöschwies führte. In der Folge wurden A. B.
nur noch begleitete Urlaube bewilligt, die im wesentlichen unproblematisch
verliefen. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich eines solchen Urlaubs am
24. Juli 1997 ein Glas Wein getrunken und verschiedene Medikamente eingenommen
hatte, was bei ihm einen "leicht wackeligen Gang" zur Folge hatte,
wurde für den folgenden Urlaub vom 11. August 1997 ein Alkoholverbot sowie
ein Medikamentenmissbrauchsverbot ausgesprochen. Ein Gesuch A. B.s, ihn
in die Halbfreiheit zu versetzen, wies das damalige Amt für Straf‑ und
Massnahmenvollzug (ASMV) am 1. Juli 1997 ab; die hiergegen erhobenen
Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Entscheid der III. Kammer des
Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1997, VB.97.00463).
Ein von A. B. am 10. Oktober 1997
eingereichtes Gesuch, ihn nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe am 27.
Februar 1998 bedingt zu entlassen, wies das ASMV am 13. Februar 1998 ab, ebenso
die Justizdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs.
Am 3. August 1999 ersuchte A. B.
erneut um bedingte Entlassung sowie am 30. August 1999 um Gewährung des
offenen Strafvollzugs durch Versetzung in das Haus Lägern. Mit Verfügung vom
8. Dezember 1999 wies das Amt für Justizvollzug (JUV) das Gesuch um
bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab, bewilligte jedoch die Versetzung
in den offenen Vollzug verbunden mit den Auflagen,
"- dass A. B. ein striktes
Alkohol‑, Medikamenten und Drogenkonsumverbot auferlegt und dieses auch
regelmässig überprüft wird;
- dass bei den Urlauben das
eingereichte Urlaubsprogramm eingehalten und dieses auch durch jeweils
mindestens 2 Kontrolltelefonate überprüft wird;
- dass über den Verlauf der
Urlaube weiterhin Berichte abgefasst werden."
Zudem wurde A. B. darauf hingewiesen,
dass er in den geschlossenen Vollzug zurückversetzt würde, wenn gegen diese
Auflagen verstosse, einer anderen ihm erteilten Weisung zuwider handle oder
auf andere Weise das in ihn gesetzte Vertrauen täusche.
Erwägungen
II. Gegen diese Verfügung liess A. B. am
23.
Dezember 1999 Rekurs erheben mit dem Hauptantrag, ihn bedingt zu entlassen.
Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 24. Januar 2000 ab,
soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, die
bedingte Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bilde die
vierte Stufe des Strafvollzugs. Hier stelle sich die Frage, ob ausnahmsweise
auf die vorangehende dritte Stufe des Vollzugs verzichtet werden könne, die
bezwecke, dem Verurteilten den späteren Übergang vom Anstaltsleben in die
Freiheit zu erleichtern. Das anstandslose Bestehen von Urlauben könne das
Durchlaufen einer Phase der Halbfreiheit nicht ohne Weiteres ersetzen, und zwar
schon deshalb, weil der Kontakt zur Aussenwelt und das diesem innewohnende
Konfliktpotential, aber auch der Bewährungsdruck bei der Halbfreiheit ungleich
höher einzustufen seien als bei Urlauben, die gewöhnlich in einem grösseren
zeitlichen Rhythmus und nach einem festen Programm zu absolvieren seien. Wenn
A. B. geltend mache, dass ihm angesichts des fortgeschrittenen Zeitablaufs
nicht mehr zugemutet werden könne, die nach der Praxis der Vollzugsbehörden vorgesehene
Stufenfolge nicht zu durchlaufen, so verkenne er, dass er die zeitliche Verzögerung
seiner Versetzung in die Halbfreiheit seinem eigenen Verhalten im Vollzug zuzuschreiben
habe. Eine deliktsorientierte Therapiearbeit mit ihm sei aufgrund seiner hartnäckigen
Bestreitung der Anlasstat ausser Betracht gefallen und wegen seiner fehlenden
Einsicht hätten auch pädagogische und verhaltenstherapeutische Massnahmen nur
beschränkt realisiert werden können. Sodann liege es im Interesse der
Öffentlichkeit und des Verurteilten, wenn er sich durch das Durchlaufen aller
Vollzugsetappen schrittweise wieder auf ein Leben in Eigenverantwortung
einstellen und damit die Gefahr gewalttätigen Konfliktverhaltens weiter
reduzieren könne. Die bisherige gewaltorientierte Delinquenz A. B.s hätte
stets aus partnerschaftlichen Auseinandersetzungen oder Enttäuschungen
resultiert und sei direkt von seiner langjährigen Rauschmittelsucht
beeinflusst gewesen. Zwar habe A. B. einen erfolgreichen Benzodiazepinentzug
hinter sich gebracht; erfahrungsgemäss befänden sich aber die Betroffenen kurz
nach der Entwöhnung in einem äusserst fragilen und rückfallgefährdeten
Zustand. Nachdem auch das letzte psychiatrische Gutachten vom 27. November 1997
die Gefahr der Begehung von Straftaten auch unabhängig von einem
Rauschmittelentzug nicht eindeutig als gebannt beurteilen konnte, erscheine
es ‑ auch mit Rücksicht auf die derzeitige Lebensgefährtin angezeigt ‑
A. B. im Rahmen der Halbfreiheit die Möglichkeit zu geben, sowohl die Stabilität
seiner Rauschmittelfreiheit als auch seine Gewaltfreiheit im Partnerschaftsbereich
weiter zu erproben und zu festigen. Nachdem sich A. B. nun schon seit dem
24.
Dezember 1999 im Haus Lägern und damit im weiteren Sinn in Halbfreiheit befinde,
welche nach den anwendbaren Richtlinien des Ostschweizer Konkordates zwischen
einem und zwölf Monaten dauern könne, komme eine vorzeitige Entlassung noch
immer in Betracht. Für einen weiteren Vollzug der Halbfreiheit spreche auch,
dass die Lebenssituation A. B.s nach einer Haftentlassung noch keineswegs
als geregelt erscheine. Zwar gebe er an, nach der Entlassung bei seiner
derzeitigen Lebenspartnerin wohnen zu können und Kontakte zu einem in Zürich
wohnhaften Paten und zu seiner in Spanien domizilierten Mutter zu unterhalten.
Seine beruflichen Aussichten seien aber noch vollkommen ungewiss. Ein durch eine
geregelte Anstellung strukturierter Tagesablauf sei aber für seine
Wiedereingliederung in die Gesellschaft und seine zukünftige Gewaltfreiheit
unabdingbar. Seine bisherige Delinquenz sei nämlich immer aufgetreten, wenn
er ohne geregelte Beschäftigung gewesen sei und sich von seinen jeweiligen
Lebensgefährtinnen habe aushalten lassen. Im Rahmen der Halbfreiheit und
insbesondere nach Zulassung zu externer Arbeit werde A. B. Gelegenheit
haben, auch seine berufliche Zukunft konkreter zu regeln.
III. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2000
liess A. B. dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid
aufzuheben und ihn unter Anordnung einer Schutzaufsicht und Erteilung weiterer
sachdienlicher Weisungen bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen,
eventuell die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die
Verfahrenskosten seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen und über
die anwaltliche Entschädigung ausgangsgemäss zu entscheiden.
Zur Begründung liess der Beschwerdeführer
unter Hinweis auf die Vorakten und die gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen
vorbringen, er sei gemäss Gutachten vom 27. November 1997 nicht
gemeingefährlich, weshalb das spezialpräventive Interesse in den Vordergrund
gestellt werden dürfe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen erfordere
Art. 38 StGB nicht zwingend, dass der Verurteilte sämtliche
Lockerungsstufen durchlaufe, um bedingt entlassen zu werden. Sodann würde sich
der weitere Vollzug der Strafe kontraproduktiv auswirken, weil sich am Zustand
des Beschwerdeführers in den zwanzig Monaten vor Strafende nicht mehr viel
ändern werde; der vagen Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit stehe
mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die den Beschwerdeführer
zur Verzweiflung bringende Vollzugssituation und seine Fernhaltung von einem
Leben in Freiheit gegenüber. Wenn die Vorinstanz geltend mache, der Beschwerdeführer
habe sich die Verzögerung der Vollzugslockerungen selber zuzuschreiben, sei dem
entgegenzuhalten, dass sie damit auf dem Vorfall vom 5. Januar 1996
herumreite, den der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau bestritten
hätten, sodass er sich zusätzlich ungerecht behandelt vorkomme. Sodann habe
die Vorinstanz zu wenig berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer bei einer
vorzeitigen Entlassung eher zum Befolgen allfälliger Weisungen motiviert wäre
und allfälligen Krisen durch geeignete Massnahmen begegnet werden könnte. Die
von der Vorinstanz aktenwidrig noch immer geltend gemachte Gefährlichkeit des
Beschwerdeführers würde auch nach einer Vollverbüssung der Strafe bestehen.
Auch nehme die Neigung zu Gewalttaten mit zunehmendem Alter erfahrungsgemäss
ab. Die Vorinstanz schliesse aus der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers unzulässigerweise
auf eine schlechte Prognose. Nach zahlreichen begleiteten Urlauben habe der
Beschwerdeführer bis zum Vorfall vom 5. Januar 1996 33 unbegleitete
Urlaube von Bostadel aus gemacht und nach einem Unterbruch von mehr als drei Jahren
sei ihm mit Verfügung der Justizdirektion vom 17. Februar 1999 erstmals wieder
ein unbegleiteter Urlaub von zwölf Stunden bewilligt worden, dem in
monatlichen Abständen weitere gefolgt seien. Diese und auch die ab 24./25. Juli
1999.
gewährten unbegleiteten Urlaube von jeweils 28 Stunden Dauer seien
problemlos verlaufen. Einzig beim Urlaub vom 6./7. November 1999 habe die
Vorinstanz einen Vorbehalt angebracht, weil der Beschwerdeführer zu einem
bestimmten Zeitpunkt telefonisch nicht erreichbar gewesen sein solle, was aber
vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin E. F., mit welcher er den Urlaub
verbracht habe, bestritten werde. Während allen diesen Urlauben sei es nie zu
Gewalttätigkeiten oder zu Rauschmittelmissbrauch gekommen, und auch im Vollzug
sei der Beschwerdeführer nie durch Gewalttätigkeiten aufgefallen. Im Haus
Lägern, wo sich der Beschwerdeführer seit dem 24. Dezember 1999 aufhalte,
"verübe" er weiterhin anstandslos seine Urlaube, und seit neuem
seien ihm regelmässige Spaziergänge mit E. F. ausserhalb des
Anstaltsrayons zugestanden worden. Unter diesen Umständen stelle sich die
Frage, welche Verbesserungsziele mit weiteren stufenweisen Lockerungen
überhaupt noch erreicht werden könnten oder ob eine weitere Inhaftierung nicht
vielmehr kontraproduktiv wirke. Die Vorinstanz messe dem erfolgreich
durchgestandenen Entzug von Benzodiazepin nicht das gebotene Gewicht bei. Die
Aggressivität des Beschwerdeführers sei laut Gutachten durch den Rauschmittelmissbrauch
begünstigt worden; der erfolgreiche Entzug und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
während den Urlauben keinerlei Rauschmittel konsumiert habe, liessen nun eine
günstige Prognose zu. Für die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer
sei kurz nach dem Entzug noch rückfallgefährdet, gäbe es keine Anhaltspunkte.
Auch insofern spiele das zunehmende Alter eine Rolle, was gleichermassen für
die beim Beschwerdeführer diagnostizierte Persönlichkeitsstörung gelte. Die
Freiheitsstrafe habe beim Beschwerdeführer im Sinn einer Nachreifung
gewirkt; dafür, dass bei ihm eine unveränderbare Persönlichkeitsstörung
vorliege, gebe es keine Anhaltspunkte. Dass der Beschwerdeführer auch im Partnerschaftsbereich
nicht mehr auf alte Verhaltensmuster impulsiv-aggressiven Reagierens
zurückgreife, zeige die problemlose Lösung der Beziehung zu seiner früheren
Ehefrau und die neue Partnerschaft mit der 66-jährigen E. F., mit welcher
der Beschwerdeführer schon vor 28 Jahren eine Beziehung unterhalten habe.
Auch Personen, die sich mit dem Beschwerdeführer im Strafvollzug befasst
hätten, würden sich für eine bedingte Entlassung aussprechen. Wenn dem
Beschwerdeführer entgegengehalten werde, er verfüge noch über keine geregelte
Anstellung, so müsse auch berücksichtigt werden, dass ihm die Stellensuche
faktisch verunmöglicht sei, solange über den Zeitpunkt der Entlassung keine
Gewissheit bestehe.
Die Justizdirektion am 6. und das Amt für
Justizvollzug am 27. März 2000 liessen Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Laut § 43 Abs. 1 lit. g des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom
8.
Juni 1997) ist die Beschwerde ans Verwaltungsgericht gegen
Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen grundsätzlich
ausgeschlossen; sie ist jedoch zulässig, wenn gegen solche Anordnungen die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 2 VRG). Dies trifft zu für Entscheide über die bedingte Entlassung
im Sinn von Art. 38 StGB. Demnach ist die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben und auf die Beschwerde
einzutreten. Die Beschwerde ist gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG
durch den Einzelrichter zu entscheiden.
2.
Die Voraussetzungen zur Gewährung der
beantragten unentgeltlichen Rechtspflege (§ 16 Abs. 1 in Verbindung
mit § 70 VRG) sind erfüllt.
3.
a) Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis
Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige
Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht
dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren
(Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 sowie § 51 VRG (in
Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten Beschwerdegründen
[Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943/4. Oktober 1991 (OG) in Verbindung mit Art. 104 OG])
Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen)
Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die
Ermessensprüfung versagt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 50 N. 1).
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung
besteht ein weites Ermessen (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
2.
A., Zürich 1997, Art. 38 N. 9). Der angefochtene Entscheid
hat im Beschwerdeverfahren deshalb namentlich dann Bestand, wenn er auf einem
richtigen juristischen Verständnis der bedingten Entlassung beruht, wenn die
Gesamtheit der massgeblichen Umstände berücksichtigt und aus diesen Umständen
nachvollziehbare Schlüsse gezogen wurden sowie wenn die zuständige Behörde zu
einem insgesamt vertretbaren Resultat gelangt ist (RB 1998 Nr. 60,
Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 91). Unter diesen Umständen greift die
Beschwerdeinstanz auch dann nicht ein, wenn sie als erste Instanz
möglicherweise einer anderen Lösung zugeneigt hätte. Eine weitergehende
Überprüfung würde aus ihr eine Vollzugsbehörde machen (BGE 119 IV 5
E. 2 S. 9).
4.
Die bedingte Entlassung bildet gemäss
Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Regel, von welcher sich nur aus
guten Gründen abweichen lässt. Die Beurteilung künftigen Wohlverhaltens
verlangt eine Gesamtwürdigung von Vorleben, Persönlichkeit sowie deliktischem
und sonstigem Verhalten des Täters. In diesem Zusammenhang interessieren vor
allem auch dessen neuere Einstellung, der Reifegrad einer allfälligen
Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse. Es
genügt, dass das Verhalten des Verurteilten während des Strafvollzugs nicht
gegen die vorzeitige Entlassung streitet. Die Umstände der Straftaten verdienen
bloss insoweit Beachtung, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und
damit auf das künftige Verhalten erlauben. Auch rechtfertigt es sich, im Rahmen
der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsguts
Rechnung zu tragen. Unter dem Aspekt der Bewährungsaussichten genügt für die
Verweigerung der bedingten Entlassung nicht jede noch so entfernte Gefahr
neuer Delikte; ebenso wenig darf aber gestützt auf einzelne günstige Faktoren
die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtige Anhaltspunkte für
die Gefahr neuer Rechtsbrüche bestehen (BGE 124 IV 193 mit zahlreichen
Hinweisen, auch zum folgenden Absatz).
Beim Entscheid für oder wider eine bedingte
Entlassung gilt es im Sinn einer umfassenden risikoorientierten Sicht, die
Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung einer Strafe denjenigen der Aussetzung
eines Strafrests gegenüberzustellen. Zumeist muss man annehmen, dass sich am
Zustand des Täters nach zwei Dritteln der Strafverbüssung während des
restlichen Drittels im Vollzug nicht mehr allzu viel ändern werde. Der vagen
Hoffnung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in dieser Zeit aus unsichtbaren
Gründen steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die
Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit
gegenüber. Die weitere Verbüssung der Strafe taugt alsdann nicht zur Vermeidung
etwaiger Straftaten. Sie gewährleistet das zwar eventuell während der
(restlichen) Zeit der Verbüssung, verschiebt aber im Übrigen das Problem
denkbarer Delinquenz lediglich auf einen späteren Zeitpunkt und schneidet zudem
unter dem spezialpräventiven Aspekt späterer Legalbewährung am schlechtesten ab
(BGE 124 IV 193 E. 4d/aa). Anschliessend an solche Überlegungen ist
folgende Frage zu prüfen: Sollte die bedingte Entlassung in spezialpräventiver
Hinsicht den Vorteil einer möglichen dauerhaften Problemlösung oder ‑entschärfung
bieten, deren man sich bei der Vollstreckung begibt, so verdient die bedingte
Entlassung gegenüber ihrer das Problem nur zeitlich verschiebenden Verweigerung
stets dort den Vortritt, wo die Wahrnehmung dieses Vorteils als sinnvoll
erscheint. Wenn die fortgesetzte Vollstreckung die Unfähigkeit des Täters zu
einem normkonformen Leben in Freiheit nur noch zu verstärken droht, offeriert
die bedingte Entlassung in ihrer Verbindung mit sachgerechten Weisungen und
Schutzaufsicht die Chance, durch eine rechtzeitige, schrittweise Anpassung an
das Leben in Freiheit derartige Schäden zu vermeiden. Obendrein bringt die
bedingte Entlassung zwei andere allgemeine Vorteile. Wegen der
Widerrufsalternative wird der bedingt Entlassene zum einen eher Bereitschaft
zeigen, die ihm erteilten Weisungen einzuhalten und sich damit normkonform zu
verhalten, als er es nach gänzlich verbüsster Strafe täte. Zum andern kann,
sollten sich im Rahmen der bedingten Entlassung Probleme des Verurteilten im Umgang
mit der Freiheit zeigen, eine Krisenintervention durch Rückversetzung und gezielte
sozialtherapeutische Angebote zur Behebung oder Entschärfung dieser Probleme
Platz greifen (BGE 124 IV 193 E. 4d/bb).
5.
Auf der Grundlage dieser von der
Rechtsprechung entwickelten Regeln lässt sich der angefochtene Entscheid nicht
beanstanden und kann vorab grundsätzlich zustimmend auf seine Erwägungen
verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2
VRG).
a) Das Gutachten G. vom 27. November 1997
kommt in Übereinstimmung mit einem früheren Gutachten vom 15. Oktober 1991 zum
Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine eindeutig günstige Prognose gestellt
werden könne. Es sei auch künftig möglich, dass der Beschwerdeführer in
gegenwärtig nicht konkret vorhersehbarer Weise bei ungewöhnlichen
Belastungssituationen im partnerschaftlichen Beziehungsbereich aggressiv
reagiere; eine solche aggressive Verhaltensbereitschaft werde durch das
Zusammenwirken von Alkohol und anderen Rauschmitteln, deren Einfluss auch
weiterhin möglich sei, begünstigt. Inwieweit sich ungewöhnliche Belastungssituationen
im partnerschaftlichen Bereich erneut wie im Vorfeld der früheren Delikte
konstellieren könnten, sei gutachterlich nicht vorhersehbar und die Prognose
damit ungewiss.
Wenn der Gutachter auf Grund dieser
Beurteilung zum Schluss kommt, die Gefahr weiterer Straftaten beziehe sich
damit auf den Partnerschaftsbereich bzw. das engere soziale Umfeld und es
könne auf Grund der vorhandenen Informationen nicht festgestellt werden, dass
der Beschwerdeführer für andere gefährlich wäre, so ändert das nichts daran,
dass gegen eine günstige Prognose erhebliche Vorbehalt bestehen; die
öffentliche Sicherheit ist auch dann gefährdet, wenn die befürchteten Delikte
nicht beliebige Dritte sondern dem Beschwerdeführer nahestehende Personen
gefährden.
b) Mit den nach der Rückversetzung in die
kantonale Strafanstalt Pöschwies erneut eingeleiteten Vollzugslockerungen haben
die Strafvollzugsbehörden das spezialpräventive Interesse bis anhin hinreichend
berücksichtigt. Trotz des durch den Vorfall vom 5. Januar 1996 verursachten
Rückschlags befindet sich der Beschwerdeführer nun seit der am 24. Dezember
1999.
erfolgten Unterbringung im Haus Lägern in der dritten Stufe des Strafvollzugs,
und ist es, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, jedenfalls nicht
ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer noch vor Strafende bedingt entlassen
werden kann; damit bleibt die Möglichkeit erhalten, mit entsprechenden
Weisungen und nötigenfalls mit gezielten sozialtherapeutischen Angeboten
allfälligen Problemen des Beschwerdeführers beim Umgang mit der Freiheit
Rechnung zu tragen. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift geht die
Vorinstanz nicht davon aus, eine bedingte Entlassung verlange zwingend das
Durchlaufen aller vorangehenden Vollzugsstufen. Sie hält vielmehr zutreffend
fest, dass das Durchlaufen aller vier Stufen die Regel bilde, von der in
besonderen Fällen abgewichen werden könne; von einer falschen Auslegung von
Art. 38 StGB kann keine Rede sein. Besondere Gründe, welche beim
Beschwerdeführer ausnahmsweise den Verzicht auf die dritte Vollzugsetappe
gebieten würden, hat die Vorinstanz mit überzeugenden Erwägungen verneint
(vgl. E. 5 der angefochtenen Verfügung).
c) Der vom Beschwerdeführer befürchteten
Destabilisierung seiner Persönlichkeit wurde bereits mit der Verlegung ins Haus
Lägern und der Möglichkeit regelmässiger Spaziergänge mit seiner Partnerin
begegnet. Der geringen Wahrscheinlichkeit, dass in der noch verbleibenden Zeit
im gegenwärtigen Vollzugsregime zusätzliche Schädigungen eintreten, steht der
Vorteil eines allmählichen Übergangs zum Leben in Freiheit gegenüber.
d) Mit dem Vorfall vom 5. Januar 1996,
welcher zur Rückversetzung des Beschwerdeführers in die Kantonale
Strafanstalt Pöschwies führte, hat sich das Verwaltungsgericht bereits im
Entscheid VB.97.00463 vom 24. Oktober 1997 befasst. Das Gericht hat keinen
Anlass auf die damalige Würdigung zurückzukommen; der Auffassung der Vorinstanz,
der Beschwerdeführer habe die zeitliche Verzögerung der Halbfreiheit und damit
der bedingten Entlassung sich selber zuzuschreiben, ist somit beizupflichten.
e) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten,
dass sich an den Persönlichkeitsmerkmalen, die zu der ihm von der Vorinstanz
in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten und deshalb keineswegs
aktenwidrig zugeschriebenen Gefährlichkeit führen, auch im weiteren
Strafvollzug nichts Grundsätzliches ändern wird (Gutachten S. 38).
Hingegen kann erwartet werden, dass sich durch sorgfältig durchgeführte
Vollzugslockerungen die Gefahr vermindern lässt, dass sich "ungewöhnliche
Belastungssituationen im partnerschaftlichen Bereich erneut in ähnlicher
Weise wie im Vorfeld der früheren Delikte konstellieren" (Gutachten
S. 35). Das vom Beschwerdeführer angeführte Argument des Rückgangs der
Neigung zu Gewalttaten mit fortschreitendem Alter spricht jedenfalls nicht
gegen ein Hinausschieben der bedingten Entlassung. Das selbe gilt bezüglich der
Persönlichkeitsstörungen, deren Aktualität laut Beschwerdeschrift mit
zunehmendem Alter abnehmen soll.
f) Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei
unzulässig, aus fortdauerndem Leugnen der früheren Tat auf eine schlechte
Prognose zu schliessen, stösst ins Leere. Die Vorinstanz hat lediglich
erwogen, wegen des hartnäckigen Bestreitens der Anlasstat sei eine deliktsorientierte
Therapiearbeit ausser Betracht gefallen und mangels Einsicht hätten pädagogische
und verhaltenstherapeutische Massnahmen nur beschränkt realisiert werden können,
was zur Verzögerung der Vollzugslockerungen geführt habe; einen Zusammenhang
zur Prognose hat die Vorinstanz nicht hergestellt.
g) Der Beschwerdeführer verweist auf die
mittlerweilen zahlreichen anstandslos verbrachten unbegleiteten Urlaube sowie
den soweit auf Grund der Akten ersichtlich bisher erfolgreich verlaufenen
Aufenthalt im Haus Lägern und wirft die Frage auf, welche Verbesserungsziele
mit einem weiteren Vollzug überhaupt noch erreicht werden könnten.
Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass
das dauernde Leben ausserhalb der Anstalt insbesondere auch in dem für den
Beschwerdeführer erfahrungsgemäss problembehafteten Beziehungsbereich andere
und höhere Anforderungen stellt, als er sie im Rahmen 28-stündiger Urlaube zu
bestehen hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wird ihm der weitere
Vollzug im Rahmen der Halbfreiheit Gelegenheit geben, sich mit diesen zusätzlichen
Anforderungen vertraut zu machen und ihre Bewältigung beispielsweise durch die
rechtzeitige Regelung seiner künftigen Erwerbstätigkeit zu erleichtern.
Sodann haben Vollzugserleichterungen
angesichts der Schwierigkeit der Prognostizierung künftigen Wohlverhaltens
(vgl. BGE 125 IV 133 E. 2a, 124 IV 193 E. 4a, je mit Hinweisen) auch
die Funktion, die einer günstigen Prognose entgegenstehenden Vorbehalte so
weit als möglich zu widerlegen, was naturgemäss eine bestimmte minimale Dauer
der durch die Halbfreiheit ermöglichten Verhaltensbeobachtung erfordert. Auf
der anderen Seite gelten nach den Richtlinien des Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über die Gewährung der Halbfreiheit und anderer
besonderer Vollzugsformen vom 13. November 1992 für die Dauer der Halbfreiheit
als Regel bestimmte Obergrenzen. So soll gemäss Ziff. 4 der Richtlinien
bei einer Bruttostrafe von über 120 Monaten die Dauer der Halbfreiheit in
der Regel zwölf Monate nicht übersteigen. Damit lässt sich bei guter Führung
der Zeitpunkt der bedingten Entlassung absehen und greift auch das Argument
nicht, dem Beschwerdeführer sei wegen der Ungewissheit des
Entlassungszeitpunkts die Stellensuche verbaut.
h) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten,
dass der Entwöhnung von benzodiazepinhaltigen Medikamenten und einer dauernden
Abstinenz für eine günstige Prognose erhebliche Bedeutung zukommen. Es ist aber
vertretbar, wenn die Vorinstanzen diesem Umstand erst dann ausschlaggebende
Bedeutung zumessen wollen, wenn das dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
8.
Dezember 1999 auferlegte Abstinenzgebot während einer längeren Zeit
eingehalten worden ist.
i) Wenn der Beschwerdeführer geltend macht,
er habe sich geändert, so ist dem die Feststellung des Gutachtens
entgegenzuhalten, dass eine positiv zu bewertende Entwicklung, die über ein
Anerkenntnis faktischer Täterschaft hinaus Gefühle persönlicher Verantwortlichkeit
und Schuld entstehen lasse und auf diesem Hintergrund zu einem verbesserten
Verständnis der Tatbegehung führe, nicht eingetreten sei. Es wird einzig
eingeräumt, dass sich möglicherweise die persönlichkeitsbedingte Neigung des
Beschwerdeführers, auf aussergewöhnliche Belastungen partnerschaftlicher Beziehungen
impulshaft-aggressiv zu reagieren, zwischenzeitlich nur noch in geminderter
Form vorhanden sein könnte; auch diese Feststellung wird aber relativiert für
den Fall, dass sich der Vorfall vom 5. Januar 1996 so abgespielt hat, wie
es das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.97.00463 vom 24. Oktober 1997 als
erwiesen erachtet hat. Jedenfalls ist mit dem "reibungslosen Verlauf der
Scheidung" von seiner bisherigen Ehefrau, die im Oktober 1998, das heisst
während des Strafvollzugs, statt fand, ein "Tatbeweis" dafür, dass
der Beschwerdeführer zur Lösung von Problemen im Partnerschaftsbereich nicht
auf alte Verhaltensmuster zurückgreift nicht erbracht. Die Gefahr neuer
Straftaten ist nicht bloss hypothetisch; vielmehr bestehen aufgrund des
Gutachtens und des Vorfalls vom 5. Januar 1996 immer noch ernstzunehmende
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei ungewöhnlichen Belastungssituationen
im partnerschaftlichen Beziehungsbereich wiederum aggressiv reagieren könnte.
Dass seine neue Partnerin, E. F., diese Befürchtungen nicht teilt, ändert
daran nichts.
6.
Der eingehend begründete Entscheid der
Vollzugsbehörden, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung (noch) nicht zu
gewähren, beruht somit auf einem zutreffenden Verständnis des Instituts der
bedingten Entlassung, berücksichtigt alle massgeblichen Umstände, zieht daraus
die richtigen Schlüsse und kommt zu einem insgesamt vertretbaren Ergebnis. Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
7.
...
Demgemäss
verfügt der Einzelrichter:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung
gewährt;
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...