Lexipedia

Entscheid

VB.2000.00071

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00071

9. Juni 2000Deutsch20 min

(URT.2000.5601)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. B., geb. 1949, wurde mit Urteil

des Geschworenen­ge­richts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 1992 wegen

vorsätzlicher Tötung mit elf Jah­ren Zuchthaus bestraft. Am 27. Februar 1998

hatte er zwei Drittel dieser Freiheitsstrafe ver­büsst; das Strafende ist am

27. Oktober 2001.

Bis zum 6. Januar 1996 erfolgte der

Vollzug in der Strafanstalt Bostadel, wo A. B. mehrere unbegleitete Ur­lau­be

bewilligt wurden. Anlässlich eines solchen Ur­laubs am 5. Ja­nuar 1996 kam

es zu Tätlichkeiten gegenüber der damaligen Ehefrau, was zur Rückverset­zung in

die Kantonale Strafanstalt Pöschwies führte. In der Folge wur­den A. B.

nur noch begleitete Urlaube bewilligt, die im wesentlichen un­proble­matisch

verliefen. Nachdem der Beschwerdeführer anlässlich eines solchen Ur­laubs am

24. Ju­li 1997 ein Glas Wein getrun­ken und verschiedene Medikamente einge­nom­men

hat­te, was bei ihm einen "leicht wacke­ligen Gang" zur Folge hatte,

wurde für den fol­gen­den Urlaub vom 11. August 1997 ein Al­koholverbot sowie

ein Medikamentenmiss­brauchs­ver­bot ausgesprochen. Ein Gesuch A. B.s, ihn

in die Halbfreiheit zu versetzen, wies das damalige Amt für Straf‑ und

Mass­nah­menvollzug (ASMV) am 1. Juli 1997 ab; die hiergegen erhobenen

Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Entscheid der III. Kammer des

Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1997, VB.97.00463).

Ein von A. B. am 10. Oktober 1997

eingereichtes Gesuch, ihn nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe am 27.

Februar 1998 bedingt zu entlassen, wies das ASMV am 13. Februar 1998 ab, ebenso

die Justizdirektion den hiergegen erhobenen Rekurs.

Am 3. August 1999 ersuchte A. B.

erneut um bedingte Entlassung so­wie am 30. Au­gust 1999 um Gewährung des

offenen Strafvollzugs durch Versetzung in das Haus Lä­gern. Mit Verfügung vom

8. Dezember 1999 wies das Amt für Justizvollzug (JUV) das Ge­such um

bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab, bewilligte jedoch die Versetzung

in den offenen Vollzug verbunden mit den Auflagen,

"- dass A. B. ein striktes

Alkohol‑, Medikamenten und Drogenkonsum­verbot auferlegt und dieses auch

regelmässig überprüft wird;

- dass bei den Urlauben das

eingereichte Urlaubsprogramm eingehalten und dieses auch durch jeweils

mindestens 2 Kontrolltelefonate über­prüft wird;

- dass über den Verlauf der

Urlaube weiterhin Berichte abgefasst wer­den."

Zudem wurde A. B. darauf hingewiesen,

dass er in den geschlossenen Vollzug zu­rückversetzt würde, wenn gegen diese

Auflagen verstosse, einer anderen ihm erteilten Wei­sung zuwider handle oder

auf andere Weise das in ihn gesetzte Vertrauen täu­sche.

Erwägungen

II. Gegen diese Verfügung liess A. B. am

23.

Dezember 1999 Rekurs erheben mit dem Hauptantrag, ihn bedingt zu entlassen.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 24. Januar 2000 ab,

soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte sie ins­besondere aus, die

bedingte Entlassung gemäss Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bilde die

vierte Stufe des Strafvollzugs. Hier stelle sich die Frage, ob ausnahmsweise

auf die vor­an­gehende dritte Stufe des Vollzugs verzichtet werden könne, die

bezwecke, dem Verur­teil­ten den späteren Übergang vom Anstaltsleben in die

Freiheit zu erleichtern. Das an­stands­lose Bestehen von Urlauben könne das

Durchlaufen einer Phase der Halbfreiheit nicht ohne Weiteres ersetzen, und zwar

schon deshalb, weil der Kontakt zur Aussenwelt und das die­sem innewohnende

Konfliktpotential, aber auch der Bewährungsdruck bei der Halbfreiheit ungleich

höher einzustufen seien als bei Urlauben, die gewöhnlich in einem grösseren

zeit­lichen Rhythmus und nach einem festen Programm zu absolvieren seien. Wenn

A. B. gel­tend mache, dass ihm angesichts des fortgeschrittenen Zeitab­laufs

nicht mehr zugemutet werden könne, die nach der Praxis der Vollzugsbehörden vor­gesehene

Stufenfolge nicht zu durchlaufen, so verkenne er, dass er die zeitliche Verzöge­rung

seiner Versetzung in die Halbfreiheit seinem eigenen Verhalten im Vollzug zuzu­schreiben

habe. Eine delikts­orien­tierte Therapiearbeit mit ihm sei aufgrund seiner hart­näckigen

Bestreitung der Anlasstat ausser Betracht gefallen und wegen seiner fehlenden

Einsicht hätten auch pädagogische und verhaltenstherapeutische Massnahmen nur

be­schränkt realisiert werden können. So­dann liege es im Interesse der

Öffentlichkeit und des Verurteilten, wenn er sich durch das Durchlaufen aller

Vollzugsetappen schrittweise wie­der auf ein Leben in Eigenverant­wor­tung

einstellen und damit die Gefahr gewalttätigen Kon­fliktverhaltens weiter

reduzieren könne. Die bisherige gewaltorientierte Delinquenz A. B.s hätte

stets aus partnerschaftlichen Auseinandersetzungen oder Enttäu­schungen

resultiert und sei direkt von seiner langjähri­gen Rauschmittelsucht

beeinflusst ge­wesen. Zwar habe A. B. einen erfolgreichen Benzo­diazepinentzug

hinter sich gebracht; erfahrungsgemäss befänden sich aber die Betroffenen kurz

nach der Entwöh­nung in einem äusserst fragilen und rückfallgefährdeten

Zustand. Nachdem auch das letzte psychiatrische Gutachten vom 27. November 1997

die Gefahr der Begehung von Straftaten auch unabhängig von einem

Rauschmittelentzug nicht eindeutig als gebannt be­urteilen konn­te, erscheine

es ‑ auch mit Rücksicht auf die derzeitige Lebens­gefährtin ange­zeigt ‑

A. B. im Rahmen der Halbfreiheit die Möglichkeit zu geben, sowohl die Sta­bilität

seiner Rauschmittelfreiheit als auch seine Gewaltfreiheit im Partnerschaftsbe­reich

weiter zu erproben und zu festigen. Nachdem sich A. B. nun schon seit dem

24.

De­zember 1999 im Haus Lägern und damit im weiteren Sinn in Halbfreiheit be­finde,

welche nach den anwendbaren Richtlinien des Ostschweizer Konkordates zwischen

einem und zwölf Monaten dauern könne, komme eine vorzeitige Entlassung noch

immer in Be­tracht. Für einen weiteren Vollzug der Halbfreiheit spreche auch,

dass die Lebenssitua­tion A. B.s nach einer Haftentlassung noch keineswegs

als geregelt erscheine. Zwar gebe er an, nach der Entlassung bei seiner

derzeitigen Lebenspartnerin wohnen zu können und Kontakte zu einem in Zürich

wohnhaften Paten und zu seiner in Spanien do­mi­zilierten Mutter zu unter­halten.

Seine beruflichen Aussichten seien aber noch vollkom­men ungewiss. Ein durch ei­ne

geregelte Anstellung strukturierter Tagesablauf sei aber für seine

Wiedereingliederung in die Gesellschaft und seine zukünftige Gewaltfreiheit

unab­dingbar. Seine bisherige De­linquenz sei nämlich immer aufgetreten, wenn

er ohne gere­gelte Be­schäf­tigung gewesen sei und sich von seinen jeweiligen

Lebensgefährtinnen habe aushalten lassen. Im Rahmen der Halbfreiheit und

insbesondere nach Zulassung zu exter­ner Arbeit werde A. B. Gelegen­heit

haben, auch seine berufliche Zukunft konkreter zu regeln.

III. Mit Beschwerde vom 28. Februar 2000

liess A. B. dem Verwal­tungsgericht be­antragen, den Rekursentscheid

aufzuheben und ihn unter Anordnung einer Schutzaufsicht und Erteilung weiterer

sachdienlicher Weisungen bedingt aus dem Straf­voll­zug zu entlas­sen,

eventuell die Sache zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuwei­sen. Die

Verfah­renskosten seien in jedem Fall auf die Staatskasse zu nehmen und über

die anwaltliche Ent­schädigung ausgangsgemäss zu entscheiden.

Zur Begründung liess der Beschwerdeführer

unter Hinweis auf die Vorakten und die gesetzlichen Grundlagen im Wesentlichen

vorbringen, er sei gemäss Gutachten vom 27. November 1997 nicht

gemeingefährlich, weshalb das spezialpräventive Interesse in den Vordergrund

gestellt werden dürfe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen erfordere

Art. 38 StGB nicht zwingend, dass der Verurteilte sämtliche

Lockerungsstufen durchlaufe, um bedingt entlassen zu werden. Sodann würde sich

der weitere Vollzug der Strafe kontra­produktiv auswirken, weil sich am Zustand

des Beschwerdeführers in den zwanzig Mona­ten vor Strafende nicht mehr viel

ändern werde; der vagen Hoffnung eines Fortfalls der Ge­fährlichkeit stehe

mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die den Be­schwerdeführer

zur Verzweiflung bringende Vollzugssituation und seine Fernhaltung von einem

Leben in Freiheit gegenüber. Wenn die Vorinstanz geltend mache, der Be­schwerde­führer

habe sich die Verzögerung der Vollzugslockerungen selber zuzuschreiben, sei dem

entgegenzuhalten, dass sie damit auf dem Vorfall vom 5. Januar 1996

herumreite, den der Beschwerdeführer und seine damalige Ehefrau bestritten

hätten, sodass er sich zu­sätzlich ungerecht behandelt vorkomme. Sodann habe

die Vorinstanz zu wenig berück­sichtigt, dass der Beschwerdeführer bei einer

vorzeitigen Entlassung eher zum Befolgen allfälliger Wei­sungen motiviert wäre

und allfälligen Krisen durch geeignete Massnahmen begegnet wer­den könnte. Die

von der Vorinstanz aktenwidrig noch immer geltend gemachte Gefährlich­keit des

Beschwerdeführers würde auch nach einer Vollverbüssung der Strafe bestehen.

Auch nehme die Neigung zu Gewalttaten mit zunehmendem Alter erfahrungs­gemäss

ab. Die Vorinstanz schliesse aus der Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers un­zulässiger­wei­se

auf eine schlechte Prognose. Nach zahlreichen begleiteten Urlauben habe der

Beschwer­de­führer bis zum Vorfall vom 5. Januar 1996 33 unbegleitete

Urlaube von Bostadel aus gemacht und nach einem Unterbruch von mehr als drei Jahren

sei ihm mit Verfügung der Justizdirektion vom 17. Februar 1999 erstmals wieder

ein unbegleiteter Ur­laub von zwölf Stunden bewilligt worden, dem in

monatlichen Abständen weitere gefolgt seien. Diese und auch die ab 24./25. Juli

1999.

gewährten unbegleiteten Urlaube von je­weils 28 Stunden Dauer seien

problemlos verlaufen. Einzig beim Urlaub vom 6./7. No­vember 1999 habe die

Vorinstanz einen Vorbehalt angebracht, weil der Beschwerdeführer zu einem

bestimmten Zeitpunkt telefonisch nicht erreichbar gewesen sein solle, was aber

vom Beschwerdeführer und seiner Partnerin E. F., mit welcher er den Urlaub

ver­bracht habe, bestritten werde. Wäh­rend allen diesen Urlauben sei es nie zu

Gewalttätigkei­ten oder zu Rauschmit­tel­miss­brauch gekommen, und auch im Vollzug

sei der Beschwerde­führer nie durch Ge­walt­tätig­keiten aufgefallen. Im Haus

Lägern, wo sich der Beschwerde­führer seit dem 24. De­zember 1999 aufhalte,

"verübe" er weiterhin anstandslos seine Ur­laube, und seit neuem

seien ihm regelmässige Spaziergänge mit E. F. ausserhalb des

Anstaltsrayons zu­gestanden worden. Un­ter diesen Umständen stelle sich die

Frage, welche Verbesserungs­zie­le mit weiteren stu­fenweisen Lockerungen

überhaupt noch er­reicht werden könnten oder ob eine weitere In­haftierung nicht

vielmehr kontraproduktiv wirke. Die Vorinstanz messe dem erfolgreich

durchgestandenen Entzug von Benzodiazepin nicht das gebotene Gewicht bei. Die

Aggres­sivität des Beschwerdeführers sei laut Gutach­ten durch den Rauschmittel­missbrauch

be­güns­tigt worden; der erfolgreiche Entzug und die Tatsache, dass der Be­schwer­deführer

wäh­rend den Urlauben keinerlei Rauschmittel kon­sumiert habe, liessen nun eine

günstige Prognose zu. Für die Auffassung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer

sei kurz nach dem Entzug noch rückfallgefährdet, gäbe es keine An­haltspunkte.

Auch in­so­fern spiele das zu­nehmende Alter eine Rolle, was gleichermassen für

die beim Be­schwer­de­führer diagnosti­zierte Persönlichkeitsstörung gelte. Die

Freiheits­strafe habe beim Be­schwer­deführer im Sinn einer Nachreifung

gewirkt; dafür, dass bei ihm eine unveränder­ba­re Persönlichkeits­störung

vorliege, gebe es keine Anhaltspunkte. Dass der Beschwerdefüh­rer auch im Part­nerschaftsbereich

nicht mehr auf alte Verhaltensmuster impulsiv-aggressi­ven Reagierens

zurückgreife, zeige die problemlose Lösung der Bezie­hung zu seiner frühe­ren

Ehefrau und die neue Partnerschaft mit der 66-jährigen E. F., mit welcher

der Beschwerdeführer schon vor 28 Jahren eine Beziehung unterhalten habe.

Auch Personen, die sich mit dem Be­schwer­deführer im Strafvollzug befasst

hätten, würden sich für eine be­dingte Entlassung aussprechen. Wenn dem

Beschwerdeführer ent­gegengehalten werde, er verfüge noch über keine geregelte

Anstellung, so müsse auch be­rücksichtigt werden, dass ihm die Stellensu­che

faktisch verunmöglicht sei, solange über den Zeitpunkt der Entlas­sung keine

Gewiss­heit bestehe.

Die Justizdirektion am 6. und das Amt für

Justizvollzug am 27. März 2000 liessen Abweisung der Beschwerde beantragen.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Laut § 43 Abs. 1 lit. g des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom

8.

Juni 1997) ist die Be­schwer­de ans Verwaltungsgericht gegen

Anordnungen betreffend den Voll­zug von Stra­fen und Mass­nahmen grundsätzlich

ausge­schlossen; sie ist jedoch zulässig, wenn gegen sol­che Anordnungen die

Verwal­tungsge­richts­be­schwerde ans Bundesge­richt offensteht (§ 43

Abs. 2 VRG). Dies trifft zu für Ent­scheide über die bedingte Entlassung

im Sinn von Art. 38 StGB. Demnach ist die Zustän­digkeit des

Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben und auf die Be­schwerde

einzutreten. Die Beschwerde ist gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG

durch den Einzel­richter zu entscheiden.

2.

Die Voraussetzungen zur Gewährung der

beantragten unentgeltlichen Rechts­pflege (§ 16 Abs. 1 in Verbindung

mit § 70 VRG) sind erfüllt.

3.

a) Hat der zu Zuchthaus oder Gefängnis

Verurteilte zwei Drittel der Strafe ver­büsst, so kann ihn die zuständige

Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht

dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit be­währen

(Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 so­wie § 51 VRG (in

Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten Be­schwerde­gründen

[Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943/4. Ok­tober 1991 (OG) in Verbindung mit Art. 104 OG])

Rechtsverletzun­gen (ein­schliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermes­sens­überschreitung)

sowie die unrichtige oder unge­nügende Feststellung des (ent­schei­dungs­wesentlichen)

Sachver­halts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die

Ermessensprüfung ver­sagt (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Martin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 50 N. 1).

Beim Entscheid über die bedingte Entlassung

besteht ein weites Ermessen (Stefan Trech­sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

2.

A., Zürich 1997, Art. 38 N. 9). Der ange­fochtene Entscheid

hat im Beschwerdeverfahren deshalb namentlich dann Bestand, wenn er auf einem

rich­ti­gen juristischen Verständnis der bedingten Entlassung beruht, wenn die

Gesamtheit der mass­geblichen Umstände berücksichtigt und aus diesen Umständen

nach­vollziehbare Schlüsse ge­zogen wurden sowie wenn die zuständige Behörde zu

einem ins­gesamt vertretbaren Re­sul­tat gelangt ist (RB 1998 Nr. 60,

Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 91). Unter diesen Umständen greift die

Beschwerdeinstanz auch dann nicht ein, wenn sie als erste Instanz

möglicherweise einer anderen Lösung zugeneigt hätte. Eine wei­terge­hende

Überprüfung würde aus ihr eine Vollzugsbehörde machen (BGE 119 IV 5

E. 2 S. 9).

4.

Die bedingte Entlassung bildet gemäss

Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB die Regel, von welcher sich nur aus

guten Gründen abweichen lässt. Die Beurteilung künftigen Wohl­verhaltens

verlangt eine Ge­samt­würdigung von Vorleben, Persönlichkeit sowie delikti­schem

und sonstigem Verhalten des Täters. In diesem Zusammenhang interessieren vor

allem auch dessen neuere Einstel­lung, der Reifegrad einer allfälligen

Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse. Es

genügt, dass das Verhalten des Verurteilten während des Strafvoll­zugs nicht

gegen die vorzeitige Entlassung streitet. Die Umstände der Straftaten verdienen

bloss insoweit Beachtung, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und

damit auf das künftige Verhalten erlauben. Auch rechtfertigt es sich, im Rahmen

der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechts­guts

Rechnung zu tragen. Unter dem Aspekt der Bewährungsaussichten genügt für die

Ver­weigerung der bedingten Entlassung nicht jede noch so entfernte Gefahr

neuer Delikte; eben­so wenig darf aber gestützt auf ein­zelne günstige Faktoren

die bedingte Entlassung be­willigt werden, obwohl gewichtige An­haltspunkte für

die Gefahr neuer Rechtsbrüche be­ste­hen (BGE 124 IV 193 mit zahlreichen

Hinweisen, auch zum folgenden Absatz).

Beim Entscheid für oder wider eine bedingte

Entlassung gilt es im Sinn einer um­fassenden risikoorientierten Sicht, die

Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung einer Strafe denjenigen der Aussetzung

eines Strafrests gegenüberzustellen. Zumeist muss man annehmen, dass sich am

Zustand des Täters nach zwei Dritteln der Strafverbüssung wäh­rend des

restlichen Drittels im Vollzug nicht mehr allzu viel ändern werde. Der vagen

Hoff­nung eines Fortfalls der Gefährlichkeit in dieser Zeit aus unsichtbaren

Gründen steht mindestens gleichrangig die Verschärfung der Gefahr durch die

Situation des Vollzugs und die Fernhaltung des Täters vom Leben in Freiheit

gegenüber. Die weitere Verbüssung der Strafe taugt alsdann nicht zur Vermeidung

etwaiger Straftaten. Sie gewährleistet das zwar eventuell während der

(restlichen) Zeit der Verbüssung, verschiebt aber im Übrigen das Problem

denkbarer Delinquenz lediglich auf einen späteren Zeitpunkt und schneidet zudem

unter dem spezialpräventiven Aspekt späterer Legalbewährung am schlechtesten ab

(BGE 124 IV 193 E. 4d/aa). Anschliessend an solche Überlegungen ist

folgende Frage zu prüfen: Sollte die bedingte Entlassung in spezialpräventiver

Hinsicht den Vorteil einer möglichen dauerhaften Problemlösung oder ‑entschärfung

bieten, deren man sich bei der Voll­stre­ckung begibt, so verdient die bedingte

Entlassung gegenüber ihrer das Problem nur zeitlich verschiebenden Verweigerung

stets dort den Vortritt, wo die Wahrnehmung dieses Vorteils als sinnvoll

erscheint. Wenn die fortgesetzte Vollstreckung die Unfähigkeit des Täters zu

einem normkonformen Leben in Freiheit nur noch zu verstärken droht, offeriert

die be­ding­te Entlassung in ihrer Verbindung mit sachgerechten Weisungen und

Schutzauf­sicht die Chance, durch eine rechtzeitige, schrittweise Anpassung an

das Leben in Freiheit derartige Schäden zu vermeiden. Obendrein bringt die

bedingte Entlassung zwei andere allgemeine Vorteile. Wegen der

Widerrufsalternative wird der bedingt Entlassene zum ei­nen eher Be­reit­schaft

zeigen, die ihm erteilten Weisungen einzuhalten und sich damit normkonform zu

verhalten, als er es nach gänzlich verbüsster Strafe täte. Zum an­dern kann,

sollten sich im Rahmen der bedingten Entlassung Probleme des Verurteilten im Um­gang

mit der Freiheit zeigen, eine Krisenintervention durch Rückversetzung und ge­zielte

sozialtherapeutische An­ge­bote zur Behebung oder Entschärfung dieser Probleme

Platz greifen (BGE 124 IV 193 E. 4d/bb).

5.

Auf der Grundlage dieser von der

Rechtsprechung entwickelten Regeln lässt sich der angefochtene Entscheid nicht

beanstanden und kann vorab grundsätzlich zustimmend auf seine Erwägungen

verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2

VRG).

a) Das Gutachten G. vom 27. November 1997

kommt in Übereinstimmung mit ei­nem früheren Gutachten vom 15. Oktober 1991 zum

Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine eindeutig günstige Prognose gestellt

werden könne. Es sei auch künftig möglich, dass der Beschwerdeführer in

gegenwärtig nicht konkret vorhersehbarer Weise bei unge­wöhnlichen

Belastungssituationen im partnerschaftlichen Beziehungsbereich aggressiv

reagiere; eine solche aggressive Verhaltensbereitschaft werde durch das

Zusammenwirken von Alkohol und anderen Rauschmitteln, deren Einfluss auch

weiterhin möglich sei, be­günstigt. Inwieweit sich ungewöhnliche Belastungssituationen

im partnerschaftlichen Be­reich erneut wie im Vorfeld der früheren Delikte

konstellieren könnten, sei gutachterlich nicht vorhersehbar und die Prognose

damit ungewiss.

Wenn der Gutachter auf Grund dieser

Beurteilung zum Schluss kommt, die Gefahr weiterer Straftaten beziehe sich

damit auf den Partnerschaftsbereich bzw. das engere so­ziale Umfeld und es

könne auf Grund der vorhandenen Informationen nicht festgestellt werden, dass

der Beschwerdeführer für andere gefährlich wäre, so ändert das nichts daran,

dass gegen eine günstige Prognose erhebliche Vorbehalt bestehen; die

öffentliche Sicher­heit ist auch dann gefährdet, wenn die befürchteten Delikte

nicht beliebige Dritte sondern dem Beschwerdeführer nahestehende Personen

gefährden.

b) Mit den nach der Rückversetzung in die

kantonale Strafanstalt Pöschwies erneut eingeleiteten Vollzugslockerungen haben

die Strafvollzugsbehörden das spezialpräventive Interesse bis anhin hinreichend

berücksichtigt. Trotz des durch den Vorfall vom 5. Januar 1996 verursachten

Rückschlags befindet sich der Beschwerdeführer nun seit der am 24. De­zember

1999.

erfolgten Unterbringung im Haus Lägern in der dritten Stufe des Strafvoll­zugs,

und ist es, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, jedenfalls nicht

ausgeschlos­sen, dass der Beschwerdeführer noch vor Strafende bedingt entlassen

werden kann; damit bleibt die Möglichkeit erhalten, mit entsprechenden

Weisungen und nötigenfalls mit ge­ziel­ten sozialtherapeutischen An­ge­boten

allfälligen Problemen des Beschwerdeführers beim Umgang mit der Freiheit

Rechnung zu tragen. Entgegen der Darstellung in der Be­schwerdeschrift geht die

Vorinstanz nicht davon aus, eine bedingte Entlas­sung verlange zwingend das

Durchlaufen aller vorangehenden Vollzugsstufen. Sie hält viel­mehr zu­tref­fend

fest, dass das Durchlaufen aller vier Stufen die Regel bilde, von der in

besonderen Fällen abgewichen werden könne; von einer falschen Auslegung von

Art. 38 StGB kann kei­ne Rede sein. Besondere Gründe, welche beim

Beschwerdeführer aus­nahms­weise den Ver­zicht auf die dritte Vollzugsetappe

gebieten würden, hat die Vorin­stanz mit überzeugenden Erwägungen verneint

(vgl. E. 5 der angefochtenen Verfügung).

c) Der vom Beschwerdeführer befürchteten

Destabilisierung seiner Persönlichkeit wurde bereits mit der Verlegung ins Haus

Lägern und der Möglichkeit regelmässiger Spa­ziergänge mit seiner Partnerin

begegnet. Der geringen Wahrscheinlichkeit, dass in der noch verbleibenden Zeit

im gegenwärtigen Vollzugsregime zusätzliche Schädigungen eintreten, steht der

Vorteil eines allmählichen Übergangs zum Leben in Freiheit gegenüber.

d) Mit dem Vorfall vom 5. Januar 1996,

welcher zur Rückversetzung des Be­schwer­deführers in die Kantonale

Strafanstalt Pöschwies führte, hat sich das Verwaltungs­gericht bereits im

Entscheid VB.97.00463 vom 24. Oktober 1997 befasst. Das Gericht hat keinen

Anlass auf die damalige Würdigung zurückzukommen; der Auffassung der Vorin­stanz,

der Beschwerdeführer habe die zeitliche Verzögerung der Halbfreiheit und damit

der bedingten Entlassung sich selber zuzuschreiben, ist somit beizupflichten.

e) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten,

dass sich an den Persönlichkeits­merk­malen, die zu der ihm von der Vorinstanz

in Übereinstimmung mit dem psychiatri­schen Gut­achten und deshalb keineswegs

aktenwidrig zugeschriebe­nen Ge­fährlichkeit führen, auch im weiteren

Strafvollzug nichts Grundsätzliches ändern wird (Gut­achten S. 38).

Hingegen kann erwartet werden, dass sich durch sorgfältig durch­geführ­te

Vollzugslocke­rungen die Gefahr vermindern lässt, dass sich "ungewöhnliche

Be­las­tungs­situationen im partnerschaftlichen Bereich erneut in ähnlicher

Weise wie im Vor­feld der früheren Delikte konstellieren" (Gutachten

S. 35). Das vom Beschwerdeführer ange­führte Argument des Rückgangs der

Neigung zu Gewalttaten mit fortschreitendem Alter spricht jedenfalls nicht

gegen ein Hinausschieben der bedingten Entlassung. Das selbe gilt bezüglich der

Persön­lichkeitsstörungen, deren Aktualität laut Beschwerdeschrift mit

zunehmendem Alter ab­neh­men soll.

f) Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei

unzulässig, aus fortdauerndem Leug­nen der früheren Tat auf eine schlechte

Prognose zu schliessen, stösst ins Leere. Die Vorin­stanz hat lediglich

erwogen, wegen des hartnäckigen Bestreitens der Anlasstat sei eine de­liktsorientierte

Therapiearbeit ausser Betracht gefallen und mangels Einsicht hätten päd­agogische

und verhaltenstherapeutische Massnahmen nur beschränkt realisiert werden kön­nen,

was zur Verzögerung der Vollzugslockerungen geführt habe; einen Zusammen­hang

zur Prognose hat die Vorinstanz nicht hergestellt.

g) Der Beschwerdeführer verweist auf die

mittlerweilen zahlreichen anstandslos verbrachten unbegleiteten Urlaube sowie

den soweit auf Grund der Akten ersichtlich bisher erfolgreich verlaufenen

Aufenthalt im Haus Lägern und wirft die Frage auf, welche Ver­bes­serungsziele

mit einem weiteren Vollzug überhaupt noch erreicht werden könnten.

Damit übersieht der Beschwerdeführer, dass

das dauernde Leben ausserhalb der Anstalt insbesondere auch in dem für den

Beschwerdeführer erfahrungsgemäss problembe­hafteten Beziehungsbereich andere

und höhere Anforderungen stellt, als er sie im Rahmen 28-stündiger Urlaube zu

bestehen hatte. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, wird ihm der weitere

Vollzug im Rahmen der Halbfreiheit Gelegenheit geben, sich mit diesen zu­sätzlichen

Anforderungen vertraut zu machen und ihre Bewältigung beispielsweise durch die

rechtzeitige Regelung seiner künftigen Erwerbstätigkeit zu erleichtern.

Sodann haben Vollzugserleichterungen

angesichts der Schwierigkeit der Prognosti­zierung künftigen Wohlverhaltens

(vgl. BGE 125 IV 133 E. 2a, 124 IV 193 E. 4a, je mit Hinweisen) auch

die Funktion, die einer günstigen Prognose entgegenstehenden Vorbe­hal­te so

weit als möglich zu widerlegen, was naturgemäss eine bestimmte minimale Dauer

der durch die Halbfreiheit ermöglichten Verhaltensbeobachtung erfordert. Auf

der anderen Sei­te gelten nach den Richtlinien des Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über die Ge­währung der Halbfreiheit und anderer

besonderer Vollzugsformen vom 13. Novem­ber 1992 für die Dauer der Halbfreiheit

als Regel bestimmte Obergrenzen. So soll gemäss Ziff. 4 der Richtlinien

bei einer Bruttostrafe von über 120 Monaten die Dauer der Halbfrei­heit in

der Regel zwölf Monate nicht übersteigen. Damit lässt sich bei guter Führung

der Zeitpunkt der bedingten Entlassung absehen und greift auch das Argument

nicht, dem Be­schwerdeführer sei wegen der Ungewissheit des

Entlassungszeitpunkts die Stellensuche verbaut.

h) Dem Beschwerdeführer ist beizupflichten,

dass der Entwöhnung von benzodia­zepinhaltigen Medikamenten und einer dauernden

Abstinenz für eine günstige Prognose erhebliche Bedeutung zukommen. Es ist aber

vertretbar, wenn die Vorinstanzen diesem Um­stand erst dann ausschlaggebende

Bedeutung zumessen wollen, wenn das dem Be­schwerdeführer mit Verfügung vom

8.

Dezember 1999 auferlegte Abstinenzgebot während einer längeren Zeit

eingehalten worden ist.

i) Wenn der Beschwerdeführer geltend macht,

er habe sich geändert, so ist dem die Feststellung des Gutachtens

entgegenzuhalten, dass eine positiv zu bewertende Entwick­lung, die über ein

Anerkenntnis faktischer Täterschaft hinaus Gefühle persönlicher Ver­ant­wortlichkeit

und Schuld entstehen lasse und auf diesem Hintergrund zu einem verbes­serten

Verständnis der Tatbegehung führe, nicht eingetreten sei. Es wird einzig

eingeräumt, dass sich möglicherweise die persönlichkeitsbedingte Neigung des

Beschwerdeführers, auf aus­sergewöhnliche Belastungen partnerschaftlicher Beziehungen

impulshaft-aggressiv zu re­agieren, zwischenzeitlich nur noch in geminderter

Form vorhanden sein könnte; auch diese Feststellung wird aber relativiert für

den Fall, dass sich der Vor­fall vom 5. Januar 1996 so abgespielt hat, wie

es das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.97.00463 vom 24. Oktober 1997 als

erwiesen erachtet hat. Jedenfalls ist mit dem "rei­bungslosen Verlauf der

Schei­dung" von seiner bisherigen Ehefrau, die im Oktober 1998, das heisst

während des Straf­vollzugs, statt fand, ein "Tatbeweis" dafür, dass

der Beschwer­deführer zur Lösung von Problemen im Partnerschaftsbereich nicht

auf alte Verhaltens­mus­ter zurückgreift nicht er­bracht. Die Gefahr neuer

Straftaten ist nicht bloss hypothetisch; vielmehr bestehen auf­grund des

Gutachtens und des Vorfalls vom 5. Januar 1996 immer noch ernstzunehmende

Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei ungewöhnli­chen Belastungssi­tua­tio­nen

im partnerschaftlichen Beziehungsbereich wiederum aggressiv reagieren könnte.

Dass seine neue Partnerin, E. F., diese Befürchtungen nicht teilt, ändert

daran nichts.

6.

Der eingehend begründete Entscheid der

Vollzugsbehörden, dem Beschwerde­führer die bedingte Entlassung (noch) nicht zu

gewähren, beruht somit auf einem zutref­fenden Verständnis des Instituts der

bedingten Entlassung, berücksichtigt alle massgebli­chen Umstände, zieht daraus

die richtigen Schlüsse und kommt zu einem insgesamt ver­tretbaren Ergebnis. Die

Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

...

Demgemäss

verfügt der Einzelrichter:

Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung

gewährt;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...