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Entscheid

VB.2000.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00072

11. Mai 2000Deutsch12 min

(URT.2000.5590)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Sozialbehörde C. beschloss am 20.

Januar 1999, die Sozialhilfeleistun­gen für A. B. würden per

1. Januar 1999 eingestellt. Sie stützte die sich dabei auf eine

Bedarfsrech­nung, die einen Überschuss von Fr. 138.30 monatlich ergab.

Erwägungen

II. Dagegen erhob A. B. am 25. Februar

1999.

Rekurs an den Bezirksrat F.. Sie ver­langte die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und die Rückwei­sung der Sache an die Vorinstanz mit

der Weisung, die Bedarfsrechnung neu zu erstellen und der Beschwerde­füh­rerin

Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 1'575.20 monatlich rückwir­kend ab dem

1.

Januar 1999 zuzusprechen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 28. Januar

2000.

teilweise gut, hob den angefochtenen Beschluss auf und legte die

monatliche Hilfe auf Fr. 238.70 fest. Der Be­zirksrat erwog im

Wesentlichen, im Unterschied zum ange­foch­tenen Entscheid seien die auf den

gemeinsamen Sohn von A. B. und G. H. entfallenden Anteile an

allgemeinen Le­bens­haltungs‑, Wohnungs‑ und Gesund­heitskosten nur

zur Hälfte Herrn H. zu belasten, zur anderen Hälfte aber ins Unterstüt­zungsbudget

aufzunehmen. Im Übrigen erweise sich die Rechnung der Sozialbehörde C. als

korrekt, was die Anrechnung einer Haushaltsentschädi­gung, die Höhe der Wohn­kosten

sowie die Festlegung von Grundbedarf I und II betreffe.

III. A. B. wandte sich am 28. Februar

2000.

mit Beschwerde an das Ver­waltungs­ge­richt. Sie beantragte, der Beschluss

des Bezirksrats F. sei aufzuheben, es sei eine neue Be­darfsrechnung im Sinn

der nachstehenden Erwägungen zu erstellen und ihr Sozialhilfe im Umfang von

Fr. 2'154.70 monatlich rückwirkend ab 1. Januar 1999 zuzu­sprechen.

Even­tuell sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Verfahrens­rechtlich

ver­lang­te sie die Ausrichtung einer Parteientschädigung, eventualiter die Gewäh­rung

unentgelt­li­cher Rechtspflege.

Der Bezirksrat F. beantragte am 9. März

2000.

die Abweisung der Beschwer­de, eben­so die Sozialbehörde C. mit

Beschwerdeantwort vom 5. April 2000. Diese wies zu­sätz­lich darauf hin,

dass die Prämienverbilligungsbeiträge für die Beschwerdeführe­rin und ihre

Kinder per 1999 auf Fr. 3'360.‑ festgelegt worden seien und ihr

Lebenspartner, G. H., die Vaterschaft für ihren Sohn I. anerkannt habe,

aber ein Unterhalts­vertrag noch ausstehe. Für Herrn H. sei ein erhöhter

Anteil am Unterhalt für I. fest­gelegt worden, da in einem sta­bilen Konkubinat

Einkommen und Vermögen des nicht­unterstützten Partners angemessen

berücksichtigt werden dürften.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde gegen den Beschluss des

Bezirksrats F. ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Ju­ni 1997 (VRG)

zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Ver­wal­tungsgericht

grundsätzlich auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Da die Be­schwer­deführerin

monatliche Leistungen in Höhe von Fr. 2'154.70 an Stelle solcher von

Fr. 238.70 beantragt, beläuft sich der Streitwert entsprechend der Praxis

des Verwaltungs­gerichts, bei periodischen Leistungen komme es in der Regel auf

deren Summe innerhalb eines Jahrs an (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21), auf

12*(2'154.70-238.70)=Fr. 22'992.‑. Somit hat nach § 38 VRG die

Kammer zu entscheiden.

b) Nicht einzutreten ist auf das Rechtsmittel

jedoch insoweit, als die Beschwerde­führerin vor Verwaltungsgericht mehr

verlangt als die Fr. 1'575.20 monatlich, mit denen sie sich vor der

Vorinstanz noch begnügen wollte. Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des

Verfahrenszugs nur einschränken, nicht aber ausdehnen (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 19-28 Rz. 86; § 52 N. 3).

2.

a) Gemäss § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht

aus ei­ge­nen Mitteln bestreiten kann. Grundlage der Bemessung der

Unterstützung stellen nach § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richt­li­nien, zur Zeit in der Fassung von

November 1998) dar. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.

Die Beschwerdeführerin bemängelt die

Einkommens‑ und Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin, auf die sich

deren Beschluss vom 20. Januar 1999 stützt, in mehreren Punkten.

b) Sie bringt erstens vor, die

Beschwerdegegnerin habe ihr zu Unrecht eine Ent­schä­digung von Fr. 700.‑

für die Führung des Haushalts ihres Partners und des gemeinsa­men Sohns als

Einkommen angerechnet. Herr H. erbringe selbst den auf ihn entfallen­den

Anteil an der Hausarbeit.

Die Anrechnung einer Haushaltsentschädigung

stützt sich auf § 16 Abs. 3 SHV. Bei deren Festlegung ist zu

berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus naheliegenden Gründen nicht

feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die hilfesuchende Person und deren

Lebenspartner im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus

§ 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von

Amts wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Beschwerdegegnerin war

deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien

abzuschätzen. Von Bedeutung ist dabei insbe­sondere, inwieweit die Beteiligten

aufgrund ihrer Berufstätigkeit in der Lage erscheinen, Haushaltsarbeiten selbst

zu erledigen. Im vorliegenden Fall arbeitet der Partner der Be­schwerdeführerin

vollzeitlich, während die Beschwerdeführerin selbst nicht erwerbstätig ist.

Daraus durfte die Beschwerdegegnerin den Schluss ziehen, dass die

Beschwerdeführe­rin den überwiegenden Teil der Haushaltsarbeit, und zwar auch

zugunsten ihres Partners, leiste (vgl. ZeSo 1998, S. 173). Insbesondere

aber hat die Beschwerdeführerin tagsüber die Betreuungsarbeit für den

gemeinsamen Sohn I. allein zu erbringen. Aus diesen Grün­den war die

Beschwerdegegnerin berechtigt, ihr einen Entschädigungsbetrag als Einkom­men

anrechnen. Bei dessen Festlegung verfügt die Behörde über ein erhebliches

Ermessen. Ge­mäss F.5.2 der SKOS-Richtlinien beträgt die Entschädigung in einem

Zweipersonen­haus­halt zwischen Fr. 550.‑ und Fr. 900.‑

monatlich. In Berücksichtigung der Tatsache, dass der Partner der

Beschwerdeführerin auch deren Betreuungsarbeit für I. abzugelten hat, ist der

Be­trag von Fr. 700.‑ monatlich durchaus angemessen, insbesondere,

weil der durch die SKOS-Richtlinien gesetzte Rahmen für Zweipersonenhaushalte

gilt, in denen kei­ne Kinder zu betreuen sind. Jedenfalls aber liegt kein

Ermessensmissbrauch im Sinn von § 50 Abs. 2 lit. c VRG vor,

weshalb das Verwaltungsgericht den angefochtenen Ent­scheid in diesem Punkt

nicht ändern kann (§ 50 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 50

N. 70 ff.). Anzumer­ken ist überdies, dass die Vorinstanz der

Beschwerdeführerin mit der Aufnahme des halben Bedarfs von I. ins

Unterstützungsbudget bereits entgegenge­kom­men ist, obwohl dies durch­aus

nicht zwingend war, da der eine Elternteil für den Un­terhalt des Kinds allein

auf­zukommen hat, falls der andere nicht leistungsfähig ist (vgl. Cyril Heg­nauer,

Grundriss des Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N.20.02). An der Auftei­lung

der Vor­instanz ist jedoch fest­zuhalten, da das Verwaltungsgericht nach

§ 63 Abs. 2 VRG den an­ge­fochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der

Beschwerdeführerin abändern darf.

c) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor,

die Beschwerdegegnerin habe den Grundbedarf I gemäss B.2.2.

SKOS-Richtlinien falsch berechnet. Sie habe nicht von einem

Sechspersonenhaushalt ausgehen dürfen, da der Partner der Beschwerdeführerin

nicht und der gemeinsame Sohn I. nur hälftig unterstützt werde. Diese

Auffassung trifft nicht zu. Auch wenn die Beschwerdegegnerin nicht den gesamten

Haushalt als Unterstützungsein­heit behandelt hat, war es richtig, von einem

Sechspersonenhaushalt auszugehen. Die Recht­fertigung der degressiven Skala

gemäss SKOS-Richtlinien liegt darin, dass ein grös­serer Haushalt

Kosteneinsparungen ermöglicht, die Kosten pro zusätzliches Mitglied somit

sinken. Diese Ersparnismöglichkeit besteht gleichermassen, ob nun alle

Haushaltsmitglie­der unterstützt werden oder nicht (vgl. VGr, 15. April 1999,

VB.99.00035 E. 2; 23. No­vem­ber 1998, VB.98.00317 E. 4; Felix

Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern/Stuttgart/Wien

1999, S. 158 ff.; SKOS F.5.1). Die Berechnungsweise der Vorinstanz ist

somit insoweit nicht zu beanstanden.

d) Gegen die Berechnung der Wohnungskosten

bringt die Beschwerdeführerin vor, es könne gar nicht zutreffen, dass für eine

Siebenzimmerwohnung nur ein Mietzins von Fr. 1'500.‑ zu bezahlen

sei, und sucht dies mit Zeitungsinseraten zu belegen, in denen Woh­nungen in

der Umgebung von C. angeboten werden. Die Fr. 1'500.‑ stellten

vielmehr ihren Anteil an den gesamten Wohnkosten dar. Bei Vermietung des ganzen

Hau­ses würde der Mietzins Fr. 3'000.‑ betragen.

Es erscheint zwar durchaus glaubhaft, dass

die Marktmiete für eine Siebenzimmer­wohnung in der Gegend von C.

Fr. 3'000.‑, jedenfalls aber mehr als Fr. 1'500.‑ aus­macht.

Die Beschwerdeführerin trug jedoch weder vor Bezirksrat noch jetzt vor Verwal­tungsge­richt

hinreichend zur Erstellung des hier massgebenden konkreten Sachverhalts bei.

Bei den Akten liegt nur der Mietvertrag, den sie mit ihrem Partner

abgeschlossen hat. In wel­cher Eigenschaft dieser den Vertrag einging, ob als

Eigentümer oder seinerseits als Mie­ter, und wie hoch die gesamten Kosten für

die ganze Wohnung sind, ist in keiner Wei­se belegt. Die Beschwerdeführerin kam

somit bisher ihrer sich aus § 18 SHG und § 28 SHV erge­ben­den

Mitwirkungspflicht nicht in genügender Weise nach. Eingewandt werden könnte al­len­falls,

dass der Bezirksrat entweder der Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit einräumen

sol­len, die gesamten Wohnungskosten in rechtsgenügender Weise zu belegen, oder

die An­gelegenheit zu ergänzender Untersuchung an die Beschwerdegegnerin hätte

zu­rückweisen müssen. Dies führt aber nicht dazu, dass der angefochtene

Entscheid in die­sem Punkt auf­zuheben wäre: Spätestens durch den

bezirksrätlichen Entscheid hätte der anwalt­schaftlich vertretenen

Beschwerdeführerin klar werden müssen, dass ihr Beitrag zur Sach­verhaltser­mittlung

bisher ungenügend war. Trotzdem begnügte sie sich auch vor Ver­wal­tungsgericht

damit, mit Inseraten auf das angebliche Mietzinsniveau in der Gegend von C.

hinzuweisen. Es ist deshalb vom aktenkundigen Sachverhalt auszugehen, bis die

Beschwerdeführerin voll­ständige Unterlagen über ihre Wohnungskosten einreicht.

Angemerkt werden kann immerhin, dass auch ein

Mietzins von Fr. 3'000.‑ nicht un­bedingt dazu führen würde, dass

die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin an­wei­sen könnte, eine

günstigere Unterkunft zu suchen. Massgebend bei der Prüfung der An­ge­messenheit

der Kosten ist der durch die Beschwerdegegnerin zu tragende Teil, wobei es dem

Partner der Beschwerdeführerin als nicht Unterstütztem frei steht, einen

grösseren An­teil als den arithmetisch auf ihn entfallenden zu übernehmen.

e) Die Beschwerdeführerin weist darauf hin,

dass sie seit dem 1. Januar 2000 nicht mehr Kinderzulagen in der Höhe von

Fr. 650.‑ monatlich, sondern nur noch solche von Fr. 300.‑

erhalte. Eine Berücksichtigung dieser Noven dränge sich deshalb auf, weil sie

an­dernfalls bei der beschwerdegegnerischen Sozialbehörde erneut ein

Abänderungsbegeh­ren stellen müsse.

Das Verwaltungsgericht hat zwar Noven im

Allgemeinen zu berücksichtigen (§ 52 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 52

N. 9 ff.), doch ist nur ausnahmsweise auf Tatsachen abzu­stellen, die sich

nach Erlass der erstinstanzlichen Verfügung verwirklicht haben. Solche Aus­nahmen

sind aus wichtigen prozessökonomischen Gründen zuzulassen (Kölz/Bosshart/ Röhl,

§ 52 N. 16 f.). Vorliegendenfalls ist indessen absehbar, dass

die Beschwerdegegnerin für das angebrochene Jahr 2000 eine neue Bedarfsrechnung

erstellen wird, in der sie den von Herrn H. zu tragenden Unterhaltsbeitrag

für seinen Sohn I. neu festle­gen und die in­zwi­schen feststehenden

Prämienverbilligungsbeiträge berücksichtigen will. Ohnehin hat sie nach

§ 33 SHV ihre Leistungen regelmässig, mindestens aber einmal jähr­lich zu

überprü­fen. Es erübrigt sich deshalb, die offenbar eingetretene ‑ trotz

entsprechen­der An­kündigung allerdings nicht belegte ‑ Änderung zu

berücksichtigen. Eine Berück­sich­tigung ist auch des­wegen nicht nötig, weil

die von den Parteien vorgebrachten Noven sich in ihrer finan­ziellen Wirkung

beinahe aufheben.

f) Schliesslich bemängelt die

Beschwerdeführerin die Bemessung des Grundbe­darfs II durch die

Beschwerdegegnerin. Diese hätte wegen der Haushaltsgrösse und den hohen

Lebenshaltungskosten im Wirtschaftsraum Zürich den Maximalbetrag gewähren

müssen.

Zwar ist der eine Einwand der Vorinstanz, bei

der Festlegung des Grundbedarfs II komme es nicht auf die Familiengrösse

an, angesichts der abgestuften Skala in SKOS B.2.4 wenig überzeugend. Jedoch

dient der Betrag dazu, eine Teilhabe am sozialen und gesellschaftlichen Leben

zu erleichtern. Aus diesem Grund kann durchaus darauf abgestellt werden, dass

die Kinder der Beschwerdeführerin mehrheitlich noch klein sind und deshalb nur

in bescheidenem Mass entsprechende kostenverursachende Bedürfnisse haben. Jeden­falls

hat die Beschwerdegegnerin auch hier ihr Ermessen weder überschritten noch miss­braucht,

so dass das Verwaltungsgericht nach § 50 Abs. 2 VRG nicht

korrigierend eingrei­fen kann.

3.

Die Vorbringen der Beschwerdegegnerin in

der Beschwerdeantwort sind insbe­sondere aus zwei Gründen nicht von Bedeutung:

Einerseits ist nur ausnahmsweise ‑ und vorliegendenfalls gar nicht

(vgl. E. 2e) ‑ auf Tatsachen abzustellen, die sich erst nach

der erstinstanzlichen Verfügung ergeben haben. Anderseits darf das Gericht den

angefochtenen Entscheid nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abändern

(vgl. E. 2b unten).

4.

a) ...

b) Eventualiter verlangt die

Beschwerdeführerin die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Die

Voraussetzung der Mittellosigkeit nach § 16 Abs. 1 VRG kann zwar im

vorliegenden Fall als erfüllt gelten, da die Einkünfte der Beschwerdeführerin

den Notbe­darf kaum übersteigen und sie kein Vermögen besitzt. Zusätzlich setzt

die un­entgeltliche Rechtspflege voraus, dass das Begehren der gesuchstellenden

Person nicht offensichtlich aussichtslos ist. Daran fehlt es im vorliegenden

Fall, erwiesen sich doch sämtliche Vorbrin­gen der Beschwerdeführerin nach

kurzer Prüfung als nicht stichhaltig. Der Vertreter der Be­schwerdeführerin

hätte als Rechtsanwalt die mangelnden Aussichten seiner Vorbringen erkennen

müssen, da die Festlegung des Haushaltsbeitrags nach § 16 Abs. 3 SHV

und des Grundbedarfs II weitgehend Ermessenssache sind, es bei der Ermitt­lung

des Grundbe­darfs I aufgrund der Rechtfertigung der degressiven Skala auf

die ge­sam­te Haushaltsgrösse ankommen muss, die von der Beschwerdeführerin

behaupteten Wohn­kos­ten nicht rechtsge­nügend belegt sind und die

Berücksichtigung von Tatsachen, die sich nach dem erstin­stanz­lichen Entscheid

ergeben haben, die Ausnahme darstellt. Das Gesuch ist deshalb abzu­weisen.

Sofern die Beschwerdeführerin auch die Bestellung eines unent­geltlichen Rechts­beistands

im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG erreichen wollte, scheitert dies an

derselben Voraussetzung.

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

Das Gesuch um Gewährung

unentgeltlicher Rechtspflege wird abgewiesen;

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

...