VB.2000.00076
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00076
6. Juli 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5726)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00076
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.07.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 03.11.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:
Führerausweisentzug
Der Führerausweis ist bei FiaZ-Rückfall grundsätzlich auch dann für mindestens ein Jahr zu entziehen, wenn der Rückfall während des (früheren) Massnahmevollzugs oder - sofern der Ausweisentzug zeitlich in mehrere Abschnitte aufgeteilt wurde - vor dem letzten Vollzugsabschnitt erfolgt und über die Länge des (früheren) Ausweisentzugs rechtskräftig entschieden ist (SVG 17 I c und d; E. 4). Berufliche Massnahmeempfindlichkeit verneint (Berufspilot; E. 7). Angesichts der Schwere des Verschuldens und des stark getrübten fahrerischen Leumunds erweist sich ein Warnungsentzug von 21 Monaten als angemessen, zumal die Entzugsdauer durch den Besuch eines Nachschulungskurses und einer begleiteten Alkoholtotalabstinenz um bis zu 8 Monate verkürzt werden kann.
Stichworte:
ENTZUGSDAUER
FIAZ
LEUMUND, AUTOMOBILISTISCHER
MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT
MINDESTENTZUGSDAUER
PILOT
RÜCKFALL
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERSCHULDEN
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 16 lit. III b SVG
Art. 17 lit. I b SVG
Art. 17 lit. I d SVG
Art. 33 lit. II VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A. Nachdem A am Abend des 1. Mai 1998
aus einem bewilligten Urlaub zu seiner Truppe in den Militärdienst rechtzeitig
wieder eingerückt war, verliess er nach Mitternacht in Begleitung eines
Dienstkameraden mit seinem privaten Personenwagen die Truppenunterkunft in V
im Kanton O, um für sich und seine Kameraden Bier zu besorgen. Am 2. Mai
1998, ca. 1.15 Uhr, bemerkte er auf der L-Strasse in W im Kanton O, auf
der Höhe der Einmündung M-Strasse, das Haltezeichen einer Polizeipatrouille der
Kantonspolizei O, leistete diesem aber keine Folge. Kurze Zeit später
wurde A durch die Kantonspolizei O bei seinem in einer Seitenstrasse
parkierten Fahrzeug gestellt. Weil er Alkoholmundgeruch aufwies, wur-de ein
– positiv ausgefallener - Atemlufttest vorgenommen und eine Blutentnahme
ange-ordnet, die für den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens
1,18 Ge-wichtspromillen ergab.
B. Der Führerausweis, der sich im
Tatzeitpunkt am Wohnort von A befand, wurde daselbst von der Militärpolizei
abgeholt und vorläufig abgenommen. Am 19. Juni 1998 (Zustellung am
24. Juni 1998) sandte die Polizeidirektion des Kantons Zürich (Amt für
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr; heute: Direktion für Soziales und
Sicherheit, Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den
Führerausweis zurück und teilte ihm mit, nach Vorliegen eines rechtskräftigen
Strafentscheids werde geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Administrativmassnahme
gegeben seien.
C. Mit Urteil des Divisionsgerichts 6
vom 26. März 1999 wurde A der unerlaubten Entfernung von der Truppe, der
Nichtbefolgung von Dienstvorschriften, des Fahrens in angetrunkenem Zustand,
der Verletzung von Verkehrsregeln sowie des Nichtmitführens des
Führerausweises schuldig erklärt und zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt. Da
ihm keine günstige Prognose gestellt werden konnte, wurde der bedingte
Strafvollzug verweigert. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
D. Die Direktion für Soziales und Sicherheit
des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen)
entzog A am 26. Juli 1999 den Führerausweis für die Dauer von
21 Monaten. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen. Die Verfügung wurde vorab mit dem Vorfall vom 2. Mai 1998
begründet. Massnahmeschärfend wirke sich der seit 1990 mit mehreren Administrativmassnahmen
stark vorbelastete fahrerische Leumund aus. Besonders ins Gewicht falle, dass A
bereits am 30. April 1995 in angetrunkenem Zustand ein Motorfahrzeug
geführt habe, weswegen ihm der Führerausweis für insgesamt fünf Monate, vom
30. April bis 20. Juli 1995 und vom 15. Juni bis 24. August
1998 entzogen worden sei. A wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein für
längere Zeit wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogener Ausweis bis zu
drei Monate vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer
zurückgegeben werden könne, wenn der Betroffene einen Nachschulungskurs erfolgreich
absolviere. Eine weiter gehende Verkürzung sei möglich, wenn der Betroffene
sich während mindestens sechs der Wiedererteilung unmittelbar vorangegangenen
Monaten erfolgreich einer fürsorgerischen oder ärztlich begleiteten
Totalabstinenz unterziehe. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer könne jedoch
nicht unterschritten werden.
II. Mit Eingabe vom 26. August 1999 liess
A gegen die Entzugsverfügung vom 26. Juli 1999 rechtzeitig an den
Regierungsrat rekurrieren und beantragen, die Entzugsdauer von 21 Monaten
angemessen auf mindestens 12 Monate zu reduzieren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolge. Sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Der Regierungsrat wies den Rekurs mit
Entscheid vom 5. Januar 2000 ab. Das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung erwies sich aufgrund des Sachentscheids als
gegenstandslos. Der Regierungsrat erwog zusammengefasst, A habe andere Verkehrsteilnehmer
einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Der Rekurrent verfüge sodann über
einen erheblich belasteten Leumund als Motorfahrzeugführer. Demgegenüber komme
der geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit nur geringe
Bedeutung zu. A habe nicht dargetan, dass bei der Festlegung seiner Einsätze
als Berufspilot seiner eingeschränkten Mobilität nicht Rechnung getragen werden
könne. In Würdigung aller rechtserheblichen Umstände sei die verfügte Entzugsdauer
von 21 Monaten angemessen.
III. A liess gegen den Entscheid des
Regierungsrats am 25. Februar 2000 fristgerecht Beschwerde führen und
erneut beantragen, das Fahrverbot von 21 Monaten auf mindestens 12 Monate zu
reduzieren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Namens des Regierungsrats
schloss die Staatskanzlei des Kantons Zürich mit Eingabe vom 15. März 2000
auf Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess
sich nicht vernehmen.
Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen
Entscheids und die Parteivorbringen wird - soweit erforderlich -
nachfolgend eingegangen.
Das Verwaltungsgericht zieht in
Erwägungen
1.
Die grundsätzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Führerausweisentzüge
findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die Behandlung entsprechender
Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den
Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche
Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats
angefochten sind. Da letzteres - entsprechend dem bisherigen
Instanzenzug - der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in
Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).
2.
Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm
vorgeworfenen Sachverhalt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Auch
auf Grund des Ausgangs des Strafverfahrens vor dem Divisionsgericht 6
steht fest, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zustand ein Fahrzeug
gelenkt hat. Streitig ist damit einzig noch die Frage, welche Entzugsdauer im
vorliegenden Fall angemessen ist.
3.
Gemäss Art. 16 Abs.
3.
lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den
Strassenverkehr (SVG) muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker
in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Die Dauer des Ausweisentzuges ist nach
den Umständen festzusetzen, darf jedoch das in Art. 17 Abs. 1
lit. b SVG genannte gesetzliche Minimum von zwei Monaten nicht
unterschreiten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG beträgt die
Entzugsdauer mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit
Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in
diesem Zustand gefahren ist. Im Übrigen richtet sich die Entzugsdauer vor allem
nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
nach der beruflichen Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33
Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von
Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV]).
4.
a) Zunächst ist abzuklären, ob von einer
Mindestentzugsdauer von einem Jahr im Sinn von Art. 17 Abs. 1
lit. d SVG oder aber von einer solchen von lediglich zwei Monaten im Sinn
von Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG auszugehen ist. Der Regierungsrat
führte hierzu aus, Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG komme nicht zur
Anwendung, weil der Führerausweisentzug, welcher wegen des Vorfalls vom
30.
April 1994 (richtig: 30. April 1995) angeordnet worden sei, zur
massgebenden Tatzeit (2. Mai 1998) nicht vollumfänglich vollzogen gewesen
sei.
b) Nach dem in der Teilrevision des SVG vom
20.
März 1975 revidierten Wortlaut von Art. 17 Abs. 1
lit. d SVG beginnt die fünfjährige Rückfallfrist mit dem Ende eines
früheren Ausweisentzugs und nicht schon mit dem Zeitpunkt der ersten
Widerhandlung zu laufen. Durch diese Regelung soll einerseits vermieden werden,
dass ein Lenker rückfällig wird, bevor er von der ersten Entzugsverfügung
Kenntnis hat; anderseits soll die Dauer des Entzugs nicht in die Rückfallfrist
mit einbezogen werden, da sonst schwere Fälle mit langer Entzugsdauer
privilegiert würden (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Administrativmassnahmen,
Bern 1995, S. 274 Anm. 1). Vorliegend wurde der auf Grund der
früheren Widerhandlung auferlegte Aus-weisentzug infolge eines
Rechtsmittelverfahrens teilweise aufgeschoben. Der Rückfall erfolgte
eineinhalb Monate, bevor der Beschwerdeführer seinen Führerausweis für den Rest
der Entzugsdauer wieder hätte abgeben müssen. Somit treffen die genannten
Konstellationen, welche den Gesetzgeber dazu bewogen haben, die Rückfallfrist
erst mit Ende der Vollzugsdauer beginnen zu lassen, im vorliegenden Fall nicht
zu. Die Entzugsdauer für den früheren FiaZ-Vorfall war schon vor dem Zeitpunkt
des Rückfalls rechtskräftig auf fünf Monate festgesetzt worden. Würde im
vorliegenden Fall nicht ebenfalls von einer Mindestentzugsdauer von einem Jahr
ausgegangen, würde der Beschwerdeführer in nicht gerechtfertigter Weise
gegenüber anderen rückfälligen Lenkern privilegiert. Der Führerausweis ist
grundsätzlich auch dann für mindestens ein Jahr zu entziehen, wenn der Rückfall
während des Massnahmevollzugs oder – sofern der Ausweisentzug zeitlich in
mehrere Abschnitte aufgeteilt wird – vor dem letzten Vollzugsabschnitt
erfolgt und über die Länge des (früheren) Ausweisentzugs rechtskräftig
entschieden ist. Ob sich diese einjährige Mindestentzugsdauer nun direkt auf
Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG stützen kann, oder ob zunächst von einer
zweimonatigen Mindestentzugsdauer auszugehen ist, welche aufgrund der besonderen
Umstände auf mindestens zwölf Monate zu erhöhen ist, spielt letztlich keine
Rolle und kann offen gelassen werden. Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 44 (=
Pra 87/1998 Nr. 69) festgehalten, wenn man bei der Festsetzung der
Entzugsdauer sämtliche Umstände würdige, mache es im Ergebnis keinen
Unterschied, ob man von zwei Monaten (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG)
oder von zwölf Monaten (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) ausgehe.
5.
Zentrales Zumessungskriterium ist die
Schwere des Verschuldens. Diese ist abhängig von der Schwere der begangenen
Verkehrsregelverletzungen und dem Ausmass der Gefährdung. Bei Fahren in
angetrunkenem Zustand ist insbesondere auf den Grad der Angetrunkenheit, die
Länge der gefahrenen Strecke, die Tageszeit, das Verkehrsaufkommen und die
Witterungsverhältnisse abzustellen (Philippe Weissenberger, Die Zumessung des
Warnungsentzugs von Führerausweisen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts,
SJZ 95/1999, S. 461).
Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt
schwer. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die beim Rückfall
festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,18 Gewichtspromillen sei deutlich
niedriger als beim ersten FiaZ-Vorfall vom 30. April 1995. Sodann habe er
sich während gut drei Jahren im Strassenverkehr einwandfrei verhalten. Es habe
sich um eine nächtliche kurze Fahrt gehandelt, ohne Unfall und ohne dass andere
Personen konkret gefährdet worden wären. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer
von vornherein aus einer früheren (noch) höheren Blutalkoholkonzentration
nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass
gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Verkehrsregeln vom
13.
November 1962 (VRV) die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung
(Angetrunkenheit) als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine
Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration
führt. Diese Grenze hat der Beschwerdeführer mit seiner Trunkenheitsfahrt vom
2.
Mai 1998 deutlich überschritten.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach
eigenen Angaben bereits am Abend des 1. Mai 1998 in alkoholisiertem
Zustand die rund 40 km lange Strecke von seinem Wohnort X nach V in den
Militärdienst zurücklegte. Bei der Blutalkoholbestimmung ging das Institut für
Rechtsmedizin des Kantonsspitals O gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers
davon aus, das Trinkende sei am 1. Mai 1998 um 21.30 Uhr erfolgt. Die
beträchtliche Länge der in angetrunkenem Zustand zurückgelegten Strecke ist
somit sanktionserhöhend zu veranschlagen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass
in der Dunkelheit alkoholisierte Fahrzeuglenker im Vergleich zu nicht alkoholisierten
Fahrern infolge herabgesetzter Wahrnehmungsfähigkeit, grösserer
Blendempfindlichkeit und eingeschränkterem Blickfeld zusätzlich behindert
werden (BGE 104 IV 35 E. 2a). Der Beschwerdeführer konsumierte
alkoholische Getränke im Wissen darum, dass er anschliessend wieder ein Auto
lenken würde. Nachdem er bereits in alkoholisiertem Zustand am Abend des
1.
Mai 1998 in den Militärdienst einrückte, ist es unbeachtlich, dass er
die zweite Trunkenheitsfahrt am frühen Morgen des 2. Mai 1998 nicht aus
rein egoistischen Gründen antrat, sondern um "als guter Kollege noch
einige Flaschen Bier zu organisieren". Der Beschwerdeführer setzte sich
und die anderen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung aus. Daran vermag
der Umstand, dass die Trunkenheitsfahrt nicht mit einem Unfall endete,
grundsätzlich nichts zu ändern; massgebend für die Beurteilung der objektiven
Tatschwere sind die Tragweite der Verkehrsregelverletzung sowie das Gefährdungspotenzial,
welches durch das Fahren in angetrunkenem Zustand geschaffen wurde (Weissenberger,
S. 461).
6.
a) Der automobilistische Leumund des
Beschwerdeführers ist stark getrübt, was ebenfalls sanktionserhöhend zu
gewichten ist. Wie bereits erwähnt wurde dem Beschwerdeführer (nach einem
längeren Rechtsmittelverfahren) mit rechtskräftigem Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons O vom 26. November 1997 der Führerausweis
für fünf Monate entzogen, weil der Beschwerdeführer am 30. April 1995, ca.
2.55
Uhr, in Y im Kanton O in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen
lenkte. Damals wurde eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,57
Gewichtspromillen festgestellt. Ausserdem war das Fahrzeug des
Beschwerdeführers nicht mehr in betriebssicherem Zustand: Als die
Kantonspolizei O den Beschwerdeführer im Rahmen einer Verkehrskontrolle anhielt,
stellte sie fest, dass der hintere linke Pneu nicht mehr auf der Felge
aufgezogen war. Der Rückfall vom 1./2. Mai 1998 erfolgte nur wenige Tage,
bevor der Beschwerdeführer seinen Führerausweis für die restliche Vollzugsdauer
von zwei Monaten und zehn Tagen wieder hätte abgeben müssen. Aufgrund dieses
früheren FiaZ-Vorfalls hätten dem Beschwerdeführer die ihm drohenden Sanktionen
bewusst sein müssen. Offenkundig hat der mit Entscheid vom 26. November
1997.
rechtskräftig angeordnete War-nungsentzug seine Wirkung verfehlt.
b) Sodann fallen auch die weiteren gegenüber
dem Beschwerdeführer angeordneten Administrativmassnahmen ins Gewicht. Mit
Verfügung vom 23. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen
Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwarnt. Nachdem er ein
weiteres Mal mit übersetzter Geschwindigkeit ein Motorfahrzeug lenkte, wurde
ihm am 7. November 1991 der Führerausweis für einen Monat entzogen. Am
17.
Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer wiederum wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt und zum Besuch eines eintägigen
Verkehrsunterrichts verpflichtet. Am 28. Dezember 1996 verursachte der
Beschwerdeführer infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Selbstunfall mit
Sachschaden, weswegen er mit Verfügung vom 12. Februar 1997 erneut
verwarnt wurde. Diese Vorfälle belasten den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers
beträchtlich, was sich ebenfalls sanktionserhöhend auswirkt.
7.
a) Der Beschwerdeführer wirft dem
Regierungsrat vor, er habe seine Sanktionsempfindlichkeit und damit die
berufliche Notwendigkeit des Führerausweises nicht berücksichtigt. Als Pilot
der C AG, einem Taxi-Flug-Unternehmen, müsse er stets in der Lage sein,
sich innert 30 Minuten nach Anruf am Flughafen einzufinden, weshalb er
dringend auf den Führerausweis angewiesen sei. Von seinem Wohnort (X) gebe es
keine direkte Zugverbindung zum Flughafen. Es bestehe lediglich eine Linie nach
Zürich. Die Reise per Bahn zum Flughafen daure – mit Umsteigen in
Zürich-Oerlikon – 45 Mi-nuten. Hinzuzurechnen sei noch die Zeit für
den Weg von der Wohnung an der N-Strasse in X zum Bahnhof. Insgesamt
beanspruche die Verschiebung vom Wohnort zum Flughafen eine bis eineinhalb
Stunden. In den Randstunden, beispielsweise frühmorgens, sei es dem Beschwerdeführer
gar unmöglich, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Flug-hafen zu gelangen.
b) Der geltend gemachten beruflich bedingten
Massnahmeempfindlichkeit ist kein grosses Gewicht beizumessen. Den
diesbezüglichen Erwägungen des Regierungsrats im angefochtenen Rekursentscheid
ist zuzustimmen. Es kann darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 VRG). Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers ändern
nichts an dieser Beurteilung. Insbesondere ist angesichts der Staugefährdung zwischen X
und dem Flughafen Zürich zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer bei Gebrauch
eines Personenwagens innert 30 Minuten die Strecke von seinem Wohnort zum
Flughafen zurücklegen kann. In Stosszeiten dürfte gar die Benutzung
öffentlicher Verkehrsmittel gegenüber dem eigenen Motorfahrzeug vorteilhafter
sein. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen auch keine genügenden Ausführungen
darüber gemacht, wie oft während seiner Abrufbereitschaft mit einem Einsatz zu
rechnen ist. Aus dem dem Regierungsrat des Kantons Zürich eingereichten
Einsatzplan für den Monat Oktober 1999 geht hervor, dass vielfach zwei oder
drei Piloten zeitgleich zur Verfügung zu stehen haben, womit zwangsläufig die
Einsatzhäufigkeit sinkt. Dem auszugsweise eingereichten Handbuch ist ferner zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Wartezeit in einem geeigneten Raum am
Flughafen zubringen kann, wozu der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen
vermissen lässt. Ebenso fehlt eine Bestätigung des Arbeitgebers, wonach der
Beschwerdeführer auf den Führerausweis angewiesen sei bzw. der Einsatzplan
nicht auf die öffentlichen Verkehrsmittel abgestimmt werden könne. Es bleibt
daher unklar, ob und allenfalls wie oft der Beschwerdeführer aus beruflichen
Gründen auf einen Privatwagen angewiesen ist. Eine berufliche
Massnahmeempfindlichkeit kann demzufolge schon mangels genügender Substanzierung
nicht bejaht werden. Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten
wäre, per Taxi zum Flughafen zu gelangen, sofern er sich nicht im Flughafen
bereithalten könnte und sich auch das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel in
Ausnahmefällen als unmöglich bzw. mit zu grossen Zeitverlusten verbunden
erweisen sollte. Dass ein Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel mit
Zeitverlusten – und allenfalls auch anderweitigen Unannehmlichkeiten –
verbunden ist und die gelegentliche Benützung eines Taxis zusätzliche Kosten
verursacht, ist im Übrigen eine vom Gesetzgeber gewollte Auswirkung des
Führerausweisentzugs und stellt einen erheblichen Teil der damit angestrebten
erzieherischen Wirkung dar. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, dass er sich
für die Dauer des Ausweisentzugs den beruflichen Anforderungen entsprechend
einrichtet.
8.
a) Unbeachtlich ist, dass dem Beschwerdeführer
gemäss dem von Dr. med. D dem Bundesamt für Zivilluftfahrt am
4.
Oktober 1999 erstatteten psychiatrischen Bericht unter den
Gesichtspunkten der psychischen Gesundheit, der Persönlichkeit und der allgemeinen
Alkoholproblematik weiterhin die fliegerische Tauglichkeit attestiert wird. Wäre
dem nicht so, hätte die Fahreignung des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen
allfälligen Sicherungsentzug näher untersucht werden müssen.
b) Schliesslich ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführer mit der Entzugsverfügung vom 26. Juli 1999 eingeladen
wurde, einen Nachschulungskurs zu besuchen und sich einer fürsorgerisch oder
ärztlich begleiteten Alkoholtotalabstinenz zu unterziehen. Wie das
Strassenverkehrsamt (Abteilung Administrativmassnahmen) in seiner
Rekursvernehmlassung vom 3. September 1999 ausführte, könnte dadurch die
angeordnete Entzugsdauer um bis zu acht Monate verkürzt werden.
9.
Unter Berücksichtigung aller massgebenden
Umstände erweist sich eine Entzugsdauer von 21 Monaten als recht- und
verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und demzufolge abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer in
Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG kostenpflichtig. Eine Parteientschädigung
steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'560.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.
5.
Gegen diesen Entscheid kann innert
30.
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
6.
…