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Entscheid

VB.2000.00076

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00076

6. Juli 2000Deutsch16 min

(URT.2000.5726)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Nachdem A am Abend des 1. Mai 1998

aus einem bewil­ligten Urlaub zu seiner Truppe in den Militärdienst rechtzeitig

wieder eingerückt war, ver­liess er nach Mitternacht in Begleitung eines

Dienstkameraden mit seinem privaten Perso­nenwagen die Truppenunterkunft in V

im Kanton O, um für sich und seine Kameraden Bier zu besorgen. Am 2. Mai

1998, ca. 1.15 Uhr, bemerkte er auf der L-Strasse in W im Kanton O, auf

der Höhe der Einmündung M-Strasse, das Haltezeichen einer Polizeipatrouille der

Kantonspolizei O, leistete diesem aber keine Folge. Kurze Zeit später

wurde A durch die Kantonspolizei O bei seinem in einer Seitenstrasse

parkierten Fahrzeug gestellt. Weil er Alkoholmundgeruch aufwies, wur-de ein

– positiv ausgefallener - Atemlufttest vorgenommen und eine Blutentnahme

ange-ordnet, die für den Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens

1,18 Ge-wichtspromillen ergab.

B. Der Führerausweis, der sich im

Tatzeitpunkt am Wohnort von A befand, wurde daselbst von der Militärpolizei

abgeholt und vorläufig abgenom­men. Am 19. Juni 1998 (Zustellung am

24. Juni 1998) sandte die Polizeidirektion des Kantons Zürich (Amt für

Administrativmassnahmen im Strassenverkehr; heute: Direktion für Soziales und

Sicherheit, Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) A den

Führerausweis zurück und teilte ihm mit, nach Vorliegen eines rechtskräftigen

Strafentscheids werde geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Admini­strativmassnahme

gegeben seien.

C. Mit Urteil des Divisionsgerichts 6

vom 26. März 1999 wurde A der unerlaubten Entfernung von der Truppe, der

Nichtbefolgung von Dienstvor­schriften, des Fahrens in angetrunkenem Zustand,

der Verletzung von Verkehrsregeln so­wie des Nichtmitführens des

Führerausweises schuldig erklärt und zu zwei Monaten Ge­fängnis verurteilt. Da

ihm keine günstige Prognose gestellt werden konnte, wurde der be­dingte

Strafvollzug verweigert. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.

D. Die Direktion für Soziales und Sicherheit

des Kantons Zürich (Strassenverkehrs­amt, Abteilung Administrativmassnahmen)

entzog A am 26. Juli 1999 den Führerausweis für die Dauer von

21 Monaten. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen. Die Verfügung wurde vorab mit dem Vorfall vom 2. Mai 1998

begründet. Massnahmeschärfend wirke sich der seit 1990 mit mehreren Ad­ministrativmassnahmen

stark vorbelastete fahrerische Leumund aus. Besonders ins Ge­wicht falle, dass A

bereits am 30. April 1995 in angetrunkenem Zu­stand ein Motorfahrzeug

geführt habe, weswegen ihm der Führerausweis für insgesamt fünf Monate, vom

30. April bis 20. Juli 1995 und vom 15. Juni bis 24. August

1998 entzo­gen worden sei. A wurde darauf aufmerksam gemacht, dass ein für

längere Zeit wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand entzogener Ausweis bis zu

drei Monate vor Ablauf der ursprünglich festgesetzten Entzugsdauer

zurückgegeben werden könne, wenn der Betroffene einen Nachschulungskurs erfolgreich

absolviere. Eine weiter gehende Verkürzung sei möglich, wenn der Betroffene

sich während mindestens sechs der Wiedererteilung unmittelbar vorangegangenen

Monaten erfolgreich einer fürsorgerischen oder ärztlich begleiteten

Totalabstinenz unterziehe. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer könne jedoch

nicht unterschritten werden.

II. Mit Eingabe vom 26. August 1999 liess

A gegen die Ent­zugsverfügung vom 26. Juli 1999 rechtzeitig an den

Regierungsrat rekurrieren und bean­tragen, die Entzugsdauer von 21 Monaten

angemessen auf mindestens 12 Monate zu redu­zieren, unter Kosten- und

Entschädigungsfolge. Sodann sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

Der Regierungsrat wies den Rekurs mit

Entscheid vom 5. Januar 2000 ab. Das Ge­such um Erteilung der

aufschiebenden Wirkung erwies sich aufgrund des Sachentscheids als

gegenstandslos. Der Regierungsrat erwog zusammengefasst, A habe andere Verkehrsteilnehmer

einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt. Der Rekurrent verfüge sodann über

einen erheblich belasteten Leumund als Motorfahrzeugführer. Dem­gegenüber komme

der geltend gemachten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit nur ge­ringe

Bedeutung zu. A habe nicht dargetan, dass bei der Festlegung seiner Einsätze

als Berufspilot seiner eingeschränkten Mobilität nicht Rechnung getragen werden

könne. In Würdigung aller rechtserheblichen Umstände sei die verfügte Entzugs­dauer

von 21 Monaten angemessen.

III. A liess gegen den Entscheid des

Regierungsrats am 25. Februar 2000 fristgerecht Beschwerde führen und

erneut beantragen, das Fahrverbot von 21 Monaten auf mindestens 12 Monate zu

reduzieren, unter Kosten- und Entschädi­gungsfolge. Namens des Regierungsrats

schloss die Staatskanzlei des Kantons Zürich mit Eingabe vom 15. März 2000

auf Abweisung der Beschwerde. Die Direktion für Soziales und Sicherheit liess

sich nicht vernehmen.

Auf die weiteren Erwägungen des angefochtenen

Entscheids und die Parteivorbrin­gen wird - soweit erforderlich -

nachfolgend eingegangen.

Das Verwaltungsgericht zieht in

Erwägungen

1.

Die grundsätzliche Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen Führerausweisentzüge

findet ihre Grundlage in § 41 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG). Die Behandlung entsprechen­der

Beschwerden erfolgt gemäss § 38 Abs. 2 lit. a VRG durch den

Einzelrichter. Nach § 38 Abs. 3 Satz 2 VRG ist die einzelrichterliche

Beurteilung indessen ausgeschlossen, wenn Entscheide des Regierungsrats

angefochten sind. Da letzteres - entsprechend dem bisheri­gen

Instanzenzug - der Fall ist, hat die Geschäftserledigung in

Dreierbesetzung zu erfolgen (vgl. § 38 Abs. 1 VRG).

2.

Der Beschwerdeführer bestreitet den ihm

vorgeworfenen Sachverhalt wie schon im vorinstanzlichen Verfahren nicht. Auch

auf Grund des Ausgangs des Strafverfahrens vor dem Divisionsgericht 6

steht fest, dass der Beschwerdeführer in angetrunkenem Zu­stand ein Fahrzeug

gelenkt hat. Streitig ist damit einzig noch die Frage, welche Entzugs­dauer im

vorliegenden Fall angemessen ist.

3.

Gemäss Art. 16 Abs.

3.

lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den

Strassen­verkehr (SVG) muss der Führerausweis entzogen werden, wenn der Lenker

in angetrunkenem Zustand gefahren ist. Die Dauer des Ausweisentzuges ist nach

den Um­ständen festzusetzen, darf jedoch das in Art. 17 Abs. 1

lit. b SVG genannte gesetzliche Minimum von zwei Monaten nicht

unterschreiten. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG be­trägt die

Entzugsdauer mindestens ein Jahr, wenn der Führer innert fünf Jahren seit

Ablauf eines früheren Entzugs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut in

diesem Zustand gefahren ist. Im Übrigen richtet sich die Entzugsdauer vor allem

nach der Schwere des Verschuldens, dem Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

nach der beruflichen Notwen­digkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 33

Abs. 2 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von

Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV]).

4.

a) Zunächst ist abzuklären, ob von einer

Mindestentzugsdauer von einem Jahr im Sinn von Art. 17 Abs. 1

lit. d SVG oder aber von einer solchen von lediglich zwei Monaten im Sinn

von Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG auszugehen ist. Der Regierungsrat

führte hierzu aus, Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG komme nicht zur

Anwendung, weil der Führerausweisentzug, welcher wegen des Vorfalls vom

30.

April 1994 (richtig: 30. April 1995) angeordnet wor­den sei, zur

massgebenden Tatzeit (2. Mai 1998) nicht vollumfänglich vollzogen gewesen

sei.

b) Nach dem in der Teilrevision des SVG vom

20.

März 1975 revidierten Wortlaut von Art. 17 Abs. 1

lit. d SVG beginnt die fünfjährige Rückfallfrist mit dem Ende eines

früheren Ausweisentzugs und nicht schon mit dem Zeitpunkt der ersten

Widerhandlung zu laufen. Durch diese Regelung soll einerseits vermieden werden,

dass ein Lenker rückfällig wird, bevor er von der ersten Entzugsverfügung

Kenntnis hat; anderseits soll die Dauer des Entzugs nicht in die Rückfallfrist

mit einbezogen werden, da sonst schwere Fälle mit lan­ger Entzugsdauer

privilegiert würden (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizeri­schen

Strassenverkehrsrechts, Bd. III: Die Administrativmassnahmen,

Bern 1995, S. 274 Anm. 1). Vorliegend wurde der auf Grund der

früheren Widerhandlung auferlegte Aus-weisentzug infolge eines

Rechtsmittelverfahrens teilweise aufgeschoben. Der Rückfall er­folgte

eineinhalb Monate, bevor der Beschwerdeführer seinen Führerausweis für den Rest

der Entzugsdauer wieder hätte abgeben müssen. Somit treffen die genannten

Konstel­latio­nen, welche den Gesetzgeber dazu bewogen haben, die Rückfallfrist

erst mit Ende der Vollzugsdauer beginnen zu lassen, im vorliegenden Fall nicht

zu. Die Entzugsdauer für den früheren FiaZ-Vorfall war schon vor dem Zeitpunkt

des Rückfalls rechtskräftig auf fünf Monate festgesetzt worden. Würde im

vorliegenden Fall nicht ebenfalls von einer Mindest­entzugsdauer von einem Jahr

ausgegangen, würde der Beschwerdeführer in nicht gerecht­fertigter Weise

gegenüber anderen rückfälligen Lenkern privilegiert. Der Führerausweis ist

grundsätzlich auch dann für mindestens ein Jahr zu entziehen, wenn der Rückfall

während des Massnahmevollzugs oder – sofern der Ausweisentzug zeitlich in

mehrere Abschnitte aufgeteilt wird – vor dem letzten Vollzugsabschnitt

erfolgt und über die Länge des (frühe­ren) Ausweisentzugs rechtskräftig

entschieden ist. Ob sich diese einjährige Mindestent­zugsdauer nun direkt auf

Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG stützen kann, oder ob zunächst von einer

zweimonatigen Mindestentzugsdauer auszugehen ist, welche aufgrund der besonde­ren

Umstände auf mindestens zwölf Monate zu erhöhen ist, spielt letztlich keine

Rolle und kann offen gelassen werden. Das Bundesgericht hat in BGE 124 II 44 (=

Pra 87/1998 Nr. 69) festgehalten, wenn man bei der Festsetzung der

Entzugsdauer sämtliche Umstände würdige, mache es im Ergebnis keinen

Unterschied, ob man von zwei Monaten (Art. 17 Abs. 1 lit. b SVG)

oder von zwölf Monaten (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) ausgehe.

5.

Zentrales Zumessungskriterium ist die

Schwere des Verschuldens. Diese ist ab­hängig von der Schwere der begangenen

Verkehrsregelverletzungen und dem Ausmass der Gefährdung. Bei Fahren in

angetrunkenem Zustand ist insbesondere auf den Grad der An­getrunkenheit, die

Länge der gefahrenen Strecke, die Tageszeit, das Verkehrsaufkommen und die

Witterungsverhältnisse abzustellen (Philippe Weissenberger, Die Zumessung des

Warnungsentzugs von Führerausweisen nach der neueren Praxis des Bundesgerichts,

SJZ 95/1999, S. 461).

Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt

schwer. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, die beim Rückfall

festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,18 Gewichtspromillen sei deutlich

niedriger als beim ersten FiaZ-Vorfall vom 30. April 1995. Sodann habe er

sich während gut drei Jahren im Strassenverkehr einwandfrei verhalten. Es habe

sich um eine nächtliche kurze Fahrt gehandelt, ohne Unfall und ohne dass andere

Per­sonen konkret gefährdet worden wären. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer

von vornherein aus einer früheren (noch) höheren Blutalkoholkonzentration

nichts zu sei­nen Gunsten ableiten kann. Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass

gemäss Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über die Verkehrsregeln vom

13.

November 1962 (VRV) die Fahrunfähigkeit wegen Alkoholeinwirkung

(Angetrunkenheit) als erwiesen gilt, wenn der Fahrzeugführer eine

Blutalkoholkonzentration von 0,8 oder mehr Gewichtspromillen aufweist oder eine

Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Blutalkoholkonzentration

führt. Diese Grenze hat der Beschwerdeführer mit seiner Trunkenheitsfahrt vom

2.

Mai 1998 deutlich überschritten.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nach

eigenen Angaben bereits am Abend des 1. Mai 1998 in alkoholisiertem

Zustand die rund 40 km lange Strecke von seinem Wohnort X nach V in den

Militärdienst zurücklegte. Bei der Blutalkohol­bestimmung ging das Institut für

Rechtsmedizin des Kantonsspitals O gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers

davon aus, das Trinkende sei am 1. Mai 1998 um 21.30 Uhr erfolgt. Die

beträchtliche Länge der in angetrunkenem Zustand zurückgelegten Strecke ist

somit sanktionserhöhend zu veranschlagen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass

in der Dunkelheit alkoholisierte Fahrzeuglenker im Vergleich zu nicht alkoholisierten

Fah­rern infolge herabgesetzter Wahrnehmungsfähigkeit, grösserer

Blendempfindlichkeit und eingeschränkterem Blickfeld zusätzlich behindert

werden (BGE 104 IV 35 E. 2a). Der Be­schwerdeführer konsumierte

alkoholische Getränke im Wissen darum, dass er anschlies­send wieder ein Auto

lenken würde. Nachdem er bereits in alkoholisiertem Zustand am Abend des

1.

Mai 1998 in den Militärdienst einrückte, ist es unbeachtlich, dass er

die zweite Trunkenheitsfahrt am frühen Morgen des 2. Mai 1998 nicht aus

rein egoistischen Gründen antrat, sondern um "als guter Kollege noch

einige Flaschen Bier zu organisieren". Der Beschwerdeführer setzte sich

und die anderen Verkehrsteilnehmer einer erheblichen Gefährdung aus. Daran vermag

der Umstand, dass die Trunkenheitsfahrt nicht mit einem Unfall endete,

grundsätzlich nichts zu ändern; massgebend für die Beurteilung der objekti­ven

Tatschwere sind die Tragweite der Verkehrsregelverletzung sowie das Gefährdungs­potenzial,

welches durch das Fahren in angetrunkenem Zustand geschaffen wurde (Weis­senberger,

S. 461).

6.

a) Der automobilistische Leumund des

Beschwerdeführers ist stark getrübt, was ebenfalls sanktionserhöhend zu

gewichten ist. Wie bereits erwähnt wurde dem Beschwer­deführer (nach einem

längeren Rechtsmittelverfahren) mit rechtskräftigem Entscheid der

Verwaltungsrekurskommission des Kantons O vom 26. November 1997 der Füh­rerausweis

für fünf Monate entzogen, weil der Beschwerdeführer am 30. April 1995, ca.

2.55

Uhr, in Y im Kanton O in angetrunkenem Zustand einen Personenwagen

lenkte. Damals wurde eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,57

Gewichtspromillen festgestellt. Ausserdem war das Fahrzeug des

Beschwerdeführers nicht mehr in betriebssicherem Zu­stand: Als die

Kantonspolizei O den Beschwerdeführer im Rahmen einer Ver­kehrskontrolle anhielt,

stellte sie fest, dass der hintere linke Pneu nicht mehr auf der Felge

aufgezogen war. Der Rückfall vom 1./2. Mai 1998 erfolgte nur wenige Tage,

bevor der Beschwerdeführer seinen Führerausweis für die restliche Vollzugsdauer

von zwei Monaten und zehn Tagen wieder hätte abgeben müssen. Aufgrund dieses

früheren FiaZ-Vorfalls hätten dem Beschwerdeführer die ihm drohenden Sanktionen

bewusst sein müssen. Offen­kundig hat der mit Entscheid vom 26. November

1997.

rechtskräftig angeordnete War-nungsentzug seine Wirkung verfehlt.

b) Sodann fallen auch die weiteren gegenüber

dem Beschwerdeführer angeordneten Administrativmassnahmen ins Gewicht. Mit

Verfügung vom 23. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer wegen

Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verwarnt. Nachdem er ein

weiteres Mal mit übersetzter Geschwindigkeit ein Motorfahrzeug lenkte, wurde

ihm am 7. November 1991 der Führerausweis für einen Monat entzogen. Am

17.

Mai 1994 wurde der Beschwerdeführer wiederum wegen

Geschwindigkeitsüberschrei­tung verwarnt und zum Besuch eines eintägigen

Verkehrsun­terrichts verpflichtet. Am 28. Dezember 1996 verursachte der

Beschwerdeführer infolge Nichtbeherrschens des Fahrzeugs einen Selbstunfall mit

Sachschaden, weswegen er mit Verfügung vom 12. Februar 1997 erneut

verwarnt wurde. Diese Vorfälle belasten den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers

beträchtlich, was sich ebenfalls sanktionserhöhend auswirkt.

7.

a) Der Beschwerdeführer wirft dem

Regierungsrat vor, er habe seine Sanktions­empfindlichkeit und damit die

berufliche Notwendigkeit des Führerausweises nicht berück­sichtigt. Als Pilot

der C AG, einem Taxi-Flug-Unternehmen, müsse er stets in der Lage sein,

sich innert 30 Minuten nach Anruf am Flughafen einzufinden, weshalb er

dringend auf den Führerausweis angewiesen sei. Von seinem Wohnort (X) gebe es

keine direkte Zugverbindung zum Flughafen. Es bestehe lediglich eine Linie nach

Zürich. Die Reise per Bahn zum Flughafen daure – mit Umsteigen in

Zürich-Oerlikon – 45 Mi-nuten. Hinzuzurechnen sei noch die Zeit für

den Weg von der Wohnung an der N-Strasse in X zum Bahnhof. Insgesamt

beanspruche die Verschiebung vom Wohnort zum Flughafen eine bis eineinhalb

Stunden. In den Randstunden, beispielsweise frühmorgens, sei es dem Beschwerdeführer

gar unmöglich, mit öffentlichen Verkehrsmit­teln zum Flug-hafen zu gelangen.

b) Der geltend gemachten beruflich bedingten

Massnahmeempfindlichkeit ist kein grosses Gewicht beizumessen. Den

diesbezüglichen Erwägungen des Regierungsrats im angefochtenen Rekursentscheid

ist zuzustimmen. Es kann darauf verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit

§ 28 Abs. 1 VRG). Die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers än­dern

nichts an dieser Beurteilung. Insbesondere ist angesichts der Staugefährdung zwischen X

und dem Flughafen Zürich zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer bei Gebrauch

eines Personenwagens innert 30 Minuten die Strecke von seinem Wohnort zum

Flughafen zurücklegen kann. In Stosszeiten dürfte gar die Benutzung

öffentlicher Verkehrsmittel ge­genüber dem eigenen Motorfahrzeug vorteilhafter

sein. Der Beschwerdeführer hat im Üb­rigen auch keine genügenden Ausführungen

darüber gemacht, wie oft während seiner Ab­rufbereitschaft mit einem Einsatz zu

rechnen ist. Aus dem dem Regierungsrat des Kantons Zürich eingereichten

Einsatzplan für den Monat Oktober 1999 geht hervor, dass vielfach zwei oder

drei Piloten zeitgleich zur Verfügung zu stehen haben, womit zwangsläufig die

Einsatzhäufigkeit sinkt. Dem auszugsweise eingereichten Handbuch ist ferner zu

entneh­men, dass der Beschwerdeführer die Wartezeit in einem geeigneten Raum am

Flughafen zubringen kann, wozu der Beschwerdeführer jegliche Ausführungen

vermissen lässt. Ebenso fehlt eine Bestätigung des Arbeitgebers, wonach der

Beschwerdeführer auf den Führerausweis angewiesen sei bzw. der Einsatzplan

nicht auf die öffentlichen Verkehrs­mittel abgestimmt werden könne. Es bleibt

daher unklar, ob und allenfalls wie oft der Be­schwerdeführer aus beruflichen

Gründen auf einen Privatwagen angewiesen ist. Eine be­rufliche

Massnahmeempfindlichkeit kann demzufolge schon mangels genügender Substan­zierung

nicht bejaht werden. Anzufügen ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten

wäre, per Taxi zum Flughafen zu gelangen, sofern er sich nicht im Flughafen

bereithalten könnte und sich auch das Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel in

Ausnahmefällen als un­möglich bzw. mit zu grossen Zeitverlusten verbunden

erweisen sollte. Dass ein Auswei­chen auf öffentliche Verkehrsmittel mit

Zeitverlusten – und allenfalls auch anderweitigen Unannehmlichkeiten –

verbunden ist und die gelegentliche Benützung eines Taxis zusätzli­che Kosten

verursacht, ist im Übrigen eine vom Gesetzgeber gewollte Auswirkung des

Führerausweisentzugs und stellt einen erheblichen Teil der damit angestrebten

erzieheri­schen Wirkung dar. Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, dass er sich

für die Dauer des Ausweisentzugs den beruflichen Anforderungen entsprechend

einrichtet.

8.

a) Unbeachtlich ist, dass dem Beschwerdeführer

gemäss dem von Dr. med. D dem Bundesamt für Zivilluftfahrt am

4.

Oktober 1999 erstatteten psychiatri­schen Bericht unter den

Gesichtspunkten der psychischen Gesundheit, der Persönlichkeit und der allgemeinen

Alkoholproblematik weiterhin die fliegerische Tauglichkeit attestiert wird. Wäre

dem nicht so, hätte die Fahreignung des Beschwerdeführers im Hinblick auf einen

allfälligen Sicherungsentzug näher untersucht werden müssen.

b) Schliesslich ist zu beachten, dass der

Beschwerdeführer mit der Entzugsverfü­gung vom 26. Juli 1999 eingeladen

wurde, einen Nachschulungskurs zu besuchen und sich einer fürsorgerisch oder

ärztlich begleiteten Alkoholtotalabstinenz zu unterziehen. Wie das

Strassenverkehrsamt (Abteilung Administrativmassnahmen) in seiner

Rekursvernehmlas­sung vom 3. September 1999 ausführte, könnte dadurch die

angeordnete Entzugsdauer um bis zu acht Monate verkürzt werden.

9.

Unter Berücksichtigung aller massgebenden

Umstände erweist sich eine Entzugs­dauer von 21 Monaten als recht- und

verhältnismässig. Die Beschwerde ist unbegründet und demzufolge abzuweisen. Bei

diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer in

Anwendung von § 13 Abs. 2 VRG kostenpflichtig. Eine Parteient­schädigung

steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen

Fr. 60.-- Zustellungskosten,

Fr. 1'560.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

4.

Es wird keine Parteientschädigung

zugesprochen.

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert

30.

Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Ver­waltungsgerichtsbeschwerde

beim Bundesgericht erhoben werden.

6.