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Entscheid

VB.2000.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00079

19. April 2000Deutsch13 min

(URT.2000.5580)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der österreichische Staatsangehörige

A. B., geboren 1962 in E. (D), wuchs bis zu seinem sechsten

Altersjahr mit seinen Eltern in Deutschland auf. Im Jahr 1968 zog die Fa­milie

in die Schweiz, wo A. B. seither lebt. Im Jahr 1984 übersiedelte er vom

Kanton Aar­gau in den Kanton Zü­rich. Eine Lehre hat A. B. nicht

abgeschlossen. Er arbeitete deshalb in verschiedenen Branchen vorab in tem­porären

Anstellungen. Zurzeit ist er als Personal­be­rater bei einer Firma in Zürich

tätig. Er heiratete 1999 in Zürich die kolumbianische Staats­angehörige

F. G.. Der Ehe entsprang im März 2000 ein Kind. A. B. ist zudem Vater

des 1994 ausserehelich geborenen Kindes H. I., wel­ches Schweizer Bürger

ist und bei der Mutter im Kanton Zug lebt.

A. B. musste in der Schweiz wie folgt

bestraft werden:

- Mit Urteil vom 2. Dezember

1985 durch das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen wiederholten Betrugs

mit zehn Monaten Ge­fängnis, bedingt erlassen auf drei Jahre; am 23. März 1987

erfolgte der Widerruf des bedingten Strafvollzugs;

- Mit Urteil vom 23. März 1987 durch

das Obergericht des Kantons Zü­rich wiederum wegen Betrugs und weiterer Delikte

mit zwölf Mona­ten Gefängnis unbedingt;

- Mit Strafbefehl vom 1. April

1987 sowie vom 6. Oktober 1987 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen

Diebstahls bzw. Betrugs zu 14 Tagen und 21 Tagen Gefängnis unbedingt;

- Mit Urteil vom 6. Februar

1989 durch das Bezirksgericht Zürich we­gen Betrugs und Urkundenfälschung mit

acht Monaten Gefängnis; am 19. März 1996 erfolgte der Widerruf des bedingten

Strafvollzugs;

- Mit Urteil vom 19. März 1996 durch

das Obergericht des Kantons Zü­rich wegen mehrfachen Betrugs etc. mit acht

Monaten Gefängnis un­bedingt;

- Mit Urteil vom 21. Oktober 1997

durch das Bezirksgericht Zürich we­gen gewerbsmässigen Betrugs und

Urkundenfälschung etc. mit zwei­einhalb Jahren Zuchthaus; zudem wurde eine

ambulante Massnahme während des Strafvollzugs angeordnet.

Der Gefängnisaufenthalt für die Verbüssung

der letzten drei Freiheitsstrafen dauerte vom 30. April 1997 bis zur bedingten

Entlassung am 7. April 1999.

Bereits im Jahr 1984 war A. B. von der

Fremdenpolizei des Kantons Zürich ver­warnt und waren ihm schwerer wiegende

fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht ge­stellt worden. Mit Verfügung vom

11. Februar 1988 drohte ihm die Polizeidi­rektion des Kan­tons Zürich die

Ausweisung aus der Schweiz an. Am 8. Juli 1999, also vier Monate nach der

Entlassung von A. B. aus dem Gefängnis, leitete die Frem­den­polizei

Abklärungen im Hinblick auf allfällige Entfer­nungs‑ und Fernhaltemassnah­men

ein. Die Befragung fand am 3. August 1999 statt.

Der Regierungsrat beschloss am

19. Januar 2000 die Ausweisung von A. B. aus der Schweiz für die

Dauer von zehn Jahren. Der Regierungsrat erachtete die Aus­weisungsgrün­de

gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom

26. März 1931 über Aufent­halt und Niederlassung (ANAG) als gegeben. Zur

Begründung verwies er vor­ab auf die am 21. Oktober 1997 ausgesprochene

Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jah­ren so­wie auf die früheren Verurteilungen

und fremdenpolizeilichen Androhungen. Dieses Ver­halten wiege aus

fremdenpolizeilicher Sicht schwer und belege, dass eine hohe Rück­fallgefahr

bestehe. Zwar möge die Ausweisung A. B. sehr hart treffen, doch er­scheine

sie insgesamt gleich­wohl als zumutbar. Dass er von seinen in der Schweiz leben­den

Familienangehörigen ge­trennt werde, habe er seinem eigenen Verhalten

zuzuschreiben. Angesichts der mehrfachen und teilweise sogar schwer wiegenden

Delinquenz und der da­durch zum Ausdruck ge­brach­ten Unfähigkeit, die Regeln

des Gastlandes zu beachten, gehe das öffentliche Interes­se an der Fernhaltung

des Ausländers seinen privaten Interessen bzw. dem privaten Inter­es­se seiner

Familienangehörigen an seinem Verbleib in der Schweiz vor.

Erwägungen

II. Am 29. Februar 2000 reichte A. B.

rechtzeitig Beschwerde beim Ver­waltungs­ge­richt ein mit folgendem Antrag:

"1. Der Beschluss des

Regierungsrates vom 19. Januar 2000 sei aufzuhe­ben und es sei auf die

Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu verzichten.

2.

Kosten‑ und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."

Zur Begründung macht der Beschwerdeführer

unter anderem geltend, der letzte Strafvollzug sei für ihn ein äusserst

einschneidendes Ereignis gewesen. Er verweist dazu einerseits auf die gegenüber

den früheren Strafen lange Dauer sowie auf die begonnene Psychotherapie, welche

nach wie vor bestehe. Aufgrund der therapeutischen Begleitung sei die

Rückfallgefahr minimal. Weiter sei er beruflich integriert und erziele an

seiner neuen Arbeitsstelle als Product Manager ein Jahressalär von

Fr. 90'000.‑. In persönlicher Hinsicht verweist er weiter auf seine

langjährige Anwesenheit in der Schweiz. Bei einer Auswei­sung aus der Schweiz

sei er auf sich allein gestellt. Es werde ihm deshalb nicht gelingen, im

Ausland eine Existenz aufzubauen. In der Schweiz dagegen habe er ein

Beziehungsnetz und lebten seine Verwandten sowie sein ausserehelicher Sohn.

Eine Ausweisung würde un­ter diesen Umständen eine unangemessene Härte

darstellen.

Die Direktion für Sozia­les und Sicherheit

schloss mit Eingabe vom 24. März 2000 namens des Regierungsrats auf Abweisung

der Beschwerde.

Am 10. April 2000 reichte der

Beschwerdeführer den Geburtsschein für sein im März 1999 geborenes Kind ein.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­poli­zei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43

Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei

einer Ausweisung, die von einer kantonalen Be­hör­de aufgrund von

Art. 10 f. ANAG angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1

lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943

e contra­rio). Die ge­gen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung

stützt sich auf die Auswei­sungs­gründe von Art. 10 Abs. 1

lit. a und b ANAG, weshalb auf die Beschwerde einzutre­ten ist.

b) Dem Verwaltungsgericht ist es jedoch

verwehrt, sein eigenes Ermessen ‑ im Sinn einer Überprüfung der

Zweckmässigkeit ‑ an die Stelle desjenigen der zuständigen Ver­wal­tungsbehörde

zu stellen (§ 50 Abs. 3 VRG; BGE 125 II 521 E. 2a).

2.

a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von

Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG ist im vor­liegenden Fall

unstreitig. Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach

den ge­sam­ten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3

Satz 1 ANAG). Da­bei ist na­mentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf

die Dauer des Auf­enthalts der ausländi­schen Person in der Schweiz sowie auf

die ihr und ihrer Familie dro­henden Nach­teile abzu­stel­len (Art. 16

Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG). Je

länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforde­rungen

sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu be­rücksich­tigen

ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst

bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges

Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nicht ausgeschlossen.

Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendliche in die

Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b mit Hinweisen). Ist die

Beziehung zu Familienangehörigen in der Schweiz sehr eng und intensiv, so wirkt

sich dies erschwerend auf den Eingriff aus. Relevant ist auch die In­tensität

der Beziehung zwischen einem minderjährigen Kind und dem nicht sorgeberech­tigten,

getrennt von ihm lebenden Elternteil (BGE 120 Ib 1 E. 1d = Pra

84/1995 Nr. 4; BGE 118 Ib 153 E. 1c). Die Ausweisung ist anderseits

um so weniger zulässig, je geringer der Ausweisungsgrund, namentlich die

allfällige Straffälligkeit des Ausländers, ist. Bei schwe­ren Straftaten, insbesondere

bei Gewalt‑, Sexual‑ und schweren Betäubungsmittel­delikten, und

erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht indessen ein

wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung (BGE 122 II 433

E. 2c). Diese bun­des­gerichtliche Formulierung scheint zwar in die

Richtung zu zeigen, dass vorab be­sonders gravierende Delikte, also schwere

Straftaten gegen die körperliche Integrität oder gegen Leib und Leben unter

Einbezug von Betäubungsmitteldelikten eine Ausweisung rechtfertigen können

(vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschen­rechtskonvention,

2.

A., Zürich 1999, § 24 Rz. 582; Arthur Haefliger/Frank

Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,

2.

A., Bern 1999, S. 266). Dennoch kön­nen nach geltender

Rechtsprechung auch schwere Vermögensdelikte ausrei­chen (vgl. Martina Caroni,

Privat‑ und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migra­tion, Berlin

1999, S. 350 mit Hinweisen). Entscheidend ist immer die Verhältnismässig­keitsprüfung,

die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzu­nehmen

ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Dabei hat die Interessenabwägung

gegebenenfalls auch die nach Art. 8 der Europäischen

Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) massgeblichen

Gesichtspunkte gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b).

b) Für ein schweres deliktisches Verschulden

und damit für ein gewichtiges öffent­liches Interesse an der Ausweisung

sprechen insbesondere die beiden jüngsten Verurtei­lungen des Beschwerdeführers.

Zwar war er am 19. März 1996 noch nicht schwer, nämlich mit acht Monaten

Gefängnis, bestraft worden; indessen sprach das Gericht von einem schwe­ren

Verschulden und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in ausgeprägtem Mass

uneinsichtig und offenbar auch durch lange Freiheitsstrafen nicht zu

beeinflussen sei. Am 21. Oktober 1997 schliesslich erreichte die vom

Bezirksgericht Zürich ausgesprochene Stra­fe zweieinhalb Jahre Zuchthaus; das

Verschulden gewichtete das Gericht wiederum als schwer, wozu es wesentlich auf

ein skrupelloses und raffiniertes Vorgehen sowie eine per­sönliche Bereicherung

im Umfang von Fr. 170'000.‑ verwies. Anderseits erwähnte das Ge­richt

auch, dass sich der Beschwerdeführer zu den Straftaten habe hinreissen lassen,

weil er permanent in Geldnöten gewesen sei und das reguläre Einkommen nicht

ausgereicht habe. Die früheren Bestrafungen und die fremdenpolizeilichen

Androhungen haben somit nicht verhindern können, dass der Beschwerdeführer auch

weiterhin und über einen mehr­jähri­gen Zeitraum und in der dargelegten Weise

straffällig geworden ist.

Aus diesem Verhalten schliesst die

Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer weder fähig noch willens sei, sich an die

Regeln unserer Rechtsordnung zu halten, womit sie zwar das frühere Verhalten

des Beschwerdeführers durchaus zutreffend charakterisiert. Demge­genüber ist

den Akten jedoch eine deutlich positive Entwicklung seit mindestens zwei Jah­ren

zu entnehmen. Diese Entwicklung wird von der Vorinstanz ausser Acht gelassen

und lässt ihre Feststellung, es bestehe weiterhin eine hohe Rückfallgefahr,

nicht mehr rechtfer­tigen. In der Verfügung des Amts für Straf‑ und

Massnahmenvollzug vom 23. März 1999 ist dem Beschwerdeführer eine günstige

Prognose gestellt worden. Wenn sich auch die strafrechtliche Prognosestellung

nicht mit der Beurteilung der Rückfallgefahr gemäss den fremdenpolizeilichen

Bestimmungen deckt (vgl. etwa BGE 114 Ib 1 E. 3), so ist doch zu

beachten, dass der Psychiatrisch-Psychologische Dienst insbesondere die während

dem Strafvollzug durchgeführte ambulante Massnahme positiv und erfolgreich

beurteilte und festhielt, ein Rückfall des Patienten sei nicht anzunehmen. Er

zeige auch Bereitschaft, die ambulante Therapie weiterhin zu besuchen. Aufgrund

dieser "erfreulichen Entwicklung" erfolgte die bedingte Entlassung

denn auch auf den erst möglichen Termin per 7. April 1999. Die ambulante

Massnahme dauert über die Entlassung fort. Gemäss dem einge­reich­ten Bericht

vom 14. Dezember 1999 findet die Therapie in 14-tägigem Rhythmus statt; die

private wie auch die berufliche Situation des Beschwerdeführers werden im We­sentlichen

positiv geschildert; die Behandlung wird weiter fortgesetzt. Zu berücksichtigen

ist auch, dass es der im letzten Strafverfahren beigezogene Gutachter für

möglich gehalten hatte, die beim Beschwerdeführer vorhandene Störung im Rahmen

eines mehrere Jahre dauernden psychiatrisch-psychotherapeutischen Verfahrens zu

behandeln. Beruflich hat der Be­schwer­de­führer ‑ zunächst noch im

Strafvollzug ‑ während rund zwei Jahren bei einer Tem­porärfirma

gearbeitet. Seit Februar 2000 ist er in der Computerbranche als Festange­stellter

tätig. Angesichts dieser Entwicklung lässt sich auch nicht etwa sagen, das Wohl­verhalten

des Beschwerdeführers habe sich bloss auf den ‑ nicht

relevanten ‑ geschützten Bereich des Strafvollzugs bezogen.

Anzumerken bleibt schliesslich, das die im angefochte­nen Entscheid erwähnten

Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit einer Raummiete in Zürich offenbar

widerlegt werden konnten.

Vor dem Hintergrund dieser positiven

Entwicklung muss das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des

Beschwerdeführers relativiert werden. Namentlich ist zu beach­ten, dass der

Beschwerdeführer nun, zumindest aktenkundig, erstmals psychiatrisch-psy­chologisch

behandelt wurde, und dass diese Behandlung andauert. Mit der letztmaligen Ver­urteilung

vom 21. Oktober 1997 war erstmals eine Massnahme im Sinn von Art. 43 des

Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden.

c) Dem öffentlichen Interesse an der

Ausweisung ist das Interesse des Beschwerde­führers bzw. seiner Angehörigen am

Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Er kam mit seinen Eltern als

sechsjähriger Knabe im Jahre 1968 in die Schweiz, wohnt also seit

32.

Jahren hier. Seine Eltern und seine inzwischen eingebürgerte Schwester

wohnen in der Schweiz. Zu diesen hat er gemäss eigenen Aussagen eine normale

familiäre Beziehung. Die Beziehung zu den Eltern hat sich in jüngerer Zeit

offenbar deutlich gebessert. Ferner hat der Beschwerdeführer einen grösseren

Bekanntenkreis, teilweise noch aus der Schul­zeit; dabei handelt es sich

hauptsächlich um Schweizer. Vorab jedoch fällt ins Ge­wicht, dass der

Beschwerdeführer in der Schweiz einen im Jahr 1994 geborenen Sohn hat. Ge­mäss

den Aussagen des Beschwerdeführers vom 3. August 1999 hat er zum Sohn zwei

bis vier Mal pro Monat persönlichen Kontakt. Ferner zahle er Alimente. Ein

regel­mässiger Kon­takt mit dem Sohn wird überdies durch den Bericht des

Psychiatrisch-Psy­chologischen Diensts vom 22. März 1999 bestätigt. Die Mutter

des Kindes ist Schweizerin und wohnt in Zug; auch zu ihr hat der

Beschwerdeführer ein gutes Verhält­nis. Angesichts dieser vielfäl­tigen

Beziehungen in der Schweiz und des über 30-jährigen hiesigen Aufenthalts ist

von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Zu­mindest angesichts

der gelebten Beziehung zum 1994 geborenen Sohn ist beim Auswei­sungsentscheid

auch Art. 8 EMRK zu beachten.

d) Abgesehen von seiner österreichischen

Staatsbürgerschaft hat der Beschwerde­führer keinerlei relevante Beziehung zu

einem anderen Staat. Zweifellos wäre es für ihn nicht unmöglich, nach

Österreich oder allenfalls Deutschland auszuwandern und sich dort eine neue

Existenz aufzubauen. Dass ihm dies durch seinen Grossvater in Österreich oder

seine Grossmutter in Deutschland erheblich erleichtert werden könnte, ist

denkbar, aber nicht sehr wahrscheinlich: Eine enge Beziehung zu diesen beiden

Personen ist nicht er­sichtlich. Jedenfalls müsste sich der Beschwerdeführer

fernab von seinem bisherigen Be­ziehungsnetz eine neue Existenz aufbauen. Es

kann kein Zweifel bestehen, dass die Reso­zialisierung des Beschwerdeführers im

jetzigen sozialen Umfeld besser gewährleistet ist als in einer neuen Umgebung

ohne soziale Einbettung ‑ ein Umstand, dem im Rahmen der frem­denpolizeilichen

Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 122 II 433

E. 2a).

e) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die

langjährige Verwurzelung des Be­schwerdeführers in der Schweiz und die gelebte

Beziehung zu seinem sechsjährigen Sohn einerseits sowie die weitgehend fehlende

Beziehung zum Ausland anderseits die Auswei­sung nur im Fall eines sehr grossen

öffentlichen Interesses rechtfertigen könnten. Wenn ein solches öffentliches

Interesse bei isolierter Betrachtung der Vielzahl von Vermögensdelik­ten zwar

bejaht werden könnte, so trifft dies unter Berücksichtigung der ‑ therapeutisch

un­terstützten ‑ positiven Entwicklung des Beschwerdeführers in den

vergangenen zwei Jahren nicht mehr zu. Der Entscheid des Regierungsrats lässt

die therapeutische Behand­lung und die damit einhergehende positive Entwicklung

ausser Acht und erweist sich im heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Dies

führt zur Gutheissung der Be­schwerde; der Auswei­sungsbeschluss des

Regierungsrats ist aufzuheben.

3.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der

Beschluss des Regierungsrats vom 19. Januar 2000 wird aufgehoben.

2.

...