VB.2000.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00079
19. April 2000Deutsch13 min
(URT.2000.5580)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00079
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.04.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Ausweisung
Ausweisung eines seit dem sechsten Altersjahr in der Schweiz lebenden Österreichers, der überschuldet und Fürsorgeempfänger ist (bzw. war) und trotz wiederholter fremdenpolizeilicher Verwarnung immer wieder mit Vermögensdelikten straffällig wurde. Die letzte Strafe datiert vom 21.10.97 (30 Monate Zuchthaus wegen gewerbemässigen Betrugs).
Die an sich gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Ausweisung sind i.c. deshalb etwas zu relativieren, weil sich beim Beschwerdeführer nun (endlich) eine positive Entwicklung abzeichnet, da er sich (erstmals) einer (ambulanten) Massnahme unterziehen kann. Diese Relativierung führt zusammen mit den sehr starken privaten Interessen (seit über 30 Jahren in der Schweiz, hier lebendes Kind mit CH-Bürgerrecht) dazu, dass sich die Ausweisung als unverhältnismässig erweist.
Gutheissung.
Stichworte:
ANWESENHEITSDAUER
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSWEISUNG
INTERESSENABWÄGUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 10 lit. I ANAG
Art. 11 lit. III ANAG
Art. 16 lit. III ANAV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Der österreichische Staatsangehörige
A. B., geboren 1962 in E. (D), wuchs bis zu seinem sechsten
Altersjahr mit seinen Eltern in Deutschland auf. Im Jahr 1968 zog die Familie
in die Schweiz, wo A. B. seither lebt. Im Jahr 1984 übersiedelte er vom
Kanton Aargau in den Kanton Zürich. Eine Lehre hat A. B. nicht
abgeschlossen. Er arbeitete deshalb in verschiedenen Branchen vorab in temporären
Anstellungen. Zurzeit ist er als Personalberater bei einer Firma in Zürich
tätig. Er heiratete 1999 in Zürich die kolumbianische Staatsangehörige
F. G.. Der Ehe entsprang im März 2000 ein Kind. A. B. ist zudem Vater
des 1994 ausserehelich geborenen Kindes H. I., welches Schweizer Bürger
ist und bei der Mutter im Kanton Zug lebt.
A. B. musste in der Schweiz wie folgt
bestraft werden:
- Mit Urteil vom 2. Dezember
1985 durch das Bezirksgericht Zürich unter anderem wegen wiederholten Betrugs
mit zehn Monaten Gefängnis, bedingt erlassen auf drei Jahre; am 23. März 1987
erfolgte der Widerruf des bedingten Strafvollzugs;
- Mit Urteil vom 23. März 1987 durch
das Obergericht des Kantons Zürich wiederum wegen Betrugs und weiterer Delikte
mit zwölf Monaten Gefängnis unbedingt;
- Mit Strafbefehl vom 1. April
1987 sowie vom 6. Oktober 1987 durch die Bezirksanwaltschaft Zürich wegen
Diebstahls bzw. Betrugs zu 14 Tagen und 21 Tagen Gefängnis unbedingt;
- Mit Urteil vom 6. Februar
1989 durch das Bezirksgericht Zürich wegen Betrugs und Urkundenfälschung mit
acht Monaten Gefängnis; am 19. März 1996 erfolgte der Widerruf des bedingten
Strafvollzugs;
- Mit Urteil vom 19. März 1996 durch
das Obergericht des Kantons Zürich wegen mehrfachen Betrugs etc. mit acht
Monaten Gefängnis unbedingt;
- Mit Urteil vom 21. Oktober 1997
durch das Bezirksgericht Zürich wegen gewerbsmässigen Betrugs und
Urkundenfälschung etc. mit zweieinhalb Jahren Zuchthaus; zudem wurde eine
ambulante Massnahme während des Strafvollzugs angeordnet.
Der Gefängnisaufenthalt für die Verbüssung
der letzten drei Freiheitsstrafen dauerte vom 30. April 1997 bis zur bedingten
Entlassung am 7. April 1999.
Bereits im Jahr 1984 war A. B. von der
Fremdenpolizei des Kantons Zürich verwarnt und waren ihm schwerer wiegende
fremdenpolizeiliche Massnahmen in Aussicht gestellt worden. Mit Verfügung vom
11. Februar 1988 drohte ihm die Polizeidirektion des Kantons Zürich die
Ausweisung aus der Schweiz an. Am 8. Juli 1999, also vier Monate nach der
Entlassung von A. B. aus dem Gefängnis, leitete die Fremdenpolizei
Abklärungen im Hinblick auf allfällige Entfernungs‑ und Fernhaltemassnahmen
ein. Die Befragung fand am 3. August 1999 statt.
Der Regierungsrat beschloss am
19. Januar 2000 die Ausweisung von A. B. aus der Schweiz für die
Dauer von zehn Jahren. Der Regierungsrat erachtete die Ausweisungsgründe
gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG) als gegeben. Zur
Begründung verwies er vorab auf die am 21. Oktober 1997 ausgesprochene
Zuchthausstrafe von zweieinhalb Jahren sowie auf die früheren Verurteilungen
und fremdenpolizeilichen Androhungen. Dieses Verhalten wiege aus
fremdenpolizeilicher Sicht schwer und belege, dass eine hohe Rückfallgefahr
bestehe. Zwar möge die Ausweisung A. B. sehr hart treffen, doch erscheine
sie insgesamt gleichwohl als zumutbar. Dass er von seinen in der Schweiz lebenden
Familienangehörigen getrennt werde, habe er seinem eigenen Verhalten
zuzuschreiben. Angesichts der mehrfachen und teilweise sogar schwer wiegenden
Delinquenz und der dadurch zum Ausdruck gebrachten Unfähigkeit, die Regeln
des Gastlandes zu beachten, gehe das öffentliche Interesse an der Fernhaltung
des Ausländers seinen privaten Interessen bzw. dem privaten Interesse seiner
Familienangehörigen an seinem Verbleib in der Schweiz vor.
Erwägungen
II. Am 29. Februar 2000 reichte A. B.
rechtzeitig Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein mit folgendem Antrag:
"1. Der Beschluss des
Regierungsrates vom 19. Januar 2000 sei aufzuheben und es sei auf die
Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu verzichten.
2.
Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners."
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer
unter anderem geltend, der letzte Strafvollzug sei für ihn ein äusserst
einschneidendes Ereignis gewesen. Er verweist dazu einerseits auf die gegenüber
den früheren Strafen lange Dauer sowie auf die begonnene Psychotherapie, welche
nach wie vor bestehe. Aufgrund der therapeutischen Begleitung sei die
Rückfallgefahr minimal. Weiter sei er beruflich integriert und erziele an
seiner neuen Arbeitsstelle als Product Manager ein Jahressalär von
Fr. 90'000.‑. In persönlicher Hinsicht verweist er weiter auf seine
langjährige Anwesenheit in der Schweiz. Bei einer Ausweisung aus der Schweiz
sei er auf sich allein gestellt. Es werde ihm deshalb nicht gelingen, im
Ausland eine Existenz aufzubauen. In der Schweiz dagegen habe er ein
Beziehungsnetz und lebten seine Verwandten sowie sein ausserehelicher Sohn.
Eine Ausweisung würde unter diesen Umständen eine unangemessene Härte
darstellen.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit
schloss mit Eingabe vom 24. März 2000 namens des Regierungsrats auf Abweisung
der Beschwerde.
Am 10. April 2000 reichte der
Beschwerdeführer den Geburtsschein für sein im März 1999 geborenes Kind ein.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43
Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG] in der Fassung vom 8. Juni 1997). Dies ist der Fall bei
einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von
Art. 10 f. ANAG angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1
lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943
e contrario). Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung
stützt sich auf die Ausweisungsgründe von Art. 10 Abs. 1
lit. a und b ANAG, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
b) Dem Verwaltungsgericht ist es jedoch
verwehrt, sein eigenes Ermessen ‑ im Sinn einer Überprüfung der
Zweckmässigkeit ‑ an die Stelle desjenigen der zuständigen Verwaltungsbehörde
zu stellen (§ 50 Abs. 3 VRG; BGE 125 II 521 E. 2a).
2.
a) Die grundsätzliche Anwendbarkeit von
Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG ist im vorliegenden Fall
unstreitig. Allerdings soll eine Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach
den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3
Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens, auf
die Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person in der Schweiz sowie auf
die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16
Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG). Je
länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen
sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen
ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst
bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges
Leben in der Schweiz verbracht hat, ist eine Ausweisung nicht ausgeschlossen.
Erst recht gilt dies für Ausländer, die erst als Kind oder Jugendliche in die
Schweiz gelangt sind (BGE 125 II 521 E. 2b mit Hinweisen). Ist die
Beziehung zu Familienangehörigen in der Schweiz sehr eng und intensiv, so wirkt
sich dies erschwerend auf den Eingriff aus. Relevant ist auch die Intensität
der Beziehung zwischen einem minderjährigen Kind und dem nicht sorgeberechtigten,
getrennt von ihm lebenden Elternteil (BGE 120 Ib 1 E. 1d = Pra
84/1995 Nr. 4; BGE 118 Ib 153 E. 1c). Die Ausweisung ist anderseits
um so weniger zulässig, je geringer der Ausweisungsgrund, namentlich die
allfällige Straffälligkeit des Ausländers, ist. Bei schweren Straftaten, insbesondere
bei Gewalt‑, Sexual‑ und schweren Betäubungsmitteldelikten, und
erst recht bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht indessen ein
wesentliches öffentliches Interesse an einer Ausweisung (BGE 122 II 433
E. 2c). Diese bundesgerichtliche Formulierung scheint zwar in die
Richtung zu zeigen, dass vorab besonders gravierende Delikte, also schwere
Straftaten gegen die körperliche Integrität oder gegen Leib und Leben unter
Einbezug von Betäubungsmitteldelikten eine Ausweisung rechtfertigen können
(vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention,
2.
A., Zürich 1999, § 24 Rz. 582; Arthur Haefliger/Frank
Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,
2.
A., Bern 1999, S. 266). Dennoch können nach geltender
Rechtsprechung auch schwere Vermögensdelikte ausreichen (vgl. Martina Caroni,
Privat‑ und Familienleben zwischen Menschenrecht und Migration, Berlin
1999, S. 350 mit Hinweisen). Entscheidend ist immer die Verhältnismässigkeitsprüfung,
die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen
ist (BGE 125 II 521 E. 2b). Dabei hat die Interessenabwägung
gegebenenfalls auch die nach Art. 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) massgeblichen
Gesichtspunkte gebührend zu berücksichtigen (vgl. BGE 122 II 433 E. 3b).
b) Für ein schweres deliktisches Verschulden
und damit für ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Ausweisung
sprechen insbesondere die beiden jüngsten Verurteilungen des Beschwerdeführers.
Zwar war er am 19. März 1996 noch nicht schwer, nämlich mit acht Monaten
Gefängnis, bestraft worden; indessen sprach das Gericht von einem schweren
Verschulden und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in ausgeprägtem Mass
uneinsichtig und offenbar auch durch lange Freiheitsstrafen nicht zu
beeinflussen sei. Am 21. Oktober 1997 schliesslich erreichte die vom
Bezirksgericht Zürich ausgesprochene Strafe zweieinhalb Jahre Zuchthaus; das
Verschulden gewichtete das Gericht wiederum als schwer, wozu es wesentlich auf
ein skrupelloses und raffiniertes Vorgehen sowie eine persönliche Bereicherung
im Umfang von Fr. 170'000.‑ verwies. Anderseits erwähnte das Gericht
auch, dass sich der Beschwerdeführer zu den Straftaten habe hinreissen lassen,
weil er permanent in Geldnöten gewesen sei und das reguläre Einkommen nicht
ausgereicht habe. Die früheren Bestrafungen und die fremdenpolizeilichen
Androhungen haben somit nicht verhindern können, dass der Beschwerdeführer auch
weiterhin und über einen mehrjährigen Zeitraum und in der dargelegten Weise
straffällig geworden ist.
Aus diesem Verhalten schliesst die
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer weder fähig noch willens sei, sich an die
Regeln unserer Rechtsordnung zu halten, womit sie zwar das frühere Verhalten
des Beschwerdeführers durchaus zutreffend charakterisiert. Demgegenüber ist
den Akten jedoch eine deutlich positive Entwicklung seit mindestens zwei Jahren
zu entnehmen. Diese Entwicklung wird von der Vorinstanz ausser Acht gelassen
und lässt ihre Feststellung, es bestehe weiterhin eine hohe Rückfallgefahr,
nicht mehr rechtfertigen. In der Verfügung des Amts für Straf‑ und
Massnahmenvollzug vom 23. März 1999 ist dem Beschwerdeführer eine günstige
Prognose gestellt worden. Wenn sich auch die strafrechtliche Prognosestellung
nicht mit der Beurteilung der Rückfallgefahr gemäss den fremdenpolizeilichen
Bestimmungen deckt (vgl. etwa BGE 114 Ib 1 E. 3), so ist doch zu
beachten, dass der Psychiatrisch-Psychologische Dienst insbesondere die während
dem Strafvollzug durchgeführte ambulante Massnahme positiv und erfolgreich
beurteilte und festhielt, ein Rückfall des Patienten sei nicht anzunehmen. Er
zeige auch Bereitschaft, die ambulante Therapie weiterhin zu besuchen. Aufgrund
dieser "erfreulichen Entwicklung" erfolgte die bedingte Entlassung
denn auch auf den erst möglichen Termin per 7. April 1999. Die ambulante
Massnahme dauert über die Entlassung fort. Gemäss dem eingereichten Bericht
vom 14. Dezember 1999 findet die Therapie in 14-tägigem Rhythmus statt; die
private wie auch die berufliche Situation des Beschwerdeführers werden im Wesentlichen
positiv geschildert; die Behandlung wird weiter fortgesetzt. Zu berücksichtigen
ist auch, dass es der im letzten Strafverfahren beigezogene Gutachter für
möglich gehalten hatte, die beim Beschwerdeführer vorhandene Störung im Rahmen
eines mehrere Jahre dauernden psychiatrisch-psychotherapeutischen Verfahrens zu
behandeln. Beruflich hat der Beschwerdeführer ‑ zunächst noch im
Strafvollzug ‑ während rund zwei Jahren bei einer Temporärfirma
gearbeitet. Seit Februar 2000 ist er in der Computerbranche als Festangestellter
tätig. Angesichts dieser Entwicklung lässt sich auch nicht etwa sagen, das Wohlverhalten
des Beschwerdeführers habe sich bloss auf den ‑ nicht
relevanten ‑ geschützten Bereich des Strafvollzugs bezogen.
Anzumerken bleibt schliesslich, das die im angefochtenen Entscheid erwähnten
Unregelmässigkeiten im Zusammenhang mit einer Raummiete in Zürich offenbar
widerlegt werden konnten.
Vor dem Hintergrund dieser positiven
Entwicklung muss das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des
Beschwerdeführers relativiert werden. Namentlich ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführer nun, zumindest aktenkundig, erstmals psychiatrisch-psychologisch
behandelt wurde, und dass diese Behandlung andauert. Mit der letztmaligen Verurteilung
vom 21. Oktober 1997 war erstmals eine Massnahme im Sinn von Art. 43 des
Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 angeordnet worden.
c) Dem öffentlichen Interesse an der
Ausweisung ist das Interesse des Beschwerdeführers bzw. seiner Angehörigen am
Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Er kam mit seinen Eltern als
sechsjähriger Knabe im Jahre 1968 in die Schweiz, wohnt also seit
32.
Jahren hier. Seine Eltern und seine inzwischen eingebürgerte Schwester
wohnen in der Schweiz. Zu diesen hat er gemäss eigenen Aussagen eine normale
familiäre Beziehung. Die Beziehung zu den Eltern hat sich in jüngerer Zeit
offenbar deutlich gebessert. Ferner hat der Beschwerdeführer einen grösseren
Bekanntenkreis, teilweise noch aus der Schulzeit; dabei handelt es sich
hauptsächlich um Schweizer. Vorab jedoch fällt ins Gewicht, dass der
Beschwerdeführer in der Schweiz einen im Jahr 1994 geborenen Sohn hat. Gemäss
den Aussagen des Beschwerdeführers vom 3. August 1999 hat er zum Sohn zwei
bis vier Mal pro Monat persönlichen Kontakt. Ferner zahle er Alimente. Ein
regelmässiger Kontakt mit dem Sohn wird überdies durch den Bericht des
Psychiatrisch-Psychologischen Diensts vom 22. März 1999 bestätigt. Die Mutter
des Kindes ist Schweizerin und wohnt in Zug; auch zu ihr hat der
Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis. Angesichts dieser vielfältigen
Beziehungen in der Schweiz und des über 30-jährigen hiesigen Aufenthalts ist
von einer starken Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Zumindest angesichts
der gelebten Beziehung zum 1994 geborenen Sohn ist beim Ausweisungsentscheid
auch Art. 8 EMRK zu beachten.
d) Abgesehen von seiner österreichischen
Staatsbürgerschaft hat der Beschwerdeführer keinerlei relevante Beziehung zu
einem anderen Staat. Zweifellos wäre es für ihn nicht unmöglich, nach
Österreich oder allenfalls Deutschland auszuwandern und sich dort eine neue
Existenz aufzubauen. Dass ihm dies durch seinen Grossvater in Österreich oder
seine Grossmutter in Deutschland erheblich erleichtert werden könnte, ist
denkbar, aber nicht sehr wahrscheinlich: Eine enge Beziehung zu diesen beiden
Personen ist nicht ersichtlich. Jedenfalls müsste sich der Beschwerdeführer
fernab von seinem bisherigen Beziehungsnetz eine neue Existenz aufbauen. Es
kann kein Zweifel bestehen, dass die Resozialisierung des Beschwerdeführers im
jetzigen sozialen Umfeld besser gewährleistet ist als in einer neuen Umgebung
ohne soziale Einbettung ‑ ein Umstand, dem im Rahmen der fremdenpolizeilichen
Interessenabwägung ebenfalls Rechnung zu tragen ist (BGE 122 II 433
E. 2a).
e) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die
langjährige Verwurzelung des Beschwerdeführers in der Schweiz und die gelebte
Beziehung zu seinem sechsjährigen Sohn einerseits sowie die weitgehend fehlende
Beziehung zum Ausland anderseits die Ausweisung nur im Fall eines sehr grossen
öffentlichen Interesses rechtfertigen könnten. Wenn ein solches öffentliches
Interesse bei isolierter Betrachtung der Vielzahl von Vermögensdelikten zwar
bejaht werden könnte, so trifft dies unter Berücksichtigung der ‑ therapeutisch
unterstützten ‑ positiven Entwicklung des Beschwerdeführers in den
vergangenen zwei Jahren nicht mehr zu. Der Entscheid des Regierungsrats lässt
die therapeutische Behandlung und die damit einhergehende positive Entwicklung
ausser Acht und erweist sich im heutigen Zeitpunkt als unverhältnismässig. Dies
führt zur Gutheissung der Beschwerde; der Ausweisungsbeschluss des
Regierungsrats ist aufzuheben.
3.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der
Beschluss des Regierungsrats vom 19. Januar 2000 wird aufgehoben.
2.
...