VB.2000.00081
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00081
6. Juli 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5679)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00081
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 06.07.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 25.04.2001 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nationalstrassen-Ausführungsprojekt
Nationalstrassen-Ausführungsprojekt, Abschnitt N 4.1.6 Knonau bis Üetliberg West:
Abweisung der Beschwerde, mit welcher die Linienführung der Nationalstrasse entsprechend dem nach Anpassung des generellen Projekts unverändert gebliebenen Ausführungsprojekt beanstandet wird (E. 4).
Stichworte:
AUSFÜHRUNGSPROJEKT
ERMESSEN
INTERESSENABWÄGUNG
LINIENFÜHRUNG (STRASSE)
NATIONALSTRASSE
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
Rechtsnormen:
Art. 9 EntG
Art. 3 NHG
Art. 5 NSG
Art. 41 lit. I NSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
I. A. Gestützt auf den Bundesbeschluss vom
21. Juni 1960 über das Nationalstrassennetz genehmigte der Bundesrat am
15. November 1995 ein überarbeitetes generelles Projekt für den
Nationalstrassenabschnitt N 4.1.6, Knonau bis Üetliberg West. Mit Beschluss
Nr. 237 vom 28. Januar 1998 stimmte der Regierungsrat dem bereinigten
Ausführungsprojekt für den Nationalstrassenabschnitt N 4.1.6 zu. Einer
Einsprache, die A gegen die aufgelegten Projektpläne erhoben hatte,
entsprach er insofern, als er die Baustellenzufahrt Hedingen wesentlich
reduzierte; im übrigen wies er dessen Einsprache ab, soweit er darauf eintrat.
Die gegen den Einspracheentscheid des
Regierungsrats erhobene Beschwerde des As' hiess das Verwaltungsgericht
mit Entscheid vom 23. Juni 1999 (VB.1998.00114) teilweise gut. Es hob den
angefochtenen Entscheid mit Bezug auf den Nationalstrassenabschnitt
N 4.1.6 im Bereich Lochhof bis und mit Südportal des Islisbergtunnels
(ca. km 22.100 bis km 22.750) auf und wies die Sache zu neuem
Entscheid über diesen Strassenabschnitt an den Regierungsrat zurück.
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
erhob A am 6. September 1999 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht. Diese Beschwerde, die beim Bundesgericht noch hängig ist,
richtete sich jedoch nicht gegen den Rückweisungsentscheid mit Bezug auf den
fraglichen Streckenabschnitt; diesbezüglich erwuchs der Entscheid des
Verwaltungsgerichts unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 6. Dezember 1999 genehmigte der
Bundesrat eine Änderung des generellen Projekts, mit welchem er dieses im
fraglichen Abschnitt an das vom Regierungsrat am 28. Januar 1998
bereinigte Ausführungsprojekt anpasste. Gestützt darauf bestätigte der
Regierungsrat das Ausführungsprojekt mit Beschluss Nr. 119/2000 vom 19. Januar
2000 unverändert in der Fassung vom 28. Januar 1998.
II. Mit einer gleichzeitig an das
Bundesgericht und das Verwaltungsgericht gerichteten Eingabe vom
29. Februar 2000 erhob A, vertreten durch C, Beschwerde
gegen den Beschluss des Regierungsrats vom 19. Januar 2000. Er stellte im
Wesentlichen den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die N4
sei im fraglichen Abschnitt auf die Linienführung gemäss dem ursprünglichen
generellen Projekt zurückzuverlegen. In formeller Hinsicht beantragte er unter
anderem, die abgeänderten Pläne und deren Genehmigung seien ihm zu eröffnen
und es sei ihm danach eine Nachfrist von 30 Tagen zur Ergänzung der Beschwerde
anzusetzen; ferner sei ein Augenschein vorzunehmen.
Mit Entscheid des bundesgerichtlichen
Instruktionsrichters vom 2. März 2000 wurde das Verfahren der
eidgenössischen Verwaltungsgerichtsbeschwerde bis zum Entscheid des Zürcher
Verwaltungsgerichts über seine Zuständigkeit sistiert.
Der Regierungsrat stellt in seiner
Beschwerdeantwort vom 21. März 2000 Antrag auf Abweisung der Beschwerde. A
hält in der Replik vom 12. Mai 2000 an seinen Rechtsstandpunkten fest;
ergänzend beantragt er, das vom Bundesrat am 6. Dezember 1999 geänderte
generelle Projekt sei zur Wiedererwägung und Neubeurteilung an den Bundesrat
zurückzuweisen.
Die Ausführungen der Vorinstanz und der
Parteien
werden, soweit erforderlich, nachstehend wiedergegeben.
Das
Sachverhalt
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach der bis Ende 1999 gültigen
Zuständigkeitsordnung war das Verwaltungsgericht zur Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen nationalstrassenrechtliche Einspracheentscheide
des Regierungsrats richteten und Begehren nach Art. 7 bis 10 des
Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) zum
Gegenstand hatten, zuständig (VGr, 23. Juni 1999, VB.1998.00114,
E. 1). Mit der durch das Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071)
vorgenommenen Änderung des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen
(NSG) wurde jedoch die Kompetenz zur Behandlung von Einsprachen gegen Nationalstrassen-Ausführungsprojekte
von den Kantonen auf den Bund bzw. das Eidgenössische Departement für Umwelt,
Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) übertragen und ein neuer
Rechtsmittelweg an die Rekurskommission UVEK eröffnet (Art. 28 NSG in der
Fassung vom 18. Juni 1999). Nach dieser Ordnung sind Einspracheentscheide
nicht mehr durch die Kantonsregierung zu treffen, und die Beschwerde an das
kantonale Verwaltungsgericht steht nicht mehr zur Verfügung.
Die Änderung des NSG vom 18. Juni 1999
ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten. Die im revidierten Art. 62
NSG enthaltene Übergangsbestimmung sieht jedoch vor, dass Gesuche, die im
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bereits aufgelegt waren, nach altem
Verfahrensrecht zu beurteilen sind. Als Gesuche im Sinn dieser Bestimmung
gelten insbesondere nationalstrassenrechtliche Ausführungsprojekte (vgl. die
Terminologie der Art. 27–27c NSG in der Fassung vom 18. Juni 1999).
Zum Verfahrensrecht ist in diesem Zusammenhang auch die Zuständigkeitsordnung
zu rechnen; diese machte den Schwerpunkt der diesbezüglichen Gesetzesänderung
aus, und im Rahmen der alten Zuständigkeiten wären die neuen Verfahrensregeln
kaum sinnvoll anwendbar. Ausführungsprojekte, für welche die Planauflage
(Art. 27a – 27d des revidierten NSG) noch vor Ende 1999 stattgefunden
hat, sind demnach weiterhin nach der bis Ende 1999 gültigen Zuständigkeitsordnung
und im damals geltenden Verfahren zu beurteilen.
Das vorliegend strittige Ausführungsprojekt
wurde in der Zeit vom 14. April bis 13. Mai 1997 öffentlich
aufgelegt. Mit Bezug auf den hier zu beurteilenden Streckenabschnitt wurde es
zwar mit dem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 23. Juni 1999 an den
Regierungsrat zurückgewiesen; der Regierungsrat hat es jedoch, nachdem das generelle
Projekt an die Linienführung des Ausführungsprojekts angepasst worden war, in
seinem Entscheid vom 19. Januar 2000 in unveränderter Fassung bestätigt.
Da es sich weiterhin um dasselbe Projekt handelt, war eine nochmalig
öffentliche Auflage nicht erforderlich, um die Rechtsschutzinteressen
betroffener Personen und beschwerdelegitimierter Organisationen zu wahren; der
Rechtsschutz des Beschwerdeführers wurde durch die direkte Eröffnung des
Entscheids gewährleistet. Beim strittigen Projekt handelt es sich daher im Sinn
von Art. 62 NSG um ein Gesuch, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens der
Gesetzesänderung bereits öffentlich aufgelegt war. Der Regierungsrat war
demnach gestützt auf Art. 27 Abs. 2 NSG (alte Fassung) zur Behandlung
des Projekts befugt, und sein Entscheid kann mit Beschwerde beim kantonalen
Verwaltungsgericht angefochten werden.
Erwägungen
2.
Der Beschwerdeführer ist gestützt auf
Art. 55 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den
Umweltschutz (USG) sowie Art. 12 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 1. Juli 1966 über den Natur‑ und Heimatschutz in der Fassung vom
24.
März 1995 (NHG) zur Beschwerde in der vorliegenden Sache legitimiert
(VGr, 23. Juni 1999, VB.1998.00114, E. 3).
3.
a) Der Beschwerdeführer beantragt, es
seien ihm die geänderten Pläne des generellen Projekts und deren Genehmigung
durch den Bundesrat zu eröffnen. Mit der Replik verlangt er ferner, das
abgeänderte generelle Projekt zur Neubeurteilung an den Bundesrat
zurückzuweisen. Die Festlegung des generellen Projekts ist jedoch nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, und gegen den
Genehmigungsbeschluss des Bundesrats stand auch kein Rechtsmittel zur
Verfügung. Das generelle Projekt kann lediglich indirekt beanstandet werden,
soweit sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt
niedergeschlagen haben (BGE 122 II 165, nicht publ. E. 6a; 118 Ib 206
E. 8d; 117 Ib 285 E. 7c und d a.E.). Soweit sich die Beschwerde
gegen das generelle Projekt als solches richtet, kann daher nicht auf sie
eingetreten werden. Die Pläne des generellen Projekts standen im Übrigen, wie
der Beschwerdeführer der Beschwerdeantwort entnehmen konnte, im Verfahren vor
Verwaltungsgericht zur Verfügung. Er hätte daher die Möglichkeit gehabt, in
diese Einsicht zu nehmen.
b) Einwendungen, die das
Genehmigungsverfahren des Bundesrats betreffen, sind im vorliegenden Verfahren
aus demselben Grund nicht zu beurteilen. Auf die Rüge des Beschwerdeführers,
dass die Beurteilung der geänderten Linienführung durch das BUWAL unterblieben
sei, ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen das Genehmigungsverfahren
vor dem Bundesrat richtet (vgl. BGE 122 II 165, nicht publ. E. 7; 118
Ib 206 E. 8d). Bezüglich des Verfahrens zur Festlegung des
Ausführungsprojekts wäre die Rüge offensichtlich unbegründet, da sich das
BUWAL in seiner Stellungnahme vom 6. Juni 1995 im Rahmen der
Umweltverträglichkeitsprüfung (3. Stufe) zum entsprechenden Sachverhalt
geäussert hat.
c) Der Beschwerdeführer beantragt die
Durchführung eines Augenscheins. Ein solcher wurde jedoch im Beisein seiner
Vertreter bereits im ersten Beschwerdeverfahren zur gleichen Sache
durchgeführt. Am massgeblichen Sachverhalt hat sich seither nichts geändert.
Soweit sich heute neue Rechtsfragen stellen, können diese ohne nochmalige Durchführung
eines Augenscheins beurteilt werden.
4.
In der Hauptsache beanstandet der
Beschwerdeführer die vom ursprünglichen generellen Projekt abweichende Linienführung
der Nationalstrasse im strittigen Abschnitt.
a) Das vom Bundesrat am 15. November
1995.
genehmigte generelle Projekt des Nationalstrassenabschnitts N 4.1.6
sah beim Südportal des Islisbergtunnels eine Überquerung des Jonentobels an
der engsten Stelle des Tals vor. In ihrer südlichen Fortsetzung verlief die
Strasse gemäss dem damaligen Projekt auf einer Strecke von 385 m wiederum
unterirdisch, wobei die Erstellung dieses Streckenabschnitts im Tagbau mit
anschliessender Überdeckung vorgesehen war (Überdeckung Lochhof). Im
Ausführungsprojekt wurde die Zwillingsbrücke über das Jonentobel gegenüber dem
ursprünglichen generellen Projekt um 50 bis 100 m nach Osten verschoben.
Da das Tal dort breiter ist, wird für die Brücke ein längeres Bauwerk erforderlich,
und es ergibt sich auch südlich der Brücke eine geänderte Linienführung, bei
welcher das Ausführungsprojekt auf die im ursprünglichen generellen Projekt
vorgesehene Überdeckung der Autobahn im Gebiet Lochhof verzichtet. Mit der
Änderung des generellen Projekts vom 6. Dezember 1999 hat der Bundesrat
dieses nun an das Ausführungsprojekt angepasst.
Das Verwaltungsgericht stellte in seinem
Entscheid vom 23. Juni 1999 fest, dass die mit dem Ausführungsprojekt
geänderte Linienführung der Brücke über das Jonentobel und der Verzicht auf die
Überdeckung Lochhof eine wesentliche Abweichung vom generellen Projekt
darstellte, die mit dem generellen Projekt nicht zu vereinbaren war (VGr,
23.
Juni 1999, VB.1998.00114, E. 8). Dies führte zur Aufhebung des
regierungsrätlichen Einspracheentscheids für den fraglichen Streckenabschnitt.
Nachdem der Bundesrat nun die Linienführung des generellen Projekts in diesem
Bereich an das Ausführungsprojekt angepasst hat, ist diese Diskrepanz behoben
und der Beschwerdeführer kann sich nicht mehr auf eine Abweichung vom
generellen Projekt berufen.
b) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die
neue Linienführung des generellen Projekts und damit auch des
Ausführungsprojekts den Anliegen des Landschaftsschutzes zu wenig Rechnung trage.
Da das generelle Projekt nicht Gegenstand des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist, kann dieses nur indirekt beanstandet
werden, soweit sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt
niedergeschlagen haben (E. 3a). Falls sich das Ausführungsprojekt als mit
dem Bundesrecht unvereinbar erweist, ist es anschliessend Sache des Bundesrats,
die nötigen Konsequenzen hinsichtlich der Änderung des generellen Projekts zu
ziehen (BGE 122 II 165, nicht publ. E. 6a; 118 Ib 206 E. 8d; 117
Ib 285 E. 7c und d a.E.). In diesem Rahmen ist eine
beschwerdeberechtigte Organisation befugt, die Linienführung der
Nationalstrasse auch hinsichtlich des generellen Projekts in Frage zu stellen
(BGE 117 Ib 285 E. 7c; 112 Ib 543 = Pra 1988 Nr. 53 E. 1d).
c) Bei der Ausgestaltung der Nationalstrassen
ist gemäss Art. 5 NSG eine Interessenabwägung zwischen
verkehrstechnischen Anforderungen auf der einen und anderen schutzwürdigen
Interessen wie jenen des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes auf der andern
Seite vorzunehmen. Art. 9 EntG und Art. 3 NHG gebieten ebenfalls,
Naturschönheiten soweit möglich zu erhalten und öffentliche Werke so
auszuführen, dass sie das Landschaftsbild möglichst wenig stören (vgl.
BGE 122 II 165 E. 14). Nach Art. 41 Abs. 1 NSG sind ferner
bei der Erstellung der Nationalstrassen auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu
berücksichtigen.
Die Jonentobelbrücke liegt im
Landschaftsschutzgebiet von regionaler Bedeutung Affoltern 105. Der
vorgesehene Bau einer Zwillingsbrücke über das Tobel wurde im Umweltverträglichkeitsbericht
2.
Stufe als lediglich mittelschwerer Eingriff beurteilt, da die
Einsehbarkeit des Bauwerks aufgrund der damaligen Linienführung beschränkt und
die Beeinträchtigung damit nur von lokaler Bedeutung war. In den diesbezüglichen
Stellungnahmen kantonaler Fachstellen und des BUWAL im Rahmen der
Umweltverträglichkeitsprüfung zum Ausführungsprojekt (UVP 3. Stufe)
wurde beantragt, die baulichen Eingriffe im Jonentobel auf das absolut
notwendige Minimum zu beschränken; ferner sei grosser Wert auf die optimale
Eingliederung der Brücke in die Landschaft zu legen.
Der Streckenabschnitt im Bereich Lochhof
liegt im inventarisierten Landschaftsschutzgebiet von kantonaler Bedeutung
Affoltern 101. Im Umweltverträglichkeitsbericht zum generellen Projekt
(UVP 2. Stufe) wurde darauf hingewiesen, dass die Linienführung hier einen
geomorphologisch wertvollen Bereich berührt, was trotz der vorgesehenen teilweisen
Überdeckung als grosser Eingriff gewertet wurde. Das kantonale Amt für Raumplanung
und das BUWAL hatten daher im Rahmen ihrer Stellungnahmen zum UVB beantragt,
eine noch weiter gehende Überdeckung zu prüfen. Der Regierungsrat und das eidgenössische
Verkehrs‑ und Energiewirtschaftsdepartement (EVED) wandten sich jedoch
angesichts der erwarteten Mehrkosten gegen eine Verlängerung der Überdeckung.
Der Bundesrat verlangte bei der Genehmigung des generellen Projekts vom
15.
November 1995, dass die von den Fachstellen des Bundes und des Kantons
vorgebrachten Begehren im Rahmen des Vertretbaren zu berücksichtigen seien
(vgl. zum Ganzen VGr, 23. Juni 1999, VB.1998.00114, E. 8b).
Durch die geänderte Linienführung der Brücke
über das Jonentobel und den Verzicht auf die Überdeckung Lochhof wird die
Brücke für eine weitere Umgebung sichtbar, und die offene Linienführung im
Bereich Lochhof beeinträchtigt die schützenswerte Landschaft in einer Weise,
welche das ursprüngliche generelle Projekt mit der Überdeckung vermeiden
wollte. Zur Änderung der Linienführung führte der Regierungsrat in seinem
Beschluss vom 20. Oktober 1999, mit welchem er den Bundesrat um Änderung
des generellen Projekts ersuchte, im Wesentlichen aus, dass diese das Ergebnis
einer fortlaufenden Überarbeitung gewesen sei, in deren Verlauf das Projekt als
Ganzes überprüft und die Linienführung horizontal und vertikal optimiert
worden sei. Bei der Anpassung der Linienführung im hier fraglichen Abschnitt
habe die Schonung des Waldes und die Einpassung in das relativ steile Gelände
im Vordergrund gestanden. Durch die Verschiebung des Südportals des
Islisbergtunnels um rund 100 m könnten die Waldrodungen verringert werden,
und die Immissionen, die vom Betrieb der Autobahn ausgehen, würden das Tal
weniger belasten. Auch liege das Trassee gemäss dem Ausführungsprojekt
praktisch in einer Geraden, während das ursprüngliche generelle Projekt eine
Links-Rechts-Kurve vorgesehen habe. Schliesslich resultierten aus der
Überprüfung des ganzen Projekts Einsparungen von über
65.
Mio. Franken, wovon rund 20 Mio. auf die Überdeckung Lochhof entfielen.
Dem Antrag des EVED vom 16. November 1999 zuhanden des Bundesrats sind
keine zusätzlichen relevanten Angaben zur Änderung der Linienführung zu
entnehmen.
d) Unter den Gesichtspunkten des Landschafts-
und Umweltschutzes erweist sich die geänderte Linienführung gegenüber dem
ursprünglichen generellen Projekt insgesamt als nachteilig. Die geltend
gemachten Vorteile bezüglich Walderhaltung und Immissionsschutz sind, wie das
Verwaltungsgericht bereits im Entscheid vom 23. Juni 1999 (VB.1998.00114, E. 8d)
festgestellt hat, von untergeordneter Bedeutung und wiegen den grösseren
Eingriff in die Landschaft nicht auf.
Daraus ergibt sich jedoch noch nicht, dass
die vorgenommene Änderung des generellen Projekts den Anforderungen des
Landschaftsschutzes gemäss Art. 5 NSG, Art. 9 EntG und Art. 3
NHG nicht genügt. Diese Vorschriften verlangen nicht den grösstmöglichen
Schutz der Landschaft, sondern eine Abwägung der Schutzinteressen gegenüber
anderen Anliegen wie insbesondere verkehrstechnischen Anforderungen und
wirtschaftlichen Gesichtspunkten (vgl. E. 4c). Der Regierungsrat hat in
der Begründung seines Beschlusses vom 20. Oktober 1999 darauf hingewiesen,
dass mit der Änderung des Projekts sowohl eine verkehrstechnische Verbesserung
als auch erhebliche Einsparungen erzielt werden.
Die Gewichtung der sich gegenüber stehenden
Interessen ist eine Rechtsfrage, die vom Verwaltungsgericht im
Beschwerdeverfahren überprüft wird (§ 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997). Es ist jedoch nicht Sache des
Gerichts zu untersuchen, ob eine von der zuständigen Behörde getroffene Lösung
unter mehreren möglichen die beste sei. Ebenso wie das Bundesgericht, das sich
bei der Überprüfung von Interessenabwägungen dieser Art eine gewisse Zurückhaltung
auferlegt (BGE 118 Ib 206 E. 10; 112 Ib 280 E. 8b; 112 Ib 543 =
Pra 1988 Nr. 53 E. 1d), hat auch das Verwaltungsgericht nur zu
prüfen, ob die Vorinstanz durch eine unrichtige Gewichtung oder Nichtbeachtung
massgeblicher Interessen das Recht verletzt oder das ihr zustehende Ermessen
missbraucht oder überschritten hat.
Vorliegend sind keine massgeblichen Mängel
der bei der Anpassung der Linienführung getroffenen Interessenabwägung
erkennbar. Zunächst kann nicht davon ausgegangen werden, dass die im
ursprünglichen generellen Projekt gewählte Variante die einzig vertretbare
gewesen sei. Das Verwaltungsgericht hat diese in seinem Entscheid vom
23.
Juni 1999 entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht
materiell beurteilt, sondern lediglich festgestellt, dass das
Ausführungsprojekt in unzulässiger Weise vom generellen Projekt abwich. Eine
Änderung der Linienführung aufgrund neuer Gesichtspunkte oder zufolge einer
neuen Beurteilung der in Frage stehenden Interessen war grundsätzlich jederzeit
zulässig. Sodann ist zu berücksichtigen, dass gemäss der Darstellung des
Regierungsrats sachgerechte Gründe für eine Änderung des generellen Projekts
vorlagen. Die von ihm erwähnten verkehrstechnischen und wirtschaftlichen
Gesichtspunkte durften bei der Interessenabwägung berücksichtigt werden.
Insgesamt erscheint bei dieser Sachlage die vom Bundesrat mit der Anpassung des
generellen Projekts vorgenommene neue Interessenabwägung als haltbar.
e) Die vom Beschwerdeführer gegen die neue
Linienführung erhobenen Einwände stehen diesem Ergebnis nicht entgegen. Dass
durch den Verzicht auf die Überdeckung Lochhof das Volumen des Aushubmaterials,
das weggeführt werden muss, erhöht wird, trifft zwar zu, ist jedoch im
Vergleich zu den übrigen auf dem Spiel stehenden Interessen nicht von
massgeblicher Bedeutung. Ob eine Überdeckung dem Wild als Übergang dienen
würde, steht nicht fest; der Beschwerdeführer substanziert jedenfalls in keiner
Weise, weshalb an dieser Stelle eine entsprechende Verbindung erforderlich
sei. Dass die im ursprünglichen Projekt vorgesehene kürzere Brücke für sich
allein günstiger zu stehen gekommen wäre, mag zutreffen; diese Einsparung wird
jedoch durch die insgesamt erzielbare Kostenreduktion kompensiert.
Der Beschwerdeführer macht ferner geltend,
die geänderte Linienführung sei gewählt worden, um im Fall einer Verzögerung
des Baubeginns am Islisbergtunnel einen vorläufigen Autobahnanschluss an dieser
Stelle realisieren zu können. Ein entsprechender Autobahnanschluss ist jedoch
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Wie bereits im Entscheid vom 23.
Juni 1999 (VB.1998.00114, E. 6) festgestellt, würde der Bau eines
zusätzlichen Anschlusses eine vorgängige Änderung sowohl des generellen
Projekts wie auch des Ausführungsprojekts voraussetzen, wobei dem
Beschwerdeführer gegen das letztere wiederum die Einsprache und die
anschliessenden Rechtsmittel zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer
scheint denn auch nicht mehr in erster Linie die Realisierung des genannten
Autobahnanschlusses zu befürchten, sondern will offenbar geltend machen, dass
die geänderte Linienführung trotz inzwischen gesicherter Finanzierung des
Islisbergtunnels lediglich beibehalten werde, um die bei einer nochmaligen
Änderung des Ausführungsprojekts zu erwartenden zeitlichen Verzögerungen zu
vermeiden. Sollten derartige Erwägungen terminlicher Art in die
Interessenabwägung eingeflossen sein, wäre dies jedoch nicht von vornherein
unzulässig. Eine nähere Prüfung dieses Zusammenhanges kann unterbleiben, da die
Interessenabwägung, wie sich gezeigt hat, auch ohne dieses zusätzliche
Argument als haltbar erscheint.
5.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Kosten‑ und Entschädigungsfolgen
des Verfahrens richten sich nach der Enteignungsgesetzgebung des Bundes (VGr,
23.
Juni 1999, VB.1998.00114, E. 12). Die Verfahrenskosten sind
daher gemäss Art. 114 EntG unabhängig vom Ausgang durch den Enteigner, im
vorliegenden Fall durch den Kanton Zürich, zu tragen.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
...