VB.2000.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00083
10. Mai 2000Deutsch10 min
(URT.2000.5606)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00083
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.05.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 13.10.2000 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
§ 240 Abs. 3 PBG sieht im Bereich wichtiger öffentlicher Strassen zwei gleichwertige Varianten der Verkehrserschliessung vor, einerseits die rückwärtige Erschliessung und andererseits die Zusammenfassung mehrerer Ausfahrten. Es ist daher von vornherein verfehlt, wenn Baubehörden oder Rechtsmittelinstanzen nur eine der genannten Erschliessungslösung ins Auge fassen (E. 3c).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUREIFE
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
PRÄJUDIZIERUNG
VERKEHRSERSCHLIESSUNG
Rechtsnormen:
§ 234 PBG
§ 240 Abs. III PBG
Publikationen:
RB 2000 Nr. 99
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
I. Der Gemeinderat B. erteilte der
Stiftung A. am 8. März 1999 unter Bedingungen und Auflagen die
baurechtliche Bewilligung für die Erstellung von vier Einfamilienhäusern und
einem Mehrfamilienhaus sowie für einen Umbau des bestehenden Gebäudes
Assek.Nr. ..1a auf dem gemäss Bau‑ und Zonenordnung der
Gemeinde B. vom 10. September 1993/16. Dezember 1994 in der
zweigeschossigen Wohnzone W2 50 gelegenen Grundstück Kat.Nr. ..2a im
Ortsteil G.. Gegen das Bauvorhaben liess E. F. als Eigentümer des östlich
an die Bauparzelle angrenzenden Grundstücks Kat.Nr. ...6 rechtzeitig an
die Baurekurskommission IV rekurrieren, mit dem Antrag, die
Baubewilligung sei aufzuheben. Der Rekurrent liess vorab geltend machen, dass
die Erschliessung des Baugebiets mangelhaft sei, weil sowohl die A.-Strasse
als auch der H.-Acker den Anforderungen der Zugangsnormalien nicht genügten.
Zudem werde durch die vorgesehene Überbauung die erforderliche rückwärtige
Erschliessung des ganzen Gebiets verunmöglicht.
II. Die Baurekurskommission IV hiess den Rekurs am 27.
Januar 2000 gut. Sie erwog, dass es sich bei der I.-Strasse, einer
Staatsstrasse mit innerörtlicher und regionaler Verkehrsfunktion, um eine
wichtige öffentliche Strasse im Sinn von § 240 Abs. 3 des Planungs‑
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) handle. Die Strasse führe
durch überbautes Gebiet und weise bereits heute zahlreiche direkte
Grundstückerschliessungen auf. Das gelte insbesondere auch für das Grundstück
des Rekurrenten sowie für dessen Nachbarparzellen. Durch das vorgesehene
Projekt würde eine rückwärtige Erschliessung dieser Grundstücke verunmöglicht.
Das streitige Vorhaben präjudiziere daher die auf Grund der Gegebenheiten
zwingend notwendige Erstellung einer rückwärtigen Erschliessung bzw. ein hierfür
allenfalls erforderliches Quartierplanverfahren. Dem Baugrundstück fehle daher
die planungsrechtliche Baureife im Sinn von § 234 PBG. ‑ Die Baurekurskommission IV
kam sodann zum Schluss, dass die weiteren vom Rekurrenten erhobenen Rügen
unbegründet seien.
III. Mit Beschwerde vom 1. März 2000 liess die
Stiftung A. als Baugesuchstellerin und unterlegene Rekursgegnerin dem
Verwaltungsgericht im Hauptstandpunkt den Antrag stellen, der Rekursentscheid
sei aufzuheben, und die Baubewilligung vom 8. März 1999 sei
wiederherzustellen. Die Baurekurskommission IV beantragte mit Eingabe vom
10./13. März 2000 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liess
E. F. mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2000 stellen. Beide
Parteien
verlangten ferner die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung.
Seitens des Gemeinderats B. ist keine Stellungnahme eingegangen.
Die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften sowie die
Sachverhalt
Erwägungen der Baurekurskommission IV gemäss angefochtenem Entscheid
werden ‑ soweit erforderlich ‑ nachstehend wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Der heutige Beschwerdegegner hat im Rekursverfahren nicht
nur geltend gemacht, das Baugrundstück sei planungsrechtlich nicht baureif. Er
hat zudem verschiedene weitere Rügen erhoben. Dazu hat die
Baurekurskommission IV trotz Gutheissung des Rekurses wegen Verletzung
von § 234 PBG in den Erwägungen des angefochtenen Entscheids im Einzelnen
Stellung genommen und alle diese weiteren Einwände verworfen. Diese Rügen
wurden im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufgegriffen, obwohl der Beschwerdegegner
das hätte tun können. Heisst die Baurekurskommission den Rekurs eines Nachbarn
nur hinsichtlich einzelner Rügen gut, die zur Bauverweigerung führen und weist
sie die übrigen Einwände ab, so kann der Nachbar in dem vom Baugesuchsteller
angestrengten Beschwerdeverfahren die verworfenen Einwände erneut vorbringen
(RB 1983 Nr. 22). Da das wie gesagt nicht geschehen ist, hat sich das
Verwaltungsgericht ausschliesslich mit der Frage der planungsrechtlichen
Baureife zu befassen. Die übrigen Einwände bilden nicht mehr
Verfahrensgegenstand.
Erwägungen
2.
Gemäss § 234 PBG ist ein Grundstück baureif, wenn es
erschlossen ist und wenn durch die bauliche Massnahme keine noch fehlende oder
durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig
beeinflusst wird. ‑ Im vorliegenden Fall ist streitig, ob das in Frage
stehende Bauvorhaben die rückwärtige Erschliessung der Parzelle des
Beschwerdegegners sowie der entlang der I.-Strasse liegenden Nachbargrundstücke
bzw. ein nach Auffassung des Beschwerdegegners dafür erforderliches Quartierplanverfahren
nachteilig beeinflusse (zur negativen Präjudizierung fehlender bzw. in Änderung
stehender planungsrechtlicher Festlegungen vgl. RB 1982 Nr. 140 = BEZ
1982.
Nr. 19).
3.
a) Zur Streitfrage hat die Baurekurskommission IV
unter Hinweis auf den Zweck eines Quartierplanverfahrens erwogen, dass das
vorgesehene Projekt eine rückwärtige Erschliessung der Parzelle des
Beschwerdeführers und seiner Nachbargrundstücke verunmöglichen würde, da es
sich beim Baugrundstück um die letzte unüberbaute, eine dahingehende
Erschliessungslösung ermöglichende Parzelle handle. Die projektierte Überbauung
des streitbetroffenen Bereichs präjudiziere daher die aufgrund der
Gegebenheiten zwingend notwendige Erstellung einer rückwärtigen Erschliessung
bzw. ein hierfür allenfalls erforderliches Quartierplanverfahren negativ.
b) Der Beschwerdegegner möchte erreichen, dass er selber ab
seiner Parzelle nicht mehr unmittelbar seitlich in die I.-Strasse zufahren
muss. Ob es dabei ausschliesslich um die Schaffung einer § 240 Abs. 3
PBG entsprechenden Zu‑ und Ausfahrt oder vielmehr (auch) darum geht, die
Voraussetzungen für die Bewilligung allfälliger baulicher Massnahmen im
Strassenbereich des eigenen Grundstücks zu schaffen (vgl. dazu Schreiben des
Tiefbauamts vom 7. Juni 1995 betreffend die Verweigerung der Zustimmung
für die Erstellung eines Lamellenzauns sowie Beschwerdeantwort), ist hier
ohne Bedeutung.
c) Es ist unbestritten, dass es sich bei der I.-Strasse um
eine wichtige öffentliche Strasse handelt, auf die § 240 Abs. 3 PBG
grundsätzlich zur Anwendung kommt. Sowohl die Baurekurskommission IV wie
auch der Beschwerdegegner verlangen unter Hinweis auf diese Bestimmung die
Erstellung einer rückwärtigen Erschliessung für das Grundstück des
Beschwerdegegners und der ebenfalls unmittelbar an die I.-Strasse anstossenden
Nachbarparzellen. Hierzu ist zu sagen, dass § 240 Abs. 3 PBG zwei
mögliche Erschliessungsvarianten vorsieht, nämlich einerseits die
rückwärtige Erschliessung und anderseits die Zusammenfassung mehrerer
Ausfahrten. Das Verwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, dass es sich
dabei um zwei gleichrangige Erschliessungslösungen handelt (VGr, 1. April
1998, VB.97.00133; VGr, 22. November 1996, VB.96.00082 + 00083; VGr, 11. Juli
1990, VB 89/0176). Daran ist festzuhalten. Es ist daher von vornherein
verfehlt, nur gerade die rückwärtige Erschliessung ins Auge zu fassen.
4.
a) Hinsichtlich der
Erschliessungssituation im Bereich der I.-Strasse im Ortsteil G. ist allgemein
festzuhalten, dass die meisten der zahlreichen, an die I.-Strasse angrenzenden
Grundstücke unmittelbar seitlich ab dieser Strasse erschlossen werden.
Rückwärtige Erschliessungen oder zusammengefasste Ein‑ bzw. Ausfahrten
sind kaum vorhanden. Sodann sind fast alle diese Parzellen überbaut. Beim
Grundstück der Beschwerdeführerin handelt es sich praktisch um die letzte
Baulücke. Es liegt damit offenkundig ein gewachsenes Quartier vor. Wollte
man insgesamt rückwärtige Erschliessungen schaffen, so wären damit nicht mehr
vertretbare, übermässige bauliche Eingriffe in die vorhandene Siedlungsstruktur
erforderlich. Die Verweigerung der Baubewilligung erweist sich damit schon
unter dem Gesichtspunkt der Rechtsgleichheit zum Mindesten als fragwürdig.
b) Was sodann die fünf zwischen dem Baugrundstück und der
I.-Strasse liegenden Grundstücke anbelangt (zu denen die Parzelle des
Beschwerdegegners gehört), ist darauf hinzuweisen, dass das Grundstück
Kat.Nr. ...1 an die I.-Strasse wie auch an die A.-Strasse stösst, die
gemäss Baubewilligung normaliengerecht (und mit einer verkehrssicheren Einmündung
in die I.-Strasse) auszubauen ist (Dispositiv Ziffer 3.3.2 der Baubewilligung
in Verbindung mit den Erwägungen). Das nördlichste der fünf Grundstücke
(Kat.Nr. ...8) liegt sowohl an der I.-Strasse wie auch am H.-Acker. Wie
die beiden Parzellen strassenmässig heute erschlossen werden, lässt sich den
Akten nicht klar entnehmen. Jedenfalls wäre eine Erschliessung dieser beiden
Grundstücke über die A.-Strasse bzw. den H.-Acker offensichtlich ohne
grössere Probleme machbar. Damit bleiben im massgebenden Bereich einzig noch
die drei Parzellen Kat.Nrn. ...5-...7. Es wäre nun aber auch aus dieser Sicht
kaum verhältnismässig, die vorliegend streitige Baubewilligung nur deshalb zu
verweigern, um diesen drei Parzellen eine rückwärtige Erschliessung zu
verschaffen. Sodann ist zu beachten, dass hinsichtlich dieser drei Grundstücke
eine Zusammenfassung von zwei Ein‑ bzw. Ausfahrten in bzw. von der
I.-Strasse denkbar wäre. Eine solche Lösung würde jedenfalls wie dargelegt
§ 240 Abs. 3 PBG entsprechen. Diese Variante wäre wohl zuerst zu
prüfen, weil sie aller Wahrscheinlichkeit nach weniger Land beanspruchen
würde, als die vom Beschwerdegegner und von der Baurekurskommission IV
verlangte rückwärtige Erschliessung.
c) Auch der Gemeinderat B. hat in der Rekursantwort vom
2.
August 1999 generell darauf hingewiesen, dass eine rückwärtige Erschliessung
"in diesem beinahe vollständig überbauten Quartier nicht mehr verlangt
werden" könne. ‑ Was sodann den Hinweis des Rekursgegeners auf das
Schreiben des Tiefbauamts vom 7. Juni 1995 betrifft, so ist mit der
Beschwerdeführerin festzuhalten, dass der Regierungsrat seine Praxis betreffend
die rückwärtige Erschliessung von an Staatsstrassen anstossenden Grundstücken
allgemein gelockert hat (Regierungsratsbeschluss Nr. 1048/1997, BEZ 1997
Nr. 24).
5.
a) Selbst wenn man im Sinn des Standpunkts des Beschwerdegegners
ein Teilquartierplanverfahren für die Schaffung einer rückwärtigen
Erschliessung für die zwischen dem Baugrundstück und der I.-Strasse liegenden
drei bzw. fünf überbauten Parzellen grundsätzlich als erforderlich erachten
wollte, so würde jedenfalls ein solches Verfahren durch das streitige Vorhaben
nicht verhindert, auch wenn zuzugestehen ist, dass die Quartierplanbehörde
durch die Realisierung des Bauprojekts in ihrer planerischen Freiheit eingeschränkt
würde (dazu RB 1982 Nr. 140 = BEZ 1982 Nr. 19). Das müsste jedoch
hingenommen werden; denn auch die Quartierplanbehörde muss von den tatsächlich
gegebenen Verhältnissen ausgehen. Ferner ist sie an die massgebenden
quartierplanrechtlichen und raumplanerischen Grundsätze gebunden (dazu nachstehend).
b) Zwischen den auf dem Baugrundstück geplanten vier
Einfamilienhäusern und den bestehenden Bauten auf den östlich angrenzenden
Grundstücken besteht auch nach Realisierung des streitigen Vorhabens noch
genügend Raum, um eine schmale Fahrwegverbindung im Sinn eines Zugangswegs zur
A.-Strasse bzw. zum H.-Acker zu schaffen. Mehr als ein Zugangsweg ist
angesichts der geringen Zahl der zu erschliessenden Wohneinheiten nicht
erforderlich (vgl. dazu die regierungsrätlichen Zugangsnormalien vom 9. Dezember
1987.
in Verbindung mit deren Anhang). Dabei könnte es nicht angehen, eine
solche Verbindung allein zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin zu
erstellen. Vielmehr hätten auch der Beschwerdegegner sowie die Eigentümer der
südöstlichen bzw. nordwestlichen Grundstücke mit entsprechenden Landabtretungen
zu einer solchen Lösung beizutragen. Das entspricht dem quartierplanrechtlichen
Grundsatz, dass alle beteiligten Grundeigentümer an den Vorteilen des
Unternehmens gleichmässig zu beteiligen sind und dass Nachteile und Belastungen
auf sie angemessen verteilt werden müssen (BGr, 14. Dezember 1990,
1P.612/1989,1P.184/1990; VGr, 22. November 1996, VB.96.00152). Es könnte auch
nicht in Frage kommen, eine rückwärtige Erschliessung für die erwähnten fünf,
an die I.-Strasse angrenzen Grundstücke mitten durch das Baugrundstück Kat.Nr.
..2a zu führen. Das würde offensichtlich dem Grundsatz der haushälterischen Nutzung
von Grund und Boden widersprechen. Vielmehr müsste eine solche Wegverbindung in
den Grenzbereich zwischen dem Baugrundstück und den östlich angrenzenden
Parzellen zu liegen kommen, wo sie auch nach der Realisierung des Bauvorhabens
Platz finden könnte. Die geplanten Einfamilienhäuser würden die Erstellung
eines Zugangswegs entgegen der Auffassung der Baurekurskommission IV
nicht verhindern. Freier Raum ist auch in den südwestlichen Bereichen der
genannten fünf Nachbargrundstücke vorhanden. Letztlich geht auch der
Beschwerdegegner von einer Erschliessungslösung im genannten Sinn aus (Beschwerdeantwort
S. 4 f.). Anzufügen ist, dass die massgebliche Grundfläche durch eine
rückwärtige, nur wenigen Wohneinheiten dienende Erschliessung nicht berührt
würde, jedenfalls dann nicht, wenn der Zugangsweg im Privateigentum der
Anstösser verbliebe (vgl. RB 1995 Nr. 83). Im Übrigen ist die erlaubte
Ausnützung ohnehin bei weitem nicht erreicht (Erwägungen zur Baubewilligung).
Insgesamt erweist sich damit das Baugrundstück als planungsrechtlich baureif.
Die vom Gemeinderat B. erteilte Baubewilligung verstösst nicht gegen § 234
PBG.
6.
Die Beschwerde ist auf Grund der vorstehenden Erwägungen
gutzuheissen. Der angefochtene Rekursentscheid ist aufzuheben, und die
Baubewilligung des Gemeinderats B. vom 8. März 1999 ist
wiederherzustellen.
7.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Der Rekursentscheid vom 27. Januar 2000 wird in
Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Baubewilligung des Gemeinderats
B. vom 8. März 1999 wiederhergestellt.
2.
...