VB.2000.00085
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00085
7. April 2000Deutsch10 min
(URT.2000.5501)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00085
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.04.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Sozialhilfe. Bezirksrätliche Behandlung einer Laieneingabe als Aufsichtsbeschwerde oder Rekurs.
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts. Der Beschwerde unterliegt auch ein Entscheid der Aufsichtsinstanz, wenn diese aufsichtsrechtlich eine neue Anordnung anstelle der ursprünglich angefochtenen getroffen hat (E. 1).
Unterschiedliche Kognition des Bezirksrats bei der Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und Rekursen (E. 2a-c).
Überhöhte Wohnkosten sind in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Eine Kürzung bedingt vorgängig eine entsprechende Weisung und Verwarnung. Wohnkosten können daher nicht bereits im Rahmen der erstmaligen Festsetzung der wirtschaftlichen Hilfe gekürzt werden (E. 2d).
Stichworte:
AUFSICHTSBESCHWERDE
KÜRZUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen:
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 23 SHV
§ 24 SHV
§ 19 lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Fürsorgekommission A. beschloss
am 28. Oktober 1998, den Eheleuten B. gestützt auf §§ 14 ff. des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) wirtschaftliche Hilfe von monatlich
Fr. 3'100.‑, darin enthalten ein Mietzins von Fr. 1'400.‑,
auszurichten.
Erwägungen
II. Dagegen erhoben die Eheleute B. am
30.
November 1998 Aufsichtsbeschwerde an den Bezirksrat C. mit dem
Antrag, bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sei als Mietzins der
Betrag von statt Fr. 1'400.‑ der effektiv geschuldete Zins von
Fr. 1'950.‑ einzusetzen.
Der Bezirksrat C. gab mit Beschluss vom
28.
Januar 2000 der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Erwägungen Folge
(Dispositiv Ziffer I); dementsprechend ergänzte er den Beschluss der
Fürsorgekommission A. aufsichtsrechtlich dahin, dass ein monatlicher
Mietzins von Fr. 1'915.‑ anzurechnen und der monatliche Bedarf auf
Fr. 3'615.‑ statt auf Fr. 3'100.‑ festzulegen sei
(Dispositiv Ziffer II); die Fürsorgekommission A. wurde eingeladen,
die seit Juni 1998 ausstehenden Mietzinsdifferenzen nachzuzahlen (Dispositiv
Ziffer III). Zur Begründung führte er aus, grundsätzlich sei der gesamte
Mietzins in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, sofern dieser nicht unangemessen
hoch sei. Letzteres treffe hier zwar nach zutreffender Beurteilung der Fürsorgekommission A.
zu. Indessen seien überhöhte Wohnungskosten so lange hinzunehmen, bis eine
zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe, zu deren Suche der
Hilfeempfänger mittels Weisungen angehalten werden könne. Eine Kürzung könne
alsdann erst nach einer Verwarnung erfolgen, welche hier unterblieben sei. In
betragsmässiger Hinsicht könne freilich nicht auf den von den Anzeigeerstattern
genannten Mietzins von Fr. 1'950.‑ abgestellt werden; davon
abzuziehen sei das darin enthaltene Entgelt für die Mitbenutzung eines
Parkplatzes von Fr. 35.‑.
III. Mit Beschwerde vom 1. März 1999
beantragte die Gemeinde A. dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des
bezirksrätlichen Beschlusses vom 28. Januar 2000, unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner bzw. der Vorinstanz. Zur
Begründung wurde vorgebracht, die Anzeigeerstatter hätten den Beschluss der
Fürsorgekommission vom 28. Oktober 1998 entsprechend der darin enthaltenen
Rechtsmittelbelehrung binnen 30 Tagen nach Zustellung mit förmlichem
Rekurs anfechten können, was sie unterlassen hätten, weshalb der Beschluss in
Rechtskraft erwachsen sei. Bei dieser Sach‑ und Rechtslage habe der
Bezirksrat angesichts der Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde den
Beschluss nicht aufsichtsrechtlich aufheben bzw. abändern dürfen. Rechtskräftige
Verfügungen dürften zudem von der Aufsichtsinstanz nur aufgehoben werden, wenn
die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien, was hier nicht zutreffe.
Der Beschluss der Fürsorgekommission leide hinsichtlich der streitbetroffenen
Mietzinsanrechnung allenfalls an einer einfachen Rechtsverletzung; ein
krasser Gesetzesverstoss, der einen Widerruf rechtfertigen würde, liege
indessen nicht vor.
Der Bezirksrat C. ersuchte das
Verwaltungsgericht am 20. März 2000 um Abweisung der Beschwerde. Den
nämlichen Antrag stellten sinngemäss die Eheleute B. in ihrer
Beschwerdeantwort vom 22. März 2000.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung
der vorliegenden Beschwerde, welche der Sache nach eine sozialhilferechtliche
Streitigkeit betrifft, nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Dass der Bezirksrat C. den angefochtenen
Beschluss nicht als Rekursbehörde nach §§ 19 ff. VRG, sondern gestützt auf
§ 8 SHG und §§ 141 ff. des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926
(GemeindeG) als Aufsichtsinstanz gefasst hat, schliesst die sachliche
Zuständigkeit des Gerichts nicht aus; denn mit der aufsichtsrechtlich vorgenommenen
Abänderung des Beschlusses der Fürsorgekommission A. hat er eine neue Anordnung
getroffen, welche Verfügungscharakter aufweist und daher ‑ anders
als die Ablehnung einer aufsichtsrechtlichen Massnahme ‑ der Beschwerde
unterliegt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 44; § 41 N. 17). Auf die Beschwerde
ist daher einzutreten.
Entscheidberufen ist der Einzelrichter, da
der Streitwert bezogen auf ein Jahr (vgl. RB 1998 Nr. 2) unter
Fr. 20'000.‑ liegt und weil weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt noch ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist (vgl. § 38
Abs. 3 VRG).
2.
Die beschwerdeführende Gemeinde macht
nicht geltend, der Entscheid des Bezirksrats sei rechtsverletzend, weil darin
der Beschluss der kommunalen Fürsorgekommission zu Unrecht als
rechtsverletzend gewürdigt werde. Die Beschwerdeführerin schliesst selber nicht
aus, dass dem Beschluss ihrer Fürsorgebehörde ein Rechtsmangel anhaften könnte;
sie macht indessen geltend, die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches
Einschreiten gegenüber dem ‑ mangels Anfechtung mittels
Rekurs ‑ in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der
Fürsorgekommission seien nicht erfüllt gewesen.
a) Der Bezirksrat ist in Angelegenheiten der
Sozialhilfe sowohl Aufsichtsbehörde nach § 8 SHG und §§ 141 ff.
GemeindeG wie auch Rekursinstanz nach § 152 GemeindeG in Verbindung mit
§§ 19 ff. VRG, welche beiden Funktionen möglichst zu trennen sind (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 89 f.). Zum einen ist
die unterschiedliche Kognition zu beachten, die bei einer Rekursbehandlung
umfassend ist, d.h. neben voller Rechts‑ und Sachverhaltskontrolle auch
die Ermessensüberprüfung einschliesst, bei der aufsichtsrechtlichen Überprüfung
jedoch insofern beschränkt ist, als die Aufsichtsbehörde nur bei Verletzung
klaren Rechts oder der Missachtung wesentlicher öffentlicher Interessen
einschreiten darf (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 39, mit
Hinweisen). Zum andern wird in der Praxis Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde
in dem Sinn angenommen, als auf eine aufsichtsrechtliche Überprüfung dort
verzichtet werden soll, wo es dem Anzeigeerstatter möglich und zumutbar ist,
seine Rechte und schutzwürdigen Interessen mit einem ordentlichen Rechtsmittel
geltend zu machen (RB 1976 Nr. 36 = ZBl 78/1977, S. 143 =
ZR 75/1976 Nr. 14). Aus dieser Subsidiarität wird zudem abgeleitet, dass
formell rechtskräftige Verfügungen aufsichtsrechtlich nur dann aufgehoben
werden dürfen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf solcher Verfügungen
gegeben sind (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 31; René
Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 145 B III).
Zu beachten ist jedoch in diesem
Zusammenhang, dass die Aufhebung (Widerruf) einer rechtskräftigen Verfügung in
verschiedenen Erscheinungsformen vorkommt, für welche je unterschiedliche
Voraussetzungen gelten (vgl. Rhinow/Krähenmann, Nrn. 41-45). Der
Verfügungsadressat hat zwar, sofern kein förmlicher Revisionsgrund gemäss
§ 86a VRG vorliegt, keinen Anspruch darauf, dass zu seinen Gunsten auf
eine rechtskräftige Verfügung zurückgekommen wird. Im Rahmen einer
Wiedererwägung kann indessen die Behörde ‑ von Amtes wegen oder
aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs ‑ zugunsten des
Verfügungsadressaten auf ihre Verfügung zurückkommen, sofern dem nicht
schützenswerte Rechtspositionen Dritter entgegenstehen (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 8). Hierfür müssen weder die besonderen
Voraussetzungen der Rücknahme noch jene der Anpassung erfüllt sein (zu diesen
Widerrufsformen und ihren Voraussetzungen vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu
§§ 86a-86d N. 12 f.). Der Aufsichtsbehörde ist es daher nicht
von vornherein verwehrt, eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten des
Verfügungsadressaten in Fällen aufzuheben, in denen die Voraussetzungen für
eine Rücknahme oder eine Anpassung nicht gegeben wären. Gebunden ist sie aber
auch in solchen Fällen an die Kognitionsbeschränkung, wonach nur qualifizierte
Mängel wie die Verletzung klaren Rechts oder die Missachtung wesentlicher
öffentlicher Interessen die aufsichtsrechtliche Abänderung einer
rechtskräftigen Verfügung rechtfertigen.
b) Mit ihrem Einwand, der Bezirksrat habe
sich im vorliegenden Fall mit seinem aufsichtsrechtlichen Einschreiten über die
hier nicht gegebenen Voraussetzungen eines Widerrufs hinweggesetzt, will die
Beschwerdeführerin offenbar Bezug auf die besonderen Voraussetzungen für eine
Rücknahme oder eine Anpassung Bezug zu nehmen. Dieser Einwand ist nach dem
Gesagten unbegründet. Fraglich ist jedoch, ob der Bezirksrat, wie die
Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, die Kognitionsschranken für ein
aufsichtsrechtliches Eingreifen missachtet habe. Das träfe nach dem Gesagten
dann zu, wenn der vom Bezirksrat festgestellte Mangel keine qualifizierte
Rechtsverletzung darstellen würde, d.h. der kommunalen Fürsorgebehörde weder
die Verletzung klaren Rechts noch die Missachtung wesentlicher öffentlicher
Interessen vorzuwerfen wäre. Die Frage kann jedoch aus den nachfolgend
dargelegten Gründen offen bleiben.
c) Die Beschwerdegegner haben ihre
"Aufsichtsbeschwerde" vom 30. November 1998 binnen der
dreissigtägigen Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG erhoben.
Angesichts dieser Fristwahrung sowie des Umstands, dass sie nicht anwaltlich
vertreten waren, hätte der Bezirksrat nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden
Grundsatz von Treu und Glauben die heutigen Beschwerdegegner anfragen müssen,
ob sie ihre Aufsichtsbeschwerde nicht als Rekurs behandelt haben wollten;
dies zumindest dann, wenn nach Auffassung des Bezirksrats wegen der
unterschiedlichen Kognition der Rekurs gutzuheissen, die Aufsichtsbeschwerde
dagegen abzuweisen gewesen wäre. Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, die
Verfügungsadressaten hätten sich im Hinblick auf das bei einer Rekurserhebung
bestehende Kostenrisiko vorweg zu entscheiden, ob sie Rekurs oder Aufsichtsbeschwerde
erheben wollen. Denn in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten hat auch der
unterliegende Rekurrent in der Regel keine Rekurskosten zu tragen (§ 10
der Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 in der Fassung
vom 17. November 1982). ‑ Wenn der Bezirksrat hier auf eine derartige
Rückfrage verzichtet hat (weil nach seiner Beurteilung die Aufsichtsbeschwerde
ohnehin gutzuheissen war), so darf sich dies im jetzigen Beschwerdeverfahren
nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerschaft auswirken. Dies bedeutet, dass
das Verwaltungsgericht unter den vorliegenden besonderen Umständen den
bezirksrätlichen Aufsichtsentscheid so zu überprüfen hat, wie wenn es sich
dabei um einen Rekursentscheid handeln würde.
d) Der Bezirksrat hat erwogen, grundsätzlich
sei der gesamte Mietzins in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen, sofern
dieser nicht unangemessen hoch sei. Letzteres treffe hier zwar nach
zutreffender Beurteilung der Fürsorgekommission A. zu. Indessen seien
überhöhte Wohnungskosten so lange hinzunehmen, bis eine zumutbare günstigere
Lösung zur Verfügung stehe, zu deren Suche der Hilfeempfänger mittels Weisungen
angehalten werden könne. Eine Kürzung könne alsdann erst nach einer
Verwarnung erfolgen, welche hier unterblieben sei.
Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Die
Beschwerdegegner sind im April 1998 von D./TG in die Gemeinde A.
zugezogen. Aufgrund der vorliegenden Akten haben sie dort seit Juni 1998
Sozialhilfe, unter anderem einen direkt dem Vermieter überwiesenen Betrag von
monatlich Fr. 1'400.‑ bezogen, wobei diese Leistungen damals noch
nicht auf einem förmlichen Beschluss der Fürsorgekommission beruhten; Letztere
hat diese Leistungen erstmals mit dem streitbetroffenen Beschluss vom 28.
Oktober 1998 festgesetzt. Dieses Vorgehen widersprach dem Grundsatz, dass
überhöhte Wohnungskosten solange hinzunehmen sind, bis eine zumutbare
günstigere Lösung zur Verfügung steht (Ziffer B.3‑1 der Richtlinien für
die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 2. Ausgabe, November
1998). Nach diesem Grundsatz hätte unter den vorliegenden Umständen vorerst ein
‑ zweckmässigerweise möglichst rasch zu treffender ‑
Beschluss der Fürsorgekommission unter Berücksichtigung des vollen Mietzinses
ergehen müssen. Mit diesem Beschluss hätte zugleich die Weisung an die
Beschwerdegegner verbunden werden können, eine günstigere Wohnung zu suchen
(§ 21 SHG, § 23 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981, SHV). Nach erfolgter schriftlicher Verwarnung (§ 24 SHG, § 24
SHV) hätte die Leistung für den Mietzins in einem weiteren förmlichen Beschluss
gekürzt werden können. Stattdessen hat die Fürsorgekommission den
Beschwerdegegnern von Anfang an nur einen gekürzten Mietzins angerechnet, was
dem erwähnen Grundsatz sowie dem für eine Kürzung gesetzlichen vorgesehenen
Verfahren widerspricht. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegner vom
Fürsorgesekretariat wiederholt mündlich angewiesen worden sind, eine billigere
Wohnung zu suchen, nichts zu ändern.
3.
..
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.