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Entscheid

VB.2000.00085

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00085

7. April 2000Deutsch10 min

(URT.2000.5501)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Fürsorgekommission A. beschloss

am 28. Oktober 1998, den Ehe­leuten B. gestützt auf §§ 14 ff. des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) wirtschaftliche Hilfe von monatlich

Fr. 3'100.‑, darin enthalten ein Mietzins von Fr. 1'400.‑,

auszurichten.

Erwägungen

II. Dagegen erhoben die Eheleute B. am

30.

November 1998 Aufsichtsbe­schwerde an den Bezirksrat C. mit dem

Antrag, bei der Bemessung der wirtschaftli­chen Hilfe sei als Mietzins der

Betrag von statt Fr. 1'400.‑ der effektiv geschuldete Zins von

Fr. 1'950.‑ ein­zusetzen.

Der Bezirksrat C. gab mit Beschluss vom

28.

Januar 2000 der Aufsichts­beschwerde im Sinn der Erwägungen Folge

(Dispositiv Ziffer I); dementsprechend er­gänzte er den Be­schluss der

Fürsorgekommission A. aufsichtsrechtlich dahin, dass ein monatlicher

Mietzins von Fr. 1'915.‑ anzurechnen und der monatliche Bedarf auf

Fr. 3'615.‑ statt auf Fr. 3'100.‑ festzulegen sei

(Dispositiv Ziffer II); die Fürsorgekommis­sion A. wurde eingeladen,

die seit Juni 1998 ausstehenden Mietzinsdifferenzen nachzuzahlen (Dispositiv

Ziffer III). Zur Begründung führte er aus, grundsätzlich sei der gesamte

Mietzins in der Bedarfsberech­nung zu berücksichtigen, sofern dieser nicht unan­gemessen

hoch sei. Letzteres treffe hier zwar nach zutreffender Beurteilung der Fürsorge­kommission A.

zu. Indessen seien über­höhte Wohnungskosten so lange hinzu­nehmen, bis eine

zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung stehe, zu deren Suche der

Hilfeempfänger mittels Weisungen angehalten wer­den könne. Eine Kürzung könne

als­dann erst nach einer Verwarnung erfolgen, welche hier unterblieben sei. In

betragsmässiger Hinsicht könne freilich nicht auf den von den Anzeige­erstattern

genannten Mietzins von Fr. 1'950.‑ abgestellt werden; davon

abzuziehen sei das darin enthaltene Entgelt für die Mitbenutzung eines

Parkplatzes von Fr. 35.‑.

III. Mit Beschwerde vom 1. März 1999

beantragte die Gemeinde A. dem Verwal­tungsgericht die Aufhebung des

bezirksrätlichen Beschlusses vom 28. Januar 2000, unter Kosten‑ und

Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner bzw. der Vorin­stanz. Zur

Begründung wurde vorgebracht, die Anzeigeerstatter hätten den Beschluss der

Fürsor­gekommission vom 28. Oktober 1998 entsprechend der darin enthaltenen

Rechts­mit­telbe­lehrung binnen 30 Tagen nach Zustellung mit förmlichem

Rekurs anfechten kön­nen, was sie unterlassen hätten, weshalb der Beschluss in

Rechtskraft erwachsen sei. Bei dieser Sach‑ und Rechtslage habe der

Bezirksrat angesichts der Subsidiarität der Aufsichts­be­schwer­de den

Beschluss nicht aufsichtsrechtlich aufheben bzw. abändern dürfen. Rechts­kräftige

Verfügungen dürften zudem von der Aufsichtsinstanz nur aufgehoben wer­den, wenn

die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt seien, was hier nicht zutreffe.

Der Be­schluss der Fürsorgekommission leide hinsichtlich der streitbetroffenen

Mietzinsan­rech­nung allenfalls an einer einfachen Rechtsverletzung; ein

krasser Gesetzesverstoss, der ei­nen Widerruf rechtfertigen würde, liege

indessen nicht vor.

Der Bezirksrat C. ersuchte das

Verwaltungsgericht am 20. März 2000 um Ab­wei­sung der Beschwerde. Den

nämlichen Antrag stellten sinngemäss die Eheleute B. in ihrer

Beschwerdeantwort vom 22. März 2000.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung

der vorliegenden Beschwerde, wel­che der Sache nach eine sozialhilferechtliche

Streitigkeit betrifft, nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

funktio­nell und sachlich zuständig. Dass der Bezirksrat C. den angefochtenen

Beschluss nicht als Rekursbehörde nach §§ 19 ff. VRG, sondern gestützt auf

§ 8 SHG und §§ 141 ff. des Ge­meindegesetzes vom 6. Juni 1926

(GemeindeG) als Aufsichtsinstanz gefasst hat, schliesst die sachliche

Zuständigkeit des Gerichts nicht aus; denn mit der aufsichtsrechtlich vorge­nommenen

Abänderung des Beschlusses der Fürsorgekommission A. hat er eine neue An­ord­nung

getroffen, welche Verfügungscharakter aufweist und daher ‑ anders

als die Ableh­nung einer aufsichtsrechtlichen Massnahme ‑ der Beschwerde

unterliegt (Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü­rich, 2. A., Zürich 1999,

Vorbem. zu §§ 19-28 N. 44; § 41 N. 17). Auf die Be­schwerde

ist daher einzutreten.

Entscheidberufen ist der Einzelrichter, da

der Streitwert bezogen auf ein Jahr (vgl. RB 1998 Nr. 2) unter

Fr. 20'000.‑ liegt und weil weder ein Fall von grundsätzlicher Be­deutung

vorliegt noch ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist (vgl. § 38

Abs. 3 VRG).

2.

Die beschwerdeführende Gemeinde macht

nicht geltend, der Entscheid des Be­zirksrats sei rechtsverletzend, weil darin

der Beschluss der kommunalen Fürsorgekommis­sion zu Unrecht als

rechtsverletzend gewürdigt werde. Die Beschwerdeführerin schliesst selber nicht

aus, dass dem Beschluss ihrer Fürsorgebehörde ein Rechtsmangel anhaften könnte;

sie macht indessen geltend, die Voraussetzungen für ein aufsichtsrechtliches

Ein­schreiten gegenüber dem ‑ mangels Anfechtung mittels

Rekurs ‑ in Rechtskraft erwachse­nen Beschluss der

Fürsorgekommission seien nicht erfüllt gewesen.

a) Der Bezirksrat ist in Angelegenheiten der

Sozialhilfe sowohl Aufsichtsbehörde nach § 8 SHG und §§ 141 ff.

GemeindeG wie auch Rekursinstanz nach § 152 GemeindeG in Verbindung mit

§§ 19 ff. VRG, welche beiden Funktionen möglichst zu trennen sind (vgl.

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 89 f.). Zum einen ist

die unterschiedli­che Kognition zu beachten, die bei einer Rekursbehandlung

umfassend ist, d.h. neben vol­ler Rechts‑ und Sachverhaltskontrolle auch

die Ermessensüberprüfung einschliesst, bei der aufsichtsrechtlichen Überprüfung

jedoch insofern beschränkt ist, als die Aufsichtsbehörde nur bei Verletzung

klaren Rechts oder der Missachtung wesentlicher öffentlicher Interessen

einschreiten darf (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 39, mit

Hinweisen). Zum andern wird in der Praxis Subsidiarität der Aufsichtsbeschwerde

in dem Sinn angenom­men, als auf eine aufsichtsrechtliche Überprüfung dort

verzichtet werden soll, wo es dem Anzeigeerstatter möglich und zumutbar ist,

seine Rechte und schutzwürdigen Interessen mit einem ordentlichen Rechtsmittel

geltend zu machen (RB 1976 Nr. 36 = ZBl 78/1977, S. 143 =

ZR 75/1976 Nr. 14). Aus dieser Subsidiarität wird zudem abgeleitet, dass

formell rechtskräftige Verfügungen aufsichtsrechtlich nur dann aufgehoben

werden dürfen, wenn die Voraussetzungen für den Widerruf solcher Verfügungen

gegeben sind (Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 31; René

Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,

Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 145 B III).

Zu beachten ist jedoch in diesem

Zusammenhang, dass die Aufhebung (Widerruf) einer rechtskräftigen Verfügung in

verschiedenen Erscheinungsformen vorkommt, für wel­che je unterschiedliche

Voraussetzungen gelten (vgl. Rhinow/Krähenmann, Nrn. 41-45). Der

Verfügungsadressat hat zwar, sofern kein förmlicher Revisionsgrund gemäss

§ 86a VRG vorliegt, keinen Anspruch darauf, dass zu seinen Gunsten auf

eine rechtskräftige Ver­fügung zurückgekommen wird. Im Rahmen einer

Wiedererwägung kann indessen die Be­hörde ‑ von Amtes wegen oder

aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs ‑ zugunsten des

Verfügungsadressaten auf ihre Verfügung zurückkommen, sofern dem nicht

schützens­wer­te Rechtspositionen Dritter entgegenstehen (Kölz/Bosshart/Röhl,

Vorbem. zu §§ 86a-86d N. 8). Hierfür müssen weder die besonderen

Voraussetzungen der Rücknahme noch jene der Anpassung erfüllt sein (zu diesen

Widerrufsformen und ihren Voraussetzungen vgl. Kölz/Bosshart/­Röhl, Vorbem. zu

§§ 86a-86d N. 12 f.). Der Aufsichtsbehörde ist es daher nicht

von vornherein verwehrt, eine formell rechtskräftige Verfügung zugunsten des

Ver­fü­gungsadressaten in Fällen aufzuheben, in denen die Voraussetzungen für

eine Rück­nahme oder eine Anpassung nicht gegeben wären. Gebunden ist sie aber

auch in solchen Fällen an die Kognitionsbeschränkung, wonach nur qualifizierte

Mängel wie die Verlet­zung klaren Rechts oder die Missachtung wesentlicher

öffentlicher Interessen die aufsichts­rechtliche Abänderung einer

rechtskräftigen Verfügung rechtfertigen.

b) Mit ihrem Einwand, der Bezirksrat habe

sich im vorliegenden Fall mit seinem aufsichtsrechtlichen Einschreiten über die

hier nicht gegebenen Voraussetzungen eines Wi­derrufs hinweggesetzt, will die

Beschwerdeführerin offenbar Bezug auf die besonderen Vor­aussetzungen für eine

Rücknahme oder eine Anpassung Bezug zu nehmen. Dieser Ein­wand ist nach dem

Gesagten unbegründet. Fraglich ist jedoch, ob der Bezirksrat, wie die

Beschwerdeführerin im Weiteren geltend macht, die Kognitionsschranken für ein

auf­sichts­rechtliches Eingreifen missachtet habe. Das träfe nach dem Gesagten

dann zu, wenn der vom Bezirksrat festgestellte Mangel keine qualifizierte

Rechtsverletzung darstellen wür­de, d.h. der kommunalen Fürsorgebehörde weder

die Verletzung klaren Rechts noch die Missachtung wesentlicher öffentlicher

Interessen vorzuwerfen wäre. Die Frage kann jedoch aus den nachfolgend

dargelegten Gründen offen bleiben.

c) Die Beschwerdegegner haben ihre

"Aufsichtsbeschwerde" vom 30. November 1998 binnen der

dreissigtägigen Rekursfrist gemäss § 22 Abs. 1 VRG erhoben.

Angesichts dieser Fristwahrung sowie des Umstands, dass sie nicht anwaltlich

vertreten waren, hätte der Bezirksrat nach dem auch im Verfahrensrecht geltenden

Grundsatz von Treu und Glau­ben die heutigen Beschwerdegegner anfragen müssen,

ob sie ihre Aufsichtsbe­schwer­de nicht als Rekurs behandelt haben wollten;

dies zumindest dann, wenn nach Auf­fassung des Bezirksrats wegen der

unterschiedlichen Kognition der Rekurs gutzuheissen, die Auf­sichts­beschwerde

dagegen abzuweisen gewesen wäre. Dem lässt sich auch nicht entgegen­halten, die

Verfügungsadressaten hätten sich im Hinblick auf das bei einer Re­kurserhebung

beste­hende Kostenrisiko vorweg zu entscheiden, ob sie Rekurs oder Auf­sichtsbeschwerde

erhe­ben wollen. Denn in sozialhilferechtlichen Streitigkeiten hat auch der

unterliegende Re­kur­rent in der Regel keine Rekurskosten zu tragen (§ 10

der Gebüh­renordnung für die Verwal­tungsbehörden vom 30. Juni 1966 in der Fassung

vom 17. No­vember 1982). ‑ Wenn der Be­zirksrat hier auf eine derartige

Rückfrage verzichtet hat (weil nach seiner Beurtei­lung die Aufsichtsbeschwerde

ohnehin gutzuheissen war), so darf sich dies im jetzigen Be­schwerdeverfahren

nicht zum Nachteil der Beschwerdegegnerschaft auswirken. Dies be­deu­tet, dass

das Verwaltungsgericht unter den vorliegenden beson­de­ren Umständen den

bezirksrätlichen Aufsichtsentscheid so zu überprüfen hat, wie wenn es sich

dabei um einen Rekursentscheid handeln würde.

d) Der Bezirksrat hat erwogen, grundsätzlich

sei der gesamte Mietzins in der Be­darfsberechnung zu berücksichtigen, sofern

dieser nicht unangemessen hoch sei. Letzteres treffe hier zwar nach

zutreffender Beurteilung der Fürsorgekommission A. zu. In­dessen seien

überhöhte Wohnungskosten so lange hinzunehmen, bis eine zumutbare güns­ti­gere

Lösung zur Verfügung stehe, zu deren Suche der Hilfeempfänger mittels Wei­sungen

an­ge­halten werden könne. Eine Kürzung könne alsdann erst nach einer

Verwarnung erfol­gen, welche hier unterblieben sei.

Dieser Beurteilung ist beizupflichten. Die

Beschwerdegegner sind im April 1998 von D./TG in die Gemeinde A.

zugezogen. Aufgrund der vorliegenden Akten haben sie dort seit Juni 1998

Sozialhilfe, unter anderem einen direkt dem Vermieter überwiesenen Betrag von

monatlich Fr. 1'400.‑ bezogen, wobei diese Leistungen damals noch

nicht auf einem förmlichen Beschluss der Fürsorgekommission beruhten; Letztere

hat diese Leis­tun­gen erstmals mit dem streitbetroffenen Beschluss vom 28.

Oktober 1998 fest­gesetzt. Dieses Vorgehen widersprach dem Grundsatz, dass

überhöhte Wohnungskosten so­lange hinzu­neh­men sind, bis eine zumutbare

günstigere Lösung zur Verfügung steht (Zif­fer B.3‑1 der Richt­linien für

die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, 2. Ausgabe, November

1998). Nach diesem Grundsatz hätte unter den vorliegenden Umständen vorerst ein

‑ zweck­mässigerweise möglichst rasch zu treffender ‑

Beschluss der Fürsorgekommis­sion unter Berücksichtigung des vollen Mietzinses

ergehen müssen. Mit diesem Beschluss hätte zugleich die Weisung an die

Beschwerdegegner verbunden werden können, eine güns­tigere Wohnung zu suchen

(§ 21 SHG, § 23 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Ok­to­ber

1981, SHV). Nach erfolgter schriftlicher Verwarnung (§ 24 SHG, § 24

SHV) hätte die Leistung für den Mietzins in einem weiteren förmlichen Beschluss

gekürzt werden kön­nen. Stattdessen hat die Fürsorgekommission den

Beschwerdegegnern von An­fang an nur einen gekürzten Mietzins angerechnet, was

dem erwähnen Grundsatz sowie dem für eine Kürzung gesetzlichen vorgesehenen

Verfahren widerspricht. Daran vermag der Umstand, dass die Beschwerdegegner vom

Fürsorgesekretariat wiederholt mündlich angewiesen wor­den sind, eine billigere

Wohnung zu suchen, nichts zu ändern.

3.

..

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.