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Entscheid

VB.2000.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00086

10. Mai 2000Deutsch19 min

(URT.2000.5605)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Die Baukommission C. erteilte Herrn und

Frau F. am 6. April 1999 die bau­rechtliche Bewilligung für den

Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer Unterniveau­garage für zwölf

Fahrzeuge sowie vier offenen Besucherabstellplätzen auf dem Grundstück Kat.Nr.

... an der L.-Strasse in C.

Hiergegen erhob A. B. mit Eingabe vom

12. Mai 1999 Rekurs an die Bau­rekurs­kom­mission II und beantragte

zur Hauptsache die Aufhebung der Baubewilli­gung.

B. Mit Beschluss vom 1. Juni 1999 hob

die Baukommission C. ihren Be­schluss vom 6. April 1999 auf und erteilte

erneut die baurechtliche Bewilligung für das geplante Mehrfamilienhaus auf dem

Grundstück Kat.Nr. ... an der L.-Strasse. Die Baukommis­sion hielt hierzu fest,

ihr Beschluss vom 6. April 1999 sei in unrichtiger Besetzung ergan­gen,

weshalb er aufgehoben und die Baubewilligung neu erteilt werde.

Auch gegen diesen Beschluss liess A. B.

am 14. Juli 1999 Rekurs an die Baurekurs­kommission II erheben und

die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses "im angefoch­te­nen

Umfang" beantragen.

Erwägungen

II. Die Baurekurskommission II fällte

ihren Entscheid am 25. Januar 2000. Sie ver­einigte die beiden

Rekursverfahren (Dispositiv Ziff. I), schrieb den Rekurs vom 12. Mai

1999.

als durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gegenstandslos geworden

ab (Dispositiv Ziff. II Abs. 1), wies den Rekurs vom 14. Juli

1999.

ab, soweit sie darauf ein­trat, und bestätigte den Beschluss der

Baukommission C. vom 1. Juni 1999 (Dispo­sitiv Ziff. II Abs. 2

und 3). Die Kosten des Verfahrens von total Fr. 4'668.‑

auferlegte sie zu 11/12 dem Rekurrenten und zu 1/12 der Gemeinde C. (Dispositiv

Ziff. III). Im wei­te­ren verpflichtete die Rekurskommission die Gemeinde

C., A. B. eine Um­triebsentschädigung von Fr. 300.‑ zu bezahlen

(Dispositiv Ziff. IV Abs. 1) und sprach Herrn und Frau F. eine

Umtriebsentschädigung von je Fr. 750.‑, zahl­bar durch den

Rekurrenten, zu (Dispositiv Ziff. IV Abs. 2).

III. Mit Beschwerde vom 29. Februar 2000

beantragte A. B. dem Ver­waltungsge­richt:

"1. In Gutheissung der Beschwerde

sei der angefochtene Entscheid vom 25. Januar 2000 im angefochtenen Umfang

aufzuheben.

2.

Dispositiv-Ziffer III des

angefochtenen Entscheides sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten

des Rekursverfahrens erheb­lich herabgesetzt und dem Beschwerdeführer höchstens

zu einem Drittel auferlegt werden.

3.

Dispositiv-Ziffer IV des

angefochtenen Entscheides sei dahingehend abzuändern, dass den privaten

Rekursgegnern für das Rekursverfahren keine Prozessentschädigung zu Lasten des

Beschwerdeführers zuge­sprochen werde,

eventuell aber

dahingehend, dass dem Beschwerdeführer für das Re­kursverfahren

zu Lasten der Gemeinde C. eine mindestens gleich hohe Prozessentschädigung

zugesprochen werde wie den pri­vaten Rekurs­geg­nern zu Lasten des Beschwerdeführers.

4.

Subeventuell sei die

Sache zur Neuentscheidung über die Nebenfolgen an die

Baurekurskommission II zurückzuweisen.

5.

Unter Kosten‑ und

Entschädigungsfolgen für die privaten Beschwer­degegner."

Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache

vor, es wäre den Gegenparteien ein Leichtes gewesen, ein zweites

Rekursverfahren zu vermeiden. Zudem habe die Baure­kurs­kommission II etwa

die Hälfte der Begründung des angefochtenen Entscheids für die Be­handlung der

Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung verwendet. Alle mit diesen beiden Teilen des

Verfahrens zusammenhängenden Kosten, im Quantitativ rund ¾, könnten nicht

dem Be­schwerdeführer auferlegt werden, weil er sie nicht verursacht oder zu

vertreten habe. Die Spruchgebühr von Fr. 4'000.‑ sei weit übersetzt,

ja prohibitiv, handle es sich doch um einen simplen und routinemässigen Fall.

Auch die Entschädigungsfolgen im Re­kursverfahren seien neu zu regeln und

insbesondere das offensichtliche Missverhältnis zwischen der Par­teientschädigung

der Gemeinde C. an den Rekurrenten für das ge­genstandslos ge­wor­dene

Rekursverfahren und der den privaten Rekursgegnern zugespro­chenen Entschädi­gung

sei zu beseitigen.

Sodann ficht der Beschwerdeführer den

Rekursentscheid hinsichtlich des in Erwä­gung 8 begründeten

Nichteintretens an. Er macht geltend, die von ihm gerügten Fehler in den Plänen

seien unbestritten und die Baumassenberechnung sei von der örtlichen Baube­hörde

korrigiert worden. Die Begründung, nicht auf die berechtigten Rügen

einzutreten, weil der Rekurrent nicht in seiner Interessenwahrung

beeinträchtigt gewesen sei, sei unter diesen Voraussetzungen rechtsverletzend.

Ohne die autoritative Korrektur dieser Mängel könnte die Bauherrschaft später

Vorteile zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verlange die

gerichtliche Feststellung, dass die Schnitte in den Baugesuchsunterlagen in dem

von ihm gerügten Sinn falsch seien und berichtigt werden müssten und dass die

von der örtlichen Baubehörde korrigierte Baumassenberechnung einzuhalten sei. Eine

Nachprü­fung der Aussteckung möge im heutigen Zeitpunkt wegen Geringfügigkeit

unterbleiben, aber es dürfe ohne diese Überprüfung nicht bei der Feststellung

bleiben, auf die Rüge wer­de nicht eingetreten. Rechtsverletzend sei weiter die

Behandlung der Rüge, § 292 des Pla­nungs‑ und Baugesetzes vom

7.

September 1975 (PBG) betreffend Dachaufbauten sei ver­letzt.

Schliesslich werde auf einen beiliegenden Ausschnitt aus der

"Zürichsee-Zeitung" vom 21. Februar 2000 hingewiesen, wonach nun

deutlich werde, in welcher Hinsicht und in welchen Zonen der Gemeinderat C. die

Baudichte der geltenden Bauordnung über­prü­fen, d.h. herabsetzen wolle. Dazu

gehöre namentlich die hier betroffene Wohnzone W2/1,4. Nach dieser Anpassung

der Bau‑ und Zonenordnung könne das Vorhaben der pri­vaten Be­schwerdegegner

nicht mehr so bewilligt werden, weil es schon die jetzt zuläs­sige bauliche

Ausnützung des Grundstücks voll ausschöpfe. Die von Anfang an erhobene Be­hauptung

des Beschwerdeführers, das Bauvorhaben widerspreche der Richtplanung der Ge­meinde

C., treffe zu.

Die Baurekurskommission II schloss auf

Abweisung der Beschwerde. Die privaten Beschwerdegegner und die Baukommission

C. beantragten ebenfalls Abweisung der Be­schwerde, sofern überhaupt darauf

einzutreten sei, unter Zusprechung einer Partei­entschä­digung.

Die Ausführungen der Parteien in den

Rechtsschriften werden, soweit rechtserheb­lich, in den nachfolgenden

Entscheidgründen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Der Beschwerdeführer rügt vorab das

Nichteintreten der Baurekurskommission II auf seine Einwände betreffend

Fehler und Ungenauigkeiten in den Bauplänen, bei der Bau­massenberechnung sowie

bei der Aussteckung (nachfolgend E. 2). Weiter wendet er sich gegen die

materielle Beurteilung seiner Rüge, das angefochtene Bauvorhaben verletze

§ 292 PBG betreffend Dachaufbauten (nachfolgend E. 3). Schliesslich

verlangt er die Ab­änderung des Rekursentscheids hinsichtlich der Regelung der

Verfahrenskosten und Partei­entschädigungen (nachfolgend E. 4 und 5).

2.

a) Zu den Planfehlern führte die

Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 25. Januar 2000 aus,

der Rekurrent beanstande, dass die in zwei verschiedenen Plänen eingezeichneten

Schnitte A‑A und B‑B nicht übereinstimmten, was von den Rekursgeg­nern

als offensichtlicher Zeichenfehler anerkannt werde, und dass die Höhe von zwei

Vi­sierstangen zu niedrig sowie die visierte Dachneigung zu wenig steil

ausgefallen sei. So­dann wende er ein, die dem Baugesuch beigelegte

Ausnützungsberechnung sei falsch. Die Baurekurskommission II erwog, ein

Nachbar könne nur dann rügen, die Baugesuchsunter­lagen und das Baugespann

seien fehlerhaft, wenn er dadurch in seiner Interessenwahrung behindert worden

sei (RB 1982 Nr. 154). Dass sich der Rekurrent vom Projekt kein hinrei­chendes

Bild machen konnte, behaupte er selber nicht und treffe angesichts der von ihm

ge­machten Feststellungen kleiner und kleinster Abweichungen denn

offensichtlich auch nicht zu. Wie der Rekurrent sodann selber einräume, sei die

Baumassenberechnung von der Baubehörde korrigiert worden und sei das

entsprechende, den zulässigen Rahmen einhal­tende Mass der Baubewilligung

zugrunde gelegt worden. Eine Beeinträchtigung der rekur­rentischen Interessen

sei daher von vornherein nicht auszumachen. Die zur Begründung der

Interessensbeeinträchtigung angeführten Befürchtungen, die Bauherrschaft würde

aus den bis anhin nicht korrigierten Mängeln später Vorteile zu ihren Gunsten

ableiten, stellten rei­ne Unterstellungen dar. Auf den Rekurs sei bezüglich

dieser Rügen nicht einzutreten.

b) Der Beschwerdeführer hält in seiner

Beschwerdeschrift vom 29. Februar 2000 da­für, er habe sich gerade nicht

darüber beklagt, in seiner Interessenwahrung behindert wor­den zu sein.

Vielmehr habe er durch seine Interessenwahrung Mängel in der Baubewil­ligung

und im Verfahren festgestellt und gerügt. In der Zugabe, dass diese Mängel

tatsäch­lich vorhanden waren, liege auch die Feststellung, dass die Rügen

berechtigt waren. Der Nichteintretensentscheid sei unter diesen Voraussetzungen

rechtsverletzend. Zu Unrecht seien auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers

zurückgewiesen worden, ohne Kor­rektur dieser Mängel könnte die Bauherrschaft

später Vorteile zu ihren Gunsten ableiten. Er verlange die gerichtliche

Feststellung, dass die Schnitte in den Baugesuchsunterlagen in dem von ihm

gerügten Sinn falsch seien und berichtigt werden müssten und dass die von der

örtlichen Baubehörde korrigierte Baumassenberechnung einzuhalten sei. Eine

Nachprü­fung der Aussteckung könne im heutigen Zeitpunkt wegen Geringfügigkeit

unterbleiben, aber es dürfe ohne diese Überprüfung nicht bei der Feststellung

bleiben, auf die Rüge wer­de nicht eingetreten.

c) aa) Gemäss § 20 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können mit dem

Rekurs alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anord­nung geltend

gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren kann laut § 50 Abs. 2

lit. d VRG die Verletzung einer Form‑ und Verfahrensvorschrift

gerügt werden, wenn sie "wesentlich" ist.

Gemäss ständiger Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts können Fehler des Bau­bewilligungsverfahrens ‑ öffentliche

Bekanntmachung des Bauvorhabens, öffentliche Auf­lage der Baugesuchsunterlagen,

Aussteckung des Bauvorhabens, Vollständigkeit der Bau­pläne ‑ vom

Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts‑ bzw.

Interes­senwahrung nachteilig auswirken, so dass der Nachbar beispielsweise die

Ausge­staltung des Gebäudes als solchem (unvollständige Planunterlagen) oder

dessen Auswir­kungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht

beurteilen kann. Gereicht der Verfah­rens­mangel einem Nachbarn aber nicht zum

Nachteil, weil er trotzdem die Auswir­kungen des Bauvorhabens genau beurteilen

kann, so liegt kein wesentlicher Mangel des Bauver­fah­rens vor, welcher

im Rechtsmittelverfahren gerügt werden könnte (François Ruckstuhl, Der

Rechtsschutz im zürcherischen Planungs‑ und Baurecht, ZBl 86/1985,

S. 302 f., mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach dem von der

Vorinstanz zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichtes RB 1982

Nr. 154 kann der Nachbar nur dann rügen, die Baugesuchs­unterlagen und das

Baugespann seien fehlerhaft, wenn er dadurch in seiner Interessen­wah­rung

behindert worden ist. Dieser Entscheid ist insofern zu präzisieren, als sich

die Fehler­haftigkeit der Baugesuchsunterlagen entweder auf dessen

Vollständigkeit oder aber sich auf nicht relevante materielle Fehler beziehen

muss. Wenn sich die Fehler­haftigkeit der Bau­gesuchsunterlagen indessen

dahingehend auswirkt, dass dies direkt die materielle Rechts­widrigkeit des

Bauvorhabens zur Folge hat, z.B. die Überschreitung der Gebäude­höhe bei

Korrektur des falsch eingetragenen gewachsenen Terrains, oder durch Wider­sprü­che

in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen öffentlichrechtli­che

Bauvor­schriften entstehen könnten, kann dem Nachbar ein Rechtsschutzinteresse

an der Beanstan­dung derartiger Fehler nicht abgesprochen werden. Die

Rechtsfolge derartiger Mängel ist entweder die Anordnung einer Nebenbestimmung

(§ 321 PBG), z.B. die Einrei­chung korri­gierter Baupläne, oder aber bei

nicht "ohne besondere Schwierigkeiten" beheb­baren Män­geln im Sinn

von § 321 Abs. 1 PBG die Verweigerung der Baubewilligung.

bb) In der Rekursschrift vom 14. Juli

1999.

machte der heutige Beschwerdeführer geltend, die Aussteckung sei ungenau

und stimme mit den Plänen nicht überein. Die Profil­stange Nr. 18 sei

13.

cm und die Stange Nr. 13 4 cm zu wenig hoch; die an den

Profilstan­gen Nrn. 12 und 4 angebrachten Latten hätten einen Winkel

von 45° statt 90°. Ob diese Un­genauigkeiten der Aussteckung tatsächlich

zutreffen, hat die Baurekurskommission zu Recht offengelassen. Denn massgeblich

für die Bestimmung des Bauvorhabens sind die Pläne und nicht das Profil

(RB 1980 Nr. 126; Christian Mäder, Das Baubewilligungsver­fahren,

Zürich 1991, N. 259). Der heutige Beschwerdeführer macht nicht geltend, er

sei durch diese ‑ behaupteten ‑ Abweichungen der Profile

gegenüber den massgebenden Plä­nen in seiner Interessenwahrung behindert worden

und eine solche wäre auch nicht aus­zu­machen. Zu Recht ist daher die

Baurekurskommission auf diese Rüge nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren

weiter vorgebracht, im Baugesuchs­plan Nr. 991.100.05, Grundriss

Dachgeschoss, sei der Schnitt A‑A durch das Dachgeschoss Hausteil Nord

geführt und der Schnitt B‑B durch das zentrale Treppenhaus. Im Bauge­suchs­plan

Nr. 991.100.08, Schnitte A‑A/B‑B/C‑C, werde der Schnitt

A‑A im Dachge­schoss aber durch ein Studio geführt und der Schnitt B‑B

durch ein an das Studio angren­zendes Zimmer im Dachgeschoss. Dieser Einwand

ist an sich richtig, doch ist es offen­sicht­lich, dass die Bezeichnung der

Schnitte A‑A und B‑B im Plan "Grundriss Dachge­schoss"

und im Plan "Schnitte A‑A/B‑B/C‑C" vertauscht

wurden, was in den Rekursant­worten auch unbestritten blieb. Es handelt sich um

einen völlig untergeordneten Planfehler, welcher sich in keiner Art und Weise

auf die materielle Rechtmässigkeit der bewilligten Baute auswirkt. Da auch

ausgeschlossen ist, dass sich diese Ungenauigkeit bei der Bauaus­führung

irgendwie auswirken könnte, ist auch keine spezielle Berichtigung erforderlich.

Zu Recht ist die Baurekurskommission auch in diesem Punkt auf den Rekurs nicht

eingetreten.

Völlig unbegründet war schliesslich die mit

dem Rekurs vorgebrachte Rüge betref­fend Ausnützungsberechnung. Die

Baukommission C. hat die Baumassenberech­nung der Baugesuchsteller überprüft,

korrigiert und im Entscheid vom 1. Juni 1999 festge­halten, die geplante

Baumasse betrage 2'427 m3,

womit die zulässige Baumassenziffer von 1.4 ein­ge­halten werde. Nachdem die

Baubewilligungsbehörde die korrigierte Baumasse in der an­ge­fochtenen

Baubewilligung festhielt, stiess der Einwand des heutigen Beschwerde­führers,

die Baumassenberechnung in den Baugesuchsunterlagen sei falsch, ins Leere. Zu

Recht ist die Rekurskommission auch auf diesen Einwand nicht eingetreten.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Baurekurskommission bezüglich der geltend gemachten Mängel des

Baubewilligungsverfahrens ‑ falsche Aussteckung, falsche Dar­stel­lung

der Schnitte A‑A und B‑B in den Bauplänen, falsche

Baumassenberechnung ‑ auf das Rechtsmittel zu Recht nicht

eingetreten ist.

3.

a) Der heutige Beschwerdeführer rügte im

Rekursverfahren weiter, im Dachge­schoss seien für den Hausteil nördlich des

Treppenhauses zu Unrecht zwei Lukarnen be­willigt worden, die das nach

§ 292 PBG zulässige Mass von höchstens einem Drittel der betreffenden

Fassadenlänge überschreiten würden. Entgegen dem Vermerk im Bauge­suchs­plan

Nr. 991.100.05, Grundriss Dachgeschoss, betrage die dortige Fassadenlänge

nicht 8,2 sondern 6,9 m. Die geplanten zwei Lukarnen dürften mithin nur

eine Breite von 2,3 m und nicht 2,6 m aufweisen.

Die Rekurskommission führte zu diesem Einwand

aus, die massgebliche Fassa­den­länge für das eine baulich-architektonische

Einheit darstellende Gebäude messe 20,8 m. Für eine abschnittsweise

Betrachtung bestehe kein Anlass. Demgemäss dürften Dachauf­bauten dort

insgesamt 6,93 m breit sein, welches Mass von den vier je 1,3 m und

somit ge­samthaft 5,2 m beschlagenden Lukarnen unterschritten werde.

Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift an das

Verwaltungsgericht entgegen, im Baugesuchsplan sei die Angabe "max. 1/3

von 8.20 = 2.73" falsch. Es sei für jedermann er­sichtlich, dass die

massgebende Bezugsgrösse 6,9 m und nicht 8,2 m betrage. Dieser Fehler

sei von der Bewilligungsbehörde nicht korrigiert worden. Die Baurekurskommis­sion

über­sehe, dass nicht nur die vier Lukarnen von je 1,3 m Breite, sondern auch

das Treppenhaus mit Lichtschacht die nach § 292 PBG massgebende Ebene auf

einer Breite von 5,7 m durch­stosse. Insgesamt werde die Fassadenlänge auf

einer Breite von 10,9 m durchstossen, was eindeutig mehr als ein Drittel

von 20,8 m sei. Entweder seien die von der Bauherr­schaft angegebenen

6,9 m massgebend; in diesem Fall sei der zulässige Drittel mit 2,6 m

für die beiden Lukarnen überschritten. Oder aber es sei auf die Gesamtfassaden­länge

von 20,8 m abzustellen, wobei der Treppenhausteil von 5,7 m mitzuberücksichtigen

sei.

b) Gemäss § 292 lit. a PBG dürfen,

wo nichts anderes bestimmt ist, Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur

Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt

nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie

bei Schrägdächern über die tatsächliche Ebene hinausragen.

Das betreffende Mehrfamilienhaus stellt ‑ wie

die Baurekurskommission II zu Recht festgehalten hat ‑ eine

baulich-architektonische Einheit dar; demzufolge ist als mass­gebliche

Fassadenlänge im Sinn von § 292 PBG die Gesamtfassadenlänge zu be­trachten

und ist diese nicht in einzelne Abschnitte aufzuteilen. Die gesamte

Fassadenlänge misst un­streitig 20,80 m. Mit total 5,2 m

(4 x 1,3 m) überschreiten die vier Lukarnen das zulässige Mass

von einem Drittel der Fassadenlänge nicht. Der vorspringende Treppen­hausteil

stellt offenkundig einen eigenständigen Baukörper dar und nicht eine Dachauf­baute

im Sinn von § 292 PBG; er ist daher nicht mitzuzählen. Zu Recht hat die

Baure­kurskommission II eine Verletzung von § 292 PBG verneint.

c) Unklar ist, worauf der Einwand des

Beschwerdeführers hinzielt, mit dem einge­reichten Ausschnitt aus der

Zürichsee-Zeitung vom 21. Februar 2000 werde nun endlich deutlich, in welcher

Hinsicht und in welchen Zonen der Gemeinderat C. die Bau­dichte der geltenden

Zonenordnung herabsetzen wolle. Sofern damit sinngemäss der Ein­wand der

fehlenden planungsrechtlichen Baureife gemäss § 234 PBG geltend gemacht

wer­den soll, hat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren diese Rüge

ausdrücklich zu­rückge­zogen. Da keine durch den Gemeinderat beantragte

Änderung einer pla­nungs­rechtlichen Festlegung im Sinn von § 234 PBG

vorliegt, ist dieser Einwand auch materiell unbegründet.

4.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Baurekurskommission den Rekurs vom 14. Juli 1999 zu Recht abwies, soweit

sie darauf eintrat. Bezüglich jenes Rechtsmittelver­fahrens durfte die

Baurekurskommission entsprechend § 13 Abs. 1 und 2 VRG dem unter­liegenden

Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegen.

Dabei durfte die Vorinstanz unberücksichtigt lassen, dass sie dem Einwand der

privaten Re­kursgegner, der Rekurs sei verspätet, nicht stattgab.

Unbestrittenermassen waren die Ver­fahrenskosten für das durch Aufhebung der

angefochtenen (ersten) Baubewilligung vom 6. April 1999 gegenstandslos

gewordene und abgeschriebene Rekursverfahren der Gemeinde C. aufzuerlegen,

welche die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hatte.

a) Die Gebühren der Baurekurskommissionen

werden in §§ 34 ff. der Verordnung (des Regierungsrats) über die

Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommis­sionen vom 20. Juli

1977.

(mit seitherigen Änderungen; OV BRK) geregelt. Gemäss § 34

dieser Verordnung gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr einerseits

und die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten anderseits. Die

Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und

rechtlichen Tragweite, die dem Ent­scheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.‑

bis Fr. 12'000.‑ (§ 35 Abs. 1 OV BRK); in beson­ders

aufwändigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Dop­pelte

erhöht werden (Abs. 2). Die Gebührenhöhe ist aufgrund der genannten

Kriterien von der Baurekurskommission nach pflichtgemässem Ermessen zu

bestimmen. Weiter zu be­rücksichtigen sind der Aufwand durch Verhandlungen, der

Umfang der Akten und eines Beweisverfahrens, die Klarheit der Rechtslage sowie

die finanzielle Leistungskraft des Pflichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz des Kantons Zürich,

2.

A., Zürich 1999, § 13 N. 8). Insgesamt verfügen die Behörden

bei der Gebührenbemessung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Ver­waltungsgericht

kann die Kostenauflage und Kostenverlegung nach § 50 Abs. 2

lit. c VRG nur auf rechtsverletzende Fehler hin überprüfen

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37).

b) Im Streit steht ein Mehrfamilienhaus mit

zwei 5 ½ - 6‑Zimmerwohnungen im Untergeschoss/Erdgeschoss, einer 6‑Zimmerwohnung

im Obergeschoss sowie einer 4 ½-Zimmerwohnung im Dachgeschoss samt

Unterniveaugarage. Neben den bereits behandel­ten Rügen waren vor Vorinstanz

auch die Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG, die An­wendung von

§ 292 PBG auf den Liftaufbau bzw. auf die Kamine sowie die Anwendung des

Koordinationsgebots gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni

1979/6. Oktober 1995 streitig. Weiter hatte der heutige Beschwerdeführer

gegen verschie­dene Mitglieder der Baurekurskommission II einen

Ablehnungsantrag gestellt, diesen spä­ter indessen wieder zurückgezogen. Von

einem "simplen und routinemässigen Fall" kann damit keine Rede sein.

Wenn die Rekurskommission die Spruchgebühr auf Fr. 4'000.‑ fest­setzte,

hat sie der Bedeutung des im Streit stehenden Bauvorhabens sowie den streiti­gen

Sachverhalts‑ und Rechtsfragen korrekt Rechnung getragen und das ihr

zustehende Ermes­sen bei der Festsetzung der Gebühr nicht überschritten.

Der Kostenspruch der Baurekurskommission ist

aber auch insofern rechtmässig, als er die Verfahrenskosten zu 1/12 der

Gemeinde C. für die Abschreibung des gegen­standslos gewordenen ‑ ersten ‑

Rekursverfahrens und im Übrigen, d.h. zu 11/12 dem heu­ti­gen un­ter­liegenden

Beschwerdeführer für die Rechtsmittelabweisung im zweiten Re­kurs­verfahren

auferlegt. Auf das erste Rekursverfahren entfallen so Fr. 333.‑

Spruchgebüh­ren, was bei der formellen Erledigung dieses Verfahrens ohne

Durchführung eines Schrif­ten­wechsels und ohne weitere

Sachverhaltsermittlungen als angemessen erscheint. Die Spruch­gebühr von

Fr. 3'666.‑ für die materielle Behandlung des zweiten, abgewiesenen

Rekurses ist ‑ wie be­reits erwähnt ‑ auf jeden Fall

nicht rechtsverletzend. Die vom Be­schwerdeführer beantragte Verteilung zu 2/3

auf das abgeschriebene Verfahren und zu 1/3 auf das materiell behan­del­te

Rekursverfahren würde den genannten Kriterien (Zeitaufwand sowie finanzielle

und rechtliche Tragweite) in keiner Art und Weise entsprechen.

5.

a) Die Baurekurskommission hat den

Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu

einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.‑ an die Bauherrschaft ver­pflichtet.

Nach dieser Bestimmung kann im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder

Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners

ver­pflich­tet werden, namentlich dann, wenn die rechtsgenügende Darlegung

komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand

erforderte oder den Bei­zug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Angesichts der

im Rekursverfahren in formeller und materieller Hinsicht erhobenen Rügen war

der Beizug eines Rechtsbeistands durch die Bauherrschaft offensichtlich

gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht näher, weshalb

die Rekurskommission § 17 Abs. 2 lit. a VRG falsch angewendet ha­ben

sollte.

§ 17 Abs. 2 VRG sieht lediglich

eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass

dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil

des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsauf­wands nach

freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschä­digen

ist (RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524). Dabei sind

namentlich der Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die

Parteien, die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeit‑ und Arbeitsaufwand

zu berücksichtigen.

b) Bei der Festsetzung der Höhe der

Parteientschädigung von Fr. 1'500.‑ an die Bau­herrschaft hat die

Vorinstanz ihr pflichtgemäs­ses Ermessen korrekt gehandhabt. Hin­sichtlich der

an den Beschwerdeführer durch die Gemeinde C. zu entrichtenden Ent­schä­digung

hat die Rekurskommission festgehalten, "in Anbetracht des Umstands, dass

der diesbezüglich erwachsene Aufwand im überwiegenden Ausmass wiederum der

Erhebung des Rekurses im Verfahren G.‑Nr. R2.99.00136 diente",

erscheine ein Betrag von Fr. 300.‑ als angemessen. Tatsächlich sind

die Rekursschriften vom 12. Mai und 14. Juli 1999 im for­mellen Teil

fast vollkommen und im materiellen Teil vollständig identisch. Der zusätz­liche

Aufwand, welcher dem Beschwerdeführer ‑ gesamthaft gesehen ‑

dadurch entstanden ist, dass er zwei Rekursschriften einreichen musste, ist

daher minim. Der für die Einrei­chung des Rekurses vom 12. Mai 1999

erbrachte Aufwand konnte praktisch vollumfäng­lich für die Einreichung des

Rekurses vom 14. Juli 1999 verwendet werden. Unter diesen Umständen

erweist sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 300.‑

für das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren nicht als rechtsverletzend.

6.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...