VB.2000.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00086
10. Mai 2000Deutsch19 min
(URT.2000.5605)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00086
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 10.05.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Mangelhafte Baugesuchsunterlagen und ungenaue Aussteckung.
Fehler des Baubewilligungsverfahrens können vom Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts- bzw. Interessenwahrung nachteilig auswirken. Hat die Fehlerhaftigkeit die materielle Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens zur Folge oder können dadurch Verstösse gegen öffentlichrechtliche Bauvorschriften entstehen, ist ein Rechtsschutzinteresse des Nachbarn gegeben (E. 2c). Dachaufbauten: Stellt ein Mehrfamilienhaus eine baulich-architektonische Einheit dar, ist als massgebliche Fassadenlänge im Sinn von § 292 PBG die Gesamtfassadenlänge zu betrachten (E. 3b). Die Spruchgebühr des Baurekursverfahrens richtet sich nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite des Falls. Bei deren Festsetzung verfügt die Baurekurskommission über einen weiten Ermessensspielraum (E. 4a). Voraussetzungen und Bemessung von Parteientschädigungen (E. 5).
Stichworte:
AUSNÜTZUNGSBERECHNUNG
AUSSTECKUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
FEHLERHAFT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENAUFLAGE
LEGITIMATION
LUKARNE
PARTEIENTSCHÄDIGUNG
SPRUCHGEBÜHR
Rechtsnormen:
§ 34 OV BRK
§ 35 OV BRK
§ 292 PBG
§ 321 Abs. I PBG
§ 13 VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 20 lit. I VRG
§ 50 lit. II d VRG
Publikationen:
BEZ 2000 Nr. 39
RB 2000 Nr. 7
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A. Die Baukommission C. erteilte Herrn und
Frau F. am 6. April 1999 die baurechtliche Bewilligung für den
Neubau eines Mehrfamilienhauses mit einer Unterniveaugarage für zwölf
Fahrzeuge sowie vier offenen Besucherabstellplätzen auf dem Grundstück Kat.Nr.
... an der L.-Strasse in C.
Hiergegen erhob A. B. mit Eingabe vom
12. Mai 1999 Rekurs an die Baurekurskommission II und beantragte
zur Hauptsache die Aufhebung der Baubewilligung.
B. Mit Beschluss vom 1. Juni 1999 hob
die Baukommission C. ihren Beschluss vom 6. April 1999 auf und erteilte
erneut die baurechtliche Bewilligung für das geplante Mehrfamilienhaus auf dem
Grundstück Kat.Nr. ... an der L.-Strasse. Die Baukommission hielt hierzu fest,
ihr Beschluss vom 6. April 1999 sei in unrichtiger Besetzung ergangen,
weshalb er aufgehoben und die Baubewilligung neu erteilt werde.
Auch gegen diesen Beschluss liess A. B.
am 14. Juli 1999 Rekurs an die Baurekurskommission II erheben und
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses "im angefochtenen
Umfang" beantragen.
Erwägungen
II. Die Baurekurskommission II fällte
ihren Entscheid am 25. Januar 2000. Sie vereinigte die beiden
Rekursverfahren (Dispositiv Ziff. I), schrieb den Rekurs vom 12. Mai
1999.
als durch Aufhebung des angefochtenen Beschlusses gegenstandslos geworden
ab (Dispositiv Ziff. II Abs. 1), wies den Rekurs vom 14. Juli
1999.
ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den Beschluss der
Baukommission C. vom 1. Juni 1999 (Dispositiv Ziff. II Abs. 2
und 3). Die Kosten des Verfahrens von total Fr. 4'668.‑
auferlegte sie zu 11/12 dem Rekurrenten und zu 1/12 der Gemeinde C. (Dispositiv
Ziff. III). Im weiteren verpflichtete die Rekurskommission die Gemeinde
C., A. B. eine Umtriebsentschädigung von Fr. 300.‑ zu bezahlen
(Dispositiv Ziff. IV Abs. 1) und sprach Herrn und Frau F. eine
Umtriebsentschädigung von je Fr. 750.‑, zahlbar durch den
Rekurrenten, zu (Dispositiv Ziff. IV Abs. 2).
III. Mit Beschwerde vom 29. Februar 2000
beantragte A. B. dem Verwaltungsgericht:
"1. In Gutheissung der Beschwerde
sei der angefochtene Entscheid vom 25. Januar 2000 im angefochtenen Umfang
aufzuheben.
2.
Dispositiv-Ziffer III des
angefochtenen Entscheides sei dahingehend abzuändern, dass die Verfahrenskosten
des Rekursverfahrens erheblich herabgesetzt und dem Beschwerdeführer höchstens
zu einem Drittel auferlegt werden.
3.
Dispositiv-Ziffer IV des
angefochtenen Entscheides sei dahingehend abzuändern, dass den privaten
Rekursgegnern für das Rekursverfahren keine Prozessentschädigung zu Lasten des
Beschwerdeführers zugesprochen werde,
eventuell aber
dahingehend, dass dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
zu Lasten der Gemeinde C. eine mindestens gleich hohe Prozessentschädigung
zugesprochen werde wie den privaten Rekursgegnern zu Lasten des Beschwerdeführers.
4.
Subeventuell sei die
Sache zur Neuentscheidung über die Nebenfolgen an die
Baurekurskommission II zurückzuweisen.
5.
Unter Kosten‑ und
Entschädigungsfolgen für die privaten Beschwerdegegner."
Der Beschwerdeführer bringt zur Hauptsache
vor, es wäre den Gegenparteien ein Leichtes gewesen, ein zweites
Rekursverfahren zu vermeiden. Zudem habe die Baurekurskommission II etwa
die Hälfte der Begründung des angefochtenen Entscheids für die Behandlung der
Rechtzeitigkeit der Rekurserhebung verwendet. Alle mit diesen beiden Teilen des
Verfahrens zusammenhängenden Kosten, im Quantitativ rund ¾, könnten nicht
dem Beschwerdeführer auferlegt werden, weil er sie nicht verursacht oder zu
vertreten habe. Die Spruchgebühr von Fr. 4'000.‑ sei weit übersetzt,
ja prohibitiv, handle es sich doch um einen simplen und routinemässigen Fall.
Auch die Entschädigungsfolgen im Rekursverfahren seien neu zu regeln und
insbesondere das offensichtliche Missverhältnis zwischen der Parteientschädigung
der Gemeinde C. an den Rekurrenten für das gegenstandslos gewordene
Rekursverfahren und der den privaten Rekursgegnern zugesprochenen Entschädigung
sei zu beseitigen.
Sodann ficht der Beschwerdeführer den
Rekursentscheid hinsichtlich des in Erwägung 8 begründeten
Nichteintretens an. Er macht geltend, die von ihm gerügten Fehler in den Plänen
seien unbestritten und die Baumassenberechnung sei von der örtlichen Baubehörde
korrigiert worden. Die Begründung, nicht auf die berechtigten Rügen
einzutreten, weil der Rekurrent nicht in seiner Interessenwahrung
beeinträchtigt gewesen sei, sei unter diesen Voraussetzungen rechtsverletzend.
Ohne die autoritative Korrektur dieser Mängel könnte die Bauherrschaft später
Vorteile zu ihren Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verlange die
gerichtliche Feststellung, dass die Schnitte in den Baugesuchsunterlagen in dem
von ihm gerügten Sinn falsch seien und berichtigt werden müssten und dass die
von der örtlichen Baubehörde korrigierte Baumassenberechnung einzuhalten sei. Eine
Nachprüfung der Aussteckung möge im heutigen Zeitpunkt wegen Geringfügigkeit
unterbleiben, aber es dürfe ohne diese Überprüfung nicht bei der Feststellung
bleiben, auf die Rüge werde nicht eingetreten. Rechtsverletzend sei weiter die
Behandlung der Rüge, § 292 des Planungs‑ und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG) betreffend Dachaufbauten sei verletzt.
Schliesslich werde auf einen beiliegenden Ausschnitt aus der
"Zürichsee-Zeitung" vom 21. Februar 2000 hingewiesen, wonach nun
deutlich werde, in welcher Hinsicht und in welchen Zonen der Gemeinderat C. die
Baudichte der geltenden Bauordnung überprüfen, d.h. herabsetzen wolle. Dazu
gehöre namentlich die hier betroffene Wohnzone W2/1,4. Nach dieser Anpassung
der Bau‑ und Zonenordnung könne das Vorhaben der privaten Beschwerdegegner
nicht mehr so bewilligt werden, weil es schon die jetzt zulässige bauliche
Ausnützung des Grundstücks voll ausschöpfe. Die von Anfang an erhobene Behauptung
des Beschwerdeführers, das Bauvorhaben widerspreche der Richtplanung der Gemeinde
C., treffe zu.
Die Baurekurskommission II schloss auf
Abweisung der Beschwerde. Die privaten Beschwerdegegner und die Baukommission
C. beantragten ebenfalls Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf
einzutreten sei, unter Zusprechung einer Parteientschädigung.
Die Ausführungen der Parteien in den
Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden
Entscheidgründen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer rügt vorab das
Nichteintreten der Baurekurskommission II auf seine Einwände betreffend
Fehler und Ungenauigkeiten in den Bauplänen, bei der Baumassenberechnung sowie
bei der Aussteckung (nachfolgend E. 2). Weiter wendet er sich gegen die
materielle Beurteilung seiner Rüge, das angefochtene Bauvorhaben verletze
§ 292 PBG betreffend Dachaufbauten (nachfolgend E. 3). Schliesslich
verlangt er die Abänderung des Rekursentscheids hinsichtlich der Regelung der
Verfahrenskosten und Parteientschädigungen (nachfolgend E. 4 und 5).
2.
a) Zu den Planfehlern führte die
Baurekurskommission II in ihrem Entscheid vom 25. Januar 2000 aus,
der Rekurrent beanstande, dass die in zwei verschiedenen Plänen eingezeichneten
Schnitte A‑A und B‑B nicht übereinstimmten, was von den Rekursgegnern
als offensichtlicher Zeichenfehler anerkannt werde, und dass die Höhe von zwei
Visierstangen zu niedrig sowie die visierte Dachneigung zu wenig steil
ausgefallen sei. Sodann wende er ein, die dem Baugesuch beigelegte
Ausnützungsberechnung sei falsch. Die Baurekurskommission II erwog, ein
Nachbar könne nur dann rügen, die Baugesuchsunterlagen und das Baugespann
seien fehlerhaft, wenn er dadurch in seiner Interessenwahrung behindert worden
sei (RB 1982 Nr. 154). Dass sich der Rekurrent vom Projekt kein hinreichendes
Bild machen konnte, behaupte er selber nicht und treffe angesichts der von ihm
gemachten Feststellungen kleiner und kleinster Abweichungen denn
offensichtlich auch nicht zu. Wie der Rekurrent sodann selber einräume, sei die
Baumassenberechnung von der Baubehörde korrigiert worden und sei das
entsprechende, den zulässigen Rahmen einhaltende Mass der Baubewilligung
zugrunde gelegt worden. Eine Beeinträchtigung der rekurrentischen Interessen
sei daher von vornherein nicht auszumachen. Die zur Begründung der
Interessensbeeinträchtigung angeführten Befürchtungen, die Bauherrschaft würde
aus den bis anhin nicht korrigierten Mängeln später Vorteile zu ihren Gunsten
ableiten, stellten reine Unterstellungen dar. Auf den Rekurs sei bezüglich
dieser Rügen nicht einzutreten.
b) Der Beschwerdeführer hält in seiner
Beschwerdeschrift vom 29. Februar 2000 dafür, er habe sich gerade nicht
darüber beklagt, in seiner Interessenwahrung behindert worden zu sein.
Vielmehr habe er durch seine Interessenwahrung Mängel in der Baubewilligung
und im Verfahren festgestellt und gerügt. In der Zugabe, dass diese Mängel
tatsächlich vorhanden waren, liege auch die Feststellung, dass die Rügen
berechtigt waren. Der Nichteintretensentscheid sei unter diesen Voraussetzungen
rechtsverletzend. Zu Unrecht seien auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers
zurückgewiesen worden, ohne Korrektur dieser Mängel könnte die Bauherrschaft
später Vorteile zu ihren Gunsten ableiten. Er verlange die gerichtliche
Feststellung, dass die Schnitte in den Baugesuchsunterlagen in dem von ihm
gerügten Sinn falsch seien und berichtigt werden müssten und dass die von der
örtlichen Baubehörde korrigierte Baumassenberechnung einzuhalten sei. Eine
Nachprüfung der Aussteckung könne im heutigen Zeitpunkt wegen Geringfügigkeit
unterbleiben, aber es dürfe ohne diese Überprüfung nicht bei der Feststellung
bleiben, auf die Rüge werde nicht eingetreten.
c) aa) Gemäss § 20 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) können mit dem
Rekurs alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend
gemacht werden. Im Beschwerdeverfahren kann laut § 50 Abs. 2
lit. d VRG die Verletzung einer Form‑ und Verfahrensvorschrift
gerügt werden, wenn sie "wesentlich" ist.
Gemäss ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts können Fehler des Baubewilligungsverfahrens ‑ öffentliche
Bekanntmachung des Bauvorhabens, öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen,
Aussteckung des Bauvorhabens, Vollständigkeit der Baupläne ‑ vom
Nachbarn dann gerügt werden, wenn sie sich auf dessen Rechts‑ bzw.
Interessenwahrung nachteilig auswirken, so dass der Nachbar beispielsweise die
Ausgestaltung des Gebäudes als solchem (unvollständige Planunterlagen) oder
dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte Aussteckung) gar nicht
beurteilen kann. Gereicht der Verfahrensmangel einem Nachbarn aber nicht zum
Nachteil, weil er trotzdem die Auswirkungen des Bauvorhabens genau beurteilen
kann, so liegt kein wesentlicher Mangel des Bauverfahrens vor, welcher
im Rechtsmittelverfahren gerügt werden könnte (François Ruckstuhl, Der
Rechtsschutz im zürcherischen Planungs‑ und Baurecht, ZBl 86/1985,
S. 302 f., mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Nach dem von der
Vorinstanz zitierten Entscheid des Verwaltungsgerichtes RB 1982
Nr. 154 kann der Nachbar nur dann rügen, die Baugesuchsunterlagen und das
Baugespann seien fehlerhaft, wenn er dadurch in seiner Interessenwahrung
behindert worden ist. Dieser Entscheid ist insofern zu präzisieren, als sich
die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen entweder auf dessen
Vollständigkeit oder aber sich auf nicht relevante materielle Fehler beziehen
muss. Wenn sich die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen indessen
dahingehend auswirkt, dass dies direkt die materielle Rechtswidrigkeit des
Bauvorhabens zur Folge hat, z.B. die Überschreitung der Gebäudehöhe bei
Korrektur des falsch eingetragenen gewachsenen Terrains, oder durch Widersprüche
in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen öffentlichrechtliche
Bauvorschriften entstehen könnten, kann dem Nachbar ein Rechtsschutzinteresse
an der Beanstandung derartiger Fehler nicht abgesprochen werden. Die
Rechtsfolge derartiger Mängel ist entweder die Anordnung einer Nebenbestimmung
(§ 321 PBG), z.B. die Einreichung korrigierter Baupläne, oder aber bei
nicht "ohne besondere Schwierigkeiten" behebbaren Mängeln im Sinn
von § 321 Abs. 1 PBG die Verweigerung der Baubewilligung.
bb) In der Rekursschrift vom 14. Juli
1999.
machte der heutige Beschwerdeführer geltend, die Aussteckung sei ungenau
und stimme mit den Plänen nicht überein. Die Profilstange Nr. 18 sei
13.
cm und die Stange Nr. 13 4 cm zu wenig hoch; die an den
Profilstangen Nrn. 12 und 4 angebrachten Latten hätten einen Winkel
von 45° statt 90°. Ob diese Ungenauigkeiten der Aussteckung tatsächlich
zutreffen, hat die Baurekurskommission zu Recht offengelassen. Denn massgeblich
für die Bestimmung des Bauvorhabens sind die Pläne und nicht das Profil
(RB 1980 Nr. 126; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren,
Zürich 1991, N. 259). Der heutige Beschwerdeführer macht nicht geltend, er
sei durch diese ‑ behaupteten ‑ Abweichungen der Profile
gegenüber den massgebenden Plänen in seiner Interessenwahrung behindert worden
und eine solche wäre auch nicht auszumachen. Zu Recht ist daher die
Baurekurskommission auf diese Rüge nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer hat im Rekursverfahren
weiter vorgebracht, im Baugesuchsplan Nr. 991.100.05, Grundriss
Dachgeschoss, sei der Schnitt A‑A durch das Dachgeschoss Hausteil Nord
geführt und der Schnitt B‑B durch das zentrale Treppenhaus. Im Baugesuchsplan
Nr. 991.100.08, Schnitte A‑A/B‑B/C‑C, werde der Schnitt
A‑A im Dachgeschoss aber durch ein Studio geführt und der Schnitt B‑B
durch ein an das Studio angrenzendes Zimmer im Dachgeschoss. Dieser Einwand
ist an sich richtig, doch ist es offensichtlich, dass die Bezeichnung der
Schnitte A‑A und B‑B im Plan "Grundriss Dachgeschoss"
und im Plan "Schnitte A‑A/B‑B/C‑C" vertauscht
wurden, was in den Rekursantworten auch unbestritten blieb. Es handelt sich um
einen völlig untergeordneten Planfehler, welcher sich in keiner Art und Weise
auf die materielle Rechtmässigkeit der bewilligten Baute auswirkt. Da auch
ausgeschlossen ist, dass sich diese Ungenauigkeit bei der Bauausführung
irgendwie auswirken könnte, ist auch keine spezielle Berichtigung erforderlich.
Zu Recht ist die Baurekurskommission auch in diesem Punkt auf den Rekurs nicht
eingetreten.
Völlig unbegründet war schliesslich die mit
dem Rekurs vorgebrachte Rüge betreffend Ausnützungsberechnung. Die
Baukommission C. hat die Baumassenberechnung der Baugesuchsteller überprüft,
korrigiert und im Entscheid vom 1. Juni 1999 festgehalten, die geplante
Baumasse betrage 2'427 m3,
womit die zulässige Baumassenziffer von 1.4 eingehalten werde. Nachdem die
Baubewilligungsbehörde die korrigierte Baumasse in der angefochtenen
Baubewilligung festhielt, stiess der Einwand des heutigen Beschwerdeführers,
die Baumassenberechnung in den Baugesuchsunterlagen sei falsch, ins Leere. Zu
Recht ist die Rekurskommission auch auf diesen Einwand nicht eingetreten.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Baurekurskommission bezüglich der geltend gemachten Mängel des
Baubewilligungsverfahrens ‑ falsche Aussteckung, falsche Darstellung
der Schnitte A‑A und B‑B in den Bauplänen, falsche
Baumassenberechnung ‑ auf das Rechtsmittel zu Recht nicht
eingetreten ist.
3.
a) Der heutige Beschwerdeführer rügte im
Rekursverfahren weiter, im Dachgeschoss seien für den Hausteil nördlich des
Treppenhauses zu Unrecht zwei Lukarnen bewilligt worden, die das nach
§ 292 PBG zulässige Mass von höchstens einem Drittel der betreffenden
Fassadenlänge überschreiten würden. Entgegen dem Vermerk im Baugesuchsplan
Nr. 991.100.05, Grundriss Dachgeschoss, betrage die dortige Fassadenlänge
nicht 8,2 sondern 6,9 m. Die geplanten zwei Lukarnen dürften mithin nur
eine Breite von 2,3 m und nicht 2,6 m aufweisen.
Die Rekurskommission führte zu diesem Einwand
aus, die massgebliche Fassadenlänge für das eine baulich-architektonische
Einheit darstellende Gebäude messe 20,8 m. Für eine abschnittsweise
Betrachtung bestehe kein Anlass. Demgemäss dürften Dachaufbauten dort
insgesamt 6,93 m breit sein, welches Mass von den vier je 1,3 m und
somit gesamthaft 5,2 m beschlagenden Lukarnen unterschritten werde.
Diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift an das
Verwaltungsgericht entgegen, im Baugesuchsplan sei die Angabe "max. 1/3
von 8.20 = 2.73" falsch. Es sei für jedermann ersichtlich, dass die
massgebende Bezugsgrösse 6,9 m und nicht 8,2 m betrage. Dieser Fehler
sei von der Bewilligungsbehörde nicht korrigiert worden. Die Baurekurskommission
übersehe, dass nicht nur die vier Lukarnen von je 1,3 m Breite, sondern auch
das Treppenhaus mit Lichtschacht die nach § 292 PBG massgebende Ebene auf
einer Breite von 5,7 m durchstosse. Insgesamt werde die Fassadenlänge auf
einer Breite von 10,9 m durchstossen, was eindeutig mehr als ein Drittel
von 20,8 m sei. Entweder seien die von der Bauherrschaft angegebenen
6,9 m massgebend; in diesem Fall sei der zulässige Drittel mit 2,6 m
für die beiden Lukarnen überschritten. Oder aber es sei auf die Gesamtfassadenlänge
von 20,8 m abzustellen, wobei der Treppenhausteil von 5,7 m mitzuberücksichtigen
sei.
b) Gemäss § 292 lit. a PBG dürfen,
wo nichts anderes bestimmt ist, Dachaufbauten, ausgenommen Kamine, Anlagen zur
Nutzung von Sonnenenergie und kleinere technisch bedingte Aufbauten, insgesamt
nicht breiter als ein Drittel der betreffenden Fassadenlänge sein, sofern sie
bei Schrägdächern über die tatsächliche Ebene hinausragen.
Das betreffende Mehrfamilienhaus stellt ‑ wie
die Baurekurskommission II zu Recht festgehalten hat ‑ eine
baulich-architektonische Einheit dar; demzufolge ist als massgebliche
Fassadenlänge im Sinn von § 292 PBG die Gesamtfassadenlänge zu betrachten
und ist diese nicht in einzelne Abschnitte aufzuteilen. Die gesamte
Fassadenlänge misst unstreitig 20,80 m. Mit total 5,2 m
(4 x 1,3 m) überschreiten die vier Lukarnen das zulässige Mass
von einem Drittel der Fassadenlänge nicht. Der vorspringende Treppenhausteil
stellt offenkundig einen eigenständigen Baukörper dar und nicht eine Dachaufbaute
im Sinn von § 292 PBG; er ist daher nicht mitzuzählen. Zu Recht hat die
Baurekurskommission II eine Verletzung von § 292 PBG verneint.
c) Unklar ist, worauf der Einwand des
Beschwerdeführers hinzielt, mit dem eingereichten Ausschnitt aus der
Zürichsee-Zeitung vom 21. Februar 2000 werde nun endlich deutlich, in welcher
Hinsicht und in welchen Zonen der Gemeinderat C. die Baudichte der geltenden
Zonenordnung herabsetzen wolle. Sofern damit sinngemäss der Einwand der
fehlenden planungsrechtlichen Baureife gemäss § 234 PBG geltend gemacht
werden soll, hat der Beschwerdeführer im Rekursverfahren diese Rüge
ausdrücklich zurückgezogen. Da keine durch den Gemeinderat beantragte
Änderung einer planungsrechtlichen Festlegung im Sinn von § 234 PBG
vorliegt, ist dieser Einwand auch materiell unbegründet.
4.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Baurekurskommission den Rekurs vom 14. Juli 1999 zu Recht abwies, soweit
sie darauf eintrat. Bezüglich jenes Rechtsmittelverfahrens durfte die
Baurekurskommission entsprechend § 13 Abs. 1 und 2 VRG dem unterliegenden
Rekurrenten und heutigen Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegen.
Dabei durfte die Vorinstanz unberücksichtigt lassen, dass sie dem Einwand der
privaten Rekursgegner, der Rekurs sei verspätet, nicht stattgab.
Unbestrittenermassen waren die Verfahrenskosten für das durch Aufhebung der
angefochtenen (ersten) Baubewilligung vom 6. April 1999 gegenstandslos
gewordene und abgeschriebene Rekursverfahren der Gemeinde C. aufzuerlegen,
welche die Gegenstandslosigkeit zu vertreten hatte.
a) Die Gebühren der Baurekurskommissionen
werden in §§ 34 ff. der Verordnung (des Regierungsrats) über die
Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli
1977.
(mit seitherigen Änderungen; OV BRK) geregelt. Gemäss § 34
dieser Verordnung gehören zu den Verfahrenskosten die Spruchgebühr einerseits
und die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten anderseits. Die
Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und
rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.‑
bis Fr. 12'000.‑ (§ 35 Abs. 1 OV BRK); in besonders
aufwändigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte
erhöht werden (Abs. 2). Die Gebührenhöhe ist aufgrund der genannten
Kriterien von der Baurekurskommission nach pflichtgemässem Ermessen zu
bestimmen. Weiter zu berücksichtigen sind der Aufwand durch Verhandlungen, der
Umfang der Akten und eines Beweisverfahrens, die Klarheit der Rechtslage sowie
die finanzielle Leistungskraft des Pflichtigen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 13 N. 8). Insgesamt verfügen die Behörden
bei der Gebührenbemessung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht
kann die Kostenauflage und Kostenverlegung nach § 50 Abs. 2
lit. c VRG nur auf rechtsverletzende Fehler hin überprüfen
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 37).
b) Im Streit steht ein Mehrfamilienhaus mit
zwei 5 ½ - 6‑Zimmerwohnungen im Untergeschoss/Erdgeschoss, einer 6‑Zimmerwohnung
im Obergeschoss sowie einer 4 ½-Zimmerwohnung im Dachgeschoss samt
Unterniveaugarage. Neben den bereits behandelten Rügen waren vor Vorinstanz
auch die Einordnung gemäss § 238 Abs. 1 PBG, die Anwendung von
§ 292 PBG auf den Liftaufbau bzw. auf die Kamine sowie die Anwendung des
Koordinationsgebots gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni
1979/6. Oktober 1995 streitig. Weiter hatte der heutige Beschwerdeführer
gegen verschiedene Mitglieder der Baurekurskommission II einen
Ablehnungsantrag gestellt, diesen später indessen wieder zurückgezogen. Von
einem "simplen und routinemässigen Fall" kann damit keine Rede sein.
Wenn die Rekurskommission die Spruchgebühr auf Fr. 4'000.‑ festsetzte,
hat sie der Bedeutung des im Streit stehenden Bauvorhabens sowie den streitigen
Sachverhalts‑ und Rechtsfragen korrekt Rechnung getragen und das ihr
zustehende Ermessen bei der Festsetzung der Gebühr nicht überschritten.
Der Kostenspruch der Baurekurskommission ist
aber auch insofern rechtmässig, als er die Verfahrenskosten zu 1/12 der
Gemeinde C. für die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen ‑ ersten ‑
Rekursverfahrens und im Übrigen, d.h. zu 11/12 dem heutigen unterliegenden
Beschwerdeführer für die Rechtsmittelabweisung im zweiten Rekursverfahren
auferlegt. Auf das erste Rekursverfahren entfallen so Fr. 333.‑
Spruchgebühren, was bei der formellen Erledigung dieses Verfahrens ohne
Durchführung eines Schriftenwechsels und ohne weitere
Sachverhaltsermittlungen als angemessen erscheint. Die Spruchgebühr von
Fr. 3'666.‑ für die materielle Behandlung des zweiten, abgewiesenen
Rekurses ist ‑ wie bereits erwähnt ‑ auf jeden Fall
nicht rechtsverletzend. Die vom Beschwerdeführer beantragte Verteilung zu 2/3
auf das abgeschriebene Verfahren und zu 1/3 auf das materiell behandelte
Rekursverfahren würde den genannten Kriterien (Zeitaufwand sowie finanzielle
und rechtliche Tragweite) in keiner Art und Weise entsprechen.
5.
a) Die Baurekurskommission hat den
Beschwerdeführer in Anwendung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG zu
einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.‑ an die Bauherrschaft verpflichtet.
Nach dieser Bestimmung kann im Rekursverfahren die unterliegende Partei oder
Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners
verpflichtet werden, namentlich dann, wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand
erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Angesichts der
im Rekursverfahren in formeller und materieller Hinsicht erhobenen Rügen war
der Beizug eines Rechtsbeistands durch die Bauherrschaft offensichtlich
gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer begründet denn auch nicht näher, weshalb
die Rekurskommission § 17 Abs. 2 lit. a VRG falsch angewendet haben
sollte.
§ 17 Abs. 2 VRG sieht lediglich
eine "angemessene" Entschädigung der Umtriebe vor. Das bedeutet, dass
dem Berechtigten nicht jeder erdenkliche, sondern grundsätzlich nur ein Teil
des aufgrund der Umstände des Falls notwendigen Rechtsverfolgungsaufwands nach
freiem (aber pflichtgemässem) Ermessen der Rechtsmittelinstanz zu entschädigen
ist (RB 1998 Nr. 8 = ZBl 99/1998, S. 524). Dabei sind
namentlich der Streitwert, allenfalls die Wichtigkeit der Sache für die
Parteien, die Schwierigkeit des Falls sowie der Zeit‑ und Arbeitsaufwand
zu berücksichtigen.
b) Bei der Festsetzung der Höhe der
Parteientschädigung von Fr. 1'500.‑ an die Bauherrschaft hat die
Vorinstanz ihr pflichtgemässes Ermessen korrekt gehandhabt. Hinsichtlich der
an den Beschwerdeführer durch die Gemeinde C. zu entrichtenden Entschädigung
hat die Rekurskommission festgehalten, "in Anbetracht des Umstands, dass
der diesbezüglich erwachsene Aufwand im überwiegenden Ausmass wiederum der
Erhebung des Rekurses im Verfahren G.‑Nr. R2.99.00136 diente",
erscheine ein Betrag von Fr. 300.‑ als angemessen. Tatsächlich sind
die Rekursschriften vom 12. Mai und 14. Juli 1999 im formellen Teil
fast vollkommen und im materiellen Teil vollständig identisch. Der zusätzliche
Aufwand, welcher dem Beschwerdeführer ‑ gesamthaft gesehen ‑
dadurch entstanden ist, dass er zwei Rekursschriften einreichen musste, ist
daher minim. Der für die Einreichung des Rekurses vom 12. Mai 1999
erbrachte Aufwand konnte praktisch vollumfänglich für die Einreichung des
Rekurses vom 14. Juli 1999 verwendet werden. Unter diesen Umständen
erweist sich die Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 300.‑
für das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren nicht als rechtsverletzend.
6.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...