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Entscheid

VB.2000.00093

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00093

29. September 2000Deutsch14 min

(URT.2000.5850)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerdeführerin Nr. A.4 erhebt

die Beschwerde nicht nur im eigenen Na­men, sondern auch als Vertreterin von

"80 Mitunterzeichner gemäss Unterschriftenbögen". Sie beanstandet,

dass die Vorinstanz die 80 Mitunterzeichnenden nicht im Rubrum ihres Entscheids

aufgeführt habe.

Die Beschwerdeführerin Nr. A.4 hatte

bereits den Rekurs an die Vorinstanz "für sich und 80

Mitunterzeichner" erhoben. Die Personalien der 80 Personen gingen zwar aus

der Rekursschrift nicht hervor, doch waren der Eingabe Unterschriftenbögen

beigelegt, deren Unterzeichnende den Gemeinderat gemeinsam um Zustellung des

baurechtlichen Entscheids ersucht und die Beschwerdeführerin Nr. A.4

ermächtigt hatten, den Entscheid wenn nötig weiterzuziehen (act. --). Das

Begehren um Einbezug der Unterzeichnenden in das vorliegende Verfahren ist

daher begründet; auf den Ausgang des Verfahrens hat dies jedoch keinen

Einfluss.

Erwägungen

2.

Im Beschwerdeverfahren vor dem

Verwaltungsgericht sind neue Anträge, welche den Streitgegenstand gegenüber dem

Verfahren vor der Vorinstanz ausweiten, nicht zuläs­sig (vgl. Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle­gegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Auf den von den

Beschwerde­führenden neu gestellten Subeventualantrag, wonach die private

Beschwerdegegnerin zum Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu verpflichten

sei, ist daher nicht einzutreten. Wieweit die Eventualanträge Nrn.

3.1

– 3.6 zulässig sind, welche die Beschwerdeführen­den als blosse

Präzisierung des vor der Vorinstanz gestellten Rekursantrags Nr. 4 bezeich­nen,

kann offen bleiben.

Im Verfahren vor Verwaltungsgericht können

ferner, nachdem mit der Baurekurs­kommission IV eine gerichtliche Instanz

als Vorinstanz entschieden hat, gemäss § 52 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

neue Tatsachen nur soweit gelten gemacht werden, als es durch die angefochtene

Anordnung notwendig geworden ist. Die Bestimmung von § 64 Abs. 2 VRG,

auf welche die Be­schwerdeführenden in diesem Zusammenhang hinweisen, betrifft

das Verfahren der unte­ren Instanz im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid

des Verwaltungsgerichts und kommt vorliegend nicht zur Anwendung.

3.

Die Beschwerdeführenden beanstanden in

erster Linie, dass die Vorinstanz ihre Legitimation zu Unrecht verneint habe.

a) Nach § 338a Abs. 1 des Planungs‑

und Baugesetzes vom 7. September 1975 ist zur Beschwerde berechtigt, wer

durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse

an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund dieser mit § 21 lit. a

VRG übereinstimmenden Vorschrift muss der Beschwerdeführende durch den ange­fochtenen

Entscheid stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein

und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand

stehen. Überdies hat er einen eigenen, praktischen Nutzen an der

Beschwerdeerhebung darzutun; dabei ist nicht auf eine allfällige subjektive

Empfindlichkeit abzustellen, sondern es wird eine objektive Betrachtungsweise

angestrebt (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.).

Bei der Beschwerde eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben verlangt die Recht­sprechung

in Anwendung dieser Grundsätze eine hinreichend enge nachbarliche Raumbe­ziehung

und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen (Kölz/Bosshart/Röhl,

§ 21 N. 34 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im

Raumplanungs- und Baurecht, Zü­rich 1998, N. 981 ff.).

Zur Rüge, dass die Vorinstanz das Vorliegen

ihrer Legitimation zu Unrecht verneint habe, sind die Beschwerdeführenden in

jedem Fall zugelassen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 28). Auf ihre

materiellen, gegen das strittige Projekt gerichteten Rügen ist dagegen nur

einzutreten, soweit sich eine Beschwerdebefugnis nach den vorstehend

dargelegten Grundsätzen ergibt.

b) Die Beschwerdeführenden

Nrn. A.1 – A.4 wohnen unbestrittenermassen in Ab­ständen von

etwa 280 m bis 1'700 m zum strittigen Antennenprojekt. Sie machen

aller­dings geltend, dass einer der Mitunterzeichnenden der seinerzeitigen

Eingabe an den Ge­meinderat, der sich ebenfalls an der Beschwerde beteilige,

nur 250 m vom Streitobjekt entfernt wohne. Ob diese Sachdarstellung vor

der Vorinstanz rechtzeitig vorgebracht wurde, was die private

Beschwerdegegnerin bezweifelt, kann – wie sich aus dem Folgen­den

ergibt – offen bleiben.

Die zum Nachweis der Legitimation

erforderliche hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung beurteilt sich nicht

allein anhand der in Metern gemessenen Distanz zum Baugrundstück. Bei einer

Anlage, welche Immissionen verursacht, ist vor allem darauf abzustellen, in

welchem Umkreis sich diese Belastungen auswirken können (vgl. Kölz/

Bosshart/Röhl, § 21 N. 34). Die Beschwerdeführenden begründen ihre

Betroffenheit denn auch ausschliesslich mit den Immissionen, welche von Seiten

der Antennenanlage zu er­warten sind. Dabei ist die Beschwerdebefugnis nicht

davon abhängig, ob an den Wohnor­ten der Beschwerdeführenden mit einer

Überschreitung des massgeblichen Immissions­grenzwerts oder Anlagegrenzwerts zu

rechnen ist. Das Bundesgericht hat in seiner Recht­sprechung zu anderen

Immissionen festgehalten, dass Nachbarn auch von einem Bauvor­haben, das die

massgeblichen Grenzwerte einhält, in legitimationsbegründender Weise betroffen

sein können (BGr, 17. Juli 2000,1A.254/1999, E. 2d.bb; 124 II 293

E. 3a; 120 Ib 379 E. 4c; vgl. Heinz Aemisegger, Aktuelle Fragen des

Lärmschutzrechts in der Recht­sprechung des Bundesgerichts, URP 1994,

S. 441 ff., 451 f.), und es ist auf Beschwerden von Anwohnern

gegen eine projektierte Mobilfunk-Basisstation eingetreten, obschon die

Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor

nichtionisieren­der Strahlung (NISV) unbestrittenermassen eingehalten waren

(BGr, 30. August 2000,1A.94/2000, E. 1a und 2b).

c) Um die Grenze der Betroffenheit zu ziehen,

ist analog zum Vorgehen bei anderen Immissionen zu fragen, ob die

beschwerdeführenden Personen sich bezüglich der elektro­magnetischen Strahlung

noch im Einflussbereich der fraglichen Anlage befinden. Anders als etwa beim

Lärm kann dabei jedoch nicht auf die Wahrnehmbarkeit der Belastung abge­stellt werden.

Als Anhaltspunkt kann gelten, ob ernst zu nehmende Hinweise bestehen, wonach

die entsprechende Strahlenbelastung eine schädliche oder lästige Wirkung

zeitigt (vgl. VGr, 24. August 2000, VB.1999.00395, E. 11b).

Die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen

zu nichtthermischen Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung

(vgl. die Zitate bei BUWAL, Begrenzung der Immissionen von nichtionisierender

Strahlung, Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz, Schriftenreihe Umwelt

Nr. 302, Bern 1998, Anhang A2.4, S. 37 f.) sind allerdings

sehr uneinheitlich. Eine konkrete Umsetzung haben diese Erkenntnisse, soweit

ersichtlich, bis­her nur im österreichischen Bundesland Salzburg gefunden, wo

gestützt auf eine Untersu­chung zu den Einflüssen elektromagnetischer Strahlung

auf das Schlafverhalten und deren vorläufige medizinische Bewertung ein

Vorsorgewert für Felder im 950 MHz-Bereich von 1 mW/m2 empfohlen

wird. Dieser Wert, der nach den erhaltenen Angaben für die Beur­teilung von

Mobilfunkantennen in der Stadt Salzburg herangezogen wird, entspricht einer

elektrischen Feldstärke von 0.614 V/m. In eine ähnliche Richtung weist die

Rechtspre­chung des Bundesgerichts und des Berner Verwaltungsgerichts im

erwähnten Verfahren, in welchem diese Instanzen auf eine Beschwerde eingetreten

sind, nachdem die errechneten Immissionen an den meistexponierten Orten mit

empfindlicher Nutzung auf 0.36 und 0.89 V/m bzw. 0.86 und 2.12 % des

massgeblichen Immissionsgrenzwerts veranschlagt worden waren (BGr,

30.

August 2000,1A.94/2000, E. 2b; VGr BE, 14. Februar 2000,

E. 4a.aa).

Aufgrund dieser – anerkanntermassen

lückenhaften – Anhaltspunkte liegt es nahe, die Grenze der

legitimationsbegründenden Betroffenheit bei rund 1 % des jeweiligen Im­missionsgrenzwerts

bzw. ca. einem Zehntel des Anlagegrenzwerts anzunehmen, d.h. bei rund

0.4

V/m für Anlagen im Frequenzbereich 900 MHz und rund 0.6 V/m

für Anlagen im Frequenzbereich 1800 MHz. Eine einfache Grenzziehung dieser

Art trägt den Bedürfnissen der Praktikabilität Rechnung, und sie entspricht

auch weitgehend der bisherigen Praxis der Baurekurskommissionen, welche die

Grenze der Betroffenheit in einem Abstand von ca. 200 m von der strittigen

Anlage gezogen haben. Angesichts der unterschiedlichen Immis­sionslagen, die

sich aus Standort und Senderichtung einer Anlage ergeben, erscheint es jedoch

als sachgerecht, wenn nicht auf die Distanz zur Anlage, sondern auf die

erwartete Belastung abgestellt wird.

d) Der in einem Abstand von rund 280 m

zum Antennenstandort gelegene Wohnort der Beschwerdeführenden Nrn. A.1

und A.2 an der Ystrasse befindet sich nur wenig aus­serhalb der

Hauptstrahlungsrichtung einer der beiden projektierten Antennen (vgl. die

Plandarstellung in act. --). Bei einer abgestrahlten Leistung (ERP) von

300.

W je Antenne und einer niedrigsten Frequenz von 935 MHz

(Standortdatenblatt, act. --) resultiert beim Haus der Beschwerdeführenden

nach der Berechnungsweise des Standort­datenblatts – ohne Berücksichtigung

einer allfälligen Gebäudedämpfung – eine Immis­sion I von ca. 0,01. Die

elektrische Feldstärke erreicht ca. 0,44 V/m, d.h. gut ein Prozent des für

diese Frequenz massgeblichen Immissionsgrenzwerts von 42 V/m bzw. etwas

mehr als einen Zehntel des Anlagegrenzwerts von 4,0 V/m (vgl. zu diesen

Grenzwerten und zur Berechnungsweise die Ausführungen in VGr, 24. August

2000, VB.1999.00395, E. 8–10). Damit erreichen die höchsten bei den

Beschwerdeführenden errechneten Belastungen ge­rade die kritische Schwelle von

rund 0.4 V/m für Anlagen im Frequenzbereich von 900 MHz. Es sind

daher zumindest einzelne der Beschwerdeführenden als legitimiert zu betrachten.

e) Keine Betroffenheit können die übrigen

Beschwerdeführenden aus dem Umstand ableiten, dass sie zu den Besuchern des

öffentlichen Schwimmbads gehören, das näher bei der strittigen Antennenanlage

gelegen ist und eine etwas höhere Strahlenbelastung erfährt. Denn in dieser

Beziehung sind sie, wie die private Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht

mehr als die Allgemeinheit betroffen und stehen damit nicht in einer

besonderen, nahen Beziehung zum Streitgegenstand.

4.

Die materielle Beurteilung der Beschwerde

ergibt Folgendes:

An den Wohnorten der Beschwerdeführenden

werden die massgeblichen Grenz­werte, wie gezeigt, bei weitem nicht erreicht.

Auch beim Tennisplatz unterhalb des Anten­nenmastes und beim Schwimmbad, das in

ca. 110 m Entfernung liegt, ist der Immissions­grenzwert ebenso wie der

Anlagegrenzwert deutlich unterschritten (Standortdatenblatt, act. --). Da

der Anlagegrenzwert eingehalten ist, kann offen bleiben, ob das Schwimmbad in

Abweichung von Art. 3 Abs. 3 NISV zu den Orten mit empfindlicher

Nutzung gezählt werden müsste, wie die Beschwerdeführenden geltend machen.

Die von den Beschwerdeführenden geforderte

Zusammenrechnung der Immissio­nen mit jenen anderer Anlagen führt zu keinem

anderen Ergebnis. Die von ihnen erwähn­ten Sendeanlagen bei Z und auf dem Y

verursachen an den hier in Frage stehenden Immis­sionspunkten aufgrund ihrer

grossen Entfernung zweifellos noch wesentlich geringere Im­missionen als die

strittige Antenne. Die resultierenden Immissionen bleiben daher auch bei einer

gesamthaften Beurteilung weit unterhalb der massgeblichen Grenzwerte der NISV,

wobei anzumerken ist, dass eine Zusammenrechnung ohnehin nur im Hinblick auf

die Ein­haltung des Immissionsgrenzwerts erforderlich ist, während der

Anlagegrenzwert für jede emittierende Anlage gesondert geprüft wird

(Art. 3 Abs. 6 NISV).

Der Einwand der Beschwerdeführenden, dass die

projektierte Anlage den Vor­schriften des Umweltschutzgesetzes über die vorsorgliche

Emissionsbegrenzung nicht ent­spreche, ist ebenfalls nicht begründet. Der

Vorsorge dienen in erster Linie die mit der NISV festgelegten Anlagegrenzwerte,

die rund einem Zehntel der Immissionsgrenzwerte entsprechen. Zusätzliche

Massnahmen wären höchstens zu prüfen, wenn zu erwarten wäre, dass unnötige

Emissionen mit geringem Aufwand vermieden werden könnten. Vorliegend bestehen

jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall sei. Ein der Begrenzung

der Sendeleistung dienendes Downlink Powercontrol-System wird bei Anlagen

dieser Art re­gelmässig eingebaut. Die Prüfung eines Alternativstandorts könnte

sich als Vorsorgemass­nahme höchstens dann rechtfertigen, wenn aufgrund der

örtlichen Gegebenheiten zu er­warten wäre, dass eine geringfügige Verschiebung

der Antenne zu einer deutlichen Verbes­serung der Immissionslage führen würde.

Davon kann hier offensichtlich nicht die Rede sein; der projektierte Standort

erscheint im Gegenteil als ausgesprochen geeignet, da er sich ausserhalb des

Dorfs befindet und im bewohnten Gebiet nur minimale Immissionen zur Folge hat

(vgl. zum Ganzen VGr, 24. August 2000, VB.1999.00395, E. 9).

Aus den Rechtsnormen über die Begrenzung der

Strahlenbelastung ergibt sich auch keine Grundlage für die von den

Beschwerdeführenden verlangten Nachweise bezüglich weiterer Antennenanlagen und

die Koordination mit anderen Mobilfunkanbietern (vgl. VGr, 24. August

2000, VB.1999.00395, E. 14). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die

geplante Anlage für die Ergänzung des Mobilfunknetzes der Gesuchstellerin

notwendig ist. Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes über die vorsorgliche

Emissionsbegrenzung bieten keine Grundlage dafür, die Notwendigkeit oder

Wünschbarkeit einer projektierten Anlage zu beurteilen (vgl. André Schrade/Theo

Loretan in: Kommentar USG, 1998, Art. 11 N. 17a). Mit Bezug auf die

Errichtung von Mobilfunknetzen ergibt sich daraus, dass auch der von den

Betreibern angestrebte Versorgungsgrad nicht Gegenstand der um­weltrechtlichen

Prüfung ist (VGr, 24. August 2000, VB.1999.00293, E. 8c.cc).

Die Beschwerdeführenden beanstanden das

Baugesuch als unvollständig und ver­langen, dass es u.a. mit Angaben über die

elektrischen und magnetischen Feldstärken, die magnetische Flussdichte, den

Körperableitstrom und den Berührungsstrom ergänzt werde. Diese Angaben sind

jedoch zur Ermittlung der zulässigen Immissionen anhand des Stand­ortdatenblatts

nicht notwendig. Für den Körperableitstrom und den Berührungsstrom be­stehen im

hier interessierenden Frequenzbereich ohnehin keine Grenzwerte (Anhang 2

Ziff. 12 NISV). Die verschiedenen Feldstärken sowie die magnetische

Flussdichte stehen

– zumindest im Fernfeld, welches hier zu beurteilen ist – in einer

direkten Relation, so dass bei Einhaltung des Grenzwerts für eine Grösse mit

keiner Überschreitung der Grenzwerte bei den anderen Grössen zu rechnen ist.

Die Berechnung anhand des vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft

herausgegebenen Standortdatenblatts ist daher zulässig (VGr, 24. August

2000, VB.1999.00395, E. 10b).

Soweit die Beschwerdeführenden unter Hinweis

auf die von ihnen eingereichten Publikationen geltend machen, dass auch

Strahlung von wesentlich geringerer Intensität schädlich oder lästig sein

könne, richtet sich ihre Kritik im Ergebnis gegen die mit der NISV festgelegten

Grenzwerte. Diese sind zwar durch die Gerichte im Rahmen der Rechtsanwendung

grundsätzlich zu überprüfen. Angesichts der Komplexität der Materie kann sich

die Überprüfung jedoch nur darauf erstrecken, ob die Risiken durch geeignete

Experten anhand zutreffender Kriterien beurteilt wurden. Das ist hier

offenkundig der Fall (vgl. BGr, 30. August 2000,1A.94/2000, E. 4;

VGr, 24. August 2000, VB.1999.00395, E. 13).

5.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen,

soweit auf sie eingetreten werden kann.

Die Beschwerdeführenden beantragen, dass

ihnen auch im Fall des Unterliegens keine Kosten auferlegt werden, weil die

Vorinstanz ihren Entscheid noch wenige Tage vor dem Inkrafttreten der NISV am

1.

Februar 2000 gefällt habe. Inwiefern dieser Umstand den Kostenentscheid

beeinflussen könnte, ist indessen nicht ersichtlich. Die von den Be­schwerdeführenden

erhobenen Rechtsmittel hatten unabhängig vom Inkrafttreten der Ver­ordnung

keine Aussicht auf Erfolg, und der Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids

ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend. Die Verfahrenskosten

sind daher in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70

VRG den unterliegenden Beschwer­deführenden aufzuerlegen und steht ihnen eine

Parteientschädigung von vornherein nicht zu. Vielmehr haben sie der

Beschwerdegegnerin C eine solche Vergütung auszurichten (§ 17 Abs. 2

VRG). Angemessen sind Fr. 1'500.--.

6.

Der vorliegende Entscheid kann beim

Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbe­schwerde angefochten werden, sofern

eine Verletzung von Bundesrecht gerügt wird.

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2.

...