VB.2000.00093
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00093
29. September 2000Deutsch14 min
(URT.2000.5850)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00093
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 29.09.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Baubewilligung
Die zum Nachweis der Legitimation für das Anfechten einer baurechtlichen Bewilligung betreffend das Erstellen einer Basisstation für das Mobiltelefonnetz GSM erforderliche hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung beurteilt sich nicht allein anhand der in Metern gemessenen Distanz zum Baugrundstück. Vielmehr ist bei einer Anlage, die - wie hier - Immissionen verursacht v.a. darauf abzustellen, in welchem Umkreis sich diese Belastungen auswirken können (E. 3).
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
DISTANZ
EINFLUSSBEREICH
IMMISSIONEN
LEGITIMATION
MOBILFUNKANTENNE
RAUMBEZIEHUNG
Rechtsnormen:
§ 338a Abs. I PBG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
BEZ 2000 Nr. 53
RB 2000 Nr. 9
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
I. Der Gemeinderat X bewilligte C am
9. August 1999 die Erstellung einer Basisstation für das Mobiltelefonnetz
GSM in der Zone für öffentliche Bauten im Bereich W in X (Grundstück
Kat.Nr. 01). Gegen diesen Entscheid rekurrierten A.1, a.2, A.3 und A.4
(letztere für sich und 80 Mitunterzeichnende) an die
Baurekurskommission IV des Kantons Zürich. Die Kommission trat mit
Entscheid vom 27. Januar 2000 nicht auf den Rekurs ein, da sie die
Rekurrierenden nicht als legitimiert erachtete.
II. Mit Eingabe vom 3. März 2000 erhoben
die unterlegenen Rekurrierenden beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid der Baurekurskommission IV. Sie beantragten, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und die nachgesuchte Baubewilligung zu verweigern;
eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.
Für den Fall einer materiellen Beurteilung des Baugesuchs stellten sie
zahlreiche weitere Anträge. Am 21. März 2000 reichten sie eine ergänzende
Stellungnahme ein.
Die Vorinstanz stellte in ihrer
Vernehmlassung vom 28. März 2000 Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Der
Gemeinderat X beantragte am 30. März 2000, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten. C schloss am 10. April 2000 ebenfalls auf Abweisung der
Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführenden.
Mit Präsidialverfügung vom 11./12. April
2000 wurde der Beschwerdegegnerin C Frist angesetzt, um dem Verwaltungsgericht
mitzuteilen, auf welche Weise gewährleistet sei, dass die von ihr genannte
abgestrahlte Leistung (ERP) eingehalten wird, insbesondere wieweit diese
Leistung durch technische Konstanten der installierten Anlage begrenzt werde.
Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegner X aufgefordert, dem Gericht darüber
Bericht zu erstatten, wie die auf den Standortdatenblättern enthaltenen Angaben
und Berechnungen der Gesuchsteller überprüft werden. Die
Beschwerdegegnerschaft reichte ihre diesbezüglichen Stellungnahmen am 26. April
und 3. Mai 2000 ein.
Die Ausführungen der Vorinstanz und der
Parteien
werden, soweit erforderlich nachstehend wiedergegeben.
Das
Sachverhalt
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführerin Nr. A.4 erhebt
die Beschwerde nicht nur im eigenen Namen, sondern auch als Vertreterin von
"80 Mitunterzeichner gemäss Unterschriftenbögen". Sie beanstandet,
dass die Vorinstanz die 80 Mitunterzeichnenden nicht im Rubrum ihres Entscheids
aufgeführt habe.
Die Beschwerdeführerin Nr. A.4 hatte
bereits den Rekurs an die Vorinstanz "für sich und 80
Mitunterzeichner" erhoben. Die Personalien der 80 Personen gingen zwar aus
der Rekursschrift nicht hervor, doch waren der Eingabe Unterschriftenbögen
beigelegt, deren Unterzeichnende den Gemeinderat gemeinsam um Zustellung des
baurechtlichen Entscheids ersucht und die Beschwerdeführerin Nr. A.4
ermächtigt hatten, den Entscheid wenn nötig weiterzuziehen (act. --). Das
Begehren um Einbezug der Unterzeichnenden in das vorliegende Verfahren ist
daher begründet; auf den Ausgang des Verfahrens hat dies jedoch keinen
Einfluss.
Erwägungen
2.
Im Beschwerdeverfahren vor dem
Verwaltungsgericht sind neue Anträge, welche den Streitgegenstand gegenüber dem
Verfahren vor der Vorinstanz ausweiten, nicht zulässig (vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4). Auf den von den
Beschwerdeführenden neu gestellten Subeventualantrag, wonach die private
Beschwerdegegnerin zum Nachweis einer Haftpflichtversicherung zu verpflichten
sei, ist daher nicht einzutreten. Wieweit die Eventualanträge Nrn.
3.1
– 3.6 zulässig sind, welche die Beschwerdeführenden als blosse
Präzisierung des vor der Vorinstanz gestellten Rekursantrags Nr. 4 bezeichnen,
kann offen bleiben.
Im Verfahren vor Verwaltungsgericht können
ferner, nachdem mit der Baurekurskommission IV eine gerichtliche Instanz
als Vorinstanz entschieden hat, gemäss § 52 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
neue Tatsachen nur soweit gelten gemacht werden, als es durch die angefochtene
Anordnung notwendig geworden ist. Die Bestimmung von § 64 Abs. 2 VRG,
auf welche die Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang hinweisen, betrifft
das Verfahren der unteren Instanz im Anschluss an einen Rückweisungsentscheid
des Verwaltungsgerichts und kommt vorliegend nicht zur Anwendung.
3.
Die Beschwerdeführenden beanstanden in
erster Linie, dass die Vorinstanz ihre Legitimation zu Unrecht verneint habe.
a) Nach § 338a Abs. 1 des Planungs‑
und Baugesetzes vom 7. September 1975 ist zur Beschwerde berechtigt, wer
durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse
an ihrer Aufhebung oder Änderung hat. Aufgrund dieser mit § 21 lit. a
VRG übereinstimmenden Vorschrift muss der Beschwerdeführende durch den angefochtenen
Entscheid stärker als beliebige Dritte oder die Allgemeinheit betroffen sein
und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand
stehen. Überdies hat er einen eigenen, praktischen Nutzen an der
Beschwerdeerhebung darzutun; dabei ist nicht auf eine allfällige subjektive
Empfindlichkeit abzustellen, sondern es wird eine objektive Betrachtungsweise
angestrebt (vgl. zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21 ff.).
Bei der Beschwerde eines Nachbarn gegen ein Bauvorhaben verlangt die Rechtsprechung
in Anwendung dieser Grundsätze eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung
und ein Berührtsein in qualifizierten eigenen Interessen (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 21 N. 34 ff.; Walter Haller/Peter Karlen, Rechtsschutz im
Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1998, N. 981 ff.).
Zur Rüge, dass die Vorinstanz das Vorliegen
ihrer Legitimation zu Unrecht verneint habe, sind die Beschwerdeführenden in
jedem Fall zugelassen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 28). Auf ihre
materiellen, gegen das strittige Projekt gerichteten Rügen ist dagegen nur
einzutreten, soweit sich eine Beschwerdebefugnis nach den vorstehend
dargelegten Grundsätzen ergibt.
b) Die Beschwerdeführenden
Nrn. A.1 – A.4 wohnen unbestrittenermassen in Abständen von
etwa 280 m bis 1'700 m zum strittigen Antennenprojekt. Sie machen
allerdings geltend, dass einer der Mitunterzeichnenden der seinerzeitigen
Eingabe an den Gemeinderat, der sich ebenfalls an der Beschwerde beteilige,
nur 250 m vom Streitobjekt entfernt wohne. Ob diese Sachdarstellung vor
der Vorinstanz rechtzeitig vorgebracht wurde, was die private
Beschwerdegegnerin bezweifelt, kann – wie sich aus dem Folgenden
ergibt – offen bleiben.
Die zum Nachweis der Legitimation
erforderliche hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung beurteilt sich nicht
allein anhand der in Metern gemessenen Distanz zum Baugrundstück. Bei einer
Anlage, welche Immissionen verursacht, ist vor allem darauf abzustellen, in
welchem Umkreis sich diese Belastungen auswirken können (vgl. Kölz/
Bosshart/Röhl, § 21 N. 34). Die Beschwerdeführenden begründen ihre
Betroffenheit denn auch ausschliesslich mit den Immissionen, welche von Seiten
der Antennenanlage zu erwarten sind. Dabei ist die Beschwerdebefugnis nicht
davon abhängig, ob an den Wohnorten der Beschwerdeführenden mit einer
Überschreitung des massgeblichen Immissionsgrenzwerts oder Anlagegrenzwerts zu
rechnen ist. Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zu anderen
Immissionen festgehalten, dass Nachbarn auch von einem Bauvorhaben, das die
massgeblichen Grenzwerte einhält, in legitimationsbegründender Weise betroffen
sein können (BGr, 17. Juli 2000,1A.254/1999, E. 2d.bb; 124 II 293
E. 3a; 120 Ib 379 E. 4c; vgl. Heinz Aemisegger, Aktuelle Fragen des
Lärmschutzrechts in der Rechtsprechung des Bundesgerichts, URP 1994,
S. 441 ff., 451 f.), und es ist auf Beschwerden von Anwohnern
gegen eine projektierte Mobilfunk-Basisstation eingetreten, obschon die
Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung (NISV) unbestrittenermassen eingehalten waren
(BGr, 30. August 2000,1A.94/2000, E. 1a und 2b).
c) Um die Grenze der Betroffenheit zu ziehen,
ist analog zum Vorgehen bei anderen Immissionen zu fragen, ob die
beschwerdeführenden Personen sich bezüglich der elektromagnetischen Strahlung
noch im Einflussbereich der fraglichen Anlage befinden. Anders als etwa beim
Lärm kann dabei jedoch nicht auf die Wahrnehmbarkeit der Belastung abgestellt werden.
Als Anhaltspunkt kann gelten, ob ernst zu nehmende Hinweise bestehen, wonach
die entsprechende Strahlenbelastung eine schädliche oder lästige Wirkung
zeitigt (vgl. VGr, 24. August 2000, VB.1999.00395, E. 11b).
Die Ergebnisse der bisherigen Untersuchungen
zu nichtthermischen Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung
(vgl. die Zitate bei BUWAL, Begrenzung der Immissionen von nichtionisierender
Strahlung, Frequenzbereich 0 Hz bis 300 GHz, Schriftenreihe Umwelt
Nr. 302, Bern 1998, Anhang A2.4, S. 37 f.) sind allerdings
sehr uneinheitlich. Eine konkrete Umsetzung haben diese Erkenntnisse, soweit
ersichtlich, bisher nur im österreichischen Bundesland Salzburg gefunden, wo
gestützt auf eine Untersuchung zu den Einflüssen elektromagnetischer Strahlung
auf das Schlafverhalten und deren vorläufige medizinische Bewertung ein
Vorsorgewert für Felder im 950 MHz-Bereich von 1 mW/m2 empfohlen
wird. Dieser Wert, der nach den erhaltenen Angaben für die Beurteilung von
Mobilfunkantennen in der Stadt Salzburg herangezogen wird, entspricht einer
elektrischen Feldstärke von 0.614 V/m. In eine ähnliche Richtung weist die
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Berner Verwaltungsgerichts im
erwähnten Verfahren, in welchem diese Instanzen auf eine Beschwerde eingetreten
sind, nachdem die errechneten Immissionen an den meistexponierten Orten mit
empfindlicher Nutzung auf 0.36 und 0.89 V/m bzw. 0.86 und 2.12 % des
massgeblichen Immissionsgrenzwerts veranschlagt worden waren (BGr,
30.
August 2000,1A.94/2000, E. 2b; VGr BE, 14. Februar 2000,
E. 4a.aa).
Aufgrund dieser – anerkanntermassen
lückenhaften – Anhaltspunkte liegt es nahe, die Grenze der
legitimationsbegründenden Betroffenheit bei rund 1 % des jeweiligen Immissionsgrenzwerts
bzw. ca. einem Zehntel des Anlagegrenzwerts anzunehmen, d.h. bei rund
0.4
V/m für Anlagen im Frequenzbereich 900 MHz und rund 0.6 V/m
für Anlagen im Frequenzbereich 1800 MHz. Eine einfache Grenzziehung dieser
Art trägt den Bedürfnissen der Praktikabilität Rechnung, und sie entspricht
auch weitgehend der bisherigen Praxis der Baurekurskommissionen, welche die
Grenze der Betroffenheit in einem Abstand von ca. 200 m von der strittigen
Anlage gezogen haben. Angesichts der unterschiedlichen Immissionslagen, die
sich aus Standort und Senderichtung einer Anlage ergeben, erscheint es jedoch
als sachgerecht, wenn nicht auf die Distanz zur Anlage, sondern auf die
erwartete Belastung abgestellt wird.
d) Der in einem Abstand von rund 280 m
zum Antennenstandort gelegene Wohnort der Beschwerdeführenden Nrn. A.1
und A.2 an der Ystrasse befindet sich nur wenig ausserhalb der
Hauptstrahlungsrichtung einer der beiden projektierten Antennen (vgl. die
Plandarstellung in act. --). Bei einer abgestrahlten Leistung (ERP) von
300.
W je Antenne und einer niedrigsten Frequenz von 935 MHz
(Standortdatenblatt, act. --) resultiert beim Haus der Beschwerdeführenden
nach der Berechnungsweise des Standortdatenblatts – ohne Berücksichtigung
einer allfälligen Gebäudedämpfung – eine Immission I von ca. 0,01. Die
elektrische Feldstärke erreicht ca. 0,44 V/m, d.h. gut ein Prozent des für
diese Frequenz massgeblichen Immissionsgrenzwerts von 42 V/m bzw. etwas
mehr als einen Zehntel des Anlagegrenzwerts von 4,0 V/m (vgl. zu diesen
Grenzwerten und zur Berechnungsweise die Ausführungen in VGr, 24. August
2000, VB.1999.00395, E. 8–10). Damit erreichen die höchsten bei den
Beschwerdeführenden errechneten Belastungen gerade die kritische Schwelle von
rund 0.4 V/m für Anlagen im Frequenzbereich von 900 MHz. Es sind
daher zumindest einzelne der Beschwerdeführenden als legitimiert zu betrachten.
e) Keine Betroffenheit können die übrigen
Beschwerdeführenden aus dem Umstand ableiten, dass sie zu den Besuchern des
öffentlichen Schwimmbads gehören, das näher bei der strittigen Antennenanlage
gelegen ist und eine etwas höhere Strahlenbelastung erfährt. Denn in dieser
Beziehung sind sie, wie die private Beschwerdegegnerin zu Recht festhält, nicht
mehr als die Allgemeinheit betroffen und stehen damit nicht in einer
besonderen, nahen Beziehung zum Streitgegenstand.
4.
Die materielle Beurteilung der Beschwerde
ergibt Folgendes:
An den Wohnorten der Beschwerdeführenden
werden die massgeblichen Grenzwerte, wie gezeigt, bei weitem nicht erreicht.
Auch beim Tennisplatz unterhalb des Antennenmastes und beim Schwimmbad, das in
ca. 110 m Entfernung liegt, ist der Immissionsgrenzwert ebenso wie der
Anlagegrenzwert deutlich unterschritten (Standortdatenblatt, act. --). Da
der Anlagegrenzwert eingehalten ist, kann offen bleiben, ob das Schwimmbad in
Abweichung von Art. 3 Abs. 3 NISV zu den Orten mit empfindlicher
Nutzung gezählt werden müsste, wie die Beschwerdeführenden geltend machen.
Die von den Beschwerdeführenden geforderte
Zusammenrechnung der Immissionen mit jenen anderer Anlagen führt zu keinem
anderen Ergebnis. Die von ihnen erwähnten Sendeanlagen bei Z und auf dem Y
verursachen an den hier in Frage stehenden Immissionspunkten aufgrund ihrer
grossen Entfernung zweifellos noch wesentlich geringere Immissionen als die
strittige Antenne. Die resultierenden Immissionen bleiben daher auch bei einer
gesamthaften Beurteilung weit unterhalb der massgeblichen Grenzwerte der NISV,
wobei anzumerken ist, dass eine Zusammenrechnung ohnehin nur im Hinblick auf
die Einhaltung des Immissionsgrenzwerts erforderlich ist, während der
Anlagegrenzwert für jede emittierende Anlage gesondert geprüft wird
(Art. 3 Abs. 6 NISV).
Der Einwand der Beschwerdeführenden, dass die
projektierte Anlage den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes über die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung nicht entspreche, ist ebenfalls nicht begründet. Der
Vorsorge dienen in erster Linie die mit der NISV festgelegten Anlagegrenzwerte,
die rund einem Zehntel der Immissionsgrenzwerte entsprechen. Zusätzliche
Massnahmen wären höchstens zu prüfen, wenn zu erwarten wäre, dass unnötige
Emissionen mit geringem Aufwand vermieden werden könnten. Vorliegend bestehen
jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall sei. Ein der Begrenzung
der Sendeleistung dienendes Downlink Powercontrol-System wird bei Anlagen
dieser Art regelmässig eingebaut. Die Prüfung eines Alternativstandorts könnte
sich als Vorsorgemassnahme höchstens dann rechtfertigen, wenn aufgrund der
örtlichen Gegebenheiten zu erwarten wäre, dass eine geringfügige Verschiebung
der Antenne zu einer deutlichen Verbesserung der Immissionslage führen würde.
Davon kann hier offensichtlich nicht die Rede sein; der projektierte Standort
erscheint im Gegenteil als ausgesprochen geeignet, da er sich ausserhalb des
Dorfs befindet und im bewohnten Gebiet nur minimale Immissionen zur Folge hat
(vgl. zum Ganzen VGr, 24. August 2000, VB.1999.00395, E. 9).
Aus den Rechtsnormen über die Begrenzung der
Strahlenbelastung ergibt sich auch keine Grundlage für die von den
Beschwerdeführenden verlangten Nachweise bezüglich weiterer Antennenanlagen und
die Koordination mit anderen Mobilfunkanbietern (vgl. VGr, 24. August
2000, VB.1999.00395, E. 14). Insbesondere ist nicht zu prüfen, ob die
geplante Anlage für die Ergänzung des Mobilfunknetzes der Gesuchstellerin
notwendig ist. Die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes über die vorsorgliche
Emissionsbegrenzung bieten keine Grundlage dafür, die Notwendigkeit oder
Wünschbarkeit einer projektierten Anlage zu beurteilen (vgl. André Schrade/Theo
Loretan in: Kommentar USG, 1998, Art. 11 N. 17a). Mit Bezug auf die
Errichtung von Mobilfunknetzen ergibt sich daraus, dass auch der von den
Betreibern angestrebte Versorgungsgrad nicht Gegenstand der umweltrechtlichen
Prüfung ist (VGr, 24. August 2000, VB.1999.00293, E. 8c.cc).
Die Beschwerdeführenden beanstanden das
Baugesuch als unvollständig und verlangen, dass es u.a. mit Angaben über die
elektrischen und magnetischen Feldstärken, die magnetische Flussdichte, den
Körperableitstrom und den Berührungsstrom ergänzt werde. Diese Angaben sind
jedoch zur Ermittlung der zulässigen Immissionen anhand des Standortdatenblatts
nicht notwendig. Für den Körperableitstrom und den Berührungsstrom bestehen im
hier interessierenden Frequenzbereich ohnehin keine Grenzwerte (Anhang 2
Ziff. 12 NISV). Die verschiedenen Feldstärken sowie die magnetische
Flussdichte stehen
– zumindest im Fernfeld, welches hier zu beurteilen ist – in einer
direkten Relation, so dass bei Einhaltung des Grenzwerts für eine Grösse mit
keiner Überschreitung der Grenzwerte bei den anderen Grössen zu rechnen ist.
Die Berechnung anhand des vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
herausgegebenen Standortdatenblatts ist daher zulässig (VGr, 24. August
2000, VB.1999.00395, E. 10b).
Soweit die Beschwerdeführenden unter Hinweis
auf die von ihnen eingereichten Publikationen geltend machen, dass auch
Strahlung von wesentlich geringerer Intensität schädlich oder lästig sein
könne, richtet sich ihre Kritik im Ergebnis gegen die mit der NISV festgelegten
Grenzwerte. Diese sind zwar durch die Gerichte im Rahmen der Rechtsanwendung
grundsätzlich zu überprüfen. Angesichts der Komplexität der Materie kann sich
die Überprüfung jedoch nur darauf erstrecken, ob die Risiken durch geeignete
Experten anhand zutreffender Kriterien beurteilt wurden. Das ist hier
offenkundig der Fall (vgl. BGr, 30. August 2000,1A.94/2000, E. 4;
VGr, 24. August 2000, VB.1999.00395, E. 13).
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen,
soweit auf sie eingetreten werden kann.
Die Beschwerdeführenden beantragen, dass
ihnen auch im Fall des Unterliegens keine Kosten auferlegt werden, weil die
Vorinstanz ihren Entscheid noch wenige Tage vor dem Inkrafttreten der NISV am
1.
Februar 2000 gefällt habe. Inwiefern dieser Umstand den Kostenentscheid
beeinflussen könnte, ist indessen nicht ersichtlich. Die von den Beschwerdeführenden
erhobenen Rechtsmittel hatten unabhängig vom Inkrafttreten der Verordnung
keine Aussicht auf Erfolg, und der Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids
ist für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend. Die Verfahrenskosten
sind daher in Anwendung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70
VRG den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen eine
Parteientschädigung von vornherein nicht zu. Vielmehr haben sie der
Beschwerdegegnerin C eine solche Vergütung auszurichten (§ 17 Abs. 2
VRG). Angemessen sind Fr. 1'500.--.
6.
Der vorliegende Entscheid kann beim
Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern
eine Verletzung von Bundesrecht gerügt wird.
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
...