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Entscheid

VB.2000.00095

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00095

5. Juni 2000Deutsch17 min

(URT.2000.5657)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Grosse Gemeinderat der Stadt Illnau-Effretikon

beschloss am 30. Januar 1997 eine Revision der Bau- und Zonenordnung

(BZO). Dabei blieb versehentlich unbe­merkt, dass die Zonengrenze im

Kernzonenplan im Bereich eines Grundstücks nicht mit dem Zonenplan 1:5'000

überein­stimmte; gemäss Letzterem liegt eine Teilfläche davon in der Kernzone,

während gemäss Ersterem diese Fläche in der Landwirtschaftszone liegt. Nachdem

das mit der Revision beauftragte Planungsbüro nach Abschluss des

Planfestsetzungsverfahrens im Parlament die Divergenz entdeckt hatte, wurde die

Zonengrenze im Kernzonenplan X jener im Zonenplan 1:5'000 angepasst und

die Nutzungsplanung in dieser bereinigten Fassung publiziert.

II. Am 22. Juni 1999 reichten Y, Eigentümer eines

in der Umgebung liegenden Grundstücks, beim Bezirksrat Pfäffikon eine

Beschwerde sowie eine Aufsichtsbeschwerde mit verschiedenen Anträgen ein,

welche im Wesentlichen darauf abzielen, den Kernzonenplan X erneut und

in einem korrekten Verfahren festzusetzen und den Festsetzungsbeschluss

wiederum mit Ansetzung einer Rechtsmittelfrist zu publi­zieren. Sie ergänzten

diese Eingaben am 16. August 1999.

Der Bezirksrat Pfäffikon beschloss am 15. Dezember 1999,

die Rechtsmittel zu vereinigen (Disp. Ziff. 1), auf die Gemeindeschwerde

nicht einzutreten (Disp. Ziff. 2) und der Aufsichtsbeschwerde im Sinn

der Erwägungen keine Folge zu geben (Disp. Ziff. 3); als zulässiges

Rechtsmittel gegen Disp. Ziff. 2 wurde der Rekurs an den Regierungsrat ange­geben

(Disp. Ziff. 5). Der Bezirksrat bejahte seine Zuständigkeit zur Behandlung der

einge­reichten Gemeindebeschwerde nach § 151 des Gemeindegesesetzes vom 6. Juni

1926 (in der Fassung vom 4. September 1983; GemeindeG), weil im Wesentlichen

formelle Mängel bei der kommunalen Planfestsetzung gerügt würden, weshalb die

Zuständigkeit der Baure­kurskommission entfalle (E. I/2). Er betrachtete

jedoch die Gemeindebeschwerde als ver­spätet (E. I/4). Bei der Beurteilung

der Aufsichtsbeschwerde kam er zum Schluss, dass der ursprüngliche Grenzverlauf

im Kernzonenplan als blosser Schreibfehler zu qualifizieren sei, d.h. auf einem

Versehen beruhe, welches formlos habe berichtigt werden dürfen. Durch diese

nachträgliche Berichtigung sei der in der Bau- und Zonenordnung zum Ausdruck

kommende Wille des Gesetzgebers kartographisch richtig dargestellt wor­den.

Weil somit durch die nachträgliche formlose Berichtigung weder Rechtsnormen ver­letzt

noch öffentliche oder private Interessen tangiert worden seien, bestehe kein

Anlass zur Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen (E. II/1-7).

III. Mit Eingabe vom 7. Januar 2000 ersuchte Y die

Baurekurskommis­sion III um Wiederherstellung der Rekursfrist zur

Anfechtung des Beschlusses des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon vom 30.

Januar 1997 betreffend Revision der BZO. Zur Begründung brachte er vor, erst

aufgrund des bezirksrätlichen Beschlusses vom 15. Dezember 1999, der ihm

während der Gerichtsferien zugestellt worden sei und den er am

31. Dezember 1999 gelesen habe, habe er Kenntnis vom fehlerhaften

Gemeinderatsbe­schluss und der stillschweigenden Planänderung erhalten. Wenn er

deswegen die Frist zur Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses verpasst habe, so

dürfe ihm dies nicht als grobe Nachlässigkeit angelastet werden.

Die Baurekurskommission III beschloss am 2. Februar

2000, auf das Fristwieder­herstellungsgesuch nicht einzutreten. Die

Rekurskosten von Fr. 770.-, wovon Fr. 500.- Spruchgebühr,

Fr. 238.- Schreibgebühren und Fr. 32.- übrige Kanzleikosten, wurden

dem Gesuchsteller auferlegt. Aus den Erwägungen: Gemäss § 12 Abs. 2

des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom

8. Juni 1997; VRG) könne eine versäumte Frist wiederhergestellt werden,

wenn dem Säumigen keine grobe Nachläs­sigkeit zur Last falle und er innert

10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein Wiederherstellungsgesuch

einreiche. Die Frist von 10 Tagen zur Einreichung des Gesuchs sei hier mit

der der Post am 7. Januar 2000 übergebenen Eingabe nicht gewahrt worden,

weil der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon dem Gesuchsteller bereits am

20. Dezember 1999 zugestellt worden sei; dass er ihn erst am

31. Dezember 1999 gelesen habe, sei unbe­helflich. Dem Gesuch könnte

überdies auch aus anderen Gründen nicht entsprochen wer­den. Wenn nämlich der

Gesuchsteller, wie er sinngemäss geltend mache, den Anfech­tungsgrund erst nach

Ablauf der Rekursfrist erkannt habe, so könne dies nicht zur Wieder­herstellung

der Rekursfrist führen, da er weder durch persönliche Gründe (wie etwa Hand­lungsunfähigkeit

oder qualifizierte Unabkömmlichkeit) noch durch äussere Umstände (wie etwa

Unfall) an der Fristwahrung gehindert worden sei. Die von ihm geltend gemachte

Neuentdeckung einer rechtserheblichen Tatsache sei allenfalls ein

Revisiongrund, sofern er den Mangel nicht hätte früher erkennen und deswegen

mit dem ordentlichen Rechtsmittel geltend machen können. Ein solcher

Revisionsgrund sei mittels eines Revisionsgesuchs bei der hierfür zuständigen

Instanz – jene, die den zu revidierenden Entscheid gefällt habe –

vorzubringen. Habe der Gesuchsteller dagegen den Mangel erst nach Ablauf der

Rekurs­frist festgestellt oder feststellen können, so liege darin ebenso wenig

wie ein Revisions­grund ein Fristwiederherstellungsgrund.

III. Mit Beschwerde vom 4. März 2000 beantragte Y

dem Verwaltungs­gericht, den Nichteintretensbeschluss der

Baurekurskommission III aufzuheben und die Sache an diese Behörde mit der

Anweisung zurückzuweisen, auf das Fristwiederherstel­lungsgesuch einzutreten

(1); die Kostenauflage der Baurekurskommission sei jedenfalls aufzuheben und

Letztere anzuweisen, die Verfahrenskosten neu festzusetzen; eventuell habe das

Verwaltungsgericht selber die Rekurskosten in reduzierter Höhe festzusetzen

(2); die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen (3). Zur

Begründung brachte er vor, die Auffassung der Baurekurskommission III, im

vorliegenden Fall habe die Frist von 10 Tagen zur Einreichung des

Wiederherstellungsgesuchs gemäss § 12 Abs. 2 VRG bereits mit der

Zustellung des Bezirksratsbeschlusses am 20. Dezember 1999 bzw. am Tag

danach zu laufen begonnen, sei nicht haltbar. Sie unterstelle dem Beschwerdefüh­rer,

allein schon deswegen pflichtwidrig gehandelt zu haben, weil er den

Bezirksratsbe­schluss nicht unmittelbar nach dessen Zustellung gelesen habe.

Weil der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. Dezember 1999 infolge

der dagegen beim Regierungsrat erhobenen Beschwerde noch nicht rechtskräftig

sei, komme sodann eine Revision des Ge­meinderatsbeschlusses vom

30. Januar 1997 ohnehin noch nicht in Betracht; solange das dortige

Beschwerdeverfahren pendent sei, bleibe zudem auch offen, ob dem Beschwerde­führer

der von ihm gerügte Mangel des Planfestsetzungsbeschlusses schon früher hätte

bekannt sein müssen.

Die Baurekurskommission III beantragte Abweisung des

Rekurses. Der als Mitbe­teiligter einbezogene Eigentümer des streitbetroffenen

Grundstücks liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zog vom

Regierungsrat bzw. von der mit der Instruktion der dort eingereichten

Beschwerde befassten Amtsstelle verschiedene Un­terlagen (Eingaben an den

Bezirksrat vom 16. August 1999; Rekurs an den Regierungsrat vom

10. Januar 2000) bei.

Das Verwaltungsgericht zieht in

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Beschluss der

Baurekurskommission III vom 2. Februar 2000, womit diese auf das

Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2000 um Wieder­herstellung der

Rekursfrist zur Anfechtung des am 7. März 1997 publizierten Beschlusses

des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon vom 30. Januar 1997 nicht

eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der

vorliegenden Beschwerde nach § 41 VRG sachlich und funktionell zuständig.

Der Sache nach geht es um eine Streitigkeit be­treffend die Festsetzung der

kommunalen Nutzungsplanung, welche auch bei einer materi­ellen Beurteilung

nicht unmittelbar mit einem Streitwert verbunden wäre; zum Entscheid über die

Beschwerde berufen ist daher nach § 38 VRG die Kammer.

2.

a) Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte

Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit

zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die

Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht

(Satz 1). Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur

Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage (Satz 2). Zuständig zur

Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist jene Behörde, die bei Gewährung

der Fristwiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat,

bezüglich der Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist also die für die

Behandlung des betreffenden Rechtsmittels zuständige Behörde (Alfred Kölz/Jürg

Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 24). – Laut § 86a

lit. b VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbe­hörden,

Rekurskommission und Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten

verlangt werden, wenn diese neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel

auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (zum

letztgenannten Erfordernis vgl. auch § 86b Abs. 1 VRG). Zuständig zur

Behandlung eines Revisionsgesuchs ist grundsätz­lich jene Behörde, die den zu

revidierenden Entscheid getroffen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b

N. 5 ff.).

Zur Begründung seines von der Baurekurskommission III als

verspätet beurteilten Fristwiederherstellungsgesuchs vom 7. Januar 2000

hat der Beschwerdeführer ausgeführt, erst aufgrund der Erwägungen im Beschluss

des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. Dezember 1999 habe er wissen können,

"dass die zu beanstandenden Pläne bereits 1997 hätten ange­fochten werden

müssen". Die Einhaltung der 1997 laufenden (Rekurs-)frist sei ihm nicht

möglich gewesen, weil er damals "keine Kenntnis vom fehlerhaften

Gemeinderatsbe­schluss und der stillschweigenden Planänderung" gehabt

habe.

Vorab stellt sich im Hinblick auf die Zuständigkeit die weder

vom Beschwerdefüh­rer noch von der Baurekurskommission aufgeworfene Frage, mit

welchem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf der Mangel geltend zu machen ist, der

den Beschwerdeführer zu seinem Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist zur

Anfechtung des Beschlusses des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon

veranlasst hat. Nach eigener Darstellung des Beschwerde­führers handelt es sich

dabei um den Mangel, den der Bezirksrat Pfäffikon im Rahmen der von ihm

behandelten Aufsichtsbeschwerde als ein blosses, der formlosen Berichtigung

zugängliches Versehen qualifiziert hat.

b) Der Bezirksrat hat seine eigene Zuständigkeit zur

Behandlung des Rekurses vom 22. Juni/16. August 1999 mit der

Begründung bejaht, mit diesem Rekurs würden im We­sentlichen formelle Mängel

geltend gemacht, weshalb die grundsätzlich in Bau- und Pla­nungssachen gegebene

Zuständigkeit der Baurekurskommisison entfalle. Träfe diese Be­urteilung der

Zuständigkeit zu, so wäre der Bezirksrat auch zuständig für die Behandlung

eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rekursfrist; der nunmehr mit Beschwerde

ange­fochtene Beschluss der Baurekurskommission III, womit diese auf das

Fristwiederherstel­lungsgesuch wegen Verspätung nicht eingetreten ist, wäre im

Ergebnis schon aus diesem anderen Grund (Unzuständigkeit der

Baurekurskommission) zu bestätigen.

Weil Rekurse über kommunale Nutzungsplanungen, zu deren

Behandlung nach § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom

7.

September 1975 grundsätzlich die Baurekurskommissionen zuständig sind,

zugleich einen Anwendungsfall der Gemeindebe­schwerde nach § 151 GemeindeG

bilden, ist mit Bezug auf bestimmte formelle Mängel nicht die

Baurekurskommission, sondern der Bezirksrat zuständige Rekursinstanz. Das gilt

aber nicht für formelle Mängel schlechthin, sondern nur für solche Rügen, mit

denen Män­gel des Abstimmungsverfahrens oder Verletzungen des Stimmrechts (vgl.

§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 Halbsatz 2 und Ziff. 3 GemeindeG)

geltend gemacht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 107; Hans Rudolf

Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A.,

Wädenswil 1991, § 153 N. 4; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz

im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 290; Simon

Andreas Trippel, Gemeindebe­schwerde und Gemeinderekurs im Kanton Zürich,

Zürich 1988, S. 76; RR, 7. März 1984, ZR 85/1986

Nr. 2). Der Beschwerdeführer strebt eine Aufhebung des Beschlusses des

Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon vom 30. Januar 1997 an. Bei dem von

ihm gerügten Mangel ist sein Stimmrecht nicht im Sinn von § 151

Ziff. 3 GemeindeG tangiert; es han­delt sich aber auch nicht um einen

Mangel des Abstimmungsverfahrens im Sinn von § 151 Abs. 1

Ziff. 1 Halbsatz 2 GemeindeG. Damit ist die Baurekurskommission III

grundsätz­lich zu Recht von ihrer Zuständigkeit zur Behandlung des Gesuchs um

Wiederherstellung der Rekursfrist ausgegangen. Ob der Bezirksrat Pfäffikon in

seinem vorangehenden Be­schluss vom 15. Dezember 1999 im Hinblick auf allfällige

weitere Rügen des Beschwerde­führers, die allenfalls als Wahlbeschwerde im Sinn

von § 151 Abs. 2 GemeindeG verstan­den werden könnten, seine

Zuständigkeit gleichwohl zu Recht bejaht hat, braucht hier nicht beurteilt zu

werden; dieser Beschluss ist nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Be­schwerde;

gegen ihn hat der Beschwerdeführer entsprechend der zutreffenden Rechtsmit­telbelehrung

(vgl. § 19c Abs. 2 und § 43 Abs. 1 lit. a VRG;

Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 19) Rekurs beim Regierungsrat

erhoben.

c) Die Baurekurskommission III hat erwogen, die

Frist von 10 Tagen zur Ein­reichung des Gesuchs sei hier mit der der Post

am 7. Januar 2000 übergebenen Eingabe nicht eingehalten worden, weil der

Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon dem Gesuchsteller bereits am

20.

Dezember 1999 zugestellt worden sei; dass er ihn erst am

31.

Januar 2000 gelesen habe, sei unbehelflich. Diese Erwägung wird vom

Beschwerdeführer zu Recht be­anstandet. Es konnte von ihm auch bei der

vorauszusetzenden pflichtgemässen Sorgfalt nicht erwartet werden, dass er vom

Inhalt des ihm am 20. Dezember 1999 zugestellten Bezirksratsbeschluss

unmittelbar nach Zustellung Kenntnis nahm; hat er – wie er behauptet und

wovon auszugehen ist - den Entscheid am 31. Dezember 1999 gelesen, so

erscheint die Gesuchsfrist von zehn Tagen gemäss § 12 Abs. 2 VRG

bezogen auf den geltend gemachten Hinderungsgrund gewahrt, sofern dieser Grund

erst mit Kenntnisnahme des Bezirksratsbe­schlusses weggefallen ist, wovon die

Baurekurskommission III zugunsten des Beschwerde­führers stillschweigend

ausgegangen ist.

Letzteres trifft jedoch mit Blick auf den bisherigen

Verfahrensablauf nicht zu. Der Beschwerdeführer hätte nämlich spätestens im

Sommer 1999 Anlass gehabt, ein Fristwie­derherstellungsgesuch zu stellen: Im

Juli 1999 hat er auf dem kommunalen Bauamt Ein­sicht in die Akten im

Zusammenhang mit der Revision der Bau- und Zonenordnung von 1997 genommen. Dies

bewog ihn, die ursprünglichen Eingaben an den Bezirksrat Pfäffi­kon vom

22.

Juni 1999 mit neuen Eingaben vom 16. August 1999 zu ergänzen. Der

Be­schwerdeführer hätte sich somit bereits damals veranlasst sehen müssen, ein

Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist bei der zuständigen

Baurekurskommission zu stellen. Nachdem er dies unterlassen und keine Gründe

geltend gemacht hat, die ihn damals am Handeln gehindert hätten, ist die

Möglichkeit zur Fristwiederherstellung verwirkt. Die Vor­instanz ist deshalb zu

Recht auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten.

d) aa) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel wären

indessen ohnehin nicht mit einem Fristwiederherstellungsgesuch, sondern mit

einem Revisionsbe­gehren geltend zu machen. Zwar handelt es sich beim

Gemeindeparlament, das die Zonen­planänderung festgesetzt hat, nicht um eine

"Verwaltungsbehörde" im engeren Sinn, von der das

Verwaltungsrechtspflegegesetz in den Bestimmungen über die Revision ausgeht

(vgl. § 86a VRG). Doch bereits kraft Bundesrecht (Art. 4 Abs. 1

der alten bzw. Art. 8 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung) muss unter

Voraussetzungen, wie sie in § 86a lit. b VRG ausdrücklich formuliert

sind, die Revision kantonalrechtlicher Entscheide, mithin auch von Beschlüssen

kommunaler Parlamente über Nutzungsplanungen, gewährleistet sein (vgl.

BGE 120 Ib 42 E. 2b, 113 Ia 146 E. 3b am Ende).

bb) Der Beschluss des Grossen Gemeinderates vom

30.

Januar 1997 (amtlich publi­ziert am 7. März 1997) ist

zwischenzeitlich längst formell rechtskräftig geworden. Allein der Umstand,

dass der Beschwerdeführer nachträglich ‑ über zwei Jahre

später ‑ am 22. Juni 1999 bzw. 16. August 1999 mit

Eingaben an den Bezirksrat Pfäffikon unter ande­rem eine neue Festsetzung der

Zonenplanänderung und dessen Publikation mit Einräumung einer Rechtsmittelfrist

verlangt, vermag an der eingetretenen Rechtskraft nichts zu ändern. Ob

allerdings ein jetzt noch beim Grossen Gemeinderat einzureichendes

Revisionsgesuch als rechtzeitig eingegangen angesehen werden kann, erscheint

als zweifelhaft; doch braucht diese Frage in diesem Verfahren nicht abschliessend

geprüft zu werden: Gute Gründe spre­chen jedenfalls dafür, dass für die

Revision von Beschlüssen eines Gemeindeparlamentes auch die in § 86b

Abs. 2 VRG vorgesehene 90-tägige Frist zur Einreichung des Gesuchs seit

Entdeckung des Revisionsgrundes analoge Anwendung findet. In diesem Fall wäre

auch diese Frist inzwischen abgelaufen.

e) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der

Beschwerdeführer ein schützens­wertes Interesse an der Anfechtung des am

7.

März 1997 publizierten Beschlusses des Grossen Gemeinderats bzw. der

darin enthaltenen berichtigten Fassung des Kernzonen­verlaufs nur insoweit hat,

als er einen anderen Grenzverlauf, z.B. jenen gemäss dem dem Grossen

Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorliegenden Entwurf des Kernzonenplans,

anstrebt. Soweit der Beschwerdeführer zur Erreichung dieses Ziel andere Mängel

als die von ihm angeblich erst nachträglich erkannte Berichtigung geltend

machen wollte, hätte er dies, wie schon der Bezirksrat Pfäffikon zutreffend

erwogen hat, mit rechtzeitigem Rekurs gegen den Beschluss des Grossen

Gemeinderats tun können.

3.

Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Aufhebung der von

der Baure­kurskommission festgesetzten Spruch- und Schreibgebühren von

Fr. 500.- bzw. Fr. 238.- sowie deren tiefere Neufestsetzung entweder

durch die Vorinstanz oder durch das Verwal­tungsgericht.

a) Laut § 13 Abs. 1 VRG können Verwaltungsbehörden

für ihre Amtshandlun­gen Gebühren und Kosten auferlegen (Satz 1). Der

Regierungsrat bezeichnet die kostenpflich­tigen Amtshandlungen und die hierfür

zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung (Satz 2). Die Gebühren der

Baurekurskommissionen werden in §§ 34 ff. der Verordnung (des

Regierungsrats) über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommis­sionen

vom 20. Juli 1977 (mit seitherigen Änderungen; OV BRK, LS 700.7)

geregelt. Ge­mäss § 34 OV BRK gehören zu den Verfahrenskosten (des

Rekursverfahrens) die Spruch­gebühr einerseits und die Schreibgebühren,

Barauslagen und Zustellungskosten anderseits. Die Spruchgebühr beträgt gemäss

§ 35 OV BRK je nach dem Zeitaufwand sowie der fi­nanziellen und

rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.‑

bis Fr. 12'000.‑ (Abs. 1); in besonders aufwändigen Verfahren

kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte erhöht werden

(Abs. 2). Bei formellen Entschei­den wie bei Ungültigkeit, Rückzug oder

Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels beträgt die Spruchgebühr in der Regel

einen Fünftel des der Tragweite eines Endentscheides entspre­chenden Ansatzes

(Abs. 3). Bezüglich der Bemessung der Schreibgebühren, Barauslagen und

Zustellungskosten verweist § 34 lit. b OV BRK vorab auf § 7 der

Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966

(GebührenV; LS 682).

Die Gebührenhöhe, namentlich jene der Spruchgebühren, ist

aufgrund der genann­ten Kriterien von der Baurekurskommission nach

pflichtgemässem Ermessen zu bestim­men. Weiter zu berücksichtigen sind der

Aufwand durch Verhandlungen, der Umfang der Akten und allfälliger

Beweiserhebungen sowie der Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechtsfragen.

Insgesamt verfügen die Behörden bei der Gebührenbemessung über einen weiten

Ermes­sensspielraum. Das Verwaltungsgericht kann die Kostenauflage und Kosten­verlegung

nach § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur auf rechtsverletzende

Fehler hin überprüfen (vgl. RB 1995 Nr. 90; Kölz/Boss­hart/Röhl,

§ 13 N. 8, 13 und 37).

b) Hätte die Baurekurskommission III den vom

Beschwerdeführer mit seinem Fristwiederherstellungsbegehren beabsichtigten

Rekurs materiell behandeln müssen, wäre es letzlich um die Frage gegangen, ob

das betroffene Grundstück der Kernzone oder der Landwirtschaftszone zuzuweisen

sei. Ob diese Beurteilung eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.- gerechtfertigt

hätte, ist keineswegs auszuschliessen, braucht aber nicht näher geprüft zu

werden, weil bei formeller Verfahrenserledigung die Herabsetzung auf einen

Fünftel nur "in der Regel" geboten ist. Ein Nichteintretensbeschluss,

wie ihn die Vorin­stanz hier getroffen und begründet hat, ist mit grösserem

Aufwand als formelle Erledigun­gen infolge Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit

verbunden. Die auferlegte Spruchgebühr von Fr. 500.- hält sich jedenfalls

im Rahmen des der Baurekurskommission zustehenden Ermessens.

c) Der vorinstanzliche Beschluss vom 2. Februar 2000

wurde insgesamt an fünf Personen bzw. Behörden zugestellt. Zusammen mit dem

Aktenexemplar ergeben sich so­mit sechs kostenpflichtige Ausfertigungen. Dabei

war die Verrechnung der Kopie an den Bezirksrat durchaus gerechtfertigt. Gemäss

§ 7 Abs. 2 Satz 2 GebührenV fallen Mitteilun­gen an Amtsstellen

nur in Betracht, wenn es sich um eine Vorinstanz handelt oder wenn die

Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist. Streng genommen trifft hier bezüglich

des Bezirksrats weder das eine noch das andere zu. Eine Auslegung gegen den Wortlaut

ist jedoch zulässig, wenn dafür gewichtige Gründe sprechen: Vorliegend

schliessen sich die Zuständigkeiten des Bezirksrats und jene der

Baurekurskommission hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten

Mängel des Beschlusses des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon ganz oder

zumindest teilweise aus. Die Zustellung an den Bezirksrat war deswegen nicht

nur zweckmässig, sondern geradezu geboten. Folglich ergibt sich daraus eine

Schreibgebühr von Fr. 210.- (Erstexemplar: 7 Seiten à Fr. 15.- =

Fr. 105.-; 5 weitere Ausfertigungen: 5 x 7 Seiten à Fr. 3.-

= Fr. 105.-). ‑ Die verbleibende Differenz von

Fr. 28.- wird abgedeckt durch die Ausfertigung der prozessleitenden

Verfügung vom 12. Januar 2000. § 34 lit. b OV BRK in Verbindung

mit § 7 GebührenV lässt durchaus Raum, auch für prozessleitende

Verfügungen eine Schreibgebühr zu erheben. Die Festset­zung der Schreibgebühr

erweist sich damit nicht als rechtsverletzend.

...

Demgemäss entscheidet das

Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...