VB.2000.00095
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00095
5. Juni 2000Deutsch17 min
(URT.2000.5657)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00095
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 05.06.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Nutzungsplanung: Wiederherstellung der Rekursfrist; Revision; Gebühren im Rekursverfahren:
Abgrenzung zwischen Fristwiederherstellung und Revision (E. 2a).
Fristwiederherstellung: Die Baurekurskommission (und nicht der Bezirksrat) wäre vorliegend die zuständige Rechtsmittelbehörde, die über die Wiederherstellung der Rekursfrist zu befinden hätte (E. 2b). Der Beschwerdeführer hätte sich bereits im Sommer 1999 nach seiner Akteneinsichtnahme veranlasst sehen müssen, ein Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen; die Frist ist somit abgelaufen (E. 2c am Ende).
Revision: Der angefochtene Beschluss des Gemeindeparlamentes betreffend Festsetzung der Nutzungsplanung ist inzwischen rechtskräftig geworden. Als Rechtsmittel kommt daher nur ein Revisionsbegehren in Frage. Zweifelhaft, ob die 90-tägige Frist zur Einreichung des Gesuchs nicht bereits abgelaufen ist (E. 2d).
Gebühren im Rekursverfahren vor Baurekurskommission: Rechtsgrundlagen (E. 3a). Die Spruch- und Schreibgebühr bewegt sich im vorgegebenen Rahmen (E. 3b/c).
Stichworte:
FRIST/-EN
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
GEMEINDEPARLAMENT
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
RAHMENNUTZUNGSPLÄNE
RECHTSKRAFT
REKURSKOSTEN
REVISION
SCHREIBGEBÜHREN
SPRUCHGEBÜHR
VERFAHREN
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 7 GebührenO
§ 151 GemeindeG
§ 34 OV BRK
§ 35 OV BRK
§ 329 Abs. I PBG
§ 12 lit. II VRG
§ 13 lit. I VRG
§ 86a VRG
§ 86b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Der Grosse Gemeinderat der Stadt Illnau-Effretikon
beschloss am 30. Januar 1997 eine Revision der Bau- und Zonenordnung
(BZO). Dabei blieb versehentlich unbemerkt, dass die Zonengrenze im
Kernzonenplan im Bereich eines Grundstücks nicht mit dem Zonenplan 1:5'000
übereinstimmte; gemäss Letzterem liegt eine Teilfläche davon in der Kernzone,
während gemäss Ersterem diese Fläche in der Landwirtschaftszone liegt. Nachdem
das mit der Revision beauftragte Planungsbüro nach Abschluss des
Planfestsetzungsverfahrens im Parlament die Divergenz entdeckt hatte, wurde die
Zonengrenze im Kernzonenplan X jener im Zonenplan 1:5'000 angepasst und
die Nutzungsplanung in dieser bereinigten Fassung publiziert.
II. Am 22. Juni 1999 reichten Y, Eigentümer eines
in der Umgebung liegenden Grundstücks, beim Bezirksrat Pfäffikon eine
Beschwerde sowie eine Aufsichtsbeschwerde mit verschiedenen Anträgen ein,
welche im Wesentlichen darauf abzielen, den Kernzonenplan X erneut und
in einem korrekten Verfahren festzusetzen und den Festsetzungsbeschluss
wiederum mit Ansetzung einer Rechtsmittelfrist zu publizieren. Sie ergänzten
diese Eingaben am 16. August 1999.
Der Bezirksrat Pfäffikon beschloss am 15. Dezember 1999,
die Rechtsmittel zu vereinigen (Disp. Ziff. 1), auf die Gemeindeschwerde
nicht einzutreten (Disp. Ziff. 2) und der Aufsichtsbeschwerde im Sinn
der Erwägungen keine Folge zu geben (Disp. Ziff. 3); als zulässiges
Rechtsmittel gegen Disp. Ziff. 2 wurde der Rekurs an den Regierungsrat angegeben
(Disp. Ziff. 5). Der Bezirksrat bejahte seine Zuständigkeit zur Behandlung der
eingereichten Gemeindebeschwerde nach § 151 des Gemeindegesesetzes vom 6. Juni
1926 (in der Fassung vom 4. September 1983; GemeindeG), weil im Wesentlichen
formelle Mängel bei der kommunalen Planfestsetzung gerügt würden, weshalb die
Zuständigkeit der Baurekurskommission entfalle (E. I/2). Er betrachtete
jedoch die Gemeindebeschwerde als verspätet (E. I/4). Bei der Beurteilung
der Aufsichtsbeschwerde kam er zum Schluss, dass der ursprüngliche Grenzverlauf
im Kernzonenplan als blosser Schreibfehler zu qualifizieren sei, d.h. auf einem
Versehen beruhe, welches formlos habe berichtigt werden dürfen. Durch diese
nachträgliche Berichtigung sei der in der Bau- und Zonenordnung zum Ausdruck
kommende Wille des Gesetzgebers kartographisch richtig dargestellt worden.
Weil somit durch die nachträgliche formlose Berichtigung weder Rechtsnormen verletzt
noch öffentliche oder private Interessen tangiert worden seien, bestehe kein
Anlass zur Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen (E. II/1-7).
III. Mit Eingabe vom 7. Januar 2000 ersuchte Y die
Baurekurskommission III um Wiederherstellung der Rekursfrist zur
Anfechtung des Beschlusses des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon vom 30.
Januar 1997 betreffend Revision der BZO. Zur Begründung brachte er vor, erst
aufgrund des bezirksrätlichen Beschlusses vom 15. Dezember 1999, der ihm
während der Gerichtsferien zugestellt worden sei und den er am
31. Dezember 1999 gelesen habe, habe er Kenntnis vom fehlerhaften
Gemeinderatsbeschluss und der stillschweigenden Planänderung erhalten. Wenn er
deswegen die Frist zur Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses verpasst habe, so
dürfe ihm dies nicht als grobe Nachlässigkeit angelastet werden.
Die Baurekurskommission III beschloss am 2. Februar
2000, auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Die
Rekurskosten von Fr. 770.-, wovon Fr. 500.- Spruchgebühr,
Fr. 238.- Schreibgebühren und Fr. 32.- übrige Kanzleikosten, wurden
dem Gesuchsteller auferlegt. Aus den Erwägungen: Gemäss § 12 Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom
8. Juni 1997; VRG) könne eine versäumte Frist wiederhergestellt werden,
wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last falle und er innert
10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein Wiederherstellungsgesuch
einreiche. Die Frist von 10 Tagen zur Einreichung des Gesuchs sei hier mit
der der Post am 7. Januar 2000 übergebenen Eingabe nicht gewahrt worden,
weil der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon dem Gesuchsteller bereits am
20. Dezember 1999 zugestellt worden sei; dass er ihn erst am
31. Dezember 1999 gelesen habe, sei unbehelflich. Dem Gesuch könnte
überdies auch aus anderen Gründen nicht entsprochen werden. Wenn nämlich der
Gesuchsteller, wie er sinngemäss geltend mache, den Anfechtungsgrund erst nach
Ablauf der Rekursfrist erkannt habe, so könne dies nicht zur Wiederherstellung
der Rekursfrist führen, da er weder durch persönliche Gründe (wie etwa Handlungsunfähigkeit
oder qualifizierte Unabkömmlichkeit) noch durch äussere Umstände (wie etwa
Unfall) an der Fristwahrung gehindert worden sei. Die von ihm geltend gemachte
Neuentdeckung einer rechtserheblichen Tatsache sei allenfalls ein
Revisiongrund, sofern er den Mangel nicht hätte früher erkennen und deswegen
mit dem ordentlichen Rechtsmittel geltend machen können. Ein solcher
Revisionsgrund sei mittels eines Revisionsgesuchs bei der hierfür zuständigen
Instanz – jene, die den zu revidierenden Entscheid gefällt habe –
vorzubringen. Habe der Gesuchsteller dagegen den Mangel erst nach Ablauf der
Rekursfrist festgestellt oder feststellen können, so liege darin ebenso wenig
wie ein Revisionsgrund ein Fristwiederherstellungsgrund.
III. Mit Beschwerde vom 4. März 2000 beantragte Y
dem Verwaltungsgericht, den Nichteintretensbeschluss der
Baurekurskommission III aufzuheben und die Sache an diese Behörde mit der
Anweisung zurückzuweisen, auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten
(1); die Kostenauflage der Baurekurskommission sei jedenfalls aufzuheben und
Letztere anzuweisen, die Verfahrenskosten neu festzusetzen; eventuell habe das
Verwaltungsgericht selber die Rekurskosten in reduzierter Höhe festzusetzen
(2); die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen (3). Zur
Begründung brachte er vor, die Auffassung der Baurekurskommission III, im
vorliegenden Fall habe die Frist von 10 Tagen zur Einreichung des
Wiederherstellungsgesuchs gemäss § 12 Abs. 2 VRG bereits mit der
Zustellung des Bezirksratsbeschlusses am 20. Dezember 1999 bzw. am Tag
danach zu laufen begonnen, sei nicht haltbar. Sie unterstelle dem Beschwerdeführer,
allein schon deswegen pflichtwidrig gehandelt zu haben, weil er den
Bezirksratsbeschluss nicht unmittelbar nach dessen Zustellung gelesen habe.
Weil der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. Dezember 1999 infolge
der dagegen beim Regierungsrat erhobenen Beschwerde noch nicht rechtskräftig
sei, komme sodann eine Revision des Gemeinderatsbeschlusses vom
30. Januar 1997 ohnehin noch nicht in Betracht; solange das dortige
Beschwerdeverfahren pendent sei, bleibe zudem auch offen, ob dem Beschwerdeführer
der von ihm gerügte Mangel des Planfestsetzungsbeschlusses schon früher hätte
bekannt sein müssen.
Die Baurekurskommission III beantragte Abweisung des
Rekurses. Der als Mitbeteiligter einbezogene Eigentümer des streitbetroffenen
Grundstücks liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zog vom
Regierungsrat bzw. von der mit der Instruktion der dort eingereichten
Beschwerde befassten Amtsstelle verschiedene Unterlagen (Eingaben an den
Bezirksrat vom 16. August 1999; Rekurs an den Regierungsrat vom
10. Januar 2000) bei.
Das Verwaltungsgericht zieht in
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Beschluss der
Baurekurskommission III vom 2. Februar 2000, womit diese auf das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2000 um Wiederherstellung der
Rekursfrist zur Anfechtung des am 7. März 1997 publizierten Beschlusses
des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon vom 30. Januar 1997 nicht
eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 VRG sachlich und funktionell zuständig.
Der Sache nach geht es um eine Streitigkeit betreffend die Festsetzung der
kommunalen Nutzungsplanung, welche auch bei einer materiellen Beurteilung
nicht unmittelbar mit einem Streitwert verbunden wäre; zum Entscheid über die
Beschwerde berufen ist daher nach § 38 VRG die Kammer.
2.
a) Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte
Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit
zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die
Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht
(Satz 1). Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur
Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage (Satz 2). Zuständig zur
Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist jene Behörde, die bei Gewährung
der Fristwiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat,
bezüglich der Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist also die für die
Behandlung des betreffenden Rechtsmittels zuständige Behörde (Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 24). – Laut § 86a
lit. b VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden,
Rekurskommission und Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten
verlangt werden, wenn diese neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel
auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (zum
letztgenannten Erfordernis vgl. auch § 86b Abs. 1 VRG). Zuständig zur
Behandlung eines Revisionsgesuchs ist grundsätzlich jene Behörde, die den zu
revidierenden Entscheid getroffen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b
N. 5 ff.).
Zur Begründung seines von der Baurekurskommission III als
verspätet beurteilten Fristwiederherstellungsgesuchs vom 7. Januar 2000
hat der Beschwerdeführer ausgeführt, erst aufgrund der Erwägungen im Beschluss
des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. Dezember 1999 habe er wissen können,
"dass die zu beanstandenden Pläne bereits 1997 hätten angefochten werden
müssen". Die Einhaltung der 1997 laufenden (Rekurs-)frist sei ihm nicht
möglich gewesen, weil er damals "keine Kenntnis vom fehlerhaften
Gemeinderatsbeschluss und der stillschweigenden Planänderung" gehabt
habe.
Vorab stellt sich im Hinblick auf die Zuständigkeit die weder
vom Beschwerdeführer noch von der Baurekurskommission aufgeworfene Frage, mit
welchem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf der Mangel geltend zu machen ist, der
den Beschwerdeführer zu seinem Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist zur
Anfechtung des Beschlusses des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon
veranlasst hat. Nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich
dabei um den Mangel, den der Bezirksrat Pfäffikon im Rahmen der von ihm
behandelten Aufsichtsbeschwerde als ein blosses, der formlosen Berichtigung
zugängliches Versehen qualifiziert hat.
b) Der Bezirksrat hat seine eigene Zuständigkeit zur
Behandlung des Rekurses vom 22. Juni/16. August 1999 mit der
Begründung bejaht, mit diesem Rekurs würden im Wesentlichen formelle Mängel
geltend gemacht, weshalb die grundsätzlich in Bau- und Planungssachen gegebene
Zuständigkeit der Baurekurskommisison entfalle. Träfe diese Beurteilung der
Zuständigkeit zu, so wäre der Bezirksrat auch zuständig für die Behandlung
eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rekursfrist; der nunmehr mit Beschwerde
angefochtene Beschluss der Baurekurskommission III, womit diese auf das
Fristwiederherstellungsgesuch wegen Verspätung nicht eingetreten ist, wäre im
Ergebnis schon aus diesem anderen Grund (Unzuständigkeit der
Baurekurskommission) zu bestätigen.
Weil Rekurse über kommunale Nutzungsplanungen, zu deren
Behandlung nach § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 grundsätzlich die Baurekurskommissionen zuständig sind,
zugleich einen Anwendungsfall der Gemeindebeschwerde nach § 151 GemeindeG
bilden, ist mit Bezug auf bestimmte formelle Mängel nicht die
Baurekurskommission, sondern der Bezirksrat zuständige Rekursinstanz. Das gilt
aber nicht für formelle Mängel schlechthin, sondern nur für solche Rügen, mit
denen Mängel des Abstimmungsverfahrens oder Verletzungen des Stimmrechts (vgl.
§ 151 Abs. 1 Ziff. 1 Halbsatz 2 und Ziff. 3 GemeindeG)
geltend gemacht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 107; Hans Rudolf
Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A.,
Wädenswil 1991, § 153 N. 4; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz
im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 290; Simon
Andreas Trippel, Gemeindebeschwerde und Gemeinderekurs im Kanton Zürich,
Zürich 1988, S. 76; RR, 7. März 1984, ZR 85/1986
Nr. 2). Der Beschwerdeführer strebt eine Aufhebung des Beschlusses des
Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon vom 30. Januar 1997 an. Bei dem von
ihm gerügten Mangel ist sein Stimmrecht nicht im Sinn von § 151
Ziff. 3 GemeindeG tangiert; es handelt sich aber auch nicht um einen
Mangel des Abstimmungsverfahrens im Sinn von § 151 Abs. 1
Ziff. 1 Halbsatz 2 GemeindeG. Damit ist die Baurekurskommission III
grundsätzlich zu Recht von ihrer Zuständigkeit zur Behandlung des Gesuchs um
Wiederherstellung der Rekursfrist ausgegangen. Ob der Bezirksrat Pfäffikon in
seinem vorangehenden Beschluss vom 15. Dezember 1999 im Hinblick auf allfällige
weitere Rügen des Beschwerdeführers, die allenfalls als Wahlbeschwerde im Sinn
von § 151 Abs. 2 GemeindeG verstanden werden könnten, seine
Zuständigkeit gleichwohl zu Recht bejaht hat, braucht hier nicht beurteilt zu
werden; dieser Beschluss ist nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde;
gegen ihn hat der Beschwerdeführer entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung
(vgl. § 19c Abs. 2 und § 43 Abs. 1 lit. a VRG;
Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 19) Rekurs beim Regierungsrat
erhoben.
c) Die Baurekurskommission III hat erwogen, die
Frist von 10 Tagen zur Einreichung des Gesuchs sei hier mit der der Post
am 7. Januar 2000 übergebenen Eingabe nicht eingehalten worden, weil der
Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon dem Gesuchsteller bereits am
20.
Dezember 1999 zugestellt worden sei; dass er ihn erst am
31.
Januar 2000 gelesen habe, sei unbehelflich. Diese Erwägung wird vom
Beschwerdeführer zu Recht beanstandet. Es konnte von ihm auch bei der
vorauszusetzenden pflichtgemässen Sorgfalt nicht erwartet werden, dass er vom
Inhalt des ihm am 20. Dezember 1999 zugestellten Bezirksratsbeschluss
unmittelbar nach Zustellung Kenntnis nahm; hat er – wie er behauptet und
wovon auszugehen ist - den Entscheid am 31. Dezember 1999 gelesen, so
erscheint die Gesuchsfrist von zehn Tagen gemäss § 12 Abs. 2 VRG
bezogen auf den geltend gemachten Hinderungsgrund gewahrt, sofern dieser Grund
erst mit Kenntnisnahme des Bezirksratsbeschlusses weggefallen ist, wovon die
Baurekurskommission III zugunsten des Beschwerdeführers stillschweigend
ausgegangen ist.
Letzteres trifft jedoch mit Blick auf den bisherigen
Verfahrensablauf nicht zu. Der Beschwerdeführer hätte nämlich spätestens im
Sommer 1999 Anlass gehabt, ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen: Im
Juli 1999 hat er auf dem kommunalen Bauamt Einsicht in die Akten im
Zusammenhang mit der Revision der Bau- und Zonenordnung von 1997 genommen. Dies
bewog ihn, die ursprünglichen Eingaben an den Bezirksrat Pfäffikon vom
22.
Juni 1999 mit neuen Eingaben vom 16. August 1999 zu ergänzen. Der
Beschwerdeführer hätte sich somit bereits damals veranlasst sehen müssen, ein
Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist bei der zuständigen
Baurekurskommission zu stellen. Nachdem er dies unterlassen und keine Gründe
geltend gemacht hat, die ihn damals am Handeln gehindert hätten, ist die
Möglichkeit zur Fristwiederherstellung verwirkt. Die Vorinstanz ist deshalb zu
Recht auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten.
d) aa) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel wären
indessen ohnehin nicht mit einem Fristwiederherstellungsgesuch, sondern mit
einem Revisionsbegehren geltend zu machen. Zwar handelt es sich beim
Gemeindeparlament, das die Zonenplanänderung festgesetzt hat, nicht um eine
"Verwaltungsbehörde" im engeren Sinn, von der das
Verwaltungsrechtspflegegesetz in den Bestimmungen über die Revision ausgeht
(vgl. § 86a VRG). Doch bereits kraft Bundesrecht (Art. 4 Abs. 1
der alten bzw. Art. 8 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung) muss unter
Voraussetzungen, wie sie in § 86a lit. b VRG ausdrücklich formuliert
sind, die Revision kantonalrechtlicher Entscheide, mithin auch von Beschlüssen
kommunaler Parlamente über Nutzungsplanungen, gewährleistet sein (vgl.
BGE 120 Ib 42 E. 2b, 113 Ia 146 E. 3b am Ende).
bb) Der Beschluss des Grossen Gemeinderates vom
30.
Januar 1997 (amtlich publiziert am 7. März 1997) ist
zwischenzeitlich längst formell rechtskräftig geworden. Allein der Umstand,
dass der Beschwerdeführer nachträglich ‑ über zwei Jahre
später ‑ am 22. Juni 1999 bzw. 16. August 1999 mit
Eingaben an den Bezirksrat Pfäffikon unter anderem eine neue Festsetzung der
Zonenplanänderung und dessen Publikation mit Einräumung einer Rechtsmittelfrist
verlangt, vermag an der eingetretenen Rechtskraft nichts zu ändern. Ob
allerdings ein jetzt noch beim Grossen Gemeinderat einzureichendes
Revisionsgesuch als rechtzeitig eingegangen angesehen werden kann, erscheint
als zweifelhaft; doch braucht diese Frage in diesem Verfahren nicht abschliessend
geprüft zu werden: Gute Gründe sprechen jedenfalls dafür, dass für die
Revision von Beschlüssen eines Gemeindeparlamentes auch die in § 86b
Abs. 2 VRG vorgesehene 90-tägige Frist zur Einreichung des Gesuchs seit
Entdeckung des Revisionsgrundes analoge Anwendung findet. In diesem Fall wäre
auch diese Frist inzwischen abgelaufen.
e) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung des am
7.
März 1997 publizierten Beschlusses des Grossen Gemeinderats bzw. der
darin enthaltenen berichtigten Fassung des Kernzonenverlaufs nur insoweit hat,
als er einen anderen Grenzverlauf, z.B. jenen gemäss dem dem Grossen
Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorliegenden Entwurf des Kernzonenplans,
anstrebt. Soweit der Beschwerdeführer zur Erreichung dieses Ziel andere Mängel
als die von ihm angeblich erst nachträglich erkannte Berichtigung geltend
machen wollte, hätte er dies, wie schon der Bezirksrat Pfäffikon zutreffend
erwogen hat, mit rechtzeitigem Rekurs gegen den Beschluss des Grossen
Gemeinderats tun können.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Aufhebung der von
der Baurekurskommission festgesetzten Spruch- und Schreibgebühren von
Fr. 500.- bzw. Fr. 238.- sowie deren tiefere Neufestsetzung entweder
durch die Vorinstanz oder durch das Verwaltungsgericht.
a) Laut § 13 Abs. 1 VRG können Verwaltungsbehörden
für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen (Satz 1). Der
Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür
zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung (Satz 2). Die Gebühren der
Baurekurskommissionen werden in §§ 34 ff. der Verordnung (des
Regierungsrats) über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen
vom 20. Juli 1977 (mit seitherigen Änderungen; OV BRK, LS 700.7)
geregelt. Gemäss § 34 OV BRK gehören zu den Verfahrenskosten (des
Rekursverfahrens) die Spruchgebühr einerseits und die Schreibgebühren,
Barauslagen und Zustellungskosten anderseits. Die Spruchgebühr beträgt gemäss
§ 35 OV BRK je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und
rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.‑
bis Fr. 12'000.‑ (Abs. 1); in besonders aufwändigen Verfahren
kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte erhöht werden
(Abs. 2). Bei formellen Entscheiden wie bei Ungültigkeit, Rückzug oder
Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels beträgt die Spruchgebühr in der Regel
einen Fünftel des der Tragweite eines Endentscheides entsprechenden Ansatzes
(Abs. 3). Bezüglich der Bemessung der Schreibgebühren, Barauslagen und
Zustellungskosten verweist § 34 lit. b OV BRK vorab auf § 7 der
Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966
(GebührenV; LS 682).
Die Gebührenhöhe, namentlich jene der Spruchgebühren, ist
aufgrund der genannten Kriterien von der Baurekurskommission nach
pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Weiter zu berücksichtigen sind der
Aufwand durch Verhandlungen, der Umfang der Akten und allfälliger
Beweiserhebungen sowie der Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechtsfragen.
Insgesamt verfügen die Behörden bei der Gebührenbemessung über einen weiten
Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht kann die Kostenauflage und Kostenverlegung
nach § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur auf rechtsverletzende
Fehler hin überprüfen (vgl. RB 1995 Nr. 90; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 13 N. 8, 13 und 37).
b) Hätte die Baurekurskommission III den vom
Beschwerdeführer mit seinem Fristwiederherstellungsbegehren beabsichtigten
Rekurs materiell behandeln müssen, wäre es letzlich um die Frage gegangen, ob
das betroffene Grundstück der Kernzone oder der Landwirtschaftszone zuzuweisen
sei. Ob diese Beurteilung eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.- gerechtfertigt
hätte, ist keineswegs auszuschliessen, braucht aber nicht näher geprüft zu
werden, weil bei formeller Verfahrenserledigung die Herabsetzung auf einen
Fünftel nur "in der Regel" geboten ist. Ein Nichteintretensbeschluss,
wie ihn die Vorinstanz hier getroffen und begründet hat, ist mit grösserem
Aufwand als formelle Erledigungen infolge Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit
verbunden. Die auferlegte Spruchgebühr von Fr. 500.- hält sich jedenfalls
im Rahmen des der Baurekurskommission zustehenden Ermessens.
c) Der vorinstanzliche Beschluss vom 2. Februar 2000
wurde insgesamt an fünf Personen bzw. Behörden zugestellt. Zusammen mit dem
Aktenexemplar ergeben sich somit sechs kostenpflichtige Ausfertigungen. Dabei
war die Verrechnung der Kopie an den Bezirksrat durchaus gerechtfertigt. Gemäss
§ 7 Abs. 2 Satz 2 GebührenV fallen Mitteilungen an Amtsstellen
nur in Betracht, wenn es sich um eine Vorinstanz handelt oder wenn die
Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist. Streng genommen trifft hier bezüglich
des Bezirksrats weder das eine noch das andere zu. Eine Auslegung gegen den Wortlaut
ist jedoch zulässig, wenn dafür gewichtige Gründe sprechen: Vorliegend
schliessen sich die Zuständigkeiten des Bezirksrats und jene der
Baurekurskommission hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Mängel des Beschlusses des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon ganz oder
zumindest teilweise aus. Die Zustellung an den Bezirksrat war deswegen nicht
nur zweckmässig, sondern geradezu geboten. Folglich ergibt sich daraus eine
Schreibgebühr von Fr. 210.- (Erstexemplar: 7 Seiten à Fr. 15.- =
Fr. 105.-; 5 weitere Ausfertigungen: 5 x 7 Seiten à Fr. 3.-
= Fr. 105.-). ‑ Die verbleibende Differenz von
Fr. 28.- wird abgedeckt durch die Ausfertigung der prozessleitenden
Verfügung vom 12. Januar 2000. § 34 lit. b OV BRK in Verbindung
mit § 7 GebührenV lässt durchaus Raum, auch für prozessleitende
Verfügungen eine Schreibgebühr zu erheben. Die Festsetzung der Schreibgebühr
erweist sich damit nicht als rechtsverletzend.
...
Demgemäss entscheidet das
Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...