Lexipedia

Entscheid

VB.2000.00096

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00096

22. Juni 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5656)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A führt einen Holzbaubetrieb auf seinen Grundstück

Kat.-Nr. 1 im Weiler Y in X. Dieser acht Parzellen

umfassende Weiler befindet sich rund 800 m von den Bauzonen des Dorfteils Z

entfernt und wurde 1984 einer Kernzone zugewiesen, welche im Süden und Westen

durch die W- und die Y­strasse begrenzt ist und im Norden und

Osten die beste­henden Gebäude eng umschliesst.

Im Rahmen einer Revision der Ortsplanung schlug der

Gemeinderat X auf Wunsch von A eine Erweiterung der

Weilerkernzone um rund 650 m2 bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes

Kat.-Nr. 1 vor. Anlässlich der Gemeindever­sammlung vom

29. Juni 1998 ersuchte A um Erweiterung der Kernzone um zusätzliche

1'000 m2 im Bereiche des an das Grundstück Kat.-Nr. 1 nördlich

anstos­senden Grundstückes Kat.-Nr. 2. Die Ge­meindeversammlung

stimmte dem Antrag ohne Gegenstimme zu.

Nachdem gegen die am 29. Juni 1998 festgesetzte Revision

der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung keine Rechtsmittel eingelegt worden

waren, genehmigte der Regie­rungsrat diese am 19. Januar 2000, nahm jedoch

die Neueinzonung der unüberbauten Teile der Grundstücke Kat.-Nrn. 1

und 2 im Weiler Y ausdrücklich von der Genehmigung aus. Er

erwog hierzu, die vorgesehene Neueinzonung im Umfang von 15 % der gesamten

Wei­lerzone Y ermögliche eine unzulässige, über den bestehenden

Siedlungsumfang hinausgrei­fende Entwicklung und stehe angesichts der Lage in

der Land­schaftsschutzzone III B auch wichtigen Anliegen des

Landschaftsschutzes entgegen. Einer auf das Grundstück Kat.-Nr. 1

beschränkten Ausweitung der Kernzone stehe jedoch nichts entgegen. Der

Entscheid wurde am 11. Februar 2000 publiziert.

Erwägungen

II. Gegen diesen Beschluss gelangte A am 7. März

2000.

mit Be­schwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, die

Genehmigung sei vor­behaltlos, eventu­ell wenigstens für die auf das Grundstück

Kat.-Nr. 1 beschränkte Zo­nenerweiterung zu erteilen.

Mit Vernehmlassung vom 10. April 2000 beantragte die

Baudirektion die Abwei­sung der Beschwerde, während der Gemeinderat X in

seiner Stellungnahme gleichen Da­tums verlangte, der auf das Grundstück

Kat.-Nr. 1 beschränkten Ausweitung der Kernzone Y sei

zuzustimmen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Da gegen die Revision der Ortsplanung vom 29. Juni

1998.

keine Rekurse erho­ben wurden, besteht von vornherein kein Bedarf, das

vorliegende Rechtsmittelverfahren gegen den Nichtgenehmigungsentscheid mit

einem Rekursverfahren gegen die Nutzungs­planung zu koordinieren (VGr,

17.

Juni 1999, VB.99.00072 = BEZ 1999 Nr. 23, vorgese­hen zur

Publikation im RB 1999). Auf die Beschwerde ist daher gemäss § 43

Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) ohne weiteres einzutreten.

2.

Als erste Rechtsmittelinstanz überprüft das

Verwaltungsgericht den angefochte­nen Nichtgenehmigungsentscheid gestützt auf

Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsge­setzes vom

22.

Juni 1979 (RPG) mit einer die Rechts- und Ermessenskontrolle umfassen­den

Kognition. Es beachtet dabei jedoch auch die vom Regierungsrat bei der

Ermessens­kontrolle geübte und mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG

vereinbare Zurückhaltung (RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22).

3.

Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine gemeinsame

Besichtigung vor Ort mit den für den Entscheid zuständigen Regierungsbehörden,

der zuständigen Gemeinde­rats-Delegation und ihm vorzunehmen. Es ist unklar, ob

er damit zumindest sinngemäss einen durch das Verwaltungsgericht

durchzuführenden Augenschein verlangt. Da sich der massgebliche Sachverhalt

jedoch hinreichend aus den Akten und den vom Beschwerdefüh­rer eingereichten

Fotografien ergibt, erübrigt sich eine derartige Beweisabnahme ohnehin (RB 1995

Nr. 12).

4.

Die im kantonalen Richtplan enthaltenen Grundsätze für die

Einzonung von Kleinsiedlungen und deren Begrenzungen wurden im angefochtenen

Regierungsratsbe­schluss zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden

(§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Beschluss einzig

entgegen, dass er auf eine bauliche Erweiterung seines Betriebes dringend

angewiesen sei. Damit verkennt er offensichtlich, dass der kantonale Richtplan

mit den dargelegten Grundsätzen die Gemein­den in dem ihnen bei der

Nutzungsplanung zustehenden Anordnungsspielraum erheblich einschränkt. Die dem

Ziel der Siedlungskonzentration verpflichteten Vorgaben des Richt­planes

ermöglichen es einer Gemeinde nur in ganz beschränktem Masse, private Eigentü­merinteressen

bei der Grenzziehung einer Weilerzone zu berücksichtigen. Mit der vorlie­gend

strittigen Zonenerweiterung würde - gemessen an der bestehenden

Kernzone - eine massgebliche bauliche Entwicklung im Norden des Weilers Y

ermöglicht und damit die heute dem Holzbaubetrieb des Beschwerdeführers

zustehende Bauzonenfläche weit mehr als verdoppelt. Dies widerspräche

offensichtlich dem kantonalen Richtplan.

Im Weiteren weist der angefochtene Entscheid zu Recht auf den

Widerspruch zu den wichtigen Anliegen des Landschaftsschutzes hin, welche sich

hier in der Zugehörigkeit der fraglichen Grundstücke zur Drumlinlandschaft

Zürcher Oberland und der entsprechen­den Schutzverfügung der Baudirektion

verdeutlichen. Auch diesen Ausfüh­rungen, auf welche verwiesen werden kann,

vermag der Beschwerdeführer nichts entge­genzusetzen.

5.

Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer wie auch

die Gemeinde X in ihrer Vernehmlassung, es sei wenigstens die auf dem

Grundstück Kat.-Nr. 1 vorgenom­mene Zonenerweiterung zu genehmigen.

Gegenstand der Genehmigung durch den Regierungsrat bzw. die

Baudirektion bil­det gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG in Verbindung mit § 89

und § 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September

1975.

(PBG) die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Erachtet die Regierung

einzelne Teile der kommunalen Nutzungsplanung als nicht geneh­migungsfähig, so

nimmt sie diese Teile regelmässig von der Genehmigung aus und ge­nehmigt den

Rest, was letztlich einer Teilgenehmigung gleichkommt. Ob und inwieweit

Teilgenehmigungen angezeigt und statthaft sind, entscheidet sich danach, ob die

einzelnen Festlegungen der Nutzungsplanung eine in sich geschlossene Einheit

bilden oder ob sie derart voneinander losgelöst sind, dass die Gemeinde die

genehmigungsfähigen Teile ohne Zweifel auch ohne die nicht genehmigungsfähigen

Teile festgelegt hätte. Richtschnur hat dabei der mutmassliche Wille des Planungsträgers

zu bilden (vgl. BGE 112 Ia 65 E. 5 S. 73). Im Zweifelsfall ist auf

eine Teilgenehmigung eher zu verzichten bzw. diese im Um­fang so zu

beschränken, dass der infolge der Nichtgenehmigung wieder eröffnete Pla­nungsspielraum

der Gemeinde weitmöglichst erhalten bleibt (vgl. zu dieser Problematik RB 1996

Nr. 17).

Auch wenn es im vorliegenden Fall offensichtlich die Absicht

der Gemeindever­sammlung war, bei der Kernzonengrenzziehung den betrieblichen

Bedürfnissen des Be­schwerdeführers entgegenzukommen, muss die strittige

Zonenerweiterung im Weiler Y grundsätzlich als eine in sich einheitliche

Anordnung betrachtet werden. Daher verbietet sich bereits eine Teilgenehmigung

bezogen auf eine kleinere und damit andere Zonener­weiterung als die

beschlossene. Hätte der Regierungsrat nur die auf dem Grund­stück

Kat.-Nr. 1 erfolgte Zonenerweiterung genehmigt, so zöge er damit

letztlich die neue Zonen­grenze anstelle der zuständigen Gemeindeversammlung.

Verweigert er jedoch die Geneh­migung für die gesamte Zonenerweiterung, so

überlässt er es der Gemeinde, sich im Rah­men einer neuen Vorlage zur Frage zu

äussern, ob und inwieweit der Weilerzone Y nun­mehr aufgrund der neuen

Lage erweitert werden soll. Das ist nicht zu be­anstanden.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...