VB.2000.00096
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00096
22. Juni 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5656)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00096
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 22.06.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Nutzungsplanung
Nichtgenehmigung der Neueinzonung von Grundstücken in die Kernzone:
Kognition des Verwaltungsgerichts in Raumplanungsfragen (E. 2).
Die Neueinzonung dient allein den wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers (Betriebserweiterung). Sie widerspricht den richtplanerischen Festlegungen, die das Ziel der Siedlungskonzentration mitumfassen, und trägt dem Landschaftsschutz nicht Rechnung (E. 4).
Auch eine eventualiter beantragte Teilgenehmigung einer flächenmässig kleineren Neueinzonung kommt nicht in Frage, da die gesamte Neueinzonung als einheitliche Anordnung zu betrachten ist (E. 5).
Stichworte:
EINZONUNG
KOGNITION
NUTZUNGSPLAN
RAHMENNUTZUNGSPLÄNE
TEILGENEHMIGUNG
ZONENPLAN
Rechtsnormen:
§ 89 PBG
Art. 26 lit. I RPG
Art. 33 lit. III RPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A führt einen Holzbaubetrieb auf seinen Grundstück
Kat.-Nr. 1 im Weiler Y in X. Dieser acht Parzellen
umfassende Weiler befindet sich rund 800 m von den Bauzonen des Dorfteils Z
entfernt und wurde 1984 einer Kernzone zugewiesen, welche im Süden und Westen
durch die W- und die Ystrasse begrenzt ist und im Norden und
Osten die bestehenden Gebäude eng umschliesst.
Im Rahmen einer Revision der Ortsplanung schlug der
Gemeinderat X auf Wunsch von A eine Erweiterung der
Weilerkernzone um rund 650 m2 bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes
Kat.-Nr. 1 vor. Anlässlich der Gemeindeversammlung vom
29. Juni 1998 ersuchte A um Erweiterung der Kernzone um zusätzliche
1'000 m2 im Bereiche des an das Grundstück Kat.-Nr. 1 nördlich
anstossenden Grundstückes Kat.-Nr. 2. Die Gemeindeversammlung
stimmte dem Antrag ohne Gegenstimme zu.
Nachdem gegen die am 29. Juni 1998 festgesetzte Revision
der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung keine Rechtsmittel eingelegt worden
waren, genehmigte der Regierungsrat diese am 19. Januar 2000, nahm jedoch
die Neueinzonung der unüberbauten Teile der Grundstücke Kat.-Nrn. 1
und 2 im Weiler Y ausdrücklich von der Genehmigung aus. Er
erwog hierzu, die vorgesehene Neueinzonung im Umfang von 15 % der gesamten
Weilerzone Y ermögliche eine unzulässige, über den bestehenden
Siedlungsumfang hinausgreifende Entwicklung und stehe angesichts der Lage in
der Landschaftsschutzzone III B auch wichtigen Anliegen des
Landschaftsschutzes entgegen. Einer auf das Grundstück Kat.-Nr. 1
beschränkten Ausweitung der Kernzone stehe jedoch nichts entgegen. Der
Entscheid wurde am 11. Februar 2000 publiziert.
Erwägungen
II. Gegen diesen Beschluss gelangte A am 7. März
2000.
mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, die
Genehmigung sei vorbehaltlos, eventuell wenigstens für die auf das Grundstück
Kat.-Nr. 1 beschränkte Zonenerweiterung zu erteilen.
Mit Vernehmlassung vom 10. April 2000 beantragte die
Baudirektion die Abweisung der Beschwerde, während der Gemeinderat X in
seiner Stellungnahme gleichen Datums verlangte, der auf das Grundstück
Kat.-Nr. 1 beschränkten Ausweitung der Kernzone Y sei
zuzustimmen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da gegen die Revision der Ortsplanung vom 29. Juni
1998.
keine Rekurse erhoben wurden, besteht von vornherein kein Bedarf, das
vorliegende Rechtsmittelverfahren gegen den Nichtgenehmigungsentscheid mit
einem Rekursverfahren gegen die Nutzungsplanung zu koordinieren (VGr,
17.
Juni 1999, VB.99.00072 = BEZ 1999 Nr. 23, vorgesehen zur
Publikation im RB 1999). Auf die Beschwerde ist daher gemäss § 43
Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959/8. Juni 1997 (VRG) ohne weiteres einzutreten.
2.
Als erste Rechtsmittelinstanz überprüft das
Verwaltungsgericht den angefochtenen Nichtgenehmigungsentscheid gestützt auf
Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom
22.
Juni 1979 (RPG) mit einer die Rechts- und Ermessenskontrolle umfassenden
Kognition. Es beachtet dabei jedoch auch die vom Regierungsrat bei der
Ermessenskontrolle geübte und mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG
vereinbare Zurückhaltung (RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine gemeinsame
Besichtigung vor Ort mit den für den Entscheid zuständigen Regierungsbehörden,
der zuständigen Gemeinderats-Delegation und ihm vorzunehmen. Es ist unklar, ob
er damit zumindest sinngemäss einen durch das Verwaltungsgericht
durchzuführenden Augenschein verlangt. Da sich der massgebliche Sachverhalt
jedoch hinreichend aus den Akten und den vom Beschwerdeführer eingereichten
Fotografien ergibt, erübrigt sich eine derartige Beweisabnahme ohnehin (RB 1995
Nr. 12).
4.
Die im kantonalen Richtplan enthaltenen Grundsätze für die
Einzonung von Kleinsiedlungen und deren Begrenzungen wurden im angefochtenen
Regierungsratsbeschluss zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden
(§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).
Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Beschluss einzig
entgegen, dass er auf eine bauliche Erweiterung seines Betriebes dringend
angewiesen sei. Damit verkennt er offensichtlich, dass der kantonale Richtplan
mit den dargelegten Grundsätzen die Gemeinden in dem ihnen bei der
Nutzungsplanung zustehenden Anordnungsspielraum erheblich einschränkt. Die dem
Ziel der Siedlungskonzentration verpflichteten Vorgaben des Richtplanes
ermöglichen es einer Gemeinde nur in ganz beschränktem Masse, private Eigentümerinteressen
bei der Grenzziehung einer Weilerzone zu berücksichtigen. Mit der vorliegend
strittigen Zonenerweiterung würde - gemessen an der bestehenden
Kernzone - eine massgebliche bauliche Entwicklung im Norden des Weilers Y
ermöglicht und damit die heute dem Holzbaubetrieb des Beschwerdeführers
zustehende Bauzonenfläche weit mehr als verdoppelt. Dies widerspräche
offensichtlich dem kantonalen Richtplan.
Im Weiteren weist der angefochtene Entscheid zu Recht auf den
Widerspruch zu den wichtigen Anliegen des Landschaftsschutzes hin, welche sich
hier in der Zugehörigkeit der fraglichen Grundstücke zur Drumlinlandschaft
Zürcher Oberland und der entsprechenden Schutzverfügung der Baudirektion
verdeutlichen. Auch diesen Ausführungen, auf welche verwiesen werden kann,
vermag der Beschwerdeführer nichts entgegenzusetzen.
5.
Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer wie auch
die Gemeinde X in ihrer Vernehmlassung, es sei wenigstens die auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 1 vorgenommene Zonenerweiterung zu genehmigen.
Gegenstand der Genehmigung durch den Regierungsrat bzw. die
Baudirektion bildet gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG in Verbindung mit § 89
und § 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975.
(PBG) die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Erachtet die Regierung
einzelne Teile der kommunalen Nutzungsplanung als nicht genehmigungsfähig, so
nimmt sie diese Teile regelmässig von der Genehmigung aus und genehmigt den
Rest, was letztlich einer Teilgenehmigung gleichkommt. Ob und inwieweit
Teilgenehmigungen angezeigt und statthaft sind, entscheidet sich danach, ob die
einzelnen Festlegungen der Nutzungsplanung eine in sich geschlossene Einheit
bilden oder ob sie derart voneinander losgelöst sind, dass die Gemeinde die
genehmigungsfähigen Teile ohne Zweifel auch ohne die nicht genehmigungsfähigen
Teile festgelegt hätte. Richtschnur hat dabei der mutmassliche Wille des Planungsträgers
zu bilden (vgl. BGE 112 Ia 65 E. 5 S. 73). Im Zweifelsfall ist auf
eine Teilgenehmigung eher zu verzichten bzw. diese im Umfang so zu
beschränken, dass der infolge der Nichtgenehmigung wieder eröffnete Planungsspielraum
der Gemeinde weitmöglichst erhalten bleibt (vgl. zu dieser Problematik RB 1996
Nr. 17).
Auch wenn es im vorliegenden Fall offensichtlich die Absicht
der Gemeindeversammlung war, bei der Kernzonengrenzziehung den betrieblichen
Bedürfnissen des Beschwerdeführers entgegenzukommen, muss die strittige
Zonenerweiterung im Weiler Y grundsätzlich als eine in sich einheitliche
Anordnung betrachtet werden. Daher verbietet sich bereits eine Teilgenehmigung
bezogen auf eine kleinere und damit andere Zonenerweiterung als die
beschlossene. Hätte der Regierungsrat nur die auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 1 erfolgte Zonenerweiterung genehmigt, so zöge er damit
letztlich die neue Zonengrenze anstelle der zuständigen Gemeindeversammlung.
Verweigert er jedoch die Genehmigung für die gesamte Zonenerweiterung, so
überlässt er es der Gemeinde, sich im Rahmen einer neuen Vorlage zur Frage zu
äussern, ob und inwieweit der Weilerzone Y nunmehr aufgrund der neuen
Lage erweitert werden soll. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...