VB.2000.00098
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00098
27. April 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5540)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00098
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 27.04.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Jugendhilfe
Jugendhilfe (Einstellung der Alimentenbevorschussung)
Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1).
Auf eine Beschwerde, die weder einen genügenden Antrag noch eine hinreichende Begründung enthält, ist jedenfalls dann einzutreten, wenn auch der angefochtene Rekursentscheid nicht hinreichend begründet ist (E. 2).
Zur Begründung eines Rekursentscheids genügt es nicht, lediglich auf die Vorbringen einer der Parteien im Rekursverfahren zu verweisen (E. 3).
Stichworte:
ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG
ANTRAG
JUGENDHILFE
RECHTLICHES GEHÖR
REKURS
REKURSBEGRÜNDUNG
Rechtsnormen:
§ 28 lit. I VRG
§ 54 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Vormundschaftsbehörde der
Stadt X. beschloss am 5. August 1996 gestützt auf §§ 20 ff. des
Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, die den 1980 geborenen Zwillingen B.
und C. D. aufgrund des Scheidungsurteils vom 7. September 1995 seitens
ihres Vaters zustehenden Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 600.‑
zu bevorschussen. Mit Beschluss vom 21. September 1998 reduzierte die Vormundschaftsbehörde
die Bevorschussung auf monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 557.‑
für B. und Fr. 556.‑ für C..
Am 5. Juli 1999 wies die
Vormundschaftsbehörde X. die Inkassostelle der Jugend‑ und
Familienberatung X. an, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für B. und C.
D. mit sofortiger Wirkung einzustellen. Zur Begründung führte sie aus, der
Vater Herr D. beziehe eine Invalidenrente und damit auch Kinderzusatzrenten;
inzwischen beziehe auch die Mutter Frau A. eine Invalidenrente und erhalte
sie die Kinderzusatzrenten, die bisher dem Vater ausbezahlt worden seien. Es
bestehe allerdings eine Rechtsunsicherheit darüber, ob die gerichtlich
festgelegten Unterhaltsbeiträge ergänzend zu den Kinderzusatzrenten bezahlt
werden müssten; die Rechtsvertreter der beiden Parteien würden dies noch
klären. Aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde sei entscheidend, ob die
Unterhaltsbeiträge durch Zusatzrenten "gedeckt" seien, was hier zutreffe.
Erwägungen
II. Dagegen erhob Frau A. am 29. Juli
1999.
Rekurs an den Bezirksrat X., sinngemäss mit dem Antrag, den
Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. vom 5. Juli 1999 aufzuheben
und die Unterhaltsbeiträge für B. und C. weiterhin zu bevorschussen. In der
Rekursbegründung forderte sie den Bezirksrat zur Klärung verschiedener Fragen
im Zusammenhang mit den Kinderzusatzrenten der Invalidenversicherung (IV) und
der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge auf. In der Rekursantwort vom
7.
September 1999 hielt die Vormundschaftsbehörde an ihrem Standpunkt
fest, wonach für sie entscheidend sei, dass die Unterhaltsbeiträge durch die
Zusatzrenten der IV "gedeckt" seien. Mit Bezug auf die Frage, ob
Sozialversicherungsrenten entsprechend dem Wortlaut von Art. 285
Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen
zu leisten seien, bestehe eine Rechtsunsicherheit. Im vorliegenden Fall sei
eine objektive Beurteilung nur möglich, wenn die finanzielle Situation des
unterhaltspflichtigen Vaters offen gelegt werde.
Der Bezirksrat X. wies den Rekurs am 16.
Dezember 1999 im Sinn der Erwägungen ab. Letztere beschränken sich auf die
Hinweise, die durch das Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge seien
"offensichtlich gedeckt" (E. 1 mit Verweisung auf Ziffer 3
der Rekursvernehmlassung der Vormundschaftsbehörde X. vom
7.
September 1999), und die "gestellten Fragen" könnten im
Übrigen erst dann abschliessend beantwortet werden, wenn die entsprechenden
Unterlagen nachgereicht worden seien (E. 2 mit Verweisung auf Ziffern 1‑3
der Rekursvernehmlassung).
III. Gegen den am 9. Februar 2000
versandten Rekursentscheid erhob Frau A. am 2. März 2000 Beschwerde,
an das Verwaltungsgericht. Sie führte an, sie sei mit diesem Entscheid nicht
einverstanden und verwies auf ihren Rekurs.
Mit Präsidalverfügung vom 8. März 2000
wurde der Beschwerdeführerin in Anwendung von §§ 54 Abs. 1 und 56
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine
verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht
eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin liess hierauf nichts von sich hören.
Mit Präsidalverfügung vom 31. März 2000 wurden von der Vorinstanz und der
Vormundschaftsbehörde X. die Akten beigezogen.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Weil der Streitwert mutmasslich den Betrag
von Fr. 20'000.‑ nicht übersteigt und weder ein Fall von
grundsätzlicher Bedeutung vorliegt noch ein Entscheid des Regierungsrats
angefochten ist, fällt nach § 38 Abs. 2 und 3 VRG die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde ‑ ungeachtet dessen, ob auf sie nicht
einzutreten oder ob sie materiell zu beurteilen sei ‑ in die
Zuständigkeit des Einzlrichters.
2.
Gemäss § 54 VRG muss die
Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es handelt sich
um Gültigkeitserfordernisse (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 54 N. 1 und 6). Bevor jedoch auf eine diesen Erfordernissen
nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten wird, ist der beschwerdeführenden
Person nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 und § 23
Abs. 2 VRG Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift zu geben. ‑
Hier ist der Beschwerdeführerin, ausgehend davon, dass die Beschwerdeschrift
keinen Antrag und keine Begründung im Sinn von § 54 VRG enthalte, mit
Präsidialverfügung vom 8. März 2000 eine solche Nachfrist zur Verbesserung
angesetzt worden, ohne dass sie hierauf reagiert hat. Aus den nachfolgenden
Gründen ist jedoch entgegen der der Präsidialverfügung vom 8. März 2000
zugrunde liegenden provisorischen Beurteilung von einer rechtsgenügenden
Beschwerdeschrift auszugehen:
Sinngemäss kann der Beschwerdeschrift vom
2.
März 2000 der Antrag entnommen werden, die Bevorschussung der
Unterhaltsbeiträge für B. und C. D. sei entgegen den vorinstanzlichen
Beschlüssen im bisherigen Umfang, d.h. gemäss früherem Beschluss der Vormundschaftsbehörde X.
vom 21. September 1998 mit monatlich Fr. 527.‑ bzw. Fr. 556.‑,
fortzuführen. Sodann dürfen namentlich bei rechtsunkundigen, nicht durch
einen Rechtsbeistand vertretenen Beschwerdeführenden an die nach § 54 VRG
erforderliche Beschwerdebegründung keine hohen Anforderungen gestellt
werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6). Zwar erfüllt die
vorliegende Beschwerdeschrift auch diese minimalen Anforderungen kaum. Das
kann jedoch der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, weil der
angefochtene Rekursentscheid, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt,
seinerseits keine hinreichende Begründung enthält, wie sie nach § 28
Abs. 1 VRG erforderlich wäre. Auf die Beschwerde ist daher trotz ungenügender
oder kaum genügender Begründung einzutreten.
3.
Zwar dürfen an die Begründung eines
Rekursentscheids nach § 28 Abs. 2 VRG nicht überspannte Anforderungen
gestellt werden: Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn
sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft zu geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel
zu ergreifen vermag. In diesem Sinn genügt es, wenn darin die wesentlichen Überlegungen,
auf die sich der Entscheid stützt, genannt werden; eine Auseinandersetzung mit
allen Parteivorbringen ist nicht erforderlich. Jedoch muss aus der Begründung
zumindest mittelbar ersichtlich sein, dass nicht erörterte Parteivorbringen
stillschweigend für unerheblich oder unrichtig befunden worden sind
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 38 ff., § 28 N. 4; RB 1968
Nr. 24, 1991 Nr. 2; BGE 112 Ia 107 E. 2b, 123 I 31 E. 2c).
Diesen minimalen Anforderungen genügt die
Begründung im angefochtenen Bezirksratsentscheid nicht. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass der Bezirksrat im zustimmenden Sinn auf die
Ausführungen in der Rekursvernehmlassung der Vormundschaftsbehörde X.
verwiesen hat. Solche Verweisungen sind zwar zulässig und allenfalls auch
nützlich; sie können jedoch formal ungenügende eigene Erwägungen der
Rekursinstanz nicht wettmachen. Das gilt umso mehr, als mit
Tatbestandsdarstellungen und Erwägungen der "Vorinstanz" im Sinn von
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG, auf welche die Rekursbehörde laut
dieser Vorschrift verweisen kann und welche eigene Erwägungen der Rekursinstanz
allenfalls weitgehend ersetzen können, die Ausführungen im mit Rekurs angefochtenen
Entscheid, nicht solche in der Rekursvernehmlassung gemeint sind.
In der ungenügenden Begründung des angefochtenen
Rekursentscheids liegt eine Gehörsverweigerung gegenüber der Beschwerdeführerin
und damit ein Verfahrensmangel und Beschwerdegrund im Sinn von § 50
Abs. 1 lit. d VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 104). Der
angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz
zum Neuentscheid zurückzuweisen. Dieser kann im Ergebnis gleich ausfallen, muss
aber eine hinreichende Begründung enthalten.
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats X. vom
16.
Dezember 1999 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubehandlung im Sinn
der Erwägungen an den Bezirksrat X. zurückgewiesen.
2.
...
3.
Die Gerichtskosten werden dem Staat
Zürich zulasten des Bezirksrats X. auferlegt.
...