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Entscheid

VB.2000.00098

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00098

27. April 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5540)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Vormundschaftsbehörde der

Stadt X. beschloss am 5. August 1996 ge­stützt auf §§ 20 ff. des

Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, die den 1980 geborenen Zwil­lin­gen B.

und C. D. aufgrund des Scheidungsurteils vom 7. September 1995 seitens

ihres Va­ters zustehenden Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 600.‑

zu bevorschussen. Mit Be­schluss vom 21. September 1998 reduzierte die Vor­mundschaftsbehörde

die Bevor­schus­sung auf monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 557.‑

für B. und Fr. 556.‑ für C..

Am 5. Juli 1999 wies die

Vormundschaftsbehörde X. die Inkassostelle der Ju­gend‑ und

Familienberatung X. an, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für B. und C.

D. mit sofortiger Wirkung einzustellen. Zur Begründung führte sie aus, der

Vater Herr D. be­ziehe eine Invalidenrente und damit auch Kinderzu­satzrenten;

inzwischen beziehe auch die Mutter Frau A. eine Invalidenrente und er­halte

sie die Kinderzusatzrenten, die bisher dem Vater ausbezahlt worden seien. Es

bestehe allerdings eine Rechtsunsicherheit darüber, ob die gerichtlich

festgelegten Unterhaltsbei­trä­ge ergänzend zu den Kinderzusatzrenten be­zahlt

werden müssten; die Rechtsvertreter der beiden Parteien würden dies noch

klären. Aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde sei ent­scheidend, ob die

Unterhaltsbeiträge durch Zusatzrenten "gedeckt" seien, was hier zu­treffe.

Erwägungen

II. Dagegen erhob Frau A. am 29. Juli

1999.

Rekurs an den Bezirksrat X., sinnge­mäss mit dem Antrag, den

Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. vom 5. Juli 1999 aufzuheben

und die Unterhaltsbeiträge für B. und C. weiterhin zu bevorschussen. In der

Rekursbegründung forderte sie den Bezirksrat zur Klärung ver­schiedener Fragen

im Zu­sammenhang mit den Kinderzusatzrenten der Invalidenversiche­rung (IV) und

der Bevor­schussung der Unterhaltsbeiträge auf. In der Rekursantwort vom

7.

September 1999 hielt die Vormundschaftsbehörde an ihrem Standpunkt

fest, wonach für sie entscheidend sei, dass die Unterhaltsbeiträge durch die

Zusatzrenten der IV "gedeckt" seien. Mit Bezug auf die Frage, ob

Sozialversicherungsrenten entsprechend dem Wortlaut von Art. 285

Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zusätzlich zu den Unterhalts­beiträgen

zu leisten seien, bestehe eine Rechtsunsicherheit. Im vorliegenden Fall sei

eine objektive Beurteilung nur möglich, wenn die finanzielle Situation des

unterhaltspflichtigen Vaters offen gelegt werde.

Der Bezirksrat X. wies den Rekurs am 16.

Dezember 1999 im Sinn der Erwä­gun­gen ab. Letztere beschränken sich auf die

Hinweise, die durch das Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge seien

"offensichtlich gedeckt" (E. 1 mit Verweisung auf Ziffer 3

der Rekurs­vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde X. vom

7.

September 1999), und die "gestellten Fragen" könnten im

Übrigen erst dann abschliessend beantwortet werden, wenn die entsprechenden

Unterlagen nachgereicht worden seien (E. 2 mit Verweisung auf Zif­fern 1‑3

der Rekursvernehmlassung).

III. Gegen den am 9. Februar 2000

versandten Rekursentscheid erhob Frau A. am 2. März 2000 Beschwerde,

an das Verwaltungsgericht. Sie führte an, sie sei mit diesem Entscheid nicht

einverstanden und verwies auf ihren Rekurs.

Mit Präsidalverfügung vom 8. März 2000

wurde der Beschwerdeführerin in An­wen­dung von §§ 54 Abs. 1 und 56

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine

verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht

eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin liess hierauf nichts von sich hören.

Mit Präsidalverfügung vom 31. März 2000 wurden von der Vorinstanz und der

Vormund­schaftsbehörde X. die Akten beigezogen.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Weil der Streitwert mutmasslich den Betrag

von Fr. 20'000.‑ nicht übersteigt und weder ein Fall von

grundsätzlicher Bedeutung vorliegt noch ein Entscheid des Regierungs­rats

angefochten ist, fällt nach § 38 Abs. 2 und 3 VRG die Behandlung

der vorliegenden Be­schwerde ‑ ungeachtet dessen, ob auf sie nicht

einzutreten oder ob sie materiell zu beur­teilen sei ‑ in die

Zuständigkeit des Einzlrichters.

2.

Gemäss § 54 VRG muss die

Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begrün­dung enthalten. Es handelt sich

um Gültigkeitserfordernisse (Alfred Kölz/Jürg Boss­hart/Mar­tin Röhl, Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 54 N. 1 und 6). Bevor jedoch auf eine diesen Erfordernissen

nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten wird, ist der beschwerdeführenden

Person nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 und § 23

Abs. 2 VRG Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift zu geben. ‑

Hier ist der Beschwerdeführerin, ausgehend davon, dass die Beschwerdeschrift

keinen Antrag und keine Begründung im Sinn von § 54 VRG ent­halte, mit

Präsidialverfügung vom 8. März 2000 eine solche Nachfrist zur Verbesserung

angesetzt worden, ohne dass sie hierauf reagiert hat. Aus den nachfolgenden

Gründen ist jedoch entgegen der der Präsidialverfügung vom 8. März 2000

zugrunde liegenden provi­sorischen Beurteilung von einer rechtsgenügenden

Beschwerdeschrift auszugehen:

Sinngemäss kann der Beschwerdeschrift vom

2.

März 2000 der Antrag entnommen werden, die Bevorschussung der

Unterhaltsbeiträge für B. und C. D. sei entgegen den vor­instanzlichen

Beschlüssen im bisherigen Umfang, d.h. gemäss früherem Beschluss der Vor­mundschaftsbehörde X.

vom 21. September 1998 mit monatlich Fr. 527.‑ bzw. Fr. 556.‑,

fortzu­füh­ren. Sodann dürfen namentlich bei rechtsunkundigen, nicht durch

einen Rechtsbeistand vertretenen Beschwerdeführenden an die nach § 54 VRG

erforderli­che Be­schwerdebe­grün­dung keine hohen Anforderungen gestellt

werden (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 54 N. 6). Zwar er­füllt die

vorliegende Beschwerdeschrift auch diese minima­len Anfor­de­rungen kaum. Das

kann jedoch der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil ge­reichen, weil der

angefochtene Rekursentscheid, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt,

seiner­seits keine hinrei­chende Begründung enthält, wie sie nach § 28

Abs. 1 VRG erforderlich wäre. Auf die Be­schwerde ist daher trotz ungenügender

oder kaum genügender Begrün­dung einzutreten.

3.

Zwar dürfen an die Begründung eines

Rekursentscheids nach § 28 Abs. 2 VRG nicht überspannte Anforderungen

gestellt werden: Die Begründung einer Anordnung er­scheint als angemessen, wenn

sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Trag­weite des

Entscheids Rechenschaft zu geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechts­mittel

zu ergreifen vermag. In diesem Sinn genügt es, wenn darin die wesentlichen Über­le­gungen,

auf die sich der Entscheid stützt, genannt werden; eine Auseinandersetzung mit

allen Parteivorbringen ist nicht erforderlich. Jedoch muss aus der Begründung

zumin­dest mit­telbar ersichtlich sein, dass nicht erörterte Parteivorbringen

stillschweigend für un­erheb­lich oder unrichtig befunden worden sind

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 38 ff., § 28 N. 4; RB 1968

Nr. 24, 1991 Nr. 2; BGE 112 Ia 107 E. 2b, 123 I 31 E. 2c).

Diesen minimalen Anforderungen genügt die

Begründung im angefochtenen Be­zirksratsentscheid nicht. Daran vermag auch der

Umstand nichts zu ändern, dass der Be­zirksrat im zustimmenden Sinn auf die

Ausführungen in der Rekursvernehmlassung der Vormundschaftsbehörde X.

verwiesen hat. Solche Verweisungen sind zwar zulässig und allenfalls auch

nützlich; sie können jedoch formal ungenügende eigene Erwägungen der

Rekursinstanz nicht wettmachen. Das gilt umso mehr, als mit

Tatbestandsdarstellungen und Erwägungen der "Vorinstanz" im Sinn von

§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG, auf welche die Re­kursbehörde laut

dieser Vorschrift verweisen kann und welche eigene Erwägungen der Rekursinstanz

allenfalls weitgehend ersetzen können, die Ausführungen im mit Rekurs an­gefochtenen

Entscheid, nicht solche in der Rekursvernehmlassung gemeint sind.

In der ungenügenden Begründung des angefochtenen

Rekursentscheids liegt eine Gehörsverweigerung gegenüber der Beschwerdeführerin

und damit ein Verfahrensmangel und Beschwerdegrund im Sinn von § 50

Abs. 1 lit. d VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 104). Der

angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz

zum Neuentscheid zurückzuweisen. Dieser kann im Ergebnis gleich ausfallen, muss

aber eine hinreichende Begründung enthalten.

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats X. vom

16.

Dezember 1999 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neu­behandlung im Sinn

der Erwägungen an den Bezirksrat X. zurückgewiesen.

2.

...

3.

Die Gerichtskosten werden dem Staat

Zürich zulasten des Bezirksrats X. aufer­legt.

...