VB.2000.00101
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00101
7. Juni 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5663)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00101
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.06.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
.
Die Tatsache allein, dass der eröffnete Vergabeentscheid keine ausreichende Begründung enthält, führt noch nicht zu einer vom Unterliegerprinzip abweichenden Kostenregelung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können nur dann als durch die mangelhafte Begründung verursacht gelten, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
- Der Vergabeentscheid war bei seiner Eröffnung nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen;
- der abgewiesene Anbieter hat die Vergabestelle im Sinn von § 33 Abs. 2 SubmV rechtzeitig um Bekanntgabe der wesentlichen Entscheidgründe ersucht, von der Behörde jedoch vor dem Einreichen der Beschwerde nicht rechtzeitig eine ausreichende Begründung erhalten;
- der Beschwerde führende Anbieter hat die massgeblichen Entscheidgründe danach im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (im Rahmen des Schriftenwechsels oder aus eingereichten Unterlagen) erfahren;
- und er hat seine Beschwerde gestützt auf die für ihn neuen Entscheidgründe zurückgezogen.
Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, erscheint eine Kostenbefreiung des Beschwerdeführers trotz Rückzugs der Beschwerde gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG als gerechtfertigt. Auch die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist in einer Situation dieser Art denkbar (E. 2b).
Stichworte:
BESCHWERDERÜCKZUG
KOSTEN
KOSTENTRAGUNG
RÜCKZUG
SUBMISSION
SUBMISSIONSRECHT
VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen:
§ 33 lit. II SubmV
§ 13 lit. II VRG
Publikationen:
BEZ 2000 Nr. 45
RB 2000 Nr. 71
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. Die Baudirektion des Kantons Zürich
eröffnete mit Ausschreibung vom 30. November 1999 das Submissionsverfahren
für die Vergabe eines Auftrags zur Instandsetzung einer Pfahlwand an der
Xstrasse in G (Beton- und Ankerarbeiten, Objekt 1). Sie
erhielt sieben Angebote mit Offertpreisen zwischen Fr. 2'287'573.70 und
Fr. 3'078'914.35; die Firma A offerierte den niedrigsten Preis. Mit
Verfügung vom 28. Februar 2000 vergab die Baudirektion den Auftrag an die
Firma E. Der Entscheid wurde den nicht berücksichtigten Anbietern durch
schriftliche Mitteilung vom gleichen Tag eröffnet.
Erwägungen
II. Gegen den Vergabeentscheid erhob die
Firma A zusammen mit den an ihrem Angebot beteiligten
Unterakkordantinnen, nämlich der Firma B und der Firma C, am
9.
März 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte in
erster Linie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag sei
den Beschwerdeführerinnen, eventualiter der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu
erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Gleichzeitig ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Die Baudirektion des Kantons Zürich stellte in ihrer
Beschwerdeantwort vom 31. März 2000 Antrag auf Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.
Ferner beantragte sie, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2000 wurde das Gesuch um
Erteilung der aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Mit Eingabe vom 27. April 2000 erklärten
die Beschwerdeführerinnen den Rückzug ihrer Beschwerde. Gleichzeitig
beantragten sie, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen
eine angemessene Prozessentschädigung zu leisten.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
erheblich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht
war zulässig (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 1; vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22), und die
Beschwerdeführerin Nr. 1 war auch ohne weiteres zur Anfechtung des
Vergabeentscheids legitimiert. Ob die Beschwerdeführerinnen Nrn. 2
und 3, die lediglich als Unterakkordantinnen am Angebot der
Beschwerdeführerin Nr. 1 beteiligt waren, ebenfalls zur Beschwerde befugt
waren, erscheint dagegen als fraglich. Im Gegensatz zum Angebot einer aus
mehreren gleichberechtigten Unternehmungen zusammengesetzten Anbietergemeinschaft
(VGr, 1. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 7) bestand hier keine notwendige
Streitgenossenschaft. Die Beschwerdeführerinnen Nrn. 2 und 3 waren
durch den angefochtenen Vergabeentscheid zwar faktisch betroffen, doch wäre es
ihnen, falls die Beschwerdeführerin Nr. 1 auf die Beschwerdeführung
verzichtet und sich nicht weiter am Vergabeverfahren beteiligt hätte, nicht
möglich gewesen, den Zuschlag an sich selber zu erstreiten. Ob auf ihre
Beschwerde hätte eingetreten werden können, kann jedoch offen bleiben.
Für die materielle Beurteilung der Beschwerde
wären, da der Wert der strittigen Vergabe den Schwellenwert gemäss Art. 7
Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) nicht erreichte, die
Bestimmungen der Vereinbarung nebst jenen der kantonalen Submissionsverordnung
vom 18. Juni 1997 (SubmV) analog zur Anwendung gekommen (§ 1
Abs. 2 SubmV).
2.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten die
Auffassung, dass ihnen trotz erfolgtem Rückzug der Beschwerde keine
Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen und ihnen überdies eine angemessene
Parteientschädigung zuzusprechen sei. Zur Begründung ihres dahin gehenden
Antrags machen sie geltend, dass sie über die Gründe, die zur Nichtberücksichtigung
ihres Angebots geführt hatten, bis zum Einreichen der Beschwerde nicht
informiert gewesen seien. Sie hätten sich daher in guten Treuen zur
Beschwerdeführung veranlasst gesehen, und das Beschwerdeverfahren sei einzig
durch die Beschwerdegegnerin verursacht worden. Auch der Beizug eines Anwalts
sei für die Beschwerdeführerinnen erforderlich gewesen.
a) Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens vor
dem Verwaltungsgericht werden den Parteien in der Regel nach Massgabe ihres
Unterliegens auferlegt. Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens sind
einem Beteiligten jedoch die Kosten aufzuerlegen, die er durch eine Verletzung
von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen
oder Beweismitteln verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können
(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]).
b) Ein Vergabeentscheid bedarf als Verfügung,
die mit den Rechtsmitteln des kantonalen Rechts und des Bundesrechts
angefochten werden kann, einer Begründung, die nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts in schriftlicher Form erfolgen muss (VGr, 17. Februar
2000, VB.1999.00015, E. 4a). Aufgrund der speziellen Regeln von § 33
Abs. 1 und 2 SubmV ist die Vergabestelle allerdings bei der Eröffnung
des Entscheids einstweilen nur zur Mitteilung einiger vorwiegend formeller
Angaben verpflichtet (Abs. 1); erst auf Gesuch eines Anbieters muss sie
diesem die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bekannt geben
(Abs. 2). Die beiden Stufen der Begründung bilden eine Einheit; nur wo sie
zusammen keine ausreichende Begründung ergeben, ist die Begründungspflicht
verletzt (VGr AG, AGVE 1998, S. 425, 429 f., auch zum Folgenden).
Vorauszusetzen ist jedoch, dass die nachträgliche Bekanntgabe der wesentlichen
Entscheidungsgründe so rechtzeitig erfolgt, dass diese für eine Beschwerde
noch verwertet werden können.
Erhält ein Anbieter vor dem Einreichen der
Beschwerde trotz entsprechender Aufforderung im Sinn von § 33 Abs. 2
SubmV keine ausreichende Begründung, und erfährt er die massgeblichen Gründe
erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aus Angaben der Vergabestelle oder des
bevorzugten Anbieters bzw. aus den von diesen eingereichten Unterlagen, so
stellt sich die Frage, wieweit diesem Umstand beim Entscheid über die Kostenfolgen
Rechnung zu tragen ist. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass bei
der nachträglichen Heilung einer Gehörsverletzung durch das Nachschieben von
Gründen im Rechtsmittelverfahren der betroffene Beschwerdeführer nicht
benachteiligt werden darf; diesem seien daher keine Verfahrenskosten zu
auferlegen und er sei überdies für seinen Prozessführungsaufwand zu
entschädigen (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998,
S. 228, 230). Diese Rechtsfolge kommt allerdings nur in Betracht,
wenn der Beschwerdeführende sein Rechtsmittel nach Kenntnis der neuen
Entscheidgründe zurückzieht (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015,
E. 11).
Die Tatsache allein, dass der eröffnete
Vergabeentscheid keine ausreichende Begründung enthält, führt somit noch nicht
zu einer vom Unterliegerprinzip abweichenden Kostenregelung. Die Kosten des
Beschwerdeverfahrens können nur dann als durch die mangelhafte Begründung
verursacht gelten, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
– Der
Vergabeentscheid war bei seiner Eröffnung nicht mit einer ausreichenden
Begründung versehen;
– der
abgewiesene Anbieter hat die Vergabestelle im Sinn von § 33 Abs. 2 SubmV
rechtzeitig um Bekanntgabe der wesentlichen Entscheidgründe ersucht, von der
Behörde jedoch vor dem Einreichen der Beschwerde nicht rechtzeitig eine
ausreichende Begründung erhalten;
– der
Beschwerde führende Anbieter hat die massgeblichen Entscheidgründe danach im
Verlauf des Beschwerdeverfahrens (im Rahmen des Schriftenwechsels oder aus
eingereichten Unterlagen) erfahren;
– und er
hat seine Beschwerde gestützt auf die für ihn neuen Entscheidgründe zurückgezogen.
Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind,
erscheint eine Kostenbefreiung des Beschwerdeführers trotz Rückzugs der
Beschwerde gestützt auf § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG
als gerechtfertigt. Auch die Zusprechung einer Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer ist in einer Situation dieser Art denkbar; wie es sich damit
verhält, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
c) Der vorliegend angefochtene
Vergabeentscheid enthielt bei seiner Eröffnung mit Schreiben vom
28.
Februar 2000 nebst den formellen Angaben gemäss § 33 Abs. 1
SubmV lediglich den Hinweis "beste Erfüllung der Zuschlagskriterien".
Daraus ergab sich keine ausreichende Begründung. Ob die Beschwerdeführerinnen
vor dem Einreichen der Beschwerde eine ergänzende Begründung im Sinn von
§ 33 Abs. 2 SubmV verlangt haben, wird aus der Sachdarstellung der
Parteien nicht deutlich; die Beschwerdeführerinnen machen lediglich geltend,
dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin
im Sinn dieser Vorschrift habe eintreffen können. Die Frage kann jedoch offen
bleiben, da die Beschwerdeführerinnen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen
ergibt, schon vor dem Beschwerdeverfahren von den Gründen erfahren haben, die
zum Ausschluss ihres Angebots führen mussten.
3.
Die Beschwerdegegnerin begründet die
Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerinnen in erster Linie damit, dass
deren Angebot vom Verfahren habe ausgeschlossen werden müssen, weil die
Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht über die geforderte Qualitätsmanagement-Zertifikation
gemäss ISO 9001/2 verfügt habe. Dieser Sachverhalt und der dazu erhobene
Einwand der Beschwerdegegnerin waren den Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt
der Einreichung der Beschwerde bekannt.
a) Bereits die publizierte Ausschreibung
enthielt den Hinweis: "Es werden nur zertifizierte Unternehmungen
(ISO 90012) berücksichtigt, resp. bei Arbeitsgemeinschaften muss
mindestens die federführende Firma zertifiziert sein" (act.--). Die
Beschwerdeführerinnen haben die Anforderung trotz der ungenauen Schreibweise
zutreffend als Hinweis auf die Normen ISO 9001/2 verstanden. In den
Ausschreibungsunterlagen wurden sodann unter dem Titel "R 719
Qualitätsmanagement" die "QM-Anforderungen im Nationalstrassenbau ab
1997" des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) gemäss Beilage zum Schreiben
vom 3. April 1997 als verbindliche Grundlage bezeichnet. Ferner wurde
darauf hingewiesen, dass das ausgeschriebene Bauwerk der Bauwerksklasse
BWK III und der QM-Anforderungsstufe C entspreche (act. --). Gemäss
Schreiben des ASTRA vom 3. April 1997 ("QM-Anforderungen im
Nationalstrassenbau ab 1997"; act--) sind Bauwerke der Klasse III
(QM-Anforderungsstufe C) ab 1. Januar 1999 nur noch an zertifizierte
Unternehmer zu vergeben. Dabei trägt der Hauptunternehmer die Verpflichtung,
dass auch seine Subunternehmer und Hauptlieferanten qualitätsgesicherte
Leistungen erbringen (mindestens gemäss Stufe B), wofür ein Nachweis
erforderlich ist. Bei Arbeitsgemeinschaften muss mindestens die federführende
Firma zertifiziert sein. Firmen, die gemäss Bestätigung der
Zertifizierungsstelle unmittelbar vor der Zertifizierung stehen, sind unter dem
Vorbehalt zuzulassen, dass das Zertifikat vor der Arbeitsvergabe vorliegt
(act--).
Diese Anforderungen waren den Beschwerdeführerinnen,
wie sie mit der Beschwerdeschrift bestätigen, bekannt. Es handelte sich dabei
um zulässige und sachgerechte Kriterien für die Eignung der Anbietenden.
b) Der Beschwerdeführerin Nr. 1 war
ferner bekannt, dass sie im Zeitpunkt der Angebots-Eingabe keine
Zertifizierung nach den Normen ISO 9001 oder 9002 besass. Sie machte
allerdings im Beschwerdeverfahren geltend, dass zumindest die Beschwerdeführerin
Nr. 3 nach der Norm ISO 9001 zertifiziert gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin Nr. 3 war jedoch lediglich als Unterakkordantin für
einen Teil der Arbeiten vorgesehen; das bei ihr bestehende Qualitätsmanagement
konnte der Beschwerdeführerin Nr. 1 als eigentlicher Anbieterin nicht
angerechnet werden. Selbst wenn man die drei Beschwerdeführerinnen als
Mitglieder einer gemeinsam bietenden Arbeitsgemeinschaft hätte auffassen
wollen, hätte nach den dargestellten Anforderungen zumindest die federführende
Firma zertifiziert sein müssen; federführend war zweifellos die
Beschwerdeführerin Nr. 1.
c) Die Beschwerdeführerin Nr. 1 macht
des Weiteren geltend, dass sie zur Zeit der Angebotseingabe bereits im Begriff
gewesen sei, das ISO-Zertifikat zu erwerben. Sie habe daher im Angebot darauf
hingewiesen, dass der Qualifizierungsnachweis nachgeliefert werde. Nachdem sie
von einem Vertreter der Beschwerdegegnerin in einem Telefongespräch vom
14.
Februar 2000 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass wegen der
fehlenden ISO-Zertifizierung nicht auf ihr Angebot eingetreten werden könne,
habe sie mit einem Schreiben vom gleichen Tag bestätigt, dass das Zertifikat am
3.
März 2000 erworben würde. Mit der Beschwerde reichte sie dem
Verwaltungsgericht sodann ein vom 6. März 2000 datiertes
Qualitätsmanagement-Zertifikat ISO 9002 ein (act--).
Diese Sachdarstellung stimmt nicht in allen
Teilen mit den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen überein.
Die Beschwerdeführerin Nr. 1 hatte im Technischen Bericht zu ihrem Angebot
lediglich unter dem Titel "Subunternehmer" vermerkt:
"Qualitätsnachweis: Wird auf Wunsch für die wichtigsten Arbeitsgattungen
nachgeliefert" (act--). Der Hinweis entsprach der in den
Qualitätsmanagement-Anforderungen des Bundesamtes für Strassen aufgestellten
Forderung, dass auch die Subunternehmer und Hauptlieferanten eines Unternehmers
qualitätsgesicherte Leistungen zu erbringen haben. Ein Hinweis auf ein
pendentes Zertifizierungsverfahren bezüglich der Beschwerdeführerin Nr. 1
konnte der Anmerkung nicht entnommen werden.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2000
teilte die Beschwerdeführerin Nr. 1 der Beschwerdegegnerin erstmals mit,
dass sie selber eine Zertifizierung anstrebe; nach ihrer damaligen Angabe
hätte sie die Zertifizierung am 3. März 2000 erhalten sollen (act--).
Diese Mitteilung erfolgte jedoch lange nach Ablauf der auf den 17. Januar
2000.
angesetzten Eingabefrist für die Angebote. Überdies lag dem Brief keine
Bestätigung der Zertifizierungsstelle über eine unmittelbar bevorstehende
Zertifizierung bei, wie sie nach den Anforderungen des Bundesamtes für
Strassen erforderlich gewesen wäre. Auch der nach den Anforderungen des
Bundesamtes notwendige Vorbehalt, dass die Zertifizierung vor der
Arbeitsvergabe vorliegen müsse, hätte nicht erfüllt werden können. Das
Zertifikat wurde der Beschwerdeführerin Nr. 1 erst am 6. März 2000
erteilt, nachdem die Vergabe bereits am 28. Februar 2000 erfolgt war.
d) Aufgrund dieses den Beschwerdeführerinnen
bekannten Sachverhalts waren auch die Rechtsgründe, aus denen nicht auf ihr
Angebot eingetreten werden konnte, ohne weiteres ersichtlich. Angebote im
Vergabeverfahren müssen rechtzeitig und vollständig bei der bezeichneten Stelle
eingereicht werden; ein verspätetes oder unvollständiges Angebot führt zum
Ausschluss von der Teilnahme (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Die
Rechtsfolge des Ausschlusses ist zwar nur adäquat, wenn es sich um wesentliche
Mängel handelt; ein Ausschluss vom Verfahren wegen unwesentlichen Mängeln
widerspräche dem Verbot des überspitzten Formalismus (VGr, 17. Februar
2000, VB.1999.00015, E. 8b; VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25,
E. 6). Bei den vorliegend in Frage stehenden Anforderungen an die Eignung
der Anbieter bezüglich Qualitätsmanagement handelte es sich jedoch zweifellos
um eine wesentliche Voraussetzung, ohne deren Vorliegen ein Anbieter nicht berücksichtigt
werden durfte. Die Beschwerdegegnerin hatte denn auch bereits im publizierten
Ausschreibungstext deutlich auf dieses Erfordernis hingewiesen.
Eine nachträgliche Ergänzung der mit dem
Angebot eingereichten Unterlagen wäre nur im engen Rahmen von Berichtigungen
und Erläuterungen nach § 27 und § 28 SubmV zulässig gewesen. Von
einer Berichtigung offensichtlicher Fehler wie Rechnungs- oder Schreibfehler im
Sinn von § 27 SubmV konnte vorliegend nicht die Rede sein. Fragen konnte
sich höchstens, ob es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, bei der Beschwerdeführerin
Nr. 1 im Sinn von § 28 SubmV Erläuterungen bezüglich des fehlenden
Zertifikats einzuholen. Erläuterungen nach § 28 SubmV dienen jedoch in
erster Linie der Beseitigung von Unklarheiten. Sie können ferner zur Behebung
von geringfügigen Mängeln dienen, um derentwillen ein Ausschluss vom Verfahren
unverhältnismässig wäre. Dagegen sind die Vergabestellen weder verpflichtet
noch berechtigt, den Anbietenden in jedem Fall Gelegenheit zur nachträglichen
Ergänzung oder Verbesserung ihrer Angebote zu geben. In Zweifelsfällen steht
das Einholen von Erläuterungen im Ermessen der Vergabebehörden, wobei sie die
Gleichbehandlung der Anbietenden zu gewährleisten haben (vgl. VGr,
17.
Februar 2000, VB.1999.00015, E. 10). Eine Rückfrage seitens der
Beschwerdegegnerin hätte im Übrigen kein positives Resultat erbringen können,
da die Beschwerdeführerin Nr. 1, wie sich zeigte, nicht in der Lage war,
den Zertifizierungsprozess rechtzeitig abzuschliessen.
Anlässlich des Telefongesprächs vom
14.
Februar 2000 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass
ihr wegen der fehlenden ISO-Zertifizierung der Ausschluss von der Teilnahme
drohte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihr klar sein müssen, dass die
Vorlage einer entsprechenden Bestätigung von höchster Dringlichkeit war; sie
hat eine solche aber auch mit ihrem Schreiben vom 14. Februar 2000 nicht
eingereicht. Ob eine Bestätigung zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch hätte
entgegengenommen werden dürfen, kann hier offen bleiben. Da die für die
Beurteilung einer Offerte erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig
beim Einreichen des Angebots vorliegen müssen, kam insofern auch keine Berufung
auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Beschwerdeverfahren gemäss § 52 VRG in
Betracht (vgl. VGr, 13. April 2000, VB.1999.00348, E. 5.c.bb).
4.
Den Beschwerdeführerinnen war somit schon
vor der Vergabe bekannt, dass ihr Angebot wegen der fehlenden ISO-Zertifizierung
der Beschwerdeführerin Nr. 1 voraussichtlich nicht berücksichtigt werden
konnte. Zu diesem Einwand haben sie in der Beschwerdeschrift umfassend
Stellung genommen. Aus der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ergaben
sich keine für die Beurteilung der Beschwerde wesentlichen neuen
Gesichtspunkte. Die Beschwerdegegnerin machte zwar noch zusätzliche Mängel der
Offerte geltend, doch wären diese für den Ausgang des Verfahrens angesichts der
offensichtlich fehlenden ISO-Zertifizierung nicht mehr relevant gewesen. Aus
diesem Grund wurde auch auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels
verzichtet.
Den Beschwerdeführerinnen waren damit beim
Einreichen der Beschwerde die wesentlichen Sachverhaltselemente und
Rechtsstandpunkte, die einer Gutheissung ihrer Beschwerde entgegen standen,
bekannt. Die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung und die
nachträgliche Bekanntgabe von Entscheidgründen durch die Beschwerdegegnein
waren unter diesen Umständen für die Verursachung des (unnötigen) Beschwerdeaufwands
nicht kausal.
5.
Mit ihrer Eingabe vom 27. April 2000
bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Beschwerdegegnerin hätte ihnen im
Rahmen des Vergabeverfahrens mittels anfechtbarer Verfügung eröffnen müssen,
dass ihr Angebot aus dem Verfahren ausgeschlossen werde. Wäre dieser Entscheid
korrekt eröffnet worden, wäre den Beschwerdeführerinnen eine nachträgliche
Beschwerde gegen die Vergabe erspart geblieben. Auch unter diesem Gesichtspunkt
habe daher die Beschwerdegegnerin den Aufwand für das Beschwerdeverfahren
verursacht.
Die Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerinnen, wonach ein Ausschluss vom Vergabeverfahren stets mit
einem separaten Entscheid – vor dem Entscheid über die Vergabe als
solche – eröffnet werden müsse, trifft indessen nicht zu. Der Ausschluss
vom Vergabeverfahren stellt zwar nach § 4 lit. d des Gesetzes über
den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom
22.
September 1996 einen anfechtbaren Entscheid dar; dass dieser vorgängig
des Zuschlags gesondert ergehen müsse, ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch
nicht. Im Gegensatz zum selektiven Verfahren (§ 10 SubmV) wird im offenen
Verfahren in der Regel kein selbständiger Entscheid über die Eignung der
Anbieter getroffen, und Entsprechendes gilt auch für die übrigen
Ausschlussgründe gemäss § 26 SubmV. Die Anbieter haben somit keinen
Anspruch darauf, dass vorweg über einen allfälligen Ausschluss von der
Teilnahme entschieden wird (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015,
E. 6c; vgl. EBRK, Baurecht 1998, S. 126 Nr. 334; a.M. Peter
Gauch, Urteilsanmerkung, Baurecht 1998, S. 126 f., Ziff. 5). Ein
solches Vorgehen würde denn auch in der Regel nur zu einer Verzögerung des
Verfahrens führen, die weder im Interesse der Anbietenden noch der
Vergabeinstanz liegt. Die Beschwerdeführerinnen können daher aus dem Umstand,
dass sie vor dem Entscheid über den Zuschlag nicht vom Verfahren ausgeschlossen
wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug
der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
...