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Entscheid

VB.2000.00101

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00101

7. Juni 2000Deutsch16 min

(URT.2000.5663)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Baudirektion des Kantons Zürich

eröffnete mit Ausschreibung vom 30. November 1999 das Submissionsverfahren

für die Vergabe eines Auftrags zur Instand­setzung einer Pfahlwand an der

Xstrasse in G (Beton- und Ankerarbeiten, Ob­jekt 1). Sie

erhielt sieben Angebote mit Offertpreisen zwischen Fr. 2'287'573.70 und

Fr. 3'078'914.35; die Firma A offerierte den niedrigsten Preis. Mit

Verfügung vom 28. Februar 2000 vergab die Baudirektion den Auftrag an die

Firma E. Der Entscheid wurde den nicht berücksich­tigten Anbietern durch

schriftliche Mitteilung vom gleichen Tag eröffnet.

Erwägungen

II. Gegen den Vergabeentscheid erhob die

Firma A zusammen mit den an ihrem Angebot beteiligten

Unterakkordantinnen, nämlich der Firma B und der Firma C, am

9.

März 2000 Beschwerde an das Verwaltungsge­richt. Sie beantragte in

erster Linie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag sei

den Beschwerdeführerinnen, eventualiter der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu

erteilen, unter Kosten- und Entschädigungs­folgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Gleichzeitig ersuchte sie darum, der Beschwer­de die aufschiebende Wirkung zu

erteilen. Die Baudirek­tion des Kantons Zürich stellte in ihrer

Beschwerdeantwort vom 31. März 2000 Antrag auf Abweisung der Beschwerde

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be­schwerdeführerinnen.

Ferner bean­tragte sie, der Beschwerde keine aufschie­bende Wirkung zu

erteilen. Mit Präsidialverfü­gung vom 17. April 2000 wurde das Gesuch um

Erteilung der aufschiebende Wirkung abgewiesen.

Mit Eingabe vom 27. April 2000 erklärten

die Beschwerdeführerinnen den Rückzug ihrer Beschwerde. Gleichzeitig

beantragten sie, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwer­deführerinnen

eine angemessene Prozessentschädigung zu leisten.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit

erheblich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht

war zulässig (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 1; vgl. Al­fred

Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22), und die

Beschwerdeführerin Nr. 1 war auch ohne weiteres zur Anfechtung des

Vergabeent­scheids legitimiert. Ob die Beschwerdeführerinnen Nrn. 2

und 3, die lediglich als Unterak­kordantinnen am Angebot der

Beschwerdeführerin Nr. 1 beteiligt waren, ebenfalls zur Be­schwerde befugt

waren, erscheint dagegen als fraglich. Im Gegensatz zum Angebot einer aus

mehreren gleichberechtigten Unternehmungen zusammengesetzten Anbietergemein­schaft

(VGr, 1. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 7) bestand hier keine notwendige

Streitgenos­senschaft. Die Beschwerdeführerinnen Nrn. 2 und 3 waren

durch den angefochtenen Ver­gabeentscheid zwar faktisch betroffen, doch wäre es

ihnen, falls die Beschwerdeführerin Nr. 1 auf die Beschwerdeführung

verzichtet und sich nicht weiter am Vergabeverfahren beteiligt hätte, nicht

möglich gewesen, den Zuschlag an sich selber zu erstreiten. Ob auf ihre

Beschwerde hätte eingetreten werden können, kann jedoch offen bleiben.

Für die materielle Beurteilung der Beschwerde

wären, da der Wert der strittigen Vergabe den Schwellenwert gemäss Art. 7

Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) nicht erreichte, die

Bestimmungen der Vereinbarung nebst jenen der kantonalen Submissionsverordnung

vom 18. Juni 1997 (SubmV) analog zur Anwendung gekommen (§ 1

Abs. 2 SubmV).

2.

Die Beschwerdeführerinnen vertreten die

Auffassung, dass ihnen trotz erfolgtem Rückzug der Beschwerde keine

Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen und ihnen über­dies eine angemessene

Parteientschädigung zuzusprechen sei. Zur Begründung ihres dahin gehenden

Antrags machen sie geltend, dass sie über die Gründe, die zur Nichtberücksichti­gung

ihres Angebots geführt hatten, bis zum Einreichen der Beschwerde nicht

informiert gewesen seien. Sie hätten sich daher in guten Treuen zur

Beschwerdeführung veranlasst gesehen, und das Beschwerdeverfahren sei einzig

durch die Beschwerdegegnerin verur­sacht worden. Auch der Beizug eines Anwalts

sei für die Beschwerdeführerinnen erforder­lich gewesen.

a) Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens vor

dem Verwaltungsgericht werden den Parteien in der Regel nach Massgabe ihres

Unterliegens auferlegt. Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens sind

einem Beteiligten jedoch die Kosten aufzuerlegen, die er durch eine Verletzung

von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen

oder Beweismitteln verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]).

b) Ein Vergabeentscheid bedarf als Verfügung,

die mit den Rechtsmitteln des kan­tonalen Rechts und des Bundesrechts

angefochten werden kann, einer Begründung, die nach der Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichts in schriftlicher Form erfolgen muss (VGr, 17. Februar

2000, VB.1999.00015, E. 4a). Aufgrund der speziellen Regeln von § 33

Abs. 1 und 2 SubmV ist die Vergabestelle allerdings bei der Eröffnung

des Entscheids einstweilen nur zur Mitteilung einiger vorwiegend formeller

Angaben verpflichtet (Abs. 1); erst auf Gesuch eines Anbieters muss sie

diesem die wesentlichen Gründe für seine Nicht­berücksichtigung bekannt geben

(Abs. 2). Die beiden Stufen der Begründung bilden eine Einheit; nur wo sie

zusammen keine ausreichende Begründung ergeben, ist die Begrün­dungspflicht

verletzt (VGr AG, AGVE 1998, S. 425, 429 f., auch zum Folgenden).

Voraus­zusetzen ist jedoch, dass die nachträgliche Bekanntgabe der wesentlichen

Entscheidungs­gründe so rechtzeitig erfolgt, dass diese für eine Beschwerde

noch verwertet werden kön­nen.

Erhält ein Anbieter vor dem Einreichen der

Beschwerde trotz entsprechender Auf­forderung im Sinn von § 33 Abs. 2

SubmV keine ausreichende Begründung, und erfährt er die massgeblichen Gründe

erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aus Angaben der Vergabestelle oder des

bevorzugten Anbieters bzw. aus den von diesen eingereichten Un­terlagen, so

stellt sich die Frage, wieweit diesem Umstand beim Entscheid über die Kosten­folgen

Rechnung zu tragen ist. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass bei

der nachträglichen Heilung einer Gehörsverletzung durch das Nachschieben von

Gründen im Rechtsmittelverfahren der betroffene Beschwerdeführer nicht

benachteiligt werden darf; diesem seien daher keine Verfahrenskosten zu

auferlegen und er sei überdies für seinen Prozessführungsaufwand zu

entschädigen (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998,

S. 228, 230). Diese Rechtsfolge kommt allerdings nur in Betracht,

wenn der Beschwerdeführende sein Rechtsmittel nach Kenntnis der neuen

Entscheidgründe zurück­zieht (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015,

E. 11).

Die Tatsache allein, dass der eröffnete

Vergabeentscheid keine ausreichende Be­gründung enthält, führt somit noch nicht

zu einer vom Unterliegerprinzip abweichenden Kostenregelung. Die Kosten des

Beschwerdeverfahrens können nur dann als durch die mangelhafte Begründung

verursacht gelten, wenn die folgenden Voraussetzungen kumula­tiv erfüllt sind:

– Der

Vergabeentscheid war bei seiner Eröffnung nicht mit einer ausrei­chenden

Begründung versehen;

– der

abgewiesene Anbieter hat die Vergabestelle im Sinn von § 33 Abs. 2 SubmV

rechtzeitig um Bekanntgabe der wesentlichen Entscheid­gründe ersucht, von der

Behörde jedoch vor dem Einreichen der Be­schwerde nicht rechtzeitig eine

ausreichende Begründung erhalten;

– der

Beschwerde führende Anbieter hat die massgeblichen Entscheid­gründe danach im

Verlauf des Beschwerdeverfahrens (im Rahmen des Schriftenwechsels oder aus

eingereichten Unterlagen) erfahren;

– und er

hat seine Beschwerde gestützt auf die für ihn neuen Entscheid­gründe zurückgezogen.

Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind,

erscheint eine Kostenbefreiung des Be­schwerdeführers trotz Rückzugs der

Beschwerde gestützt auf § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG

als gerechtfertigt. Auch die Zusprechung einer Parteientschädigung an den

Beschwerdeführer ist in einer Situation dieser Art denkbar; wie es sich damit

verhält, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.

c) Der vorliegend angefochtene

Vergabeentscheid enthielt bei seiner Eröffnung mit Schreiben vom

28.

Februar 2000 nebst den formellen Angaben gemäss § 33 Abs. 1

SubmV lediglich den Hinweis "beste Erfüllung der Zuschlagskriterien".

Daraus ergab sich keine ausreichende Begründung. Ob die Beschwerdeführerinnen

vor dem Einreichen der Be­schwerde eine ergänzende Begründung im Sinn von

§ 33 Abs. 2 SubmV verlangt haben, wird aus der Sachdarstellung der

Parteien nicht deutlich; die Beschwerdeführerinnen ma­chen lediglich geltend,

dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Stellungnahme der Be­schwer­de­geg­ne­rin

im Sinn dieser Vorschrift habe eintreffen können. Die Frage kann jedoch offen

bleiben, da die Beschwerdeführerinnen, wie sich aus den nachstehenden Er­wägungen

ergibt, schon vor dem Beschwerdeverfahren von den Gründen erfahren haben, die

zum Ausschluss ihres Angebots führen mussten.

3.

Die Beschwerdegegnerin begründet die

Nichtberücksichtigung der Beschwerde­führerinnen in erster Linie damit, dass

deren Angebot vom Verfahren habe ausgeschlossen werden müssen, weil die

Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht über die geforderte Qualitätsma­nagement-Zertifikation

gemäss ISO 9001/2 verfügt habe. Dieser Sachverhalt und der dazu erhobene

Einwand der Beschwerdegegnerin waren den Beschwerdeführerinnen im Zeit­punkt

der Einreichung der Beschwerde bekannt.

a) Bereits die publizierte Ausschreibung

enthielt den Hinweis: "Es werden nur zerti­fizierte Unternehmungen

(ISO 90012) berücksichtigt, resp. bei Arbeitsgemeinschaften muss

mindestens die federführende Firma zertifiziert sein" (act.--). Die

Beschwerdefüh­rerinnen haben die Anforderung trotz der ungenauen Schreibweise

zutreffend als Hinweis auf die Normen ISO 9001/2 verstanden. In den

Ausschreibungsunterlagen wurden sodann unter dem Titel "R 719

Qualitätsmanagement" die "QM-Anforderungen im Nationalstras­senbau ab

1997" des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) gemäss Beilage zum Schreiben

vom 3. April 1997 als verbindliche Grundlage bezeichnet. Ferner wurde

darauf hingewie­sen, dass das ausgeschriebene Bauwerk der Bauwerksklasse

BWK III und der QM-Anfor­derungsstufe C entspreche (act. --). Gemäss

Schreiben des ASTRA vom 3. April 1997 ("QM-Anforderungen im

Nationalstrassenbau ab 1997"; act--) sind Bauwerke der Klasse III

(QM-Anforderungsstufe C) ab 1. Januar 1999 nur noch an zertifizierte

Unter­nehmer zu vergeben. Dabei trägt der Hauptunternehmer die Verpflichtung,

dass auch seine Subunternehmer und Hauptlieferanten qualitätsgesicherte

Leistungen erbringen (minde­stens gemäss Stufe B), wofür ein Nachweis

erforderlich ist. Bei Arbeitsgemeinschaften muss mindestens die federführende

Firma zertifiziert sein. Firmen, die gemäss Bestätigung der

Zertifizierungsstelle unmittelbar vor der Zertifizierung stehen, sind unter dem

Vorbe­halt zuzulassen, dass das Zertifikat vor der Arbeitsvergabe vorliegt

(act--).

Diese Anforderungen waren den Beschwerdeführerinnen,

wie sie mit der Be­schwerdeschrift bestätigen, bekannt. Es handelte sich dabei

um zulässige und sachgerechte Kriterien für die Eignung der Anbietenden.

b) Der Beschwerdeführerin Nr. 1 war

ferner bekannt, dass sie im Zeitpunkt der An­gebots-Eingabe keine

Zertifizierung nach den Normen ISO 9001 oder 9002 besass. Sie machte

allerdings im Beschwerdeverfahren geltend, dass zumindest die Beschwerdeführe­rin

Nr. 3 nach der Norm ISO 9001 zertifiziert gewesen sei. Die

Beschwerdeführerin Nr. 3 war jedoch lediglich als Unterakkordantin für

einen Teil der Arbeiten vorgesehen; das bei ihr bestehende Qualitätsmanagement

konnte der Beschwerdeführerin Nr. 1 als eigentlicher Anbieterin nicht

angerechnet werden. Selbst wenn man die drei Beschwerdeführerinnen als

Mitglieder einer gemeinsam bietenden Arbeitsgemeinschaft hätte auffassen

wollen, hätte nach den dargestellten Anforderungen zumindest die federführende

Firma zertifiziert sein müssen; federführend war zweifellos die

Beschwerdeführerin Nr. 1.

c) Die Beschwerdeführerin Nr. 1 macht

des Weiteren geltend, dass sie zur Zeit der Angebotseingabe bereits im Begriff

gewesen sei, das ISO-Zertifikat zu erwerben. Sie habe daher im Angebot darauf

hingewiesen, dass der Qualifizierungsnachweis nachgeliefert werde. Nachdem sie

von einem Vertreter der Beschwerdegegnerin in einem Telefonge­spräch vom

14.

Februar 2000 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass wegen der

fehlenden ISO-Zertifizierung nicht auf ihr Angebot eingetreten werden könne,

habe sie mit einem Schreiben vom gleichen Tag bestätigt, dass das Zertifikat am

3.

März 2000 erwor­ben würde. Mit der Beschwerde reichte sie dem

Verwaltungsgericht sodann ein vom 6. März 2000 datiertes

Qualitätsmanagement-Zertifikat ISO 9002 ein (act--).

Diese Sachdarstellung stimmt nicht in allen

Teilen mit den von den Beschwerde­führerinnen eingereichten Unterlagen überein.

Die Beschwerdeführerin Nr. 1 hatte im Technischen Bericht zu ihrem Angebot

lediglich unter dem Titel "Subunternehmer" ver­merkt:

"Qualitätsnachweis: Wird auf Wunsch für die wichtigsten Arbeitsgattungen

nach­geliefert" (act--). Der Hinweis entsprach der in den

Qualitätsmanagement-Anfor­derungen des Bundesamtes für Strassen aufgestellten

Forderung, dass auch die Subunter­nehmer und Hauptlieferanten eines Unternehmers

qualitätsgesicherte Leistungen zu erbrin­gen haben. Ein Hinweis auf ein

pendentes Zertifizierungsverfahren bezüglich der Be­schwerdeführerin Nr. 1

konnte der Anmerkung nicht entnommen werden.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2000

teilte die Beschwerdeführerin Nr. 1 der Be­schwerdegegnerin erstmals mit,

dass sie selber eine Zertifizierung anstrebe; nach ihrer da­maligen Angabe

hätte sie die Zertifizierung am 3. März 2000 erhalten sollen (act--).

Diese Mitteilung erfolgte jedoch lange nach Ablauf der auf den 17. Januar

2000.

angesetz­ten Eingabefrist für die Angebote. Überdies lag dem Brief keine

Bestätigung der Zertifizie­rungsstelle über eine unmittelbar bevorstehende

Zertifizierung bei, wie sie nach den An­forderungen des Bundesamtes für

Strassen erforderlich gewesen wäre. Auch der nach den Anforderungen des

Bundesamtes notwendige Vorbehalt, dass die Zertifizierung vor der

Arbeitsvergabe vorliegen müsse, hätte nicht erfüllt werden können. Das

Zertifikat wurde der Beschwerdeführerin Nr. 1 erst am 6. März 2000

erteilt, nachdem die Vergabe bereits am 28. Februar 2000 erfolgt war.

d) Aufgrund dieses den Beschwerdeführerinnen

bekannten Sachverhalts waren auch die Rechtsgründe, aus denen nicht auf ihr

Angebot eingetreten werden konnte, ohne weite­res ersichtlich. Angebote im

Vergabeverfahren müssen rechtzeitig und vollständig bei der bezeichneten Stelle

eingereicht werden; ein verspätetes oder unvollständiges Angebot führt zum

Ausschluss von der Teilnahme (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Die

Rechtsfolge des Aus­schlusses ist zwar nur adäquat, wenn es sich um wesentliche

Mängel handelt; ein Aus­schluss vom Verfahren wegen unwesentlichen Mängeln

widerspräche dem Verbot des überspitzten Formalismus (VGr, 17. Februar

2000, VB.1999.00015, E. 8b; VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25,

E. 6). Bei den vorliegend in Frage stehenden Anforderungen an die Eignung

der Anbieter bezüglich Qualitätsmanagement handelte es sich jedoch zwei­fellos

um eine wesentliche Voraussetzung, ohne deren Vorliegen ein Anbieter nicht be­rücksichtigt

werden durfte. Die Beschwerdegegnerin hatte denn auch bereits im publizier­ten

Ausschreibungstext deutlich auf dieses Erfordernis hingewiesen.

Eine nachträgliche Ergänzung der mit dem

Angebot eingereichten Unterlagen wäre nur im engen Rahmen von Berichtigungen

und Erläuterungen nach § 27 und § 28 SubmV zulässig gewesen. Von

einer Berichtigung offensichtlicher Fehler wie Rechnungs- oder Schreibfehler im

Sinn von § 27 SubmV konnte vorliegend nicht die Rede sein. Fragen konnte

sich höchstens, ob es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, bei der Be­schwerdeführerin

Nr. 1 im Sinn von § 28 SubmV Erläuterungen bezüglich des fehlenden

Zertifikats einzuholen. Erläuterungen nach § 28 SubmV dienen jedoch in

erster Linie der Beseitigung von Unklarheiten. Sie können ferner zur Behebung

von geringfügigen Män­geln dienen, um derentwillen ein Ausschluss vom Verfahren

unverhältnismässig wäre. Da­gegen sind die Vergabestellen weder verpflichtet

noch berechtigt, den Anbietenden in je­dem Fall Gelegenheit zur nachträglichen

Ergänzung oder Verbesserung ihrer Angebote zu geben. In Zweifelsfällen steht

das Einholen von Erläuterungen im Ermessen der Vergabe­behörden, wobei sie die

Gleichbehandlung der Anbietenden zu gewährleisten haben (vgl. VGr,

17.

Februar 2000, VB.1999.00015, E. 10). Eine Rückfrage seitens der

Beschwerde­gegnerin hätte im Übrigen kein positives Resultat erbringen können,

da die Beschwerde­führerin Nr. 1, wie sich zeigte, nicht in der Lage war,

den Zertifizierungsprozess rechtzeitig abzuschliessen.

Anlässlich des Telefongesprächs vom

14.

Februar 2000 wurde die Beschwerdefüh­rerin darauf hingewiesen, dass

ihr wegen der fehlenden ISO-Zertifizierung der Ausschluss von der Teilnahme

drohte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihr klar sein müssen, dass die

Vorlage einer entsprechenden Bestätigung von höchster Dringlichkeit war; sie

hat eine solche aber auch mit ihrem Schreiben vom 14. Februar 2000 nicht

eingereicht. Ob eine Bestätigung zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch hätte

entgegengenommen werden dürfen, kann hier offen bleiben. Da die für die

Beurteilung einer Offerte erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig

beim Einreichen des Angebots vorliegen müssen, kam insofern auch keine Berufung

auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Beschwerdeverfahren ge­mäss § 52 VRG in

Betracht (vgl. VGr, 13. April 2000, VB.1999.00348, E. 5.c.bb).

4.

Den Beschwerdeführerinnen war somit schon

vor der Vergabe bekannt, dass ihr Angebot wegen der fehlenden ISO-Zerti­fizierung

der Beschwerdeführerin Nr. 1 voraus­sichtlich nicht berücksichtigt werden

konnte. Zu diesem Einwand haben sie in der Be­schwerdeschrift umfassend

Stellung genommen. Aus der Beschwerdeantwort der Be­schwerdegegnerin ergaben

sich keine für die Beurteilung der Beschwerde wesentlichen neuen

Gesichtspunkte. Die Beschwerdegegnerin machte zwar noch zusätzliche Mängel der

Offerte geltend, doch wären diese für den Ausgang des Verfahrens angesichts der

offen­sichtlich fehlenden ISO-Zertifizierung nicht mehr relevant gewesen. Aus

diesem Grund wurde auch auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels

verzichtet.

Den Beschwerdeführerinnen waren damit beim

Einreichen der Beschwerde die we­sentlichen Sachverhaltselemente und

Rechtsstandpunkte, die einer Gutheissung ihrer Be­schwerde entgegen standen,

bekannt. Die mangelhafte Begründung der angefochtenen Ver­fügung und die

nachträgliche Bekanntgabe von Entscheidgründen durch die Beschwerde­gegnein

waren unter diesen Umständen für die Verursachung des (unnötigen) Beschwerde­aufwands

nicht kausal.

5.

Mit ihrer Eingabe vom 27. April 2000

bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Beschwerdegegnerin hätte ihnen im

Rahmen des Vergabeverfahrens mittels anfechtba­rer Verfügung eröffnen müssen,

dass ihr Angebot aus dem Verfahren ausgeschlossen werde. Wäre dieser Entscheid

korrekt eröffnet worden, wäre den Beschwerdeführerinnen eine nachträgliche

Beschwerde gegen die Vergabe erspart geblieben. Auch unter diesem Gesichtspunkt

habe daher die Beschwerdegegnerin den Aufwand für das Beschwerdever­fahren

verursacht.

Die Rechtsauffassung der

Beschwerdeführerinnen, wonach ein Ausschluss vom Vergabeverfahren stets mit

einem separaten Entscheid – vor dem Entscheid über die Ver­gabe als

solche – eröffnet werden müsse, trifft indessen nicht zu. Der Ausschluss

vom Ver­gabeverfahren stellt zwar nach § 4 lit. d des Gesetzes über

den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom

22.

September 1996 einen anfechtbaren Entscheid dar; dass dieser vorgängig

des Zuschlags gesondert ergehen müsse, ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch

nicht. Im Gegensatz zum selektiven Verfahren (§ 10 SubmV) wird im offenen

Verfahren in der Regel kein selbständiger Entscheid über die Eignung der

Anbieter getroffen, und Entsprechendes gilt auch für die übrigen

Ausschlussgründe gemäss § 26 SubmV. Die Anbieter haben somit keinen

Anspruch darauf, dass vorweg über einen allfäl­ligen Ausschluss von der

Teilnahme entschieden wird (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015,

E. 6c; vgl. EBRK, Baurecht 1998, S. 126 Nr. 334; a.M. Peter

Gauch, Urteilsanmerkung, Baurecht 1998, S. 126 f., Ziff. 5). Ein

solches Vorgehen würde denn auch in der Regel nur zu einer Verzögerung des

Verfahrens führen, die weder im Interesse der Anbietenden noch der

Vergabeinstanz liegt. Die Beschwerdeführerinnen können daher aus dem Umstand,

dass sie vor dem Entscheid über den Zuschlag nicht vom Verfahren ausgeschlossen

wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten.

6.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Das Verfahren wird als durch Rückzug

der Beschwerde erledigt abgeschrieben.

2.

...