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Entscheid

VB.2000.00103

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00103

17. Mai 2000Deutsch9 min

(URT.2000.5594)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Am 26. Januar 1987 heiratete A.B., damals

jugoslawischer und heute ma­zedonischer Staatsangehöriger, in der gemeinsamen

Heimat seine Landsfrau C.D. Seitdem weilte er zunächst als Saisonier in der

Schweiz. Am 22. August 1990 wurde seine Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung

umgewandelt und am 25. No­vem­ber 1997 erhielt er eine solche zur

Niederlassung. Am 18. Oktober 1992 war die Gattin mit den Kindern E und F,

geboren 1987 bzw. 1990, im Rahmen des Familiennach­zugs hier eingereist. Im

Jahr 1995 kam der Sohn G zur Welt.

Mit Beschluss vom 29. Juli 1999 gewährte das

Zentrum für Sozialarbeit in H, Mazedonien, dem Ehepaar B. die Adoption des am

26. Juli 1984 daselbst gebo­renen I.J., unter Änderung von dessen Nachnamen J

in B.

Am 26. August 1999 ersuchte A.B. um die

Einreisebewilligung für den

Adoptivsohn I zum Verbleib bei den Eltern .Das wies die Fremdenpolizei des

Kantons Zürich (Direktion für Soziales und Sicherheit) mit Verfügung vom 28.

Oktober 1999 ab.

Erwägungen

II. Hiergegen liess A.B. am 26. November 1999

rekurrieren. Mit Beschluss vom 2. Februar 2000, zugestellt am 9. des

nämlichen Monats, wies der Regierungsrat den Rekurs kostenfällig und unter

Verweigerung einer Partei­entschädigung ab; als Rechtsmittel gab er die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.

III. Am 7./9. März 2000 liess A.B. an das

Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, es seien die Anordnungen des

Regierungsrats vom 2. Februar 2000 und der Fremdenpolizei vom 28. Oktober 1999

aufzuheben sowie dem Gesuch um Einreisebewilli­gung für I.B. stattzugeben,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats.

Am 22. März 2000 liess sich die Staatskanzlei

für den Regierungsrat mit dem An­trag auf Beschwerdeabweisung vernehmen.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete

stillschweigend auf Be­schwerdeantwort.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2

des Verwaltungsrechtspflegegeset­zes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG;

LS 175.2) lässt die Beschwerde an das Ver­waltungsgericht auf dem Gebiet

der Fremdenpolizei nur zu, soweit die Verwaltungsge­richtsbeschwerde an das

Bundesgericht offen steht. Das trifft zu bei Entscheiden über Aufenthalts- und

Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung Ausländer/innen ei­nen

bundesrechtlichen oder staatsvertraglichen Anspruch haben (Art. 100

Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom

16.

Dezember 1943/4. Oktober 1991, SR 173.110; BGE 124 II 361 E. 1a).

Laut Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des

Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der

Ausländer (ANAG; SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch

auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit ihnen

zusammen wohnen werden (Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Men­schenrecht

und Migration, Berlin 1999, S. 91 f.). Ferner garantiert Art. 8

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) den Schutz des

Familienlebens. Das lässt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das

Bundesgericht - und damit die vorgängige kantonale Beschwerde an das

Verwaltungsgericht - für die um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung

ersuchenden Ausländer/innen oder ihre hier anwesenden nahen Verwandten mit

gefestigtem Anwesenheitsrecht (insbesondere Niederlassungsbewilligung) zu,

sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 124

II 361 E. 1b).

Die Vorinstanz fand in erster Linie, die

Adoption von I. durch den Beschwerdeführer und dessen Gemahlin lasse sich nicht

anerkennen (E. 3). Trifft das zu, fehlt es an einem anspruchsbegründenden

Kinds‑ (ANAG) bzw. Familienverhältnis (EMRK) und kann daher auf das

Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Marc Spescha, Handbuch zum Auslän­derrecht,

Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 102).

a) Nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom

18.

Dezember 1987 über das Internatio­nale Privatrecht (IPRG; SR 291)

anerkennt die Schweiz ausländische Adoptionen, wenn sie ‑ wie

hier ‑ im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen

worden sind (Abs. 1). Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von

einem Kindesverhältnis im Sinn des schweizerischen Rechts wesentlich

abweichende Wirkungen entfalten, werden in der Schweiz nur mit denen anerkannt,

die ihnen im Staat der Begründung zukommen (Abs. 2). Kraft Art. 27

Abs. 1 IPRG anerkennt die Schweiz im Ausland ergangene Ent­scheidungen

nicht, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offen­sichtlich

unvereinbar wäre. Wird eine Entscheidung ‑ so gegenwärtig ‑

vorfrageweise geltend gemacht, erlaubt Art. 29 Abs. 3 IPRG der

angerufenen Behörde, selber über die Anerkennung zu befinden.

Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom

29.

April 1982 widerspricht es dem hiesigen Ordre public, wenn einer Adoption

kein Pflegeverhältnis vorausgegangen ist. Und die Nichtanerkennung einer

ausländischen Adoption verstösst laut einem Entscheid der Europäischen

Menschenrechtskommission vom 15. Dezember 1977 jedenfalls dann weder gegen

Art. 8 noch den das Recht auf Familiengründung verbürgenden Art. 12

EMRK, wenn das Adoptivkind nicht bei den Adoptiveltern gelebt hat (Quellen bei

Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, Art. 268 N. 89 und 89b ZGB).

An der menschenrechtlichen Situation scheint sich inzwischen nichts geändert zu

haben (vgl. Jochen Frowein in: EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington

1996, Art. 8 N. 17 und 12 N. 6; Arthur Haef­liger/Frank

Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,

2.

A., Bern 1999, S. 319; Caroni, S. 32 und ‑ kritisch ‑

236.

f.). Ebenso wenig weicht das Bundesgericht in seiner Praxis zu Art. 8

EMRK von dieser Linie ab (Caroni, S. 243 f., wiederum mit Kritik).

Ein Pflegeverhältnis nun liegt lediglich vor, wenn die Adop­tiveltern das Kind

ins eigene Heim aufnehmen und es persönlich betreuen. Das Pfle­geverhältnis

braucht nicht in einem Zug zu verlaufen, doch darf es sich auch nicht bloss auf

gemeinsame Ferien­aufenthalte beschränken (Cyril Hegnauer, Grundriss des

Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 11.04). In solchem Sinn hat die

Vorinstanz ‑ worauf sich in Anwen­dung von § 70 in Verbindung

mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend verweisen lässt ‑

richtig festgehalten, zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Frau und I. habe

nie eine Wohngemeinschaft bestanden (E. 3a+c). Das Abstreiten in der

Beschwerde erschöpft sich mit reinem Protest, ohne dem inhaltlich etwas

entgegensetzen zu können.

Für Urs Mosimann (in: Internationales

Privatrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, Art. 78 N. 15) dürfte das

Bundesgerichtsurteil vom 29. April 1982 immer noch richtig sein. Indes hat BGE

120.

II 87 eine ausländische Adoption eines erst vierwöchigen Kindes aner­kannt,

die offenbar auf keinem Pflegeverhältnis beruhte. Und mit Botschaft vom 19. Mai

1999.

betreffend das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von

Kin­dern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption

sowie das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen

zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen unterbreitet der Bundesrat

die Genehmigung einer internationalen Konvention und den Entwurf eines

Gesetzes, wonach für die Aner­kennung ausländischer Adoptionen denselben kein

Pflegeverhältnis vorausgegangen sein muss (BBl 1999, 5795 ff.,

insbesondere 5828 f. und 5840; Hegnauer, Kindesrecht, N. 11.04). Vor

diesem Hintergrund erheben sich Zweifel, ob der Mangel eines Pflegever­hältnisses

für sich der Anerkennung der Adoption von I. entgegenstehe.

b) Unter der Annahme, es handle sich hier

überhaupt um eine Volladoption (vgl. Mosimann, Art. 78 N. 11 ff.

sowie act. 6/2), muss dieser aber jedenfalls wegen rechtsmiss­bräuchlicher

Begründung die Anerkennung versagt bleiben. Eine Adoption soll "ehrlich

und aufrichtig ‑ d.h. nicht lediglich als Vorwand zur Verschaffung

eines Einreise- und Aufenthaltstitels ‑ die Begründung von

Familienleben" anstreben (Caroni, S. 237; vgl. auch S. 191). Sie

"ne peut être un moyen d'obtenir plus aisément l'autorisation de s'établir

en Suisse et de faciliter l'avenir économique de l'adopté. Le regroupement sera

en particulier refusé lorsque l'adoption intervient tardivement, surtout

lorsqu'elle aurait pu avoir lieu plus tôt, et que l'enfant doit venir en Suisse

à la fin des sa scolarité" (Alain Wurzburger, La ju­risprudence récente du

Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Berne 1997, S. 16).

Der Beschwerdeführer und seine Gattin wollen

I. als Blutsverwandten seit des­sen Geburt kennen. Als das Kind das Alter von

sieben Jahren erreicht habe, also 1991, hätten es seine leiblichen Eltern aus

wirtschaftlichen Gründen nicht mehr behalten können. Damals hätten die jetzigen

mit den seinerzeitigen Eltern die Adoption vereinbart und ihnen seither

jährlich Fr. 4'000.‑ Unterhaltszahlungen geleistet. Vor der

formellen Adoption, deren schwieriges Verfahren sich über fast drei Jahre

hingezogen habe, hätte I. als guter Schüler in der Heimat noch die angefangene

achtjährige Grundschule beenden mögen und das dann auch getan. Im Übrigen macht

der Beschwerdeführer vor jeder Instanz miteinander unvereinbare Angaben, was

die Betreuung des Kindes ab dem Alter von sieben Jahren anlangt: Erstens soll

es bei den leiblichen El­tern geblieben sein, zweitens in einem Heim geweilt

und drittens bei den heutigen Adoptivgrosseltern väterlicherseits gelebt haben.

Letzteres lässt einen fragen, warum denn die leiblichen Eltern Geld bekamen.

Damit mag es sich wie auch immer verhalten.

Mit der Vorinstanz (E. 5 f.) bleibt unerklärlich, wieso der

Beschwerdeführer sowie seine Gemahlin das Kind I. ‑ nach bloss einem

Jahr Grundschule ‑ nicht adoptierten und nachzogen, als jene 1992

mit den leiblichen Kindern in die Schweiz kam, wenn es ihnen um die Begründung

von Familienleben gegan­gen wäre, bzw. erlaubt das einzig den Schluss, dass die

Adoption vor weniger als einem Jahr nur geschah, um für I. die

Einreisebewilligung erwirken und ihm die hiesigen Ausbildungs‑ (und dann

Erwerbs)chancen eröffnen zu können. Die wohlbegründeten in­haltlichen Zweifel

der Vorinstanz am Adoptionsentscheid (E. 3) dürfen und müssen auf sich

beruhen, machen aber jedenfalls die angebliche Langwierigkeit des Verfahrens

voll­kommen unglaubwürdig. Lässt sich demnach die Adoption nicht anerkennen und

folglich auf die Beschwerde nicht eintreten, ist dennoch über die behauptete

persönliche Beziehung des Beschwerdeführers und von dessen Frau zu I. nichts

gesagt und diesen unbenommen, ihm weiterhin Unterstützung zu gewäh­ren.

2.

Hätte die unzutreffende

Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz die Beschwerde veranlasst, wären die

Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,

Zürich 1999, § 13. N. 27). So verhält es sich indes nicht, weil der

Beschwerdeführer auch die Nichtanerkennung der Adoption anficht. Er wird daher

als Unterliegender kosten­pflichtig und kann aus dem nämlichen Grund keine

Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13

N. 15).

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf ...

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

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