VB.2000.00103
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00103
17. Mai 2000Deutsch9 min
(URT.2000.5594)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00103
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 17.05.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)
Nachzug eines 16-jährigen mazedonischen "Adoptiv"-Sohns:
Ausländische Adoption nach internationalem Privatrecht. Vorfrageweise Beurteilung der Anerkennung der Adoption für die Hauptfrage, ob ein Anspruch auf Familiennachzug besteht.
Keine Anerkennung, weil kein vorausgegangenes Pflegeverhältnis und weil nach den widersprüchlich geschilderten familiären Umständen die Adoption als missbräuchlich erscheint (E. 1).
Stichworte:
ADOPTION
ANERKENNUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FAMILIENNACHZUG
FAMILIENRECHT
FAMILIENSCHUTZ
IPRG
Rechtsnormen:
Art. 17 lit. II ANAG
Art. 8 EMRK
Art. 29 lit. III IPRG
Art. 78 IPRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Am 26. Januar 1987 heiratete A.B., damals
jugoslawischer und heute mazedonischer Staatsangehöriger, in der gemeinsamen
Heimat seine Landsfrau C.D. Seitdem weilte er zunächst als Saisonier in der
Schweiz. Am 22. August 1990 wurde seine Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung
umgewandelt und am 25. November 1997 erhielt er eine solche zur
Niederlassung. Am 18. Oktober 1992 war die Gattin mit den Kindern E und F,
geboren 1987 bzw. 1990, im Rahmen des Familiennachzugs hier eingereist. Im
Jahr 1995 kam der Sohn G zur Welt.
Mit Beschluss vom 29. Juli 1999 gewährte das
Zentrum für Sozialarbeit in H, Mazedonien, dem Ehepaar B. die Adoption des am
26. Juli 1984 daselbst geborenen I.J., unter Änderung von dessen Nachnamen J
in B.
Am 26. August 1999 ersuchte A.B. um die
Einreisebewilligung für den
Adoptivsohn I zum Verbleib bei den Eltern .Das wies die Fremdenpolizei des
Kantons Zürich (Direktion für Soziales und Sicherheit) mit Verfügung vom 28.
Oktober 1999 ab.
Erwägungen
II. Hiergegen liess A.B. am 26. November 1999
rekurrieren. Mit Beschluss vom 2. Februar 2000, zugestellt am 9. des
nämlichen Monats, wies der Regierungsrat den Rekurs kostenfällig und unter
Verweigerung einer Parteientschädigung ab; als Rechtsmittel gab er die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht an.
III. Am 7./9. März 2000 liess A.B. an das
Verwaltungsgericht gelangen und beantragen, es seien die Anordnungen des
Regierungsrats vom 2. Februar 2000 und der Fremdenpolizei vom 28. Oktober 1999
aufzuheben sowie dem Gesuch um Einreisebewilligung für I.B. stattzugeben,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Regierungsrats.
Am 22. März 2000 liess sich die Staatskanzlei
für den Regierungsrat mit dem Antrag auf Beschwerdeabweisung vernehmen.
Die Direktion für Soziales und Sicherheit verzichtete
stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
§ 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG;
LS 175.2) lässt die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet
der Fremdenpolizei nur zu, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht offen steht. Das trifft zu bei Entscheiden über Aufenthalts- und
Niederlassungsbewilligungen, auf deren Erteilung Ausländer/innen einen
bundesrechtlichen oder staatsvertraglichen Anspruch haben (Art. 100
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom
16.
Dezember 1943/4. Oktober 1991, SR 173.110; BGE 124 II 361 E. 1a).
Laut Art. 17 Abs. 2 Satz 3 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch
auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit ihnen
zusammen wohnen werden (Martina Caroni, Privat- und Familienleben zwischen Menschenrecht
und Migration, Berlin 1999, S. 91 f.). Ferner garantiert Art. 8
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) den Schutz des
Familienlebens. Das lässt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht - und damit die vorgängige kantonale Beschwerde an das
Verwaltungsgericht - für die um eine fremdenpolizeiliche Bewilligung
ersuchenden Ausländer/innen oder ihre hier anwesenden nahen Verwandten mit
gefestigtem Anwesenheitsrecht (insbesondere Niederlassungsbewilligung) zu,
sofern die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 124
II 361 E. 1b).
Die Vorinstanz fand in erster Linie, die
Adoption von I. durch den Beschwerdeführer und dessen Gemahlin lasse sich nicht
anerkennen (E. 3). Trifft das zu, fehlt es an einem anspruchsbegründenden
Kinds‑ (ANAG) bzw. Familienverhältnis (EMRK) und kann daher auf das
Rechtsmittel nicht eingetreten werden (vgl. Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht,
Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 102).
a) Nach Art. 78 des Bundesgesetzes vom
18.
Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291)
anerkennt die Schweiz ausländische Adoptionen, wenn sie ‑ wie
hier ‑ im Heimatstaat der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen
worden sind (Abs. 1). Ausländische Adoptionen oder ähnliche Akte, die von
einem Kindesverhältnis im Sinn des schweizerischen Rechts wesentlich
abweichende Wirkungen entfalten, werden in der Schweiz nur mit denen anerkannt,
die ihnen im Staat der Begründung zukommen (Abs. 2). Kraft Art. 27
Abs. 1 IPRG anerkennt die Schweiz im Ausland ergangene Entscheidungen
nicht, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich
unvereinbar wäre. Wird eine Entscheidung ‑ so gegenwärtig ‑
vorfrageweise geltend gemacht, erlaubt Art. 29 Abs. 3 IPRG der
angerufenen Behörde, selber über die Anerkennung zu befinden.
Gemäss einem Urteil des Bundesgerichts vom
29.
April 1982 widerspricht es dem hiesigen Ordre public, wenn einer Adoption
kein Pflegeverhältnis vorausgegangen ist. Und die Nichtanerkennung einer
ausländischen Adoption verstösst laut einem Entscheid der Europäischen
Menschenrechtskommission vom 15. Dezember 1977 jedenfalls dann weder gegen
Art. 8 noch den das Recht auf Familiengründung verbürgenden Art. 12
EMRK, wenn das Adoptivkind nicht bei den Adoptiveltern gelebt hat (Quellen bei
Cyril Hegnauer, Berner Kommentar, 1984, Art. 268 N. 89 und 89b ZGB).
An der menschenrechtlichen Situation scheint sich inzwischen nichts geändert zu
haben (vgl. Jochen Frowein in: EMRK-Kommentar, 2. A., Kehl/Strassburg/Arlington
1996, Art. 8 N. 17 und 12 N. 6; Arthur Haefliger/Frank
Schürmann, Die Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz,
2.
A., Bern 1999, S. 319; Caroni, S. 32 und ‑ kritisch ‑
236.
f.). Ebenso wenig weicht das Bundesgericht in seiner Praxis zu Art. 8
EMRK von dieser Linie ab (Caroni, S. 243 f., wiederum mit Kritik).
Ein Pflegeverhältnis nun liegt lediglich vor, wenn die Adoptiveltern das Kind
ins eigene Heim aufnehmen und es persönlich betreuen. Das Pflegeverhältnis
braucht nicht in einem Zug zu verlaufen, doch darf es sich auch nicht bloss auf
gemeinsame Ferienaufenthalte beschränken (Cyril Hegnauer, Grundriss des
Kindesrechts, 5. A., Bern 1999, N. 11.04). In solchem Sinn hat die
Vorinstanz ‑ worauf sich in Anwendung von § 70 in Verbindung
mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG zustimmend verweisen lässt ‑
richtig festgehalten, zwischen dem Beschwerdeführer, dessen Frau und I. habe
nie eine Wohngemeinschaft bestanden (E. 3a+c). Das Abstreiten in der
Beschwerde erschöpft sich mit reinem Protest, ohne dem inhaltlich etwas
entgegensetzen zu können.
Für Urs Mosimann (in: Internationales
Privatrecht, Basel/Frankfurt am Main 1996, Art. 78 N. 15) dürfte das
Bundesgerichtsurteil vom 29. April 1982 immer noch richtig sein. Indes hat BGE
120.
II 87 eine ausländische Adoption eines erst vierwöchigen Kindes anerkannt,
die offenbar auf keinem Pflegeverhältnis beruhte. Und mit Botschaft vom 19. Mai
1999.
betreffend das Haager Übereinkommen vom 29. Mai 1993 über den Schutz von
Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption
sowie das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen
zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen unterbreitet der Bundesrat
die Genehmigung einer internationalen Konvention und den Entwurf eines
Gesetzes, wonach für die Anerkennung ausländischer Adoptionen denselben kein
Pflegeverhältnis vorausgegangen sein muss (BBl 1999, 5795 ff.,
insbesondere 5828 f. und 5840; Hegnauer, Kindesrecht, N. 11.04). Vor
diesem Hintergrund erheben sich Zweifel, ob der Mangel eines Pflegeverhältnisses
für sich der Anerkennung der Adoption von I. entgegenstehe.
b) Unter der Annahme, es handle sich hier
überhaupt um eine Volladoption (vgl. Mosimann, Art. 78 N. 11 ff.
sowie act. 6/2), muss dieser aber jedenfalls wegen rechtsmissbräuchlicher
Begründung die Anerkennung versagt bleiben. Eine Adoption soll "ehrlich
und aufrichtig ‑ d.h. nicht lediglich als Vorwand zur Verschaffung
eines Einreise- und Aufenthaltstitels ‑ die Begründung von
Familienleben" anstreben (Caroni, S. 237; vgl. auch S. 191). Sie
"ne peut être un moyen d'obtenir plus aisément l'autorisation de s'établir
en Suisse et de faciliter l'avenir économique de l'adopté. Le regroupement sera
en particulier refusé lorsque l'adoption intervient tardivement, surtout
lorsqu'elle aurait pu avoir lieu plus tôt, et que l'enfant doit venir en Suisse
à la fin des sa scolarité" (Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du
Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Berne 1997, S. 16).
Der Beschwerdeführer und seine Gattin wollen
I. als Blutsverwandten seit dessen Geburt kennen. Als das Kind das Alter von
sieben Jahren erreicht habe, also 1991, hätten es seine leiblichen Eltern aus
wirtschaftlichen Gründen nicht mehr behalten können. Damals hätten die jetzigen
mit den seinerzeitigen Eltern die Adoption vereinbart und ihnen seither
jährlich Fr. 4'000.‑ Unterhaltszahlungen geleistet. Vor der
formellen Adoption, deren schwieriges Verfahren sich über fast drei Jahre
hingezogen habe, hätte I. als guter Schüler in der Heimat noch die angefangene
achtjährige Grundschule beenden mögen und das dann auch getan. Im Übrigen macht
der Beschwerdeführer vor jeder Instanz miteinander unvereinbare Angaben, was
die Betreuung des Kindes ab dem Alter von sieben Jahren anlangt: Erstens soll
es bei den leiblichen Eltern geblieben sein, zweitens in einem Heim geweilt
und drittens bei den heutigen Adoptivgrosseltern väterlicherseits gelebt haben.
Letzteres lässt einen fragen, warum denn die leiblichen Eltern Geld bekamen.
Damit mag es sich wie auch immer verhalten.
Mit der Vorinstanz (E. 5 f.) bleibt unerklärlich, wieso der
Beschwerdeführer sowie seine Gemahlin das Kind I. ‑ nach bloss einem
Jahr Grundschule ‑ nicht adoptierten und nachzogen, als jene 1992
mit den leiblichen Kindern in die Schweiz kam, wenn es ihnen um die Begründung
von Familienleben gegangen wäre, bzw. erlaubt das einzig den Schluss, dass die
Adoption vor weniger als einem Jahr nur geschah, um für I. die
Einreisebewilligung erwirken und ihm die hiesigen Ausbildungs‑ (und dann
Erwerbs)chancen eröffnen zu können. Die wohlbegründeten inhaltlichen Zweifel
der Vorinstanz am Adoptionsentscheid (E. 3) dürfen und müssen auf sich
beruhen, machen aber jedenfalls die angebliche Langwierigkeit des Verfahrens
vollkommen unglaubwürdig. Lässt sich demnach die Adoption nicht anerkennen und
folglich auf die Beschwerde nicht eintreten, ist dennoch über die behauptete
persönliche Beziehung des Beschwerdeführers und von dessen Frau zu I. nichts
gesagt und diesen unbenommen, ihm weiterhin Unterstützung zu gewähren.
2.
Hätte die unzutreffende
Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz die Beschwerde veranlasst, wären die
Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/ Martin Röhl,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 13. N. 27). So verhält es sich indes nicht, weil der
Beschwerdeführer auch die Nichtanerkennung der Adoption anficht. Er wird daher
als Unterliegender kostenpflichtig und kann aus dem nämlichen Grund keine
Parteientschädigung erhalten (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 15).
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf ...
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.