VB.2000.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00104
28. April 2000Deutsch7 min
(URT.2000.5546)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00104
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 28.04.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Kostengutsprache für eine Zahnsanierung
Zahnärztliche Behandlungen gehören zu dem durch § 15 Abs. 1 SHG gewährleisteten sozialen Existenzminimum. Dieses umfasst eine einfache und zweckmässige Sanierung (E. 2b).
Dagegen besteht kein Anspruch auf Erhaltung aller noch vorhandenen Zähne und auf den Einbau von Brücken (E. 2c).
Eine Untersuchung durch die Vertrauensärztin der Behörde war nicht notwendig (E. 2d).
Weder ist vorliegend eine bessere Behandlung anderer Hilfsbedürftiger durch die Behörde erwiesen noch würde dies ohne weiteres einen Anspruch auf gleiche Behandlung begründen (E. 2e).
Stichworte:
FÜRSORGE
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
SOZIALES EXISTENZMINIMUM
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG
Rechtsnormen:
§ 15 lit. I SHG
§ 17 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Die Einzelfallkommission der
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich erteilte A. am 20. Juli 1998 Kostengutsprache
für eine Notfallzahnbehandlung und Restgebiss-Sanierung im Betrag von
Fr. 4'936.75. Einen Kostenvoranschlag des Zahnarztes von A., Dr. B.,
für die Anschlussbehandlung im Betrag von Fr. 23'394.50 leitete die
Kommission an die Vertrauensärztin des Sozialdepartements zur Überprüfung
weiter. Die Vertrauensärztin Dr. C. schlug mit (undatierter, offenbar am
25. Oktober 1998 erstatteter) Kostenorientierung Nr. 5877‑1 eine
Behandlung vor, deren Kosten sie auf Fr. 9'012.70 veranschlagte. Statt der
von Dr. B. vorgesehenen Behandlung verschiedener Zähne mit anschliessendem
Einsetzen von vier Brücken schlug die Vertrauensärztin neben der Behandlung zum
Teil die Extraktion von geschwächten Zähnen sowie den Einbau von zwei
Modellgussprothesen vor. Offenbar am 23. November 1998 (auch hier ist das
Entscheiddatum aus den vorhandenen Akten nicht klar ersichtlich) erteilte die
Einzelfallkommission Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung gemäss Vorschlag
der Vertrauensärztin im Betrag von Fr. 9'012.70. Mit Sicherheit erfolgte
die Zustellung dieser Verfügung (nochmals) am 4. März 1999.
Erwägungen
II. Dagegen erhob A. am 29. März 1999
Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der
Fürsorgebehörde, welche sie am 13. Juli 1999 abwies.
A. gelangte gegen diesen Entscheid am 12.
August 1999 an den Bezirksrat Zürich, der den Rekurs am 3. Februar 2000
ebenfalls abwies.
III. Gegen diesen Beschluss führte A. am 7. März
2000.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben und der Kredit in der Höhe von Fr. 23'394.50 für
die Sanierung der Zähne der Beschwerdeführerin sei zu erteilen, alles unter
Kosten‑ und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die
Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beantragte am 31. März 2000 die Abweisung der
Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 3. April 2000 der Bezirksrat unter
Verweis auf die Akten.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 38 Abs. 2 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG)
behandelt der Einzelrichter unter anderem Beschwerden, deren Streitwert
Fr. 20'000.‑ nicht übersteigt. Die Beschwerdeführerin beantragt die
Bewilligung einer Zahnbehandlung, welche knapp Fr. 23'400.‑ kosten
würde. Die Beschwerdegegnerin hat sich bereit erklärt, eine gut Fr. 9'000.‑
kostende Behandlung zu finanzieren. Streitwert ist die unter Fr. 20'000.‑
liegende Differenz dieser Beträge. Dementsprechend ist der Einzelrichter zur
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
a) Mit der Beschwerde kann jede
Rechtsverletzung geltend gemacht werden, namentlich die unrichtige Anwendung
gesetzlicher Vorschriften (§ 50 Abs. 2 lit. a VRG) und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG).
Vorliegend ist zu prüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz § 15 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verletzt, und ob die Beurteilung
durch die Vertrauensärztin des Sozialdepartements erfolgen konnte, ohne dass
diese die Beschwerdeführerin persönlich untersuchte.
b) Nach § 15 Abs. 1 SHG
gewährleistet die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum, welches
neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist die
notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege
in einem Spital, einem Heim oder zu Hause sicherzustellen. § 17 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) legt fest, dass
sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, in der Fassung von November 1998) bemisst.
Begründete Abweichungen im Einzelfall werden vorbehalten.
Wie der Bezirksrat zutreffend festgestellt
hat, gehören notwendige zahnärztliche Behandlungen zu dem durch § 15 SHG
und § 17 SHV garantierten sozialen Existenzminimum. Solche Behandlungen
sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Gemäss den
SKOS-Richtlinien besteht eine einfache und zweckmässige Sanierung in der
Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung
strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung
der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen
Methoden (v.a. Modellguss). Kronen‑ und Brückenversorgungen fallen in der
Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung (H.2 zu Kap. B.4.2
SKOS-Richtlinien). Diese Richtlinien entsprechen den gesetzlichen Vorgaben,
namentlich dem Ziel, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten, und sind
daher nicht zu beanstanden. Es wäre gesetzwidrig, wenn Sozialhilfebezüger zu
Lasten der Öffentlichkeit ohne zwingende medizinische Notwendigkeit aufwendige
Behandlungen für Probleme beanspruchen könnten, für welche auch eine
zahnmedizinisch zweckmässige und kostengünstigere Lösung vorhanden ist.
c) In Anwendung dieser Grundsätze hat die
Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Behandlung bzw. Erhaltung aller
ihrer noch vorhandenen Zähne, vor allem jener Zähne, für die eine zweifelhafte
Prognose gestellt werden muss. Ebensowenig hat sie Anspruch auf den Einbau von
Brücken an Stelle der massiv günstigeren Teilprothesen. Hinzu kommt, dass die
von der Vertrauensärztin des Sozialdepartements vorgeschlagene Behandlung
rascher zu einer definitiven Versorgung der Beschwerdeführerin führen würde. Es
kann keine Rede davon sein, dass der Behandlungsvorschlag der Vertrauensärztin
sachlich fehlerhaft ist.
d) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass
die Beurteilung durch die Vertrauensärztin ohne persönliche Untersuchung der
Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Liegen wie vorliegend ein detaillierter
Behandlungsvorschlag, eine Krankengeschichte und die Röntgenbilder eines
Patienten oder einer Patientin vor, so kann auf dieser Grundlage in aller Regel
eine Zweitmeinung zur vorgesehenen Behandlung ohne persönliche Untersuchung
erstattet werden. Dies entspricht denn auch gängiger Praxis. Gründe für ein
abweichendes Vorgehen liegen nicht vor. Keine Rolle spielt in diesem
Zusammenhang, ob der Patient oder die Patientin Vertrauen in die Person hat,
welche (als Vertrauensperson der Sozialbehörde) die Zweitbeurteilung vornimmt.
Im konkreten Fall ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Penizillin-Allergie
oder das zeitweilige Asthma der Beschwerdeführerin einen sachlichen Grund für
eine persönliche Untersuchung oder für die von ihr angestrebte, massiv teurere
Behandlung darstellen sollte.
e) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin
geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Gleichbehandlungsgebot. In
seiner allgemeinen Form besagt das Gleichbehandlungsgebot, dass Gleiches nach
Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich zu behandeln ist. Für Zahnbehandlungen von Personen, die Sozialhilfe
beziehen, ergeben sich die Kriterien für die Zahnbehandlung aus den oben
erwähnten SKOS-Richtlinien. Es deutet nichts darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin im Allgemeinen nicht entsprechend diesen Richtlinien
vorgeht. Diese lassen in sachlich begründeten Sonderfällen abweichende
Behandlungen zu. Die Beschwerdeführerin behauptet, bei "anderen Personen
mit den exakt gleichen Problemen" habe die Beschwerdegegnerin Sanierungen
in der Art der verlangten bewilligt. Sie unterlässt es aber, näher darzutun, um
welche Personen es sich handelt und dass die Verhältnisse tatsächlich die
gleichen waren. Vor Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nur eine Person
bezeichnet, bei der offenbar eine teurere Behandlung finanziert wurde. Es kann
offen bleiben, ob jener Fall mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Sind die
Verhältnisse verschieden, so kann die Beschwerdeführerin aus dem
Gleichbehandlungsgebot ohnehin nichts für sich ableiten.
Sollten aber tatsächlich vergleichbare
Verhältnisse vorliegen, so wäre die teurere Behandlung im Vergleichsfall zu
Unrecht erfolgt. Der Umstand, dass das Gesetz in einigen Fällen nicht oder
nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger indes grundsätzlich keinen
Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt
allerdings nur, wenn lediglich in einem oder in einigen wenigen Fällen eine vom
Gesetz abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn es dagegen die Behörden
ablehnen, die in andern Fällen geübte Praxis aufzugeben, kann der Bürger
verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird,
auch ihm gewährt werde. Andererseits können dem ausnahmsweise einzuräumenden
Anspruch auf Behandlung in Abweichung vom Gesetz gewichtige öffentliche
Interessen oder das berechtigte Interesse eines privaten Dritten an
gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen; hierüber ist im Einzelfall im
Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden (BGE 123 II 248 E. 3c mit
Hinweisen). Vorliegend deutet wie erwähnt nichts darauf hin, dass die
Beschwerdegegnerin regelmässig Zahnbehandlungen in Abweichung von den
gesetzlichen Vorgaben finanzieren würde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung in
Abweichung vom Gesetz besteht schon aus diesem Grund nicht.
3.
...
Demgemäss
entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...