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Entscheid

VB.2000.00104

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00104

28. April 2000Deutsch7 min

(URT.2000.5546)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Die Einzelfallkommission der

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich erteilte A. am 20. Juli 1998 Kostengutsprache

für eine Notfallzahnbehandlung und Restgebiss-Sanierung im Betrag von

Fr. 4'936.75. Einen Kostenvoranschlag des Zahnarztes von A., Dr. B.,

für die Anschlussbehandlung im Betrag von Fr. 23'394.50 leitete die

Kommission an die Vertrauensärztin des Sozialdepartements zur Überprüfung

weiter. Die Vertrauensärztin Dr. C. schlug mit (undatierter, offenbar am

25. Oktober 1998 erstatteter) Kostenorientierung Nr. 5877‑1 eine

Behandlung vor, deren Kosten sie auf Fr. 9'012.70 veranschlagte. Statt der

von Dr. B. vorgesehenen Behandlung verschiedener Zähne mit anschliessendem

Einsetzen von vier Brücken schlug die Vertrauensärztin neben der Behandlung zum

Teil die Extraktion von geschwächten Zähnen sowie den Einbau von zwei

Modellgussprothesen vor. Offenbar am 23. November 1998 (auch hier ist das

Entscheiddatum aus den vorhandenen Akten nicht klar ersichtlich) erteilte die

Einzelfallkommission Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung gemäss Vorschlag

der Vertrauensärztin im Betrag von Fr. 9'012.70. Mit Sicherheit erfolgte

die Zustellung dieser Verfügung (nochmals) am 4. März 1999.

Erwägungen

II. Dagegen erhob A. am 29. März 1999

Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der

Fürsorgebehörde, welche sie am 13. Juli 1999 abwies.

A. gelangte gegen diesen Entscheid am 12.

August 1999 an den Bezirksrat Zürich, der den Rekurs am 3. Februar 2000

ebenfalls abwies.

III. Gegen diesen Beschluss führte A. am 7. März

2000.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene

Entscheid sei aufzuheben und der Kredit in der Höhe von Fr. 23'394.50 für

die Sanierung der Zähne der Beschwerdeführerin sei zu erteilen, alles unter

Kosten‑ und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die

Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beantragte am 31. März 2000 die Abweisung der

Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 3. April 2000 der Bezirksrat unter

Verweis auf die Akten.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 38 Abs. 2 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG)

behandelt der Einzelrichter unter anderem Beschwerden, deren Streitwert

Fr. 20'000.‑ nicht übersteigt. Die Beschwerdeführerin beantragt die

Bewilligung einer Zahnbehandlung, welche knapp Fr. 23'400.‑ kosten

würde. Die Beschwerdegegnerin hat sich bereit erklärt, eine gut Fr. 9'000.‑

kostende Behandlung zu finanzieren. Streitwert ist die unter Fr. 20'000.‑

liegende Differenz dieser Beträge. Dementsprechend ist der Einzelrichter zur

Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2.

a) Mit der Beschwerde kann jede

Rechtsverletzung geltend gemacht werden, namentlich die unrichtige Anwendung

gesetzlicher Vorschriften (§ 50 Abs. 2 lit. a VRG) und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG).

Vorliegend ist zu prüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz § 15 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verletzt, und ob die Beurteilung

durch die Vertrauensärztin des Sozialdepartements erfolgen konnte, ohne dass

diese die Beschwerdeführerin persönlich untersuchte.

b) Nach § 15 Abs. 1 SHG

gewährleistet die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum, welches

neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse

angemessen berücksichtigt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist die

notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege

in einem Spital, einem Heim oder zu Hause sicherzustellen. § 17 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) legt fest, dass

sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, in der Fassung von November 1998) bemisst.

Begründete Abweichungen im Einzelfall werden vorbehalten.

Wie der Bezirksrat zutreffend festgestellt

hat, gehören notwendige zahnärztliche Behandlungen zu dem durch § 15 SHG

und § 17 SHV garantierten sozialen Existenzminimum. Solche Behandlungen

sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Gemäss den

SKOS-Richtlinien besteht eine einfache und zweckmässige Sanierung in der

Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung

strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung

der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen

Methoden (v.a. Modellguss). Kronen‑ und Brückenversorgungen fallen in der

Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung (H.2 zu Kap. B.4.2

SKOS-Richtlinien). Diese Richtlinien entsprechen den gesetzlichen Vorgaben,

namentlich dem Ziel, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten, und sind

daher nicht zu beanstanden. Es wäre gesetzwidrig, wenn Sozialhilfebezüger zu

Lasten der Öffentlichkeit ohne zwingende medizinische Notwendigkeit aufwendige

Behandlungen für Probleme beanspruchen könnten, für welche auch eine

zahnmedizinisch zweckmässige und kostengünstigere Lösung vorhanden ist.

c) In Anwendung dieser Grundsätze hat die

Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Behandlung bzw. Erhaltung aller

ihrer noch vorhandenen Zähne, vor allem jener Zähne, für die eine zweifelhafte

Prognose gestellt werden muss. Ebensowenig hat sie Anspruch auf den Einbau von

Brücken an Stelle der massiv günstigeren Teilprothesen. Hinzu kommt, dass die

von der Vertrauensärztin des Sozialdepartements vorgeschlagene Behandlung

rascher zu einer definitiven Versorgung der Beschwerdeführerin führen würde. Es

kann keine Rede davon sein, dass der Behandlungsvorschlag der Vertrauensärztin

sachlich fehlerhaft ist.

d) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass

die Beurteilung durch die Vertrauensärztin ohne persönliche Untersuchung der

Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Liegen wie vorliegend ein detaillierter

Behandlungsvorschlag, eine Krankengeschichte und die Röntgenbilder eines

Patienten oder einer Patientin vor, so kann auf dieser Grundlage in aller Regel

eine Zweitmeinung zur vorgesehenen Behandlung ohne persönliche Untersuchung

erstattet werden. Dies entspricht denn auch gängiger Praxis. Gründe für ein

abweichendes Vorgehen liegen nicht vor. Keine Rolle spielt in diesem

Zusammenhang, ob der Patient oder die Patientin Vertrauen in die Person hat,

welche (als Vertrauensperson der Sozialbehörde) die Zweitbeurteilung vornimmt.

Im konkreten Fall ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Penizillin-Allergie

oder das zeitweilige Asthma der Beschwerdeführerin einen sachlichen Grund für

eine persönliche Untersuchung oder für die von ihr angestrebte, massiv teurere

Behandlung darstellen sollte.

e) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin

geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Gleichbehandlungsgebot. In

seiner allgemeinen Form besagt das Gleichbehandlungsgebot, dass Gleiches nach

Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit

ungleich zu behandeln ist. Für Zahnbehandlungen von Personen, die Sozialhilfe

beziehen, ergeben sich die Kriterien für die Zahnbehandlung aus den oben

erwähnten SKOS-Richtlinien. Es deutet nichts darauf hin, dass die

Beschwerdegegnerin im Allgemeinen nicht entsprechend diesen Richtlinien

vorgeht. Diese lassen in sachlich begründeten Sonderfällen abweichende

Behandlungen zu. Die Beschwerdeführerin behauptet, bei "anderen Personen

mit den exakt gleichen Problemen" habe die Beschwerdegegnerin Sanierungen

in der Art der verlangten bewilligt. Sie unterlässt es aber, näher darzutun, um

welche Personen es sich handelt und dass die Verhältnisse tatsächlich die

gleichen waren. Vor Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nur eine Person

bezeichnet, bei der offenbar eine teurere Behandlung finanziert wurde. Es kann

offen bleiben, ob jener Fall mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Sind die

Verhältnisse verschieden, so kann die Beschwerdeführerin aus dem

Gleichbehandlungsgebot ohnehin nichts für sich ableiten.

Sollten aber tatsächlich vergleichbare

Verhältnisse vorliegen, so wäre die teurere Behandlung im Vergleichsfall zu

Unrecht erfolgt. Der Umstand, dass das Gesetz in einigen Fällen nicht oder

nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger indes grundsätzlich keinen

Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt

allerdings nur, wenn lediglich in einem oder in einigen wenigen Fällen eine vom

Gesetz abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn es dagegen die Behörden

ablehnen, die in andern Fällen geübte Praxis aufzugeben, kann der Bürger

verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird,

auch ihm gewährt werde. Andererseits können dem ausnahmsweise einzuräumenden

Anspruch auf Behandlung in Abweichung vom Gesetz gewichtige öffentliche

Interessen oder das berechtigte Interesse eines privaten Dritten an

gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen; hierüber ist im Einzelfall im

Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden (BGE 123 II 248 E. 3c mit

Hinweisen). Vorliegend deutet wie erwähnt nichts darauf hin, dass die

Beschwerdegegnerin regelmässig Zahnbehandlungen in Abweichung von den

gesetzlichen Vorgaben finanzieren würde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung in

Abweichung vom Gesetz besteht schon aus diesem Grund nicht.

3.

...

Demgemäss

entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...