VB.2000.00108
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00108
12. Juli 2000Deutsch11 min
(URT.2000.5711)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00108
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 12.07.2000
Spruchkörper:
2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.10.2000 abgewiesen.
Rechtsgebiet:
Ausländerrecht
Betreff:
Aufenthaltsbewilligung
Scheinehe
Kein Anspruch auf Bewilligung zum Verbleib bei der schweizerischen Ehefrau wegen Vorliegens einer Scheinehe nach Art. 7 Abs. 2 ANAG.
BGE-Nr.2A.403/2000
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
AUSLÄNDERRECHTSEHE
BEZAHLUNG
BGE
ENTGELT
LEBENSGEMEINSCHAFT
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEIDUNGSVERFAHREN
UMGEHUNG
ZUSAMMENLEBEN
Rechtsnormen:
Art. 7 lit. I ANAG
Art. 7 lit. II ANAG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. C., Staatsangehöriger von D., hält sich seit 1991 mit
Unterbrüchen in der Schweiz auf. Vom 1991 bis 1995 arbeitete er hier als
Saisonnier. Seine Ehefrau und zwei 1991 und 1993 geborene Kinder blieben in D.
zurück.
Die Fremdenpolizei teilte C. mit, seine Saisonbewilligung
laufe im Oktober 1996 endgültig aus und die Voraussetzungen für eine Umwandlung
in eine Jahresaufenthaltsbewilligung seien nicht gegeben. Nachdem er unter
Angabe von gesundheitlichen Gründen um eine befristete Aufenthaltsbewilligung ersucht
hatte, verliess er die Schweiz im Februar 1997. Im gleichen Monat wurde seine
Ehe in D. geschieden. Bereits im Monat darauf heiratete er in D. die aus E.
stammende Schweizer Bürgerin F.
Im Herbst 1997, noch vor der geplanten Einreise von C., teilte
F. der Kantonspolizei an ihrem schweizerischen Wohnsitz aus freiem Entschluss
mit, sie habe sich bisher geweigert, das Visumgesuch für ihren Ehegatten zu
unterschreiben, da sie die Ehe nicht tatsächlich zu leben beabsichtige. In
einem späteren Schreiben von F. an die Fremdenpolizei ersuchte diese, ihrem
Ehemann trotzdem das Einreisevisum zu erteilen. Gestützt auf das
widersprüchliche Verhalten der Ehefrau beauftragte die Fremdenpolizei die
Kantonspolizei, F. zu den Umständen der Eheschliessung zu befragen. Dabei
äusserte die Ehefrau, sie sei die Ehe mit C. eingegangen, weil sie dafür Geld
erhalten habe und ihrem geschiedenen (ersten) Gatten damit Schulden habe
zurückzahlen können. Sie wohne im Übrigen nicht mit ihrem Ehemann zusammen,
habe diesen seit mindestens einem Monat nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo
er sich aufhalte. Das Namensschild an ihrer Wohnungstür habe er angebracht, um
den Anschein zu erwecken, dass er hier wohne; tatsächlich habe er noch nie bei
ihr gewohnt. Sie selbst unterhalte eine intime Beziehung mit ihrem geschiedenen
(ersten) Ehemann. Im Auftrag der Fremdenpolizei führte die Kantonspolizei
Ermittlungen am ehelichen Wohnsitz durch. Gemäss eines Rapports der
Kantonspolizei wurde C. nie in der ehelichen Wohnung angetroffen, obwohl die
Polizeibeamten "diverse Male zu jeder Tages- und Nachtzeit"
vorgesprochen hätten. C. selbst habe nicht bestritten, dass er getrennt von
seiner Ehefrau lebe. Er habe kurz vor der Heirat die Schweiz verlassen und in
G. über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Im Juli 1998 habe er um Aufenthalt
in der Schweiz nachgesucht. Im November 1998 stellte C. ein Asylgesuch.
Aufgrund dieser und weiterer Abklärungen verfügte die
Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei), das von C. gestellte
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau
werde abgewiesen.
Erwägungen
II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat
ab.
III. Gegen den Entscheid des Regierungsrats liess C.
Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte die Aufhebung des
regierungsrätlichen Entscheids und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess,
beantragte die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats die Abweisung der
Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht
zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1
lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24.
Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend
Aufenthaltsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen
bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943).
b) Der ausländische Ehegatte einer Person mit
Schweizer Bürgerrecht hat laut Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
(Satz 1). Diese bundesrechtlichen Bestimmungen setzen einzig den formellen
Bestand der Ehe voraus, um als Anspruchsgrundlagen in Betracht zu kommen,
während Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom
4.
November 1950 (EMRK) hierfür verlangt, dass die Ehe auch tatsächlich
gelebt wird. Die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der
anwendbaren Anspruchsnormen verwirklicht sind, stellt sich erst bei der Prüfung
der materiellen Rechtslage (BGE 122 II 289 E. 1d).
Gestützt auf den Bestand der Ehe des
Beschwerdeführers mit einer Schweizerin hat das Verwaltungsgericht auf die
Beschwerde einzutreten. Keine Anspruchsgrundlage stellt indes Art. 8 EMRK
dar, weil die Eheleute nicht zusammenleben.
2.
a) Nach Art. 7 ANAG hat der
ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers im Allgemeinen Anspruch auf
Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Anders als bei
Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich
gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte
eines Schweizer Bürgers allerdings dann keinen solchen Anspruch, wenn die Ehe
eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung
von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die sogenannte
Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche
Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein
eingegangen worden ist, heisst dies aber nicht, dass einem Ausländer, der nicht
mehr mit seinem schweizerischen Gatten zusammenlebt, der Aufenthalt auf jeden
Fall weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen
entsprechender Anhaltspunkte nämlich dann, ob sich die Berufung auf die Ehe
nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 121 II 97 E. 4a
S. 103 = Pra 85/1996 Nr. 117 mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch
liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur
Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will
(BGE 121 I 367 E. 3b S. 375, 121 II 97 E. 4 S. 103f. =
Pra 85/1996 Nr. 117 auch zum Folgenden). Rechtsmissbrauch darf
indessen nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb,
weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder
Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Denn gerade darum, weil der
Ausländer nicht der Willkür des schweizerischen Ehegatten ausgeliefert sein
soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen.
Rechtsmissbrauch ist aber dann gegeben, wenn der Ausländer sich im
fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell
aufrechterhalten wird mit dem einzigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung
erhältlich zu machen oder zu verlängern.
So hat die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch
angenommen bei einem Ausländer, der sich auf eine formell bestehende Ehe
berief, gleichzeitig aber eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt, mit
der er ein Kind hatte (BGE 121 II 97 E. 4b S. 104 = Pra 85/
1996.
Nr. 117), oder bei einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbewilligung
verlangte, obwohl der schweizerische Ehegatte nicht mehr in der Schweiz lebte
(vgl. RB 1998 Nr. 57). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann
Rechtsmissbrauch zudem auch dann gegeben sein, wenn die Dinge nicht derart
offensichtlich lägen; wesentlich sei, ob die Aufrechterhaltung der Ehe dem
einzigen Ziel diene, weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
b) Eine Scheinehe, womit die Ehegatten mit
der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die
Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen,
entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie bei der
altrechtlichen Bürgerrechtsehe, nur durch Indizien nachgewiesen werden. Nach
der Praxis des Bundesgerichts lässt sich ein solches Indiz etwa darin
erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat
keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert
worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerehe können sodann die Umstände
und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache,
dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe
gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung
einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon
daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit
zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten
kann auch nur vorgespielt werden, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II
289.
E. 2b).
3.
a) Nachdem sich der Beschwerdeführer
vergeblich um eine Umwandlung seiner Saison- in eine
Jahresaufenthaltsbewilligung bemüht hatte, wartete er den Ablauf der
Saisonbewilligung ab und stellte dann aus gesundheitlichen Gründen ein
Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Obwohl ihm die Ausreise in
seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen angeblich nicht möglich war, meldete er
sich noch während der Hängigkeit des Ausnahmegesuchs bei der Einwohnerkontrolle
der Gemeinde H. nach D. ab, wo er zehn Tage zuvor von seiner ersten Ehefrau
geschieden worden war. Einen Monat nach der Scheidung heiratete er, ebenfalls
in D., seine heutige Ehefrau, offenbar durch Vermittlung von Bekannten. Aus den
Akten ergibt sich, dass diese über keine starke Entschlusskraft verfügt und
gegenüber ihrem früheren Ehemann verschuldet war. Diesem liess sie denn auch
das für die Heirat erhaltene Geld zwecks Schuldentilgung zukommen. Der
Beschwerdeführer hat im Übrigen nie bestritten, seiner Ehefrau für die
Eheschliessung Geld bezahlt zu haben.
b) Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich im Herbst
1997, nachdem die Ehe in D. geschlossen worden, der Beschwerdeführer aber noch
nicht in die Schweiz eingereist war, auf dem Polizeiposten ihres Wohnorts, wo
sie mitteilte, sie sei für die Ehe bezahlt worden, hätte diese aber eigentlich
nicht gewollt. Sie weigerte sich, den Visumsantrag für ihren Ehemann zu unterschreiben,
änderte jedoch später, offensichtlich unter Druck des Beschwerdeführers oder
seiner Mittelsmänner, ihre Meinung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der
Gang seiner Ehefrau zur Kantonspolizei und die dort geltend gemachte Scheinehe
seien darauf zurückzuführen, dass sie als geschiedene Frau plötzlich Angst vor
einem neuen Eheschluss bekommen habe, erscheint unglaubhaft.
Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ehefrau keine
Ahnung vom Verbleib des Beschwerdeführers während der Zeit nach der Heirat bis
etwa zur Einleitung des Scheidungsverfahrens hatte. Ihre Darstellung, wonach
die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt zusammen gelebt hätten, bestreitet der
Beschwerdeführer nicht, sondern führt nur aus, Auflagen und Erschwernisse von
Seiten der Behörden hätten es ihm und seiner Ehefrau verunmöglicht, die Ehe
auch zu leben. Das Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau ging allerdings erst ein halbes Jahr nach der Heirat, bei der
Fremdenpolizei ein. Obwohl nach der Einreise des Beschwerdeführers im Juli 1998
ein Zusammenleben in der Schweiz möglich gewesen wäre, lebten die Eheleute auch
weiterhin getrennt. Als reine Schutzbehauptung erwies sich die Aussage des
Beschwerdeführers, er wohne bei seiner Ehefrau, wurde er doch in deren Wohnung
nie angetroffen und erklärte diese, er habe lediglich an ihrer Wohnungstür
seinen Namen angebracht und in der Wohnung Kleider deponiert, um damit den
Schein seiner Anwesenheit zu erwecken. Zusätzlich hat die Ehefrau überzeugend
dargelegt, intime Beziehungen unterhalte sie einzig mit ihrem geschiedenen
früheren Ehemann, bei dem sie sich an Wochenenden regelmässig aufhalte.
Unter diesen Umständen kann auch aus der Trennungsvereinbarung
kein ernsthafter Wiedervereinigungswille der Parteien abgeleitet werden, zumal
derartige Vereinbarungen häufig von ausländischen Ehepartnern, deren
Aufenthaltsberechtigung nach einer Scheidung gefährdet wäre, angestrebt werden.
Weitergehende Untersuchungen dazu erübrigen sich damit.
c) Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Fall nicht
zweifelhaft sein, dass die Heirat dem alleinigen Zweck der Umgehung der
Aufenthaltsbestimmungen diente, liegen doch sämtliche möglichen Indizien für
eine Scheinehe kumulativ vor: Zeitpunkt der Heirat (und Scheidung von der früheren,
im Heimatland ansässigen Ehefrau) kurz nach Ablauf der ordentlichen
Aufenthaltsbewilligung, Bezahlung einer Geldsumme als Gegenleistung, zu keinem
Zeitpunkt die Aufnahme eines ehelichen Lebens, Ungewissheit über die
(monatelange) Abwesenheit des Ehemanns im Ausland bei der Ehefrau, Vortäuschen
der Tatsache des gemeinsamen Wohnsitzes, Zweifel der Ehefrau am Vorgehen,
Anzeige bei der Polizei, Rückgängigmachung ihrer Anzeige, als der
Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mittelsleute davon erfuhren, keine intimen
Beziehungen zwischen den Eheleuten, vielmehr regelmässige intime Beziehungen
der Ehefrau zu einem anderen Mann während der gesamten Ehedauer sowie
unverzügliches Stellen eines Asylgesuchs, als der Erhalt einer
Aufenthaltsbewilligung unsicher erschien.
d) Aus den dargelegten Gründen ist es für das Gericht
eindeutig, dass eine von Anbeginn geplante Scheinehe im Sinn von Art. 7
Abs. 2 ANAG vorliegt, die keinerlei Rechtsschutz verdient. Damit erweist
sich auch der Schluss des Regierungsrats - auf dessen diesbezüglich
zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in
Verbindung mit § 70 VRG) - als zutreffend, weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist.
4.
...
Demgemäss entscheidet
das Verwaltungsgericht:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...