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Entscheid

VB.2000.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00108

12. Juli 2000Deutsch11 min

(URT.2000.5711)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. C., Staatsangehöriger von D., hält sich seit 1991 mit

Unterbrüchen in der Schweiz auf. Vom 1991 bis 1995 arbeitete er hier als

Saisonnier. Seine Ehefrau und zwei 1991 und 1993 geborene Kinder blieben in D.

zurück.

Die Fremdenpolizei teilte C. mit, seine Saisonbewilligung

laufe im Oktober 1996 endgültig aus und die Voraussetzungen für eine Umwandlung

in eine Jahresaufenthaltsbewilligung seien nicht gegeben. Nachdem er unter

Angabe von gesundheitlichen Gründen um eine befristete Aufenthaltsbewilligung ersucht

hatte, verliess er die Schweiz im Februar 1997. Im gleichen Monat wurde seine

Ehe in D. geschieden. Bereits im Monat darauf heiratete er in D. die aus E.

stammende Schweizer Bürgerin F.

Im Herbst 1997, noch vor der geplanten Einreise von C., teilte

F. der Kantonspolizei an ihrem schweizerischen Wohnsitz aus freiem Entschluss

mit, sie habe sich bisher geweigert, das Visumgesuch für ihren Ehegatten zu

unterschreiben, da sie die Ehe nicht tatsächlich zu leben beabsichtige. In

einem späteren Schreiben von F. an die Fremdenpolizei ersuchte diese, ihrem

Ehemann trotzdem das Einreisevisum zu erteilen. Gestützt auf das

widersprüchliche Verhalten der Ehefrau beauftragte die Fremdenpolizei die

Kantonspolizei, F. zu den Umständen der Eheschliessung zu befragen. Dabei

äusserte die Ehefrau, sie sei die Ehe mit C. eingegangen, weil sie dafür Geld

erhalten habe und ihrem geschiedenen (ersten) Gatten damit Schulden habe

zurückzahlen können. Sie wohne im Übrigen nicht mit ihrem Ehemann zusammen,

habe diesen seit mindestens einem Monat nicht mehr gesehen und wisse nicht, wo

er sich aufhalte. Das Namensschild an ihrer Wohnungstür habe er angebracht, um

den Anschein zu erwecken, dass er hier wohne; tatsächlich habe er noch nie bei

ihr gewohnt. Sie selbst unterhalte eine intime Beziehung mit ihrem geschiedenen

(ersten) Ehemann. Im Auftrag der Fremdenpolizei führte die Kantonspolizei

Ermittlungen am ehelichen Wohnsitz durch. Gemäss eines Rapports der

Kantonspolizei wurde C. nie in der ehelichen Wohnung angetroffen, obwohl die

Polizeibeamten "diverse Male zu jeder Tages- und Nachtzeit"

vorgesprochen hätten. C. selbst habe nicht bestritten, dass er getrennt von

seiner Ehefrau lebe. Er habe kurz vor der Heirat die Schweiz verlassen und in

G. über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Im Juli 1998 habe er um Aufenthalt

in der Schweiz nachgesucht. Im November 1998 stellte C. ein Asylgesuch.

Aufgrund dieser und weiterer Abklärungen verfügte die

Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei), das von C. gestellte

Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau

werde abgewiesen.

Erwägungen

II. Einen dagegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat

ab.

III. Gegen den Entscheid des Regierungsrats liess C.

Beschwerde beim Verwaltungsgericht einreichen. Er beantragte die Aufhebung des

regierungsrätlichen Entscheids und die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung,

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während sich die Beschwerdegegnerin nicht vernehmen liess,

beantragte die Staatskanzlei im Namen des Regierungsrats die Abweisung der

Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht

zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die

Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1

lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend

Aufenthaltsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen

bundesrechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b

Ziff. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Oktober 1943).

b) Der ausländische Ehegatte einer Person mit

Schweizer Bürgerrecht hat laut Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes

über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG)

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

(Satz 1). Diese bundesrechtlichen Bestimmungen setzen einzig den formellen

Bestand der Ehe voraus, um als Anspruchsgrundlagen in Betracht zu kommen,

während Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom

4.

November 1950 (EMRK) hierfür verlangt, dass die Ehe auch tatsächlich

gelebt wird. Die Frage, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen der

anwendbaren Anspruchsnormen verwirklicht sind, stellt sich erst bei der Prüfung

der materiellen Rechtslage (BGE 122 II 289 E. 1d).

Gestützt auf den Bestand der Ehe des

Beschwerdeführers mit einer Schweizerin hat das Verwaltungsgericht auf die

Beschwerde einzutreten. Keine Anspruchsgrundlage stellt indes Art. 8 EMRK

dar, weil die Eheleute nicht zusammenleben.

2.

a) Nach Art. 7 ANAG hat der

ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers im Allgemeinen Anspruch auf

Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Anders als bei

Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich

gelebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte

eines Schweizer Bürgers allerdings dann keinen solchen Anspruch, wenn die Ehe

eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung

von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die sogenannte

Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche

Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein

eingegangen worden ist, heisst dies aber nicht, dass einem Ausländer, der nicht

mehr mit seinem schweizerischen Gatten zusammenlebt, der Aufenthalt auf jeden

Fall weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen

entsprechender Anhaltspunkte nämlich dann, ob sich die Berufung auf die Ehe

nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 121 II 97 E. 4a

S. 103 = Pra 85/1996 Nr. 117 mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch

liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur

Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will

(BGE 121 I 367 E. 3b S. 375, 121 II 97 E. 4 S. 103f. =

Pra 85/1996 Nr. 117 auch zum Folgenden). Rechtsmissbrauch darf

indessen nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb,

weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder

Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Denn gerade darum, weil der

Ausländer nicht der Willkür des schweizerischen Ehegatten ausgeliefert sein

soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der

Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen.

Rechtsmissbrauch ist aber dann gegeben, wenn der Ausländer sich im

fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch formell

aufrechterhalten wird mit dem einzigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung

erhältlich zu machen oder zu verlängern.

So hat die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch

angenommen bei einem Ausländer, der sich auf eine formell bestehende Ehe

berief, gleichzeitig aber eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt, mit

der er ein Kind hatte (BGE 121 II 97 E. 4b S. 104 = Pra 85/

1996.

Nr. 117), oder bei einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbewilligung

verlangte, obwohl der schweizerische Ehegatte nicht mehr in der Schweiz lebte

(vgl. RB 1998 Nr. 57). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann

Rechtsmissbrauch zudem auch dann gegeben sein, wenn die Dinge nicht derart

offensichtlich lägen; wesentlich sei, ob die Aufrechterhaltung der Ehe dem

einzigen Ziel diene, weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.

b) Eine Scheinehe, womit die Ehegatten mit

der Heirat nicht eine eheliche Lebensgemeinschaft begründen, sondern die

Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern umgehen wollen,

entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und kann diesfalls, wie bei der

altrechtlichen Bürgerrechtsehe, nur durch Indizien nachgewiesen werden. Nach

der Praxis des Bundesgerichts lässt sich ein solches Indiz etwa darin

erblicken, dass dem Ausländer die Wegweisung drohte, etwa weil er ohne Heirat

keine Aufenthaltsbewilligung erhalten hätte oder sie ihm nicht verlängert

worden wäre. Für das Vorliegen einer Ausländerehe können sodann die Umstände

und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie insbesondere die Tatsache,

dass die Ehegatten eine Wohngemeinschaft gar nie aufgenommen haben. Dasselbe

gilt, wenn für die Heirat eine Bezahlung vereinbart wurde. Dass die Begründung

einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, kann umgekehrt nicht schon

daraus abgeleitet werden, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit

zusammenlebten und intime Beziehungen unterhielten; ein derartiges Verhalten

kann auch nur vorgespielt werden, um die Behörden zu täuschen (BGE 122 II

289.

E. 2b).

3.

a) Nachdem sich der Beschwerdeführer

vergeblich um eine Umwandlung seiner Saison- in eine

Jahresaufenthaltsbewilligung bemüht hatte, wartete er den Ablauf der

Saisonbewilligung ab und stellte dann aus gesundheitlichen Gründen ein

Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Obwohl ihm die Ausreise in

seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen angeblich nicht möglich war, meldete er

sich noch während der Hängigkeit des Ausnahmegesuchs bei der Einwohnerkontrolle

der Gemeinde H. nach D. ab, wo er zehn Tage zuvor von seiner ersten Ehefrau

geschieden worden war. Einen Monat nach der Scheidung heiratete er, ebenfalls

in D., seine heutige Ehefrau, offenbar durch Vermittlung von Bekannten. Aus den

Akten ergibt sich, dass diese über keine starke Entschlusskraft verfügt und

gegenüber ihrem früheren Ehemann verschuldet war. Diesem liess sie denn auch

das für die Heirat erhaltene Geld zwecks Schuldentilgung zukommen. Der

Beschwerdeführer hat im Übrigen nie bestritten, seiner Ehefrau für die

Eheschliessung Geld bezahlt zu haben.

b) Die Ehefrau des Beschwerdeführers meldete sich im Herbst

1997, nachdem die Ehe in D. geschlossen worden, der Beschwerdeführer aber noch

nicht in die Schweiz eingereist war, auf dem Polizeiposten ihres Wohnorts, wo

sie mitteilte, sie sei für die Ehe bezahlt worden, hätte diese aber eigentlich

nicht gewollt. Sie weigerte sich, den Visumsantrag für ihren Ehemann zu unterschreiben,

änderte jedoch später, offensichtlich unter Druck des Beschwerdeführers oder

seiner Mittelsmänner, ihre Meinung. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der

Gang seiner Ehefrau zur Kantonspolizei und die dort geltend gemachte Scheinehe

seien darauf zurückzuführen, dass sie als geschiedene Frau plötzlich Angst vor

einem neuen Eheschluss bekommen habe, erscheint unglaubhaft.

Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Ehefrau keine

Ahnung vom Verbleib des Beschwerdeführers während der Zeit nach der Heirat bis

etwa zur Einleitung des Scheidungsverfahrens hatte. Ihre Darstellung, wonach

die Ehegatten zu keinem Zeitpunkt zusammen gelebt hätten, bestreitet der

Beschwerdeführer nicht, sondern führt nur aus, Auflagen und Erschwernisse von

Seiten der Behörden hätten es ihm und seiner Ehefrau verunmöglicht, die Ehe

auch zu leben. Das Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung zum Verbleib bei

der Ehefrau ging allerdings erst ein halbes Jahr nach der Heirat, bei der

Fremdenpolizei ein. Obwohl nach der Einreise des Beschwerdeführers im Juli 1998

ein Zusammenleben in der Schweiz möglich gewesen wäre, lebten die Eheleute auch

weiterhin getrennt. Als reine Schutzbehauptung erwies sich die Aussage des

Beschwerdeführers, er wohne bei seiner Ehefrau, wurde er doch in deren Wohnung

nie angetroffen und erklärte diese, er habe lediglich an ihrer Wohnungstür

seinen Namen angebracht und in der Wohnung Kleider deponiert, um damit den

Schein seiner Anwesenheit zu erwecken. Zusätzlich hat die Ehefrau überzeugend

dargelegt, intime Beziehungen unterhalte sie einzig mit ihrem geschiedenen

früheren Ehemann, bei dem sie sich an Wochenenden regelmässig aufhalte.

Unter diesen Umständen kann auch aus der Trennungsvereinbarung

kein ernsthafter Wiedervereinigungswille der Parteien abgeleitet werden, zumal

derartige Vereinbarungen häufig von ausländischen Ehepartnern, deren

Aufenthaltsberechtigung nach einer Scheidung gefährdet wäre, angestrebt werden.

Weitergehende Untersuchungen dazu erübrigen sich damit.

c) Nach dem Gesagten kann im vorliegenden Fall nicht

zweifelhaft sein, dass die Heirat dem alleinigen Zweck der Umgehung der

Aufenthaltsbestimmungen diente, liegen doch sämtliche möglichen Indizien für

eine Scheinehe kumulativ vor: Zeitpunkt der Heirat (und Scheidung von der früheren,

im Heimatland ansässigen Ehefrau) kurz nach Ablauf der ordentlichen

Aufenthaltsbewilligung, Bezahlung einer Geldsumme als Gegenleistung, zu keinem

Zeitpunkt die Aufnahme eines ehelichen Lebens, Ungewissheit über die

(monatelange) Abwesenheit des Ehemanns im Ausland bei der Ehefrau, Vortäuschen

der Tatsache des gemeinsamen Wohnsitzes, Zweifel der Ehefrau am Vorgehen,

Anzeige bei der Polizei, Rückgängigmachung ihrer Anzeige, als der

Beschwerdeführer beziehungsweise seine Mittelsleute davon erfuhren, keine intimen

Beziehungen zwischen den Eheleuten, vielmehr regelmässige intime Beziehungen

der Ehefrau zu einem anderen Mann während der gesamten Ehedauer sowie

unverzügliches Stellen eines Asylgesuchs, als der Erhalt einer

Aufenthaltsbewilligung unsicher erschien.

d) Aus den dargelegten Gründen ist es für das Gericht

eindeutig, dass eine von Anbeginn geplante Scheinehe im Sinn von Art. 7

Abs. 2 ANAG vorliegt, die keinerlei Rechtsschutz verdient. Damit erweist

sich auch der Schluss des Regierungsrats - auf dessen diesbezüglich

zutreffenden Erwägungen verwiesen werden kann (§ 28 Abs. 1 in

Verbindung mit § 70 VRG) - als zutreffend, weshalb die Beschwerde

abzuweisen ist.

4.

...

Demgemäss entscheidet

das Verwaltungsgericht:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...