VB.2000.00109
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00109
7. Juni 2000Deutsch32 min
(URT.2000.5617)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00109
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.06.2000
Spruchkörper:
4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:
Massnahmenvollzug
Massnahmevollzug: probeweise Entlassung aus einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB
1. Voraussetzungen einer probeweisen Entlassung und Ermessen der zuständigen Behörde (E. 3 und 4)
2. In casu Gutachten als tragfähige Entscheidgrundlage für die Beurteilung des verbleibenden Risikos einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (E. 7)
3. Schrittweise Lockerung des Vollzugs entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei ungünstiger Prognose (E. 8)
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ENTLASSUNG (STRAFRECHT)
GUTACHTEN
MASSNAHMENVOLLZUG
PROGNOSE
STRAFVOLLZUG
VERWAHRUNG
Rechtsnormen:
Art. 43 lit. II 1 StGB
Art. 45 lit. I 1 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. A. A. B., geboren 1954, wurde mit
Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. März 1978 wegen
wiederholten und fortgesetzten Diebstahls, schwerer und einfacher
Körperverletzung, öffentlicher unzüchtiger Handlungen usw. mit drei Jahren
Gefängnis, abzüglich 317 Tage erstandener Untersuchungshaft bestraft.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Verwahrung im Sinn
von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. Die Justizdirektion
des Kantons Zürich (heute Direktion der Justiz und des Innern) gewährte
A. B. am 14. Oktober 1980 die probeweise Entlassung frühestens auf den
31. Oktober 1980, und der Austritt aus der Strafanstalt Regensdorf erfolgte am
10. November 1980. Innerhalb der Probezeit wurde A. B. rückfällig und das
Geschworenengericht verurteilte ihn am 6. Mai 1985 wegen Notzucht,
fortgesetzter Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, Raubes und
Hausfriedensbruchs zu sechs Jahren Zuchthaus. Auch hinsichtlich dieser Strafe
wurde der Vollzug zugunsten einer Verwahrungsmassnahme nach Art. 43
Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufgeschoben. In der Folge widerrief die
Justizdirektion am 1. April 1986 die am 14. Oktober 1980 gewährte
probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug.
B. Mit Verfügung der Justizdirektion vom
1. Juli 1991 wurde A. B. erneut probeweise aus dem Vollzug der
Verwahrung entlassen und für die Probezeit von unbestimmter Dauer unter
Schutzaufsicht gestellt; zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass eine
neue Straffälligkeit oder ein anderer Missbrauch des ihm entgegen gebrachten
Vertrauens zur sofortigen Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug führen
müsste.
Aufgrund verschiedener Vorkommnisse wurde
A. B. von der Justizdirektion am 13. April 1992 förmlich verwarnt und es
wurden ihm zusätzliche Weisungen erteilt. Er wurde darauf hingewiesen, dass
Alkoholkonsum und das Fernbleiben von der Arbeitsstelle als ernsthaftes
Anzeichen für eine Rückkehr zu seiner früheren Haltung taxiert würden und nur
eine sofortige Abkehr vom Alkoholkonsum und eine alkoholbezogene Behandlung
ihn vor einer Rückversetzung bewahren könnten. In der Verfügung wurde zudem
festgehalten, dass die Nichteinhaltung der ihm erteilten Weisungen die
sofortige Prüfung der Rückversetzung zur Folge haben würde.
C. Nachdem A. B. am 12. August 1993 beim
Sozialdienst der Justizdirektion gegenüber einem Sozialarbeiter verbale
Angriffe und Beleidigungen geäussert und gedroht hatte, er werde eine
Belastungszeugin im geschworenengerichtlichen Verfahren umbringen, wurde er
festgenommen und in Sicherheitshaft versetzt. In der Folge fand am 29. Oktober
1993 bei der Justizdirektion eine Sitzung statt, an welcher darüber beraten
werden sollte, wie von einer Rückversetzung in die Verwahrung Umgang genommen
werden könnte und welche Sicherheitskomponenten einzubauen wären, um kritische
Phasen zu verhindern bzw. um solche sofort zu erkennen und aufzufangen. Die
Beratung führte zum Ergebnis, A. B. wieder zu entlassen, was ihm am
2. November 1993 mündlich eröffnet wurde. Noch bevor die für den
5. November 1993 vorgesehene Entlassung stattfinden konnte, wurde ihm mit
Brief vom 4. November 1993 jedoch mitgeteilt, dass aufgrund eines durch
einen Strafgefangenen im Urlaub begangenen Tötungsdelikts auf dem
Zollikerberg die Justizdirektion Urlaube, Entlassungen usw. von Straftätern,
welche wegen eines Tötungs‑ oder Sexualdelikts verurteilt worden waren,
sofort gestoppt worden seien, wovon auch er betroffen sei. In der Folge wurde
A. B. psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 27. April 1994). Mit Verfügung
vom 6. Juli 1994 nahm die Justizdirektion von der Rückversetzung von
A. B. in den Verwahrungsvollzug Umgang, und am 29. Juli 1994 wurde er aus
der Sicherheitshaft entlassen; die Justizdirektion nahm davon Vormerk, dass
A. B. weiterhin als probeweise entlassen gelte und machte ihn darauf
aufmerksam, dass die Anordnungen und Androhungen gemäss früheren Verfügungen
weiterhin ihre Gültigkeit behielten.
D. Mit Schreiben vom 2. Februar 1995
teilte das Nottelefon, Beratungsstelle für Frauen, dem damaligen Regierungsrat
Leuenberger mit, dass am 19. Dezember 1994 bei der Kantonspolizei Zürich eine
Anzeige gegen A. B. erstattet worden sei, nachdem dieser am 30. September
1994 eine Frau in ihrer Wohnung über lange Zeit festgehalten und bedroht habe.
In der Folge wurde A. B. zwecks Prüfung der Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug
am 10. Februar 1995 in Sicherheitshaft gesetzt. Am 24. Mai 1995 widerrief das
Amt für Straf‑ und Massnahmenvollzug (ASMV) die am 6. Juli 1994
gewährte probeweise Entlassung und versetzte es A. B. mit Wirkung ab 10.
Februar 1995 in die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2
StGB zurück. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Anklagekammer des
Obergerichts am 23. Oktober 1995 ab.
Die aufgrund der Anzeige vom 19. Dezember
1994 angehobene Strafuntersuchung wurde von der Bezirksanwaltschaft am 15. März
1996 eingestellt, nachdem die Anzeigeerstatterin am 23. November 1995 ihren
Strafantrag betreffend Drohung und sexueller Belästigung zurückgezogen hatte
und gleichzeitig ihr Desinteresse an der Fortführung der hängigen
Strafuntersuchung erklärt hatte.
Mit Verfügung vom 17. April 1996 stellte das
ASMV fest, dass die Voraussetzungen für eine probeweise Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug noch nicht gegeben seien; zugleich wurden die Direktion der
Kantonalen Strafanstalt Pöschwies und der Psychiatrisch-Psychologische Dienst
der Justizdirektion ersucht, dem ASMV per 10. Februar 1997 einen
Führungsbericht und einen Therapiebericht über Verlauf und Erfolg der Massnahme
zuzustellen und sich zur probeweisen Entlassung zu äussern. Einen hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Anklagekammer des Obergerichts am 5. Juni 1996
ab; ebenso das Bundesgericht am 16. Dezember 1996 eine hiergegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Am 13. Mai 1997 erfolgte die Versetzung von
A. B. aus dem Bezirksgefängnis Winterthur in die Strafanstalt Pöschwies.
Dort besprachen die beteiligten Vollzugsfachleute am 19. Juni 1997 die
weitere Vollzugsplanung und informierten über die vorgesehenen Schritte auch
A. B.. Sodann ersuchte der Sozialdienst der Strafanstalt am 7. Juli
1997 die Justizdirektion um die Genehmigung, A. B. ausserhalb der Strafanstalt
als Schlosser einsetzen zu können. Nach Einholung von Stellungnahmen des
Fachausschusses für Vollzugsfragen und des Psychiatrisch-Psychologischen
Dienstes erteilte die Direktion die Bewilligung für Arbeitsansätze ausserhalb
der Anstalt am 2. Oktober 1997 unter der Auflage, dass A. B. ständig
zu beaufsichtigen sei und sich jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten habe.
Ein von A. B. bereits am 31. März
1997/19. April 1997 gestelltes erneutes Entlassungsgesuch lehnte das ASMV am
9. Dezember 1997 wiederum ab; gleichzeitig ordnete es zur Prüfung
allfälliger Vollzugsschritte eine externe Begutachtung an und ersuchte es wiederum
die Direktion der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies und den
Psychiatrisch-Psychologische Dienst der Justizdirektion um Führungs‑
und Therapieberichte, und zwar bis 10. September 1998. Den hiergegen
erhobenen Rekurs wies die Anklagekammer des Obergerichts am 23. April 1998
ab, wobei sie das ASMV darauf hinwies, dass die nötigen Abklärungen sobald als
möglich anhandzunehmen seien; die externe Begutachtung sollte sofort in die
Wege geleitet werden und mit der Einholung des Führungs‑ und
Therapieberichts könne nicht bis im September 1998 zugewartet werden.
E. Nachdem die vom ASMV am 9. Dezember
1997 in Auftrag gegebene Begutachtung von A. B. zunächst abgelehnt
worden war, wurde der Gutachtensauftrag am 18. September 1998 erneuert. Am
18. Mai 1999 wurde das von Dr. E. F. von der Psychiatrischen
Universitätsklinik erstellte Gutachten abgeliefert; A. B. konnte am 30.
August 1999 dazu Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 lehnte der
"Sonderdienst Justizvollzug" die probeweise Entlassung aus dem
Massnahmenvollzug erneut ab; die Amtsstelle ordnete an, dass ihr sämtliche
Unregelmässigkeiten während des weiteren Massnahmenvollzugs sofort zu melden
seien, und die Direktion der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies und der Psychiatrisch-Psychologische
Dienst wurden um Erstattung eines Führungs‑ sowie eines Therapieberichts
bis 1. Oktober 2000 ersucht.
Erwägungen
II. Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 1999
liess A. B. am 29. November 1999 Rekurs erheben mit dem Hauptantrag, ihn
probeweise zu entlassen, sobald er eine Wohnung gefunden habe.
Die Direktion der Justiz und des Innern wies
den Rekurs am 11. Februar 2000 ab und wies die Angelegenheit zur Ergänzung im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Dem Gutachten von
Dr. E. F. vom 18. Mai 1999 komme ausschlaggebende Bedeutung zu;
aufgrund der Feststellungen des Gutachters müsse davon ausgegangen werden,
dass zur Zeit noch eine erhebliche Gefahr bestehe, dass A. B. in frühere
Verhaltensmuster zurückfalle, die letztlich zu erheblichen Gefährdungen der
öffentlichen Sicherheit geführt hätten. Dabei müssten die Ausführungen des
Gutachters gesamthaft so verstanden werden, dass nur schrittweise
Vollzugslockerungen mit den damit verbundenen Bewährungsmöglichkeiten die
Grundlage für eine allenfalls andere und verfeinerte Risikobeurteilung bilden
könnten. Im heutigen Zeitpunkt stehe deshalb nicht mit genügender Sicherheit
fest, ob A. B. die öffentliche Sicherheit nicht mehr im Sinn von
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gefährde.
Dass die von den Gutachtern vorgeschlagenen schrittweisen Vollzugslockerungen
bisher nie erfolgt seien, rechtfertige zwar keine sofortige probeweise
Entlassung; deren Verweigerung lasse sich aber unter den gegebenen Umständen
nur vertreten, wenn sie mit konkreten Angaben über Art und Zeitpunkt der
durchzuführenden Lockerungsschritte und der sich daraus ergebenden Möglichkeit
einer probeweisen Entlassung in einem späteren Zeitpunkt verbunden werde.
A. B. habe im heutigen Zeitpunkt einen Anspruch darauf, dass ein Programm
mit konkreten sachlichen und zeitlichen Angaben aufgestellt werde, das sich unter
der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung der einzelnen
Progressionsstufen auch verbindlich zu dem daraus resultierenden Zeitpunkt der
probeweisen Entlassung als letztem Schritt äussere. Diesen Anforderungen genüge
die angefochtene Verfügung nicht. Weil dieser Mangel von der Rekursinstanz
nicht behoben werden könne, sei der Antrag auf probeweise Entlassung zwar
abzuweisen, die Angelegenheit jedoch zur Vervollständigung im erwähnten Sinn
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
III. Gegen den Rekursentscheid liess
A. B. am 15. März 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und
beantragen ihn sofort aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald er eine
Wohnung gefunden habe; zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren und sei ihm Rechtsanwalt C. D. als unentgeltlicher Rechtsbeistand
zu bestellen.
Zur Begründung wurden zunächst Einwände gegen
das Gutachten F. vorgebracht; unter anderem wird bezüglich der vom Gutachter
bei der Prognose negativ berücksichtigten Erregbarkeit und Stimmungslabilität
des Beschwerdeführers eingewendet, sie zeige sich als natürliche Reaktion auf
die überlange Verwahrung. Im Umgang mit Mitmenschen sei der Beschwerdeführer
ausgeglichen und einfühlsam, wozu namentlich genannte nahe Bezugspersonen als
Zeugen zu befragen seien. Sodann gebe es (im Einzelnen dargelegte) Umstände im
Zusammenhang mit der Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, die vom
Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise als ungerecht empfunden werden dürften;
dies habe der Gutachter, der die ungünstige Legalprognose an der Reizbarkeit
des Beschwerdeführers festmache, wenn das Gespräch auf die Themen Verwahrung,
Justiz und Fachausschuss komme, nahezu vollkommen ausgeblendet. Was die
Einnahme von Antabus betreffe, so habe der Beschwerdeführer eine solche Kur im
Frühjahr 1993 erfolgreich abgeschlossen; danach habe der Beschwerdeführer
gelegentlich wieder Alkohol konsumiert. Mit Verfügung vom 6. Juli 1994 sei
eine erneute Antabuskur angeordnet worden, jedoch ohne förmliche Mahnung und in
der Folge hätten die zuständigen Fachpersonen die gelegentliche Nichteinnahme
des Medikaments toleriert und Alkoholkonsum nicht an die zuständigen Behörden
weitergemeldet. Beim Vorfall vom 30. September 1994 habe entgegen der Annahme
der Anklagekammer des Obergerichts im Beschluss vom 23. Oktober 1995 Alkohol
keine Rolle gespielt. Der Beschwerdeführer verkenne die Gefahren des Alkohols
nicht, wolle aber ohne Antabus künftig darauf verzichten. Jedenfalls sei zur
Frage, ob eine Antabuskur beim Beschwerdeführer unter dem Sicherheitsaspekt
sinnvoll oder notwendig sei, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen.
Insgesamt biete der Beschwerdeführer aufgrund der positiven Entwicklung der
letzten Jahre genügend Gewähr, dass er nicht wieder in abhängiges Trinken
verfalle. Er habe frühere Urlaube stets anstandslos absolviert, weshalb weitere
Urlaube keine neuen Erkenntnisse bringen könnten.
Das Amt Justizvollzug am 29. und die
Direktion der Justiz und des Innern am 30. März 2000 beantragten Abweisung der
Beschwerde.
Die Parteivorbringen im Einzelnen werden,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben:
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss § 38 Abs. 2 lit. b
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom
8.
Juni 1997) werden Beschwerden gegen Anordnungen aufgrund des kantonalen
Straf‑ und Vollzugsgesetzes durch den Einzelrichter entschieden. Laut
§ 38 Abs. 3 VRG kann aber in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die
Entscheidung einer Kammer übertragen werden; diese Voraussetzung ist hier
erfüllt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 11).
2.
Die Voraussetzungen zur Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 70
VRG) sind erfüllt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist Fürsprecher
C. D. zu bestellen.
3.
a) Ist gegen den Straftäter eine Massnahme
nach Art. 43 StGB angeordnet worden, so beschliesst die zuständige
Behörde die Aufhebung der Massnahme, wenn ihr Grund weggefallen ist
(Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB). Ist der Grund nicht vollständig
weggefallen, so kann die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der
Anstalt oder der Behandlung anordnen. Dabei kann sie den Entlassenen unter
Schutzaufsicht stellen (Abs. 2). Gemäss Art. 45 Ziff. 1
Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob und wann die
probeweise Entlassung anzuordnen ist. In Bezug auf die probeweise Entlassung
aus einer Anstalt nach Art. 43 StGB hat die Behörde mindestens einmal
jährlich Beschluss zu fassen (Abs. 2). In allen Fällen hat sie vor dem
Entscheid den zu Entlassenden oder seinen Vertreter anzuhören und von der
Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen (Abs. 3).
b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 sowie § 51 VRG (in
Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten Beschwerdegründen
[Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember
1943/4. Oktober 1991 {OG} in Verbindung mit Art. 104 OG])
Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung)
sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen)
Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die
Ermessensprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1, 70).
Ist der Grund für eine Massnahme gemäss
Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 nicht vollständig weggefallen, so
"kann" gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 die zuständige
Behörde eine probeweise Entlassung anordnen. Der Vollzugsbehörde steht somit
ebenso wie beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer
Freiheitsstrafe (Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A.,
Zürich 1997, Art. 38 N. 9) ein weites Ermessen zu. Unter dem
Gesichtswinkel der beschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungsbefugnis
hat deshalb der angefochtene Entscheid namentlich dann Bestand, wenn er auf
einem richtigen juristischen Verständnis der probeweisen Entlassung beruht,
wenn die Gesamtheit der massgeblichen Umstände berücksichtigt und aus diesen
Umständen vernünftige Schlüsse gezogen wurden sowie wenn die zuständige
Behörde zu einem insgesamt vertretbaren Resultat gelangt ist. Unter diesen
Umständen greift die Beschwerdeinstanz auch dann nicht ein, wenn sie als erste
Instanz möglicherweise einer anderen Lösung zugeneigt hätte. Eine weitergehende
Überprüfung würde aus ihr eine Vollzugsbehörde machen (vgl. BGE 119 IV 5
E. 2 S. 9).
4.
Die Verwahrung gemäss Art. 43
Ziff. 1 Abs. 2 StGB hat neben den hochgefährlichen Tätern, die weder
heilbar noch pflegebedürftig sind, auch diejenigen im Auge, die zwar
behandlungsbedürftig und behandlungsfähig sind, von denen aber auch während
einer Behandlung schwere Delikte zu befürchten wären, wenn sie ambulant oder in
einer Heil‑ und Pflegeanstalt behandelt würden (BGE 125 IV 118
E. 5b, auch zu Folgenden). Während bei der ersten Kategorie das
Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft im Vordergrund steht, tritt bei der
zweiten zum Sicherungs‑ der Heilungsaspekt, nämlich die Behandlung im Hinblick
auf Heilung und Entlassung, hinzu; auch die bloss zur Sicherung verwahrten
Täter dürfen aber von den sozialisierenden und heilenden Angeboten der
Verwahrungseinrichtungen nicht ausgeschlossen werden (BGE 121 IV 297
E. 2b).
Bei beiden Tätergruppen setzt die Aufhebung
der Massnahme voraus, dass die von ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung
der öffentlichen Sicherheit behoben ist (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1
StGB). Da die probeweise Entlassung der Verwahrung bereits zulässig ist, wenn
der Grund der Massnahme noch nicht vollständig weggefallen ist, kann die
Vollzugsbehörde einen Täter probeweise auch dann entlassen, wenn ein gewisses
Risiko einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbleibt. Das
Gesetz trägt damit der Schwierigkeit Rechnung, im Einzelfall eine verlässliche
Prognose zu stellen (vgl. dazu BGE 125 IV 113 E. 2a, 124 IV 193
E. 4a, je mit Hinweisen); würde Gewissheit darüber vorausgesetzt, dass der
Täter keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr darstellt, so würde die
probeweise Entlassung ihres Sinns beraubt (VGr AG, 31. Dezember 1979, AGVE 1979
Nr. 17, S. 189; vgl. BGE 124 IV 193 E. 3). Besonders bei den
behandlungsbedürftigen und ‑fähigen Tätern blieben alle
sozialisierenden und heilenden Angebote zwecklos, wenn nicht der Erfolg der
Behandlung der Bewährung durch die probeweise Entlassung ausgesetzt werden
könnte (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner
Teil II, Bern 1989, § 10 Rz. 60, § 11 Rz. 34). Der
Entscheid hierüber ist durch den Beizug von Berichten des Vollzugspersonals und
von weiteren Fachleuten, insbesondere von forensisch-psychiatrischen
Gutachtern, auf einer möglichst tragfähigen Grundlage zu treffen; ob sich das
ungeachtet sorgfältiger Abklärungen und zweckdienlicher Weisungen unvermeidlich
verbleibende Risiko verantworten lässt, hängt nicht nur von der Wahrscheinlichkeit
eines Rückfalls ab, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsguts (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2, 124 IV 193 E. 3).
5.
a) Bereits dem Urteil des
Geschworenengerichts vom 6. Mai 1985, durch welches der Beschwerdeführer
erneut verwahrt wurde, lagen äusserst sorgfältige psychiatrische Abklärungen
zugrunde (Gutachten G vom 12. April 1985 [G. 85]; Gutachten L/M vom 27. April
1983.
[L/M 83]). Auch im Zusammenhang mit der Verurteilung und ersten Verwahrung
durch das Obergericht am 9. März 1978 war der Beschwerdeführer am 26.
August und 27. Dezember 1976 durch den Forensisch-Psychiatrischen Dienst der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich begutachtet worden.
Die Gutachten L/M 83 und G. 85 kamen beide
zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit schwerwiegend
bzw. erheblich gefährde. Beide weisen sodann darauf hin, dass der Beschwerdeführer
nicht therapierbar sei. L/M sprechen von einer "plötzlich eskalierenden
und unvorhersehbaren Fremdgefährlichkeit" und G. schliesst zwar eine
gewisse affektive und triebmässige Beruhigung nicht aus, rechnet aber auch für
die Zukunft mit affektiven Durchbrüchen erheblicher Schwere, deren Häufigkeit,
Stärke und insbesondere kriminogene Bedeutung sich nicht verlässlich
vorhersagen lasse. Beide Gutachten weisen auf die Alkoholproblematik hin. G
betont zudem die Bedeutung des Konsums von Alkohol und Medikamenten für die
Prognose: Dieser Konsum habe, wie die Vergangenheit zeige, eine wesentliche
Bedeutung für das Vorkommen krimineller Handlungen gehabt, indem die
komplizierten Räusche des Beschwerdeführers seine ihm zur Verfügung stehende
affektive und intentionale Steuerungs‑ und Kontrollfähigkeit
entscheidend schwächten. Gelinge es ihm nicht, eine völlige Alkohol‑ und
Medikamentenabstinenz einzuhalten, werde die Wahrscheinlichkeit erheblich,
dass es in neuerlichen Zuständen von Wut und Enttäuschung, Zurückweisung und
drängender triebhafter Wünsche wiederum zu ähnlichen deliktischen Handlungen
wie in der Vorgeschichte komme. Solche Verstimmungssituationen seien
naturgemäss weiterhin zu erwarten; die Überzeugung des Beschwerdeführers, er
werde zukünftig ganz auf Alkohol und Medikamente verzichten, sei nach aller
Erfahrung nur von beschränktem prognostischem Wert.
b) Vor der probeweisen Entlassung des
Beschwerdeführers durch Verfügung vom 1. Juli 1991 hatten für den
Psychologisch-Psychiatrischen Dienst Dr.med. G. H. am 28. Mai und der
Chefarzt Dr.med. I. J. am 25. Juni 1991 zur Frage der Entlassung Stellung
genommen. Dr. I. J. verwies auf den mittlerweile bestandenen
Lehrabschluss und die gut bestandene Halbfreiheitsphase hin, sowie die
mittlerweile geknüpften Sozialkontakte. Die äusseren Faktoren sprächen für eine
gute soziale Integration, was einen deutlichen Hinweis auf eine innerlich
stabilere Situation gebe. Eine Therapiefähigkeit könne dem Beschwerdeführer
nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Eindeutige Befunde dafür, dass beim Beschwerdeführer
die innere Entwicklung bereits zu einer Stabilisierung geführt hätte, die ihm
die selbständige Lösung seiner Konflikte ermöglichen würde, gäbe es nicht.
Die bisherigen Entwicklungen belegten, dass es ihm gelinge im Rahmen eines
funktionierenden Umfelds mit seinen Schwierigkeiten zurechtzukommen; für die
weitere Entwicklung bedürfe er eines erweiterten Umfelds, indem er zunehmend
alltägliche Situationen einüben könne. Das rechtfertige eine probeweise
Entlassung, wobei der Beschwerdeführer nicht sich selbst überlassen bleiben
dürfe und auf Veränderungen des Befindens oder Verhaltens frühzeitig und
adäquat regiert werden müsse. Eine Garantie für eine weitere ungestörte
Entwicklung könne nicht gegeben werden, doch scheine einerseits das Risiko
eines Rückfalls erheblich vermindert und lasse die Fortsetzung des derzeitigen
Vollzugsregimes keine weitere Verbesserung erwarten.
c) Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des
Vorfalls beim Sozialdienst der Justizdirektion vom 12. August 1993 in Sicherheitshaft
versetzt worden war, wurde unter anderem nach einer Konsultation des früheren
Gutachters G die Entlassung auf den 5. November 1993 vorgesehen. Ein
Gutachten konnte nicht verfasst werden, weil der Beschwerdeführer am 24.
September 1993 eine Entbindung des Experten vom Arztgeheimnis abgelehnt
hatte. Der Gutachter fasste mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 seine Beurteilung
wie folgt zusammen:
"Zusammenfassend kann ich aus
forensisch-psychiatrischer Sicht festhalten, dass ich keine Erkenntnisse
gewonnen habe, nach denen sich die prognostische Situation gegenüber dem
Zeitpunkt, zu dem die bedingte Entlassung erfolgte, verschlechtert hätte. Das
im Vorgutachten von 1985 zur Prognose Gesagte behält seine grundsätzliche
Berechtigung. Einem stabilen, verlässlichen, tragfähigen, aber auch
stützenden und vor allem wohlwollend-anerkennenden, dabei klaren Betreuungskonzept
mit Förderung der sozialintegrativen Leistungsfähigkeit von A. B. kommt
grosse Bedeutung zu. Grosse Bedeutung kommt vor allem auch einer Meisterung der
objektiv belegbaren Gefährdung durch den Konsum psychotroper Substanzen und
deren Überwindung zu. Die geeigneten Schritte hierzu muss A. B.
freiwillentlich bzw. mit eigenem inneren Einverständnis unternehmen. Das Risiko
z.B. Alkoholkonsums (wobei dessen genügende 'Kontrollierbarkeit' gerade in
Verstimmungszuständen mehr als fraglich wäre) bedeutet nicht nur eine Belastung
der Kriminalprognose (dieses Risiko erhellt aus der Vorgeschichte), sondern in
erheblicher Art auch die Sozialprognose und damit den Erhalt des unverkennbar
in den letzten Jahren Erreichten.
Anhaltspunkte,
welche aus forensisch-psychiatrischer Sicht für die Begründung einer
Rückversetzung von A. B. in die Verwahrung sprechen können, haben sich
mir auf dem Hintergrund der Sachverhaltsdarstellung und meiner Aktenkenntnis
nicht gezeigt."
Als Folge des durch einen Strafgefangenen im
Urlaub begangenen Tötungsdelikts auf dem Zollikerberg wurde die vorgesehene
Entlassung zurückgestellt und der Beschwerdeführer durch Dr.med. M. G am
27.
April 1994 erneut begutachtet (G. 94).
Der Gutachter kommt nach einer eingehenden
Erörterung der prognostischen Möglichkeiten und einer Aufzählung und
Gegenüberstellung der prognostisch positiven bzw. negativen Faktoren zu
folgendem zusammenfassenden Schluss:
"Sollten die sozialen,
beruflichen und betreuerischen Voraussetzungen, die als prognostisch günstig
benannt wurden, (noch) gewährleistet sein, wären aus forensisch-psychiatrischer
Sicht (und trotz der Belastungen, die sich für den Expl. dort ergeben, wo sich
aufgrund der langdauernden Sicherheitshaft z.B. Einstellungen seiner sozialen
Umgebung ihm gegenüber verändert haben) die Voraussetzungen für die Fortsetzung
der auf unbestimmte Zeit probeweisen Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug
heute (unter Berücksichtigung der fehlenden deliktischen Rückfälligkeit seit
Beginn der Halbfreiheit) zumindest nicht weniger gegeben als sie es im Jahre
1991.
waren. Nachdem sich, wie aus den Unterlagen hervorgeht, vor der probeweisen
Entlassung aus der Verwahrungsmassnahme alle beim Entscheid Beteiligten und
für ihn Verantwortlichen um sehr sorgfältige Abklärungen bemüht hatten und
diese Entscheidung auch, soweit mir erkennbar, sehr sorgfältig begründet
worden war, habe ich keine Anhaltspunkte, welche aus forensisch-psychiatrischer
Sicht die damals getroffenen Entscheidung als falsch oder ungeeignet
erscheinen liesse. Und ich habe keine Gründe, die im Lichte der weiteren
Entwicklung die Notwendigkeit einer Revision des Entscheids belegten."
d) In der Folge wurde mit Verfügung vom
6.
Juli 1994 von einer Rückversetzung des Beschwerdeführers in den
Massnahmenvollzug Umgang genommen und dieser am 29. Juli 1994 aus der
Sicherheitshaft entlassen. Zugleich wurde davon Vormerk genommen, dass die
Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nur eine probeweise sei, und wurden dem
Beschwerdeführer zahlreiche Weisungen erteilt, unter anderem diejenige, dass er
sich bei Dr. K., Strafanstalt Regensdorf, regelmässig einer
Antabusbehandlung zu unterziehen habe, solange dies der behandelnde Arzt für
nötig erachte.
Am 30. September 1994 kam es zum Vorfall in
Regensdorf, welcher am 19. Dezember 1994 zu einer Strafanzeige und dem am 15.
März 1996 eingestellten Strafverfahren führte. Aufgrund dieses Vorfalls wurde
der Beschwerdeführer am 10. Februar 1995 in Sicherheitshaft gesetzt, am 24.
Mai 1995 die probeweise Entlassung widerrufen und der Beschwerdeführer in die
Verwahrung zurückversetzt. Nachdem das ASMV eine erneute Entlassung mehrfach
abgelehnt und der Beschwerdeführer diese Verfügungen jeweils erfolglos
angefochten hatte, kam es, nachdem der Beschwerdeführer seinen anfänglichen
Widerstand dagegen aufgegeben hatte, zu einer weiteren Begutachtung. Auf
dieses von Dr. E. F. vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der
Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich am 18. Mai 1999 erstattete
Gutachten (F. 99) stützen sich die angefochtenen Verfügungen des
Sonderdienstes Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern vom
11.
Februar 2000. Der Gutachter diagnostizierte eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung sowie bezogen auf einen nicht eindeutig abgrenzbaren
Zeitraum ein Alkoholabhängigkeitssyndrom; zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehe
unter den besonderen Lebensbedingungen der Haftanstalt Alkoholabstinenz. Unter
prognostischen Aspekten wird ausgeführt, dass in Übereinstimmung mit den
Vorgutachten die Delikte des Beschwerdeführers in Verbindung mit der
Persönlichkeitsstörung und einer tatzeitbezogenen alkoholbedingten
Hemmungsminderung zu sehen seien. Aus dieser Verbindung von Störung und
Delikthandlung ergebe sich die Frage, ob zwischenzeitlich eine Veränderung in
Art und Ausprägung der Störungsmerkmale eingetreten sei. Eine gewisse
positive Entwicklung sei zwar beobachtet worden, doch handle es sich um
Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Haftanstalt, die wenig geeignet seien,
legalprognostische Rückschlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu ermöglichen;
das gelte besonders im Hinblick auf Delikte wie Vergewaltigung und sexuelle
Nötigung oder auch für eine geschlechtsspezifisch gegen Frauen gesteigerte
Gewaltbereitschaft, weil im Anstaltsrahmen soziale Kontakte zum anderen
Geschlecht nicht oder nur unter bestimmten, dem Alltagsleben nicht vergleichbaren
Voraussetzungen erfolgten. Auch entfalle unter Anstaltsbedingungen die Alkoholisierung,
auf deren Bedeutung im Gutachten G. 94 ausdrücklich hingewiesen werde; auf der
Ebene des psychopathologischen Befundes seien seit der früheren Begutachtung
eingetretene Veränderungen zumindest nicht evident (S. 48 f.). Der
Beschwerdeführer habe bestimmte eigene, das Alkoholproblem gering bewertende
Vorstellungen entwickelt, und es könne nicht festgestellt werden, dass er den
bereits durch G. 94 als deliktprognostisch wichtig charakterisieren Bereich des
Trinkverhaltens inzwischen kritischer betrachte (S. 49). Auch bezüglich
der Deliktverarbeitung sei gegenüber 1994 keine wesentliche Veränderung
eingetreten (S. 51). Die zusammenfassende Beurteilung ergebe keine
vorbehaltlos günstige Prognose (S. 56). Die Prognosevoraussetzungen
seien vergleichbar mit denjenigen zum Zeitpunkt des Gutachtens G. 94. Durch
den Vorfall vom 30. September 1994 (der im einzelnen unter den Gesichtspunkten
der deliktpsychologisch interessierenden Merkmale von Stimmungslabilität,
mangelnder Empathiefähigkeit und Kränkbarkeit erörtert wird) werde die Prognose
negativ belastet (S. 57). Es sei gegenwärtig nicht absehbar, dass der
Beschwerdeführer erneut in abhängiges Trinken verfalle; allerdings seien
längerfristige Prognosen zu diesem Bereich nicht möglich, nachdem eine
kritische Aufarbeitung der Alkoholproblematik gerade in ihrer Beziehung zur
Delinquenz nicht erfolgt sei (S. 57). Sodann wird auf S. 58
ausgeführt:
"Die Ereignisse vom 12.08.1993
und 30.09.1994 zeigen an, dass die delikt-relevanten Persönlichkeitsmerkmale
von Kränkbarkeit, Erregbarkeit und mangelnder Empathiefähigkeit als solche
fortbestehen. Vor allem der mangelnden Empathiefähigkeit kommt aus gutachterlicher
Sicht eine auch prognostisch erhebliche Bedeutung zu, da sich ‑ wie
am Beispiel der Ereignisse vom 12.08.1993 aufzuzeigen ‑ aus diesem
Merkmal gewisse deliktnahe Situationen konstellieren können. Herr B. bringt in
eine bestimmte Situation Erwartungen ein, ohne deren Angemessenheit in eben
dieser Situation und Erwartungen seines Gegenüber einzubeziehen, anhand dieser
Reaktionen dann gegebenenfalls das eigene Verhalten zu korrigieren und der
Situation anzupassen. Ausgangspunkt ist vielmehr allein die eigene Bedürftigkeit,
die sich dann anderer Personen als Objekt bedient ‑ als Zuhörer von
Selbstanklagen und Selbstmitleid, dessen Interesse an einem solchen Gespräch
(Monolog) nicht vorgängig erfragt wurde. Die dann in einem solchen
Zusammenhang erwartbaren Distanzierungen des Gegenüber lösen bei Herr B.
Kränkungsreaktionen aus, die ihn zumindest auf aggressive Gedankeninhalte
führen. Es ist im Einzelnen nicht vorhersehbar, wie Herr B. auf eine
drastischer Zurückweisung im Zustand der Alkoholisierung reagieren würde.
Konkret im Hinblick auf die beiden
vorgenannten Ereignisse ist festzustellen, dass eine Verhaltenskontrolle
letztlich noch möglich war. Zu körperlichen Aggressionshandlungen ist es nach
vorliegendem Kenntnisstand nicht gekommen. Neuere Informationen über das Verhalten
in Freiheit stehen nicht zur Verfügung; der Beurteilungsrahmen der Haftanstalt
ist für eine Prognosebeurteilung aus den vorausgehend genannten Gründen
ungeeignet, was im Ergebnis dann tatsächlich zu der von Herrn B.
angesprochenen, aber nicht behebbaren Prognosebegründung in teilweise länger
zurückliegenden Ereignissen führt."
Die Frage nach der künftigen Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit beantwortet der Gutachter wie folgt:
"Es besteht die Gefahr, dass
sich die Ereignisse ähnlich denen vom 12.08.1993 und 30.09.1994 wiederholen. Es
ist aus gutachterlicher Sicht jedenfalls nicht begründbar, dass die
tatpsychologischen Voraussetzungen dieser Ereignisse inskünftig nicht mehr
gegeben seien. Auch ist der Anlass dieses Verhaltens nicht als so
aussergewöhnlich, so wenig alltäglich anzusprechen, dass von diesen situativen
Voraussetzungen her eine Wiederholung nicht in Betracht zu ziehen wäre.
Die Wiederholung der Anlasstat ‑ die
in 1982 begangene Vergewaltigung ‑ ist nach den gegenwärtigen
Voraussetzungen nicht konkret zu erwarten. Die längerfristige Prognose
wird dadurch belastet, dass Herr B. die schon im Vorgutachten aufgezeigte
Verbindung zwischen Alkoholkonsum und 'Gefährlichkeit' negiert. Auf andere
Prognosekriterien wie der Persistenz tatpsychologisch massgeblicher Persönlichkeitsmerkmale,
die sogenannte Deliktverarbeitung und die Bewährung in Freiheit wurde im
Gutachten ausführlicher hingewiesen.
Insgesamt ergibt sich für diesen
Bereich der Anlasstat eine eher günstige Kurzzeitprognose ‑
Prognoseüberlegungen sprechen also eher wider die Annahme eines spezifischen
Rückfalldelikts als für eine solche Annahme. Die Wiederholung eines solchen
ähnlichen schweren Sexual‑ und/oder Gewaltstraftat kann gegenwärtig nicht
als konkret absehbar oder wahrscheinlich bezeichnet werden. Die
längerfristige Prognose wird durch die Frage des Alkoholkonsums
belastet und wird insoweit dann zweifelhaft."
6.
Der Beschwerdeführer weist in erster Linie
die Schlussfolgerungen des Gutachters F. zurück und beruft sich auf G. 94, der
sich dahingehend geäussert habe, dass (auch nach dem Vorfall beim Sozialdienst
vom 12. August 1993) die Voraussetzungen für die Fortsetzung der auf
unbestimmte Zeit probeweisen Entlassung nicht weniger gegeben seien als sie es
im Jahr 1991 waren, und der keine Anhaltspunkte gesehen habe, welche aus
forensisch-psychiatrischer Sicht die damals getroffene Entscheidung als falsch
oder ungeeignet hätten erscheinen lassen. Wenn das Gutachten F. die psychische
Situation des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit G. 94 beurteile, dann
müsse geschlossen werden, dass eine bedingte Entlassung nach wie vor angezeigt
wäre.
Dieser Schlussfolgerung des Beschwerdeführers
kann nicht beigetreten werden: Der Vorfall vom 30. September 1994, der sich nur
wenige Monate nach der Entlassung aus der Sicherheitshaft am 29. Juli 1994
ereignete, ist, wie Gutachter F. eingehend erläutert, von erheblicher
prognostischer Bedeutung, und konnte von G. 94 naturgemäss noch nicht
berücksichtigt werden. Sodann hat G. 94 darauf hingewiesen, dass der Alkoholkonsum
gerade in persönlichen und sozialen Belastungssituationen aller Erfahrung
nach das Risiko dissozialen Verhaltens ebenso beinhalte wie eine Gefährdung der
sozialen Situation und damit die Prognose eindeutig und schwer belaste. Wenn
der Beschwerdeführer nur kurze Zeit nach der Entlassung aus der
Sicherheitshaft und trotz der ihm mit der Entlassungsverfügung erteilten
Weisung, sich regelmässig einer Antabusbehandlung zu unterziehen, beim Vorfall
vom 30. September 1994 wiederum alkoholisiert war, so liegt auch darin ein
zusätzlicher negativer Prognosefaktor. Seine Darstellung in der Beschwerdeschrift,
er habe bei den Vorfällen 1993 und 1994 nicht getrunken, ist jedenfalls bezüglich
des Vorfalls vom 30. September 1994 aktenwidrig: In der polizeilichen
Befragung vom 17. Januar 1995 führte er aus, er habe an jenem Abend
ausschliesslich Bier getrunken; es müssten "ca. fünf bis sechs
Stangen" gewesen sein; ganz genau wisse er es nicht mehr; es sei auf jeden
Fall so gewesen, dass er sich "nicht als völlig betrunken oder
ähnlich" fühlte. Dass er sehr betrunken gewesen sei und auch nach Alkohol
gestunken habe, gab in der polizeilichen Befragung auch die
Anzeigeerstatterin an. Die vom Beschwerdeführer anlässlich einer Anhörung
durch das ASMV am 10. Februar 1995 gegebene Darstellung, er habe nur
Klausthaler getrunken, erscheint als reine Schutzbehauptung.
Auch die weiteren Einwände des
Beschwerdeführers vermögen die auch im Licht der früheren Begutachtungen
überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachtens F. nicht in Frage zu stellen.
So trifft es nicht zu, dass die Zeit nach der Entlassung des Beschwerdeführers
zu wenig berücksichtigt wird; nur erscheint sie als problematischer, als dies
der Beschwerdeführer wahrhaben will: So gab er gegenüber dem Gutachter an,
nach der damaligen Entlassung bald wieder Alkohol konsumiert zu haben, wobei
der Wochenbedarf bei zwei bis höchstens drei Harassen Bier gelegen habe. 1992
habe sich der Alkoholkonsum gesteigert und er sei auch dem Arbeitsplatz fern
geblieben. Diese krisenhafte Situation, die am 13. April 1992 zu einer
Ermahnung und der Erteilung weiterer Weisungen durch die Justizdirektion
führte, liess sich, wie G. 94 ausführt, zwar wieder auffangen, doch kam es
bereits am 12. August 1993 zum Vorfall beim Sozialdienst der Justizdirektion,
worauf der Beschwerdeführer wieder in Sicherheitshaft genommen wurde. Der
Beschwerdeführer hat in dieser Zeit zwar keine Straftat begangen; für den
Aufbau einer tragfähigen Alltagsstruktur (Beschwerdeschrift S. 4), gab es
zwar Ansätze, doch waren diese noch keineswegs gefestigt. Wenn der Gutachter
F. schreibt, dass neuere Informationen über das Verhalten in Freiheit nicht
zur Verfügung stünden (Gutachten S. 58), so bezieht sich dies offenkundig
auf die Zeit nach dem Vorfall vom 30. September 1994. Dass das Verhalten des Beschwerdeführers
im Rahmen des Vollzugs zu keinen wesentlichen Beanstandungen Anlass gab, ist
unbestritten. Gutachter F. weist aber mit überzeugenden Argumenten darauf hin,
dass "Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Haftanstalt wenig geeignet
sind, legalprognostische Rückschlüsse im Hinblick auf das Verhalten in
Freiheit zu ermöglichen". Dem Beweisantrag, Bezugspersonen aus der
Haftanstalt zum Sozialverhalten des Beschwerdeführers zu befragen, ist
deshalb nicht stattzugeben.
Der Beschwerdeführer wirft dem Gutachter F.
sodann vor, er stelle bei seiner ungünstigen Legalprognose auf die Reizbarkeit
bzw. Frustration des Beschwerdeführers ab, ohne zu berücksichtigen, dass es
Umstände im Zusammenhang mit der Rückversetzung gebe, die von ihm
nachvollziehbarerweise als ungerecht empfunden werden könnten (Beschwerdeschrift
S. 5, 8 ff.). Der Beschwerdeführer übersieht, dass schon in früheren Gutachten
von "erhöhter dysphorisch-gereizter Verstimmbarkeit" (G. 94) und von
"ungenügender Frustrationstoleranz" (G. 85) die Rede ist. In seinem
Versuch, die Umstände seiner Rückversetzung in den Massnahmenvollzug für seine
Reizbarkeit verantwortlich zu machen, manifestieren sich vielmehr die vom
Gutachter erwähnten Exkulpationstendenzen (F. S. 56), und sie zeigen
seine von G. 94 (S. 35 f.) beschriebene Unfähigkeit, eigenes
Verhalten selbstkritisch zu hinterfragen und die Störung der affektiven
Kontrolle als Problem zu erkennen. Ähnliches gilt für die Ausführungen des Beschwerdeführers
zu seinem Alkoholkonsum (Beschwerdeschrift S. 7 ff.): Abgesehen von der
bereits dargelegten Aktenwidrigkeit der Behauptung, er hätte vor dem Vorfall
vom 30. September 1994 keinen Alkohol getrunken, musste ihm ungeachtet einer
allfälliger Inkonsequenz bei der Durchsetzung des Abstinenzgebots dessen
Bedeutung für seine Bewährung bewusst sein. So musste er, nachdem in der
Entlassungsverfügung vom 1. Juli 1991 noch angenommen worden war, er habe
sein Alkoholproblem "aufgearbeitet", bereits mit Verfügung vom 13.
April 1992 zur "sofortigen Abkehr vom Alkoholkonsum" ermahnt und ihm
die Weisung erteilt werden, sich einer Antabuskur zu unterziehen; diese und
weitere Weisungen sind bei der Entlassung aus der Sicherheitshaft gemäss
Verfügung vom 6. Juli 1994 ausdrücklich wiederholt worden. Sodann musste
dem Beschwerdeführer auch aufgrund der entsprechenden Darlegungen in
sämtlichen Gutachten die zentrale Bedeutung der Alkoholprobleme für seine
bisherige Delinquenz und die sich aus dem Alkoholkonsum ergebende eindeutige
und schwere Belastung der Prognose bekannt sein. Unter diesen Umständen bestätigen
seine im Zusammenhang mit der Antabuskur gegenüber den Vollzugsbehörden erhobenen
Vorwürfe eindrücklich die von den Gutachtern beschriebene Unfähigkeit des Beschwerdeführers,
den Zusammenhang "von Alkoholisierung und deliktischer Gefährlichkeit"
(F. S. 56) einzusehen.
Schliesslich vermögen auch die Ausführungen
des Beschwerdeführers zu den Vorfällen vom 12. August 1993 und 30. September
1994.
die Überzeugungskraft des Gutachtens nichts zu erschüttern. Wenn der
Gutachter zu einer "eher günstigen Kurzzeitprognose" (F. S. 60)
gelangt, hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass bei beiden Vorfällen dem
Beschwerdeführer "eine Verhaltenskontrolle letztlich noch möglich
war" (F. S. 58). Das ändert nichts an der Belastung der
längerfristigen Prognose durch die Frage des Alkoholkonsums
(F. S. 60).
7.
Das Gutachten F. erweist sich damit als
tragfähige Grundlage für den Entscheid über eine probeweise Entlassung des
Beschwerdeführers. Wenn die Vorinstanz auf Grund der Feststellungen des
Gutachters geschlossen hat, das verbleibende Risiko einer Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit sei noch zu hoch, um eine sofortige probeweise Entlassung
des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, ist dies nicht rechtsverletzend. Sie
hat insbesondere nicht unzulässigerweise Gewissheit darüber vorausgesetzt,
dass der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr
darstellt, sondern hat lediglich verlangt, dass das Risiko einer solchen
Gefährdung "nicht mehr in relevanter Weise besteht". Angesichts der
bei einem Rückfall des Beschwerdeführers gefährdeten Rechtsgüter lässt sich
die Verweigerung der probeweisen Entlassung selbst dann noch vertreten, wenn
von der "eher günstigen" Kurzzeitprognose des Gutachters ausgegangen
wird. Noch deutlicher ergibt sich ein solcher Schluss auf Grund der durch die
Frage des Alkoholkonsums belasteten längerfristigen Prognose. Wenn sich der
Beschwerdeführer in Zukunft keiner (erneuten) Antabuskur unterziehen will, so
wird diese Prognose zweifellos nicht günstiger. Jedenfalls sind heute die
Voraussetzungen für eine probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug
nicht erfüllt und ist die Beschwerde abzuweisen.
Über die Frage, ob sich der Beschwerdeführer
im Falle einer probeweisen Entlassung erneut einer Antabuskur unterziehen
soll, braucht damit nicht entschieden zu werden; die beantragte Einholung eines
Gutachtens zur Frage, "ob eine Antabuskur beim BF unter dem
Sicherheitsaspekt sinnvoll bzw. notwendig ist", kann deshalb unterbleiben.
Nachdem auch F. (S. 61) auf die Problematik einer Verpflichtung zu einer
regelmässigen Antabus-Einnahme hinweist, wird sich die Vollzugsbehörde im
Rahmen der weiteren Vollzugsplanung allerdings überlegen müssen, ob nicht
eine klare Abstinenzverpflichtung verbunden mit entsprechenden Kontrollen
zweckmässiger wäre.
8.
Die Vorinstanz hat zusätzlich erwogen,
unter den gegebenen Umständen lasse sich die Verweigerung der probeweisen
Entlassung nur vertreten, wenn sie mit konkreten Angaben über Art und Zeitpunkt
der durchzuführenden Lockerungsschritte und der sich daraus ergebenden
Möglichkeit einer probeweisen Entlassung in einem späteren Zeitpunkt verbunden
werde. Dieser Auffassung ist beizupflichten: Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit
gebietet, dass einschränkende Massnahmen nicht über das Notwendige hinausgehen
(Verwaltungsgericht AG, 29. Juni 1998, AGVE 1998 Nr. 49, S. 175).
Angesichts der Schwierigkeiten einer verlässlichen Prognose (BGE 125 IV 113
E. 2a, 124 IV 193 E. 4a, je mit Hinweisen) ist jedenfalls Verwahrten,
für welche die Prognose nicht klar negativ lautet, Gelegenheit zu geben, die
einer günstigen Prognose entgegenstehenden Vorbehalte zu widerlegen, was sich
mit vertretbarem Risiko nur durch eine schrittweise Lockerung des Vollzugs
bewerkstelligen lässt (vgl. Stratenwerth, § 10 Rz. 60).
Der Beschwerdeführer hält den Vollzugsbehörde
und der Vorinstanz vor, sie setzten sich mit dem Beharren auf einem
Stufenvollzugsplan mit den Schlussfolgerungen des Gutachtens G. 94 in
Widerspruch (Beschwerdeschrift S. 4), und es sei nicht einzusehen, was
die Behörde aus einer Reihe von Urlauben für Erkenntnisse gewinnen wolle (Beschwerdeschrift
S. 14). Der Beschwerdeführer übersieht, dass der probeweisen Entlassung im
Jahr 1991, auf die G. 94 Bezug nimmt, ebenfalls stufenweise Lockerungen des
Vollzugs vorangingen (vgl. die Darstellung bei G. 94 S. 24 ff.), was die
der Entlassung vorangehenden sorgfältigen Abklärungen, die G. 94 (S. 61)
hervorhebt, erst möglich machten. Zudem macht G. 94 seine Prognose ausdrücklich
davon abhängig, dass die sozialen, beruflichen und betreuerischen Voraussetzungen,
die als prognostisch günstig benannt wurden, noch gewährleistet seien. Nachdem
mittlerweile mehrere Jahre verstrichen sind, ist das Vorliegen dieser
Voraussetzungen erneut zu prüfen bzw. sind sie nötigenfalls wieder zu schaffen,
was ebenfalls im Rahmen der ins Auge gefassten Vollzugslockerungen zu
geschehen hat. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass ein Stufenvollzugsplan
durch die Vollzugsbehörden nur angeordnet werde, "damit der Kanton Zürich
im Fall eines zweiten Falles Hauert wenigstens staatshaftungsrechtlich
abgesichert ist" (Beschwerdeschrift S. 13).
9.
...
Demgemäss
beschliesst das Verwaltungsgericht:
1.
...
und
entscheidet:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...