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Entscheid

VB.2000.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00109

7. Juni 2000Deutsch32 min

(URT.2000.5617)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. A. B., geboren 1954, wurde mit

Urteil des Obergerichts des Kan­tons Zürich vom 9. März 1978 wegen

wiederholten und fortgesetzten Dieb­stahls, schwerer und einfa­cher

Körperverletzung, öffentlicher unzüchtiger Handlungen usw. mit drei Jahren

Gefäng­nis, abzüglich 317 Tage erstandener Untersuchungshaft be­straft.

Der Vollzug der Frei­heits­strafe wurde aufgeschoben und die Verwahrung im Sinn

von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. Die Justizdirektion

des Kantons Zürich (heute Direktion der Justiz und des In­nern) gewährte

A. B. am 14. Oktober 1980 die probe­weise Entlassung frühestens auf den

31. Oktober 1980, und der Austritt aus der Strafanstalt Regensdorf erfolgte am

10. Novem­ber 1980. Innerhalb der Probezeit wurde A. B. rückfällig und das

Geschworenengericht ver­urteilte ihn am 6. Mai 1985 wegen Notzucht,

fortgesetzter Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, Raubes und

Hausfriedensbruchs zu sechs Jahren Zuchthaus. Auch hinsichtlich dieser Strafe

wurde der Vollzug zugunsten einer Verwahrungsmassnahme nach Art. 43

Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufgeschoben. In der Folge widerrief die

Justizdirektion am 1. April 1986 die am 14. Oktober 1980 gewährte

probeweise Entlassung aus dem Massnah­men­vollzug.

B. Mit Verfügung der Justizdirektion vom

1. Juli 1991 wurde A. B. erneut pro­be­wei­se aus dem Vollzug der

Verwahrung entlassen und für die Probezeit von unbestimm­ter Dauer unter

Schutzaufsicht gestellt; zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ei­ne

neue Straffälligkeit oder ein anderer Missbrauch des ihm entgegen gebrachten

Ver­trau­ens zur sofortigen Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug führen

müsste.

Aufgrund verschiedener Vorkommnisse wurde

A. B. von der Justizdirektion am 13. April 1992 förmlich verwarnt und es

wurden ihm zusätzliche Weisungen erteilt. Er wurde darauf hingewiesen, dass

Alkoholkonsum und das Fernbleiben von der Arbeitsstelle als ernsthaftes

Anzeichen für eine Rückkehr zu seiner früheren Haltung taxiert würden und nur

eine sofortige Abkehr vom Alkoholkonsum und eine alkoholbe­zo­ge­ne Behandlung

ihn vor einer Rückversetzung bewahren könnten. In der Verfügung wur­de zudem

festgehalten, dass die Nichteinhaltung der ihm erteilten Weisungen die

sofortige Prüfung der Rückversetzung zur Folge haben würde.

C. Nachdem A. B. am 12. August 1993 beim

Sozialdienst der Justizdirektion ge­gen­über einem Sozialarbeiter verbale

Angriffe und Beleidigungen geäussert und gedroht hatte, er werde eine

Belastungszeugin im geschworenengerichtlichen Verfahren umbrin­gen, wurde er

festgenommen und in Sicherheitshaft versetzt. In der Folge fand am 29. Ok­tober

1993 bei der Justizdirektion eine Sitzung statt, an welcher darüber beraten

werden soll­te, wie von einer Rückversetzung in die Verwahrung Umgang genommen

werden könn­te und welche Sicherheitskomponenten einzubauen wären, um kritische

Phasen zu verhindern bzw. um solche sofort zu erkennen und aufzufangen. Die

Beratung führte zum Ergebnis, A. B. wieder zu entlassen, was ihm am

2. November 1993 münd­lich eröffnet wurde. Noch bevor die für den

5. November 1993 vorge­sehene Entlassung stattfinden konnte, wurde ihm mit

Brief vom 4. November 1993 jedoch mitgeteilt, dass aufgrund eines durch

einen Strafgefangenen im Urlaub begangenen Tö­tungs­delikts auf dem

Zollikerberg die Justizdirektion Urlaube, Entlassungen usw. von Straf­tätern,

welche wegen eines Tö­tungs‑ oder Sexualdelikts verurteilt worden waren,

so­fort gestoppt worden seien, wovon auch er betroffen sei. In der Folge wurde

A. B. psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 27. April 1994). Mit Ver­fügung

vom 6. Juli 1994 nahm die Justizdirektion von der Rück­versetzung von

A. B. in den Ver­wahrungsvollzug Umgang, und am 29. Juli 1994 wurde er aus

der Sicherheitshaft ent­lassen; die Justizdirektion nahm davon Vormerk, dass

A. B. wei­terhin als probeweise entlassen gelte und machte ihn darauf

aufmerksam, dass die Anord­nungen und Andro­hun­gen gemäss früheren Verfügungen

weiterhin ihre Gültigkeit behiel­ten.

D. Mit Schreiben vom 2. Februar 1995

teilte das Nottelefon, Beratungsstelle für Frauen, dem damaligen Regierungsrat

Leuenberger mit, dass am 19. Dezember 1994 bei der Kantonspolizei Zürich eine

Anzeige gegen A. B. erstattet worden sei, nachdem dieser am 30. September

1994 eine Frau in ihrer Wohnung über lange Zeit festgehalten und be­droht habe.

In der Folge wurde A. B. zwecks Prüfung der Rückversetzung in den Verwah­rungsvollzug

am 10. Februar 1995 in Sicherheitshaft gesetzt. Am 24. Mai 1995 wi­derrief das

Amt für Straf‑ und Massnahmenvollzug (ASMV) die am 6. Juli 1994

gewährte probe­weise Entlassung und versetzte es A. B. mit Wirkung ab 10.

Februar 1995 in die Verwah­rung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2

StGB zurück. Den hiergegen er­ho­benen Rekurs wies die Anklagekammer des

Obergerichts am 23. Oktober 1995 ab.

Die aufgrund der Anzeige vom 19. Dezember

1994 angehobene Strafuntersuchung wurde von der Bezirksanwaltschaft am 15. März

1996 eingestellt, nachdem die Anzeige­er­statterin am 23. November 1995 ihren

Strafantrag betreffend Drohung und sexueller Beläs­tigung zurückgezogen hatte

und gleichzeitig ihr Desinteresse an der Fort­füh­rung der hängi­gen

Strafuntersuchung erklärt hatte.

Mit Verfügung vom 17. April 1996 stellte das

ASMV fest, dass die Voraussetzun­gen für eine probeweise Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug noch nicht gegeben sei­en; zugleich wurden die Direktion der

Kantonalen Strafanstalt Pöschwies und der Psych­iatrisch-Psychologische Dienst

der Justizdirektion ersucht, dem ASMV per 10. Februar 1997 einen

Führungsbericht und einen Therapiebericht über Verlauf und Erfolg der Mass­nahme

zuzustellen und sich zur probeweisen Entlassung zu äussern. Einen hiergegen

erho­benen Rekurs wies die Anklagekammer des Obergerichts am 5. Juni 1996

ab; ebenso das Bundesgericht am 16. Dezember 1996 eine hiergegen erho­be­ne

Verwaltungsgerichts­be­schwerde.

Am 13. Mai 1997 erfolgte die Versetzung von

A. B. aus dem Bezirksgefängnis Win­terthur in die Strafanstalt Pöschwies.

Dort besprachen die beteiligten Vollzugsfach­leu­te am 19. Juni 1997 die

weitere Vollzugsplanung und informierten über die vorgesehenen Schritte auch

A. B.. Sodann ersuchte der Sozialdienst der Strafanstalt am 7. Juli

1997 die Justizdirektion um die Genehmigung, A. B. ausserhalb der Strafanstalt

als Schlosser ein­setzen zu können. Nach Einholung von Stellungnahmen des

Fachausschusses für Vollzugs­fragen und des Psychiatrisch-Psychologischen

Dienstes erteilte die Direktion die Bewilli­gung für Arbeitsansätze ausserhalb

der Anstalt am 2. Oktober 1997 unter der Auflage, dass A. B. ständig

zu beaufsich­ti­gen sei und sich jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten habe.

Ein von A. B. bereits am 31. März

1997/19. April 1997 gestelltes erneutes Ent­las­sungsgesuch lehnte das ASMV am

9. Dezember 1997 wieder­um ab; gleichzeitig ordnete es zur Prüfung

allfälliger Vollzugsschritte eine externe Begut­achtung an und ersuchte es wie­derum

die Direktion der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies und den

Psychiatrisch-Psycho­lo­gische Dienst der Justizdirektion um Führungs‑

und Thera­pie­berichte, und zwar bis 10. September 1998. Den hiergegen

erhobenen Re­kurs wies die Anklagekammer des Oberge­richts am 23. April 1998

ab, wobei sie das ASMV darauf hinwies, dass die nötigen Abklä­rungen sobald als

möglich anhandzunehmen seien; die externe Begutachtung sollte sofort in die

Wege geleitet werden und mit der Ein­holung des Führungs‑ und

Therapieberichts könne nicht bis im September 1998 zugewartet werden.

E. Nachdem die vom ASMV am 9. Dezember

1997 in Auftrag gegebene Begut­ach­tung von A. B. zunächst abgelehnt

worden war, wurde der Gutachtens­auf­trag am 18. Sep­tem­ber 1998 erneuert. Am

18. Mai 1999 wurde das von Dr. E. F. von der Psychiatrischen

Universitätsklinik erstellte Gutachten abgeliefert; A. B. konnte am 30.

August 1999 dazu Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 lehnte der

"Sonderdienst Justiz­vollzug" die probeweise Entlassung aus dem

Massnahmenvollzug erneut ab; die Amtsstelle ordnete an, dass ihr sämtliche

Unregelmässigkeiten während des weiteren Massnahmen­voll­zugs sofort zu melden

seien, und die Direktion der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies und der Psych­iatrisch-Psychologische

Dienst wurden um Erstattung eines Führungs‑ sowie eines Thera­pieberichts

bis 1. Oktober 2000 ersucht.

Erwägungen

II. Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 1999

liess A. B. am 29. November 1999 Rekurs erheben mit dem Hauptantrag, ihn

probeweise zu entlassen, sobald er eine Woh­nung gefunden habe.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies

den Rekurs am 11. Februar 2000 ab und wies die Angelegenheit zur Ergänzung im

Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu­rück. Dem Gutachten von

Dr. E. F. vom 18. Mai 1999 komme ausschlagge­ben­de Bedeu­tung zu;

aufgrund der Feststellungen des Gutachters müsse davon ausgegan­gen werden,

dass zur Zeit noch eine erhebliche Gefahr bestehe, dass A. B. in frühere

Verhaltensmuster zurückfalle, die letztlich zu erheblichen Gefährdungen der

öffentlichen Sicherheit geführt hätten. Dabei müssten die Ausführungen des

Gutachters gesamthaft so verstanden werden, dass nur schrittweise

Vollzugslockerungen mit den damit verbundenen Bewährungs­mög­lichkeiten die

Grundlage für eine allenfalls andere und verfeinerte Risiko­beurteilung bilden

könnten. Im heutigen Zeitpunkt stehe deshalb nicht mit genügender Si­cherheit

fest, ob A. B. die öffentliche Sicherheit nicht mehr im Sinn von

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gefähr­de.

Dass die von den Gutachtern vorgeschlagenen schrittweisen Vollzugslockerungen

bis­her nie erfolgt seien, rechtfertige zwar keine sofortige probeweise

Entlassung; deren Ver­wei­gerung lasse sich aber unter den gegebenen Umständen

nur ver­tre­ten, wenn sie mit kon­kreten Angaben über Art und Zeitpunkt der

durchzuführenden Lo­ckerungsschritte und der sich daraus ergebenden Möglichkeit

einer probeweisen Entlas­sung in einem späteren Zeit­punkt verbunden werde.

A. B. habe im heutigen Zeitpunkt einen Anspruch darauf, dass ein Programm

mit konkreten sachlichen und zeitlichen Anga­ben aufgestellt werde, das sich un­ter

der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung der einzelnen

Progressionsstufen auch verbindlich zu dem daraus resultierenden Zeitpunkt der

probeweisen Entlassung als letztem Schritt äussere. Diesen Anforderungen genüge

die an­gefochtene Verfügung nicht. Weil dieser Mangel von der Rekursinstanz

nicht behoben wer­den könne, sei der Antrag auf probeweise Entlassung zwar

abzuweisen, die Angele­gen­heit jedoch zur Vervollständigung im erwähnten Sinn

an die Vorinstanz zurückzuweisen.

III. Gegen den Rekursentscheid liess

A. B. am 15. März 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und

beantragen ihn sofort aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald er eine

Wohnung gefunden habe; zudem sei ihm die unentgeltliche Pro­zessführung zu

gewähren und sei ihm Rechtsanwalt C. D. als unentgeltlicher Rechts­bei­stand

zu bestellen.

Zur Begründung wurden zunächst Einwände gegen

das Gutachten F. vorge­bracht; unter anderem wird bezüglich der vom Gutachter

bei der Prognose negativ berück­sichtig­ten Erregbarkeit und Stimmungslabilität

des Beschwerdeführers eingewendet, sie zei­ge sich als natürliche Reaktion auf

die überlange Verwahrung. Im Umgang mit Mitmen­schen sei der Beschwerdeführer

ausgeglichen und einfühlsam, wozu namentlich genannte nahe Bezugspersonen als

Zeugen zu befragen seien. Sodann gebe es (im Einzelnen darge­legte) Umstände im

Zusammenhang mit der Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, die vom

Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise als ungerecht empfunden werden dürf­ten;

dies habe der Gutachter, der die ungünstige Legalprognose an der Reizbarkeit

des Be­schwerdeführers festmache, wenn das Gespräch auf die Themen Verwahrung,

Justiz und Fachausschuss komme, nahezu vollkommen ausgeblendet. Was die

Einnahme von Antabus betreffe, so habe der Beschwerdeführer eine solche Kur im

Frühjahr 1993 erfolgreich abge­schlossen; danach habe der Beschwerdeführer

gelegentlich wieder Alkohol konsumiert. Mit Verfügung vom 6. Juli 1994 sei

eine erneute Antabuskur angeordnet worden, jedoch ohne förmliche Mahnung und in

der Folge hätten die zuständigen Fachpersonen die gele­gentliche Nichteinnahme

des Medikaments toleriert und Alkoholkonsum nicht an die zu­stän­digen Behörden

weitergemeldet. Beim Vorfall vom 30. September 1994 habe entgegen der Annahme

der Anklagekammer des Obergerichts im Beschluss vom 23. Oktober 1995 Alkohol

keine Rolle gespielt. Der Beschwerdeführer verkenne die Gefahren des Alkohols

nicht, wolle aber ohne Antabus künftig darauf verzichten. Jedenfalls sei zur

Frage, ob eine Antabuskur beim Beschwerdeführer unter dem Sicherheitsaspekt

sinnvoll oder notwendig sei, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen.

Insgesamt biete der Beschwerdeführer aufgrund der positiven Entwicklung der

letzten Jahre genügend Gewähr, dass er nicht wie­der in abhängiges Trinken

verfalle. Er habe frühere Urlaube stets anstandslos absolviert, weshalb weitere

Urlaube keine neuen Erkenntnisse bringen könnten.

Das Amt Justizvollzug am 29. und die

Direktion der Justiz und des Innern am 30. März 2000 beantragten Abweisung der

Beschwerde.

Die Parteivorbringen im Einzelnen werden,

soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben:

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Gemäss § 38 Abs. 2 lit. b

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom

8.

Juni 1997) werden Beschwerden gegen Anordnungen aufgrund des kantonalen

Straf‑ und Vollzugsgesetzes durch den Einzelrichter entschieden. Laut

§ 38 Abs. 3 VRG kann aber in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die

Entschei­dung einer Kammer übertragen werden; diese Voraussetzung ist hier

erfüllt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan­tons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 11).

2.

Die Voraussetzungen zur Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Be­stellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 70

VRG) sind erfüllt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist Fürsprecher

C. D. zu be­stellen.

3.

a) Ist gegen den Straftäter eine Massnahme

nach Art. 43 StGB angeordnet wor­den, so beschliesst die zuständige

Behörde die Aufhebung der Massnahme, wenn ihr Grund weg­gefallen ist

(Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB). Ist der Grund nicht vollständig

weggefallen, so kann die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der

Anstalt oder der Be­handlung anordnen. Dabei kann sie den Entlassenen unter

Schutzaufsicht stellen (Abs. 2). Gemäss Art. 45 Ziff. 1

Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob und wann die

probeweise Entlassung anzuordnen ist. In Bezug auf die probeweise Entlas­sung

aus einer Anstalt nach Art. 43 StGB hat die Behörde mindestens einmal

jährlich Be­schluss zu fassen (Abs. 2). In allen Fällen hat sie vor dem

Entscheid den zu Entlassenden oder sei­nen Vertreter anzuhören und von der

Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen (Abs. 3).

b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 so­wie § 51 VRG (in

Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten Beschwerde­gründen

[Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember

1943/4. Ok­tober 1991 {OG} in Verbindung mit Art. 104 OG])

Rechtsverletzun­gen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermes­sens­überschreitung)

sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (ent­schei­dungs­wesentlichen)

Sachver­halts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die

Ermessensprüfung ver­sagt (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 50 N. 1, 70).

Ist der Grund für eine Massnahme gemäss

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 nicht vollständig weggefallen, so

"kann" gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 die zuständige

Behörde eine probe­weise Entlassung anordnen. Der Vollzugsbehörde steht somit

ebenso wie beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer

Freiheitsstrafe (Stefan Trech­sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A.,

Zürich 1997, Art. 38 N. 9) ein weites Ermessen zu. Unter dem

Gesichtswinkel der beschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungs­be­fug­nis

hat deshalb der angefochtene Entscheid namentlich dann Bestand, wenn er auf

einem rich­ti­gen juristischen Verständnis der probeweisen Entlassung beruht,

wenn die Gesamtheit der mass­geblichen Umstände berücksichtigt und aus diesen

Umständen vernünftige Schlüs­se ge­zogen wurden sowie wenn die zuständige

Behörde zu einem insgesamt vertret­baren Re­sul­tat gelangt ist. Unter diesen

Umständen greift die Beschwerdeinstanz auch dann nicht ein, wenn sie als erste

Instanz möglicherweise einer anderen Lösung zugeneigt hätte. Eine wei­tergehende

Überprüfung würde aus ihr eine Vollzugsbehörde machen (vgl. BGE 119 IV 5

E. 2 S. 9).

4.

Die Verwahrung gemäss Art. 43

Ziff. 1 Abs. 2 StGB hat neben den hochgefähr­lichen Tätern, die weder

heilbar noch pflegebedürftig sind, auch diejenigen im Auge, die zwar

behandlungsbedürftig und behandlungsfähig sind, von denen aber auch während

einer Behandlung schwere Delikte zu befürchten wären, wenn sie ambulant oder in

einer Heil‑ und Pflegeanstalt behandelt würden (BGE 125 IV 118

E. 5b, auch zu Folgenden). Während bei der ersten Kategorie das

Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft im Vordergrund steht, tritt bei der

zweiten zum Sicherungs‑ der Heilungsaspekt, nämlich die Behandlung im Hin­blick

auf Heilung und Entlassung, hinzu; auch die bloss zur Sicherung verwahrten

Täter dürfen aber von den sozialisierenden und heilenden Angeboten der

Verwahrungsein­rich­tun­gen nicht ausgeschlossen werden (BGE 121 IV 297

E. 2b).

Bei beiden Tätergruppen setzt die Aufhebung

der Massnahme voraus, dass die von ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung

der öffentlichen Sicherheit behoben ist (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1

StGB). Da die probeweise Entlassung der Verwahrung bereits zuläs­sig ist, wenn

der Grund der Massnahme noch nicht vollständig weggefallen ist, kann die

Vollzugsbehörde einen Täter probeweise auch dann entlassen, wenn ein gewisses

Risiko einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbleibt. Das

Gesetz trägt damit der Schwierigkeit Rechnung, im Einzelfall eine verlässliche

Prognose zu stellen (vgl. dazu BGE 125 IV 113 E. 2a, 124 IV 193

E. 4a, je mit Hinweisen); würde Gewissheit darüber vorausgesetzt, dass der

Täter keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr darstellt, so würde die

probeweise Entlassung ihres Sinns beraubt (VGr AG, 31. Dezember 1979, AGVE 1979

Nr. 17, S. 189; vgl. BGE 124 IV 193 E. 3). Besonders bei den

behandlungs­be­dürftigen und ‑fähigen Tätern blieben alle

sozialisierenden und heilenden Angebote zweck­los, wenn nicht der Erfolg der

Behandlung der Bewährung durch die probeweise Entlas­sung ausgesetzt werden

könnte (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, All­gemeiner

Teil II, Bern 1989, § 10 Rz. 60, § 11 Rz. 34). Der

Entscheid hierüber ist durch den Beizug von Berichten des Vollzugspersonals und

von weiteren Fachleuten, insbe­son­de­re von forensisch-psychiatrischen

Gutachtern, auf einer möglichst tragfähigen Grundlage zu treffen; ob sich das

ungeachtet sorgfältiger Abklärungen und zweckdienlicher Weisun­gen unvermeidlich

verbleibende Risiko verantworten lässt, hängt nicht nur von der Wahr­scheinlichkeit

eines Rückfalls ab, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsguts (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2, 124 IV 193 E. 3).

5.

a) Bereits dem Urteil des

Geschworenengerichts vom 6. Mai 1985, durch wel­ches der Beschwerdeführer

erneut verwahrt wurde, lagen äusserst sorgfältige psychiatri­sche Abklärungen

zugrunde (Gutachten G vom 12. April 1985 [G. 85]; Gutachten L/M vom 27. April

1983.

[L/M 83]). Auch im Zusammenhang mit der Verurteilung und ersten Verwahrung

durch das Obergericht am 9. März 1978 war der Beschwerdeführer am 26.

August und 27. Dezember 1976 durch den Forensisch-Psych­iatrischen Dienst der

Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich begutachtet worden.

Die Gutachten L/M 83 und G. 85 kamen beide

zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit schwerwiegend

bzw. er­heblich gefährde. Beide weisen sodann darauf hin, dass der Beschwer­deführer

nicht therapierbar sei. L/M sprechen von einer "plötzlich eskalierenden

und unvorhersehbaren Fremdgefähr­lichkeit" und G. schliesst zwar eine

gewisse affektive und triebmässige Beruhi­gung nicht aus, rechnet aber auch für

die Zukunft mit affektiven Durchbrüchen erheblicher Schwe­re, deren Häufigkeit,

Stärke und insbesondere kriminogene Bedeutung sich nicht verlässlich

vorhersagen lasse. Beide Gutachten weisen auf die Alkohol­problematik hin. G

betont zudem die Bedeu­tung des Konsums von Alkohol und Medikamenten für die

Prognose: Dieser Konsum habe, wie die Vergangenheit zeige, eine wesentliche

Bedeutung für das Vor­kommen krimineller Handlungen gehabt, indem die

komplizierten Räu­sche des Be­schwerdeführers seine ihm zur Verfügung stehende

affektive und intentio­nale Steuerungs‑ und Kontrollfähigkeit

entscheidend schwächten. Gelinge es ihm nicht, eine völlige Alko­hol‑ und

Medikamentenabstinenz einzuhalten, werde die Wahrschein­lich­keit erheblich,

dass es in neuerlichen Zuständen von Wut und Enttäuschung, Zurückwei­sung und

drängen­der triebhafter Wünsche wiederum zu ähnlichen deliktischen Handlungen

wie in der Vor­ge­schichte komme. Solche Verstimmungssituationen seien

naturgemäss wei­terhin zu er­war­ten; die Überzeugung des Beschwerdeführers, er

werde zukünftig ganz auf Alkohol und Medikamente verzichten, sei nach aller

Erfahrung nur von beschränktem pro­gnostischem Wert.

b) Vor der probeweisen Entlassung des

Beschwerdeführers durch Verfügung vom 1. Juli 1991 hatten für den

Psychologisch-Psychiatrischen Dienst Dr.med. G. H. am 28. Mai und der

Chefarzt Dr.med. I. J. am 25. Juni 1991 zur Frage der Entlassung Stel­lung

genommen. Dr. I. J. verwies auf den mittlerweile bestan­de­nen

Lehrabschluss und die gut bestandene Halbfreiheitsphase hin, sowie die

mittlerweile geknüpften Sozialkontakte. Die äusseren Faktoren sprächen für eine

gute soziale Integra­tion, was einen deutlichen Hinweis auf eine innerlich

stabilere Situation gebe. Eine Thera­piefähigkeit könne dem Beschwer­de­führer

nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Ein­deutige Befunde dafür, dass beim Be­schwerdeführer

die innere Entwicklung bereits zu ei­ner Stabilisierung geführt hätte, die ihm

die selbständige Lösung seiner Konflikte ermög­li­chen würde, gäbe es nicht.

Die bishe­rigen Entwicklungen belegten, dass es ihm gelinge im Rahmen eines

funktionierenden Um­felds mit seinen Schwierigkeiten zurechtzukommen; für die

weitere Entwicklung bedürfe er eines erweiterten Umfelds, indem er zunehmend

all­tägliche Situationen einüben könne. Das rechtfertige eine probeweise

Entlassung, wobei der Beschwerdeführer nicht sich selbst überlassen bleiben

dürfe und auf Veränderungen des Befindens oder Verhaltens frühzeitig und

adäquat regiert werden müsse. Eine Garantie für eine weitere ungestörte

Entwicklung könne nicht gegeben werden, doch scheine einer­seits das Risiko

eines Rückfalls erheblich vermindert und lasse die Fortsetzung des derzei­tigen

Vollzugsregimes keine weitere Ver­besserung erwarten.

c) Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des

Vorfalls beim Sozialdienst der Justizdirektion vom 12. August 1993 in Sicherheitshaft

versetzt worden war, wurde unter anderem nach einer Konsultation des früheren

Gutachters G die Entlassung auf den 5. November 1993 vorgesehen. Ein

Gutachten konnte nicht verfasst werden, weil der Beschwerdeführer am 24.

September 1993 eine Entbindung des Experten vom Arztge­heim­nis abgelehnt

hatte. Der Gutachter fasste mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 seine Beur­teilung

wie folgt zusammen:

"Zusammenfassend kann ich aus

forensisch-psychiatrischer Sicht fest­halten, dass ich keine Erkenntnisse

gewonnen habe, nach denen sich die prognostische Situation gegenüber dem

Zeitpunkt, zu dem die be­dingte Entlassung erfolgte, verschlechtert hätte. Das

im Vorgutachten von 1985 zur Prognose Gesagte behält seine grundsätzliche

Berech­ti­gung. Einem stabilen, verlässlichen, tragfähigen, aber auch

stützenden und vor allem wohlwollend-anerkennenden, dabei klaren Betreuungs­konzept

mit Förderung der sozialintegrativen Leistungsfähigkeit von A. B. kommt

grosse Bedeutung zu. Grosse Bedeutung kommt vor allem auch einer Meisterung der

objektiv belegbaren Gefährdung durch den Konsum psychotroper Substanzen und

deren Überwindung zu. Die geeigneten Schritte hierzu muss A. B.

freiwillentlich bzw. mit eigenem inneren Einverständnis unternehmen. Das Risiko

z.B. Alko­holkonsums (wobei dessen genügende 'Kontrollierbarkeit' gerade in

Verstimmungszuständen mehr als fraglich wäre) bedeutet nicht nur eine Belastung

der Kriminalprognose (dieses Risiko erhellt aus der Vorgeschichte), sondern in

erheblicher Art auch die Sozialprognose und damit den Erhalt des unverkennbar

in den letzten Jahren Erreich­ten.

Anhaltspunkte,

welche aus forensisch-psychiatrischer Sicht für die Be­gründung einer

Rückversetzung von A. B. in die Verwahrung spre­chen können, haben sich

mir auf dem Hintergrund der Sachverhalts­dar­stel­lung und meiner Aktenkenntnis

nicht gezeigt."

Als Folge des durch einen Strafgefangenen im

Urlaub begangenen Tötungsdelikts auf dem Zollikerberg wurde die vorgesehene

Entlassung zurückgestellt und der Beschwer­de­führer durch Dr.med. M. G am

27.

April 1994 erneut begutachtet (G. 94).

Der Gutachter kommt nach einer eingehenden

Erörterung der prognostischen Mög­lichkeiten und einer Aufzählung und

Gegenüberstellung der prognostisch positiven bzw. ne­gativen Faktoren zu

folgendem zusammenfassenden Schluss:

"Sollten die sozialen,

beruflichen und betreuerischen Voraussetzungen, die als prognostisch günstig

benannt wurden, (noch) gewährleistet sein, wären aus forensisch-psychiatrischer

Sicht (und trotz der Belas­tungen, die sich für den Expl. dort ergeben, wo sich

aufgrund der lang­dauernden Sicherheitshaft z.B. Einstellungen seiner sozialen

Umge­bung ihm gegenüber verändert haben) die Voraussetzungen für die Fort­setzung

der auf unbestimmte Zeit probeweisen Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug

heute (unter Berücksichtigung der fehlen­den deliktischen Rückfälligkeit seit

Beginn der Halbfreiheit) zumin­dest nicht weniger gegeben als sie es im Jahre

1991.

waren. Nachdem sich, wie aus den Unterlagen hervorgeht, vor der probeweisen

Ent­las­sung aus der Verwahrungsmassnahme alle beim Entscheid Beteiligten und

für ihn Verantwortlichen um sehr sorgfältige Abklärungen bemüht hatten und

diese Entscheidung auch, soweit mir erkennbar, sehr sorg­fältig begründet

worden war, habe ich keine Anhaltspunkte, welche aus forensisch-psychiatrischer

Sicht die damals getroffenen Entschei­dung als falsch oder ungeeignet

erscheinen liesse. Und ich habe keine Gründe, die im Lichte der weiteren

Entwicklung die Notwendigkeit einer Revision des Entscheids belegten."

d) In der Folge wurde mit Verfügung vom

6.

Juli 1994 von einer Rückversetzung des Beschwerdeführers in den

Massnahmenvollzug Umgang genommen und dieser am 29. Juli 1994 aus der

Sicherheitshaft entlassen. Zugleich wurde davon Vormerk genommen, dass die

Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nur eine probeweise sei, und wurden dem

Beschwerdeführer zahlreiche Weisungen erteilt, unter anderem diejenige, dass er

sich bei Dr. K., Strafanstalt Regensdorf, regelmässig einer

Antabusbehandlung zu unterzie­hen habe, solange dies der behandelnde Arzt für

nötig erachte.

Am 30. September 1994 kam es zum Vorfall in

Regensdorf, welcher am 19. De­zem­ber 1994 zu einer Strafanzeige und dem am 15.

März 1996 eingestellten Strafverfahren führte. Aufgrund dieses Vorfalls wurde

der Beschwerdeführer am 10. Februar 1995 in Si­cherheitshaft gesetzt, am 24.

Mai 1995 die probeweise Entlassung widerrufen und der Be­schwerdeführer in die

Verwahrung zurückversetzt. Nachdem das ASMV eine erneute Ent­lassung mehrfach

abgelehnt und der Beschwerdeführer diese Verfügungen je­weils erfolg­los

angefochten hatte, kam es, nachdem der Beschwerdeführer seinen anfäng­lichen

Wider­stand dagegen aufgegeben hatte, zu einer weiteren Begutachtung. Auf

dieses von Dr. E. F. vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der

Psychiatrischen Universi­täts­klinik Zürich am 18. Mai 1999 erstattete

Gutachten (F. 99) stützen sich die angefochtenen Verfügungen des

Sonderdienstes Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern vom

11.

Februar 2000. Der Gutachter diagnostizierte eine kombi­nier­te

Persönlichkeitsstörung sowie bezo­gen auf einen nicht eindeutig abgrenzbaren

Zeitraum ein Alkoholabhängigkeitssyndrom; zum gegenwärtigen Zeitpunkt be­stehe

unter den besonderen Lebensbedingungen der Haft­anstalt Alkoholabstinenz. Unter

prognostischen Aspekten wird ausgeführt, dass in Über­ein­stimmung mit den

Vorgutachten die Delikte des Beschwerdeführers in Verbindung mit der

Persönlichkeitsstörung und einer tatzeitbezogenen alkoholbedingten

Hemmungsminderung zu sehen seien. Aus dieser Ver­bindung von Störung und

Delikthandlung ergebe sich die Fra­ge, ob zwischenzeitlich eine Veränderung in

Art und Ausprägung der Störungsmerk­ma­le eingetreten sei. Eine gewisse

positive Entwicklung sei zwar beobachtet worden, doch handle es sich um

Verhaltens­beob­achtungen im Rahmen der Haftanstalt, die wenig geeig­net seien,

legalprognostische Rück­schlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu ermöglichen;

das gelte besonders im Hinblick auf Delikte wie Vergewaltigung und sexuelle

Nötigung oder auch für eine geschlechts­spe­zi­fisch gegen Frauen gesteigerte

Gewaltbereitschaft, weil im Anstaltsrahmen soziale Kontak­te zum anderen

Geschlecht nicht oder nur unter be­stimm­ten, dem Alltagsleben nicht ver­gleich­baren

Voraussetzungen erfolgten. Auch entfalle unter Anstaltsbedingungen die Alko­ho­lisierung,

auf deren Bedeutung im Gutachten G. 94 ausdrücklich hingewiesen werde; auf der

Ebene des psychopathologischen Be­fun­des seien seit der früheren Begut­ach­tung

eingetretene Veränderungen zumindest nicht evident (S. 48 f.). Der

Beschwerde­führer habe bestimmte eigene, das Alkoholproblem ge­ring bewertende

Vorstellungen ent­wickelt, und es könne nicht festgestellt werden, dass er den

bereits durch G. 94 als deliktprognostisch wichtig charakterisieren Bereich des

Trinkverhaltens inzwischen kriti­scher betrachte (S. 49). Auch bezüglich

der Deliktverar­bei­tung sei gegenüber 1994 keine wesentliche Veränderung

eingetreten (S. 51). Die zusam­men­fassende Beurteilung ergebe keine

vorbehaltlos günstige Prognose (S. 56). Die Pro­gno­sevoraussetzungen

seien ver­gleich­bar mit denjenigen zum Zeitpunkt des Gutachtens G. 94. Durch

den Vorfall vom 30. September 1994 (der im einzelnen unter den Ge­sichts­punkten

der deliktpsycho­lo­gisch interessierenden Merkmale von Stimmungslabilität,

mangelnder Empathiefähigkeit und Kränkbarkeit erörtert wird) werde die Prognose

negativ belastet (S. 57). Es sei gegen­wärtig nicht absehbar, dass der

Beschwerdeführer erneut in ab­hängiges Trinken verfalle; allerdings seien

längerfristige Prognosen zu diesem Bereich nicht möglich, nachdem eine

kritische Aufarbeitung der Alkoholproblematik gerade in ihrer Beziehung zur

Delinquenz nicht erfolgt sei (S. 57). Sodann wird auf S. 58

ausgeführt:

"Die Ereignisse vom 12.08.1993

und 30.09.1994 zeigen an, dass die delikt-relevanten Persönlichkeitsmerkmale

von Kränkbarkeit, Er­reg­barkeit und mangelnder Empathiefähigkeit als solche

fortbestehen. Vor allem der mangelnden Empathiefähigkeit kommt aus gutach­ter­li­cher

Sicht eine auch prognostisch erhebliche Bedeutung zu, da sich ‑ wie

am Beispiel der Ereignisse vom 12.08.1993 aufzuzeigen ‑ aus diesem

Merkmal gewisse deliktnahe Situationen konstellieren können. Herr B. bringt in

eine bestimmte Situation Erwartungen ein, ohne deren Angemessenheit in eben

dieser Situation und Erwartungen sei­nes Gegenüber einzubeziehen, anhand dieser

Reaktionen dann gege­be­nenfalls das eigene Verhalten zu korrigieren und der

Situation anzu­pas­sen. Ausgangspunkt ist vielmehr allein die eigene Bedürftigkeit,

die sich dann anderer Personen als Objekt bedient ‑ als Zuhörer von

Selbstanklagen und Selbstmitleid, dessen Interesse an einem solchen Gespräch

(Monolog) nicht vorgängig erfragt wurde. Die dann in ei­nem solchen

Zusammenhang erwartbaren Distanzierungen des Gegen­über lösen bei Herr B.

Kränkungsreaktionen aus, die ihn zumindest auf aggressive Gedankeninhalte

führen. Es ist im Einzelnen nicht vor­hersehbar, wie Herr B. auf eine

drastischer Zurückweisung im Zu­stand der Alkoholisierung reagieren würde.

Konkret im Hinblick auf die beiden

vorgenannten Ereignisse ist fest­zu­stellen, dass eine Verhaltenskontrolle

letztlich noch möglich war. Zu körperlichen Aggressionshandlungen ist es nach

vorliegendem Kenntnisstand nicht gekommen. Neuere Informationen über das Ver­halten

in Freiheit stehen nicht zur Verfügung; der Beurteilungsrahmen der Haftanstalt

ist für eine Prognosebeurteilung aus den vorausgehend genannten Gründen

ungeeignet, was im Ergebnis dann tatsächlich zu der von Herrn B.

angesprochenen, aber nicht behebbaren Prognose­begründung in teilweise länger

zurückliegenden Ereignissen führt."

Die Frage nach der künftigen Gefährdung der

öffentlichen Sicherheit beantwortet der Gutachter wie folgt:

"Es besteht die Gefahr, dass

sich die Ereignisse ähnlich denen vom 12.08.1993 und 30.09.1994 wiederholen. Es

ist aus gutachterlicher Sicht jedenfalls nicht begründbar, dass die

tatpsychologischen Vor­aussetzungen dieser Ereignisse inskünftig nicht mehr

gegeben seien. Auch ist der Anlass dieses Verhaltens nicht als so

aussergewöhnlich, so wenig alltäglich anzusprechen, dass von diesen situativen

Voraus­setzungen her eine Wiederholung nicht in Betracht zu ziehen wäre.

Die Wiederholung der Anlasstat ‑ die

in 1982 begangene Vergewal­ti­gung ‑ ist nach den gegenwärtigen

Voraussetzungen nicht konkret zu erwarten. Die längerfristige Prognose

wird dadurch belastet, dass Herr B. die schon im Vorgutachten aufgezeigte

Verbindung zwischen Al­koholkonsum und 'Gefährlichkeit' negiert. Auf andere

Prognosekri­terien wie der Persistenz tatpsychologisch massgeblicher Persön­lich­keitsmerkmale,

die sogenannte Deliktverarbeitung und die Bewährung in Freiheit wurde im

Gutachten ausführlicher hingewiesen.

Insgesamt ergibt sich für diesen

Bereich der Anlasstat eine eher güns­ti­ge Kurzzeitprognose ‑

Prognoseüberlegungen sprechen also eher wi­der die Annahme eines spezifischen

Rückfalldelikts als für eine solche Annahme. Die Wiederholung eines solchen

ähnlichen schweren Se­xual‑ und/oder Gewaltstraftat kann gegenwärtig nicht

als konkret ab­seh­bar oder wahrscheinlich bezeichnet werden. Die

längerfristige Pro­gnose wird durch die Frage des Alkoholkonsums

belastet und wird in­soweit dann zweifelhaft."

6.

Der Beschwerdeführer weist in erster Linie

die Schlussfolgerungen des Gutach­ters F. zurück und beruft sich auf G. 94, der

sich dahingehend geäussert ha­be, dass (auch nach dem Vorfall beim Sozialdienst

vom 12. August 1993) die Vorausset­zun­gen für die Fortsetzung der auf

unbestimmte Zeit probeweisen Entlassung nicht weni­ger gegeben seien als sie es

im Jahr 1991 waren, und der keine Anhaltspunkte gesehen ha­be, welche aus

forensisch-psychiatrischer Sicht die damals getroffene Entscheidung als falsch

oder ungeeignet hätten erscheinen lassen. Wenn das Gutachten F. die psychi­sche

Situation des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit G. 94 beurteile, dann

müsse ge­schlossen werden, dass eine bedingte Entlassung nach wie vor angezeigt

wäre.

Dieser Schlussfolgerung des Beschwerdeführers

kann nicht beigetreten werden: Der Vorfall vom 30. September 1994, der sich nur

wenige Monate nach der Entlassung aus der Sicherheitshaft am 29. Juli 1994

ereignete, ist, wie Gutachter F. eingehend erläutert, von er­heblicher

prognostischer Bedeutung, und konnte von G. 94 naturgemäss noch nicht

berücksichtigt werden. Sodann hat G. 94 darauf hingewiesen, dass der Al­koholkonsum

gerade in persönlichen und sozialen Belastungs­si­tua­tionen aller Erfahrung

nach das Risiko dissozialen Verhaltens ebenso beinhalte wie eine Gefährdung der

sozialen Situation und damit die Prognose eindeutig und schwer belaste. Wenn

der Beschwerdefüh­rer nur kurze Zeit nach der Entlassung aus der

Sicherheitshaft und trotz der ihm mit der Ent­lassungsverfügung erteilten

Weisung, sich regelmässig einer Antabusbehandlung zu unterziehen, beim Vorfall

vom 30. September 1994 wiederum alkoholisiert war, so liegt auch darin ein

zusätzlicher negativer Prognosefaktor. Seine Darstellung in der Beschwer­de­schrift,

er habe bei den Vorfällen 1993 und 1994 nicht getrunken, ist jedenfalls bezüglich

des Vorfalls vom 30. Sep­tember 1994 aktenwidrig: In der polizeilichen

Befragung vom 17. Januar 1995 führte er aus, er habe an jenem Abend

ausschliesslich Bier getrunken; es müss­ten "ca. fünf bis sechs

Stangen" gewesen sein; ganz genau wisse er es nicht mehr; es sei auf jeden

Fall so gewe­sen, dass er sich "nicht als völlig betrunken oder

ähnlich" fühlte. Dass er sehr betrunken gewesen sei und auch nach Alkohol

gestunken habe, gab in der po­lizeili­chen Befragung auch die

Anzeigeerstatterin an. Die vom Beschwerde­füh­rer anläss­lich einer Anhörung

durch das ASMV am 10. Februar 1995 gegebene Darstel­lung, er habe nur

Klausthaler getrunken, erscheint als reine Schutzbehaup­tung.

Auch die weiteren Einwände des

Beschwerdeführers vermögen die auch im Licht der früheren Begutachtungen

überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachtens F. nicht in Frage zu stellen.

So trifft es nicht zu, dass die Zeit nach der Entlassung des Be­schwerde­führers

zu wenig berücksichtigt wird; nur erscheint sie als problematischer, als dies

der Be­schwerdeführer wahrhaben will: So gab er gegenüber dem Gutachter an,

nach der dama­li­gen Entlassung bald wieder Alkohol konsumiert zu haben, wobei

der Wochen­be­darf bei zwei bis höchstens drei Harassen Bier gelegen habe. 1992

ha­be sich der Alkoholkonsum gesteigert und er sei auch dem Arbeitsplatz fern

geblieben. Diese krisenhafte Situation, die am 13. April 1992 zu einer

Ermahnung und der Er­teilung weiterer Weisungen durch die Justizdirektion

führte, liess sich, wie G. 94 ausführt, zwar wieder auffangen, doch kam es

bereits am 12. August 1993 zum Vorfall beim Sozialdienst der Justizdirektion,

wor­auf der Be­schwer­deführer wieder in Sicherheitshaft genommen wurde. Der

Beschwerde­füh­rer hat in dieser Zeit zwar keine Straftat begangen; für den

Aufbau einer tragfähigen All­tagsstruktur (Beschwerdeschrift S. 4), gab es

zwar Ansätze, doch waren diese noch kei­neswegs gefes­tigt. Wenn der Gutachter

F. schreibt, dass neuere Informationen über das Ver­halten in Freiheit nicht

zur Verfügung stünden (Gutachten S. 58), so bezieht sich dies offenkundig

auf die Zeit nach dem Vorfall vom 30. September 1994. Dass das Verhalten des Be­schwer­deführers

im Rahmen des Vollzugs zu keinen wesentlichen Beanstandungen Anlass gab, ist

unbestritten. Gutachter F. weist aber mit überzeugenden Argumenten darauf hin,

dass "Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Haftanstalt wenig geeignet

sind, legal­prognos­ti­sche Rückschlüsse im Hinblick auf das Verhalten in

Freiheit zu ermöglichen". Dem Beweisantrag, Bezugspersonen aus der

Haftanstalt zum Sozialverhalten des Be­schwer­deführers zu befragen, ist

deshalb nicht stattzugeben.

Der Beschwerdeführer wirft dem Gutachter F.

sodann vor, er stelle bei seiner un­günstigen Legalprognose auf die Reizbarkeit

bzw. Frustration des Beschwerdeführers ab, ohne zu berücksichtigen, dass es

Umstände im Zusammenhang mit der Rückversetzung gebe, die von ihm

nachvollziehbarerweise als ungerecht empfunden werden könnten (Be­schwerdeschrift

S. 5, 8 ff.). Der Beschwerdeführer übersieht, dass schon in früheren Gut­achten

von "erhöhter dysphorisch-gereizter Verstimmbarkeit" (G. 94) und von

"ungenügender Frustrationstoleranz" (G. 85) die Rede ist. In seinem

Versuch, die Umstände seiner Rückversetzung in den Massnahmen­vollzug für seine

Reizbarkeit verant­wortlich zu machen, manifestieren sich vielmehr die vom

Gutachter erwähnten Exkulpa­tions­tendenzen (F. S. 56), und sie zeigen

seine von G. 94 (S. 35 f.) beschriebene Unfähigkeit, eigenes

Verhalten selbstkritisch zu hin­terfragen und die Störung der affekti­ven

Kontrolle als Problem zu erkennen. Ähnliches gilt für die Ausführungen des Be­schwer­deführers

zu seinem Alkoholkonsum (Beschwerde­schrift S. 7 ff.): Abgesehen von der

bereits dargelegten Aktenwidrigkeit der Behauptung, er hätte vor dem Vorfall

vom 30. September 1994 keinen Alkohol getrunken, musste ihm un­geachtet einer

allfälliger Inkon­se­quenz bei der Durchsetzung des Abstinenzgebots dessen

Bedeutung für seine Bewährung bewusst sein. So musste er, nachdem in der

Entlassungs­verfügung vom 1. Juli 1991 noch angenommen worden war, er habe

sein Al­koholproblem "aufgearbeitet", bereits mit Verfü­gung vom 13.

April 1992 zur "sofortigen Abkehr vom Alkoholkonsum" ermahnt und ihm

die Weisung erteilt werden, sich einer Antabuskur zu unterziehen; diese und

weitere Wei­sungen sind bei der Entlas­sung aus der Sicherheitshaft gemäss

Verfügung vom 6. Juli 1994 ausdrücklich wiederholt worden. Sodann musste

dem Beschwerdeführer auch aufgrund der entspre­chenden Darlegungen in

sämtlichen Gutachten die zentrale Bedeutung der Alkohol­proble­me für seine

bisherige Delinquenz und die sich aus dem Alkoholkonsum ergebende eindeu­tige

und schwere Belastung der Prognose bekannt sein. Unter diesen Umständen be­stätigen

seine im Zusammenhang mit der Antabuskur gegenüber den Vollzugsbehörden er­hobenen

Vorwürfe eindrücklich die von den Gutachtern beschriebene Unfähigkeit des Be­schwer­de­führers,

den Zusammenhang "von Alkoholisierung und deliktischer Gefährlich­keit"

(F. S. 56) einzusehen.

Schliesslich vermögen auch die Ausführungen

des Beschwerdeführers zu den Vor­fällen vom 12. August 1993 und 30. September

1994.

die Überzeugungskraft des Gutach­tens nichts zu erschüttern. Wenn der

Gutachter zu einer "eher günstigen Kurzzeitprognose" (F. S. 60)

gelangt, hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass bei beiden Vorfällen dem

Beschwerdeführer "eine Verhaltenskontrolle letztlich noch möglich

war" (F. S. 58). Das ändert nichts an der Belastung der

längerfristigen Prognose durch die Frage des Alkohol­konsums

(F. S. 60).

7.

Das Gutachten F. erweist sich damit als

tragfähige Grundlage für den Ent­scheid über eine probeweise Entlassung des

Beschwerdeführers. Wenn die Vorinstanz auf Grund der Feststellungen des

Gutachters geschlossen hat, das verbleibende Risiko einer Ge­fähr­dung der

öffentlichen Sicherheit sei noch zu hoch, um eine sofortige probeweise Entlas­sung

des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, ist dies nicht rechtsverletzend. Sie

hat insbe­sondere nicht unzulässigerweise Gewissheit darüber vorausgesetzt,

dass der Be­schwer­de­führer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr

darstellt, sondern hat le­diglich ver­langt, dass das Risiko einer solchen

Gefährdung "nicht mehr in relevanter Weise besteht". Angesichts der

bei einem Rückfall des Beschwerdeführers gefährdeten Rechtsgü­ter lässt sich

die Verweigerung der probeweisen Entlassung selbst dann noch vertreten, wenn

von der "eher günstigen" Kurzzeitprognose des Gutachters ausgegangen

wird. Noch deutlicher ergibt sich ein solcher Schluss auf Grund der durch die

Frage des Alkoholkon­sums belas­te­ten längerfristigen Prognose. Wenn sich der

Beschwerdeführer in Zukunft kei­ner (erneu­ten) Antabuskur unterziehen will, so

wird diese Prognose zweifellos nicht günsti­ger. Je­den­falls sind heute die

Voraussetzungen für eine probeweise Entlassung aus dem Massnah­men­vollzug

nicht erfüllt und ist die Beschwerde abzuweisen.

Über die Frage, ob sich der Beschwerdeführer

im Falle einer probeweisen Entlas­sung erneut einer Antabuskur unterziehen

soll, braucht damit nicht entschieden zu werden; die beantragte Einholung eines

Gutachtens zur Frage, "ob eine Antabuskur beim BF unter dem

Sicherheitsaspekt sinnvoll bzw. notwendig ist", kann deshalb unterbleiben.

Nachdem auch F. (S. 61) auf die Problematik einer Verpflichtung zu einer

regelmässigen Antabus-Einnahme hinweist, wird sich die Vollzugsbehörde im

Rahmen der weiteren Vollzugs­pla­nung allerdings überlegen müssen, ob nicht

eine klare Abstinenzverpflichtung verbun­den mit entsprechenden Kontrollen

zweckmässiger wäre.

8.

Die Vorinstanz hat zusätzlich erwogen,

unter den gegebenen Umständen lasse sich die Verweigerung der probeweisen

Entlassung nur vertreten, wenn sie mit konkreten Angaben über Art und Zeitpunkt

der durchzuführenden Lockerungsschritte und der sich daraus ergebenden

Möglichkeit einer probeweisen Entlassung in einem späteren Zeitpunkt verbunden

werde. Dieser Auffassung ist beizupflichten: Der Grundsatz der Verhältnis­mäs­sigkeit

gebietet, dass einschränkende Massnahmen nicht über das Notwendige hinausgehen

(Verwaltungsgericht AG, 29. Juni 1998, AGVE 1998 Nr. 49, S. 175).

Angesichts der Schwie­rigkeiten einer verlässlichen Prognose (BGE 125 IV 113

E. 2a, 124 IV 193 E. 4a, je mit Hinweisen) ist jedenfalls Verwahrten,

für welche die Prognose nicht klar negativ lautet, Gelegenheit zu geben, die

einer günstigen Prognose entgegenstehenden Vorbehalte zu wi­derlegen, was sich

mit vertretbarem Risiko nur durch eine schrittweise Lockerung des Voll­zugs

bewerkstelligen lässt (vgl. Stratenwerth, § 10 Rz. 60).

Der Beschwerdeführer hält den Vollzugsbehörde

und der Vorinstanz vor, sie setzten sich mit dem Beharren auf einem

Stufenvollzugsplan mit den Schlussfolgerungen des Gut­achtens G. 94 in

Widerspruch (Beschwerdeschrift S. 4), und es sei nicht einzuse­hen, was

die Behörde aus einer Reihe von Urlauben für Erkenntnisse gewinnen wolle (Be­schwerdeschrift

S. 14). Der Beschwerdeführer übersieht, dass der probeweisen Entlassung im

Jahr 1991, auf die G. 94 Bezug nimmt, ebenfalls stufen­wei­se Lockerungen des

Vollzugs vorangingen (vgl. die Darstellung bei G. 94 S. 24 ff.), was die

der Entlas­sung vorangehenden sorgfältigen Abklärungen, die G. 94 (S. 61)

hervorhebt, erst möglich machten. Zudem macht G. 94 seine Prognose aus­drücklich

davon abhän­gig, dass die sozialen, beruflichen und betreuerischen Voraus­set­zungen,

die als prognos­tisch günstig benannt wurden, noch gewährleistet seien. Nachdem

mittlerweile mehrere Jahre verstrichen sind, ist das Vorliegen dieser

Voraussetzungen er­neut zu prüfen bzw. sind sie nötigenfalls wieder zu schaffen,

was ebenfalls im Rahmen der ins Auge gefassten Voll­zugslockerungen zu

geschehen hat. Jedenfalls kann keine Rede da­von sein, dass ein Stu­fen­vollzugsplan

durch die Vollzugsbehörden nur angeordnet werde, "damit der Kanton Zürich

im Fall eines zweiten Falles Hauert wenigstens staatshaftungs­rechtlich

abgesichert ist" (Beschwerdeschrift S. 13).

9.

...

Demgemäss

beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.

...

und

entscheidet:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...