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Entscheid

VB.2000.00113

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00113

11. Mai 2000Deutsch4 min

(URT.2000.5553)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Mit Schreiben vom 15. März 1999 an die

Stadtpolizei Zürich ersuchte A. um die Bewilligung für einen

"unpolitischen friedlich-stillen Protest" gegen die kantonale Frem­denpolizei,

den sie an jedem Samstag bis zum 30. Oktober 1999 auf dem Paradeplatz bekunden

wollte. Die Vorsteherin des städtischen Polizeidepartements erteilte am 31.

März 1999 die Bewilligung für "kleine Protestkundgebungen" auf dem

Paradeplatz für den 3., 10. und 24. April sowie den 8. Mai 1999, alles

Samstage, und wies darauf hin, dass Bewil­ligungen jeweils nur für vier Wochen

erteilt würden.

Eine dagegen gerichtetete Einsprache von A.

vom 15. Mai 1999, die insbe­son­dere die zeitliche Beschränkung der Bewilligung

kritisierte, wies der Stadtrat Zürich am 8. Dezember 1999 ab. A. nahm diesen

Beschluss am 18. Dezember 1999 in Empfang.

Erwägungen

II. A. erhob dagegen am 21. Januar 2000

(Datum der Rechtsschrift) bzw. 25. Januar 2000 (Datum des Poststempels) Rekurs

an das Statthalteramt Zürich und verlangte die Aufhebung des angefochtenen

Beschlusses. Mit Verfügung vom 3. März 2000 trat der Statthalter auf das

Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein und auferlegte die Verfah­rens­kosten

der Rekurrentin.

III. A. wandte sich am 21. März 2000 mit

Beschwerde an das Verwal­tungs­ge­richt und verlangte die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass ihr Rekurs an das

Statthalteramt Zürich nicht verspätet gewesen sei, und die Rückwei­sung der

Streitsache an den Statthalter zur materiellen Behandlung. Verfahrensrechtlich

for­derte sie die Auferlegung der Kosten auf die Gegenpartei und die

Zusprechung einer Um­triebsent­schä­digung von Fr. 300.‑.

Die Vorinstanz verzichtete auf

Vernehmlassung, während der Beschwerdegegner am 19. April 2000 die Abweisung

der Beschwerde beantragte.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen

Entscheid des Statthalteramts Zürich ist nach § 19c Abs. 2 und

§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Ju­ni

1997.

(VRG) zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf

das Rechtsmittel einzutreten. Weil der Angelegenheit kein Streitwert zukommt,

hat nach § 38 VRG die Kammer zu entscheiden.

2.

Wie die Beschwerdeführerin selbst

vorbringt, hat sie die Rekursschrift an das Statthalteramt am 25. Januar 2000

der Post übergeben. Aktenkundig ist überdies, dass sie den Entscheid des

Stadtrats am 18. Dezember 1999 in Empfang genommen hat. Zwischen der

Entgegennahme des Stadtratsentscheids und der Rekurserhebung verstrichen

demnach mehr als 30 Tage. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die

Rekursfrist trotzdem eingehalten zu haben, weil davon noch die Gerichtsferien

in Abzug zu bringen seien. Diese Auffassung trifft nicht zu: Zwar verweist

§ 71 VRG ‑ unter anderem ‑ auf die Gerichtsfe­rienregelung

von § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG). Auf­grund

seiner systematischen Stellung im dritten Abschnitt des Gesetzes gilt dieser

Verweis aber nur für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Hätte der

Gesetzgeber die Gerichtsfe­rien auch im Verwaltungsverfahren gelten lassen

wollen, hätte er eine entsprechende Be­stimmung in den zweiten Abschnitt des

VRG einfügen müssen. Eine solche fehlt aber (Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin

Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü­rich,

2.

A., Zürich 1999, § 11 N. 13). Insbesondere führt § 22

Abs. 3 VRG ent­gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur

Anwendung von § 140 GVG. Schon auf­grund ihres Wortlauts bezieht sich die

Bestimmung nur auf die Länge der Frist, nicht aber auf deren Berechnung (VGr,

29.

Oktober 1997, VB.97.00107; ZR 83/1984 Nr. 72). Das Verwaltungsgericht

hat dementsprechend unter dem jetzigen wie schon unter altem Recht ‑ der

vor dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des VRG ‑ die Geltung

der Gerichtsferien im Rekursverfahren verneint (RB 1985 Nr. 7; VGr, 29.

Oktober 1997, VB.97.00107). Der Rekurs der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz

war somit verspätet, weshalb der Statt­halter zu Recht auf das Rechtsmittel

nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist deshalb abzu­weisen.

3.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...