VB.2000.00113
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00113
11. Mai 2000Deutsch4 min
(URT.2000.5553)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00113
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 06.07.2000 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet:
Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:
Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken
Bedeutung der Gerichtsferien im Rekursverfahren
Im Rekursverfahren gelten die Gerichtsferien nicht. Der am 25. Januar 2000 erhobene Rekurs gegen einen am 18. Dezember 1999 entgegengenommenen Entscheid ist deshalb verspätet (E. 2).
--> BGE 1P.380/2000, 6. Juli 2000, Nichteintreten
--> BGE 1P.514/2000, 8. Sept.2000, Revision, Nichteintreten
Stichworte:
BGE
FRIST/-EN
FRIST/-EN
GERICHTSFERIEN
REKURS
REKURSFRIST
REVISION (BGER)
Rechtsnormen:
§ 140 GVG
§ 22 lit. III VRG
§ 71 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
Sachverhalt
I. Mit Schreiben vom 15. März 1999 an die
Stadtpolizei Zürich ersuchte A. um die Bewilligung für einen
"unpolitischen friedlich-stillen Protest" gegen die kantonale Fremdenpolizei,
den sie an jedem Samstag bis zum 30. Oktober 1999 auf dem Paradeplatz bekunden
wollte. Die Vorsteherin des städtischen Polizeidepartements erteilte am 31.
März 1999 die Bewilligung für "kleine Protestkundgebungen" auf dem
Paradeplatz für den 3., 10. und 24. April sowie den 8. Mai 1999, alles
Samstage, und wies darauf hin, dass Bewilligungen jeweils nur für vier Wochen
erteilt würden.
Eine dagegen gerichtetete Einsprache von A.
vom 15. Mai 1999, die insbesondere die zeitliche Beschränkung der Bewilligung
kritisierte, wies der Stadtrat Zürich am 8. Dezember 1999 ab. A. nahm diesen
Beschluss am 18. Dezember 1999 in Empfang.
Erwägungen
II. A. erhob dagegen am 21. Januar 2000
(Datum der Rechtsschrift) bzw. 25. Januar 2000 (Datum des Poststempels) Rekurs
an das Statthalteramt Zürich und verlangte die Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses. Mit Verfügung vom 3. März 2000 trat der Statthalter auf das
Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein und auferlegte die Verfahrenskosten
der Rekurrentin.
III. A. wandte sich am 21. März 2000 mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass ihr Rekurs an das
Statthalteramt Zürich nicht verspätet gewesen sei, und die Rückweisung der
Streitsache an den Statthalter zur materiellen Behandlung. Verfahrensrechtlich
forderte sie die Auferlegung der Kosten auf die Gegenpartei und die
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 300.‑.
Die Vorinstanz verzichtete auf
Vernehmlassung, während der Beschwerdegegner am 19. April 2000 die Abweisung
der Beschwerde beantragte.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde gegen den angefochtenen
Entscheid des Statthalteramts Zürich ist nach § 19c Abs. 2 und
§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni
1997.
(VRG) zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
das Rechtsmittel einzutreten. Weil der Angelegenheit kein Streitwert zukommt,
hat nach § 38 VRG die Kammer zu entscheiden.
2.
Wie die Beschwerdeführerin selbst
vorbringt, hat sie die Rekursschrift an das Statthalteramt am 25. Januar 2000
der Post übergeben. Aktenkundig ist überdies, dass sie den Entscheid des
Stadtrats am 18. Dezember 1999 in Empfang genommen hat. Zwischen der
Entgegennahme des Stadtratsentscheids und der Rekurserhebung verstrichen
demnach mehr als 30 Tage. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die
Rekursfrist trotzdem eingehalten zu haben, weil davon noch die Gerichtsferien
in Abzug zu bringen seien. Diese Auffassung trifft nicht zu: Zwar verweist
§ 71 VRG ‑ unter anderem ‑ auf die Gerichtsferienregelung
von § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG). Aufgrund
seiner systematischen Stellung im dritten Abschnitt des Gesetzes gilt dieser
Verweis aber nur für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Hätte der
Gesetzgeber die Gerichtsferien auch im Verwaltungsverfahren gelten lassen
wollen, hätte er eine entsprechende Bestimmung in den zweiten Abschnitt des
VRG einfügen müssen. Eine solche fehlt aber (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2.
A., Zürich 1999, § 11 N. 13). Insbesondere führt § 22
Abs. 3 VRG entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur
Anwendung von § 140 GVG. Schon aufgrund ihres Wortlauts bezieht sich die
Bestimmung nur auf die Länge der Frist, nicht aber auf deren Berechnung (VGr,
29.
Oktober 1997, VB.97.00107; ZR 83/1984 Nr. 72). Das Verwaltungsgericht
hat dementsprechend unter dem jetzigen wie schon unter altem Recht ‑ der
vor dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des VRG ‑ die Geltung
der Gerichtsferien im Rekursverfahren verneint (RB 1985 Nr. 7; VGr, 29.
Oktober 1997, VB.97.00107). Der Rekurs der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz
war somit verspätet, weshalb der Statthalter zu Recht auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
3.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...