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Entscheid

VB.2000.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00114

13. Juli 2000Deutsch15 min

(URT.2000.5684)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A ist Inhaber eines Landwirtschaftsbetriebs, der ca.

500 m ausserhalb des Dorf­kerns der Gemeinde B liegt. Im Rahmen

eines umfassenden Sanierungspro­jektes für Stall, Scheune und Wohnhausteil

wurden eine Abwasserleitung- und eine Was­serleitung sowie ein Laufbrunnen

erstellt. Gemäss Schätzung des Bauingenieur-, Planungs- und Vermes­sungsbüros D

vom 11. April 1996, welche eine teurere Haupt- und eine kostengünstigere

Nebenvariante enthält (act. --), wurden die Kosten der Abwasserleitung auf

Fr. 52'000.- (125 mm) oder auf Fr. 44'000.- (63 mm), der

Wasserleitung auf Fr. 107'000.- (125 mm) oder Fr. 39'000.-

(63 mm) und der Pumpen­anlage auf Fr. 41'000.- veranschlagt. Die auf­grund

des teureren Projekts erstellten Leitun­gen wurden am 26. Mai 1998

abgenommen. Mit Schreiben vom 11. Juni 1998 ersuchte A den

Gemeinderat B darum, auf die Erhebung einer Kanalisationsan­schlussgebühr

zu verzichten, die Projektierungskosten für die Ab­wasseranlage zu über­nehmen,

die zugesicherten Beiträge an die Baukosten der Wasser­leitung auszurichten und

die Kosten des Laufbrunnens zu übernehmen; falls die Kosten des Brunnens nicht

über­nommen würden, habe die Wasserversorgung B die Kosten für zwei­monatliche

Was­serproben zu übernehmen.

Der Gemeinderat B beschloss am 20. Juli 1998, die

Projektierungskosten für die Abwasseranlage würden nicht übernommen, auf

Anschlussgebühren werde nicht ver­zich­tet; der Beitrag an die

Löschwasserleitung werde erst nach Vorliegen der vom Kanton ge­nehmigten

Bauabrechnung festgesetzt; hinsichtlich des Laufbrunnens würden die Kosten

einer jährlichen Wasserprobe übernommen, sofern der Bauherr für eine genügende

Was­serzirkulation sorge.

II. Dagegen erhob A am 24. August 1998 Rekurs an

den Bezirksrat Y mit den An­trägen, die Gemeinde B zu verpflichten,

Projektierungskosten von Fr. 8'187.20 für die Ab­wasserleitung zu

übernehmen, die Grundgebühr für den Kanali­sationsanschluss um 70 % zu

ermässigen sowie von den Baukosten des Laufbrunnens Fr. 3000.- und die

Betriebsko­sten dieses Brunnens zu übernehmen.

Der Bezirksrat Y wies den Rekurs am 18. Februar

2000 ab.

III. Mit Beschwerde vom 21. März 2000 an das

Verwaltungsgericht erneuerte A seine Rekursanträge.

Der Bezirksrat Y ersuchte um Abweisung der Beschwerde.

Die Gemeinde B bean­tragte Abweisung der Beschwerde, soweit darauf

einzutreten sei, sowie Zuspre­chung einer Parteientschädigung.

Das Verwaltungsgericht zieht in

Erwägungen

1.

Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und

§ 41 des Verwaltungsrechts­pflegegesetzes vom 24. Mai

1959/8. Juni 1997 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde

funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Voraussetzungen

erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt

aufgrund der Be­schwerdeanträge 1.1 – 1.3 mehr als Fr. 20'000.-

(zur Quantifizierung des Beschwerdean­trags 1.3 betreffend 70 %

Ermässigung der Kanalisationsanschlussgebühr vgl. Ziffer 28 der

Beschwerdeantwort); zum Entscheid berufen ist daher nach § 38 Abs. 1

VRG die Kammer.

2.

Von der Anordnung des beantragten Augenscheins kann

abgesehen werden, da sich die für die Beurteilung massgebenden tatsächlichen

Verhältnissen aus den vorliegen­den Akten ergeben. Aus demselben Grund kann

auf die weiteren vom Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen

– Beizug von Bauakten und Gutsrechnungen, von Amtsbe­richten der Direktion

der Justiz und des Innern sowie des Amtes für Abfall, Wasser, Ener­gie und Luft

sowie Befragung des Leiters der Sektion Wasserversorgung – verzichtet wer­den.

3.

a) Der Bezirksrat hat erwogen, gemäss Ziffer 6.1 der

kommunalen Verordnung über die Siedlungs-Entwässerungsanlagen vom

27.

Oktober 1997 (SEVO) trage der jewei­lige Eigentümer die Kosten für

Planung, Erstellung, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Er­neuerung von

Abwasseranlagen. Für die Übernahme der Projektierungskosten bestehe da­her

keine gesetzliche Grundlage. Unbegründet sei ferner die Rüge der

rechtsungleichen Behandlung. Bei den in der Rekursvernehmlassung aufgeführten

drei anderen Siedlungen, die an die Kanalisation angeschlossen worden seien,

hätten ebenfalls die Grundeigentümer die Projektierungskosten getragen. Zudem

hätten jene Höfe aufgrund einer Verfügung an­geschlossen werden müssen, während

der Rekur­rent seine Siedlung im Rahmen der bauli­chen Sanierung ohne

Verpflichtung angeschlossen habe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der aktenwidrigen

und willkürli­chen Feststellung der Vorinstanz sei er verpflichtet gewesen,

seine Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen. Dies ergebe

sich aus Art. 18 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom

8.

Oktober 1971 (Gewässerschutzgesetz, aGSchG) sowie aus Art. 18 der

Gewässerschutzverordnung vom 19. Juni 1972 (aGSchV). Die Be­schwerdegegnerin

wendet ein, nach Art. 11 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Schutz

der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG),

Art. 12 Abs. 1 der Ge­wässerschutzverordnung vom 28. Oktober

1998.

(GSchV) und der dazu entwickelten bun­desgerichtlichen Praxis bestehe für

die Siedlung des Beschwerdeführers keine Anschluss­pflicht, weil eine solche

Verpflichtung aufgrund der hohen Kosten als unzumutbar zu er­achten wäre. Mit

Bezug auf die erwähnten Höfe liege keine rechtsungleiche Benachteili­gung des

Beschwerdeführers vor, sondern würde dieser bei Übernahme der Projektierungs­kosten

im Gegenteil rechtsungleich bevorzugt; im Übri­gen hätten die Eigentümer jener

Höfe aufgrund einer Verfügung zum Anschluss verpflich­tet werden müssen.

b) Ob der vom Beschwerdeführer für seine Siedlung vollzogene

Anschluss an die öffentliche Kanalisation freiwillig erfolgte oder hierfür nach

Art. 11 Abs. 2 GSchG und Art. 12 Abs. 1 GSchV ein

Anschlusszwang bestand, kann hier offen bleiben. Die in Zif­fer 6.1 SEVO

statuierte Kostentragungspflicht des Eigentümers für Planung, Erstellung, Betrieb,

Unterhalt, Sanierung und Erneuerung von Abwasseranlagen ist nicht an die Vor­aussetzung

gebunden, dass der Anschluss freiwillig erfolge. Dass die Kosten des Anschlus­ses

einer ausserhalb der Bauzone liegenden Siedlung oder Baute grundsätzlich selbst

dann vom Grundeigentümer zu tragen sind, wenn eine Anschlusspflicht besteht,

ergibt sich ge­rade aus der gesetzlichen Umschreibung der Anschlusspflicht in

Art. 11 Abs. 2 lit. c GSchG und Art. 12 Abs. 1 GSchV

bzw. aus dem dort verwendeten Kriterium der zumutba­ren Kostenbelastung (vgl.

BGE 115 Ib 28 zu Art. 18 Abs. 1 aGSchG). Die vom Beschwer­deführer

erstellte Abwasserleitung ist der Feinerschliessung zuzurechnen. Die Kosten der

Feinerschliessung der Abwasserentsorgung sind grundsätzlich vom Grundeigentümer

zu tragen (vgl. Peter Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach

zürcherischem Recht, Zürich 1976, S. 89). Das gilt auch für die hier

streitigen Projektierungskosten.

c) Die Frage des Anschlusszwanges wurde im vorliegenden

Verfahren lediglich deswegen ein Streitpunkt, weil der Gemeinderat im

Rekursverfahren und ihm folgend der Bezirksrat im Rekursentscheid, um die Rüge

der rechtsungleichen Behandlung zu entkräf­ten, damit argumentiert hatten, die

Eigentümer der drei erwähnten anderen Höfe hätten zum Anschluss an die

öffentliche Kanalisation verpflichtet werden müssen. Der Gemeinde­rat und ihm

folgend der Bezirksrat haben aber zugleich auch festgestellt, dass die genann­ten

anderen Eigentümer die Projektierungskosten ebenfalls selber getragen hätten.

Dieser Feststellung, die sich auf genau bezeichnete Drittpersonen bzw.

Drittliegenschaften be­zieht, wird in der Beschwerde einzig die pauschale

Behauptung entgegengesetzt, "dass aufgrund verlässlicher Quellen, in

gewissen Fällen, Projektierungs- und/oder Bauleitungs­kosten durch die

Beschwerdegegnerin übernommen worden sind", zu welcher Behauptung der

Beizug der Bauakten und jeweiligen Gutsrechnungen, eventuell der Beizug eines

Amtsberichts der Direktion der Justiz und des Innern beantragt wird. In der

Beschwerde­antwort wird dazu ausgeführt, "in ähnlichen Fällen" seien

die Kosten der Projektierung stets von den Eigentümern getragen worden, wobei

als solche ähnliche Fälle die drei schon früher genannten Höfe angeführt

werden. - Aufgrund dieser Parteidarstellungen besteht kein Anlass zu

Beweiserhebungen bezüglich der Frage der rechtsgleichen Behandlung des

Beschwerdeführers. Dieser macht richtig betrachtet – angesichts der klaren

Regelung in Ziffer 6.1 SEVO - eine so genannte Gleichbehandlung im

Unrecht geltend. Dabei hat er weder konkret behauptet, die vom Bezirksrat und

vom Gemeinderat bezüglich der drei be­zeichneten Höfe getroffene Feststellung

sei falsch, noch hat er konkret geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe in

anderen als in den drei genannte Fällen die Projektie­rungskosten übernommen.

Es besteht kein Anlass, an der Sachdarstellung der Beschwerde­gegnerin zu

zweifeln, wonach in den drei namentlich genannten Fällen die Kosten eben­falls

von den Eigentümern getragen worden sind. Es liegt sodann kein Anhaltspunkt vor

und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet, dass die Beschwerdegegnerin

Zif­fer 6.1 SEVO einzig in seinem Fall angewendet und im Übrigen durch

Übernahme von Projektierungskosten systematisch missachtet habe. Nur unter dieser

Voraussetzung hätte der Beschwerdeführer überhaupt Anspruch auf eine

Gleichbehandlung im Unrecht (BGE 123 II 248 E. 3c mit Hinweisen).

4.

Gemäss der Verordnung über Beiträge und Gebühren für

Abwasseranlagen der Gemeinde B vom 27. November 1974 (aAbwGebV)

hatte der Grundeigentümer für den Anschluss an die öffentliche Kanalisation,

auch wenn dieser unter Mitbenutzung einer pri­vaten Leitung erfolgte, eine

einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 12). Die An­schlussgebühr

betrug 1 Prozent des vollen Gebäudeversicherungswertes der angeschlos­senen

Gebäude; davon ausgenommen blieben ausschliesslich landwirtschaftlich genutzte

Ökonomiegebäude (Art. 13). Die Gebührenpflicht entstand mit dem Anschluss

an die öf­fentliche Kanalisation (Art. 17). Diese Ordnung ist durch die

Verordnung über die Gebüh­ren für Siedlungsentwässerungsanlagen vom

27.

Oktober 1997 (Gebührenverordnung, AbwGebV) ersetzt worden, die am

1.

Januar 1998 in Kraft getreten ist. Die Gebühren­pflicht wird

entsprechend der bisherigen Regelung umschrieben (Art. 10). Die Anschluss­gebühr

bemisst sich innerhalb der Bauzone nach der zonengewichteten Grundstückfläche

gemäss der in Art. 6 festgelegten Faktoren (Art. 11). Bei Vorliegen

besonderer Verhält­nisse können die Gebühren erhöht oder herabgesetzt werden

(Art. 14). Die Gebührenpflicht entsteht mit dem Anschluss an die

öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen (Art. 15). Die bundesrechtliche

Grundlage für die Erhebung von Gebühren und anderen Abgaben zur Finanzierung

von öffentlichen Zwecken dienenden Abwasseranlagen findet sich in Art. 60a

GschG (in der Fassung vom 20. Juni 1997, in Kraft seit 1. November

1997), die kanto­nalrechtliche in § 45 des Einführungsgesetzes zum

Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (in der Fassung vom

25.

September 1994; EG GSchG).

Der Gemeinderat hat in Dispositiv Ziffer 1 seines

Beschlusses vom 20. Juli 1998 förmlich festgehalten, auf die

Anschlussgebühren für die Abwasserentsorgung und die Wasserversorgung könne

(mit einer näher bezeichneten Ausnahme hinsichtlich der Was­seranschlussgebühr)

nicht verzichtet werden.

Der Bezirksrat hat erwogen, eine gesetzliche Verpflichtung der

Beschwerdegegne­rin, die Gebühr für den Anschluss der rekurrentischen

Liegenschaft an die öffentliche Ka­nalisation zu ermässigen, bestehe nicht.

Eine solche Verpflichtung lasse sich nicht aus den Richtlinien des Amts für

Gewässerschutz und Wasserbau betreffend die Anschlusspflicht von Liegenschaften

an die private und öffentliche Kanalisation vom März 1987 ableiten, ebenso

wenig durch Umkehrschluss aus Art. 8 aAbwGebV, welche Bestimmung hier

schon intertemporal nicht mehr anwendbar sei und zudem nicht Anschlussgebühren,

son­dern Mehrwertbeiträge betreffe. Im Übrigen habe der Gemeinderat die

Anschlussgebühr noch gar nicht veranlagt; über das vorliegende

Ermässigungsbegehren im Sinn von Art. 14 AbwGebV werde bei der definitiven

Festsetzung der Anschlussgebühr zu entscheiden sein.

Gestützt auf die letztgenannte, zutreffende Erwägung hätte der

Bezirksrat Disposi­tiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats vom

20.

Juli 1998 aufheben den Rekurs insoweit gutheissen sollen. Der vom

Gemeinderat getroffene Entscheid über das Ermässi­gungsbegehren war verfrüht.

Sachnotwendig kann darüber erst bei der definitiven Veranla­gung entschieden

werden. Namentlich betrifft das Ermässigungsbegehren nicht eine Frage, welche

einen Vorentscheid im Sinn von § 19 Abs. 2 in Verbindung mit

§ 48 Abs. 3 VRG rechtfertigen würde (zum Institut des Vorentscheids

vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich, 2.A., Zü­rich 1999, § 19 N. 53 ff.,

§ 48 N. 13 f.). Es verhält sich nicht so, dass weitere

Sachverhalts­ermittlungen und/oder Beweiserhebungen deswegen entbehrlich

geworden wären, weil über die Frage der Gebührenermässigung vor der definitiven

Veranlagung der Anschluss­gebühr entschieden worden ist.

5.

a) Der Beschwerdeführer ersuchte den Gemeinderat ferner,

die Baukosten und die Betriebskosten des Laufbrunnens zu übernehmen, wofür er

der Öffentlichkeit das Recht einräume, die Brunnenanlage

zu benützen. Der Gemeinderat B lehnte dieses Begehren mit der Begründung

ab, die installierte Wasserleitung (mit einem Durchmesser von 125 mm) sei

zur Lieferung von Löschwasser nicht zwingend erforderlich gewesen; für den An­schluss

an die öffentliche Wasserversorgung B habe der Brandschutz nicht erste

Priorität, könnten doch laut Aussage der Gebäudeversicherungsanstalt rund

70.

% der Brandfälle mit Wasser aus Tanklöschfahrzeugen gelöscht werden.

Bei Verwendung von dünnen Kunst­stoffrohren mit einem Durchmesser von

50.

mm hätten die Kosten der Was­serleitung im Vergleich zum realisierten

Projekt halbiert werden können und wäre die In­stallation eines Laufbrunnens

zur Gewährleistung der Trinkwasserqualität nicht erforder­lich gewesen. Der

Bezirksrat hat diesen Standpunkt geschützt und das Rekursbegehren, womit der

Rekurrent nur noch die Übernahme der Betriebskosten des Laufbrunnens sowie

eines Anteils von Fr. 3'000.- an dessen Erstellungskosten verlangte,

abgewiesen. Die Re­kursinstanz erwog, der Gemeinderat habe anlässlich der

Projektierung der Wasserleitung klar und wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass

er die vom Rekurrenten angestrebte und dann auch realisierte teurere Variante

nicht unterstütze; namentlich sei darauf hingewiesen worden, dass im Hinblick

auf einen haushälterischen Umgang der bestehenden Wasserre­serven kein öf­fentliches

Interesse am geplanten Laufbrunnen bestehe.

b) Das Wasserwirtschaftsgesetz vom 2. Juni 1991

(WasserwirtschaftsG) bezeichnet als Zweck der öffentlichen Wasserversorgung die

Bereitstellung und Lieferung von Trink­wasser in einwandfreier Qualität, unter

genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken

(§ 25). Trinkwasser ist haushälterisch zu verwenden; es ist in der Regel

nur über Messeinrichtungen abzugeben (§ 26). Die Gemeinden stellen die

Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher. Sie decken

ausserordentliche Bedürfnisse, soweit dies ihnen zumutbar ist (§ 27

Abs. 1). Das Reglement über die Abgabe von Wasser durch die

Gemeinde-Wasser­versorgung vom 28. April 1984 (WabR) regelt unter anderen

die Rechtsform der Wasserversorgung als gewerblicher Betrieb des öf­fentli­chen

Rechts und als produktive Unternehmung mit eigener Verwaltung im Sinn von

§ 129 (recte § 126) des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926

(Art. 2 WabR), ferner die Kostentra­gung hinsichtlich der öffentlichen

Leitungsanlagen (Haupt- und Verteilleitungen) sowie der Hausanschlussleitungen.

Die Kosten neuer öffentlicher Leitungen bis zum Kaliber 125 mm, die im

Zusammenhang mit Quartiererschliessungen erstellt werden, trägt der

Grundeigentümer. Bei Hauptleitungen mit grösseren Nennwerten übernimmt die

Wasser­versorgung die Kosten für das Mehrkaliber. Vorbehalten bleibt eine

Sonderregelung für landwirtschaftli­che Siedlungen und bestehende Weiler und

Höfe im Interesse der Ge­meinde (Art. 9 WabR). Die Kosten der

Hausanschlussleitung mit Absperrschieber, Schie­bertafel und

Verteilnetzanschluss sind vom Grundeigentümer zu tragen (Art. 19). Mit den

rechtlichen Verhältnissen an Brunnen befasst sich einzig Art. 15

WabR. Danach sind öf­fentliche Brun­nen Eigentum der Gemeinde. Für die

Wasserlieferung wird eine Grundge­bühr erhoben. Brunnen der Schul- und

Kirchgemeinde sowie private Brunnen von öffentli­chem Interesse können von der

Wasserversorgung zu den gleichen Bedingungen wie die Brunnen der Gemeinde mit

Wasser beliefert werden. Der Wasserlauf dieser Brunnen wird von der

Wasserversorgung geregelt.

Wie sich aus dieser gesetzlichen Ordnung ergibt, besteht keine

Verpflichtung der Gemeinde oder der Wasserversorgung, die Kosten eines privaten

Brunnen ganz oder auch nur teilweise zu übernehmen; das gilt sowohl

hinsichtlich der Erstellungs- wie auch hin­sichtlich der Be­triebskosten. Dafür

spricht schon die Regelung der Kostentragung für öffentliche Leitun­gen und für

Hauszuleitungen in Art. 9 und 19 WabR. Wie es sich mit der

Kostentragung für "private Brunnen von öffentlichem Interesse" im

Sinn von Art. 15 WabR verhält, muss nicht näher geprüft werden. Der Gemeinderat

B hat schon während der Projektie­rungsphase wiederholt zum Ausdruck

gebracht, dass nach seiner Beurteilung kein öffentli­ches Interesse an dem vom

Beschwerdeführer geplanten Brunnen bestehe. Der Beschwer­deführer hat weder im

bisherigen Verfahren noch vor Verwaltungsgericht Ar­gumente vor­gebracht,

welche diese Beurteilung entkräften könnte.

Unbehelflich ist schliesslich das Argument des

Beschwerdeführers, zur Sicherstel­lung einer genügenden Löschwasserkapazität

habe eine Leitung mit 125 mm Durchmesser erstellt werden müssen, was

wiederum die Erstellung des Brunnens zur Gewährleistung einer hinreichenden

Wasserqualität – zur Umsetzung des Wassers in der Leitung - bedingt

habe, weil sonst (ohne Brunnen) der Ausstoss beim geschätzten Verbrauch mehr

als 14 Tage dauern würde. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, die

erstellte Wasserleitung mit einem Durchmesser von 125 mm

"entspreche" dem Konzept "Feuerwehr 2000". Er hat aber der

Feststellung des Gemeinderats und der Vorinstanz, dass diesem Konzept auch eine

Leitung mit einem Durchmesser von 50 mm entsprochen hätte, nicht

widersprochen. Zu diesem Konzept gehört auch der Einsatz von Löschwasser aus

Tankwagen. Wie der Ge­meinderat bereits ins einer Rekursvernehmlassung vom

28.

September 1998 zutreffend ausgeführt hat, besteht kein gesetzliche

Verpflichtung, die Wasserversorgung so zu dimen­sionieren, dass sämtliche

Landwirtschaftsbauten ausserhalb der Bauzone derart mit Lösch­wasser aus

Leitungen versorgt werden können, dass der Einsatz von Tankfahrzeugen von

vornherein entbehrlich wäre.

Selbst wenn aber davon auszugehen wäre, die installierte

Leitung mit einem Durchmesser von 125 mm sei für eine hinreichende

Löschwasserversorgung unentbehrlich, kann der Beschwerdeführer hieraus nichts

zu seinen Gunsten ableiten. Er vermag keine gesetzliche Vorschrift zu nennen,

welche die Gemeinde unter dieser Voraussetzung zu ei­ner Beteiligung an den

Kosten des Laufbrunnens verpflichten würde. Allein aus dem nicht bestrittenen

Umstand, dass der erstellte Brunnen zur Gewährleistung einer genügenden

Wasserqualität erforderlich ist, ergibt sich keine solche Verpflichtung. Die

vom Beschwer­deführer erstellte Wasserleitung einschliesslich des Laufbrunnens

ist der Feinerschliessung zuzurechnen. Die Kosten der Feinerschliessung der

Wasserversorgung hat grundsätzlich der Grundeigentümer zu tragen (Engeler,

S. 71).

6.

Der Beschwerdeführer obsiegt lediglich in einem formellen

Punkt, indem Dispo­sitiv Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom

20.

Juli 1998 insoweit aufzu­heben ist, als darin bereits über das

Begehren um Ermässigung der Kanalisationsanschluss­gebühr entschieden worden

ist. Das bedeutet nach dem Gesagten (E. 4) lediglich, dass über dieses

Begehren erst bei der definitiven Veranlagung dieser Gebühr zu entscheiden sein

wird.

Demgemäss entscheidet das

Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv

Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats B vom 20. Juli 1998

wird insoweit aufgehoben, als darin bereits über das Begehren um Ermässigung

der Kanalisationsanschlussgebühr entschieden worden ist. Im Übrigen wird die

Beschwerde abgewiesen.

2.

...