VB.2000.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00115
7. Juni 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5648)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00115
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 07.06.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:
Festsetzung des Quartierplans (Revision)
Quartierplanrevision infolge Nutzungsplanänderung
Kognition der Rechtsmittelinstanzen bei der Überprüfung von Quartierplänen (E. 3). Nachdem ein Teil des Quartierplangebiets der Freihaltezone zugewiesen wurde, ist eine Quartierplanrevision, soweit damit auf die Erstellung eines Quartierplatzes verzichtet wird, nicht zu beanstanden, wenn der Platz infolge der Umzonung an den Rand der Bauzone zu liegen käme (E. 4). Im Rahmen der Revision eines Quartierplans können bisher noch nicht festgelegte erschliessungsrechtliche Massnahmen wie z.B. Werkleitungen festgesetzt werden, auch wenn diese nicht Grund der Quartierplanrevision waren (E. 5c).
Stichworte:
BAUMSCHUTZ
ERMESSEN
ERSCHLIESSUNG (ANFORDERUNGEN, DURCHFÜHRUNG, FINANZIERUNG)
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
FREIHALTEZONE
KOGNITION
QUARTIERPLAN
QUARTIERPLANREVISION
QUARTIERPLATZ
RINGLEITUNG
Rechtsnormen:
§ 123 Abs. II PBG
§ 128 Abs. I PBG
§ 160b PBG
§ 236 Abs. I PBG
Art. 737 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. A. Der Regierungsrat des Kantons Zürich
genehmigte am 25. Oktober 1989 den vom Stadtrat von Zürich am 4. Juni
1986 festgesetzten Quartierplan Nr. 457/Kürberghang in Zürich-Höngg.
Dieser Quartierplan umfasste das Gebiet zwischen der Emil Klöti-Strasse, dem
Kürbergweg, der Kürbergstrasse, der Jakob Burckhardt-Strasse, der
südlichen Grenze der Strasse Im Maas und des Fusswegs Kat.Nr. 1 sowie
der Gsteigstrasse. Der Quartierplan wurde inzwischen im Grundbuch vollzogen.
Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich
fassten am 17. Mai 1992 den Beschluss für eine neue Bau- und Zonenordnung.
Dabei wurde der zwischen der Emil Klöti-Strasse und den projektierten
Quartierplanstrassen B und H sowie der Fusswegfortsetzung G bis
zur Appenzellerstrasse liegende Teil des Quartierplangebiets Kürberghang einer
Freihaltezone zugeteilt. Im Rechtsmittelverfahren wurde die Stadt Zürich
angewiesen, gewisse, der Freihaltezone zugeteilte Grundstücke einer Bauzone
zuzuscheiden. Im Übrigen erwuchs die Freihaltezone in Rechtskraft.
B. Der Stadtrat von Zürich leitete mit
Beschluss vom 8. Mai 1996 für den Quartierplan Nr. 457/Kürberghang
das amtlich durchzuführende Revisionsverfahren ein. In seinem Beschluss hielt
er fest, dass sich mit der Zuweisung eines Teils der Grundstücke innerhalb des
ursprünglichen Quartierplanperimeters zur Freihaltezone die Erschliessungsbedürfnisse
ändern würden. Die projektierte Strasse H, die zum Teil längs der
Freihaltezone führe und teilweise sogar in diese zu liegen käme, habe ihren
Sinn verloren.
Erwägungen
II. Am 10. Februar 1999 setzte der
Stadtrat von Zürich die Revision des vom Regierungsrat am 25. Oktober
1989.
genehmigten Quartierplanes Nr. 457/Kürberghang fest.
Hiergegen erhob A, Eigentümer des im
Quartierplangebiet gelegenen Grundstückes Kat.Nr. 5, am 8. April
1999.
Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragte die Änderung des
Revisionsbeschlusses in sechs verschiedenen Punkten.
Die Baurekurskommission I hiess den
Rekurs am 18. Februar 2000 teilweise gut und lud die Quartierplanbehörde
ein, den Quartierplan mit Bezug auf die Quartierstrasse B sowie auf die
Vorschriften über die Dachgestaltung zu überarbeiten. Im Übrigen wurde der
Rekurs abgewiesen.
III. Mit Beschwerde vom 23. März 2000
liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Festsetzungsbeschluss des
Stadtrats von Zürich vom 10. Februar 1999 insoweit aufzuheben,
- als damit die gemäss Quartierplan von
1986.
als Grünanlage/Quartierplatz zu gestaltende städtische Parzelle
Kat.Nr. 2 wieder zu Bauland gemacht und neu im Kostenverleger für die
Quartierplanerschliessung einbezogen wird;
- als damit eine Dienstbarkeit zugunsten
der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) und zulasten von Parzelle Kat.Nr. 5
errichtet wird,
eventuell: soweit damit die
Berechtigung aus dieser Dienstbarkeit über den in Absatz 1 und 2 von
deren Wortlaut festgehaltenen Umfang hinausgeht,
unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Stadtrat von Zürich und die
Baurekurskommission I beantragten Abweisung der Beschwerde. Die
Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechtserheblich,
in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die auf einem Augenschein beruhenden
Feststellungen der Baurekurskommission I über die örtlichen Verhältnisse können
auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da
der massgebliche Sachverhalt durch die Akten hinreichend dokumentiert wird,
erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995
Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).
2.
Streitig vor Verwaltungsgericht sind noch
einerseits die Behandlung der im Quartierplan von 1986/1989 als
"Quartierplatz" ausgeschiedenen städtischen Parzelle Kat.Nr. 2,
anderseits die Bestellung einer Dienstbarkeit für eine elektrische Ringleitung
zulasten der Parzelle Kat.Nr. 5 des Beschwerdeführers.
3.
Laut § 123 Abs. 1 des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ermöglicht der Quartierplan im
erfassten Gebiet eine der planungs- und baurechtlichen Ordnung entsprechende
Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen. Dabei kommt der
Quartierplanbehörde bei der Festsetzung des Quartierplans ein erhebliches prospektiv-technisches
Ermessen zu, das von der Rekursbehörde nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist.
Wenn sich der festgesetzte Plan mit vernünftigen Gründen halten lässt, setzt
die Rekurskommission ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der
Gemeindeorgane, dies auch dann nicht, wenn andere Planvarianten möglich und
auch vertretbar wären (RB 1971 Nr. 53 = ZBl 73/1972, S. 148 =
ZR 70 Nr. 41; RB 1973 Nr. 9 = ZBl 74/1973, S. 414 =
ZR 72 Nr. 99; RB 1989 Nr. 63). Im Quartierplan müssen die
Interessen der einzelnen Grundeigentümer abgewogen, möglichst ausgeglichen und
mit den öffentlichen Interessen (soweit machbar) in Einklang gebracht werden.
Eine auf dieser Grundlage gefundene Lösung soll im Rekursverfahren nur dann
wieder geändert werden, wenn sich bei Abwägung aller Vor- und Nachteile der
Schluss aufdrängt, dass die vom Rekurrenten verfochtene Variante jener gemäss
festgesetztem Quartierplan klar überlegen ist (VGr, 30. Januar 1996,
VB.95.00133; VGr, 22. November 1996, VB.96.00082 + 00083). - Die Kognition
des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen eingeschränkt. Es darf, soweit
vorinstanzliche Ermessensentscheide zu überprüfen sind, nach § 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) lediglich bei
rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen. - Rekurskommission und Verwaltungsgericht
entscheiden damit im Rahmen der Überprüfung von Quartierplänen nur dann frei,
wenn es um die Beurteilung reiner Rechtsfragen geht.
Diese Rechtsgrundsätze haben nicht nur
Geltung bei der erstmaligen Festsetzung eines Quartierplans, sondern auch bei
der Revision eines rechtskräftigen Quartierplans.
4.
Mit dem Quartierplan 1986/1989 wurde die
heutige Parzelle Kat.Nr. 2 mit einer Fläche von 1'218 m2
als "Quartierplatz" im Eigentum der Stadt Zürich ausgeschieden.
Dieser Platz stellte keine gemeinschaftliche Ausstattung/Ausrüstung
(§§ 126 Abs. 3, 128 und 138 Abs. 2 lit. a PBG) dar; die
Kosten des Landerwerbs sowie die Erstellungskosten des Quartierplatzes von
total Fr. 740'000.- sollten vielmehr von der Stadt Zürich (Bauamt I)
übernommen werden. Laut Festsetzungsbeschluss des Stadtrats Zürich vom
4.
Juni 1986 sollte mit dem geplanten, zentralen Quartierplatz sowie den
bewohnerfreundlich gestalteten Strassen im Quartierplangebiet ein ruhiges und
attraktives Wohnen möglich gemacht werden. Nach dem angefochtenen Festsetzungsbeschluss
vom 10. Februar 1999 wird auf die Erstellung eines Quartierplatzes
verzichtet, da dieser praktisch an die neu geschaffene Freihaltezone anstosse.
Das Grundstück ist neu im Kostenverleger für die Quartierplanerschliessung
einbezogen.
a) Zum Begehren des Beschwerdeführers, den
Quartierplatz zu belassen, führte die Baurekurskommission I aus, von der
Bauzone im Quartierplan seien rund 30'000 m2 der Freihaltezone
zugewiesen worden. Der strittige Quartierplatz auf dem Grundstück
Kat.Nr. 2 sollte ursprünglich im Norden an die Quartierstrasse H, im
Osten an das Grundstück Nr. 9.1, im Süden an die Quartierstrasse C
sowie im Westen an die Quartierstrasse B bzw. die Bläsistrasse grenzen,
so dass der Quartierplatz inmitten der Bauzone zu liegen gekommen wäre. Gemäss
revidiertem Quartierplan und Verzicht auf die Quartierstrasse H befinde
sich nunmehr das Grundstück Kat.Nr. 2 im Nordosten am Rand der Bauzone. Da
die als Freihaltezone ausgeschiedene Fläche von über 30'000 m2
mehrheitlich unüberbaut sei und diese Zone der Erholung der Bevölkerung diene,
sei der Entscheid, auf die Ausscheidung der Parzelle Kat.Nr. 2 als
(öffentlicher) Quartierplatz zu verzichten, nicht zu beanstanden. Der Streifen
Freihaltezone zwischen der Emil Klöti-Strasse und dem Bauzonengebiet
stelle im Übrigen ebenfalls ein Mittel dar, ruhiges und attraktives Wohnen zu
ermöglichen, welchem Ziel der Quartierplatz ursprünglich dienen sollte. Ob die
nicht inventarisierten bestehenden Bäume schützenswert seien, wie der Rekurrent
behaupte, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Übrigen würden im Falle
der Beibehaltung des Quartierplatzes nicht automatisch die darauf stehenden
Bäume unter Schutz gestellt, auch wenn solche im ursprünglichen Plan auf dem
Grundstück Kat.Nr. 2 markiert seien.
b) In seiner Beschwerdeschrift an das
Verwaltungsgericht bringt der Beschwerdeführer zum Quartierplatz vor, der
Umstand, dass der ausgeschiedene Quartierplatz direkt an das freizuhaltende
Gebiet zu liegen komme, rechtfertige den Verzicht auf diese Grünanlage und
insbesondere auf den damit verbundenen Baumschutz nicht. In der anschliessenden
Freihaltezone befänden sich keine schützenswerten Bäume, welche den Verzicht
auf den Baumschutz auf der städtischen Parzelle Kat.Nr. 2 aufwiegen
könnten. Grund für die Erstellung des Quartierplatzes seien die auf dem
damaligen Grundstück 1.4 stehenden erhaltenswerten Bäume gewesen. Entgegen der
Forderung der Liegenschaftenverwaltung habe das Stadtplanungsamt nicht darauf
verzichtet, diese Bäume als erhaltungswürdig zu bezeichnen, und deshalb die
südöstliche Grenze des Quartierplatzes so gelegt, dass alle erhaltenswerten
Bäume im Quartierplatzareal liegen. In Übereinstimmung damit habe das
Stadtplanungsamt auch ausdrücklich entschieden, dass auf die Bezeichnung von
schützenswerten Bäumen im Quartierplanverfahren mit Bezug auf die privaten
Grundstücke verzichtet worden sei. Eine Aufhebung der Grünanlage zugunsten
der Schaffung von Bauland sei nicht gerechtfertigt. Die erhaltenswerten Bäume,
welche die Wohnqualität des Quartiers bereicherten, stünden auf der für die
Grünanlage vorgesehenen Parzelle und nicht auf der angrenzenden neuen
Freihaltezone.
c) Gemäss dem 1986/1989 festgesetzten
Quartierplan lag die als Quartierplatz ausgeschiedene Parzelle Kat.Nr. 2
an zentraler Lage, auf drei Seiten an die geplanten Quartierstrassen B, C
und H anstossend. Wie die Baurekurskommission unbestrittenermassen
festgehalten hat, hat der Quartierplatz nach der Zuteilung von rund
30'000 m2 im nordöstlichen Teil des Quartierplangebiets zur
Freihaltezone diese zentrale Lage verloren. Er befindet sich nunmehr am Rand
der an die Freihaltezone grenzenden Bauzone; die nordöstliche Ecke von
Kat.Nr. 2 stösst an diese Freihaltezone. Letztere dient gemäss § 61
Abs. 1 PBG der Erholung der Bevölkerung. Grosse Flächen der betreffenden
Freihaltezone stehen im Eigentum der Stadt Zürich. Angesichts dieser
Schwerpunktverlagerung an den Rand der Bauzone im Übergang zur Freihaltezone
hat der Quartierplatz seine ursprüngliche Bedeutung als zentraler unüberbauter
Platz inmitten des überbaubaren Quartierplangebiets verloren.
Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers
sei "Grund der Festlegung des Quartierplans" die Erhaltung des hier
vorhandenen Baumbestands gewesen. Der Festsetzungsbeschluss vom 4. Juni
1986.
umschreibt den Zweck des Quartierplatzes damit, dass dieser ein ruhiges
und attraktives Wohnen ermöglichen soll; der Schutz des darauf sich
befindlichen Baumbestandes wird im Festsetzungsbeschluss nicht erwähnt. Es ist
richtig, dass gemäss Protokoll der 2. Grundeigentümerversammlung vom
14.
August 1985 ein Begehren der Liegenschaftenverwaltung der Stadt
Zürich, den Quartierplatz auf 1'000 m2 zu verkleinern, "im
Sinne des Baumschutzes" abgelehnt wurde, weil die südöstliche Grenze des Quartierplatzes
so gelegt worden sei, dass alle erhaltenswerten Bäume im Quartierplatzareal
liegen. Der Baumschutz war damit offenkundig nicht vorherrschendes Ziel des
Quartierplatzes, sondern Motiv bei der Grenzziehung im südöstlichen Bereich.
Eine Unterstellung der Bäume ist nicht Sache des Quartierplans. Dieser enthält
denn auch keine Baumschutzbestimmungen. Die Bäume auf Kat.Nr. 2 sind auch
nicht inventarisiert. Die im Quartierplan von 1986/1989 eingezeichneten Bäume
auf diesem Grundstück stehen einer Überbauung auch nicht grundsätzlich
entgegen. Ob und wie weit die Bäume auf dieser Parzelle zu schützen sind, ist
im Rahmen eines konkreten Bauprojektes zu entscheiden. Wenn die
Quartierplanbehörde unter diesen Umständen auf die Erstellung des Quartierplatzes
verzichtet und diesen der Überbauung zuführt, hat sie das ihr zustehende
Ermessen nicht überschritten und nicht rechtsverletzend entschieden.
5.
Die streitige Revision des Quartierplans
Nr. 457/Kürberghang weist neu die für die Erschliessung erforderlichen
Werkleitungen aus. Südwestlich der Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4 sowie 5,
letztere im Eigentum des Beschwerdeführers, ist im Bereich der dortigen
Zufahrt eine elektrische Kabelleitung vorgesehen. Der Festsetzungsbeschluss
begründet neu ein "Leitungsbaurecht für elektrische Kabelleitungen"
zugunsten der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) und zulasten der erwähnten
Liegenschaften. Der Wortlaut dieser Dienstbarkeit lautet wie folgt:
"Leitungsbaurecht für elektrische Kabelleitungen zugunsten der
Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) zulasten Kat.Nrn. 3, 4, 5, 6:
Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke gestatten der Stadt Zürich
(Elektrizitätswerk) unentgeltlich die Erstellung und Beibehaltung von
elektrischen Kabelleitungen gemäss der im Quartierplan vorgesehenen Situation.
Die Stadt Zürich (EWZ) hat das Recht, die belasteten Grundstücke für
Überwachung, Unterhalt oder Erneuerung der Leitungen jederzeit zu betreten
oder zu befahren und die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Bau, Unterhalt und
Erneuerung der Leitungen sind unter möglichster Schonung der belasteten Grundstücke
auszuführen und letztere nach Beendigung der Arbeiten wieder in den früheren
Stand zu stellen. Allfällige Kulturschäden sind den Belasteten angemessen zu
vergüten."
a) In seinem Rekurs vom 8. April 1999
verlangte der heutige Beschwerdeführer den Verzicht auf die Neubestellung
dieser Dienstbarkeit, weil sein Grundstück für die Elektrizität von oben her
erschlossen und eine neue zusätzliche Erschliessung von Süden her nicht erforderlich
sei. Es komme hinzu, dass wegen den erhaltenswerten Bäumen auf der Südwestecke
der Parzelle eine elektrische Kabelleitung an dieser Stelle ohnehin nicht durchgezogen
werden dürfte.
Diese Einwände hat die Baurekurskommission
mit der Begründung abgelehnt, es sei unbesehen der bestehenden Erschliessung
zweckmässig, die drei Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4 und 5 im Hinblick auf die
zukünftige Überbauung der leistungsstärkeren Ringleitung über die
Strasse C anzuschliessen. Dieser Entscheid liege im Ermessen der
Vorinstanz. Im Fall der Realisierung dieser elektrischen Leitung würde bei der
Leitungsführung und den Bauarbeiten auf die Gegebenheiten wie den Baumbestand
auf dem rekurrentischen Grundstück genügend Rücksicht genommen.
b) Vor Verwaltungsgericht hält der
Beschwerdeführer am Verzicht auf die streitige Dienstbarkeit fest. Er bringt
hierzu vor, das Grundstück Kat.Nr. 5 sei bereits von Nordosten her durch
eine elektrische Kabelleitung erschlossen und bedürfe keiner neuen zusätzlichen
Erschliessung von Süden her. Es fehle an den Voraussetzungen, um im Rahmen der
einzig durch die Errichtung einer Freihaltezone im nördlichen Teil des Quartierplanperimeters
notwendig gewordenen Quartierplanrevision an der Erschliessung der Grundstücke
Kat.Nrn. 3, 4, 5 und 6 für die Elektrizität etwas zu ändern. Mit Bezug auf
seine Parzelle liege keine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Natur vor,
welche eine Revision des Quartierplans rechtfertigen würde. Von den
Grundstücken, denen die neu geplante Ringleitung dienen soll, sei einzig das
Grundstück Kat.Nr. 6 im Eigentum der Stadt Zürich unüberbaut. Es sei nicht
einzusehen, weshalb es für die Versorgung dieses Grundstücks einer Ringleitung
von oben her bedürfe. Selbst wenn an einer solchen festgehalten würde, wäre
dafür die Beanspruchung des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücks nicht
erforderlich, lasse sich die Leitung doch ohne weiteres mehr südlich ausserhalb
dieses Grundstücks verlegen. Die geforderte Rücksichtnahme auf den Baumbestand
und insbesondere auf die quartierprägende Fichte verunmögliche die geplante
Linienführung über das fragliche Grundstück. Das Verlegen der geplanten Leitung
hätte unweigerlich das Absterben der Fichte zur Folge. Zudem habe der
Beschwerdeführer ein gewichtiges Interesse, an dieser Stelle die
Versickerungsanlage für sein Grundstück zu erstellen. Der mit dem
Durchleitungsrecht verbundene Eingriff in das Grundeigentum des
Beschwerdeführers sei unverhältnismässig und rechtswidrig. Auf jeden Fall könne
das mit dem Durchleitungsrecht verbundene Recht der Stadt Zürich, jederzeit das
dienstbarkeitsbelastete Grundstück zu betreten oder zu befahren und die
nötigen Arbeiten vorzunehmen, nicht akzeptiert werden. Ein solches Recht, das
dem EWZ jederzeit ohne Vorankündigung ermöglichen könnte, seine Fahrzeuge auf
dem Grundstück des Beschwerdeführers zu parkieren, gehe zu weit. Soweit keine
Dringlichkeit gegeben sei, habe das EWZ in Respektierung des Privateigentums
die Arbeiten anzukündigen und allenfalls den Zeitpunkt der Arbeiten mit dem
Eigentümer abzusprechen. Auf jeden Fall sei daher Abs. 3 der Dienstbarkeit
ersatzlos zu streichen, falls - wider Erwarten - die Führung der
geplanten Ringleitung über Parzelle Kat.Nr. 5 gutgeheissen würde.
c) aa) Gemäss § 128 Abs. 1 PBG
müssen alle Grundstücke innerhalb des Quartierplangebiets durch den
Quartierplan erschlossen werden. Zur Erschliessung gehört auch die ausreichende
Versorgung mit Wasser und Energie (§ 236 Abs. 1 PBG).
Die Werkleitungen waren bisher nicht Gegenstand
des Quartierplans Nr. 457/Kürberghang. Da das Quartierplangebiet noch
verschiedene unüberbaute Baugrundstücke aufweist, ist es durchaus rechtens,
im Rahmen der Revision des Quartierplans diesen durch die Festlegung der
Werkleitungen zu ergänzen. Dieses Vorgehen ist auch durch die
Verfahrensvorschrift von § 160b PBG (in der Fassung vom 1. September
1991) gedeckt. Danach kann bei Quartierplanrevisionen, die sich auf Teilmassnahmen
beschränken, unmittelbar nach der Verfahrenseinleitung der Revisionsentwurf
aufgelegt und zu einer Versammlung eingeladen werden, die der zweiten
Versammlung im ordentlichen Verfahren entspricht. Dem steht nicht entgegen,
dass diese Ergänzung des Quartierplans keinen direkten Zusammenhang mit der
Einweisung eines Teils des Quartierplangebiets in die Freihaltezone hat, welche
Grund der Einleitung des Revisionsverfahrens bildete. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass es hinsichtlich der strittigen elektrischen Kabelleitung nicht
um die Revision einer mit dem Quartierplan früher festgelegten
Erschliessungsmassnahme geht, sondern um eine solche, welche mit dem
ursprünglichen Quartierplan gerade nicht festgelegt wurde, mithin noch fehlt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass ein formell rechtskräftiger
Quartierplan nur bei Vorliegen wichtiger Gründe geändert werden darf (VGr,
26.
September 1994, BEZ 1994 Nr. 25 E. 1, teilweise abgedruckt
in RB 1994 Nr. 77), gründet im Vertrauen des Grundeigentümers auf die
Beständigkeit eines Plans, bezieht sich daher folgerichtig nur auf mit dem
Quartierplan festgesetzte Erschliessungsmassnahmen und nicht auf solche, die
- wie hier bezüglich der Werkleitungen - mit dem Quartierplan gar nie
erlassen worden waren.
bb) Die streitige Ringleitung dient entgegen
den Einwänden des Beschwerdeführers nicht nur der Erschliessung der
unüberbauten Bauparzelle Kat.Nr. 6, sondern erhöht die
Versorgungssicherheit aller Grundstücke; grundsätzlich kann davon nach einem
Anschluss auch der Beschwerdeführer profitieren. Die Verlegung der Leitung in
der bestehenden Privatstrasse an der südwestlichen Grundstücksgrenze der drei
Liegenschaften Kat.Nrn. 3, 4 und 5 ist durchaus zweckmässig. Bei einer
Verlegung der Leitung mehr südlich, wie es der Beschwerdeführer beantragt,
wären grössere Eingriffe in die dortigen Gärten notwendig. Entsprechend
Art. 737 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und
Abs. 3 des Dienstbarkeitstexts sind Bau, Unterhalt und Erneuerung der
Leitungen unter möglichster Schonung der belasteten Grundstücke auszuführen.
Ob und auf welche Weise bei der Realisierung dieser elektrischen Leitung auf
den Baumbestand, insbesondere auf die quartierprägende Fichte in der
Südwestecke des Grundstücks Kat.Nr. 5, sowie auf eine allfällige
"Versickerungsanlage" Rücksicht zu nehmen ist, ist bei der
Detailprojektierung abzuklären.
cc) Nach dem Dienstbarkeitstext hat die Stadt
Zürich (EWZ) das Recht, die belasteten Grundstücke für Überwachung, Unterhalt
oder Erneuerung der Leitungen jederzeit zu betreten oder zu befahren und die
notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Diese Bestimmung entspricht Art. 737
Abs. 1 ZGB, wonach der Grunddienstbarkeitsberechtigte befugt ist, alles zu
tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Es würde nicht
nur dieser Bestimmung widersprechen, sondern wäre auch unverhältnismässig und
unpraktikabel, wenn das EWZ - abgesehen von Notfällen - jedesmal mit
den Grundeigentümern des Privatwegs vorgängig den Zeitpunkt absprechen müsste,
an welchem sie den Privatweg für Unterhalts- oder Überwachungsarbeiten betreten
oder befahren darf.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die
Beschwerde auch bezüglich der angefochtenen Begründung einer Dienstbarkeit
für eine elektrische Ringleitung zulasten des Grundstücks des
Beschwerdeführers abzuweisen ist.
6.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
...