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Entscheid

VB.2000.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00115

7. Juni 2000Deutsch16 min

(URT.2000.5648)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. A. Der Regierungsrat des Kantons Zürich

genehmigte am 25. Oktober 1989 den vom Stadtrat von Zürich am 4. Juni

1986 festgesetzten Quartierplan Nr. 457/Kürberg­hang in Zürich-Höngg.

Dieser Quartierplan umfasste das Gebiet zwischen der Emil Klöti-Stras­se, dem

Kürbergweg, der Kürbergstrasse, der Jakob Burckhardt-Strasse, der

südlichen Grenze der Strasse Im Maas und des Fusswegs Kat.Nr. 1 sowie

der Gsteigstrasse. Der Quartierplan wurde inzwischen im Grundbuch vollzogen.

Die Stimmberechtigten der Stadt Zürich

fassten am 17. Mai 1992 den Beschluss für eine neue Bau- und Zonenordnung.

Dabei wurde der zwischen der Emil Klöti-Strasse und den projektierten

Quartierplanstrassen B und H sowie der Fusswegfortsetzung G bis

zur Appen­zellerstrasse liegende Teil des Quartierplangebiets Kürberghang einer

Freihaltezone zu­geteilt. Im Rechtsmittelverfahren wurde die Stadt Zürich

angewiesen, gewisse, der Frei­haltezone zugeteilte Grundstücke einer Bauzone

zuzuscheiden. Im Übrigen erwuchs die Freihaltezone in Rechtskraft.

B. Der Stadtrat von Zürich leitete mit

Beschluss vom 8. Mai 1996 für den Quar­tierplan Nr. 457/Kürberghang

das amtlich durchzuführende Revisionsverfahren ein. In seinem Beschluss hielt

er fest, dass sich mit der Zuweisung eines Teils der Grundstücke innerhalb des

ursprünglichen Quartierplanperimeters zur Freihaltezone die Erschliessungs­bedürfnisse

ändern würden. Die projektierte Strasse H, die zum Teil längs der

Freihalte­zone führe und teilweise sogar in diese zu liegen käme, habe ihren

Sinn verloren.

Erwägungen

II. Am 10. Februar 1999 setzte der

Stadtrat von Zürich die Revision des vom Regie­rungsrat am 25. Oktober

1989.

genehmigten Quartierplanes Nr. 457/Kürberghang fest.

Hiergegen erhob A, Eigentümer des im

Quartierplangebiet gelege­nen Grundstückes Kat.Nr. 5, am 8. April

1999.

Rekurs an die Baurekurskommission I und beantragte die Änderung des

Revisionsbeschlusses in sechs verschiedenen Punkten.

Die Baurekurskommission I hiess den

Rekurs am 18. Februar 2000 teilweise gut und lud die Quartierplanbehörde

ein, den Quartierplan mit Bezug auf die Quartierstrasse B sowie auf die

Vorschriften über die Dachgestaltung zu überarbeiten. Im Übrigen wurde der

Rekurs abgewiesen.

III. Mit Beschwerde vom 23. März 2000

liess A dem Verwal­tungsgericht beantragen, den Festsetzungsbeschluss des

Stadtrats von Zürich vom 10. Februar 1999 insoweit aufzuheben,

- als damit die gemäss Quartierplan von

1986.

als Grünanlage/Quartierplatz zu ge­stal­tende städtische Parzelle

Kat.Nr. 2 wieder zu Bauland gemacht und neu im Ko­stenverleger für die

Quartierplanerschliessung einbezogen wird;

- als damit eine Dienstbarkeit zugunsten

der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) und zula­sten von Parzelle Kat.Nr. 5

errichtet wird,

eventuell: soweit damit die

Berechtigung aus dieser Dienstbarkeit über den in Absatz 1 und 2 von

deren Wortlaut festgehaltenen Umfang hinausgeht,

unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Stadtrat von Zürich und die

Baurekurskommission I beantragten Abweisung der Beschwerde. Die

Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften werden, soweit rechts­erheblich,

in den nachfolgenden Entscheidgründen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

Die auf einem Augenschein beruhenden

Feststellungen der Baurekurskommis­sion I über die örtlichen Verhältnisse können

auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). Da

der massgebliche Sachverhalt durch die Akten hinreichend dokumentiert wird,

erübrigt sich ein eigener Augenschein des Verwaltungsgerichts (RB 1995

Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit Hinweisen).

2.

Streitig vor Verwaltungsgericht sind noch

einerseits die Behandlung der im Quartierplan von 1986/1989 als

"Quartierplatz" ausgeschiedenen städtischen Parzelle Kat.Nr. 2,

anderseits die Bestellung einer Dienstbarkeit für eine elektrische Ringleitung

zulasten der Parzelle Kat.Nr. 5 des Beschwerdeführers.

3.

Laut § 123 Abs. 1 des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ermöglicht der Quartierplan im

erfassten Gebiet eine der planungs- und baurecht­lichen Ordnung entsprechende

Nutzung und enthält die dafür nötigen Anordnungen. Dabei kommt der

Quartierplanbehörde bei der Festsetzung des Quartierplans ein erhebliches pro­spektiv-technisches

Ermessen zu, das von der Rekursbehörde nur mit Zurückhaltung zu überprüfen ist.

Wenn sich der festgesetzte Plan mit vernünftigen Gründen halten lässt, setzt

die Rekurskommission ihr Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der

Gemeindeorgane, dies auch dann nicht, wenn andere Planvarianten möglich und

auch vertretbar wären (RB 1971 Nr. 53 = ZBl 73/1972, S. 148 =

ZR 70 Nr. 41; RB 1973 Nr. 9 = ZBl 74/1973, S. 414 =

ZR 72 Nr. 99; RB 1989 Nr. 63). Im Quartierplan müssen die

Interessen der ein­zelnen Grundeigentümer abgewogen, möglichst ausgeglichen und

mit den öffentlichen Interessen (soweit machbar) in Einklang gebracht werden.

Eine auf dieser Grundlage ge­fundene Lösung soll im Rekursverfahren nur dann

wieder geändert werden, wenn sich bei Abwä­gung aller Vor- und Nachteile der

Schluss aufdrängt, dass die vom Rekurrenten verfoch­tene Variante jener gemäss

festgesetztem Quartierplan klar überlegen ist (VGr, 30. Januar 1996,

VB.95.00133; VGr, 22. November 1996, VB.96.00082 + 00083). - Die Kognition

des Verwaltungsgerichts ist von Gesetzes wegen eingeschränkt. Es darf, soweit

vor­instanzliche Ermessensentscheide zu überprüfen sind, nach § 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) le­diglich bei

rechtsverletzenden Ermessensfehlern eingreifen. - Rekurskommission und Ver­waltungsgericht

entscheiden damit im Rahmen der Über­prüfung von Quartierplänen nur dann frei,

wenn es um die Beurteilung reiner Rechtsfragen geht.

Diese Rechtsgrundsätze haben nicht nur

Geltung bei der erstmaligen Festsetzung eines Quartierplans, sondern auch bei

der Revision eines rechtskräftigen Quartierplans.

4.

Mit dem Quartierplan 1986/1989 wurde die

heutige Parzelle Kat.Nr. 2 mit ei­ner Fläche von 1'218 m2

als "Quartierplatz" im Eigentum der Stadt Zürich ausgeschieden.

Dieser Platz stellte keine gemeinschaftliche Ausstattung/Ausrüstung

(§§ 126 Abs. 3, 128 und 138 Abs. 2 lit. a PBG) dar; die

Kosten des Landerwerbs sowie die Erstellungskosten des Quartierplatzes von

total Fr. 740'000.- sollten vielmehr von der Stadt Zürich (Bau­amt I)

übernommen werden. Laut Festsetzungsbeschluss des Stadt­rats Zürich vom

4.

Juni 1986 sollte mit dem geplanten, zentralen Quartier­platz sowie den

bewohnerfreundlich gestalteten Strassen im Quartierplangebiet ein ruhiges und

attraktives Wohnen möglich gemacht werden. Nach dem angefochtenen Festsetzungs­beschluss

vom 10. Februar 1999 wird auf die Erstellung eines Quartierplatzes

verzichtet, da dieser praktisch an die neu ge­schaffene Freihaltezone anstosse.

Das Grundstück ist neu im Kostenverleger für die Quar­tierplanerschliessung

einbezogen.

a) Zum Begehren des Beschwerdeführers, den

Quartierplatz zu belassen, führte die Baurekurskommission I aus, von der

Bauzone im Quartierplan seien rund 30'000 m2 der Freihaltezone

zugewiesen worden. Der strittige Quartierplatz auf dem Grundstück

Kat.Nr. 2 sollte ursprünglich im Norden an die Quartierstrasse H, im

Osten an das Grundstück Nr. 9.1, im Süden an die Quartierstrasse C

sowie im Westen an die Quartier­strasse B bzw. die Bläsistrasse grenzen,

so dass der Quartierplatz inmitten der Bauzone zu liegen gekom­men wäre. Gemäss

revidiertem Quartierplan und Verzicht auf die Quartier­strasse H befinde

sich nunmehr das Grundstück Kat.Nr. 2 im Nordosten am Rand der Bauzone. Da

die als Freihaltezone ausgeschiedene Fläche von über 30'000 m2

mehrheitlich unüberbaut sei und diese Zone der Erholung der Bevölkerung diene,

sei der Entscheid, auf die Ausschei­dung der Parzelle Kat.Nr. 2 als

(öffentlicher) Quartierplatz zu verzichten, nicht zu be­anstanden. Der Streifen

Freihaltezone zwischen der Emil Klöti-Strasse und dem Bau­zonengebiet

stelle im Übrigen ebenfalls ein Mittel dar, ruhiges und attraktives Wohnen zu

ermöglichen, welchem Ziel der Quartierplatz ursprünglich dienen sollte. Ob die

nicht inventarisierten bestehenden Bäume schützenswert seien, wie der Rekurrent

be­haupte, sei in diesem Zusammenhang ohne Belang. Im Übrigen würden im Falle

der Beibehaltung des Quartierplatzes nicht automatisch die darauf stehenden

Bäume unter Schutz gestellt, auch wenn solche im ursprünglichen Plan auf dem

Grundstück Kat.Nr. 2 markiert seien.

b) In seiner Beschwerdeschrift an das

Verwaltungsgericht bringt der Beschwerde­führer zum Quartierplatz vor, der

Umstand, dass der ausgeschiedene Quartierplatz direkt an das freizuhaltende

Gebiet zu liegen komme, rechtfertige den Verzicht auf diese Grünanlage und

insbesondere auf den damit verbundenen Baumschutz nicht. In der anschliessenden

Frei­haltezone befänden sich keine schützenswerten Bäume, welche den Verzicht

auf den Baumschutz auf der städtischen Parzelle Kat.Nr. 2 aufwiegen

könnten. Grund für die Erstellung des Quartierplatzes seien die auf dem

damaligen Grundstück 1.4 stehenden er­haltenswerten Bäume gewesen. Entgegen der

Forderung der Liegenschaftenverwaltung habe das Stadt­planungsamt nicht darauf

verzichtet, diese Bäume als erhaltungswürdig zu bezeichnen, und deshalb die

südöstliche Grenze des Quartierplatzes so gelegt, dass alle er­haltenswerten

Bäume im Quartierplatzareal liegen. In Übereinstimmung damit habe das

Stadtplanungs­amt auch ausdrücklich entschieden, dass auf die Bezeichnung von

schüt­zenswerten Bäu­men im Quartierplanverfahren mit Bezug auf die privaten

Grundstücke verzichtet wor­den sei. Eine Aufhebung der Grünanlage zugunsten

der Schaffung von Bauland sei nicht gerechtfertigt. Die erhaltenswerten Bäume,

welche die Wohnqualität des Quartiers berei­cherten, stünden auf der für die

Grünanlage vorgesehenen Parzelle und nicht auf der angrenzenden neuen

Freihaltezone.

c) Gemäss dem 1986/1989 festgesetzten

Quartierplan lag die als Quartierplatz aus­geschiedene Parzelle Kat.Nr. 2

an zentraler Lage, auf drei Seiten an die geplanten Quartierstrassen B, C

und H anstossend. Wie die Baurekurskommission unbestrittener­massen

festgehalten hat, hat der Quartierplatz nach der Zuteilung von rund

30'000 m2 im nordöstlichen Teil des Quartierplangebiets zur

Freihaltezone diese zentrale Lage verloren. Er befindet sich nunmehr am Rand

der an die Freihaltezone grenzenden Bauzone; die nordöstliche Ecke von

Kat.Nr. 2 stösst an diese Freihaltezone. Letztere dient gemäss § 61

Abs. 1 PBG der Erholung der Bevölkerung. Grosse Flächen der betreffenden

Frei­haltezone stehen im Eigentum der Stadt Zürich. Angesichts dieser

Schwerpunktverlage­rung an den Rand der Bauzone im Übergang zur Freihaltezone

hat der Quartierplatz seine ursprüngliche Bedeutung als zentraler unüberbauter

Platz inmitten des überbaubaren Quar­tierplangebiets verloren.

Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers

sei "Grund der Festlegung des Quartier­plans" die Erhaltung des hier

vorhandenen Baumbestands gewesen. Der Festset­zungs­beschluss vom 4. Juni

1986.

umschreibt den Zweck des Quartierplatzes damit, dass dieser ein ruhiges

und attraktives Wohnen ermöglichen soll; der Schutz des darauf sich

befindlichen Baumbestandes wird im Festsetzungsbeschluss nicht erwähnt. Es ist

richtig, dass gemäss Protokoll der 2. Grundeigentümerversammlung vom

14.

August 1985 ein Begehren der Liegenschaftenverwaltung der Stadt

Zürich, den Quartierplatz auf 1'000 m2 zu verkleinern, "im

Sinne des Baumschutzes" abgelehnt wurde, weil die südöst­liche Grenze des Quartierplatzes

so gelegt worden sei, dass alle erhaltenswerten Bäume im Quartierplatzareal

liegen. Der Baumschutz war damit offenkundig nicht vorherrschendes Ziel des

Quartierplatzes, sondern Motiv bei der Grenzziehung im südöstlichen Bereich.

Eine Unterstellung der Bäume ist nicht Sache des Quartierplans. Dieser enthält

denn auch keine Baumschutzbestimmungen. Die Bäume auf Kat.Nr. 2 sind auch

nicht inventari­siert. Die im Quartierplan von 1986/1989 eingezeichneten Bäume

auf diesem Grundstück stehen einer Überbauung auch nicht grundsätzlich

entgegen. Ob und wie weit die Bäume auf dieser Parzelle zu schützen sind, ist

im Rahmen eines konkreten Bauprojektes zu ent­scheiden. Wenn die

Quartierplanbehörde unter diesen Umständen auf die Erstellung des Quartierplatzes

verzichtet und diesen der Überbauung zuführt, hat sie das ihr zustehende

Ermessen nicht überschritten und nicht rechtsverletzend entschieden.

5.

Die streitige Revision des Quartierplans

Nr. 457/Kürberghang weist neu die für die Erschliessung erforderlichen

Werkleitungen aus. Südwestlich der Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4 sowie 5,

letztere im Eigentum des Beschwerdeführers, ist im Be­reich der dortigen

Zufahrt eine elektrische Kabelleitung vorgesehen. Der Festsetzungs­beschluss

begründet neu ein "Leitungsbaurecht für elektrische Kabelleitungen"

zugunsten der Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) und zulasten der erwähnten

Liegenschaften. Der Wortlaut dieser Dienstbarkeit lautet wie folgt:

"Leitungsbaurecht für elektrische Kabelleitungen zugunsten der

Stadt Zürich (Elektrizitätswerk) zulasten Kat.Nrn. 3, 4, 5, 6:

Die jeweiligen Eigentümer der belasteten Grundstücke gestatten der Stadt Zürich

(Elektrizitätswerk) unentgeltlich die Erstellung und Beibehaltung von

elektrischen Kabelleitungen gemäss der im Quartierplan vorgesehenen Situation.

Die Stadt Zürich (EWZ) hat das Recht, die belasteten Grund­stücke für

Überwachung, Unterhalt oder Erneuerung der Leitun­gen jederzeit zu betreten

oder zu befahren und die notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Bau, Unterhalt und

Erneuerung der Lei­tungen sind unter möglichster Schonung der belasteten Grund­stücke

auszuführen und letztere nach Beendigung der Arbeiten wieder in den früheren

Stand zu stellen. Allfällige Kulturschäden sind den Belasteten angemessen zu

vergüten."

a) In seinem Rekurs vom 8. April 1999

verlangte der heutige Beschwerdeführer den Verzicht auf die Neubestellung

dieser Dienstbarkeit, weil sein Grundstück für die Elektri­zität von oben her

erschlossen und eine neue zusätzliche Erschliessung von Süden her nicht erforderlich

sei. Es komme hinzu, dass wegen den erhaltenswerten Bäumen auf der Süd­west­ecke

der Parzelle eine elektrische Kabelleitung an dieser Stelle ohnehin nicht durch­gezogen

werden dürfte.

Diese Einwände hat die Baurekurskommission

mit der Begründung abgelehnt, es sei unbe­sehen der bestehenden Erschliessung

zweckmässig, die drei Grundstücke Kat.Nrn. 3, 4 und 5 im Hinblick auf die

zukünftige Überbauung der leistungs­stärkeren Ringleitung über die

Strasse C anzuschliessen. Dieser Entscheid liege im Ermes­sen der

Vorinstanz. Im Fall der Realisierung dieser elektrischen Leitung würde bei der

Leitungsführung und den Bauarbeiten auf die Gegebenheiten wie den Baum­bestand

auf dem rekurrentischen Grundstück genügend Rücksicht genommen.

b) Vor Verwaltungsgericht hält der

Beschwerdeführer am Verzicht auf die strei­tige Dienstbarkeit fest. Er bringt

hierzu vor, das Grundstück Kat.Nr. 5 sei bereits von Nord­osten her durch

eine elektrische Kabelleitung erschlossen und bedürfe keiner neuen zusätz­lichen

Erschliessung von Süden her. Es fehle an den Voraussetzungen, um im Rah­men der

einzig durch die Errichtung einer Freihaltezone im nördlichen Teil des Quartier­planperi­meters

notwendig gewordenen Quartierplanrevision an der Erschliessung der Grundstücke

Kat.Nrn. 3, 4, 5 und 6 für die Elektrizität etwas zu ändern. Mit Bezug auf

seine Parzelle liege keine Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Natur vor,

welche eine Revision des Quartierplans rechtfertigen würde. Von den

Grundstücken, denen die neu geplante Ringleitung dienen soll, sei einzig das

Grundstück Kat.Nr. 6 im Eigentum der Stadt Zürich unüberbaut. Es sei nicht

einzusehen, weshalb es für die Versor­gung dieses Grundstücks einer Ringleitung

von oben her bedürfe. Selbst wenn an einer solchen festge­halten würde, wäre

dafür die Beanspruchung des dem Beschwerdeführer gehörenden Grundstücks nicht

erforderlich, lasse sich die Leitung doch ohne weiteres mehr südlich ausserhalb

dieses Grundstücks verlegen. Die geforderte Rücksichtnahme auf den Baumbe­stand

und insbesondere auf die quartierprägende Fichte verunmögliche die geplante

Linien­führung über das fragliche Grundstück. Das Verlegen der geplanten Lei­tung

hätte unwei­gerlich das Absterben der Fichte zur Folge. Zudem habe der

Beschwerde­führer ein ge­wichtiges Interesse, an dieser Stelle die

Versickerungsanlage für sein Grund­stück zu er­stellen. Der mit dem

Durchleitungsrecht verbundene Eingriff in das Grund­eigentum des

Beschwerdeführers sei unverhältnismässig und rechtswidrig. Auf jeden Fall könne

das mit dem Durchleitungsrecht verbundene Recht der Stadt Zürich, jederzeit das

dienstbarkeits­belastete Grundstück zu betreten oder zu befahren und die

nötigen Arbeiten vorzunehmen, nicht akzeptiert werden. Ein solches Recht, das

dem EWZ jederzeit ohne Vorankündigung ermöglichen könnte, seine Fahrzeuge auf

dem Grundstück des Beschwer­deführers zu par­kieren, gehe zu weit. Soweit keine

Dringlichkeit gegeben sei, habe das EWZ in Respektie­rung des Privateigentums

die Arbeiten anzukündigen und allenfalls den Zeitpunkt der Ar­beiten mit dem

Eigentümer abzusprechen. Auf jeden Fall sei daher Abs. 3 der Dienstbar­keit

ersatzlos zu streichen, falls - wider Erwarten - die Führung der

geplanten Ringleitung über Parzelle Kat.Nr. 5 gutgeheissen würde.

c) aa) Gemäss § 128 Abs. 1 PBG

müssen alle Grundstücke innerhalb des Quartier­plangebiets durch den

Quartierplan erschlossen werden. Zur Erschliessung gehört auch die ausreichende

Versorgung mit Wasser und Energie (§ 236 Abs. 1 PBG).

Die Werkleitungen waren bisher nicht Gegenstand

des Quartierplans Nr. 457/Kürberg­hang. Da das Quartierplangebiet noch

verschiedene unüberbaute Bau­grund­stücke aufweist, ist es durchaus rechtens,

im Rahmen der Revision des Quartierplans diesen durch die Festlegung der

Werkleitungen zu ergänzen. Dieses Vorgehen ist auch durch die

Verfahrensvorschrift von § 160b PBG (in der Fassung vom 1. September

1991) gedeckt. Danach kann bei Quartierplanrevisionen, die sich auf Teilmassnahmen

beschrän­ken, unmittelbar nach der Verfahrenseinleitung der Revisionsentwurf

aufgelegt und zu ei­ner Versammlung eingeladen werden, die der zweiten

Versammlung im ordentlichen Ver­fahren entspricht. Dem steht nicht entgegen,

dass diese Ergänzung des Quartierplans kei­nen direkten Zusammenhang mit der

Einweisung eines Teils des Quartierplangebiets in die Freihaltezone hat, welche

Grund der Einleitung des Revisionsverfahrens bildete. Der Be­schwerdeführer

verkennt, dass es hinsichtlich der strittigen elektrischen Kabelleitung nicht

um die Revision einer mit dem Quartierplan früher festgelegten

Erschliessungsmassnahme geht, sondern um eine solche, welche mit dem

ursprünglichen Quartierplan gerade nicht festgelegt wurde, mithin noch fehlt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, dass ein formell rechtskräftiger

Quartierplan nur bei Vorliegen wichtiger Gründe geändert wer­den darf (VGr,

26.

September 1994, BEZ 1994 Nr. 25 E. 1, teilweise abgedruckt

in RB 1994 Nr. 77), gründet im Vertrauen des Grundeigentümers auf die

Beständigkeit eines Plans, bezieht sich daher folgerichtig nur auf mit dem

Quartierplan festgesetzte Erschliessungs­massnahmen und nicht auf solche, die

- wie hier bezüglich der Werkleitungen - mit dem Quartierplan gar nie

erlassen worden waren.

bb) Die streitige Ringleitung dient entgegen

den Einwänden des Beschwerde­füh­rers nicht nur der Erschliessung der

unüberbauten Bauparzelle Kat.Nr. 6, sondern er­höht die

Versorgungssicherheit aller Grundstücke; grundsätzlich kann davon nach einem

Anschluss auch der Beschwerdeführer profitieren. Die Verlegung der Leitung in

der beste­henden Privatstrasse an der südwestlichen Grundstücksgrenze der drei

Liegenschaften Kat.Nrn. 3, 4 und 5 ist durchaus zweckmässig. Bei einer

Verlegung der Leitung mehr südlich, wie es der Beschwerdeführer beantragt,

wären grössere Eingriffe in die dor­tigen Gärten notwendig. Entsprechend

Art. 737 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetz­buchs (ZGB) und

Abs. 3 des Dienstbarkeitstexts sind Bau, Unterhalt und Erneuerung der

Leitungen unter möglichster Schonung der be­lasteten Grundstücke auszuführen.

Ob und auf welche Weise bei der Realisierung dieser elek­trischen Leitung auf

den Baumbestand, insbesondere auf die quartierprägende Fichte in der

Südwestecke des Grundstücks Kat.Nr. 5, sowie auf eine allfällige

"Versickerungs­anlage" Rücksicht zu nehmen ist, ist bei der

Detailprojektierung abzuklären.

cc) Nach dem Dienstbarkeitstext hat die Stadt

Zürich (EWZ) das Recht, die bela­steten Grundstücke für Überwachung, Unterhalt

oder Erneuerung der Leitungen jederzeit zu betreten oder zu befahren und die

notwendigen Arbeiten vorzunehmen. Diese Bestim­mung entspricht Art. 737

Abs. 1 ZGB, wonach der Grunddienstbarkeitsberechtigte befugt ist, alles zu

tun, was zur Erhaltung und Ausübung der Dienstbarkeit nötig ist. Es würde nicht

nur dieser Bestimmung widersprechen, sondern wäre auch unverhältnismässig und

unpraktikabel, wenn das EWZ - abgesehen von Notfällen - jedesmal mit

den Grundeigen­tümern des Privatwegs vorgängig den Zeitpunkt absprechen müsste,

an welchem sie den Privatweg für Unterhalts- oder Überwachungsarbeiten betreten

oder befahren darf.

Zusammengefasst ergibt sich, dass die

Beschwerde auch bezüglich der angefochte­nen Be­gründung einer Dienstbarkeit

für eine elektrische Ringleitung zulasten des Grund­stücks des

Beschwerdeführers abzuweisen ist.

6.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

...