VB.2000.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00122
2. November 2000Deutsch24 min
(URT.2000.6055)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00122
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 02.11.2000
Spruchkörper:
1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Submissionsrecht
Betreff:
Submission
Planungswettbewerb für ein Parkhaus und dazugehörige Freiraumgestaltung
Zulässige Begehren im Beschwerdeverfahren (E. 2). Rechtliches Gehör (Begründungspflicht; Akteneineinsichtsrecht). Heilung allfälliger Mängel im Beschwerdeverfahren. Geringere Anforderungen an die Begründungspflicht bei Vergabeverfahren in Form von Wettbewerben mit anonymen Skizzenbewerbungen und einer unabhängigen Jury (E. 3). Einordnung des Planungswettbewerbs im kantonalen Submissionsrecht. Es spricht nichts dagegen, das Wettbewerbsverfahren als förmliches Vergabeverfahren auszugestalten (E. 5a). Will die Vergabestelle von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Anschluss an einen Planungswettbewerb einen Folgeauftrag freihändig nach § 11 Abs. 1 lit. k SubmV zu vergeben, muss diese Absicht aus den Ausschreibungsunterlagen deutlich hervorgehen, da dieser Umstand die Anforderungen an das Selektionsverfahren wesentlich beeinflusst (E. 5b/aa). Zulässigkeit einer anonymen Skizzenselektion (E. 5c/aa-bb). In kantonalen und kommunalen Planungswettbewerben ist im Rahmen der Präqualifikation eine Vorprüfung dann unproblematisch, wenn der Entscheid der Jury dadurch nicht präjudiziert wird (E. 5d). Es besteht keine Pflicht zur Verwendung einer Bewertungsmatrix (E. 5e). Vorliegend ist weder eine Überschreitung noch ein Missbrauch des Ermessens auszumachen (E. 5f).
Stichworte:
ANONYMITÄT
ARCHITEKT
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EIGNUNG
FOLGEAUFTRAG
PLANUNGSWETTBEWERB
PRÄQUALIFIKATION
PROJEKTWETTBEWERB
SKIZZENSELEKTION
SUBMISSIONSRECHT
TRANSPARENZ
VORPRÜFUNG
WETTBEWERB
Rechtsnormen:
Art. 12 lit. I b IVöB
§ 6 lit. II SubmV
§ 10 SubmV
§ 11 lit. I k SubmV
§ 22 SubmV
§ 33 SubmV
Art. 55 lit. I b VoeB
Publikationen:
BEZ 2001 Nr. 12
RB 2000 Nr. 60
RB 2000 Nr. 67
RB 2000 Nr. 68
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
Sachverhalt
I. A. Die Vereinigung Bellevue und
Stadelhofen, die Opernhaus Zürich AG, der Kanton Zürich sowie die Stadt
Zürich, die sich in der Arbeitsgemeinschaft "Wettbewerb Opernhaus-Parking"
zusammengeschlossen haben, eröffneten mit Ausschreibung vom 1. Dezember 1999
einen Projektwettbewerb mit vorgeschaltetem Präselektions-Verfahren für das
Opernhaus-Parking und die Freiraumgestaltung im Bereich Bellevue-Stadelhofen.
Ziel des Wettbewerbs war es, eine Projektidee für das geplante unterirdische
Parkhaus, dessen Verknüpfung mit dem städtischen Kontext und die
Freiraumgestaltung zu finden, welche als Basis für einen Gestaltungsplan und
die weitere Projektentwicklung dienen konnte. Die vorgeschlagenen Konzepte und
Projektideen sollten diesen städtebaulich und kulturell wichtigen Ort in der
Stadt in seiner Identität bestärken und für eine künftige Projektentwicklung
genügend Spielraum lassen. Der Wettbewerb unterstand gemäss Ausschreibungstext
dem Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 22. September 1996 (IVöB-BeitrittsG)
sowie der Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV).
B. Der Wettbewerb erfolgte im selektiven
Vergabeverfahren. Für die 1. Stufe der Präselektion wurden Fachteams
gesucht, die sich mindestens aus einem Architekten oder einer Architektin sowie
einem Landschaftsarchitekten oder einer Landschaftsarchitektin zusammensetzten.
Der Beizug von Spezialisten wie Verkehrsfachleuten, Bauingenieuren,
Lichtexperten, Kunstschaffenden usw. war ausdrücklich erwünscht. Gemäss dem
Leitfaden zur Präselektion vom 1. Dezember 1999 konnten sich die Teams
wahlweise mit Referenzen und Leistungsnachweisen und/oder mit Lösungsskizzen
bewerben. Aus jeder der beiden Kategorien sollten im Rahmen der Präselektion je
7 – 12 Teams ausgewählt werden. Die Skizzenselektion sollte anonym
erfolgen. Gefordert war die Darlegung der städtebaulichen und
freiraumplanerischen Absichten im äusseren Perimeter, Ideen zu den komplexen
und spezifischen Anforderungen der Aufgabe im inneren Perimeter, insbesondere
bezüglich Parkhausarchitektur und Freiraumgestaltung, sowie ein professioneller
Auftritt und eine ebensolche Gestaltung der Bewerbung. Als Bewertungskriterien
wurden in den Ausschreibungsunterlagen "hohe städtebaulich-architektonische
Qualität der Ideenskizzen" und "präzise Vermittlung der
Absichten" genannt. Sämtliche Bewerbungen sollten einer Vorprüfung durch
das Tiefbauamt und das Amt für Städtebau der Stadt Zürich unterzogen werden.
C. Nachdem innert Frist insgesamt
175 Bewerbungen eingegangen waren, verfügte das Hochbaudepartement der
Stadt Zürich namens der Arbeitsgemeinschaft "Wettbewerb
Opernhaus-Parking" am 15. März 2000, dass 20 Teams (7 Teams
aus der Skizzenselektion und 13 Teams aus der Referenzselektion) zur
Abgabe eines Angebots zugelassen würden. Mit Schreiben vom gleichen Datum
wurden die übrigen Bewerber, darunter die Einzelfirma A, ohne weitere Begründung
darüber informiert, dass sie für die zweite Verfahrensstufe nicht
berücksichtigt werden könnten. Auf Ersuchen von A, Inhaber der Einzelfirma A,
teilte ihm das Amt für Städtebau der Stadt Zürich mit Schreiben vom
23. März 2000 mit, die Wettbewerbsveranstalterin sei gemäss
Submissionsverordnung nicht verpflichtet, Unterlagen an nicht berücksichtigte
Submittenten herauszugeben. Der von A eingereichte Ideenvorschlag
"Leuchtender Platz" habe anlässlich der Skizzenselektion das
Preisgericht hinsichtlich der geforderten hohen städtebaulich-architektonischen
Qualität nicht zu überzeugen vermocht.
Erwägungen
II. Gegen die Präqualifikationsverfügung vom
15.
März 2000 erhob A am 24. März 2000 beim Verwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, dass die Verfügung "so lange aufgeschoben"
werde, bis von Seiten des Auslobers eine nachvollziehbare, vollständige,
systematische und transparente Begründung für seine Nichtberücksichtigung
vorgelegt werde. Ferner verlangte er Einblick in die Verfahrensakten. Das
Hochbaudepartement der Stadt Zürich stellte in seiner Vernehmlassung vom
20.
April 2000 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abzuweisen. In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragte es die Abweisung des Gesuchs um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Mit Präsidialverfügung vom 26. April
2000.
wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und
ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet. Nachdem A beim Verwaltungsgericht
Einsicht in die Verfahrensakten genommen hatte, stellte er in seiner Replik
(am Schluss) vom 7. Mai 2000 folgende Anträge:
"1. Der Beschwerdegegnerin sei
eine Rüge für all die oben erwähnten Rechtswidrigkeiten zu erteilen.
2.
Die Beschwerdegegnerin sei von nun
an, bei Submissionen, auch bei Wettbewerben, verpflichtet eine objektive
Eignungs- und Zuschlagskriterienliste aufzuführen und die Bewertungen
nachvollziehbar zu gestalten.
3.
Die Beschwerdegegnerin sei von nun
an, bei Submissionen, verpflichtet auf Gesuch hin, unverzüglich Einsicht in
die Vergabe relevanten Akten zu gewähren, oder diese unverzüglich abzuliefern.
4.
Der Beschwerdegegnerin sind alle
Unkosten, inklusive unsere, welche im Zusammenhang mit dieser Beschwerde
entstanden sind, aufzuerlegen."
Das Hochbaudepartement der Stadt Zürich hielt
in seiner Duplik vom 14. Juni 2000 an seinen Anträgen fest.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit
rechtserheblich, in den nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Seit dem vollständigen Inkrafttreten des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt am 1. Juli
1998.
können alle kantonalen und kommunalen Vergabeentscheide mit Beschwerde an
das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ
1999.
Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372). Ergänzt durch die sinngemäss
heranzuziehenden Vorschriften der Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB), kommen auf
das Beschwerdeverfahren die Bestimmungen von §§ 3 ff.
IVöB-BeitrittsG zur Anwendung.
2.
a) Der Beschwerdeführer verlangt zumindest
sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zulassung zum
Projektwettbewerb in der zweiten Stufe des selektiven Verfahrens. In diesem
Umfang ist auf die Beschwerde einzutreten.
b) Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde,
soweit die Erteilung einer Rüge an den Beschwerdegegner und verschiedene
Anweisungen für zukünftige Vergabeverfahren verlangt werden. Diese erst in der
Replik vorgebrachten Rechtsbegehren erweisen sich von vornherein als
verspätet. Nach Ablauf der Beschwerdefrist können grundsätzlich keine neuen
Anträge mehr gestellt werden (RB 1963 Nr. 26; vgl. Alfred Kölz/Jürg
Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 53 N. 15, § 54
N. 5). Sodann ist festzuhalten, dass mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht nur solche Begehren gestellt werden dürfen, über welche die
Vorinstanz bzw. die verfügende Behörde entschieden hat oder hätte entscheiden
sollen (RB 1963 Nr. 19, 1983 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 54 N. 4). Gegenstand der angefochtenen Verfügung war indessen
allein die Auswahl von 20 Bewerbern für die zweite Stufe des
Projektwettbewerbs. Schliesslich ist mit dem Beschwerdegegner auch darauf hinzuweisen,
dass das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde des Beschwerdegegners ist
und demzufolge ihm gegenüber keine Weisungen erteilen kann.
3.
a) aa) Der Beschwerdeführer rügt unter
anderem eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, so insbesondere der
Begründungspflicht und des Akteneinsichtsrechts. Das beim Amt für Städtebau
anbegehrte Schreiben vom 23. März 2000 sei unpräzis und vage und trage dem
Transparenzgebot nicht genügend Rechnung. Als Mitbewerber für die Skizzenselektion
habe er für die Ausarbeitung seiner Eingabe einen grossen Aufwand gehabt, weshalb
der Veranstalter trotz der hohen Zahl von Bewerbern "ethisch"
verpflichtet sei, den Wettbewerbsteilnehmern auf Gesuch hin eine seriöse und
fundierte Begründung zu geben. Zwar beinhalte die Beschwerdeantwort vom
20.
April 2000 eine genauere Begründung der Nichtberücksichtigung, doch
werde auch diese den Grundsätzen der Transparenz und der Nachvollziehbarkeit
bei weitem nicht gerecht. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers in
der Replik zeigen indessen, dass er mit dem Inhalt der nachgelieferten
Begründung nicht einverstanden ist, wohingegen nicht etwa geltend gemacht
wird, die formalen Anforderungen an die Begründungspflicht seien immer noch
unerfüllt. Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts bringt der Beschwerdeführer
vor, zur Sicherstellung der geforderten Transparenz des Vergabeverfahrens
hätte der Beschwerdegegner Einsicht in die vergaberelevanten Akten gewähren
müssen.
bb) Der Beschwerdegegner macht dagegen
geltend, die wesentlichen Gründe, die zur Nichtberücksichtigung geführt hätten,
nämlich die Nichteinhaltung der Teilnahmebedingungen betreffend Angabe des
Landschaftsarchitekten, die Nichteinhaltung des Perimeters sowie die
Nichterfüllung des Kriteriums der hohen städtebaulich-architektonischen
Qualität seien dem Beschwerdeführer teils vor, teils nach Einreichung der
Submissionsbeschwerde mitgeteilt worden. Ebenso sei der Beschwerdeführer
darauf hingewiesen worden, dass in § 33 Abs. 2 SubmV keine Herausgabe
von Akten an abgewiesene Bewerber vorgesehen sei.
b) Die Auswahl der Teilnehmer im selektiven
Vergabeverfahren stellt nach § 4 lit. c IVöB-BeitrittsG eine
anfechtbare Verfügung dar, weshalb sie als solche grundsätzlich zu begründen
ist. Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör,
der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) verankert ist (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 36); sie wird überdies in § 10
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni
1997.
(VRG) ausdrücklich festgehalten. Nach den Spezialvorschriften von
Art. 13 lit. h IVöB und § 33 SubmV ist die Vergabestelle
indessen bei der Eröffnung des Zuschlags lediglich zu einer kurzen Begründung
bzw. zur Mitteilung einiger vorwiegend formeller Angaben verpflichtet
(§ 33 Abs. 1 SubmV); nur auf Gesuch eines Anbieters hat sie diesem
die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bekannt zu geben
(§ 33 Abs. 2 SubmV; vgl. VGr AG, AGVE 1998, S. 425). Ob und
inwieweit diese Bestimmungen auch bei der Eröffnung von
Präqualifikationsentscheiden im Rahmen von Architektur- und Planungswettbewerben
zur Anwendung kommen, kann in diesem Verfahren offen bleiben, da eine
allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör jedenfalls durch die
im Rahmen der Beschwerdeantwort nachgereichte Begründung sowie die dem
Beschwerdeführer eingeräumte Gelegenheit, mittels Replik zur Beschwerdeantwort
Stellung zu nehmen, geheilt wurde (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 45).
Zu berücksichtigen ist, dass bei Vergabeverfahren in der Form von Wettbewerben
mit anonymen Skizzenbewerbungen und einer unabhängigen Jury aufgrund der durch
diese Besonderheiten bereits weitgehend gewährleisteten Objektivität die
Anforderungen an die Begründungspflicht weniger streng sind.
Eine Heilung trat auch hinsichtlich
allfälliger Verletzungen des Akteneinsichtsrechts ein, konnte doch der
Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht in die Verfahrensakten Einsicht
nehmen und im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels dazu Stellung nehmen. Eine
allfällige Gehörsverletzung ist damit für den Ausgang des Verfahrens nicht mehr
von Bedeutung (VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 25 E. 4a).
4.
a) Hinsichtlich seiner
Nichtberücksichtigung beanstandet der Beschwerdeführer zusammengefasst, die in
den Ausschreibungsunterlagen aufgeführten Eignungskriterien zur
Skizzenselektion seien vage und unpräzis. Diese seien bei der Vorprüfung in
vier nicht nachvollziehbare Kategorien unterteilt worden. Sodann sei die
Selektion in erster Linie von den Vorprüfern, welche grundsätzlich keine
eigentliche Jurierung vornehmen dürften, und nicht vom Preisgericht selber
vorgenommen worden. Auf dem Bewertungsblatt für seine Skizzenbewerbung sei
lediglich vermerkt worden, dass der Projektvorschlag in der Vorprüfung in die
Kategorie "S" (Spezialfälle) eingereiht wurde. Weitere Bemerkungen
fehlten völlig und es frage sich, ob das Preisgericht überhaupt selber alle
Ideenskizzen beurteilt habe. Ohne eine objektive Kriterienmatrix werde der
Gefahr von willkürlichen Beurteilungsentscheiden Tür und Tor geöffnet. Ferner
seien die Anforderungen an die personelle Teamzusammensetzung erfüllt. Ebenso
seien weder der innere noch der äussere Perimeter überschritten worden. Der in
der Beschwerdeantwort nachgeschobene Vorwurf der "Zufälligkeit und
Beliebigkeit" sei nicht objektiv, sondern beruhe auf einer subjektiven
Vorstellung der Projektleitung. Der vom Beschwerdegegner geäusserten Kritik
der rudimentären, unpräzisen und nicht eindeutig nachvollziehbaren Darstellungsart
der funktionalen Zusammenhänge sei entgegenzuhalten, dass lediglich eine
Skizze einzureichen gewesen sei, in welcher eine urbane Option mit
Ausschreibungsplänen im Massstab 1:2000 dargestellt werden sollte. Jedenfalls
seien die Absichten klar vermittelt worden. Indem der Beschwerdegegner einen
gegenüber den Anforderungen der Ausschreibung tieferen Abstraktionsgrad
verlangt habe, seien die Eignungskriterien unzulässigerweise im Nachhinein
geändert worden.
b) Der Beschwerdegegner bringt vor, im Rahmen
der Vorprüfung seien die Skizzenbewerbungen in vier verschiedene Kategorien
(A, B, C, S) vorsortiert worden, wobei die Skizzenbewerbung des
Beschwerdeführers der Kategorie S (Spezialfälle) zugeteilt worden sei. Die
Kategorie S sei für jene Bewerbungen gedacht, welche Ideen enthielten, die
die Randbedingungen in grober Weise missachteten und darüber hinaus keine
wegweisende Konzeption aufwiesen. Diese Zuordnung sei deshalb erfolgt, weil
mit der vorgeschlagenen Tieferlegung des Utoquais und den dadurch bedingten
Rampenbauwerken der vorgegebene innere Perimeter klar überschritten und damit
die Randbedingungen gemäss den Ausschreibungsunterlagen missachtet worden
seien. Auch habe das Dossier des Beschwerdeführers keine Deklaration eines
Landschaftsarchitekten enthalten, obwohl sich die bewerbenden Teams gemäss
Ausschreibung wie auch gemäss dem Leitfaden zur Präselektion mindestens aus
einem Architekten und einem Landschaftsarchitekten hätten zusammensetzen
müssen. Schon aus diesem Grund hätte der Beschwerdeführer vom Wettbewerb
ausgeschlossen werden dürfen. Dieser Sachverhalt, der wegen der Anonymität des
Auswahlverfahrens anfänglich gar nicht erkannt worden sei, sei indessen nicht
ausschlaggebend gewesen für die Nichtberücksichtigung. Entscheidend sei
vielmehr gewesen, dass das städtebauliche Konzept nicht zu überzeugen vermocht
habe.
Am 13. März 2000 habe das Preisgericht
zwecks Auswahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern getagt und sich während
mehrerer Stunden der Skizzenselektion gewidmet. Für die Bewerbung des
Beschwerdeführers sei von keinem Mitglied des Preisgerichts Antrag auf Aufnahme
in eine engere Wahl gestellt worden. Die zufällig angeordneten versenkten Höfe
und eine ebenfalls halb versenkte Glaskuppel in beliebiger Position vor dem
Hintergrund des Opernhauses erschienen ohne innere und äussere Kohärenz. Die
Organisation des vorgeschlagenen Untergeschosses für Ausstellungszwecke und
die Anknüpfung an die Oper über die Garderoben seien äusserst rudimentär und
unpräzis dargestellt sowie die funktionalen Zusammenhänge nicht eindeutig
nachvollziehbar. Das dargestellte Parkhaus im zweiten Untergeschoss erzeuge
schliesslich eine sehr lange Ein- und Ausfahrtsrampe, wobei zusätzlich dessen
Layout und Zugangssituation nicht als besonders innovativ und
benutzerfreundlich bezeichnet werden könnten. Die im Leitfaden erwähnten festgelegten
Bewertungskriterien, nämlich eine hohe städtebaulich-architektonische Qualität
und eine präzise Vermittlung der Absichten, seien demgemäss nicht erfüllt
worden. Hinsichtlich des Abstraktionsgrads sei die Wahl des Massstabs den
Bewerbern überlassen gewesen; verlangt worden sei lediglich eine massstäbliche
und damit nachvollziehbare Skizze. Sodann seien auch bei einem hohen
Abstraktionsgrad präzise Aussagen möglich. Die Bewertungskriterien seien im
Übrigen keineswegs unpräzis. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf die
Funktion des Preisgerichts hinzuweisen, welches sich aus hochqualifizierten
Fachpersonen aus den Bereichen Architektur, Landschaftsarchitektur und Städtebau
aus dem In- und Ausland zusammensetze und eine sorgfältige Beurteilung der
Ideenskizzen garantiere. Allerdings handle es sich bei den Fachbereichen
Architektur und Städtebau um kulturelle Disziplinen, die sich nicht
ausschliesslich nach rationalen Kriterien beurteilen liessen. Bei
Präqualifikationsverfahren mit einer sehr grossen Anzahl von Bewerbungen sei es
auch nicht möglich, jede einzelne Bewerbung schriftlich zu qualifizieren. Dass
im Rahmen der Vorprüfung die Skizzenbewerbungen in verschiedene Kategorien
vorsortiert worden seien, entspreche gängiger Praxis und sei nicht zu
beanstanden. Von einer Vorwegnahme des Juryentscheids könne keine Rede sein,
da jede Skizzenbewerbung gleichermassen dem Preisgericht zugänglich gewesen
sei und auf Antrag eines Jurymitglieds in die engere Wahl hätte aufgenommen
werden können. Jedenfalls sei der Jury die volle Freiheit verblieben, von der
Vorprüfung abweichende Einteilungen vorzunehmen.
5.
a) Das kantonale Submissionsrecht erwähnt
die Planungswettbewerbe einzig in § 11 Abs. 1 lit. k
SubmV, wonach eine Vergabe freihändig erfolgen kann, sofern der Vertrag
aufgrund eines Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerbs mit dem Gewinner geschlossen
werden soll. Vorausgesetzt ist, dass die Organisation des Wettbewerbs den
Grundsätzen des IVöB-BeitrittsG und der SubmV entspricht, insbesondere mit
Bezug auf die Veröffentlichung einer Einladung an angemessen qualifizierte
Anbieterinnen und Anbieter zur Teilnahme (§ 11 Abs. 1 lit. k
Satz 2 SubmV). Sodann ist zur Beurteilung eine unabhängige Jury
einzusetzen (§ 11 Abs. 1 lit. k Satz 3 SubmV). Von
Bedeutung sind die Besonderheiten eines Planungswettbewerbs, nämlich dass
einerseits bereits während des Wettbewerbsverfahrens die
charakteristischen Leistungen, d.h. die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen,
erbracht werden, und anderseits sämtliche Wettbewerbsteilnehmer eine
Leistung erbringen. Demgegenüber wird üblicherweise in einem Vergabeverfahren
lediglich ein einziger Anbieter ausgewählt, welcher nach Abschluss
des Vergabeverfahrens die ausgeschriebene Leistung erbringt. Trotz dieser
grundlegenden Unterschiede spricht jedoch nichts dagegen, bereits das
Wettbewerbsverfahren als förmliches Vergabeverfahren gemäss den
Submissionsvorschriften auszugestalten, zumal auch im Rahmen von Planungswettbewerben
gegenüber der öffentlichen Hand Leistungen in den Bereichen Architektur, Stadt-
und Landschaftsplanung im Sinn von Ziff. 11 des Anhangs 2 zur SubmV
erbracht werden.
b) aa) In der Ausschreibung und dem Leitfaden
zur Präselektion vom 1. Dezember 1999 wird der Wettbewerb als Projektwettbewerb
bezeichnet. Gemeinhin wird unter diesem Begriff ein Verfahren verstanden,
welches zur Erarbeitung von Lösungsvorschlägen zu klar umschriebenen Aufgaben
sowie zur Ermittlung von geeigneten Fachleuten zur Projektrealisation
durchgeführt wird, wobei der Wettbewerbsgewinner in der Regel Anspruch auf
einen weiteren planerischen Auftrag hat (vgl. für Vergaben des Bundes
Art. 42 Abs. 1 lit. b und Art. 55 Abs. 1 lit. b
der Verordnung vom 11. Dezember 1995 über das öffentliche
Beschaffungswesen [VoeB]; ferner SIA-Ordnung 142 für Architektur- und Ingenieurwettbewerbe,
Ausgabe 1998, Art. 3.3). Will aber die Vergabestelle von der Möglichkeit
Gebrauch machen, einen Folgeauftrag im Anschluss an einen Projektwettbewerb
freihändig nach § 11 Abs. 1 lit. k SubmV zu vergeben, muss diese
Absicht aus den Ausschreibungsunterlagen deutlich hervorgehen, da dieser
Umstand die Anforderungen an das Selektionsverfahren wesentlich beeinflusst. In
der Selektion muss nämlich sichergestellt werden, dass die ausgesuchten
Wettbewerbsteilnehmer für einen allfälligen Folgeauftrag genügend qualifiziert
sind (Simon Ulrich, Die neue SIA-Ordnung 142 für Architektur- und
Ingenieurwettbewerbe, AJP 1999, S. 252). Auch wenn vorliegend das
Verfahren als "Projektwettbewerb" bezeichnet wurde, kommt in den
Ausschreibungsunterlagen nicht deutlich zum Ausdruck, dass der
Wettbewerbsgewinner eine Option auf einen weiteren Planungsauftrag hat. Das
vom Preisgericht zur Weiterbearbeitung empfohlene Projekt dient gemäss den
Ausschreibungsunterlagen lediglich als Grundlage für den zu erarbeitenden
Gestaltungsplan, und der Beschwerdegegner hat bloss die Absicht, die
Projektierung mit dem Gewinner-Team weiterzuführen, falls nicht schwerwiegende
Gründe wie etwa fehlende Mittel oder unwägbare Risiken dagegen sprechen. Auch
wurde die Möglichkeit einer weiteren Wettbewerbsstufe (z.B.
Totalunternehmer-Wettbewerb) ausdrücklich vorbehalten (Leitfaden, S. 14).
Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit dem Wettbewerb keine Folgeauftragsoption
verbunden ist und der Wettbewerbsgewinner keinen Anspruch auf Weiterbearbeitung
oder Realisierung seines Projekts hat (vgl. Pressemitteilung des Vorstehers des
Hochbaudepartements der Stadt Zürich vom 1. Dezember 1999, S. 4).
Demzufolge ist für die Bestimmung des Auftragswerts allein die Preissumme von
Fr. 185'000.- massgebend (§ 6 Abs. 2 SubmV e contrario).
Anzufügen ist, dass es unter diesen Umständen nicht zulässig wäre, einen
Folgeauftrag gestützt auf § 11 Abs. 1 lit. k SubmV freihändig zu
vergeben. Der Umfang der ausgeschriebenen Leistung ist bereits mit der
Ausschreibung genau bekannt zu geben (§§ 16 Abs. 3 lit. c, 17
Abs. 1 lit. b SubmV), weshalb es nicht im Belieben der
Vergabebehörde steht, ohne Einräumung einer Folgeauftragsoption gleichwohl
freihändig einen Folgeauftrag zu vergeben.
bb) Für Dienstleistungsaufträge gelten die Schwellenwerte
von Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB und § 8 SubmV: Sie können bei
Auftragswerten unter Fr. 50'000.- im freihändigen Verfahren und bei
solchen unter Fr. 248'950.- im Einladungsverfahren vergeben werden; ab
Fr. 248'950.- ist ein offenes oder selektives Verfahren durchzuführen
(§ 8 Abs. 1 SubmV), wobei dieses bei Werten ab Fr. 383'000.-
(Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB) nach den Regeln der Interkantonalen
Vereinbarung abgewickelt werden muss (VGr, 3. November 1999, BEZ 1999
Nr. 37 E. 4a). Obwohl vorliegend - wie erwähnt -
hinsichtlich der Schwellenwerte lediglich die Preissumme von Fr. 185'000.-
von Bedeutung ist und der Wettbewerb demzufolge auch im Einladungsverfahren
hätte durchgeführt werden können, hat die Arbeitsgemeinschaft "Wettbewerb
Opernhaus-Parking" von sich aus eine Submission im selektiven Verfahren
eingeleitet und ist der Wettbewerb demzufolge den entsprechenden Regeln gemäss
der Interkantonalen Vereinbarung und der Submissionsverordnung unterworfen.
Es ist stets zulässig, ein höherstufiges Verfahren durchzuführen, als im konkreten
Fall erforderlich wäre, doch muss sich der öffentliche Auftraggeber bei der gewählten
Verfahrensart behaften lassen und hat er die dafür geltenden Grundsätze z.B.
betreffend Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung einzuhalten (VGr,
3.
November 1999, BEZ 1999 Nr. 36). Demzufolge sind vorliegend
grundsätzlich die Regeln über das selektive Verfahren gemäss
Submissionsverordnung anzuwenden.
c) aa) Beim selektiven Verfahren werden die
interessierten Anbieter in der Ausschreibung eingeladen, einen Antrag auf
Teilnahme im Vergabeverfahren zu stellen. Alle Anbieter können einen Antrag auf
Teilnahme einreichen. Der Auftraggeber bestimmt sodann auf Grund von
Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen
dürfen (Art. 12 Abs. 1 lit. b IVöB). Im Rahmen der ersten Stufe
(sog. Präqualifikationsverfahren) geht es mithin vorab um eine Eignungsprüfung,
die anhand objektiver und überprüfbarer Kriterien vorzunehmen ist (Art. 13
lit. d IVöB).
Die vergebende Behörde legt die für eine
Beschaffung massgeblichen Eignungskriterien im Hinblick auf die Besonderheiten
des jeweiligen Auftrags anhand objektiver Merkmale fest. Dabei steht ihr,
ebenso wie bei der Festlegung der Zuschlagskriterien (VGr, 24. März 1999,
BEZ 1999 Nr. 13 E. 3b), ein erheblicher Beurteilungsspielraum zur
Verfügung. Um die notwendige Transparenz des Vergabeverfahrens (vgl.
Art. 1 Abs. 2 lit. c IVöB) zu gewährleisten, muss die
Festlegung der Eignungskriterien schon zu Beginn des Verfahrens erfolgen, und
diese sind den Interessenten in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben
(VGr, 17. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 27 E. 4b/aa). Nicht
zulässig ist es, die Beurteilungskriterien im Zeitpunkt der Jurierung noch
abzuändern. Unter diesem Gesichtspunkt ist es problematisch, dass an der
Preisgerichtssitzung vom 13. März 2000 die Festlegung der
Beurteilungskriterien für die Skizzenselektion zu diesem Zeitpunkt nochmals
traktandiert war (vgl. den Vorprüfungsbericht). Dem Protokoll der Präselektionssitzung
vom 13. März 2000 ist bezüglich der Skizzenselektion zu entnehmen,
"nach der Festlegung der Beurteilungskriterien" habe ein geführter
Rundgang stattgefunden. Dafür, dass dannzumal die Beurteilungskriterien
unzulässigerweise geändert worden sein sollten, fehlen indessen konkrete
Anhaltspunkte.
bb) Eignungskriterien umschreiben die
Anforderungen, welche an die Bewerber gestellt werden, um zu gewährleisten,
dass sie zur Erbringung der ausgeschriebenen Leistung in der Lage sind. Gemäss
§ 22 SubmV geht es bei den Eignungskriterien zwar vorab um die
finanzielle, wirtschaftliche, fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit
der Anbietenden. Sind solche personenbezogene Merkmale indessen - wie bei
der vorliegend durchgeführten Skizzenselektion - für die Erbringung der
charakteristischen Leistung ohne bzw. nur von untergeordneter Bedeutung, ist
die Eignung nach anderen, sachgerechteren Kriterien zu ermitteln. Vorliegend
sollte anhand der Skizzenselektion eine Auswahl nach folgenden
Bewertungskriterien erfolgen: hohe städtebaulich-architektonische Qualität der
Ideenskizzen, präzise Vermittlung der Absichten. Von Bedeutung ist, dass die
Skizzenselektion anonym war und die Beurteilung nach den genannten Kriterien
allein anhand der eingereichten Projektpräsentation (maximal vier A3-Blätter)
vorgenommen werden konnte. Zusätzliche Unterlagen hatten die
Wettbewerbsteilnehmer, die sich für die Skizzenselektion entschieden hatten,
nicht einzureichen. Eine Eignungsprüfung, die sich wie hier auf die
Weiterbearbeitung einer Projektidee beschränkt und sich nicht etwa auch auf die
Eignung zur Ausführung eines konkreten weiteren Planungsauftrags erstreckt,
kann ohne weiteres allein gestützt auf Projektskizzen vorgenommen werden,
zumal in diesem Fall personenbezogene Kriterien wie etwa die organisatorische,
fachliche oder finanzielle Leistungsfähigkeit keine entscheidende Rolle
spielen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass bei einem
Wettbewerb ohne Folgeauftragsoption im Zeitpunkt des Zuschlags, also des
Entscheids über die Preisvergabe, die charakteristischen Leistungen der
Wettbewerbsteilnehmer bereits erbracht worden sind. Wäre etwa ein Teilnehmer
aufgrund personenbezogener Mängel nicht in der Lage, eine überzeugende
Projektskizze einzureichen, könnte diesem schon deshalb kein Preis
zugesprochen werden. Die Lehre hält eine Skizzenselektion ohne weiteres für
zulässig (Ulrich, S. 250). Da der Gewinner keinen Anspruch auf einen
Folgeauftrag hat, braucht im Rahmen der Präqualifikation nicht geprüft zu
werden, welche Wettbewerbsteilnehmer für einen Folgeauftrag zur
Weiterbearbeitung des Projekts genügend qualifiziert wären, was allein gestützt
auf eine anonyme Skizzenselektion und ohne Kenntnis der personellen
Zusammensetzung der am Wettbewerb teilnehmenden Teams kaum beurteilt werden
könnte.
cc) Der Beschwerdeführer beanstandet, die
erwähnten Eignungskriterien seien vage und unpräzis. Dem ist entgegenzuhalten,
dass dem Preisgericht bei der Jurierung ein erheblicher Ermessensspielraum
zukommt. Ausschlaggebend ist, dass das eingeräumte Ermessen pflichtgemäss
ausgeübt wird, d.h. weder missbraucht noch überschritten wird. Gerade im
Bereich Architektur, Landschaftsarchitektur und Städtebau lassen sich kaum sachgerechte
Eignungskriterien formulieren, die im Sinn eines "Entweder-Oder" mit
letzter Klarheit als erfüllt oder nicht erfüllt bezeichnet werden können. Dies
gilt in besonderem Mass bei anonymen Skizzenselektionen, bei denen die
Beurteilung allein anhand von Projektskizzen vorgenommen wird. In diesen
Fällen bezieht sich die Bewertung vorab darauf, welche der eingereichten
Bewerbungen das Preisgericht im Hinblick auf die bekanntgegebenen Kriterien
besonders zu überzeugen vermögen. Dass diese Beurteilung objektiv und
willkürfrei erfolgt, wird vorliegend in erster Linie durch das Einsetzen eines
Preisgerichts, welches sich aus anerkannten Fachpersonen zusammensetzt, sowie
durch den Anonymitätsgrundsatz gewährleistet. Auch wenn die hier angewendeten
Bewertungskriterien Beurteilungsspielräume offen lassen, erweisen sie sich
gleichwohl als sachgerecht, leistungsbezogen und in Hinblick auf die zweite
Wettbewerbsstufe als erforderlich.
d) Der Beschwerdeführer rügt unter anderem,
die Jurierung sei in erster Linie im Rahmen der Vorprüfung und nicht vom
Preisgericht selber vorgenommen worden. Dazu ist zu sagen, dass das kantonale
Submissionsrecht die Vorprüfung nicht erwähnt. Für Planungswettbewerbe des
Bundes sieht Art. 49 VoeB vor, dass vor der Bewertung des Preisgerichts
durch die Auftraggeberin oder durch von ihr beauftragte Fachleute eine wertungsfreie
technische Vorprüfung durchzuführen ist. Eine ähnliche Regelung findet sich in
Art. 15 der SIA-Ordnung 142, wobei sich allerdings nach dieser
Bestimmung die Vorprüfung nicht allein auf technische Fragen beschränkt. Für
kantonale und kommunale Planungswettbewerbe ist eine Vorprüfung jedenfalls
dann unproblematisch, wenn dadurch der Entscheid des Preisgerichts nicht
präjudiziert wird. Dies ist vorliegend der Fall: Die Vorprüfung hatte nicht
zur Folge, dass das Preisgericht die der Kategorie "S" zugeteilten Bewerbungen
nicht mehr begutachtete. Alle Skizzenbewerbungen waren dem Preisgericht
gleichermassen zugänglich. Dem Protokoll der Preisgerichtsitzung vom
13.
März 2000 ist zu entnehmen, dass zwei Skizzenbewerbungen der Kategorie
"S" auf Antrag in die engere Wahl aufgenommen und eines davon
anschliessend für die zweite Stufe selektioniert wurde. Damit ist erstellt,
dass auch dieser Kategorie zugewiesene Skizzenbewerbungen vom Preisgericht
konkret begutachtet wurden. Mit der im Rahmen der Vorprüfung vorgenommenen
Einteilung einer Skizzenbewerbung in die Kategorie "S" wurde
gegenüber dem Preisgericht lediglich festgehalten, dass das entsprechende
Projekt nach Ansicht der Vorprüfer die Randbedingungen missachte und darüber
hinaus keine wegweisende Konzeption aufweise. Der Selektionsentscheid wurde
damit jedoch nicht schon vorweggenommen, sondern auch diese Projekte konnten
auf Antrag eines Mitglieds des Preisgerichts in eine engere Wahl aufgenommen
werden. Soweit der Beschwerdeführer das Vorprüfungsverfahren beanstandet,
erweist sich demzufolge die Beschwerde als unbegründet. Bei dieser Sachlage
kann offen bleiben, ob die Einteilung in die Kategorie "S" überhaupt
gerechtfertigt war. Diese erfolgte gemäss den Ausführungen des
Beschwerdegegners vorab wegen beidseitigen Überschreitens des vorgegebenen
inneren Perimeters, was vom Beschwerdeführer bestritten wird.
e) Der Beschwerdeführer rügt ferner, es fehle
eine Bewertungsmatrix und seine Skizzenbewerbung sei auch nicht mit Worten
beurteilt worden. Dadurch sei das Transparenzgebot verletzt worden. Dem ist zu
entgegnen, dass von Rechts wegen die Vergabebehörde nicht verpflichtet ist,
eine Bewertungsmatrix zu verwenden (vgl. Peter Gauch/Hubert Stöckli, Thesen zum
neuen Vergaberecht des Bundes ‑ Vergabethesen 1999, Freiburg
1999, S. 23 Fn. 92). Gerade bei Planungswettbewerben mit über
150.
Bewerbungen entspricht es auch nicht der Praxis und wäre es mit einem
unverhältnismässigen Aufwand verbunden, jedes Projekt bereits im Rahmen der
Präqualifikation mit einem schriftlichen Bericht zu bewerten. Daraus darf
indessen nicht geschlossen werden, die Bewertung erfolge nicht gewissenhaft.
Für eine fachmännische Beurteilung sorgte in diesem Fall das dafür eingesetzte
Preisgericht, welches aus anerkannten Fachleuten zusammengesetzt ist.
Objektivität und Gleichbehandlung werden im Übrigen auch durch den Grundsatz der
Anonymität gewährleistet. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch,
dass die abgewiesenen Anbieter im Rahmen von § 33 Abs. 2 SubmV
Anspruch auf Bekanntgabe der wesentlichen Gründe ihrer Nichtberücksichtigung
haben und somit zumindest im Nachhinein und auf Verlangen eine schriftliche
Beurteilung ihrer Bewerbung zu erfolgen hat.
f) Soweit der Beschwerdeführer inhaltlich
Kritik an der in der Beschwerdeantwort nachgelieferten Begründung seiner
Nichtberücksichtigung übt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich das
Verwaltungsgericht bei der Überprüfung fachspezifischer Aspekte, welche der
Beschwerdegegner bzw. das Preisgericht aufgrund ihres Fachwissens besser beurteilen
können, grosse Zurückhaltung auferlegt. Ohnehin können mit der Beschwerde an
das Verwaltungsgericht lediglich Rechtsverletzungen, unter Einschluss von
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung, geltend gemacht werden,
während die Rüge der Unangemessenheit nicht zulässig ist (Art. 16 IVöB).
Es ist auch zu berücksichtigen, dass es bei der anhand von Projektskizzen
vorgenommenen Eignungsprüfung weitgehend um Wertungsfragen geht. Ihre
inhaltliche Richtigkeit lässt sich nicht gleichsam mathematisch überprüfen.
Sodann erweist sich die Beschwerde als zu wenig substanziert. Der Beschwerdeführer
bringt nichts vor, was die Nichtberücksichtigung durch das Preisgericht als unhaltbar
erscheinen liesse. Der Umstand, dass der Ermessensspielraum möglicherweise auch
eine andere Bewertung erlaubt hätte, vermag jedenfalls den Vorwurf einer
Ungleichbehandlung oder Diskriminierung nicht zu begründen. Eine
Überschreitung oder ein Missbrauch des Ermessens ist nicht auszumachen.
g) Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet. Es kann deshalb offen bleiben, ob der
Beschwerdeführer wegen mangelhafter Teamzusammensetzung hätte vom
Wettbewerbsverfahren ausgeschlossen werden dürfen.
6.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2.
...