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Entscheid

VB.2000.00125

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00125

11. Mai 2000Deutsch16 min

(URT.2000.5591)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. B. C. zog per 1. Oktober 1998

von Winterthur nach A. und wird seit diesem Zeit­punkt durch die

Fürsorgebehörde der Gemeinde A. unterstützt, anfäng­lich mit Fr. 1'860.‑

mo­natlich. Diese kürzte die monatliche Hilfe wegen mangelnder Erfül­lung der

Mitwir­kungs­pflichten und Nichtbeachtung von Weisungen mit Beschluss vom 16.

Dezember 1998 ein erstes Mal um Fr. 100.‑. Am 14. April 1999 kürzte

die Fürsorgebe­hör­de die wirt­schaftliche Hilfe erneut um Fr. 100.‑,

wiederum wegen Pflichtversäumnissen des Empfän­gers, und sistierte ihre

Leistungen durch Beschluss vom 19. Mai 1999. Am 14. Juli 1999 wurde die

Sistierung wieder aufgehoben. Mit Beschluss vom 21. September 1999 setz­te die

Fürsorgebehörde B. C. einen Termin für eine Besprechung, unter der An­drohung,

dass bei Nichterscheinen die wirtschaftliche Hilfe wieder eingestellt würde. Da

B. C. dieser Auffor­de­rung offenbar keine Folge geleistet hatte,

verpflichtete die Behörde ihn am 20. Oktober 1999, monatlich zu einem

vereinbarten Termin zu einer Besprechung auf dem Sozialsekre­tariat zu

erscheinen. Der Lebensunterhalt werde ihm bis auf weiteres im Anschluss an

diese Unterredung bar ausbezahlt. Zugleich wurde B. C. verwarnt und darauf

aufmerksam ge­macht, dass im Fall der Nichteinhaltung der ihm in diesem Beschluss

erteilten Auflage die Unterstützungsleistungen sofort eingestellt würden.

B. C. erhob dagegen am 3. November

1999 Rekurs an den Bezirksrat E.. Dieser verfügte am 18. November 1999, dem

Rekurs werde trotz eines entsprechen­den Be­gehrens der Fürsorgebehörde A. die

aufschiebende Wirkung nicht entzo­gen, und ersuchte diese, dem Rekurrenten

während der Dauer des Verfahrens weiterhin wirtschaftliche Hilfe im bisherigen

Umfang auszurichten.

Der Präsident der Fürsorgebehörde A. verfügte

jedoch am 24. November 1999 die Einstellung der Unterstützungsleistungen an

B. C.. B. C. erhob auch ge­gen diesen Be­schluss am 29. November 1999

Rekurs an den Bezirksrat E..

Erwägungen

II. Der Bezirksrat hörte den Rekurrenten am

14.

Januar 2000 an. Mit Beschluss vom 25. Februar 2000 vereinigte der

Bezirksrat die beiden Rekurse und hiess sie insoweit gut, als die

Fürsorgebehörde A. die Einstellung der Unterstützungsleistungen ange­droht bzw.

deren Präsident sie verfügt hatte. Die Rekursgegnerin wurde angewiesen, dem

Rekurrenten bis zu einem allfälligen Neuentscheid wirtschaftliche Hilfe im

bisherigen Um­fang auszu­richten. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, die von

der Fürsorgebehörde vorgenom­me­nen Kürzungen der Unterstützung seien zwar

soweit ersichtlich rechtens, doch sei deren Verweigerung oder Entzug wegen

Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann möglich, wenn die Behörde deswegen

gar nicht in der Lage sei, über das Unterstüt­zungsgesuch ord­nungsgemäss zu

entscheiden. Eine solche Situation habe aber im vorlie­genden Fall nicht vor­gelegen,

habe doch die Rekursgegnerin davon ausgehen müssen, dass der Rekurrent wei­terhin

mittellos sei und der finanziellen Hilfe bedürfe. Ein offensichtli­cher Rechts­miss­brauch

seitens des Rekurrenten liege nicht vor, und schliesslich sei der Ent­zug von

Leis­tun­gen des notwendigen Lebensbedarfs (Nahrung, Kleidung, Obdach und

medizinische Ver­sor­gung) als Eingriff in den Kernbereich des Grundrechts auf

Existenzsi­cherung stets unzu­lässig.

III. Die Fürsorgebehörde A. wandte sich gegen

diesen Beschluss am 23./28. März 2000 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Sie verlangt, den Beschluss des Bezirks­rats E. vom 25. Februar 2000 aufzuheben

sowie den Beschluss der Für­sorgebe­hör­de vom 20. Oktober 1999 und die

Präsidialverfügung vom 24. November 1999 insofern zu bestätigen, als die

wirtschaftliche Hilfe für B. C. eingestellt werden könne. Zur Begrün­dung

bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe ihre Sozialhilfeleistungen nicht ohne

Weite­res eingestellt. Vielmehr habe der Beschwerdegegner seine Pflichten wie­derholt

und in schwerer Weise verletzt. Er sei darauf hingewiesen worden, dass erneutes

Nichterscheinen zu einem Termin als rechtsmissbräuchliches und einen

Leistungsentzug rechtfertigendes Verhalten angesehen würde. Entgegen der Auffassung

des Bezirksrats sei­en Angaben über den Stand einer IV-Anmeldung, den Fortgang

eines Stipendienge­suchs, das Resultat der Ab­klärungen bei der

Stellenvermittlung IBIZA und weiteres unab­dingbare Voraussetzun­gen für den

Entscheid über die weitere Unterstützung. Bei der Be­urteilung der Verhältnis­mässigkeit

des Leistungsentzugs sei zu berücksichtigen, dass dem Be­schwer­degegner die

Folgen einer allfälligen Pflichtverletzung jederzeit bekannt gewesen seien.

Sämt­liche bis­her getroffenen Massnahmen hätten keinerlei Wirkung gezeigt. Es

sei der Für­sorgebehörde deshalb keine andere Wahl geblieben, als die Hilfe

einzustellen. Werde ihr dies nicht er­laubt, so könne der Beschwerdegegner sie

zukünftig ungehindert an der Na­se herumführen. Überdies wäre dieser durch die

strittige Massnahme nicht in eine existenz­bedrohende Si­tua­tion geraten, da

er einen neuen Antrag hätte stellen können und bei Erfül­lung seiner Pflichten

wieder Leistungen erhalten hätte.

Der Bezirksrat wies in seiner Vernehmlassung

vom 5. April 2000 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur

Verfügung stehende schärfste Sanktion gegenüber dem Beschwerdegegner, die

Kürzung des Grundbedarfs I um 15 %, noch nicht ausgesprochen habe. Er

hielt daran fest, der vollständige Entzug der Leistungen verletze den

Kernbereich des Anspruchs auf Existenzsicherung, und beantragte die Abweisung

der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.

Das

Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

a) Die Beschwerde gegen den Beschluss des

Bezirksrats E. ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)

zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechts­mittel

einzutreten.

b) Der Beschwerdegegner bezog vor der Einstellung

der Fürsorgeleistungen durch die Beschwerdeführerin monatliche Hilfe von

offenbar Fr. 1'660.‑, da der anfängliche Be­trag von Fr. 1'860.‑

zweimal um je Fr. 100.‑ gekürzt wurde. Nach der Praxis des Verwal­tungsgerichts

entspricht der Streitwert bei periodischen Leistungen in der Regel deren Sum­me

innerhalb eines Jahrs (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,

§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Im vorliegenden Fall ergäben sich

somit Fr. 19'920.‑, womit gemäss § 38 Abs. 2 VRG der

Einzelrichter über die vorliegende Beschwerde zu befinden hätte. Es ist jedoch

davon auszugehen, dass die Einstellung der Hilfe auch situationsbedingte

Leistun­gen wie etwa zahnärztliche Behandlungen betrifft, die in der

periodischen Unterstützung nicht inbegriffen sind. Aus diesem Grund ist ein

Streitwert von über Fr. 20'000.‑ anzuneh­men. Demnach hat die Kammer

über das Rechtsmittel zu entscheiden.

2.

Fraglich ist, ob der Bezirksrat zu Recht

auf die Rekurse des Beschwerdegegners eingetreten ist.

a) Der Beschluss der Fürsorgebehörde vom 20.

Oktober 1999 stellte eine Verwar­nung im Sinn von § 24 Abs. 1 SHG

dar, verbunden mit der Androhung einer Leistungskür­zung. Es handelt sich dabei

lediglich um eine verfahrensleitende Anordnung, die keinen spä­ter nicht

behebbaren Nachteil zur Folge hat, da die spätere Leistungskürzung eine an­fechtbare

Verfügung im Sinn von § 41 VRG darstellt. Solche Verwarnungen sind nach

§ 19 Abs. 2 VRG nicht selbständig mit Rekurs anfechtbar

(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 14; RB 1998 Nr. 34). Der Bezirksrat

ist somit zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdegeg­ners vom 3. November

1999.

eingetreten und hätte den dadurch angefochtenen Entscheid nicht aufheben

dürfen. Die Beschwerde wäre insoweit aus verfahrensrechtlichen Gründen

gutzuheissen, führten nicht andere Gründe zu ihrer Abweisung (vgl.

E. 3c ff.).

b) Die mit dem zweiten Rekurs vom 29.

November 1999 angefochtene Präsidialver­fügung vom 24. November 1999 nennt die

gesetzliche Grundlage der präsidialen Kompe­tenz nicht. Da die Verfügung als

Rechtsmittel aber den Rekurs an den Bezirksrat nennt, ist davon auszugehen,

dass sie sich als dringliche Anordnung auf § 67 des Gemeindegesetzes vom

6.

Juni 1926 (GemeindeG) stützt und nicht auf § 57 GemeindeG. Gegen

eine solche Präsidialverfügung hätte nach Art. 40 Abs. 1 der

Gemeindeordnung der politischen Ge­mein­de A. vom 12. März 1995 zuerst

Einsprache bei der Gesamtbehörde erhoben werden müssen. Der Rekurs gegen

dringliche Verfügungen im Sinn von § 67 GemeindeG ist dem­gegenüber

zulässig (H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,

2.

A., Wä­denswil 1991, § 67 N. 5). Die Vorinstanz ist somit zu

Recht auf den Rekurs vom 24. November 1999 eingetreten. Ob die Voraussetzungen

einer Präsidialverfügung nach § 67 GemeindeG ‑ insbesondere die

Dringlichkeit ‑ tatsächlich gegeben waren, ist eine Fra­ge der

materiellen Beurteilung (vgl. E. 3c).

3.

a) Gemäss § 14 des

Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 16 Abs. 1 der

Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf

wirtschaftliche Hilfe, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht

aus ei­genen Mitteln bestreiten kann. Grundlage der Bemessung der Unterstützung

stellen nach § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richt­li­nien, zur Zeit in der Fassung von November 1998)

dar. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.

b) Wer Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht

befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt,

wird unter Androhung der Folgen schrift­lich verwarnt; bei erfolgloser

Verwarnung können die Leistungen gekürzt werden, soweit da­durch der

Lebensunterhalt des Hilfeempfängers nicht gefährdet wird (§ 24 SHG und

§ 24 SHV).

c) Die formellen Voraussetzungen einer

Leistungskürzung sind im vorliegenden Fall jedenfalls teilweise erfüllt. Die

Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner am 21. September 1999 die Weisung

erteilt, an einer Unterredung teilzunehmen, und ihn mit weiterem Beschluss vom

20.

Oktober 1999 unter Androhung der Leistungseinstellung ver­warnt.

Zu prüfen ist aber, ob der Präsident der

Fürsorgebehörde den Entzug der Leistungen durch Verfügung anordnen durfte. Es

ist davon auszugehen, dass eine dringliche Präsidial­verfügung im Sinn von

§ 67 GemeindeG vorliegt (vgl. E. 2b). Für eine Verfügung gestützt auf

§ 57 Abs. 1 GemeindeG fehlt es an der dafür notwendigen

Aufgabenübertragung, da Art. 40 der Gemeindeordnung A. im Wesentlichen die

zitierte Regelung des kan­tonalen Rechts wiederholt und deshalb davon

auszugehen ist, dass die Behörden Aufgaben nur im Einzelfall an Mitglieder oder

Ausschüsse delegieren können. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch jeder Hinweis

auf eine solche Übertragung.

Die in der angefochtenen Präsidialverfügung

angeordnete Leistungseinstellung ist höchstens bis zu dem Zeitpunkt dringlich,

in dem die Gesamtbehörde eine definitive An­ordnung treffen kann (vgl.

Thalmann, § 67 N. 4). Es ist fraglich, ob ein Entzug wirtschaft­licher

Hilfe überhaupt dringlich sein kann, da die angestrebte Disziplinierungswirkung

auch durch einen höchstens wenige Wochen später erlassenen Kollegialbeschluss

erreicht wird. Das Vorgehen des Präsidenten der beschwerdeführerischen

Fürsorgebehörde war somit unzulässig und konnte jedenfalls keine endgültige

Regelung herbeiführen. Die Be­schwer­de ist bereits aus diesem formellen Grund

abzuweisen. Im Hinblick auf das weitere Vorgehen der Beschwerdeführerin ist

aber zusätzlich die materielle Rechtmässigkeit des angeordneten

Leistungsentzugs zu überprüfen.

d) Leistungskürzungen sind nicht unbeschränkt

zulässig. Die nach § 17 SHV grund­sätzlich massgebenden SKOS-Richtlinien

erlauben in Kap. A.8.3 das Nichtgewähren, Kür­zen oder Streichen von

situationsbedingten Leistungen und des Grundbedarfs II ‑ was

die Beschwerdeführerin durch ihren Beschluss vom 16. Dezember 1998 bereits

getan hat ‑ so­wie die Kürzung des Grundbedarfs I um maximal

15.

% ‑ auch diese Möglichkeit ist durch Beschluss vom 14. April 1999

schon zu ca. 2/3 ausgeschöpft (siehe E. 3g). Diese Grenze kann als

Konkretisierung der in § 24 SHV enthaltenen Regel angesehen werden, dass

Kür­zungen nur insoweit statthaft sind, als dadurch der Lebensunterhalt des

Bezügers nicht ge­fährdet wird.

Der Entzug wirtschaftlicher Hilfe stösst

zudem ‑ wie die Vorinstanz richtig ausge­führt hat ‑ an

verfassungsrechtliche Grenzen. Der zuerst vom Bundesgericht als unge­schrie­benes

Grundrecht anerkannte Anspruch auf Existenzsicherung (BGE 121 I 367

E. 2b, c) hat als Art. 12 unter der Bezeichnung "Recht auf

Hilfe in Notlagen" Eingang in die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV) gefunden. Einem Bedürftigen dürfen diejeni­gen Mittel, die für ein

menschenwürdiges Leben notwendig sind, unter keinen Um­ständen entzogen werden

(Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I

150; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999,

S. 178 f.; vgl. auch Charlotte Gysin, Der Schutz des Existenzminimums

in der Schweiz, Basel 1999, S. 58 ff.; Felix Wolffers, Grundriss des

Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 82 ff.).

e) Die Beschwerdeführerin rechtfertigt ihre

Leistungseinstellung mit dem Argu­ment, das Verhalten des Beschwerdegegners

stelle Rechtsmissbrauch dar.

Da das verfassungsrechtlich garantierte

Existenzminimum im Wesentlichen bereits eine Kerngehaltsgarantie darstellt, in

die behördliche Eingriffe untersagt sind (Botschaft, a.a.O.; Jörg Paul Müller,

a.a.O.), kann ein vollständiger Verlust durch Rechtsmissbrauch höchstens in

seltenen Ausnahmefällen in Frage kommen (Jörg Paul Müller,

S. 179 f.). Da­bei ist zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe dazu

dient, Notlagen ohne Rücksicht auf deren Gründe zu beseitigen (BGE 121 I 367

E. 3b). Zu beachten ist auch, dass über den Rechts­missbrauchstatbestand

nicht die einschränkende Kürzungsregelung von § 24 SHG und § 24 SHV

ausser Kraft gesetzt werden darf.

Es ist erstellt, dass der Beschwerdegegner

seine sozialhilferechtlichen Mitwir­kungs­pflichten seit seiner Wohnsitznahme

in A. wiederholt und in schwerwiegen­der Wei­se ver­letzt hat. Dies bestritt er

selbst anlässlich der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz auch nicht.

Allerdings stellt aus den voranstehend genannten Gründen auch eine fortge­setz­te

Pflichtverletzung nur ausnahmsweise einen Rechtsmiss­brauch dar. Sind die

Sanktions­mög­lichkeiten ausgeschöpft, so muss die ungemütliche La­ge, in die

der Bezüger sich selbst gebracht hat, diesen zur Kooperation bewegen. Auch

Art. 292 StGB, der den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen unter Strafe

stellt und auf den die Beschwerdeführerin zusätz­lich verweist, um die

Rechtswidrigkeit des Verhal­tens des Beschwerdegegners zu unter­strei­chen,

führt nicht zu einem anderen Schluss, son­dern zeigt auf, dass ihr

möglicherweise zur Durchsetzung ihrer Anordnungen doch ein wei­teres, bisher

nicht benutztes Mittel zur Verfügung steht, das dem Beschwerdegegner nicht das

physische Existenzminimum ent­zieht.

Im vorliegenden Fall zweifelt die

Beschwerdeführerin offenbar nicht daran, dass der Beschwerdegegner sich nach

wie vor in einer Notlage befindet. Insbesondere liegen keine Hinweise auf

bereits bestehende vermögensrechtliche Ansprüche wie etwa ein Sti­pendium oder

eine Rente vor, die er verheimlicht. Insoweit ist davon auszugehen, dass der

Beschwerdegegner das Institut der wirtschaftlichen Hilfe nicht missbräuchlich

zu einem Zweck benutzt, den dieses nicht erreichen will (vgl. BGE 121 I 367

E. 3b), sondern die Leis­tungen im ganzen Umfang nach wie vor zur Deckung

seines Lebensbedarfs benötigt. Davon wäre auch auszugehen, wenn die Vorinstanz

den Beschwerdegegner nicht persön­lich befragt hätte, was im Übrigen ‑ entgegen

der Zweifel der Beschwerdeführerin ‑ zuläs­sig war (§ 7 VRG).

Nicht ganz unproblematisch ist die Annahme

des Bundesgerichts, Rechtsmiss­brauch liege auch dann vor, wenn der Ansprecher

eine Erwerbsmöglichkeit ausschlage, um in den Genuss von Unterstützung zu

gelangen (BGE 121 I 367 E. 3d; vgl. Wolffers, S. 168). Auch hier ist

mit Rücksicht auf die allgemeinen Voraussetzungen und den Zweck der Sozialhilfe

Zurückhaltung geboten. Ein einmaliges Ausschlagen einer zumutbaren Ar­beitsmöglichkeit

kann nicht ausreichen, ein mehrmaliges nur dann, wenn auch sonst die Be­mühung

des Hilfebezügers um Arbeit eindeutig unzureichend sind. Zudem sind die Grün­de

dieses Verhaltens abzuklären (Wolffers, a.a.O.; noch restriktiver Jörg Paul

Müller, S. 179 f.).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, der

Beschwerdegegner sei seiner Pflicht, die Unterstützungsbedürftigkeit zu

mindern, nicht nachgekommen. Aktenkundig sind einer­seits einige Bewerbungen

bei Unternehmen in der Region und gelegentliche Aushilfs­tä­tig­keiten,

anderseits eine Auskunft von Frau D., Leiterin der

IBIZA-Stellenvermittlung für Personen mit psychischen Problemen und IV-Bezüger,

der Beschwerdegegner habe anläss­lich einer Besprechung im August 1999 zwei

Stellen abge­lehnt. Frau D. wies zudem darauf hin, dass er auf sie einen

psychisch angeschlagenen Eindruck gemacht habe. Obwohl dies nicht auf überaus

grosse Bemühungen schliessen lässt, ist anhand der Akten die Überzeu­gung nicht

zu gewinnen, der Beschwer­deführer habe es systematisch darauf angelegt, keine

Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um weiterhin Sozialhilfeleistungen zu beziehen.

Ein Rechts­missbrauch ist ‑ jedenfalls im heu­tigen Zeitpunkt ‑

nicht nachzuweisen.

f) Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin

vor, Auskünfte des Beschwerdegeg­ners betreffend IV-Anmeldung,

Stipendiengesuch, Abklärungen bei der Stellenvermittlung IBIZA etc. stellten

unabdingbare Voraussetzungen für die Hilfegewährung dar. Dies trifft insoweit

zu, als die Beschwerdeführerin über die Ergebnisse dieser Verfahren informiert

sein muss, jedenfalls insoweit sie zu finanziellen Leistungen an oder einer

Arbeitsstelle für den Beschwerdegegner führen. Die SKOS-Richtlinien lassen eine

Verweigerung oder Ein­stellung von Leistungen zu, wenn der Gesuchssteller

Angaben verweigert, die zur Bedarfs­bemessung nötig sind (SKOS A.8.4). Solange

indessen bei bereits unterstützten Personen keine Anhaltspunkte für Änderungen

in den massgebenden Verhältnissen bestehen, sind die genannten Daten nicht

unentbehrlich. Liegen entsprechende Anzeichen vor, so könnte sich die

Beschwerdeführerin notfalls diese Angaben auch selbst bei der zuständigen Be­hör­de

beschaffen, kann sie sich doch dafür auf eine ihr obliegende gesetzliche

Aufgabe beru­fen, für deren Erfüllung die Daten unentbehrlich sind (vgl.

§ 8 lit. a des [kan­tonalen] Da­ten­schutzgesetzes vom 6. Juni

1993.

[LS 236.1]; Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes

über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [SR 235.1]). Im Unterschied dazu

ist die Behörde bei der erstmaligen Beurteilung eines Unterstützungsgesuchs

stets auf Angaben der ge­such­stellenden Person insbesondere betreffend ihr

Einkommen und Vermögen angewiesen. ‑ Auch mit dem Fehlen von Angaben

lässt sich der gänzliche Leistungsentzug deshalb nicht begründen.

Die vollständige Einstellung der Leistungen

durch die Beschwerdeführerin erweist sich damit als rechtswidrig.

g) Die Beschwerdeführerin kürzte ihre

Leistungen an den Beschwerdegegner zwei­mal um je Fr. 100.‑ und hat

damit, wie auch die Vorinstanz ausführt und ent­gegen der An­nahme der

Beschwerdeführerin, ihre Möglichkeiten noch nicht ganz aus­ge­schöpft. Die Be­schwerdeführerin

ist nach SKOS A.8.3 berechtigt, den Grundbedarf I um insgesamt 15 %,

vorliegend also um Fr. 151.50 und damit um zusätzliche Fr. 51.50, zu

kür­zen. Da der Be­schwerdegegner bereits verwarnt wurde, kann die

Fürsorgebehörde diese weitere Kürzung unmittelbar anordnen.

Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass gemäss

SKOS A.8.3 der Grundbedarf II erstmals für eine Dauer von maximal zwölf

Monaten und der Grundbedarf I vorerst nur für eine Dauer von sechs Monaten

gekürzt werden dürfen. Nach Ablauf dieser Fristen ist über die weitere Kürzung

neu zu befinden. Ohnehin muss die Behörde nach § 33 SHV min­des­tens

einmal jährlich ihre Leistungen überprüfen.

4.

...

Demgemäss

entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen abgewiesen.

2.

...