VB.2000.00125
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00125
11. Mai 2000Deutsch16 min
(URT.2000.5591)
Source djiktzh.ch
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Geschäftsnummer:
VB.2000.00125
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 11.05.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Fürsorgerecht
Betreff:
Sozialhilfe
Vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe
wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten durch den Sozialhilfebezüger
Der Bezirksrat hätte auf den ersten Rekurs nicht eintreten sollen, da eine Verwarnung im Sinn von § 24 Abs. 1 SHG angefochten war (E. 2a).
Der Rekurs gegen die Präsidialverfügung war demgegenüber zulässig, da sich der Vorsteher der Sozialbehörde offfenbar auf § 67 GemeindeG abgestützt hatte (E. 2b).
Die formellen Voraussetzungen einer Leistungskürzung waren grösstenteils erfüllt. Allerdings hätte der Präsident der Fürsorgebehörde die Einstellung der Leistungen höchstens bis zu einem ordentlichen Entscheid der Gesamtbehörde anordnen dürfen (E. 3c).
Die Kürzungsmöglichkeiten werden durch § 24 SHV und SKOS A.8.3 festgelegt. Eine vollständige Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist in der Regel unzulässig (E. 3d).
Insbesondere kann nur ausnahmsweise Rechtsmissbrauch des Bezügers angenommen werden. Im vorliegenden Fall reichen die Anhaltspunkte dafür nicht aus (E. 3e).
Die Verletzung der Mitwirkungspflichten führte nicht dazu, dass der Gemeinde notwendige Informationen zur Bemessung der Hilfe fehlten (E. 3f).
Zulässig bleibt eine weitere Kürzung von Fr. 51.50 entsprechend den SKOS-Richtlinien (E. 3g).
Stichworte:
DRINGLICHKEIT
EXISTENZSICHERUNG
KÜRZUNG
LEISTUNGSKÜRZUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
PRÄSIDIALVERFÜGUNG
RECHTSMISSBRAUCH
VERWARNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 12 BV
§ 67 GemeindeG
§ 24 lit. I SHG
§ 17 SHV
§ 24 SHV
§ 19 lit. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
Sachverhalt
I. B. C. zog per 1. Oktober 1998
von Winterthur nach A. und wird seit diesem Zeitpunkt durch die
Fürsorgebehörde der Gemeinde A. unterstützt, anfänglich mit Fr. 1'860.‑
monatlich. Diese kürzte die monatliche Hilfe wegen mangelnder Erfüllung der
Mitwirkungspflichten und Nichtbeachtung von Weisungen mit Beschluss vom 16.
Dezember 1998 ein erstes Mal um Fr. 100.‑. Am 14. April 1999 kürzte
die Fürsorgebehörde die wirtschaftliche Hilfe erneut um Fr. 100.‑,
wiederum wegen Pflichtversäumnissen des Empfängers, und sistierte ihre
Leistungen durch Beschluss vom 19. Mai 1999. Am 14. Juli 1999 wurde die
Sistierung wieder aufgehoben. Mit Beschluss vom 21. September 1999 setzte die
Fürsorgebehörde B. C. einen Termin für eine Besprechung, unter der Androhung,
dass bei Nichterscheinen die wirtschaftliche Hilfe wieder eingestellt würde. Da
B. C. dieser Aufforderung offenbar keine Folge geleistet hatte,
verpflichtete die Behörde ihn am 20. Oktober 1999, monatlich zu einem
vereinbarten Termin zu einer Besprechung auf dem Sozialsekretariat zu
erscheinen. Der Lebensunterhalt werde ihm bis auf weiteres im Anschluss an
diese Unterredung bar ausbezahlt. Zugleich wurde B. C. verwarnt und darauf
aufmerksam gemacht, dass im Fall der Nichteinhaltung der ihm in diesem Beschluss
erteilten Auflage die Unterstützungsleistungen sofort eingestellt würden.
B. C. erhob dagegen am 3. November
1999 Rekurs an den Bezirksrat E.. Dieser verfügte am 18. November 1999, dem
Rekurs werde trotz eines entsprechenden Begehrens der Fürsorgebehörde A. die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen, und ersuchte diese, dem Rekurrenten
während der Dauer des Verfahrens weiterhin wirtschaftliche Hilfe im bisherigen
Umfang auszurichten.
Der Präsident der Fürsorgebehörde A. verfügte
jedoch am 24. November 1999 die Einstellung der Unterstützungsleistungen an
B. C.. B. C. erhob auch gegen diesen Beschluss am 29. November 1999
Rekurs an den Bezirksrat E..
Erwägungen
II. Der Bezirksrat hörte den Rekurrenten am
14.
Januar 2000 an. Mit Beschluss vom 25. Februar 2000 vereinigte der
Bezirksrat die beiden Rekurse und hiess sie insoweit gut, als die
Fürsorgebehörde A. die Einstellung der Unterstützungsleistungen angedroht bzw.
deren Präsident sie verfügt hatte. Die Rekursgegnerin wurde angewiesen, dem
Rekurrenten bis zu einem allfälligen Neuentscheid wirtschaftliche Hilfe im
bisherigen Umfang auszurichten. Der Bezirksrat erwog im Wesentlichen, die von
der Fürsorgebehörde vorgenommenen Kürzungen der Unterstützung seien zwar
soweit ersichtlich rechtens, doch sei deren Verweigerung oder Entzug wegen
Verletzung von Mitwirkungspflichten nur dann möglich, wenn die Behörde deswegen
gar nicht in der Lage sei, über das Unterstützungsgesuch ordnungsgemäss zu
entscheiden. Eine solche Situation habe aber im vorliegenden Fall nicht vorgelegen,
habe doch die Rekursgegnerin davon ausgehen müssen, dass der Rekurrent weiterhin
mittellos sei und der finanziellen Hilfe bedürfe. Ein offensichtlicher Rechtsmissbrauch
seitens des Rekurrenten liege nicht vor, und schliesslich sei der Entzug von
Leistungen des notwendigen Lebensbedarfs (Nahrung, Kleidung, Obdach und
medizinische Versorgung) als Eingriff in den Kernbereich des Grundrechts auf
Existenzsicherung stets unzulässig.
III. Die Fürsorgebehörde A. wandte sich gegen
diesen Beschluss am 23./28. März 2000 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Sie verlangt, den Beschluss des Bezirksrats E. vom 25. Februar 2000 aufzuheben
sowie den Beschluss der Fürsorgebehörde vom 20. Oktober 1999 und die
Präsidialverfügung vom 24. November 1999 insofern zu bestätigen, als die
wirtschaftliche Hilfe für B. C. eingestellt werden könne. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, sie habe ihre Sozialhilfeleistungen nicht ohne
Weiteres eingestellt. Vielmehr habe der Beschwerdegegner seine Pflichten wiederholt
und in schwerer Weise verletzt. Er sei darauf hingewiesen worden, dass erneutes
Nichterscheinen zu einem Termin als rechtsmissbräuchliches und einen
Leistungsentzug rechtfertigendes Verhalten angesehen würde. Entgegen der Auffassung
des Bezirksrats seien Angaben über den Stand einer IV-Anmeldung, den Fortgang
eines Stipendiengesuchs, das Resultat der Abklärungen bei der
Stellenvermittlung IBIZA und weiteres unabdingbare Voraussetzungen für den
Entscheid über die weitere Unterstützung. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit
des Leistungsentzugs sei zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdegegner die
Folgen einer allfälligen Pflichtverletzung jederzeit bekannt gewesen seien.
Sämtliche bisher getroffenen Massnahmen hätten keinerlei Wirkung gezeigt. Es
sei der Fürsorgebehörde deshalb keine andere Wahl geblieben, als die Hilfe
einzustellen. Werde ihr dies nicht erlaubt, so könne der Beschwerdegegner sie
zukünftig ungehindert an der Nase herumführen. Überdies wäre dieser durch die
strittige Massnahme nicht in eine existenzbedrohende Situation geraten, da
er einen neuen Antrag hätte stellen können und bei Erfüllung seiner Pflichten
wieder Leistungen erhalten hätte.
Der Bezirksrat wies in seiner Vernehmlassung
vom 5. April 2000 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur
Verfügung stehende schärfste Sanktion gegenüber dem Beschwerdegegner, die
Kürzung des Grundbedarfs I um 15 %, noch nicht ausgesprochen habe. Er
hielt daran fest, der vollständige Entzug der Leistungen verletze den
Kernbereich des Anspruchs auf Existenzsicherung, und beantragte die Abweisung
der Beschwerde. Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen.
Das
Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
a) Die Beschwerde gegen den Beschluss des
Bezirksrats E. ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG)
zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel
einzutreten.
b) Der Beschwerdegegner bezog vor der Einstellung
der Fürsorgeleistungen durch die Beschwerdeführerin monatliche Hilfe von
offenbar Fr. 1'660.‑, da der anfängliche Betrag von Fr. 1'860.‑
zweimal um je Fr. 100.‑ gekürzt wurde. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts
entspricht der Streitwert bei periodischen Leistungen in der Regel deren Summe
innerhalb eines Jahrs (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Im vorliegenden Fall ergäben sich
somit Fr. 19'920.‑, womit gemäss § 38 Abs. 2 VRG der
Einzelrichter über die vorliegende Beschwerde zu befinden hätte. Es ist jedoch
davon auszugehen, dass die Einstellung der Hilfe auch situationsbedingte
Leistungen wie etwa zahnärztliche Behandlungen betrifft, die in der
periodischen Unterstützung nicht inbegriffen sind. Aus diesem Grund ist ein
Streitwert von über Fr. 20'000.‑ anzunehmen. Demnach hat die Kammer
über das Rechtsmittel zu entscheiden.
2.
Fraglich ist, ob der Bezirksrat zu Recht
auf die Rekurse des Beschwerdegegners eingetreten ist.
a) Der Beschluss der Fürsorgebehörde vom 20.
Oktober 1999 stellte eine Verwarnung im Sinn von § 24 Abs. 1 SHG
dar, verbunden mit der Androhung einer Leistungskürzung. Es handelt sich dabei
lediglich um eine verfahrensleitende Anordnung, die keinen später nicht
behebbaren Nachteil zur Folge hat, da die spätere Leistungskürzung eine anfechtbare
Verfügung im Sinn von § 41 VRG darstellt. Solche Verwarnungen sind nach
§ 19 Abs. 2 VRG nicht selbständig mit Rekurs anfechtbar
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 14; RB 1998 Nr. 34). Der Bezirksrat
ist somit zu Unrecht auf den Rekurs des Beschwerdegegners vom 3. November
1999.
eingetreten und hätte den dadurch angefochtenen Entscheid nicht aufheben
dürfen. Die Beschwerde wäre insoweit aus verfahrensrechtlichen Gründen
gutzuheissen, führten nicht andere Gründe zu ihrer Abweisung (vgl.
E. 3c ff.).
b) Die mit dem zweiten Rekurs vom 29.
November 1999 angefochtene Präsidialverfügung vom 24. November 1999 nennt die
gesetzliche Grundlage der präsidialen Kompetenz nicht. Da die Verfügung als
Rechtsmittel aber den Rekurs an den Bezirksrat nennt, ist davon auszugehen,
dass sie sich als dringliche Anordnung auf § 67 des Gemeindegesetzes vom
6.
Juni 1926 (GemeindeG) stützt und nicht auf § 57 GemeindeG. Gegen
eine solche Präsidialverfügung hätte nach Art. 40 Abs. 1 der
Gemeindeordnung der politischen Gemeinde A. vom 12. März 1995 zuerst
Einsprache bei der Gesamtbehörde erhoben werden müssen. Der Rekurs gegen
dringliche Verfügungen im Sinn von § 67 GemeindeG ist demgegenüber
zulässig (H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz,
2.
A., Wädenswil 1991, § 67 N. 5). Die Vorinstanz ist somit zu
Recht auf den Rekurs vom 24. November 1999 eingetreten. Ob die Voraussetzungen
einer Präsidialverfügung nach § 67 GemeindeG ‑ insbesondere die
Dringlichkeit ‑ tatsächlich gegeben waren, ist eine Frage der
materiellen Beurteilung (vgl. E. 3c).
3.
a) Gemäss § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) und § 16 Abs. 1 der
Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) hat Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe, wer seinen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht
aus eigenen Mitteln bestreiten kann. Grundlage der Bemessung der Unterstützung
stellen nach § 17 SHV die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, zur Zeit in der Fassung von November 1998)
dar. Vorbehalten bleiben begründete Abweichungen im Einzelfall.
b) Wer Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht
befolgt, insbesondere über seine Verhältnisse keine oder falsche Auskunft gibt,
wird unter Androhung der Folgen schriftlich verwarnt; bei erfolgloser
Verwarnung können die Leistungen gekürzt werden, soweit dadurch der
Lebensunterhalt des Hilfeempfängers nicht gefährdet wird (§ 24 SHG und
§ 24 SHV).
c) Die formellen Voraussetzungen einer
Leistungskürzung sind im vorliegenden Fall jedenfalls teilweise erfüllt. Die
Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner am 21. September 1999 die Weisung
erteilt, an einer Unterredung teilzunehmen, und ihn mit weiterem Beschluss vom
20.
Oktober 1999 unter Androhung der Leistungseinstellung verwarnt.
Zu prüfen ist aber, ob der Präsident der
Fürsorgebehörde den Entzug der Leistungen durch Verfügung anordnen durfte. Es
ist davon auszugehen, dass eine dringliche Präsidialverfügung im Sinn von
§ 67 GemeindeG vorliegt (vgl. E. 2b). Für eine Verfügung gestützt auf
§ 57 Abs. 1 GemeindeG fehlt es an der dafür notwendigen
Aufgabenübertragung, da Art. 40 der Gemeindeordnung A. im Wesentlichen die
zitierte Regelung des kantonalen Rechts wiederholt und deshalb davon
auszugehen ist, dass die Behörden Aufgaben nur im Einzelfall an Mitglieder oder
Ausschüsse delegieren können. Im vorliegenden Fall fehlt jedoch jeder Hinweis
auf eine solche Übertragung.
Die in der angefochtenen Präsidialverfügung
angeordnete Leistungseinstellung ist höchstens bis zu dem Zeitpunkt dringlich,
in dem die Gesamtbehörde eine definitive Anordnung treffen kann (vgl.
Thalmann, § 67 N. 4). Es ist fraglich, ob ein Entzug wirtschaftlicher
Hilfe überhaupt dringlich sein kann, da die angestrebte Disziplinierungswirkung
auch durch einen höchstens wenige Wochen später erlassenen Kollegialbeschluss
erreicht wird. Das Vorgehen des Präsidenten der beschwerdeführerischen
Fürsorgebehörde war somit unzulässig und konnte jedenfalls keine endgültige
Regelung herbeiführen. Die Beschwerde ist bereits aus diesem formellen Grund
abzuweisen. Im Hinblick auf das weitere Vorgehen der Beschwerdeführerin ist
aber zusätzlich die materielle Rechtmässigkeit des angeordneten
Leistungsentzugs zu überprüfen.
d) Leistungskürzungen sind nicht unbeschränkt
zulässig. Die nach § 17 SHV grundsätzlich massgebenden SKOS-Richtlinien
erlauben in Kap. A.8.3 das Nichtgewähren, Kürzen oder Streichen von
situationsbedingten Leistungen und des Grundbedarfs II ‑ was
die Beschwerdeführerin durch ihren Beschluss vom 16. Dezember 1998 bereits
getan hat ‑ sowie die Kürzung des Grundbedarfs I um maximal
15.
% ‑ auch diese Möglichkeit ist durch Beschluss vom 14. April 1999
schon zu ca. 2/3 ausgeschöpft (siehe E. 3g). Diese Grenze kann als
Konkretisierung der in § 24 SHV enthaltenen Regel angesehen werden, dass
Kürzungen nur insoweit statthaft sind, als dadurch der Lebensunterhalt des
Bezügers nicht gefährdet wird.
Der Entzug wirtschaftlicher Hilfe stösst
zudem ‑ wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat ‑ an
verfassungsrechtliche Grenzen. Der zuerst vom Bundesgericht als ungeschriebenes
Grundrecht anerkannte Anspruch auf Existenzsicherung (BGE 121 I 367
E. 2b, c) hat als Art. 12 unter der Bezeichnung "Recht auf
Hilfe in Notlagen" Eingang in die neue Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV) gefunden. Einem Bedürftigen dürfen diejenigen Mittel, die für ein
menschenwürdiges Leben notwendig sind, unter keinen Umständen entzogen werden
(Botschaft über eine neue Bundesverfassung vom 20. November 1996, BBl 1997 I
150; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999,
S. 178 f.; vgl. auch Charlotte Gysin, Der Schutz des Existenzminimums
in der Schweiz, Basel 1999, S. 58 ff.; Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. A., Bern 1999, S. 82 ff.).
e) Die Beschwerdeführerin rechtfertigt ihre
Leistungseinstellung mit dem Argument, das Verhalten des Beschwerdegegners
stelle Rechtsmissbrauch dar.
Da das verfassungsrechtlich garantierte
Existenzminimum im Wesentlichen bereits eine Kerngehaltsgarantie darstellt, in
die behördliche Eingriffe untersagt sind (Botschaft, a.a.O.; Jörg Paul Müller,
a.a.O.), kann ein vollständiger Verlust durch Rechtsmissbrauch höchstens in
seltenen Ausnahmefällen in Frage kommen (Jörg Paul Müller,
S. 179 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Sozialhilfe dazu
dient, Notlagen ohne Rücksicht auf deren Gründe zu beseitigen (BGE 121 I 367
E. 3b). Zu beachten ist auch, dass über den Rechtsmissbrauchstatbestand
nicht die einschränkende Kürzungsregelung von § 24 SHG und § 24 SHV
ausser Kraft gesetzt werden darf.
Es ist erstellt, dass der Beschwerdegegner
seine sozialhilferechtlichen Mitwirkungspflichten seit seiner Wohnsitznahme
in A. wiederholt und in schwerwiegender Weise verletzt hat. Dies bestritt er
selbst anlässlich der persönlichen Befragung durch die Vorinstanz auch nicht.
Allerdings stellt aus den voranstehend genannten Gründen auch eine fortgesetzte
Pflichtverletzung nur ausnahmsweise einen Rechtsmissbrauch dar. Sind die
Sanktionsmöglichkeiten ausgeschöpft, so muss die ungemütliche Lage, in die
der Bezüger sich selbst gebracht hat, diesen zur Kooperation bewegen. Auch
Art. 292 StGB, der den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen unter Strafe
stellt und auf den die Beschwerdeführerin zusätzlich verweist, um die
Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners zu unterstreichen,
führt nicht zu einem anderen Schluss, sondern zeigt auf, dass ihr
möglicherweise zur Durchsetzung ihrer Anordnungen doch ein weiteres, bisher
nicht benutztes Mittel zur Verfügung steht, das dem Beschwerdegegner nicht das
physische Existenzminimum entzieht.
Im vorliegenden Fall zweifelt die
Beschwerdeführerin offenbar nicht daran, dass der Beschwerdegegner sich nach
wie vor in einer Notlage befindet. Insbesondere liegen keine Hinweise auf
bereits bestehende vermögensrechtliche Ansprüche wie etwa ein Stipendium oder
eine Rente vor, die er verheimlicht. Insoweit ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdegegner das Institut der wirtschaftlichen Hilfe nicht missbräuchlich
zu einem Zweck benutzt, den dieses nicht erreichen will (vgl. BGE 121 I 367
E. 3b), sondern die Leistungen im ganzen Umfang nach wie vor zur Deckung
seines Lebensbedarfs benötigt. Davon wäre auch auszugehen, wenn die Vorinstanz
den Beschwerdegegner nicht persönlich befragt hätte, was im Übrigen ‑ entgegen
der Zweifel der Beschwerdeführerin ‑ zulässig war (§ 7 VRG).
Nicht ganz unproblematisch ist die Annahme
des Bundesgerichts, Rechtsmissbrauch liege auch dann vor, wenn der Ansprecher
eine Erwerbsmöglichkeit ausschlage, um in den Genuss von Unterstützung zu
gelangen (BGE 121 I 367 E. 3d; vgl. Wolffers, S. 168). Auch hier ist
mit Rücksicht auf die allgemeinen Voraussetzungen und den Zweck der Sozialhilfe
Zurückhaltung geboten. Ein einmaliges Ausschlagen einer zumutbaren Arbeitsmöglichkeit
kann nicht ausreichen, ein mehrmaliges nur dann, wenn auch sonst die Bemühung
des Hilfebezügers um Arbeit eindeutig unzureichend sind. Zudem sind die Gründe
dieses Verhaltens abzuklären (Wolffers, a.a.O.; noch restriktiver Jörg Paul
Müller, S. 179 f.).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der
Beschwerdegegner sei seiner Pflicht, die Unterstützungsbedürftigkeit zu
mindern, nicht nachgekommen. Aktenkundig sind einerseits einige Bewerbungen
bei Unternehmen in der Region und gelegentliche Aushilfstätigkeiten,
anderseits eine Auskunft von Frau D., Leiterin der
IBIZA-Stellenvermittlung für Personen mit psychischen Problemen und IV-Bezüger,
der Beschwerdegegner habe anlässlich einer Besprechung im August 1999 zwei
Stellen abgelehnt. Frau D. wies zudem darauf hin, dass er auf sie einen
psychisch angeschlagenen Eindruck gemacht habe. Obwohl dies nicht auf überaus
grosse Bemühungen schliessen lässt, ist anhand der Akten die Überzeugung nicht
zu gewinnen, der Beschwerdeführer habe es systematisch darauf angelegt, keine
Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um weiterhin Sozialhilfeleistungen zu beziehen.
Ein Rechtsmissbrauch ist ‑ jedenfalls im heutigen Zeitpunkt ‑
nicht nachzuweisen.
f) Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin
vor, Auskünfte des Beschwerdegegners betreffend IV-Anmeldung,
Stipendiengesuch, Abklärungen bei der Stellenvermittlung IBIZA etc. stellten
unabdingbare Voraussetzungen für die Hilfegewährung dar. Dies trifft insoweit
zu, als die Beschwerdeführerin über die Ergebnisse dieser Verfahren informiert
sein muss, jedenfalls insoweit sie zu finanziellen Leistungen an oder einer
Arbeitsstelle für den Beschwerdegegner führen. Die SKOS-Richtlinien lassen eine
Verweigerung oder Einstellung von Leistungen zu, wenn der Gesuchssteller
Angaben verweigert, die zur Bedarfsbemessung nötig sind (SKOS A.8.4). Solange
indessen bei bereits unterstützten Personen keine Anhaltspunkte für Änderungen
in den massgebenden Verhältnissen bestehen, sind die genannten Daten nicht
unentbehrlich. Liegen entsprechende Anzeichen vor, so könnte sich die
Beschwerdeführerin notfalls diese Angaben auch selbst bei der zuständigen Behörde
beschaffen, kann sie sich doch dafür auf eine ihr obliegende gesetzliche
Aufgabe berufen, für deren Erfüllung die Daten unentbehrlich sind (vgl.
§ 8 lit. a des [kantonalen] Datenschutzgesetzes vom 6. Juni
1993.
[LS 236.1]; Art. 19 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 [SR 235.1]). Im Unterschied dazu
ist die Behörde bei der erstmaligen Beurteilung eines Unterstützungsgesuchs
stets auf Angaben der gesuchstellenden Person insbesondere betreffend ihr
Einkommen und Vermögen angewiesen. ‑ Auch mit dem Fehlen von Angaben
lässt sich der gänzliche Leistungsentzug deshalb nicht begründen.
Die vollständige Einstellung der Leistungen
durch die Beschwerdeführerin erweist sich damit als rechtswidrig.
g) Die Beschwerdeführerin kürzte ihre
Leistungen an den Beschwerdegegner zweimal um je Fr. 100.‑ und hat
damit, wie auch die Vorinstanz ausführt und entgegen der Annahme der
Beschwerdeführerin, ihre Möglichkeiten noch nicht ganz ausgeschöpft. Die Beschwerdeführerin
ist nach SKOS A.8.3 berechtigt, den Grundbedarf I um insgesamt 15 %,
vorliegend also um Fr. 151.50 und damit um zusätzliche Fr. 51.50, zu
kürzen. Da der Beschwerdegegner bereits verwarnt wurde, kann die
Fürsorgebehörde diese weitere Kürzung unmittelbar anordnen.
Hinzuweisen ist allerdings darauf, dass gemäss
SKOS A.8.3 der Grundbedarf II erstmals für eine Dauer von maximal zwölf
Monaten und der Grundbedarf I vorerst nur für eine Dauer von sechs Monaten
gekürzt werden dürfen. Nach Ablauf dieser Fristen ist über die weitere Kürzung
neu zu befinden. Ohnehin muss die Behörde nach § 33 SHV mindestens
einmal jährlich ihre Leistungen überprüfen.
4.
...
Demgemäss
entscheidet das Verwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen abgewiesen.
2.
...