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Entscheid

VB.2000.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00127

19. Mai 2000Deutsch8 min

(URT.2000.5614)

Source djiktzh.ch

Sachverhalt

I. Der Vorsteher der

Industriellen Betriebe der Stadt Zürich auferlegte A. B. mit drei

Verfügungen vom 27. April 1999 für die Schema‑ und Schlusskontrolle des

Ein­baus einer Küche in der Liegenschaft C.-Strasse ..1 in

8027 Zürich eine Verwaltungs­ge­bühr von Fr. 140.20, für die

Auswechslung des Wasserzählers in der betreffenden Lie­gen­schaft eine weitere

Verwaltungsgebühr von Fr. 121.‑ und für den neuen, leistungsfähi­geren

Wasser­zäh­ler eine Anschlussgebühr von Fr. 6'077.15. Die gegen diese

Verfügungen erhobenen Einsprachen wies der Stadtrat von Zürich mit Beschluss

vom 27. Oktober 1999 ab.

Erwägungen

II. A. B. gelangte gegen den

stadträtlichen Einspracheentscheid mit Rekurs vom 12. Dezember 1999 an den

Bezirksrat Zürich. Dieser hatte bereits mit Beschluss

vom 23. Sep­tember 1999 einen anderen Rekurs von A. B. betreffend

Abwasserge­bühr/Meteorwasser­komponente abgewiesen und A. B. hierfür

Fr. 796.‑ Verfah­renskosten auferlegt. In der Fol­ge nahm der

Bezirksrat Zürich mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 1999 Vormerk vom

Rekurseingang und setzte dem Stadtrat von Zürich bis 5. Februar 2000 Frist

zur Ver­nehmlassung und zur Vorlage der Akten an. Mit Präsidialver­fügung vom

21.

Januar 2000 verpflichtete der Bezirksrat Zürich sodann A. B. unter

Androhung des Nichteintretens, die voraussichtlichen Kosten des

Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 1'000.‑

sicherzustellen, weil er aus dem am 23. September 1999 entschiedenen

Rekursverfahren noch Verfahrenskosten schulde. Nachdem die zwei­ma­lige

Zustellung dieser Präsidial­ver­fügung an der C.-Strasse ..1 in Zürich

gescheitert war, trat der Bezirksrat Zürich mit Be­schluss vom 24. Februar 2000

auf den Rekurs vom 12. Dezember 1999 nicht ein.

III. Hiergegen gelangte A. B. mit

Beschwerdeeingaben vom 29. und 31. März 2000 an das Verwaltungsgericht und

beantragte, es sei der Bezirksrat Zürich anzu­weisen, auf den Rekurs vom 12.

Dezember 1999 einzutreten; eventualiter seien die Ge­bührenverfügungen vom 27.

April 1999 und der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1999 aufzuheben.

Der Bezirksrat Zürich beantragte mit

Beschluss vom 27. April 2000 die Beschwer­de­abweisung. Das Departement der

Industriellen Betriebe namens des Stadtrates von Zü­rich verzichtete am

2.

Mai 2000 auf Vernehmlassung.

Die Parteivorbringen und die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden

Erwägungen wiedergegeben.

Der

Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

Dem vorliegenden Verfahren liegen

ursprünglich drei Gebührenverfügungen vom 27. April 1999 zugrunde, mit welchen

der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, Ver­waltungs‑ und

Anschlussgebühren von insgesamt Fr. 6'308.35 zu bezahlen. Weil somit der

Streitwert einschliesslich des ebenfalls streitigen Kostenvorschusses von

Fr. 1'000.‑ den Be­trag von Fr. 20'000.‑ nicht

überschreitet, keine Sache von grundlegender Bedeutung im Streit liegt und kein

Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, ist der Einzelrichter zum

Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 und 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Weil

auch die weiteren Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

jedenfalls bezüglich der Eingabe vom 29. März 2000 fristgerecht eingereichte

Beschwerde einzutreten.

2.

a) In analoger Anwendung von § 187

Abs. 1 in Verbindung mit § 179 Abs. 2 des

Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) gilt eine Verfügung als

zugestellt, wenn der Adressat deren Zustellung schuldhaft verhindert hat. Als

schuldhafte Annahme­verhinderung gilt dabei nicht nur die wissentliche

Annahmeverweigerung, sondern ebenso die passive Nichtannahme einer Postsendung.

Nur bei der wissentlichen Annahmever­wei­gerung darf auf einen zweiten

Zustellungsversuch verzichtet werden. Bei der passiven Nichtannahme darf die

Behörde erst nach zweimaligem erfolglosen Zustellungsversuch von der

widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass die Abholungseinladung richtig hinter­legt

wurde und dass dem Adressaten die fristgerechte Abholung der Sendung möglich ge­wesen

wäre (RB 1998 Nr. 2). Diese Zustellungsvermutung setzt allerdings im

Weiteren vor­aus, dass eine Zustellung vom Adressaten während seiner

Abwesenheit mit einer gewis­sen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, namentlich

weil ein Prozessrechtsverhältnis be­steht, das ihn verpflichtet, sich so zu

verhalten, dass ihm gerichtliche Anordnungen zuge­stellt werden können (RB 1992

Nr. 2). Die Empfangspflicht dauert selbst dann fort, wenn über mehrere

Monate keine Verfahrenshandlungen ergehen. Sie gilt aber nur noch in abge­schwächter

Form, wenn seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit ver­strichen

ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechts­pflegegesetz

des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 28). Liegt eine

schuldhafte Zu­stellungsvereitelung vor, so gilt der letzte Tag der

siebentägigen Abholungsfrist als fin­giertes Zustellungsdatum, wobei zugunsten

des Adressaten der zweite Zustellungsversuch als für den Fristenlauf massgebend

zu betrachten ist (RB 1998 Nr. 2).

b) Der damalige Rekurrent und heutige

Beschwerdeführer hat mit seinem Rekurs vom 12. Dezember 1999 an den Bezirksrat

Zürich zweifellos ein Prozessrechtsverhältnis begründet. In der Folge war er

zum einen verpflichtet, die Zustellung gerichtlicher Anord­nungen

sicherzustellen, und musste er zum andern mit der Zustellung solcher

Anordnungen jederzeit rechnen. Dies gilt ungeachtet davon, dass ein anderes,

vom Beschwerdeführer 1995 angehobenes Rekursverfahren betreffend

Abwassergebühr/Meteorwasserkomponente aufgrund eines vorab durchzuführenden

Pilotprozesses vor Verwaltungs‑ und Bundesge­richt sich erheblich in die

Länge zog, wobei in jenem am 23. September 1999 vom Be­zirks­rat Zürich

entschiedenen Verfahren nach den Angaben des Beschwerdeführers immer­hin im

Frühjahr 1999 letztmals ein verfahrensbezogener Kontakt erfolgte. Sodann vermag

der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass der

Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 1999 dem Stadtrat von Zürich

Frist zur Ver­nehm­lassung und Aktenvorlage ansetzte und erst mit Präsidialverfügung

vom 21. Januar 2000 einen Kostenvorschuss einverlangte. Denn einerseits liegt

die Verfahrensleitung in der alleinigen Verantwortung der zuständigen

Rechtsmittelbehörde und obliegt es dieser, die nötigen verfahrensleitenden

Anordnungen zu erlassen. Dementsprechend haben die Ver­fahrensparteien während

der Dauer des Verfahrens grundsätzlich jederzeit mit der Zu­stellung einer

solchen Anordnung bzw. des Endentscheids zu rechnen. Anderseits besteht keine

Vorschrift, wonach ein Kostenvorschuss in jedem Fall vor Einholung der Rekurs­ant­wort

bzw. der Vernehmlassung verlangt werden muss. Vielmehr liegt die Wahl der geeig­ne­ten

Vorgehensweise im weitreichenden Ermessensspielraum der zuständigen Behörde.

Schliesslich ist unerheblich, wo eine Rechtsmitteleingabe verfasst wird.

Massgebend ist allein die von der rechtsmittelführenden Partei in ihrer Eingabe

bezeichnete Zustelladresse; als solche durfte der Bezirksrat ohne weiteres die

im Briefkopf der Rekursschrift vom 12. Dezember 1999 genannte Absenderadresse

des Beschwerdeführers in Zürich annehmen. So­weit der Beschwerdeführer geltend

macht, dem Bezirksrat habe aus dem erstinstanz­lichen Verfahren bekannt sein

müssen, dass er sich im massgebenden Zeitraum in D. (Süd­tirol/Italien)

aufhalte und infolgedesssen auch an diese Adresse zugestellt hätte werden

müssen, ist er darauf hinzuweisen, dass Verfahresbeteiligte mit Wohnsitz im

Ausland ge­mäss § 6b Abs. 1 VRG verpflichtet sind, ein

Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Gerade

deswegen durfte sich der Bezirksrat an die im Briefkopf der Rekurseingabe vom

12.

Dezember 1999 angegebene Wohnadresse des Beschwerde­füh­rers in Zürich

halten. Weil zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Rahmen bei­der

Zustellungsversuche die Abholungseinladungen nicht richtig hinterlegt wurden,

ist vorliegend das Verhalten des Beschwerdeführers an sich als schuldhafte

Annahmever­hin­derung zu werten.

c) Gleichwohl leidet der angefochtene

Nichteintretensbeschluss an einem Mangel, der zu seiner Aufhebung führen muss.

Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Präsidialverfügung vom 21.

Januar 2000, die dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2000 zum zweiten Mal

zugestellt wurde, diesem am 10. Februar 2000, dem Ablauf der siebentä­gigen postalischen

Abholungsfrist, als zugestellt zu betrachten ist. Die dreissigtägige Frist zur

Kautionsleistung hat demnach erst am 11. Februar 2000 zu laufen begonnen und

ist erst am 12. März 2000 abgelaufen (vgl. § 11 Abs. 1 VRG).

Demgegenüber datiert der vorin­stanz­liche Nichteintretensentscheid vom 24.

Februar 2000, ist mithin vor Ablauf der Frist ergangen, binnen welcher der

Beschwerdeführer zur Vorschussleistung verpflichtet war. In Anbetracht dessen

erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsverletzend, was zur Gut­heissung

der Beschwerde führt. Die Sache ist zur Behandlung zurückzuweisen. ‑ So­weit

die eine Vorschusspflicht begründenden Verfahrenskostenschulden in der Zwischen­zeit

nicht bereits beglichen worden sind, steht es dem Bezirksrat frei, vor

Behandlung des Rekurses erneut Frist für eine Vorschussleistung anzusetzen.

...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.

Die Beschwerde wird im Sinn der

Erwägungen gutgeheissen. Die Sache wird zur Be­handlung an den Bezirksrat

Zürich zurückgewiesen.

2.

...