VB.2000.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2000.00127
19. Mai 2000Deutsch8 min
(URT.2000.5614)
Source djiktzh.ch
Standard Suche
|
Erweiterte Suche
|
Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer:
VB.2000.00127
Entscheidart und -datum:
Endentscheid vom 19.05.2000
Spruchkörper:
3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet:
Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:
Wasserversorgungsgebühren
Zustellung von Verfügungen und Fristenlauf
Eine Verfügung gilt als zugestellt, wenn deren Adressat die Zustellung schuldhaft verhindert hat. Wer mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Zustellung erwarten muss, hat dafür zu sorgen, dass dies möglich ist. Bei zweimaligem Zustellversuch ist in der Regel der letzte Tag der zweiten Abholungsfrist als Zustellungsdatum anzunehmen (E. 2a).
Der Beschwerdeführer musste mit der Zustellung einer gerichtlichen Anordnung rechnen und diese ermöglichen. Die Vorinstanz durfte sich an die in seinem Briefkopf genannte Adresse halten. Sie hat aber dadurch, dass sie noch vor Ablauf der Kautionsfrist entschied, das Recht verletzt. Die Angelegenheit ist an den Bezirksrat zurückzuweisen (E. 2b).
Stichworte:
ERÖFFNUNG DER VERFÜGUNG
FRISTBEGINN
FRIST/-EN
FRISTENLAUF
ZUSTELLUNG
ZUSTELLUNGSVEREITELUNG
ZUSTELLUNGSZEITPUNKT
Rechtsnormen:
§ 179 lit. II GVG
§ 187 lit. I GVG
§ 6b lit. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
Sachverhalt
I. Der Vorsteher der
Industriellen Betriebe der Stadt Zürich auferlegte A. B. mit drei
Verfügungen vom 27. April 1999 für die Schema‑ und Schlusskontrolle des
Einbaus einer Küche in der Liegenschaft C.-Strasse ..1 in
8027 Zürich eine Verwaltungsgebühr von Fr. 140.20, für die
Auswechslung des Wasserzählers in der betreffenden Liegenschaft eine weitere
Verwaltungsgebühr von Fr. 121.‑ und für den neuen, leistungsfähigeren
Wasserzähler eine Anschlussgebühr von Fr. 6'077.15. Die gegen diese
Verfügungen erhobenen Einsprachen wies der Stadtrat von Zürich mit Beschluss
vom 27. Oktober 1999 ab.
Erwägungen
II. A. B. gelangte gegen den
stadträtlichen Einspracheentscheid mit Rekurs vom 12. Dezember 1999 an den
Bezirksrat Zürich. Dieser hatte bereits mit Beschluss
vom 23. September 1999 einen anderen Rekurs von A. B. betreffend
Abwassergebühr/Meteorwasserkomponente abgewiesen und A. B. hierfür
Fr. 796.‑ Verfahrenskosten auferlegt. In der Folge nahm der
Bezirksrat Zürich mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 1999 Vormerk vom
Rekurseingang und setzte dem Stadtrat von Zürich bis 5. Februar 2000 Frist
zur Vernehmlassung und zur Vorlage der Akten an. Mit Präsidialverfügung vom
21.
Januar 2000 verpflichtete der Bezirksrat Zürich sodann A. B. unter
Androhung des Nichteintretens, die voraussichtlichen Kosten des
Rekursverfahrens durch einen Barvorschuss von Fr. 1'000.‑
sicherzustellen, weil er aus dem am 23. September 1999 entschiedenen
Rekursverfahren noch Verfahrenskosten schulde. Nachdem die zweimalige
Zustellung dieser Präsidialverfügung an der C.-Strasse ..1 in Zürich
gescheitert war, trat der Bezirksrat Zürich mit Beschluss vom 24. Februar 2000
auf den Rekurs vom 12. Dezember 1999 nicht ein.
III. Hiergegen gelangte A. B. mit
Beschwerdeeingaben vom 29. und 31. März 2000 an das Verwaltungsgericht und
beantragte, es sei der Bezirksrat Zürich anzuweisen, auf den Rekurs vom 12.
Dezember 1999 einzutreten; eventualiter seien die Gebührenverfügungen vom 27.
April 1999 und der Einspracheentscheid vom 27. Oktober 1999 aufzuheben.
Der Bezirksrat Zürich beantragte mit
Beschluss vom 27. April 2000 die Beschwerdeabweisung. Das Departement der
Industriellen Betriebe namens des Stadtrates von Zürich verzichtete am
2.
Mai 2000 auf Vernehmlassung.
Die Parteivorbringen und die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid werden, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen wiedergegeben.
Der
Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Dem vorliegenden Verfahren liegen
ursprünglich drei Gebührenverfügungen vom 27. April 1999 zugrunde, mit welchen
der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, Verwaltungs‑ und
Anschlussgebühren von insgesamt Fr. 6'308.35 zu bezahlen. Weil somit der
Streitwert einschliesslich des ebenfalls streitigen Kostenvorschusses von
Fr. 1'000.‑ den Betrag von Fr. 20'000.‑ nicht
überschreitet, keine Sache von grundlegender Bedeutung im Streit liegt und kein
Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, ist der Einzelrichter zum
Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 und 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Weil
auch die weiteren Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
jedenfalls bezüglich der Eingabe vom 29. März 2000 fristgerecht eingereichte
Beschwerde einzutreten.
2.
a) In analoger Anwendung von § 187
Abs. 1 in Verbindung mit § 179 Abs. 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) gilt eine Verfügung als
zugestellt, wenn der Adressat deren Zustellung schuldhaft verhindert hat. Als
schuldhafte Annahmeverhinderung gilt dabei nicht nur die wissentliche
Annahmeverweigerung, sondern ebenso die passive Nichtannahme einer Postsendung.
Nur bei der wissentlichen Annahmeverweigerung darf auf einen zweiten
Zustellungsversuch verzichtet werden. Bei der passiven Nichtannahme darf die
Behörde erst nach zweimaligem erfolglosen Zustellungsversuch von der
widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass die Abholungseinladung richtig hinterlegt
wurde und dass dem Adressaten die fristgerechte Abholung der Sendung möglich gewesen
wäre (RB 1998 Nr. 2). Diese Zustellungsvermutung setzt allerdings im
Weiteren voraus, dass eine Zustellung vom Adressaten während seiner
Abwesenheit mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, namentlich
weil ein Prozessrechtsverhältnis besteht, das ihn verpflichtet, sich so zu
verhalten, dass ihm gerichtliche Anordnungen zugestellt werden können (RB 1992
Nr. 2). Die Empfangspflicht dauert selbst dann fort, wenn über mehrere
Monate keine Verfahrenshandlungen ergehen. Sie gilt aber nur noch in abgeschwächter
Form, wenn seit dem letzten verfahrensbezogenen Kontakt sehr lange Zeit verstrichen
ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 28). Liegt eine
schuldhafte Zustellungsvereitelung vor, so gilt der letzte Tag der
siebentägigen Abholungsfrist als fingiertes Zustellungsdatum, wobei zugunsten
des Adressaten der zweite Zustellungsversuch als für den Fristenlauf massgebend
zu betrachten ist (RB 1998 Nr. 2).
b) Der damalige Rekurrent und heutige
Beschwerdeführer hat mit seinem Rekurs vom 12. Dezember 1999 an den Bezirksrat
Zürich zweifellos ein Prozessrechtsverhältnis begründet. In der Folge war er
zum einen verpflichtet, die Zustellung gerichtlicher Anordnungen
sicherzustellen, und musste er zum andern mit der Zustellung solcher
Anordnungen jederzeit rechnen. Dies gilt ungeachtet davon, dass ein anderes,
vom Beschwerdeführer 1995 angehobenes Rekursverfahren betreffend
Abwassergebühr/Meteorwasserkomponente aufgrund eines vorab durchzuführenden
Pilotprozesses vor Verwaltungs‑ und Bundesgericht sich erheblich in die
Länge zog, wobei in jenem am 23. September 1999 vom Bezirksrat Zürich
entschiedenen Verfahren nach den Angaben des Beschwerdeführers immerhin im
Frühjahr 1999 letztmals ein verfahrensbezogener Kontakt erfolgte. Sodann vermag
der Beschwerdeführer auch daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, dass der
Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 14. Dezember 1999 dem Stadtrat von Zürich
Frist zur Vernehmlassung und Aktenvorlage ansetzte und erst mit Präsidialverfügung
vom 21. Januar 2000 einen Kostenvorschuss einverlangte. Denn einerseits liegt
die Verfahrensleitung in der alleinigen Verantwortung der zuständigen
Rechtsmittelbehörde und obliegt es dieser, die nötigen verfahrensleitenden
Anordnungen zu erlassen. Dementsprechend haben die Verfahrensparteien während
der Dauer des Verfahrens grundsätzlich jederzeit mit der Zustellung einer
solchen Anordnung bzw. des Endentscheids zu rechnen. Anderseits besteht keine
Vorschrift, wonach ein Kostenvorschuss in jedem Fall vor Einholung der Rekursantwort
bzw. der Vernehmlassung verlangt werden muss. Vielmehr liegt die Wahl der geeigneten
Vorgehensweise im weitreichenden Ermessensspielraum der zuständigen Behörde.
Schliesslich ist unerheblich, wo eine Rechtsmitteleingabe verfasst wird.
Massgebend ist allein die von der rechtsmittelführenden Partei in ihrer Eingabe
bezeichnete Zustelladresse; als solche durfte der Bezirksrat ohne weiteres die
im Briefkopf der Rekursschrift vom 12. Dezember 1999 genannte Absenderadresse
des Beschwerdeführers in Zürich annehmen. Soweit der Beschwerdeführer geltend
macht, dem Bezirksrat habe aus dem erstinstanzlichen Verfahren bekannt sein
müssen, dass er sich im massgebenden Zeitraum in D. (Südtirol/Italien)
aufhalte und infolgedesssen auch an diese Adresse zugestellt hätte werden
müssen, ist er darauf hinzuweisen, dass Verfahresbeteiligte mit Wohnsitz im
Ausland gemäss § 6b Abs. 1 VRG verpflichtet sind, ein
Zustellungsdomizil oder einen Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen. Gerade
deswegen durfte sich der Bezirksrat an die im Briefkopf der Rekurseingabe vom
12.
Dezember 1999 angegebene Wohnadresse des Beschwerdeführers in Zürich
halten. Weil zudem keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass im Rahmen beider
Zustellungsversuche die Abholungseinladungen nicht richtig hinterlegt wurden,
ist vorliegend das Verhalten des Beschwerdeführers an sich als schuldhafte
Annahmeverhinderung zu werten.
c) Gleichwohl leidet der angefochtene
Nichteintretensbeschluss an einem Mangel, der zu seiner Aufhebung führen muss.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Präsidialverfügung vom 21.
Januar 2000, die dem Beschwerdeführer am 3. Februar 2000 zum zweiten Mal
zugestellt wurde, diesem am 10. Februar 2000, dem Ablauf der siebentägigen postalischen
Abholungsfrist, als zugestellt zu betrachten ist. Die dreissigtägige Frist zur
Kautionsleistung hat demnach erst am 11. Februar 2000 zu laufen begonnen und
ist erst am 12. März 2000 abgelaufen (vgl. § 11 Abs. 1 VRG).
Demgegenüber datiert der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 24.
Februar 2000, ist mithin vor Ablauf der Frist ergangen, binnen welcher der
Beschwerdeführer zur Vorschussleistung verpflichtet war. In Anbetracht dessen
erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtsverletzend, was zur Gutheissung
der Beschwerde führt. Die Sache ist zur Behandlung zurückzuweisen. ‑ Soweit
die eine Vorschusspflicht begründenden Verfahrenskostenschulden in der Zwischenzeit
nicht bereits beglichen worden sind, steht es dem Bezirksrat frei, vor
Behandlung des Rekurses erneut Frist für eine Vorschussleistung anzusetzen.
...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der
Erwägungen gutgeheissen. Die Sache wird zur Behandlung an den Bezirksrat
Zürich zurückgewiesen.
2.
...